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AL.2024.00218

Rückforderungsbetrag nach unten korrigiert; die Rückforderung der BGin lässt sich teilweise nicht nachvollziehen; nach unbenutzter Frist zur Begründung Entscheid aufgrund der Akten

Zürich SozVersG ·AL · 2026-05-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

D ie

im Oktober 19 82 geborene X.___

war zuletzt vom 1. Ja nuar 2022 bis zur arbeitgeberischen Kündigung

per 31 . Mai 202 3 als Betriebs mitarbeiterin Schalenlinie bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/2 44, Urk. 7/247). Am 1 7. März 202 3 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) L a gerstrasse zur Arbeitsvermittlung und Bezug von Arbeitslosenent schädigung an (Urk. 7/227 ff., Urk. 7/2 43) . Mit Verfügung vom 2 8 . Ju n i 202 4 forderte die Syna Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 2‘043.35 zurück, welcher infolge des nicht korrekt angerechneten Zwischenverdienstes für die Kontroll monate November 2023 und Februar 202 4

zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei (Urk. 7/ 70). Die vo n der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 58) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 9 . November 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 22 . November 2024 von einer Rückforderung abzusehen resp ektive diese zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3 . Januar 202 5 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 8. April 2026 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um unter Beilage entsprechender Belege darzutun, wie und gestützt worauf sich der in der Rückforderung vom 1. Juli 2024 betreffend den Monat Februar 2024 ange rechnete Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 3'313.70 brutto ergibt; im Säum nisfall werde gestützt auf die vorhandenen Akten von einem Zwischen verdienst in Höhe von Fr. 1'623.70 brutto ausgegangen (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienst ausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

E. 1.3 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

E. 1.4 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersu chungs grundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil mass geb liche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

E. 1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

E. 2 ).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, sie habe ab dem 2 7. Juni 2024 - mit Erhalt der Lohnabrechnungen - davon Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführerin infolge Anrechnung ungenauer Lohnangaben auf den Formularen «Zwischenverdienstbescheinigung» unrechtmässig zu hohe Leis tungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden s eien . Daran ändere auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin einwende, sie habe sich korrekt verhalten und das Geld nicht durch falsche Mittel erschlichen (Urk.

E. 2.2 In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach bestem Wissen gehandelt. Insbesondere habe sie der Beschwerdegegnerin den Arbeits vertrag und die monatlichen Bescheinigungen zugestellt. Sie habe darauf vertraut, dass die Beschwerdegegnerin korrekte Berechnungen durchführe, bevor sie Auszahlungen au s richte. Alsdann habe sie (die Beschwerdeführerin) erst am 2 8. November 2024 mit der Arbeit angefangen. Die s bedeute, dass sie im November nur drei Tage gearbeitet habe . Die Taggelder für den November seien zu spät ausbezahlt worden. Dies habe Stress und ausserdem zur Folge gehabt, dass sie bei ihrer Arbeitgeberin einen Vorschuss habe verlangen müssen. Am 6. Dezember 2023 habe sie die Lohnabrechnung über den Zwischenverdienst erhalten und sogleich der Beschwerdegegnerin zugestellt. Dies in der Annahme, letzte re würde die Auszahlung korrekt berechnen. Daher verstehe sie die Grundlage der angeblichen Überbezahlung nicht. Es sei ihr nie mehr a u sbezahlt worden, als ihr zustehe. Darüber hinaus habe sie während de s Zwischenverdienst s drei Schichten gearbeitet; morgens, nachmittags und nachts, einschliesslich sonn- und feiertags. Dadurch habe sich ihr Stundenlohn erhöht von Fr. 29 .-- auf Fr. 3

E. 5 .-- . Dies sei nicht als Überzahlung anzusehen, da sie ein 100%-Pensum geleistet und erwartet habe, dass sich ihre Anstrengungen auszahl t en. Die Arbeitslosenkasse bestimme ihren monatlichen Anspruch, ohne dass sie (die Beschwerdeführerin) die Möglichkeit habe, diese Berechnung in Frage zu stellen, da sie keinen Zugang habe zu den Grundlagen dieser Entscheidung. Sie ihrerseits habe stets die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Zunächst habe sie im Dezember die vorläufige Gehaltabrechnung geschickt. Die Beschwerdegegnerin habe dies abgelehnt mit der Begründung, es werde die Arbeitgeberbescheinigung verlangt. So habe sie auf die Bescheinigung warten müssen und diese bei Erhalt sofort der Beschwerdegegnerin zugestellt. Die Bescheinigung habe dem ent sprochen, was sie während der gesamten sechs Monate des Zwischenverdienstes verdient habe. Die Beschwerdegegnerin habe in dieser Z eit ohne Bedenken Zahlungen getätigt. Es sei nicht verständlich, weshalb jetzt eine Rückforderung verlangt werde. Sie (d ie Beschwerdeführerin) habe hart gearbeitet und beträcht liche Opfer erbracht . Ein Arbeitspensum von bis zu 100 % einschliesslich Sonn- und Feiertagen sei für sie als Alleinerziehende von drei kleinen Kindern wirklich eine grosse Herausforderung gewesen. Es sei entmutigend, wenn diese Bemühungen von jener Organisation, die sie eigentlich motivieren sollte, zunichte gemacht w ü rde n . Wenn es während der Zeit, in der s ie gearbeitet habe, keine Probleme gegeben habe, verstehe sie nicht, weshalb diese Angelegenheit erst jetzt, am Ende des Zwischenverdienstes, angesprochen werde . Eine Rückerstattung könne sie sich zu keinem Zeitpunkt leisten, zumal sie ihren Verdienst nicht durch Betrug erworben habe. Die Rückforderung empfinde sie als rücksichtslos und unfair (Urk. 1). 3.

3.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amts stelle zum Entscheid. Soweit d ie Beschwerdeführer in im vorliegenden Beschwer de verfahren (sinngemäss) den Erlass der Rückforderung beantragt haben sollte (Urk. 1), ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde führerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach dem Entscheid über die Rückforderung an sich um Erlass ersuchen kann. 3.2

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung im Umfang von Fr. 2‘4043.35 und damit die Frage, ob d ie Beschwerdeführer in

im November

2023 und Februar

2024 unrechtmässig (d.h. über ihr en gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus zu viel) Leistungen der Arbeits losenversicherung bezogen hat. 4.

4.1

Während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erzielte die Beschwerdeführerin ein en über die Personalvermittlungsagentur Z.___ AG vermittelte n, vom 2 8. November 2023 bis 3 1. Mai 2024 befristete n Zwischen verdienst

bei der A.___ AG (Urk. 7/49, Urk. 7/149, Urk. 7/153). Gemäss Einsatz vertrag vom 2 1. November 2023 setzte sich der Verdienst aus einem Grundlohn à Fr. 24.96/Stunde, zuzüglich einer Feiertagsentschädigung (3.75 %) in Höhe von Fr. 0.94 und einer Ferienentschädigung (13.04 %) à Fr. 3.25/Stunde zusammen (Urk. 7/ 153 f.). 4.2

Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie zum Beispiel 1 3. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätig keit solche Zulagen normalerweise erhält. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (vgl. Weisung AVIG ALE, C1 25) . Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerech net, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird das versicherte Bruttotaggeld (versicherter Verdienst abzüglich 30 % /21.7 [durchschnittliche Arbeitstage]) mit dem im selben Monat erzielten Bruttotageslohn (Brutto-Monatslohn/21.7) verglichen (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

E. 6 . Auflage, 20 25, S. 1 46 zu Art. 24; Urteil des Bundesgerichts C 236/06 E. 3). 4.3 4.3.1

Gemäss Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 5. Dezember 2023 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin im Kontrollmonat November 2023 eine n Zwischenverdienst in Höhe vo n

Fr. 753.51 brutto . Dieser Lohn setzte sich zusammen aus dem Grundlohn à Fr. 29.15 (inkl. Ferien- und Feiertagsent schädigung) für 23.25 geleistete Arbeitsstunden, zuzüglich Schichtzulage n

von total

Fr. 55.37 sowie Fr. 20.41 als Abgeltung für die Ausgleichsruhezeit; Kinder- und/oder Ausbildungszulagen beantragte die Beschwerdeführerin nicht

(Urk. 7/14 4 ff.; vgl. auch Lohnabrechnung vom 5.

Dezember 2023, Urk. 7/82).

Daraus resultiert ein anrechenbarer Zwischenverdienst (ohne Ferienentschädi gung, vgl. hievor E. 4.2) in Höhe von Fr. 677.95 (Fr. 580.32 + Fr. 21.86 + Fr. 55.37 + Fr. 20.41) . 4.3.2

In ihrer

Abrechnung vom 8. Dezember 2023 ging die Beschw er degegnerin im Kontrollmonat November 2023 von einem anrechenbaren Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 589.35 brutto

aus . Auf Grundlage eine s versicherten Verdienst es in Höhe von Fr. 2‘971.-- und u nter Berücksichtigung

von Reise- (Fr. 165.--) und Verpflegungskosten (Fr. 180.--) sowie Kinder- und Ausbildungszulage n

in Höhe von insgesamt Fr. 861.75 (Fr. 608.30 + Fr. 253.45)

richtete sie Arbeitslosen entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 3‘145.80 brutto resp. Fr.

2'994.70 netto aus

(Urk. 7/51) . 4.3.3

Mit Rückforderung sverfügung vom 1. Juli 2024 ging die Beschwerdegegnerin von einem Zwischenverdienst in Höhe von (korrekterweise, vgl. hievor E. 4.3.1) Fr. 677.95 aus. Unter Berücksichtigung von Reise- (Fr. 165.--) und Verpflegungs kosten (Fr. 180.--), jedoch ohne Kinder- und Ausbildungszulagen,

ermittelte sie

einen E ntschädigung sanspruch in Höhe von

Fr. 2‘062.2 0

netto und daraus

resul tier end

ein Rückforderungsbetrag von Fr. 932.50 (Fr. 2‘062.20 – Fr. 2‘994.70, Urk. 7/61).

Nach dem bisher Gesagten erweist sich diese Rückforderung als korrekt. 4.4 4.4.1

Gemäss Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 6. März 2024 erzi e lte die Beschwerdeführerin im Kontrollmonat Februar 2024 einen Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1‘795.62 brutto . Dieser Lohn setzte sich zusammen aus dem Grundlohn à Fr. 29.15 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) für 52.86 geleistete Arbeitsstunden, zuzüglich Schichtzulagen von total Fr. 230.2 6 sowie Fr. 24.4 9 [recte: Fr. 24.4 7 ]

als Abgeltung für die Ausgleichsruhezeit

(Urk. 7/1 18 ff.; vgl. auch Bescheinigung vom 2 8. Juni 2024, Urk. 7/67 ff; vgl. au s serdem Lohnabrechnung vom 6. März 2024, Urk. 7/79).

Daraus resultiert ein anrechenbarer Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1‘623.73

brutto (Fr. 1‘319.36 + Fr. 49.67 + Fr. 230.23 + Fr. 24.4 7). 4.4 .2

Mit Abrechnung vom 2 0. März 2024 zahlte d ie Beschwerde gegnerin für den Februar 2024 unter Anrechnung eines

Zwischenverdienst es

von Fr. 1'369.10 brutto Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 1‘205.05 brutto resp. Fr. 1'110.85 netto aus (Urk. 7/55). 4. 4.3

In der Rückforderung sverfügung

vom 1. Juli 2024 ging die Beschwerdegegnerin von einem Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 3'313.70 aus und forderte gestützt darauf den zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 1’110.85 (Fr. 3'313.70 - Fr. 1’110.85) zurück (Urk. 7/60). 4.4.4

Da sich weder aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2024 (Urk.

2) noch aus der Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2025 (Urk.

6) und den damit eingereichten Akten (Urk. 7/1-132) ergibt, weshalb und gestützt worauf die Beschwerdegegnerin im Monat Februar 2024 einen Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 3'313.70 brutto anrechnete

(Urk. 7/60), wurde ihr mit Verfügung vom 8. April 2026 Frist angesetzt, um dies dem Gericht unter Beilage entspre chende r Belege darzutun; säumigenfalls werde gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (Urk. 7/118 ff .,

Urk. 7/79, vgl. hievor E. 4.4.1) ein Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1'623.70 angenommen (Urk. 10).

Die Beschwerdegegnerin liess die Frist unbenutzt verstreichen, womit andro hungs gemäss von einem Zwischenverdienst im Februar 2024 in Höhe von Fr. 1'623.70 auszugehen ist.

Beim vorliegend versicherten Verdienst von Fr. 2'971.-- ergibt sich unter Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes von Fr. 1'623.70 für den Februar 2024 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 1'110.69 brutto (Fr. 2'971.-- / 21.7 x 22 x 0.8 -

Fr. 1'623.70 x 0.8) resp. Fr. 1'024.39 netto (Fr. 1'110.69 abzüglich 5.3 % AHV/IV/EO und 2.47 % NBU).

Daraus resultiert ein Rückforderungsanspruch für den Monat Februar 2024 in Höhe von Fr. 86.46 (Fr. 1'110.85 - Fr. 1'024.39). 4.5

Zusammenfassend hat die Beschwerde gegnerin in den Kontrollmonaten Novem ber 2023 und Februar 2024 insgesamt Fr. 1’018.96 (Fr. 932.50 + Fr. 86.46) zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt . Mithin erweisen sich die diesen Zeitraum betreffenden Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwachsen waren (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 8C_554/2015 vom 1 9. Oktober 2015 E. 3.4), im wiedererwägungsrecht lichen Sinne als zweifellos unrichtig

(vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerde gegnerin durfte daher auf die Abrechnungen zurückkommen und die zu viel erbrachten Leistungen zurückfordern.

Mit den Rückforderung en vom Juli 2024 (Urk. 7/60 f.) wurden sowohl die dreijährige (ab Kenntnisnahme) als auch fünfjährige (seit der Auszahlung) Verwirkungsfrist (vgl. hievor E. 1.3) gewahrt. 5.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Fr. 1’018.96 an zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung zurückzuzahlen hat.

Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführerin in den korrigierten Abrech nungen vom 25. September bzw. Oktober 2023 für die Kontrollmonate Juli bis Oktober 2023 (Urk. 7/159, Urk. 7/162 ff.) sowie ab Juni 2024 (Urk. 7/46, Urk. 7/38, Urk. 7/35, Urk. 7/32, Urk. 7/19, Urk. 7/14, Urk. 7/12, Urk. 7/8, Urk. 7/5) jeweils zwei Kinderzulagen und eine Ausbildungszulage ausgerichtet wurden; die korrigierten Abrechnungen der Monate Dezember 2023 bis Mai 2024 enthalten hingegen keine Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Aus den Lohnabrech nungen der Z.___ für die Monate November 2 02 3 (U rk. 7/82) und Februar 2024 (Urk. 7/79) - wie auch für alle anderen Monate während des Arbeitsverhältnisses

- ergibt sich nicht, dass Kinderzulagen zur Auszahlung gelangten. Ob die Beschwerdeführerin im November 2023 und Februar 2024 einen entsprechenden Anspruch hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Gemäss den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst vom November 2023 und Februar 2024 hat sie jedenfalls keine Kinder- und/oder Ausbildungszulage bei der Arbeitgeberin beantragt (Urk. 7/145, Urk. 7/ 68). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf ein ge treten wird, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin Fr. 1’018.96 an zu viel bezahlter Arbeits losenentschädigung zurückzuzahlen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00218 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

27. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

D ie

im Oktober 19 82 geborene X.___

war zuletzt vom 1. Ja nuar 2022 bis zur arbeitgeberischen Kündigung

per 31 . Mai 202 3 als Betriebs mitarbeiterin Schalenlinie bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/2 44, Urk. 7/247). Am 1 7. März 202 3 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) L a gerstrasse zur Arbeitsvermittlung und Bezug von Arbeitslosenent schädigung an (Urk. 7/227 ff., Urk. 7/2 43) . Mit Verfügung vom 2 8 . Ju n i 202 4 forderte die Syna Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 2‘043.35 zurück, welcher infolge des nicht korrekt angerechneten Zwischenverdienstes für die Kontroll monate November 2023 und Februar 202 4

zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei (Urk. 7/ 70). Die vo n der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 58) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 9 . November 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 22 . November 2024 von einer Rückforderung abzusehen resp ektive diese zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3 . Januar 202 5 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 8. April 2026 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um unter Beilage entsprechender Belege darzutun, wie und gestützt worauf sich der in der Rückforderung vom 1. Juli 2024 betreffend den Monat Februar 2024 ange rechnete Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 3'313.70 brutto ergibt; im Säum nisfall werde gestützt auf die vorhandenen Akten von einem Zwischen verdienst in Höhe von Fr. 1'623.70 brutto ausgegangen (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienst ausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). 1.3

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1.4

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersu chungs grundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil mass geb liche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.). 1.5

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, sie habe ab dem 2 7. Juni 2024 - mit Erhalt der Lohnabrechnungen - davon Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführerin infolge Anrechnung ungenauer Lohnangaben auf den Formularen «Zwischenverdienstbescheinigung» unrechtmässig zu hohe Leis tungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden s eien . Daran ändere auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin einwende, sie habe sich korrekt verhalten und das Geld nicht durch falsche Mittel erschlichen (Urk. 2). 2.2

In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach bestem Wissen gehandelt. Insbesondere habe sie der Beschwerdegegnerin den Arbeits vertrag und die monatlichen Bescheinigungen zugestellt. Sie habe darauf vertraut, dass die Beschwerdegegnerin korrekte Berechnungen durchführe, bevor sie Auszahlungen au s richte. Alsdann habe sie (die Beschwerdeführerin) erst am 2 8. November 2024 mit der Arbeit angefangen. Die s bedeute, dass sie im November nur drei Tage gearbeitet habe . Die Taggelder für den November seien zu spät ausbezahlt worden. Dies habe Stress und ausserdem zur Folge gehabt, dass sie bei ihrer Arbeitgeberin einen Vorschuss habe verlangen müssen. Am 6. Dezember 2023 habe sie die Lohnabrechnung über den Zwischenverdienst erhalten und sogleich der Beschwerdegegnerin zugestellt. Dies in der Annahme, letzte re würde die Auszahlung korrekt berechnen. Daher verstehe sie die Grundlage der angeblichen Überbezahlung nicht. Es sei ihr nie mehr a u sbezahlt worden, als ihr zustehe. Darüber hinaus habe sie während de s Zwischenverdienst s drei Schichten gearbeitet; morgens, nachmittags und nachts, einschliesslich sonn- und feiertags. Dadurch habe sich ihr Stundenlohn erhöht von Fr. 29 .-- auf Fr. 3 5 .-- . Dies sei nicht als Überzahlung anzusehen, da sie ein 100%-Pensum geleistet und erwartet habe, dass sich ihre Anstrengungen auszahl t en. Die Arbeitslosenkasse bestimme ihren monatlichen Anspruch, ohne dass sie (die Beschwerdeführerin) die Möglichkeit habe, diese Berechnung in Frage zu stellen, da sie keinen Zugang habe zu den Grundlagen dieser Entscheidung. Sie ihrerseits habe stets die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Zunächst habe sie im Dezember die vorläufige Gehaltabrechnung geschickt. Die Beschwerdegegnerin habe dies abgelehnt mit der Begründung, es werde die Arbeitgeberbescheinigung verlangt. So habe sie auf die Bescheinigung warten müssen und diese bei Erhalt sofort der Beschwerdegegnerin zugestellt. Die Bescheinigung habe dem ent sprochen, was sie während der gesamten sechs Monate des Zwischenverdienstes verdient habe. Die Beschwerdegegnerin habe in dieser Z eit ohne Bedenken Zahlungen getätigt. Es sei nicht verständlich, weshalb jetzt eine Rückforderung verlangt werde. Sie (d ie Beschwerdeführerin) habe hart gearbeitet und beträcht liche Opfer erbracht . Ein Arbeitspensum von bis zu 100 % einschliesslich Sonn- und Feiertagen sei für sie als Alleinerziehende von drei kleinen Kindern wirklich eine grosse Herausforderung gewesen. Es sei entmutigend, wenn diese Bemühungen von jener Organisation, die sie eigentlich motivieren sollte, zunichte gemacht w ü rde n . Wenn es während der Zeit, in der s ie gearbeitet habe, keine Probleme gegeben habe, verstehe sie nicht, weshalb diese Angelegenheit erst jetzt, am Ende des Zwischenverdienstes, angesprochen werde . Eine Rückerstattung könne sie sich zu keinem Zeitpunkt leisten, zumal sie ihren Verdienst nicht durch Betrug erworben habe. Die Rückforderung empfinde sie als rücksichtslos und unfair (Urk. 1). 3.

3.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amts stelle zum Entscheid. Soweit d ie Beschwerdeführer in im vorliegenden Beschwer de verfahren (sinngemäss) den Erlass der Rückforderung beantragt haben sollte (Urk. 1), ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde führerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach dem Entscheid über die Rückforderung an sich um Erlass ersuchen kann. 3.2

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung im Umfang von Fr. 2‘4043.35 und damit die Frage, ob d ie Beschwerdeführer in

im November

2023 und Februar

2024 unrechtmässig (d.h. über ihr en gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus zu viel) Leistungen der Arbeits losenversicherung bezogen hat. 4.

4.1

Während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erzielte die Beschwerdeführerin ein en über die Personalvermittlungsagentur Z.___ AG vermittelte n, vom 2 8. November 2023 bis 3 1. Mai 2024 befristete n Zwischen verdienst

bei der A.___ AG (Urk. 7/49, Urk. 7/149, Urk. 7/153). Gemäss Einsatz vertrag vom 2 1. November 2023 setzte sich der Verdienst aus einem Grundlohn à Fr. 24.96/Stunde, zuzüglich einer Feiertagsentschädigung (3.75 %) in Höhe von Fr. 0.94 und einer Ferienentschädigung (13.04 %) à Fr. 3.25/Stunde zusammen (Urk. 7/ 153 f.). 4.2

Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie zum Beispiel 1 3. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätig keit solche Zulagen normalerweise erhält. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (vgl. Weisung AVIG ALE, C1 25) . Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerech net, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird das versicherte Bruttotaggeld (versicherter Verdienst abzüglich 30 % /21.7 [durchschnittliche Arbeitstage]) mit dem im selben Monat erzielten Bruttotageslohn (Brutto-Monatslohn/21.7) verglichen (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6 . Auflage, 20 25, S. 1 46 zu Art. 24; Urteil des Bundesgerichts C 236/06 E. 3). 4.3 4.3.1

Gemäss Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 5. Dezember 2023 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin im Kontrollmonat November 2023 eine n Zwischenverdienst in Höhe vo n

Fr. 753.51 brutto . Dieser Lohn setzte sich zusammen aus dem Grundlohn à Fr. 29.15 (inkl. Ferien- und Feiertagsent schädigung) für 23.25 geleistete Arbeitsstunden, zuzüglich Schichtzulage n

von total

Fr. 55.37 sowie Fr. 20.41 als Abgeltung für die Ausgleichsruhezeit; Kinder- und/oder Ausbildungszulagen beantragte die Beschwerdeführerin nicht

(Urk. 7/14 4 ff.; vgl. auch Lohnabrechnung vom 5.

Dezember 2023, Urk. 7/82).

Daraus resultiert ein anrechenbarer Zwischenverdienst (ohne Ferienentschädi gung, vgl. hievor E. 4.2) in Höhe von Fr. 677.95 (Fr. 580.32 + Fr. 21.86 + Fr. 55.37 + Fr. 20.41) . 4.3.2

In ihrer

Abrechnung vom 8. Dezember 2023 ging die Beschw er degegnerin im Kontrollmonat November 2023 von einem anrechenbaren Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 589.35 brutto

aus . Auf Grundlage eine s versicherten Verdienst es in Höhe von Fr. 2‘971.-- und u nter Berücksichtigung

von Reise- (Fr. 165.--) und Verpflegungskosten (Fr. 180.--) sowie Kinder- und Ausbildungszulage n

in Höhe von insgesamt Fr. 861.75 (Fr. 608.30 + Fr. 253.45)

richtete sie Arbeitslosen entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 3‘145.80 brutto resp. Fr.

2'994.70 netto aus

(Urk. 7/51) . 4.3.3

Mit Rückforderung sverfügung vom 1. Juli 2024 ging die Beschwerdegegnerin von einem Zwischenverdienst in Höhe von (korrekterweise, vgl. hievor E. 4.3.1) Fr. 677.95 aus. Unter Berücksichtigung von Reise- (Fr. 165.--) und Verpflegungs kosten (Fr. 180.--), jedoch ohne Kinder- und Ausbildungszulagen,

ermittelte sie

einen E ntschädigung sanspruch in Höhe von

Fr. 2‘062.2 0

netto und daraus

resul tier end

ein Rückforderungsbetrag von Fr. 932.50 (Fr. 2‘062.20 – Fr. 2‘994.70, Urk. 7/61).

Nach dem bisher Gesagten erweist sich diese Rückforderung als korrekt. 4.4 4.4.1

Gemäss Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 6. März 2024 erzi e lte die Beschwerdeführerin im Kontrollmonat Februar 2024 einen Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1‘795.62 brutto . Dieser Lohn setzte sich zusammen aus dem Grundlohn à Fr. 29.15 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) für 52.86 geleistete Arbeitsstunden, zuzüglich Schichtzulagen von total Fr. 230.2 6 sowie Fr. 24.4 9 [recte: Fr. 24.4 7 ]

als Abgeltung für die Ausgleichsruhezeit

(Urk. 7/1 18 ff.; vgl. auch Bescheinigung vom 2 8. Juni 2024, Urk. 7/67 ff; vgl. au s serdem Lohnabrechnung vom 6. März 2024, Urk. 7/79).

Daraus resultiert ein anrechenbarer Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1‘623.73

brutto (Fr. 1‘319.36 + Fr. 49.67 + Fr. 230.23 + Fr. 24.4 7). 4.4 .2

Mit Abrechnung vom 2 0. März 2024 zahlte d ie Beschwerde gegnerin für den Februar 2024 unter Anrechnung eines

Zwischenverdienst es

von Fr. 1'369.10 brutto Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 1‘205.05 brutto resp. Fr. 1'110.85 netto aus (Urk. 7/55). 4. 4.3

In der Rückforderung sverfügung

vom 1. Juli 2024 ging die Beschwerdegegnerin von einem Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 3'313.70 aus und forderte gestützt darauf den zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 1’110.85 (Fr. 3'313.70 - Fr. 1’110.85) zurück (Urk. 7/60). 4.4.4

Da sich weder aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2024 (Urk.

2) noch aus der Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2025 (Urk.

6) und den damit eingereichten Akten (Urk. 7/1-132) ergibt, weshalb und gestützt worauf die Beschwerdegegnerin im Monat Februar 2024 einen Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 3'313.70 brutto anrechnete

(Urk. 7/60), wurde ihr mit Verfügung vom 8. April 2026 Frist angesetzt, um dies dem Gericht unter Beilage entspre chende r Belege darzutun; säumigenfalls werde gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (Urk. 7/118 ff .,

Urk. 7/79, vgl. hievor E. 4.4.1) ein Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1'623.70 angenommen (Urk. 10).

Die Beschwerdegegnerin liess die Frist unbenutzt verstreichen, womit andro hungs gemäss von einem Zwischenverdienst im Februar 2024 in Höhe von Fr. 1'623.70 auszugehen ist.

Beim vorliegend versicherten Verdienst von Fr. 2'971.-- ergibt sich unter Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes von Fr. 1'623.70 für den Februar 2024 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 1'110.69 brutto (Fr. 2'971.-- / 21.7 x 22 x 0.8 -

Fr. 1'623.70 x 0.8) resp. Fr. 1'024.39 netto (Fr. 1'110.69 abzüglich 5.3 % AHV/IV/EO und 2.47 % NBU).

Daraus resultiert ein Rückforderungsanspruch für den Monat Februar 2024 in Höhe von Fr. 86.46 (Fr. 1'110.85 - Fr. 1'024.39). 4.5

Zusammenfassend hat die Beschwerde gegnerin in den Kontrollmonaten Novem ber 2023 und Februar 2024 insgesamt Fr. 1’018.96 (Fr. 932.50 + Fr. 86.46) zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt . Mithin erweisen sich die diesen Zeitraum betreffenden Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwachsen waren (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 8C_554/2015 vom 1 9. Oktober 2015 E. 3.4), im wiedererwägungsrecht lichen Sinne als zweifellos unrichtig

(vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerde gegnerin durfte daher auf die Abrechnungen zurückkommen und die zu viel erbrachten Leistungen zurückfordern.

Mit den Rückforderung en vom Juli 2024 (Urk. 7/60 f.) wurden sowohl die dreijährige (ab Kenntnisnahme) als auch fünfjährige (seit der Auszahlung) Verwirkungsfrist (vgl. hievor E. 1.3) gewahrt. 5.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Fr. 1’018.96 an zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung zurückzuzahlen hat.

Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführerin in den korrigierten Abrech nungen vom 25. September bzw. Oktober 2023 für die Kontrollmonate Juli bis Oktober 2023 (Urk. 7/159, Urk. 7/162 ff.) sowie ab Juni 2024 (Urk. 7/46, Urk. 7/38, Urk. 7/35, Urk. 7/32, Urk. 7/19, Urk. 7/14, Urk. 7/12, Urk. 7/8, Urk. 7/5) jeweils zwei Kinderzulagen und eine Ausbildungszulage ausgerichtet wurden; die korrigierten Abrechnungen der Monate Dezember 2023 bis Mai 2024 enthalten hingegen keine Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Aus den Lohnabrech nungen der Z.___ für die Monate November 2 02 3 (U rk. 7/82) und Februar 2024 (Urk. 7/79) - wie auch für alle anderen Monate während des Arbeitsverhältnisses

- ergibt sich nicht, dass Kinderzulagen zur Auszahlung gelangten. Ob die Beschwerdeführerin im November 2023 und Februar 2024 einen entsprechenden Anspruch hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Gemäss den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst vom November 2023 und Februar 2024 hat sie jedenfalls keine Kinder- und/oder Ausbildungszulage bei der Arbeitgeberin beantragt (Urk. 7/145, Urk. 7/ 68). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf ein ge treten wird, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin Fr. 1’018.96 an zu viel bezahlter Arbeits losenentschädigung zurückzuzahlen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger