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AL.2024.00217

Verspätete Nachweise von Arbeitsbemühungen. Reduktion der Einstelltage. Teilweise Gutheissung (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1988 geborene X.___ war vom 1. September 2022 bis 31. Oktober 2023 bei der Y.___ AG als Consultant tätig ( vgl. Urk. 7 S. 25 ). Am 3. November 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen A rbeitsver mittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 32 ) und bean tragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (Urk. 7 S. 28 31 , Datum unleserlich). In der Folge bezog X.___

Arbeitslosen entschädigung.

Mit Verfügung en Nr.

«…» und Nr. «…»

vom

25. September 2024 stellte das Amt für Arbeit (A F A) den Versicherte n wegen jeweils ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während de r Kontroll periode Juli 2024 ab dem 1. Augst 2024 und während der Kontrollperiode August 2024 ab dem 1. September 2024 für jeweils 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 91 ff. ). Die dagegen erhobene Einsprache vom

18. Oktober 2024 (Urk. 7 S. 79 f. ) wies

das A F A mit Einspracheentscheid en Nr. «…» und Nr. «…»

vom

28. Oktober 2024 ab (Urk. 2 /1-2 ). 2.

Dagegen erhob X.___

am 7. November 2024 Beschwerde und beantragte

sinngemäss,

die jeweils auferlegten

Einstelltage seien zu überprüfen

(Urk. 1 /1-2 ). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage seiner Akten, Urk. 7 S. 1-142 ff.). Der Beschwerdeführer machte am 23. Dezember 2024 eine Eingabe (Urk. 8/1-2, samt Beilagen, Urk. 9/1-6). Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 14. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f. ). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

3.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

i n den angefochtenen Entscheid en (Urk. 2 /1-2 ) dahingehend, dass d er Beschwer deführer seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode n Juli und August 2024 erst am 12. September 2024 und somit nicht fristgerecht eingereicht habe. Da kein entschuldbarer Grund

für die

verspätete n Einreichung en vorliege, seien

die Arbeitsbemühungen für die

Monat e

Juli und August 2024 androhungsgemäss nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von jeweils 7 Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung

(Urk. 2 /1-2 ). 3.2

Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber fest, er habe die Nachweisformular e wie immer pünktlich abgeschickt, doch offenbar habe sein E-Mail-Konto oder seine Internetverbindung nicht richtig funktioniert , sodass die Übermittlung nicht geklappt habe . Er habe finanzielle Probleme und habe sich nicht gut gefühlt, daher sei die Einstellung mit je 7 Tagen zu überprüfen , zumal

er in diese n Monat en eigentlich genügend Bewerbungen getätigt

habe

(Urk. 1). 3.3

Streitig

und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer zu Recht

ab dem 1. August 2024 respektive ab dem 1. September 2024 jeweils für die Dauer

von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person

gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nach weis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 2.1 und AVIG-Praxis ALE Rz . B324).

Auf dem Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen wurde

der Beschwerdeführe r denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk. 7/23 S. 2).

Die Beweislast für die

Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung

vorzunehmen hat. De m Beschwerdeführer obliegt somit der Nachweis, dass er

seine Eingabe rechtzeitig zuhanden des RAV eingereicht hat.

Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer

zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). 4.2

Aus den

Akten ist ersichtlich und es ist unbestritten , dass sowohl das

Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die vorliegend zu beur teilende n Kontrollperiode n Juli 2024 als auch August 2024 erst am 12. September 2024 im Rahmen des Beratungsgespräches beim B eschwerdegegner

einging ( vgl. beschwerdeweises Vorbringen, Urk. 1 S. 1 und Eintrag im prozessorien tierten Beratungsprotokoll, Urk. 7/1 S. 2 ). 4.3

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, beide Nachweise für die Kontroll perioden Juli und August 2024 pünktlich per E-Mail abgeschickt zu haben , doch offenbar habe sein E-Mail-Konto oder seine Internetverbindung nicht richtig funktioniert, sodass die Übermittlung nicht geklappt habe (Urk. 1/1). Da es in der Verantwortung der versicherten Person liegt, die Übermittlung der getätigten Arbeitsbemühungen ans RAV korrekt vorzunehmen und durch Überprüfung sicherzustellen, stellt dieses Vorbingen keinen entschuldbaren Grund dar.

Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat

der Beschwerdeführer

zu tragen (vgl. vor stehend E. 4.1 ). Aufgrund des Gesagten müssen daher die

in den Kontrollperiod en Juli und August 2024 getätigten Bewerbungen als verspätet beim RAV einge gangen qualifiziert werden, weshalb sie nicht mehr beachtet werden können. 4. 4

Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeits bemühungen

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG für beide Monate Juli und August 2024 erfüllt, womit der Beschwerdeführer

beide Male zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes

Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von

1 bis 15 Tagen (vgl. vorstehend E. 2.2) im

mittleren

Bereich auf je 7 Tage fest.

Die Dauer der Einstellung bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen bemisst sich unter Berück sichtigung der gesamten

subjektiven

und objektiven Umstände und in Anlehnung an den „Einstellraster“ des

seco

(AVIG-Praxis ALE, Rz . D79, Ziff. 1.E) und liegt bei 5-9 Tagen.

Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchs berechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungs zeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Der Beschwerdeführer reichte zwar in den beiden Kontrollperioden Juli und August 2024 die Nachweise für die getätigten Arbeitsbemühungen erst am 12. September 2024 verspätet ein, doch wurde er vorliegend mit den gleichentags ergangenen Verfügungen vom 25. September 2024 (Urk. 7/23-24) respektive mit den diese bestätigenden Einspracheentscheiden vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2/1-2) jeweils mit 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Unter diesen Umständen kann nicht von wiederholten Einstellungen gesprochen werden, weshalb sich keine Verlängerung der Einstelldauer rechtfertigt.

Zu Gunsten de s Beschwerdeführer s ist aber der Umstand zu berücksichtigen, dass die von ih m für die Kontrollperiode n

Juli und August 2024 eingereichten Arbeitsbemühungen den qualitativen und quantitativen Anforderungen genügen

(vgl. Urk. 7/24-27 ), weshalb sich

aufgrund der konkreten Verhältnisse eine Reduktion von jeweils 7 auf jeweils 5 Einstelltage rechtfertigt , da verspätete s E inreichen de s Nachweise s genügender Arbeitsbemühungen die mildeste Form des Versäumnisses, genügende Arbeitsbemühungen nachweisen bzw. nachweisen zu können, darstellt. 5.3

Demnach sind

die angefochtene n

Einspracheentscheid e

Nr. «…» und Nr. «…»

vom

28. Oktober 2024 (Urk. 2 /1-2 ) in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Einstelldauer von

jeweils

7 auf jeweils 5 Tage zu reduzieren ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser

Gutheissung

der Beschwerde werde n die Einspracheentscheid e

Nr. «…» und Nr. «…»

des Amtes für Arbeit vom 28. Oktober 2024 dahingehend abgeändert, als die Einstelldauer von jeweils 7 auf jeweils 5 Tage reduziert wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 35 030 Syndicom

Zürich+Ost 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der 1988 geborene X.___ war vom 1. September 2022 bis 31. Oktober 2023 bei der Y.___ AG als Consultant tätig ( vgl. Urk. 7 S. 25 ). Am 3. November 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen A rbeitsver mittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 32 ) und bean tragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (Urk. 7 S. 28 31 , Datum unleserlich). In der Folge bezog X.___

Arbeitslosen entschädigung.

Mit Verfügung en Nr.

«…» und Nr. «…»

vom

25. September 2024 stellte das Amt für Arbeit (A F A) den Versicherte n wegen jeweils ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während de r Kontroll periode Juli 2024 ab dem 1. Augst 2024 und während der Kontrollperiode August 2024 ab dem 1. September 2024 für jeweils 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 91 ff. ). Die dagegen erhobene Einsprache vom

18. Oktober 2024 (Urk. 7 S. 79 f. ) wies

das A F A mit Einspracheentscheid en Nr. «…» und Nr. «…»

vom

28. Oktober 2024 ab (Urk. 2 /1-2 ).

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 7. November 2024 Beschwerde und beantragte

sinngemäss,

die jeweils auferlegten

Einstelltage seien zu überprüfen

(Urk. 1 /1-2 ). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f. ).

E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

3.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

i n den angefochtenen Entscheid en (Urk. 2 /1-2 ) dahingehend, dass d er Beschwer deführer seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode n Juli und August 2024 erst am 12. September 2024 und somit nicht fristgerecht eingereicht habe. Da kein entschuldbarer Grund

für die

verspätete n Einreichung en vorliege, seien

die Arbeitsbemühungen für die

Monat e

Juli und August 2024 androhungsgemäss nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von jeweils 7 Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung

(Urk. 2 /1-2 ). 3.2

Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber fest, er habe die Nachweisformular e wie immer pünktlich abgeschickt, doch offenbar habe sein E-Mail-Konto oder seine Internetverbindung nicht richtig funktioniert , sodass die Übermittlung nicht geklappt habe . Er habe finanzielle Probleme und habe sich nicht gut gefühlt, daher sei die Einstellung mit je 7 Tagen zu überprüfen , zumal

er in diese n Monat en eigentlich genügend Bewerbungen getätigt

habe

(Urk. 1). 3.3

Streitig

und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer zu Recht

ab dem 1. August 2024 respektive ab dem 1. September 2024 jeweils für die Dauer

von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person

gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nach weis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 2.1 und AVIG-Praxis ALE Rz . B324).

Auf dem Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen wurde

der Beschwerdeführe r denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk. 7/23 S. 2).

Die Beweislast für die

Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung

vorzunehmen hat. De m Beschwerdeführer obliegt somit der Nachweis, dass er

seine Eingabe rechtzeitig zuhanden des RAV eingereicht hat.

Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer

zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). 4.2

Aus den

Akten ist ersichtlich und es ist unbestritten , dass sowohl das

Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die vorliegend zu beur teilende n Kontrollperiode n Juli 2024 als auch August 2024 erst am 12. September 2024 im Rahmen des Beratungsgespräches beim B eschwerdegegner

einging ( vgl. beschwerdeweises Vorbringen, Urk. 1 S. 1 und Eintrag im prozessorien tierten Beratungsprotokoll, Urk. 7/1 S. 2 ). 4.3

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, beide Nachweise für die Kontroll perioden Juli und August 2024 pünktlich per E-Mail abgeschickt zu haben , doch offenbar habe sein E-Mail-Konto oder seine Internetverbindung nicht richtig funktioniert, sodass die Übermittlung nicht geklappt habe (Urk. 1/1). Da es in der Verantwortung der versicherten Person liegt, die Übermittlung der getätigten Arbeitsbemühungen ans RAV korrekt vorzunehmen und durch Überprüfung sicherzustellen, stellt dieses Vorbingen keinen entschuldbaren Grund dar.

Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat

der Beschwerdeführer

zu tragen (vgl. vor stehend E. 4.1 ). Aufgrund des Gesagten müssen daher die

in den Kontrollperiod en Juli und August 2024 getätigten Bewerbungen als verspätet beim RAV einge gangen qualifiziert werden, weshalb sie nicht mehr beachtet werden können. 4. 4

Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeits bemühungen

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG für beide Monate Juli und August 2024 erfüllt, womit der Beschwerdeführer

beide Male zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes

Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von

1 bis 15 Tagen (vgl. vorstehend E. 2.2) im

mittleren

Bereich auf je 7 Tage fest.

Die Dauer der Einstellung bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen bemisst sich unter Berück sichtigung der gesamten

subjektiven

und objektiven Umstände und in Anlehnung an den „Einstellraster“ des

seco

(AVIG-Praxis ALE, Rz . D79, Ziff. 1.E) und liegt bei 5-9 Tagen.

Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchs berechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungs zeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Der Beschwerdeführer reichte zwar in den beiden Kontrollperioden Juli und August 2024 die Nachweise für die getätigten Arbeitsbemühungen erst am 12. September 2024 verspätet ein, doch wurde er vorliegend mit den gleichentags ergangenen Verfügungen vom 25. September 2024 (Urk. 7/23-24) respektive mit den diese bestätigenden Einspracheentscheiden vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2/1-2) jeweils mit 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Unter diesen Umständen kann nicht von wiederholten Einstellungen gesprochen werden, weshalb sich keine Verlängerung der Einstelldauer rechtfertigt.

Zu Gunsten de s Beschwerdeführer s ist aber der Umstand zu berücksichtigen, dass die von ih m für die Kontrollperiode n

Juli und August 2024 eingereichten Arbeitsbemühungen den qualitativen und quantitativen Anforderungen genügen

(vgl. Urk. 7/24-27 ), weshalb sich

aufgrund der konkreten Verhältnisse eine Reduktion von jeweils 7 auf jeweils 5 Einstelltage rechtfertigt , da verspätete s E inreichen de s Nachweise s genügender Arbeitsbemühungen die mildeste Form des Versäumnisses, genügende Arbeitsbemühungen nachweisen bzw. nachweisen zu können, darstellt. 5.3

Demnach sind

die angefochtene n

Einspracheentscheid e

Nr. «…» und Nr. «…»

vom

28. Oktober 2024 (Urk. 2 /1-2 ) in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Einstelldauer von

jeweils

7 auf jeweils 5 Tage zu reduzieren ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser

Gutheissung

der Beschwerde werde n die Einspracheentscheid e

Nr. «…» und Nr. «…»

des Amtes für Arbeit vom 28. Oktober 2024 dahingehend abgeändert, als die Einstelldauer von jeweils 7 auf jeweils 5 Tage reduziert wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 35 030 Syndicom

Zürich+Ost 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 , unter Beilage seiner Akten, Urk.

E. 7 S. 1-142 ff.). Der Beschwerdeführer machte am 23. Dezember 2024 eine Eingabe (Urk. 8/1-2, samt Beilagen, Urk. 9/1-6). Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 14. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00217 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

30. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der 1988 geborene X.___ war vom 1. September 2022 bis 31. Oktober 2023 bei der Y.___ AG als Consultant tätig ( vgl. Urk. 7 S. 25 ). Am 3. November 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen A rbeitsver mittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 32 ) und bean tragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (Urk. 7 S. 28 31 , Datum unleserlich). In der Folge bezog X.___

Arbeitslosen entschädigung.

Mit Verfügung en Nr.

«…» und Nr. «…»

vom

25. September 2024 stellte das Amt für Arbeit (A F A) den Versicherte n wegen jeweils ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während de r Kontroll periode Juli 2024 ab dem 1. Augst 2024 und während der Kontrollperiode August 2024 ab dem 1. September 2024 für jeweils 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 91 ff. ). Die dagegen erhobene Einsprache vom

18. Oktober 2024 (Urk. 7 S. 79 f. ) wies

das A F A mit Einspracheentscheid en Nr. «…» und Nr. «…»

vom

28. Oktober 2024 ab (Urk. 2 /1-2 ). 2.

Dagegen erhob X.___

am 7. November 2024 Beschwerde und beantragte

sinngemäss,

die jeweils auferlegten

Einstelltage seien zu überprüfen

(Urk. 1 /1-2 ). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage seiner Akten, Urk. 7 S. 1-142 ff.). Der Beschwerdeführer machte am 23. Dezember 2024 eine Eingabe (Urk. 8/1-2, samt Beilagen, Urk. 9/1-6). Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 14. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Ein stellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f. ). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

3.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

i n den angefochtenen Entscheid en (Urk. 2 /1-2 ) dahingehend, dass d er Beschwer deführer seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode n Juli und August 2024 erst am 12. September 2024 und somit nicht fristgerecht eingereicht habe. Da kein entschuldbarer Grund

für die

verspätete n Einreichung en vorliege, seien

die Arbeitsbemühungen für die

Monat e

Juli und August 2024 androhungsgemäss nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von jeweils 7 Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung

(Urk. 2 /1-2 ). 3.2

Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber fest, er habe die Nachweisformular e wie immer pünktlich abgeschickt, doch offenbar habe sein E-Mail-Konto oder seine Internetverbindung nicht richtig funktioniert , sodass die Übermittlung nicht geklappt habe . Er habe finanzielle Probleme und habe sich nicht gut gefühlt, daher sei die Einstellung mit je 7 Tagen zu überprüfen , zumal

er in diese n Monat en eigentlich genügend Bewerbungen getätigt

habe

(Urk. 1). 3.3

Streitig

und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer zu Recht

ab dem 1. August 2024 respektive ab dem 1. September 2024 jeweils für die Dauer

von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person

gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nach weis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 2.1 und AVIG-Praxis ALE Rz . B324).

Auf dem Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen wurde

der Beschwerdeführe r denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk. 7/23 S. 2).

Die Beweislast für die

Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung

vorzunehmen hat. De m Beschwerdeführer obliegt somit der Nachweis, dass er

seine Eingabe rechtzeitig zuhanden des RAV eingereicht hat.

Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer

zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). 4.2

Aus den

Akten ist ersichtlich und es ist unbestritten , dass sowohl das

Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die vorliegend zu beur teilende n Kontrollperiode n Juli 2024 als auch August 2024 erst am 12. September 2024 im Rahmen des Beratungsgespräches beim B eschwerdegegner

einging ( vgl. beschwerdeweises Vorbringen, Urk. 1 S. 1 und Eintrag im prozessorien tierten Beratungsprotokoll, Urk. 7/1 S. 2 ). 4.3

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, beide Nachweise für die Kontroll perioden Juli und August 2024 pünktlich per E-Mail abgeschickt zu haben , doch offenbar habe sein E-Mail-Konto oder seine Internetverbindung nicht richtig funktioniert, sodass die Übermittlung nicht geklappt habe (Urk. 1/1). Da es in der Verantwortung der versicherten Person liegt, die Übermittlung der getätigten Arbeitsbemühungen ans RAV korrekt vorzunehmen und durch Überprüfung sicherzustellen, stellt dieses Vorbingen keinen entschuldbaren Grund dar.

Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat

der Beschwerdeführer

zu tragen (vgl. vor stehend E. 4.1 ). Aufgrund des Gesagten müssen daher die

in den Kontrollperiod en Juli und August 2024 getätigten Bewerbungen als verspätet beim RAV einge gangen qualifiziert werden, weshalb sie nicht mehr beachtet werden können. 4. 4

Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeits bemühungen

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG für beide Monate Juli und August 2024 erfüllt, womit der Beschwerdeführer

beide Male zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2

Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes

Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von

1 bis 15 Tagen (vgl. vorstehend E. 2.2) im

mittleren

Bereich auf je 7 Tage fest.

Die Dauer der Einstellung bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen bemisst sich unter Berück sichtigung der gesamten

subjektiven

und objektiven Umstände und in Anlehnung an den „Einstellraster“ des

seco

(AVIG-Praxis ALE, Rz . D79, Ziff. 1.E) und liegt bei 5-9 Tagen.

Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchs berechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungs zeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Der Beschwerdeführer reichte zwar in den beiden Kontrollperioden Juli und August 2024 die Nachweise für die getätigten Arbeitsbemühungen erst am 12. September 2024 verspätet ein, doch wurde er vorliegend mit den gleichentags ergangenen Verfügungen vom 25. September 2024 (Urk. 7/23-24) respektive mit den diese bestätigenden Einspracheentscheiden vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2/1-2) jeweils mit 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Unter diesen Umständen kann nicht von wiederholten Einstellungen gesprochen werden, weshalb sich keine Verlängerung der Einstelldauer rechtfertigt.

Zu Gunsten de s Beschwerdeführer s ist aber der Umstand zu berücksichtigen, dass die von ih m für die Kontrollperiode n

Juli und August 2024 eingereichten Arbeitsbemühungen den qualitativen und quantitativen Anforderungen genügen

(vgl. Urk. 7/24-27 ), weshalb sich

aufgrund der konkreten Verhältnisse eine Reduktion von jeweils 7 auf jeweils 5 Einstelltage rechtfertigt , da verspätete s E inreichen de s Nachweise s genügender Arbeitsbemühungen die mildeste Form des Versäumnisses, genügende Arbeitsbemühungen nachweisen bzw. nachweisen zu können, darstellt. 5.3

Demnach sind

die angefochtene n

Einspracheentscheid e

Nr. «…» und Nr. «…»

vom

28. Oktober 2024 (Urk. 2 /1-2 ) in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Einstelldauer von

jeweils

7 auf jeweils 5 Tage zu reduzieren ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser

Gutheissung

der Beschwerde werde n die Einspracheentscheid e

Nr. «…» und Nr. «…»

des Amtes für Arbeit vom 28. Oktober 2024 dahingehend abgeändert, als die Einstelldauer von jeweils 7 auf jeweils 5 Tage reduziert wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 35 030 Syndicom

Zürich+Ost 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger