opencaselaw.ch

AL.2024.00222

Fehlende Beitragszeit. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Wiedererwägungsentscheid betreffend Unfalltaggelder so verstanden, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten müsse. Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung musste er aber wissen, dass er aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gegebenenfalls auch Stellen ausserhalb seiner angestammten beruflichen Tätigkeit suchen muss.

Zürich SozVersG · 2025-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, war ab dem 1 3 . Januar 2020 bei der Y.___ AG als Flachdach- Isoleur angestellt ( Urk. 8/5 S. 1).

Am 5. September 2021 stürzte er während der Ferien in Portugal

auf die linke Schulter ( Urk.

8/80) . D ie Suva als

zuständige Unfallversicherung richtete n ebst Heilbehandlungs leistungen ab dem 8. September 2021 Unfallt aggeld er aus ( Urk. 8/17 , Urk. 8/25 ). Die Y.___ AG löste das Arbeitsverhältnis per 3 1. Mai 2022 auf (Urk. 8/5 S. 1).

Am 4. Juli 2022 meldete sich

X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturm strasse zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/1). Am 7. Juli 2022 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung

( Urk. 8/4 S.

1).

Daneben bezog er weiterhin Un fall t aggelder auf grund einer attestierten 100%igen Arbeitsun fähig keit (Urk. 8/25). Am 2 2. Juli 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/133).

Alsdann teilte die Suva X.___

mit Schreiben vom 3 0. November 2022 mit, dass gemäss der Beurtei lung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes überwiegend wahr scheinlich keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Sie werde die Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen daher per 1 6. Dezember 2022 einstellen ( Urk. 8/18) .

Die Unia Arbeitslosenkasse

orientierte

X.___

mit Schrei ben vom 28. Dezember 2022 darüber , dass sie in der Zeit bis 16. Dezember 2022 keine Arbeitslosenentschädigung auszahlen werde, da er bis dahin Unfall taggelder erhalte n habe . Es sei jedoch möglich, den Beginn der Rahmen frist für den Leis tungs bezug vom 4. Juli 2022 auf den 1.

Dezember 2022 zu ver schieben, ohne Verlust des Höchst an spruchs auf Taggelder der Arbeitslo senversicherung (Urk. 8/22). Mit seiner Stellungnahme vom 30.

Dezember 2022 beantragte der Versicherte , dass der Beginn der Rahmen frist auf den 16. Dezember 2022 festzulegen sei (Urk. 8/24).

Der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. Z.___ , leitender Arzt chirur gische Klinik Spital A.___ , attestierte diesem ab dem 9. Januar 2023 in einer Verweisungstätigkeit eine 20%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 8/31, Urk. 8/44 S. 2, Urk. 8/52).

In der Abrechnung für die Arbeitslosenentschädi gung für den Januar 2023 vom 3. Februar 2023 hielt die Unia Arbeitslosenkasse sodann eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4.

Juli 2022 bis 3.

Juli 2024 fest (Urk. 8/34). Hierzu liess sich der Versicherte a m 16. Februar 2023 vernehmen und beantragte erneut, dass die Arbeitslosenent schä digung ab dem 16. Dezember 2022

auszurichten sei (Urk. 8/3 5 ).

Mit

Abrech nung vom 2 . März 2023 betreffend Dezember 2022 legte der Sachbearbeiter der Unia Arbeitslosenkasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Zeitpe riode vom 1. August 2022 bis

31. Juli 2024 fest (Urk. 8/41). Zudem bejahte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 16. Dezember 2022 (Urk. 8/41). Nach der Schultero peration im Spital A.___ vom 1 1 . Juli 2023 (Urk. 8/ 57 ) wurde X.___ vorerst bis 21. Juli 2023 (Urk. 8/58) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert (Urk. 8/60, Urk. 8/64) .

Ab dem 22. Juli 2023 bestand gemäss Dr. Z.___

in einer leidensangepassten T ätig keit wieder eine 20%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 8/64). Mit Schreiben vom 13. Sep tember 2023 teilte die Suva X.___ mit , dass sie auf die Einstellung der Heilbe handlungs

- und Tag geld leistungen per 16.

Dezember 2022 zurückkomme , weil ihre Überprüfung ergeben habe, dass sie weiter hin leistungspflichtig sei (Urk. 8/67).

Am 7. Februar 2024 verfügte die Unia Arbeits losenkasse die Rück forderung der für die Zeit vom 16. Dezember 2022 bis 31. Januar 2024 ausge richteten Arbeits losenent schä digung und die Verrechnung mit den Unfall taggeldern der Suva für dieselben Periode n (Urk. 8/88).

Die Suva erbrachte in der Folgezeit fortlaufend Unfalltaggelder ( Urk. 8/102, Urk. 8/116). Am

20. August 2024 beantragte X.___ unter Hinweis darauf, dass er unfallbedingt vom 5. September 2021 bis 31. August 2024 arbeitsunfähig gewe sen sei, erneut die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung

(Urk. 8/119). Mit Verfügung vom 29.

August 2024 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. August 2024 ; dies mit der Begründung , er weise in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 keine beitrags pflich tige Beschäftigung nach und es lägen keine Gründe für die Befreiung von der Beitrags zeit vor (Urk. 8/122). Die von X.___ dagegen am 2. Septem ber 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 8/1 24 ) , wies die Unia Arbeitslo senkasse mit Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2024 ab (Urk.

2).

Im weiteren Verlauf kündigte d ie IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 8. November 2024 an, dass sie sein Gesuch um Ausrichtung einer Invaliden rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung abweisen werde, da sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % festgestellt habe (Urk. 8/133). Die Suva leistete bis zum 31.

Dezember 2024 Unfalltaggelder (Urk.

8/142). Mit Verfügung vom 10.

Dezember 2024 sprach s ie

X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 202 5 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17

% und eine Integritätsentschädigung bei einer Integri tätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/141). 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 24.

Oktober 2024 (Urk. 2) erhob X.___

mit Eingabe vom 25. Novem ber 202 4 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte , dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des ange foch tenen Entscheids zu verpflichten sei, ihm ab dem 3. Januar 2025 (eventualiter ab dem 9. Januar 2025) im Rahmen einer neuen zweiten Rahmenfrist für den Leis tungsbezug Arbeitslosentaggelder im gesetzlichen Umfang auszurichten (Urk. 1 S. 3) . In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ein zweiter Schriften wechsel durchzuführen sei (Urk. 1 S. 3). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2025, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei (Urk. 7 S. 1, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

8/1-142). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 15.

Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 13.

Januar 2025 ( Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugestellt. Den Parteien wurde ferner mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezo gene Unterlagen einzureichen (Urk. 10) .

In der Folge liessen sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerde geg nerin noch einmal vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) setzt der Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG ; lit . e ) und vermittlungsfähig ist ( Art. 15 AVIG; lit . f). 1.2

1.2.1

Eine arbeitslose Person gilt a ls vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen (Art.

15 Abs.

1 AVIG). 1.2.2

Nach

Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG

gilt eine körperlich oder geistig b ehinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zu mut bare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordina tion mit der Invalidenversicherung ist in

Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG

dem Bundes rat übertragen worden. Dieser hat in

Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV )

fest gelegt, dass ein e behinderte Person , d ie unter der Annahme einer ausgeg lichenen Arbeits markt lage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invali denver sicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) ange meldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt. Dies entspricht

Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , wonach die Arbeitslosen versiche rung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosen ver siche rung, die Kran kenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invaliden ver sicherung umstrit ten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund die ser Bestim mungen hat die Arbeits losenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Ver mitt lungs unfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenent schä di gung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesund heit lichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeits fähigkeit eine Beschäf ti gung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit ent sprechendem Pensum anzu treten (BGE 145 V 399 E.

2.4 , 142 V 380 E.

3.2 , 136 V 95 E.

7.1 ). Die Ver mutungsregel der grund sätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behin derten ( Art. 70 Abs. 2 lit . b

ATSG

und

Art. 15 Abs. 2 AVIG

in Verbindung mit

Art.

15 Abs.

3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistun gen einer anderen Ver sicherung abgeklärt wird und somit noch nicht fest steht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (BGE

145 V 399 E.

2.4 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2023 vom 23.

Feb ruar 2024 E.

2.2 ). 1. 3

1.3.1

Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art.

9 Abs.

1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art.

9 Abs.

2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art.

9 Abs.

3 AVIG). 1.3.2

Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art.

9 Abs.

4 AVIG). 1.4 1. 4 . 1

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmen frist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1. 4 .2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Mona ten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versi cherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a

bis c

AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeit arbeits verhältnis einzu gehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8

ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Ein tritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2

AVIG).

Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehö rige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslän derinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Rah menfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 keine beitrags pflichte Beschäftigung ausgeübt habe . Es sei ferner aktenkundig, dass er in jener Zeit aufgrund der Folgen des Unfalles vom 5. September 2021 arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei daher zu prüfen, ob

der Befreiungsgrund

im Sinne von Art.

14 Abs.

1 lit .

b AVIG (Nichterfüllung der Beitragszeit wegen Unfalls ) vorliege . Dies bezüglich sei den Akten zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer

vom 1.

August bis 15.

Dezember 2022 und

vom 11.

Juli 2023 bis 21.

Juli 2023 arbeits unfähig gewesen sei . Dies entspr e ch e einer Dauer von 4.933 Monaten.

Für den Zeitraum vom 1 6 .

De zember 2022 bis 10.

Juli 2023 sowie vom 22.

Juli 2023 bis 3 1 .

Juli 2024 sei dem Beschwerdeführer jedoch vo n den behandelnden Ärzten für eine leidens angepasste Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden . Es wäre ihm somit möglich gewesen , in einem Pensum von 20% einer Erwerbstätig keit nachzugehen .

Folglich sei d er Beschwer deführer aufgrund der Unfall folgen

nicht mehr als zwölf Monate an der Aus übung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen . Nach dem Gesagten habe d er Beschwerdeführer

in der Rah menfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Befreiungs grund liege auch nicht vor. Der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeits losen ent schädigung ab dem 1.

August 2024 sei daher zu verneinen (Urk.

2 S.

2). 2.2

Der Beschwerde führer führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 24. Oktober 2024 anerkannt habe, dass er im Zeitraum 1. August 2022 bis 1 5. Dezember 2022 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei mithin mit Blick auf Art. 15 AVIG sowie e contrario

Art. 15 Abs. 3 AVIV und auch auf die dazu ergangene bundes gericht liche

Rechtsprechung , wonach

als Mindestvoraussetzung für eine Vermitt lungsfähig keit

und d ie

damit einhergehende Vorleistungspflicht eine ärztlich attes tierte

Arbeitsfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit gelte, nicht vermittlungs fähig gewe sen. F olglich seien auch die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt gewesen. Im vorliegenden Fall habe sich nachträglich herausgestellt, dass bei Be ginn der

Arbeitslosigkeit mindestens eine Anspruchsvo raussetzung für die Aus richtung

von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt gewesen sei. D emge mäss wäre

eine

Neufestsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorzu nehmen

gewesen .

Dies wäre gemäss BGE 127 V 475 auch noch möglich

gewesen, weil die Beschwerdegegnerin noch keine Ar beitslosenent schädigung ausge zahlt habe . Die Beschwerdegegnerin habe gleichwohl ohne Erklärung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1.

August 2022 bis 30.

Juli 2024 als massgebend erachtet .

Massgebender Zeit punkt für die Festsetzung der beiden Rahmenfristen (Beitrags zeit und Leistungs bezug) sei aber der erste Tag, an dem sämtliche An spruchs voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt seien . Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginn e an diesem Tag

(Urk.

1 S.

8 ) .

Die Voraussetzungen für eine rechtmässige Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug seien man gels Erfüllung der Voraus setzung «Vermittlungsfähigkeit» gemäss Art.

8 Abs.

1 lit .

f AVIG i n V erbindung m it Art.

15 AVIG am

1. August 2022 und bis mindes tens 15.

Dezember 2022 (wenn nicht sogar 9.

Januar 2023) nicht erfüllt gewesen .

Damit sei bereits die Eröffnung der ersten

Rahmenfrist für den Leistungs bezug der Beschwerde gegnerin nicht rech tens gewesen . Ausgehend von einer rechtmässigen Eröffnung der ersten

Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens per 1 6. Dezem ber 2022 (möglicherweise angesichts der fachärztlich ab 9.

Januar 2023 attes tierten 20%igen Arbeitsfähigkeit erst per 9.

Januar 2023) ende die erste

(alte) Rahmen frist für den Leistungsbezug am 1 5. Dezember 2024 , (möglicher weise auch erst am 8. Januar 2025, Urk. 1 S. 9).

Eine neue, zweite

Rahmenfrist für den Leistungs bezug, wie er sie bereits am 20.

August 2024 bean tragt habe, könne frühestens nach Ablauf der alten, ersten

Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wer den, mithin frühestens am 16.

Dezember 2024 ( Urk. 1 S. 9) . Der Beschwerdegegnerin könne sodann auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen Grund für die Befreiung von der Beitragspflicht verneine. Er habe auf grund der Arbeitsun fähig keits zeug nisse gewusst, dass er wegen der Folgen des Unfalles vom 5. September 2021 in seiner angestammten Tätigkeit in der frag lichen Zeit ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Suva habe die Unfalltaggelder per 1 6. Dezember 2022 eingestellt.

A b dem 9.

Ja nuar

2023

sei ihm eine 20%ige Arbeits fä higkeit in einer ange passte n Tätig keit attestiert worden (Urk.

1 S.

10) . Am 7 .

Sep tember 2023 habe ihm d ie Suva mitgeteilt, dass sie die Lei stungseinstellung per 1 6. De zember 2022 wieder aufhebe , was sie in der Folge mit Schreiben vom 13.

Sep tember 2023 festgehalten habe . Unter Berücksichtigung der Recht spre chung des Bundesgerichts (BGE 141 V 625) sei

in seinem Fall davon auszugehen, dass für ihn keine Veranlassung dafür bestanden habe anzunehmen , es werde von

ihm für die restliche Zeit bis zur definitiven Leistungs einstel lung der Unfall taggelder per

31. Dezember 2024 die Ver wertung der zudem nur minimal beste henden Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit trotz weiterer Leistung von Unfalltaggeldern

verlangt (Urk.

1 S.

10). Es werde — wie festgehalten — bestritten, dass im vorliegenden Fall eine Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 zur Anwendung komme. Aber selbst

wenn von einer sol chen Rahmenfrist für die Beitragszeit aus gegangen würde, so hätte von ihm gemäss den obigen Ausführungen nur erwartet werden können, dass er in der Zeit vom 9.

Januar 2023 bis 7 .

September 2023 , mithin während rund 9

Monate n , einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nach gehe .

Für die übrige auf die Rahmen frist für die Beitragszeit

vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024

fallende

Zeit wäre vo m Befreiungsgrund im Sinne von Art.

14 Abs.

1 lit . b AVIG (Nichter füllung der Beitragszeit wegen Unfalls) auszugehen (Urk.

1 S.

10) . 3.

3.1

Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, dass die Rahmenfrist für den Leistungs bezug — und damit auch diejenige für die Beitragszeit (E. 1.3.1) — neu fest zusetzen sei (E. 2.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begrenzt d ie Rahmenfrist für den Leistungs bezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und sie legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massge bende Zeitspanne fest. Nach der gesetz lichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätz lich bestehen und eine neue kann frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenent schädigung ausschlies sende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberech tigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. D ie Rahmenfrist kann ebenso wenig durch den Ver zicht auf Leistungen verkürzt werden ( BGE 127 V 475 E. 2a mit weiteren Hin weisen ).

Die Bestän digkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmen frist steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehre rer Anspruchsvoraussetzungen unter wiederer wägungsrechtlichem oder prozes - sualrevisions rechtlichem Gesichtswinkel als un richtig erweist ( BGE 127 V 475 E. 2b/ aa mit weiteren Hinweisen ).

Der Beschwerdeführer beantragte am 30. Dezember 2022, dass der Beginn der Rahmenfrist auf den 16. Dezember 2022 festzusetzen sei (Urk. 8/24). Am 1. März 2023 legte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Zeitperiode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 fest (Urk. 8/41) , was infolge einer Beitragszeit von 22 Monaten gerade noch den Anspruch auf die maximale Höchstzahl von 520 Taggeldern gewährleistete . Am selben Tag fasste er die Information zum Anspruch auf Arbeits losenent schädigung in einem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben zusammen (Urk. 8/39). Er telefonierte gleichentags mit dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers. Hernach stellte er ihm das Informa tionsschreiben vom 1. März 2023 per E-Mail zu (Urk. 8/40). Er teilte dem Rechts vertreter des Beschwerdeführers zudem mit, dass er ihm die Abrechnungen be züglich Arbeits losenentschädigung für die Monate Dezember 2022 und Januar 2023 am Folgetag zusenden werde (Urk. 8/40). In den bei den Akten liegenden Abrech nungen wurde ebenfalls eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeit periode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 festgehalten (Urk. 8/41). Angesichts dessen wäre es dem Beschwerde führer ohne weiteres zumutbar gewesen, eine an fechtbare Verfügung zu verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG), falls er mit der Festsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht ein verstanden gewesen sein sollte. Nach Lage der Akten machte er davon auch unter Berücksichtigung der nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung zu beach tenden angemessenen Prüfungs- und Überlegungs frist von 90 Tagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.2; René Wiederkehr, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer /

Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 22 zu Art. 51 ATSG mit Hinweis ) keinen Gebrauch. Auf die auf den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 rechts kräftig festgesetzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug könnte somit nur zurück gekommen werden, wenn ein Grund für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder ein Wiederwägungsgrund ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben wäre. Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vom 1. August bis 1 5. Dezember 2022 bzw. 9. Januar 2023 nicht vermittlungsfähig gewesen sei (E. 2.2).

Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch . Zwar gingen sowohl die Suva als auch die IV Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Flach dach- Isoleur nach dem Unfall vom 5. September 2021 nicht mehr zumutbar war ( Urk. 8/133 S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 1 ATSG ent spricht aber nicht einer Vermitt lungs unfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenver sicherung. Die Arbeits losenver sicherung geht von

eine r

auf dem allgemeinen Arbeits markt verwertbare n Arbeits fähigkeit aus , wozu es keiner beson deren beruf lichen Fähigkeiten bedarf, weshalb der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berufs be zogen ist. Je nach Situation auf dem Arbeits markt kann die versicherte Person daher ver pflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätig keiten im angestammten Bereich, son dern auch anderweitige Arbeit zu suchen

( BGE 141 V 625 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). Gemäss den Abklärungen der Suva und der IV-Stelle war dem Beschwerde führer eine leidensangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/133 S. 1). Zu den Arbeitsunfähigkeits attes ten der behandelnden Ärzte (vgl. dazu E. 3.2 nachstehend) ist festzuhalten, dass der Hausarzt des Beschwerde führers,

Dr. med. B.___ , Arzt für Allge meine Medizin , sein Attest an die Leistungseinstellung der Suva anpasste (Urk. 8/38). Überwiegend wahr scheinlich erlangte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähig keit in einer Verwei sungs tätigkeit aber nicht erst mit der Einstellung der Unfall taggelder. So beschränkte Dr. Z.___ die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit jeweils explizit auf die angestammte Tätigkeit und erachtete eine Teilarbeits fähigkeit seine Berufskompetenz überschreitend aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse für nicht gegeben (vgl. Schreiben vom 1 1. Januar 2023 [ Urk. 8/33] und vom 9. März 2023 [ Urk. 8/44]). Der Beschwerde führer selbst hat te bei der Anmel dung zum Leistungs bezug bei der Arbeitslosenver sicherung am 4. Juli 2022 eine Ver mitt lungs fähigkeit von 100 % angegeben (Urk. 8/1).

Eine Vermittlungsunfähigkeit infolge vollständiger Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätig keit per 1. August 2022, wie beschwerdeweise postuliert, war weder offen sichtlich noch überwiegend wahrscheinlich. Damit erweist sich der auf den 1. August 2022 festgesetzte Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht als zweifellos unrichtig. Da weder ein Grund für eine prozes suale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch ein Wiederwägungsgrund ( Art. 53 Abs. 3 ATSG) gegeben ist, kann die rechts kräftig festgesetzte Rahmenfrist für den Leistungs bezug vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 nicht abge ändert werden.

Da mit beginnt die zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. Au gust 2024 (E. 1.3.2) . Daraus folgt, dass bezüglich der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 gilt (E. 1.3.1) . 3.2

U nbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Rahmenfrist für die Beitrags zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist .

Strittig und im F olgenden zu prü fen bleibt , ob ein Befreiung statbestand

(E.

1.4.2 ) gegeben ist.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 30.

November 2022 die Einstellung der Un falltaggelder

per 16.

Dezember 2022 ankündigte. Sie führte aus, dass sie den Fall per 16.

Dezember 2022 abschliessen und die Ausrichtung von weiteren Ver siche rungsleistungen ableh nen werde (Urk.

8/18 S.

1). Es ist ferner aktenkundig, dass der Beschwerdeführer g emäss den Zeugnissen der behandelnden Ärzte, Dr.

B.___

(Urk.

8/29, Urk. 8/38) und Dr.

Z.___ (Urk.

8/31 , Urk.

8/44 S. 2, Urk. 8/52 ) ,

spätestens ab dem 16.

Dezember 2022 (Urk. 8/38) in einer Verweisungstätigkeit jedenfalls zu 20 % arbeitsfähig war. Ausgehend davon ist festzu halten, dass der Beschwerde führer seine Restar beits fähigkeit spätestens ab dem 1 6. Dezember 2022 b is zur Schulteroperation vom 11. Juli 2023 im Spital A.___ (Urk. 8/57) hätte ver werten können . Aufgrund seiner Schaden min derungspflicht war er dazu auch verpflichtet. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadens minderung grundsätzlich jede zumutbare (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 3 AVIG) Arbeit unverzüglich annehmen. Der Beschwerde führer meldete sich gemäss de r von ihm unterzeichneten Anmelde bestätigung a m 4. Juli 2022 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) und wurde dabei über seine Rechte und Pflichten als arbeitslose versicherte Person aufgeklärt. N ach der Schulteroperation

a m 11. Juli 2023 (Urk. 8/57) war der Beschwerde führer

gemäss Dr. Z.___ a b dem 22. Juli 2023 in einer Verweisungstätigkeit wieder zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 8/64). Dies galt laut den nach folgenden Beurtei lung en von Dr.

Z.___ (Urk. 8/60, Urk. 8/72 , Urk. 8/93, Urk. 8/107 ) und Dr. med. C.___ , Oberärztin i.V. Chirurgie, Spital A.___

(Urk. 8/60), mindestens bis zum Ende der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

1. August 2022 bis 31. Juli 202 4. Damit war der Beschwerde führer jedenfalls seit 1 6. Dezember 2022 für rund 18 Monate in der Lage und verpflichtet, eine beitragspflichtige Beschäftigung zu suchen und grundsätzlich in der Lage, die Beitragszeit zu erfüllen. 3.3

Es muss sodann berücksichtigt werden , dass

die Suva m it Schreiben vom 13. September 2023 (und damit nach rund acht Monaten seit Attestierung einer Teilarbeitsfähigkeit) auf ihre Einstellung der Taggeld leistun gen per 16. De zember 2022 zurück kam und rückwirkend bis 3 1. Dezember 2024 wieder Unfalltaggelder ausrichtete (Urk. 8/67 , Urk. 8/96 ). De r Beschwerde führer brachte unter Hinweis auf BGE 141 V 625 vor, dass ihm der Entscheid der Suva bereits am 7.

Sep tember 2023 angekündigt worden sei

und er ab dem 7.

September 2023 nicht mehr

habe annehmen müssen , dass

er seine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verwerten müsse (E. 2.2) . Dem Beschwerde führer kann hierbei nicht gefolgt werden , da sein Fall mit dem BGE

141 V 625 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

Wie bereits dargelegt ( E. 3.1) ist der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosen versicherung nicht berufsbezogen. Je nach Situation auf dem Arbeits markt k a nn die versicherte Person verpflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen. Dem stellte das Bundesgericht im zitierten Ent scheid die beim Unfalltag geld zu berücksichtigenden Regelungen gegenüber.

Bezo gen auf das Taggeld der Unfallversicherung muss b ei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt werde . Wenn feststeh t , dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat , ha t der Versicherungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpas sung an die verän derten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs frist einzuräu men, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleib t (BGE

141 V 625 E.

4.1). Bezogen auf den von ihm zu beurteilenden Fall konstatierte das Bundesgericht, dass es dem Ver sicherten objektiv be trachtet möglich ge wesen wäre, während über eines Jahres innert der Rahmenfrist für die Beitrags zeit vom 1 9. August 2011 bis 1 8. August 2013 einer beitrags pflichtigen Erwerbs tätigkeit nachzugehen . Es habe für ihn aber

wegen de r auch nach der kreis ärztlichen Unter su chung vom 2 6. April 2012 auf der Basis einer vollstän digen Arbeits un fähigkeit ausgerichteten Unfall taggelder — ohne Auf forderung, sich gemäss kreisärzt licher Feststellung um eine zumutbare Tätig keit zu bemühen — sowie der nach der Entfernung des Osteo synthese materials noch geplanten beruf lichen Abklä rung , keine Veranlassung bestanden, anzunehmen, die Verwertung der

beste henden Rest arbeitsfähigkeit werde von ihm trotz weiterer Leistung von Tag geldern der Unfall versicherung verlangt. Deshalb besteh e gestützt auf

Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ein Befreiungstatbestand ( BGE

141 V 625 E.

4.4) .

Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass sich d er Versicherte — im Unterscheid zum hier vorlie gend zu beurteilenden Sachverhalt

— erst nach dem Fallabschluss der Suva bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet hat te

(Sach verhalt lit . A von BGE 141 V 625). Im Falle des Beschwerde führers ist nicht entschei dend, dass die Suva von ihm k einen Berufswechsel ver lang te und die Taggelder aufgrund der vollständigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausrichtete , ausschlaggebend ist vielmehr, dass er als beim RAV ge meldete stellen suchende Person seine Pflicht, auch eine Arbeit in einer Ver weisungstätig keit anzunehmen, kannte oder hätte kennen müssen und , wie oben ausgeführt, dazu auch in der Lage gewesen wäre . Wenn er gleichwohl davon ausging, dass diese Pflicht nach der Ankün digung der Wieder ausrichtung der Unfalltaggelder nicht mehr bestehe und er deswegen seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr ver werten müsse , so ändert dies am weiteren Verlauf der Rahmenfristen nichts . Anders als i m vom Bundesgericht mit

BGE

141 V 625 E.

4.4

beurteilten Fall sind vorliegend keine Umstände erkennbar, welche für ein berechtigtes Ver trauen des Beschwerde führers in die von ihm getroffene An nahme sprechen würden. 3.4

Die Feststellung en der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer (zumin dest) im Zeitraum vom 1 6 . Dezember 2022 bis 10. Juli 2023 sowie vom 22. Juli 2023 bis 30. Juli 2024 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 20 % hätte arbeiten können (E. 2.1), sind daher nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung deckt sich — wie aufgezeigt — mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Aus dem Umstand, dass die Suva dem Beschwerdeführer am 7. September 2023 die Nach zahlung und Wiederausrichtung der Unfalltaggelder anzeigte, lässt sich auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angeführten BGE 141 V 625 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als im vom Bundesgericht mit BGE 141 V 625 beurteilten Fall, kann vorliegend der Befreiungsgrund gemäss Art 14 Abs. 1 lit . b AVIG nicht bejaht werden. Ein anderer Befreiungsgrund (E.

1.4.2) ist nicht ersichtlich.

Weil der Beschwerdeführer die Beitragszeit in der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 nicht erfüllt hat und auch kein Befreiungsgrund gegeben ist, hat er ab dem 1. August 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 4 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, da im AVIG für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht keine Kostenpflicht vor ge sehen ist (vgl. Art. 61 lit . f bis ATSG; § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht , GSVGer ).

Der Beschwerdegegnerin als Versicherungsträgerin steht sodann trotz ihres Obsie gens kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu ( Art. 61 lit . g ATSG; § 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE 127 V 205 E. 3a). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, war ab dem

E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) setzt der Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG ; lit . e ) und vermittlungsfähig ist ( Art. 15 AVIG; lit . f).

E. 1.2.1 Eine arbeitslose Person gilt a ls vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen (Art.

15 Abs.

1 AVIG).

E. 1.2.2 Nach

Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG

gilt eine körperlich oder geistig b ehinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zu mut bare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordina tion mit der Invalidenversicherung ist in

Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG

dem Bundes rat übertragen worden. Dieser hat in

Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV )

fest gelegt, dass ein e behinderte Person , d ie unter der Annahme einer ausgeg lichenen Arbeits markt lage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invali denver sicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) ange meldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt. Dies entspricht

Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , wonach die Arbeitslosen versiche rung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosen ver siche rung, die Kran kenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invaliden ver sicherung umstrit ten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund die ser Bestim mungen hat die Arbeits losenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Ver mitt lungs unfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenent schä di gung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesund heit lichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeits fähigkeit eine Beschäf ti gung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit ent sprechendem Pensum anzu treten (BGE 145 V 399 E.

2.4 , 142 V 380 E.

E. 1.4 1. 4 . 1

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmen frist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1. 4 .2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Mona ten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versi cherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a

bis c

AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeit arbeits verhältnis einzu gehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8

ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Ein tritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2

AVIG).

Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehö rige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslän derinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Rah menfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 keine beitrags pflichte Beschäftigung ausgeübt habe . Es sei ferner aktenkundig, dass er in jener Zeit aufgrund der Folgen des Unfalles vom 5. September 2021 arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei daher zu prüfen, ob

der Befreiungsgrund

im Sinne von Art.

E. 1.4.2 ) gegeben ist.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 30.

November 2022 die Einstellung der Un falltaggelder

per 16.

Dezember 2022 ankündigte. Sie führte aus, dass sie den Fall per 16.

Dezember 2022 abschliessen und die Ausrichtung von weiteren Ver siche rungsleistungen ableh nen werde (Urk.

8/18 S.

1). Es ist ferner aktenkundig, dass der Beschwerdeführer g emäss den Zeugnissen der behandelnden Ärzte, Dr.

B.___

(Urk.

8/29, Urk. 8/38) und Dr.

Z.___ (Urk.

8/31 , Urk.

8/44 S. 2, Urk. 8/52 ) ,

spätestens ab dem 16.

Dezember 2022 (Urk. 8/38) in einer Verweisungstätigkeit jedenfalls zu 20 % arbeitsfähig war. Ausgehend davon ist festzu halten, dass der Beschwerde führer seine Restar beits fähigkeit spätestens ab dem 1 6. Dezember 2022 b is zur Schulteroperation vom 11. Juli 2023 im Spital A.___ (Urk. 8/57) hätte ver werten können . Aufgrund seiner Schaden min derungspflicht war er dazu auch verpflichtet. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadens minderung grundsätzlich jede zumutbare (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 3 AVIG) Arbeit unverzüglich annehmen. Der Beschwerde führer meldete sich gemäss de r von ihm unterzeichneten Anmelde bestätigung a m 4. Juli 2022 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) und wurde dabei über seine Rechte und Pflichten als arbeitslose versicherte Person aufgeklärt. N ach der Schulteroperation

a m 11. Juli 2023 (Urk. 8/57) war der Beschwerde führer

gemäss Dr. Z.___ a b dem 22. Juli 2023 in einer Verweisungstätigkeit wieder zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 8/64). Dies galt laut den nach folgenden Beurtei lung en von Dr.

Z.___ (Urk. 8/60, Urk. 8/72 , Urk. 8/93, Urk. 8/107 ) und Dr. med. C.___ , Oberärztin i.V. Chirurgie, Spital A.___

(Urk. 8/60), mindestens bis zum Ende der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

1. August 2022 bis 31. Juli 202 4. Damit war der Beschwerde führer jedenfalls seit 1 6. Dezember 2022 für rund 18 Monate in der Lage und verpflichtet, eine beitragspflichtige Beschäftigung zu suchen und grundsätzlich in der Lage, die Beitragszeit zu erfüllen.

E. 3 . Januar 2020 bei der Y.___ AG als Flachdach- Isoleur angestellt ( Urk. 8/5 S. 1).

Am 5. September 2021 stürzte er während der Ferien in Portugal

auf die linke Schulter ( Urk.

8/80) . D ie Suva als

zuständige Unfallversicherung richtete n ebst Heilbehandlungs leistungen ab dem 8. September 2021 Unfallt aggeld er aus ( Urk. 8/17 , Urk. 8/25 ). Die Y.___ AG löste das Arbeitsverhältnis per 3 1. Mai 2022 auf (Urk. 8/5 S. 1).

Am 4. Juli 2022 meldete sich

X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturm strasse zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/1). Am 7. Juli 2022 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung

( Urk. 8/4 S.

1).

Daneben bezog er weiterhin Un fall t aggelder auf grund einer attestierten 100%igen Arbeitsun fähig keit (Urk. 8/25). Am 2 2. Juli 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/133).

Alsdann teilte die Suva X.___

mit Schreiben vom 3 0. November 2022 mit, dass gemäss der Beurtei lung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes überwiegend wahr scheinlich keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Sie werde die Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen daher per 1 6. Dezember 2022 einstellen ( Urk. 8/18) .

Die Unia Arbeitslosenkasse

orientierte

X.___

mit Schrei ben vom 28. Dezember 2022 darüber , dass sie in der Zeit bis 16. Dezember 2022 keine Arbeitslosenentschädigung auszahlen werde, da er bis dahin Unfall taggelder erhalte n habe . Es sei jedoch möglich, den Beginn der Rahmen frist für den Leis tungs bezug vom 4. Juli 2022 auf den 1.

Dezember 2022 zu ver schieben, ohne Verlust des Höchst an spruchs auf Taggelder der Arbeitslo senversicherung (Urk. 8/22). Mit seiner Stellungnahme vom 30.

Dezember 2022 beantragte der Versicherte , dass der Beginn der Rahmen frist auf den 16. Dezember 2022 festzulegen sei (Urk. 8/24).

Der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. Z.___ , leitender Arzt chirur gische Klinik Spital A.___ , attestierte diesem ab dem 9. Januar 2023 in einer Verweisungstätigkeit eine 20%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 8/31, Urk. 8/44 S. 2, Urk. 8/52).

In der Abrechnung für die Arbeitslosenentschädi gung für den Januar 2023 vom 3. Februar 2023 hielt die Unia Arbeitslosenkasse sodann eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4.

Juli 2022 bis 3.

Juli 2024 fest (Urk. 8/34). Hierzu liess sich der Versicherte a m 16. Februar 2023 vernehmen und beantragte erneut, dass die Arbeitslosenent schä digung ab dem 16. Dezember 2022

auszurichten sei (Urk. 8/3

E. 3.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, dass die Rahmenfrist für den Leistungs bezug — und damit auch diejenige für die Beitragszeit (E. 1.3.1) — neu fest zusetzen sei (E. 2.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begrenzt d ie Rahmenfrist für den Leistungs bezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und sie legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massge bende Zeitspanne fest. Nach der gesetz lichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätz lich bestehen und eine neue kann frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenent schädigung ausschlies sende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberech tigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. D ie Rahmenfrist kann ebenso wenig durch den Ver zicht auf Leistungen verkürzt werden ( BGE 127 V 475 E. 2a mit weiteren Hin weisen ).

Die Bestän digkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmen frist steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehre rer Anspruchsvoraussetzungen unter wiederer wägungsrechtlichem oder prozes - sualrevisions rechtlichem Gesichtswinkel als un richtig erweist ( BGE 127 V 475 E. 2b/ aa mit weiteren Hinweisen ).

Der Beschwerdeführer beantragte am 30. Dezember 2022, dass der Beginn der Rahmenfrist auf den 16. Dezember 2022 festzusetzen sei (Urk. 8/24). Am 1. März 2023 legte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Zeitperiode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 fest (Urk. 8/41) , was infolge einer Beitragszeit von 22 Monaten gerade noch den Anspruch auf die maximale Höchstzahl von 520 Taggeldern gewährleistete . Am selben Tag fasste er die Information zum Anspruch auf Arbeits losenent schädigung in einem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben zusammen (Urk. 8/39). Er telefonierte gleichentags mit dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers. Hernach stellte er ihm das Informa tionsschreiben vom 1. März 2023 per E-Mail zu (Urk. 8/40). Er teilte dem Rechts vertreter des Beschwerdeführers zudem mit, dass er ihm die Abrechnungen be züglich Arbeits losenentschädigung für die Monate Dezember 2022 und Januar 2023 am Folgetag zusenden werde (Urk. 8/40). In den bei den Akten liegenden Abrech nungen wurde ebenfalls eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeit periode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 festgehalten (Urk. 8/41). Angesichts dessen wäre es dem Beschwerde führer ohne weiteres zumutbar gewesen, eine an fechtbare Verfügung zu verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG), falls er mit der Festsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht ein verstanden gewesen sein sollte. Nach Lage der Akten machte er davon auch unter Berücksichtigung der nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung zu beach tenden angemessenen Prüfungs- und Überlegungs frist von 90 Tagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.2; René Wiederkehr, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer /

Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N.

E. 3.2 U nbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Rahmenfrist für die Beitrags zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist .

Strittig und im F olgenden zu prü fen bleibt , ob ein Befreiung statbestand

(E.

E. 3.3 Es muss sodann berücksichtigt werden , dass

die Suva m it Schreiben vom 13. September 2023 (und damit nach rund acht Monaten seit Attestierung einer Teilarbeitsfähigkeit) auf ihre Einstellung der Taggeld leistun gen per 16. De zember 2022 zurück kam und rückwirkend bis 3 1. Dezember 2024 wieder Unfalltaggelder ausrichtete (Urk. 8/67 , Urk. 8/96 ). De r Beschwerde führer brachte unter Hinweis auf BGE 141 V 625 vor, dass ihm der Entscheid der Suva bereits am 7.

Sep tember 2023 angekündigt worden sei

und er ab dem 7.

September 2023 nicht mehr

habe annehmen müssen , dass

er seine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verwerten müsse (E. 2.2) . Dem Beschwerde führer kann hierbei nicht gefolgt werden , da sein Fall mit dem BGE

141 V 625 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

Wie bereits dargelegt ( E. 3.1) ist der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosen versicherung nicht berufsbezogen. Je nach Situation auf dem Arbeits markt k a nn die versicherte Person verpflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen. Dem stellte das Bundesgericht im zitierten Ent scheid die beim Unfalltag geld zu berücksichtigenden Regelungen gegenüber.

Bezo gen auf das Taggeld der Unfallversicherung muss b ei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt werde . Wenn feststeh t , dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat , ha t der Versicherungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpas sung an die verän derten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs frist einzuräu men, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleib t (BGE

141 V 625 E.

4.1). Bezogen auf den von ihm zu beurteilenden Fall konstatierte das Bundesgericht, dass es dem Ver sicherten objektiv be trachtet möglich ge wesen wäre, während über eines Jahres innert der Rahmenfrist für die Beitrags zeit vom 1 9. August 2011 bis 1 8. August 2013 einer beitrags pflichtigen Erwerbs tätigkeit nachzugehen . Es habe für ihn aber

wegen de r auch nach der kreis ärztlichen Unter su chung vom 2 6. April 2012 auf der Basis einer vollstän digen Arbeits un fähigkeit ausgerichteten Unfall taggelder — ohne Auf forderung, sich gemäss kreisärzt licher Feststellung um eine zumutbare Tätig keit zu bemühen — sowie der nach der Entfernung des Osteo synthese materials noch geplanten beruf lichen Abklä rung , keine Veranlassung bestanden, anzunehmen, die Verwertung der

beste henden Rest arbeitsfähigkeit werde von ihm trotz weiterer Leistung von Tag geldern der Unfall versicherung verlangt. Deshalb besteh e gestützt auf

Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ein Befreiungstatbestand ( BGE

141 V 625 E.

4.4) .

Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass sich d er Versicherte — im Unterscheid zum hier vorlie gend zu beurteilenden Sachverhalt

— erst nach dem Fallabschluss der Suva bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet hat te

(Sach verhalt lit . A von BGE 141 V 625). Im Falle des Beschwerde führers ist nicht entschei dend, dass die Suva von ihm k einen Berufswechsel ver lang te und die Taggelder aufgrund der vollständigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausrichtete , ausschlaggebend ist vielmehr, dass er als beim RAV ge meldete stellen suchende Person seine Pflicht, auch eine Arbeit in einer Ver weisungstätig keit anzunehmen, kannte oder hätte kennen müssen und , wie oben ausgeführt, dazu auch in der Lage gewesen wäre . Wenn er gleichwohl davon ausging, dass diese Pflicht nach der Ankün digung der Wieder ausrichtung der Unfalltaggelder nicht mehr bestehe und er deswegen seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr ver werten müsse , so ändert dies am weiteren Verlauf der Rahmenfristen nichts . Anders als i m vom Bundesgericht mit

BGE

141 V 625 E.

4.4

beurteilten Fall sind vorliegend keine Umstände erkennbar, welche für ein berechtigtes Ver trauen des Beschwerde führers in die von ihm getroffene An nahme sprechen würden.

E. 3.4 Die Feststellung en der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer (zumin dest) im Zeitraum vom 1 6 . Dezember 2022 bis 10. Juli 2023 sowie vom 22. Juli 2023 bis 30. Juli 2024 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 20 % hätte arbeiten können (E. 2.1), sind daher nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung deckt sich — wie aufgezeigt — mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Aus dem Umstand, dass die Suva dem Beschwerdeführer am 7. September 2023 die Nach zahlung und Wiederausrichtung der Unfalltaggelder anzeigte, lässt sich auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angeführten BGE 141 V 625 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als im vom Bundesgericht mit BGE 141 V 625 beurteilten Fall, kann vorliegend der Befreiungsgrund gemäss Art 14 Abs. 1 lit . b AVIG nicht bejaht werden. Ein anderer Befreiungsgrund (E.

1.4.2) ist nicht ersichtlich.

Weil der Beschwerdeführer die Beitragszeit in der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 nicht erfüllt hat und auch kein Befreiungsgrund gegeben ist, hat er ab dem 1. August 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 4 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, da im AVIG für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht keine Kostenpflicht vor ge sehen ist (vgl. Art. 61 lit . f bis ATSG; § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht , GSVGer ).

Der Beschwerdegegnerin als Versicherungsträgerin steht sodann trotz ihres Obsie gens kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu ( Art. 61 lit . g ATSG; § 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE 127 V 205 E. 3a). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 5 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17

% und eine Integritätsentschädigung bei einer Integri tätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/141). 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 24.

Oktober 2024 (Urk. 2) erhob X.___

mit Eingabe vom 25. Novem ber 202 4 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte , dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des ange foch tenen Entscheids zu verpflichten sei, ihm ab dem 3. Januar 2025 (eventualiter ab dem 9. Januar 2025) im Rahmen einer neuen zweiten Rahmenfrist für den Leis tungsbezug Arbeitslosentaggelder im gesetzlichen Umfang auszurichten (Urk. 1 S. 3) . In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ein zweiter Schriften wechsel durchzuführen sei (Urk. 1 S. 3). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2025, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei (Urk. 7 S. 1, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

8/1-142). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 15.

Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 13.

Januar 2025 ( Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugestellt. Den Parteien wurde ferner mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezo gene Unterlagen einzureichen (Urk. 10) .

In der Folge liessen sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerde geg nerin noch einmal vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs.

4 AVIG).

E. 14 Abs.

1 lit .

b AVIG (Nichterfüllung der Beitragszeit wegen Unfalls ) vorliege . Dies bezüglich sei den Akten zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer

vom 1.

August bis 15.

Dezember 2022 und

vom 11.

Juli 2023 bis 21.

Juli 2023 arbeits unfähig gewesen sei . Dies entspr e ch e einer Dauer von 4.933 Monaten.

Für den Zeitraum vom 1 6 .

De zember 2022 bis 10.

Juli 2023 sowie vom 22.

Juli 2023 bis 3 1 .

Juli 2024 sei dem Beschwerdeführer jedoch vo n den behandelnden Ärzten für eine leidens angepasste Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden . Es wäre ihm somit möglich gewesen , in einem Pensum von 20% einer Erwerbstätig keit nachzugehen .

Folglich sei d er Beschwer deführer aufgrund der Unfall folgen

nicht mehr als zwölf Monate an der Aus übung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen . Nach dem Gesagten habe d er Beschwerdeführer

in der Rah menfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Befreiungs grund liege auch nicht vor. Der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeits losen ent schädigung ab dem 1.

August 2024 sei daher zu verneinen (Urk.

2 S.

2). 2.2

Der Beschwerde führer führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 24. Oktober 2024 anerkannt habe, dass er im Zeitraum 1. August 2022 bis 1 5. Dezember 2022 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei mithin mit Blick auf Art.

E. 15 AVIG am

1. August 2022 und bis mindes tens 15.

Dezember 2022 (wenn nicht sogar 9.

Januar 2023) nicht erfüllt gewesen .

Damit sei bereits die Eröffnung der ersten

Rahmenfrist für den Leistungs bezug der Beschwerde gegnerin nicht rech tens gewesen . Ausgehend von einer rechtmässigen Eröffnung der ersten

Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens per 1 6. Dezem ber 2022 (möglicherweise angesichts der fachärztlich ab 9.

Januar 2023 attes tierten 20%igen Arbeitsfähigkeit erst per 9.

Januar 2023) ende die erste

(alte) Rahmen frist für den Leistungsbezug am 1 5. Dezember 2024 , (möglicher weise auch erst am 8. Januar 2025, Urk. 1 S. 9).

Eine neue, zweite

Rahmenfrist für den Leistungs bezug, wie er sie bereits am

E. 20 August 2024 bean tragt habe, könne frühestens nach Ablauf der alten, ersten

Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wer den, mithin frühestens am 16.

Dezember 2024 ( Urk. 1 S. 9) . Der Beschwerdegegnerin könne sodann auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen Grund für die Befreiung von der Beitragspflicht verneine. Er habe auf grund der Arbeitsun fähig keits zeug nisse gewusst, dass er wegen der Folgen des Unfalles vom 5. September 2021 in seiner angestammten Tätigkeit in der frag lichen Zeit ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Suva habe die Unfalltaggelder per 1 6. Dezember 2022 eingestellt.

A b dem 9.

Ja nuar

2023

sei ihm eine 20%ige Arbeits fä higkeit in einer ange passte n Tätig keit attestiert worden (Urk.

1 S.

10) . Am 7 .

Sep tember 2023 habe ihm d ie Suva mitgeteilt, dass sie die Lei stungseinstellung per 1 6. De zember 2022 wieder aufhebe , was sie in der Folge mit Schreiben vom 13.

Sep tember 2023 festgehalten habe . Unter Berücksichtigung der Recht spre chung des Bundesgerichts (BGE 141 V 625) sei

in seinem Fall davon auszugehen, dass für ihn keine Veranlassung dafür bestanden habe anzunehmen , es werde von

ihm für die restliche Zeit bis zur definitiven Leistungs einstel lung der Unfall taggelder per

31. Dezember 2024 die Ver wertung der zudem nur minimal beste henden Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit trotz weiterer Leistung von Unfalltaggeldern

verlangt (Urk.

1 S.

10). Es werde — wie festgehalten — bestritten, dass im vorliegenden Fall eine Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 zur Anwendung komme. Aber selbst

wenn von einer sol chen Rahmenfrist für die Beitragszeit aus gegangen würde, so hätte von ihm gemäss den obigen Ausführungen nur erwartet werden können, dass er in der Zeit vom 9.

Januar 2023 bis 7 .

September 2023 , mithin während rund 9

Monate n , einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nach gehe .

Für die übrige auf die Rahmen frist für die Beitragszeit

vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024

fallende

Zeit wäre vo m Befreiungsgrund im Sinne von Art.

14 Abs.

1 lit . b AVIG (Nichter füllung der Beitragszeit wegen Unfalls) auszugehen (Urk.

1 S.

10) . 3.

E. 22 zu Art. 51 ATSG mit Hinweis ) keinen Gebrauch. Auf die auf den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 rechts kräftig festgesetzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug könnte somit nur zurück gekommen werden, wenn ein Grund für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder ein Wiederwägungsgrund ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben wäre. Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vom 1. August bis 1 5. Dezember 2022 bzw. 9. Januar 2023 nicht vermittlungsfähig gewesen sei (E. 2.2).

Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch . Zwar gingen sowohl die Suva als auch die IV Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Flach dach- Isoleur nach dem Unfall vom 5. September 2021 nicht mehr zumutbar war ( Urk. 8/133 S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 1 ATSG ent spricht aber nicht einer Vermitt lungs unfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenver sicherung. Die Arbeits losenver sicherung geht von

eine r

auf dem allgemeinen Arbeits markt verwertbare n Arbeits fähigkeit aus , wozu es keiner beson deren beruf lichen Fähigkeiten bedarf, weshalb der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berufs be zogen ist. Je nach Situation auf dem Arbeits markt kann die versicherte Person daher ver pflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätig keiten im angestammten Bereich, son dern auch anderweitige Arbeit zu suchen

( BGE 141 V 625 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). Gemäss den Abklärungen der Suva und der IV-Stelle war dem Beschwerde führer eine leidensangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/133 S. 1). Zu den Arbeitsunfähigkeits attes ten der behandelnden Ärzte (vgl. dazu E. 3.2 nachstehend) ist festzuhalten, dass der Hausarzt des Beschwerde führers,

Dr. med. B.___ , Arzt für Allge meine Medizin , sein Attest an die Leistungseinstellung der Suva anpasste (Urk. 8/38). Überwiegend wahr scheinlich erlangte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähig keit in einer Verwei sungs tätigkeit aber nicht erst mit der Einstellung der Unfall taggelder. So beschränkte Dr. Z.___ die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit jeweils explizit auf die angestammte Tätigkeit und erachtete eine Teilarbeits fähigkeit seine Berufskompetenz überschreitend aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse für nicht gegeben (vgl. Schreiben vom 1 1. Januar 2023 [ Urk. 8/33] und vom 9. März 2023 [ Urk. 8/44]). Der Beschwerde führer selbst hat te bei der Anmel dung zum Leistungs bezug bei der Arbeitslosenver sicherung am 4. Juli 2022 eine Ver mitt lungs fähigkeit von 100 % angegeben (Urk. 8/1).

Eine Vermittlungsunfähigkeit infolge vollständiger Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätig keit per 1. August 2022, wie beschwerdeweise postuliert, war weder offen sichtlich noch überwiegend wahrscheinlich. Damit erweist sich der auf den 1. August 2022 festgesetzte Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht als zweifellos unrichtig. Da weder ein Grund für eine prozes suale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch ein Wiederwägungsgrund ( Art. 53 Abs. 3 ATSG) gegeben ist, kann die rechts kräftig festgesetzte Rahmenfrist für den Leistungs bezug vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 nicht abge ändert werden.

Da mit beginnt die zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. Au gust 2024 (E. 1.3.2) . Daraus folgt, dass bezüglich der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 gilt (E. 1.3.1) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00222 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

30. April 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, war ab dem 1 3 . Januar 2020 bei der Y.___ AG als Flachdach- Isoleur angestellt ( Urk. 8/5 S. 1).

Am 5. September 2021 stürzte er während der Ferien in Portugal

auf die linke Schulter ( Urk.

8/80) . D ie Suva als

zuständige Unfallversicherung richtete n ebst Heilbehandlungs leistungen ab dem 8. September 2021 Unfallt aggeld er aus ( Urk. 8/17 , Urk. 8/25 ). Die Y.___ AG löste das Arbeitsverhältnis per 3 1. Mai 2022 auf (Urk. 8/5 S. 1).

Am 4. Juli 2022 meldete sich

X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturm strasse zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/1). Am 7. Juli 2022 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung

( Urk. 8/4 S.

1).

Daneben bezog er weiterhin Un fall t aggelder auf grund einer attestierten 100%igen Arbeitsun fähig keit (Urk. 8/25). Am 2 2. Juli 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/133).

Alsdann teilte die Suva X.___

mit Schreiben vom 3 0. November 2022 mit, dass gemäss der Beurtei lung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes überwiegend wahr scheinlich keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Sie werde die Heilbe handlungs

- und Taggeldleistungen daher per 1 6. Dezember 2022 einstellen ( Urk. 8/18) .

Die Unia Arbeitslosenkasse

orientierte

X.___

mit Schrei ben vom 28. Dezember 2022 darüber , dass sie in der Zeit bis 16. Dezember 2022 keine Arbeitslosenentschädigung auszahlen werde, da er bis dahin Unfall taggelder erhalte n habe . Es sei jedoch möglich, den Beginn der Rahmen frist für den Leis tungs bezug vom 4. Juli 2022 auf den 1.

Dezember 2022 zu ver schieben, ohne Verlust des Höchst an spruchs auf Taggelder der Arbeitslo senversicherung (Urk. 8/22). Mit seiner Stellungnahme vom 30.

Dezember 2022 beantragte der Versicherte , dass der Beginn der Rahmen frist auf den 16. Dezember 2022 festzulegen sei (Urk. 8/24).

Der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. Z.___ , leitender Arzt chirur gische Klinik Spital A.___ , attestierte diesem ab dem 9. Januar 2023 in einer Verweisungstätigkeit eine 20%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 8/31, Urk. 8/44 S. 2, Urk. 8/52).

In der Abrechnung für die Arbeitslosenentschädi gung für den Januar 2023 vom 3. Februar 2023 hielt die Unia Arbeitslosenkasse sodann eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4.

Juli 2022 bis 3.

Juli 2024 fest (Urk. 8/34). Hierzu liess sich der Versicherte a m 16. Februar 2023 vernehmen und beantragte erneut, dass die Arbeitslosenent schä digung ab dem 16. Dezember 2022

auszurichten sei (Urk. 8/3 5 ).

Mit

Abrech nung vom 2 . März 2023 betreffend Dezember 2022 legte der Sachbearbeiter der Unia Arbeitslosenkasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Zeitpe riode vom 1. August 2022 bis

31. Juli 2024 fest (Urk. 8/41). Zudem bejahte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 16. Dezember 2022 (Urk. 8/41). Nach der Schultero peration im Spital A.___ vom 1 1 . Juli 2023 (Urk. 8/ 57 ) wurde X.___ vorerst bis 21. Juli 2023 (Urk. 8/58) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert (Urk. 8/60, Urk. 8/64) .

Ab dem 22. Juli 2023 bestand gemäss Dr. Z.___

in einer leidensangepassten T ätig keit wieder eine 20%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 8/64). Mit Schreiben vom 13. Sep tember 2023 teilte die Suva X.___ mit , dass sie auf die Einstellung der Heilbe handlungs

- und Tag geld leistungen per 16.

Dezember 2022 zurückkomme , weil ihre Überprüfung ergeben habe, dass sie weiter hin leistungspflichtig sei (Urk. 8/67).

Am 7. Februar 2024 verfügte die Unia Arbeits losenkasse die Rück forderung der für die Zeit vom 16. Dezember 2022 bis 31. Januar 2024 ausge richteten Arbeits losenent schä digung und die Verrechnung mit den Unfall taggeldern der Suva für dieselben Periode n (Urk. 8/88).

Die Suva erbrachte in der Folgezeit fortlaufend Unfalltaggelder ( Urk. 8/102, Urk. 8/116). Am

20. August 2024 beantragte X.___ unter Hinweis darauf, dass er unfallbedingt vom 5. September 2021 bis 31. August 2024 arbeitsunfähig gewe sen sei, erneut die Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung

(Urk. 8/119). Mit Verfügung vom 29.

August 2024 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. August 2024 ; dies mit der Begründung , er weise in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 keine beitrags pflich tige Beschäftigung nach und es lägen keine Gründe für die Befreiung von der Beitrags zeit vor (Urk. 8/122). Die von X.___ dagegen am 2. Septem ber 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 8/1 24 ) , wies die Unia Arbeitslo senkasse mit Einspracheentscheid vom 2 4. Oktober 2024 ab (Urk.

2).

Im weiteren Verlauf kündigte d ie IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 8. November 2024 an, dass sie sein Gesuch um Ausrichtung einer Invaliden rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung abweisen werde, da sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % festgestellt habe (Urk. 8/133). Die Suva leistete bis zum 31.

Dezember 2024 Unfalltaggelder (Urk.

8/142). Mit Verfügung vom 10.

Dezember 2024 sprach s ie

X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 202 5 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17

% und eine Integritätsentschädigung bei einer Integri tätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/141). 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 24.

Oktober 2024 (Urk. 2) erhob X.___

mit Eingabe vom 25. Novem ber 202 4 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte , dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des ange foch tenen Entscheids zu verpflichten sei, ihm ab dem 3. Januar 2025 (eventualiter ab dem 9. Januar 2025) im Rahmen einer neuen zweiten Rahmenfrist für den Leis tungsbezug Arbeitslosentaggelder im gesetzlichen Umfang auszurichten (Urk. 1 S. 3) . In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ein zweiter Schriften wechsel durchzuführen sei (Urk. 1 S. 3). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2025, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei (Urk. 7 S. 1, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

8/1-142). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 15.

Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 13.

Januar 2025 ( Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugestellt. Den Parteien wurde ferner mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezo gene Unterlagen einzureichen (Urk. 10) .

In der Folge liessen sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerde geg nerin noch einmal vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) setzt der Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG ; lit . e ) und vermittlungsfähig ist ( Art. 15 AVIG; lit . f). 1.2

1.2.1

Eine arbeitslose Person gilt a ls vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen (Art.

15 Abs.

1 AVIG). 1.2.2

Nach

Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG

gilt eine körperlich oder geistig b ehinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zu mut bare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordina tion mit der Invalidenversicherung ist in

Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG

dem Bundes rat übertragen worden. Dieser hat in

Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV )

fest gelegt, dass ein e behinderte Person , d ie unter der Annahme einer ausgeg lichenen Arbeits markt lage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invali denver sicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) ange meldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt. Dies entspricht

Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , wonach die Arbeitslosen versiche rung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosen ver siche rung, die Kran kenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invaliden ver sicherung umstrit ten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund die ser Bestim mungen hat die Arbeits losenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Ver mitt lungs unfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenent schä di gung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesund heit lichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeits fähigkeit eine Beschäf ti gung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit ent sprechendem Pensum anzu treten (BGE 145 V 399 E.

2.4 , 142 V 380 E.

3.2 , 136 V 95 E.

7.1 ). Die Ver mutungsregel der grund sätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behin derten ( Art. 70 Abs. 2 lit . b

ATSG

und

Art. 15 Abs. 2 AVIG

in Verbindung mit

Art.

15 Abs.

3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistun gen einer anderen Ver sicherung abgeklärt wird und somit noch nicht fest steht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (BGE

145 V 399 E.

2.4 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2023 vom 23.

Feb ruar 2024 E.

2.2 ). 1. 3

1.3.1

Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art.

9 Abs.

1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art.

9 Abs.

2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art.

9 Abs.

3 AVIG). 1.3.2

Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art.

9 Abs.

4 AVIG). 1.4 1. 4 . 1

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmen frist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1. 4 .2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hat ten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Mona ten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versi cherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a

bis c

AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeit arbeits verhältnis einzu gehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8

ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Ein tritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2

AVIG).

Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehö rige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslän derinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Rah menfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 keine beitrags pflichte Beschäftigung ausgeübt habe . Es sei ferner aktenkundig, dass er in jener Zeit aufgrund der Folgen des Unfalles vom 5. September 2021 arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei daher zu prüfen, ob

der Befreiungsgrund

im Sinne von Art.

14 Abs.

1 lit .

b AVIG (Nichterfüllung der Beitragszeit wegen Unfalls ) vorliege . Dies bezüglich sei den Akten zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer

vom 1.

August bis 15.

Dezember 2022 und

vom 11.

Juli 2023 bis 21.

Juli 2023 arbeits unfähig gewesen sei . Dies entspr e ch e einer Dauer von 4.933 Monaten.

Für den Zeitraum vom 1 6 .

De zember 2022 bis 10.

Juli 2023 sowie vom 22.

Juli 2023 bis 3 1 .

Juli 2024 sei dem Beschwerdeführer jedoch vo n den behandelnden Ärzten für eine leidens angepasste Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden . Es wäre ihm somit möglich gewesen , in einem Pensum von 20% einer Erwerbstätig keit nachzugehen .

Folglich sei d er Beschwer deführer aufgrund der Unfall folgen

nicht mehr als zwölf Monate an der Aus übung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen . Nach dem Gesagten habe d er Beschwerdeführer

in der Rah menfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Befreiungs grund liege auch nicht vor. Der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeits losen ent schädigung ab dem 1.

August 2024 sei daher zu verneinen (Urk.

2 S.

2). 2.2

Der Beschwerde führer führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 24. Oktober 2024 anerkannt habe, dass er im Zeitraum 1. August 2022 bis 1 5. Dezember 2022 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei mithin mit Blick auf Art. 15 AVIG sowie e contrario

Art. 15 Abs. 3 AVIV und auch auf die dazu ergangene bundes gericht liche

Rechtsprechung , wonach

als Mindestvoraussetzung für eine Vermitt lungsfähig keit

und d ie

damit einhergehende Vorleistungspflicht eine ärztlich attes tierte

Arbeitsfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit gelte, nicht vermittlungs fähig gewe sen. F olglich seien auch die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt gewesen. Im vorliegenden Fall habe sich nachträglich herausgestellt, dass bei Be ginn der

Arbeitslosigkeit mindestens eine Anspruchsvo raussetzung für die Aus richtung

von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt gewesen sei. D emge mäss wäre

eine

Neufestsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorzu nehmen

gewesen .

Dies wäre gemäss BGE 127 V 475 auch noch möglich

gewesen, weil die Beschwerdegegnerin noch keine Ar beitslosenent schädigung ausge zahlt habe . Die Beschwerdegegnerin habe gleichwohl ohne Erklärung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1.

August 2022 bis 30.

Juli 2024 als massgebend erachtet .

Massgebender Zeit punkt für die Festsetzung der beiden Rahmenfristen (Beitrags zeit und Leistungs bezug) sei aber der erste Tag, an dem sämtliche An spruchs voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt seien . Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginn e an diesem Tag

(Urk.

1 S.

8 ) .

Die Voraussetzungen für eine rechtmässige Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug seien man gels Erfüllung der Voraus setzung «Vermittlungsfähigkeit» gemäss Art.

8 Abs.

1 lit .

f AVIG i n V erbindung m it Art.

15 AVIG am

1. August 2022 und bis mindes tens 15.

Dezember 2022 (wenn nicht sogar 9.

Januar 2023) nicht erfüllt gewesen .

Damit sei bereits die Eröffnung der ersten

Rahmenfrist für den Leistungs bezug der Beschwerde gegnerin nicht rech tens gewesen . Ausgehend von einer rechtmässigen Eröffnung der ersten

Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens per 1 6. Dezem ber 2022 (möglicherweise angesichts der fachärztlich ab 9.

Januar 2023 attes tierten 20%igen Arbeitsfähigkeit erst per 9.

Januar 2023) ende die erste

(alte) Rahmen frist für den Leistungsbezug am 1 5. Dezember 2024 , (möglicher weise auch erst am 8. Januar 2025, Urk. 1 S. 9).

Eine neue, zweite

Rahmenfrist für den Leistungs bezug, wie er sie bereits am 20.

August 2024 bean tragt habe, könne frühestens nach Ablauf der alten, ersten

Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wer den, mithin frühestens am 16.

Dezember 2024 ( Urk. 1 S. 9) . Der Beschwerdegegnerin könne sodann auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen Grund für die Befreiung von der Beitragspflicht verneine. Er habe auf grund der Arbeitsun fähig keits zeug nisse gewusst, dass er wegen der Folgen des Unfalles vom 5. September 2021 in seiner angestammten Tätigkeit in der frag lichen Zeit ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Suva habe die Unfalltaggelder per 1 6. Dezember 2022 eingestellt.

A b dem 9.

Ja nuar

2023

sei ihm eine 20%ige Arbeits fä higkeit in einer ange passte n Tätig keit attestiert worden (Urk.

1 S.

10) . Am 7 .

Sep tember 2023 habe ihm d ie Suva mitgeteilt, dass sie die Lei stungseinstellung per 1 6. De zember 2022 wieder aufhebe , was sie in der Folge mit Schreiben vom 13.

Sep tember 2023 festgehalten habe . Unter Berücksichtigung der Recht spre chung des Bundesgerichts (BGE 141 V 625) sei

in seinem Fall davon auszugehen, dass für ihn keine Veranlassung dafür bestanden habe anzunehmen , es werde von

ihm für die restliche Zeit bis zur definitiven Leistungs einstel lung der Unfall taggelder per

31. Dezember 2024 die Ver wertung der zudem nur minimal beste henden Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit trotz weiterer Leistung von Unfalltaggeldern

verlangt (Urk.

1 S.

10). Es werde — wie festgehalten — bestritten, dass im vorliegenden Fall eine Rahmen frist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 zur Anwendung komme. Aber selbst

wenn von einer sol chen Rahmenfrist für die Beitragszeit aus gegangen würde, so hätte von ihm gemäss den obigen Ausführungen nur erwartet werden können, dass er in der Zeit vom 9.

Januar 2023 bis 7 .

September 2023 , mithin während rund 9

Monate n , einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nach gehe .

Für die übrige auf die Rahmen frist für die Beitragszeit

vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024

fallende

Zeit wäre vo m Befreiungsgrund im Sinne von Art.

14 Abs.

1 lit . b AVIG (Nichter füllung der Beitragszeit wegen Unfalls) auszugehen (Urk.

1 S.

10) . 3.

3.1

Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, dass die Rahmenfrist für den Leistungs bezug — und damit auch diejenige für die Beitragszeit (E. 1.3.1) — neu fest zusetzen sei (E. 2.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begrenzt d ie Rahmenfrist für den Leistungs bezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und sie legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massge bende Zeitspanne fest. Nach der gesetz lichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätz lich bestehen und eine neue kann frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenent schädigung ausschlies sende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberech tigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. D ie Rahmenfrist kann ebenso wenig durch den Ver zicht auf Leistungen verkürzt werden ( BGE 127 V 475 E. 2a mit weiteren Hin weisen ).

Die Bestän digkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmen frist steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenent schädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehre rer Anspruchsvoraussetzungen unter wiederer wägungsrechtlichem oder prozes - sualrevisions rechtlichem Gesichtswinkel als un richtig erweist ( BGE 127 V 475 E. 2b/ aa mit weiteren Hinweisen ).

Der Beschwerdeführer beantragte am 30. Dezember 2022, dass der Beginn der Rahmenfrist auf den 16. Dezember 2022 festzusetzen sei (Urk. 8/24). Am 1. März 2023 legte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Zeitperiode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 fest (Urk. 8/41) , was infolge einer Beitragszeit von 22 Monaten gerade noch den Anspruch auf die maximale Höchstzahl von 520 Taggeldern gewährleistete . Am selben Tag fasste er die Information zum Anspruch auf Arbeits losenent schädigung in einem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben zusammen (Urk. 8/39). Er telefonierte gleichentags mit dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers. Hernach stellte er ihm das Informa tionsschreiben vom 1. März 2023 per E-Mail zu (Urk. 8/40). Er teilte dem Rechts vertreter des Beschwerdeführers zudem mit, dass er ihm die Abrechnungen be züglich Arbeits losenentschädigung für die Monate Dezember 2022 und Januar 2023 am Folgetag zusenden werde (Urk. 8/40). In den bei den Akten liegenden Abrech nungen wurde ebenfalls eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeit periode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 festgehalten (Urk. 8/41). Angesichts dessen wäre es dem Beschwerde führer ohne weiteres zumutbar gewesen, eine an fechtbare Verfügung zu verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG), falls er mit der Festsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht ein verstanden gewesen sein sollte. Nach Lage der Akten machte er davon auch unter Berücksichtigung der nach der bundesge richtlichen Rechtsprechung zu beach tenden angemessenen Prüfungs- und Überlegungs frist von 90 Tagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.2; René Wiederkehr, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer /

Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 22 zu Art. 51 ATSG mit Hinweis ) keinen Gebrauch. Auf die auf den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 rechts kräftig festgesetzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug könnte somit nur zurück gekommen werden, wenn ein Grund für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder ein Wiederwägungsgrund ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben wäre. Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vom 1. August bis 1 5. Dezember 2022 bzw. 9. Januar 2023 nicht vermittlungsfähig gewesen sei (E. 2.2).

Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch . Zwar gingen sowohl die Suva als auch die IV Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Flach dach- Isoleur nach dem Unfall vom 5. September 2021 nicht mehr zumutbar war ( Urk. 8/133 S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 1 ATSG ent spricht aber nicht einer Vermitt lungs unfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenver sicherung. Die Arbeits losenver sicherung geht von

eine r

auf dem allgemeinen Arbeits markt verwertbare n Arbeits fähigkeit aus , wozu es keiner beson deren beruf lichen Fähigkeiten bedarf, weshalb der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berufs be zogen ist. Je nach Situation auf dem Arbeits markt kann die versicherte Person daher ver pflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätig keiten im angestammten Bereich, son dern auch anderweitige Arbeit zu suchen

( BGE 141 V 625 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). Gemäss den Abklärungen der Suva und der IV-Stelle war dem Beschwerde führer eine leidensangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/133 S. 1). Zu den Arbeitsunfähigkeits attes ten der behandelnden Ärzte (vgl. dazu E. 3.2 nachstehend) ist festzuhalten, dass der Hausarzt des Beschwerde führers,

Dr. med. B.___ , Arzt für Allge meine Medizin , sein Attest an die Leistungseinstellung der Suva anpasste (Urk. 8/38). Überwiegend wahr scheinlich erlangte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähig keit in einer Verwei sungs tätigkeit aber nicht erst mit der Einstellung der Unfall taggelder. So beschränkte Dr. Z.___ die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit jeweils explizit auf die angestammte Tätigkeit und erachtete eine Teilarbeits fähigkeit seine Berufskompetenz überschreitend aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse für nicht gegeben (vgl. Schreiben vom 1 1. Januar 2023 [ Urk. 8/33] und vom 9. März 2023 [ Urk. 8/44]). Der Beschwerde führer selbst hat te bei der Anmel dung zum Leistungs bezug bei der Arbeitslosenver sicherung am 4. Juli 2022 eine Ver mitt lungs fähigkeit von 100 % angegeben (Urk. 8/1).

Eine Vermittlungsunfähigkeit infolge vollständiger Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätig keit per 1. August 2022, wie beschwerdeweise postuliert, war weder offen sichtlich noch überwiegend wahrscheinlich. Damit erweist sich der auf den 1. August 2022 festgesetzte Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht als zweifellos unrichtig. Da weder ein Grund für eine prozes suale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch ein Wiederwägungsgrund ( Art. 53 Abs. 3 ATSG) gegeben ist, kann die rechts kräftig festgesetzte Rahmenfrist für den Leistungs bezug vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 nicht abge ändert werden.

Da mit beginnt die zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. Au gust 2024 (E. 1.3.2) . Daraus folgt, dass bezüglich der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 gilt (E. 1.3.1) . 3.2

U nbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Rahmenfrist für die Beitrags zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist .

Strittig und im F olgenden zu prü fen bleibt , ob ein Befreiung statbestand

(E.

1.4.2 ) gegeben ist.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 30.

November 2022 die Einstellung der Un falltaggelder

per 16.

Dezember 2022 ankündigte. Sie führte aus, dass sie den Fall per 16.

Dezember 2022 abschliessen und die Ausrichtung von weiteren Ver siche rungsleistungen ableh nen werde (Urk.

8/18 S.

1). Es ist ferner aktenkundig, dass der Beschwerdeführer g emäss den Zeugnissen der behandelnden Ärzte, Dr.

B.___

(Urk.

8/29, Urk. 8/38) und Dr.

Z.___ (Urk.

8/31 , Urk.

8/44 S. 2, Urk. 8/52 ) ,

spätestens ab dem 16.

Dezember 2022 (Urk. 8/38) in einer Verweisungstätigkeit jedenfalls zu 20 % arbeitsfähig war. Ausgehend davon ist festzu halten, dass der Beschwerde führer seine Restar beits fähigkeit spätestens ab dem 1 6. Dezember 2022 b is zur Schulteroperation vom 11. Juli 2023 im Spital A.___ (Urk. 8/57) hätte ver werten können . Aufgrund seiner Schaden min derungspflicht war er dazu auch verpflichtet. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadens minderung grundsätzlich jede zumutbare (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 3 AVIG) Arbeit unverzüglich annehmen. Der Beschwerde führer meldete sich gemäss de r von ihm unterzeichneten Anmelde bestätigung a m 4. Juli 2022 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) und wurde dabei über seine Rechte und Pflichten als arbeitslose versicherte Person aufgeklärt. N ach der Schulteroperation

a m 11. Juli 2023 (Urk. 8/57) war der Beschwerde führer

gemäss Dr. Z.___ a b dem 22. Juli 2023 in einer Verweisungstätigkeit wieder zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 8/64). Dies galt laut den nach folgenden Beurtei lung en von Dr.

Z.___ (Urk. 8/60, Urk. 8/72 , Urk. 8/93, Urk. 8/107 ) und Dr. med. C.___ , Oberärztin i.V. Chirurgie, Spital A.___

(Urk. 8/60), mindestens bis zum Ende der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

1. August 2022 bis 31. Juli 202 4. Damit war der Beschwerde führer jedenfalls seit 1 6. Dezember 2022 für rund 18 Monate in der Lage und verpflichtet, eine beitragspflichtige Beschäftigung zu suchen und grundsätzlich in der Lage, die Beitragszeit zu erfüllen. 3.3

Es muss sodann berücksichtigt werden , dass

die Suva m it Schreiben vom 13. September 2023 (und damit nach rund acht Monaten seit Attestierung einer Teilarbeitsfähigkeit) auf ihre Einstellung der Taggeld leistun gen per 16. De zember 2022 zurück kam und rückwirkend bis 3 1. Dezember 2024 wieder Unfalltaggelder ausrichtete (Urk. 8/67 , Urk. 8/96 ). De r Beschwerde führer brachte unter Hinweis auf BGE 141 V 625 vor, dass ihm der Entscheid der Suva bereits am 7.

Sep tember 2023 angekündigt worden sei

und er ab dem 7.

September 2023 nicht mehr

habe annehmen müssen , dass

er seine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verwerten müsse (E. 2.2) . Dem Beschwerde führer kann hierbei nicht gefolgt werden , da sein Fall mit dem BGE

141 V 625 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

Wie bereits dargelegt ( E. 3.1) ist der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosen versicherung nicht berufsbezogen. Je nach Situation auf dem Arbeits markt k a nn die versicherte Person verpflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen. Dem stellte das Bundesgericht im zitierten Ent scheid die beim Unfalltag geld zu berücksichtigenden Regelungen gegenüber.

Bezo gen auf das Taggeld der Unfallversicherung muss b ei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt werde . Wenn feststeh t , dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat , ha t der Versicherungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpas sung an die verän derten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs frist einzuräu men, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleib t (BGE

141 V 625 E.

4.1). Bezogen auf den von ihm zu beurteilenden Fall konstatierte das Bundesgericht, dass es dem Ver sicherten objektiv be trachtet möglich ge wesen wäre, während über eines Jahres innert der Rahmenfrist für die Beitrags zeit vom 1 9. August 2011 bis 1 8. August 2013 einer beitrags pflichtigen Erwerbs tätigkeit nachzugehen . Es habe für ihn aber

wegen de r auch nach der kreis ärztlichen Unter su chung vom 2 6. April 2012 auf der Basis einer vollstän digen Arbeits un fähigkeit ausgerichteten Unfall taggelder — ohne Auf forderung, sich gemäss kreisärzt licher Feststellung um eine zumutbare Tätig keit zu bemühen — sowie der nach der Entfernung des Osteo synthese materials noch geplanten beruf lichen Abklä rung , keine Veranlassung bestanden, anzunehmen, die Verwertung der

beste henden Rest arbeitsfähigkeit werde von ihm trotz weiterer Leistung von Tag geldern der Unfall versicherung verlangt. Deshalb besteh e gestützt auf

Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ein Befreiungstatbestand ( BGE

141 V 625 E.

4.4) .

Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass sich d er Versicherte — im Unterscheid zum hier vorlie gend zu beurteilenden Sachverhalt

— erst nach dem Fallabschluss der Suva bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet hat te

(Sach verhalt lit . A von BGE 141 V 625). Im Falle des Beschwerde führers ist nicht entschei dend, dass die Suva von ihm k einen Berufswechsel ver lang te und die Taggelder aufgrund der vollständigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausrichtete , ausschlaggebend ist vielmehr, dass er als beim RAV ge meldete stellen suchende Person seine Pflicht, auch eine Arbeit in einer Ver weisungstätig keit anzunehmen, kannte oder hätte kennen müssen und , wie oben ausgeführt, dazu auch in der Lage gewesen wäre . Wenn er gleichwohl davon ausging, dass diese Pflicht nach der Ankün digung der Wieder ausrichtung der Unfalltaggelder nicht mehr bestehe und er deswegen seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr ver werten müsse , so ändert dies am weiteren Verlauf der Rahmenfristen nichts . Anders als i m vom Bundesgericht mit

BGE

141 V 625 E.

4.4

beurteilten Fall sind vorliegend keine Umstände erkennbar, welche für ein berechtigtes Ver trauen des Beschwerde führers in die von ihm getroffene An nahme sprechen würden. 3.4

Die Feststellung en der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer (zumin dest) im Zeitraum vom 1 6 . Dezember 2022 bis 10. Juli 2023 sowie vom 22. Juli 2023 bis 30. Juli 2024 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 20 % hätte arbeiten können (E. 2.1), sind daher nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung deckt sich — wie aufgezeigt — mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Aus dem Umstand, dass die Suva dem Beschwerdeführer am 7. September 2023 die Nach zahlung und Wiederausrichtung der Unfalltaggelder anzeigte, lässt sich auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angeführten BGE 141 V 625 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als im vom Bundesgericht mit BGE 141 V 625 beurteilten Fall, kann vorliegend der Befreiungsgrund gemäss Art 14 Abs. 1 lit . b AVIG nicht bejaht werden. Ein anderer Befreiungsgrund (E.

1.4.2) ist nicht ersichtlich.

Weil der Beschwerdeführer die Beitragszeit in der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 nicht erfüllt hat und auch kein Befreiungsgrund gegeben ist, hat er ab dem 1. August 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 4 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, da im AVIG für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht keine Kostenpflicht vor ge sehen ist (vgl. Art. 61 lit . f bis ATSG; § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht , GSVGer ).

Der Beschwerdegegnerin als Versicherungsträgerin steht sodann trotz ihres Obsie gens kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu ( Art. 61 lit . g ATSG; § 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE 127 V 205 E. 3a). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher