opencaselaw.ch

AL.2024.00216

Keine PAB während Kündigungsfrist; der allfällige Verlust von Bewerbungsunterlagen und des Laptop durch einen Brandfall hindert nicht am Nachweis

Zürich SozVersG · 2025-05-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 61 , arbeitete seit dem 1. Juni 2023 bis zur arbeitge berischen Kündigung per 3 1. Mai 2024 als Fahrzeugverkäufer bei der Y.___ (Urk. 6/ 9 ff ., Urk. 6/5 7 ff. ). Am 13 . M ai 2024 meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] Zürich Regensdorf zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/74) und beantragte am 2. Juli 2024 Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Juni 20 2 4 (Urk. 6/ 5 ff.).

Das Amt für Arbeit (AFA) stellte d en Versicherte n mit Verfügung vom 3 0. Juli 2024 wegen ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit ab 3. Juni 2024 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/ 63 ). Die vo m Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 45 ) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 7. Oktober 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 6. November 2024

(Poststempel) Beschwerde beim Amt für Arbeit, welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiterleitete ( Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerde führer a ngezeigt wurde (Urk. 8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundes ge se tzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [AVIG]) ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die objektive Beweisführungslast für die Eröffnung bzw. den Zeitpunkt der Zustellung des Verwaltungsentscheids trägt der Absendende (Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich [ GSVGer ], 3. Aufl., Zürich 2024, N. 108 und N. 111 zu § 13). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin wurde der angefochtene Ein spracheentscheid mit A-Post-Sendung am 8. oder 9. Oktober versandt ( Urk. 5). Der Zeitpunkt, wann die Sendung beim Beschwerdeführer eintraf, ist daher nicht genau bestimmbar. Praxisgemäss geht das Gericht bei einer Zeitdifferenz von wenigen Tagen zur üblichen postalischen Zustelldauer ohne weitere Abklärungen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus. 1. 3

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus serhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die ver sicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nach gekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 1. 4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1. 5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner ,

die Pflicht zur Stel lensuche beginne bereits ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit. Praxisge mäss würden mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt. Vorliegend sei das Arbeitsverhältnis am 2 9. April 2024 gekündigt worden . Der Überprü fungszeitraum daure also vom 2 9. April bis 2. Juni 202 4. Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bis am 7. Juni 2024 die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruch s stellung einzu reichen. Dieser Aufforderung sei er innert Frist nicht nachgekommen. Für diesen Zeitraum habe der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen eingereicht . Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die getätigten Stellenbemühungen könne er infolge eines Brandes, anlässlich welchem sämtliche Unterlagen ver brannt worden seien, nicht mehr nachweisen. Dem sei entgegenzuhalten, dass es ihm unbenommen ge blieben sei , bei den kontaktierten Arbeitgebern eine Bewer bungsbestätigung zu verlangen . Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, durch einen Brand in seinem Werkhof seien alle [Bewerbungs-]Unterlagen zerstört worden. Deshalb habe er keine Arbeits bemühungen vorlegen können, obwohl er bereits im Mai mit der Arbeits suche begonnen habe. Er habe dies bereits in seiner Ein gabe vom 4. August 2024 geschildert und einen Polizeibericht als Beweis beigefügt ( Urk. 1).

In seiner Einsprache vom 4. August 2024 führte der Beschwerdeführer aus, am 2 9. Mai 2024 , um 09.33 Uhr , sei es bei ihm in der Autoverwertung in Z.___ im A.___ zu einem Brand gekommen, bei welchem er seinen Werkhof verloren habe. Der Brand sei so stark gewesen, dass die Polizei und Feuerwehr diesen erst um 16.30 Uhr unter Kontrolle gehabt h ätten . Dabei sei es zum Verlust seiner gesamten Dokumente, des Laptops, der Unterlagen und weiteren wertvol len Sachen gekommen. Er habe die Arbeitssuche fortgesetzt und seine Pflichten immer ernst

genommen. Infolge des Brandes könne er dies nicht vorweisen. Durch das unerwartete Ereignis sei er gezwungen gewesen, seine Kommunikationswege einzuschränken , und er habe keinerlei Initiative ergreifen können. Er sei stets bemüht, die Dinge korrekt zu erledigen , und er bedaure sehr, dass ihm dies unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei. Nach dem Vorfall habe er zudem eine Menge Papierkram und Unterlagen zu bearbeiten gehabt. Seiner Ein sprache legte der Beschwerdeführer den Antrag auf einen gerichtspolizeilichen Bericht über einen Brandfall an der B.___ in Z.___

A.___ , als geschädigte Person die « Autoverwertung

C.___ » bezeichnend und datierend vom 3 0. Mai 2024 , bei ( Urk. 6/45f.). 3.

3.1

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dies beinhal tet die Pflicht zur Stellensuche bereits vor Anspruch s stellung. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksich tigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der ALV, wird nur für den Zeitraum der drei letzten Monate vor der Anmeldung geprüft, ob sich die versicherte Person genü gend um eine Stelle bemüht hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz B314).

Vorliegend kündigte die Arbeitgeberin

das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 2 9. April 2024 auf den 3 1. Mai 2024 (Urk. 6/ 57 ) und beantragte letzterer ab dem 1 . Juni 2024 Arbeitslosenentschädi gung (vgl. 6/5) . Im massgeblichen Zeitraum vom 2 9. April 2024 bis 3 1 . Mai 2024 hat d er Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen ausgewiesen . Dies ist unbe stritten. 3.2

Der aus dem Brand resultierende Verlust von elektronischen Geräten und Bewer bungsunterlagen ist nicht ausgewiesen; es liegt lediglich der einspracheweise ein gereichte Antrag auf einen gerichtspolizeilichen Bericht bei den Akten ( Urk. 6/46, vgl. hievor E. 2.2) . Davon abgesehen liessen sich getätigte Bewerbungen unge achtet eines allfälligen Verlusts von elektronischer Hardware im Postausgang des Email-Accounts des Beschwerdeführers abrufen. Überdies hätte letzterer – wie bereits von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt - bei den angeblich kontaktierten Arbeitgebern eine Bewerbungsbestätigung verlangen können (vgl. hievor E. 2.1). Andere Entschuldigungsgründe hat

der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 3. 3

Mithin erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenü gender Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 4.

Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 5 Tagen – somit im Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 1. 5 )

– als angemessen . Dies liegt im Rahmen des Einstellraster s des SECO, gemäss welchem bei fehlenden Arbeitsbe mühungen innert einmonatiger Kündigungsfrist

(vgl. Urk. 6/59) eine Einstellung für 4 bis 6 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79 1.B ) , und trägt den vorliegenden Umständen hinreichend Rechnung.

Insbesondere darf das Gericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 725 Unia Regensdorf 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 61 , arbeitete seit dem 1. Juni 2023 bis zur arbeitge berischen Kündigung per 3 1. Mai 2024 als Fahrzeugverkäufer bei der Y.___ (Urk. 6/ 9 ff ., Urk. 6/5 7 ff. ). Am 13 . M ai 2024 meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] Zürich Regensdorf zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/74) und beantragte am 2. Juli 2024 Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Juni 20

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundes ge se tzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [AVIG]) ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die objektive Beweisführungslast für die Eröffnung bzw. den Zeitpunkt der Zustellung des Verwaltungsentscheids trägt der Absendende (Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich [ GSVGer ], 3. Aufl., Zürich 2024, N. 108 und N. 111 zu § 13). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin wurde der angefochtene Ein spracheentscheid mit A-Post-Sendung am 8. oder 9. Oktober versandt ( Urk. 5). Der Zeitpunkt, wann die Sendung beim Beschwerdeführer eintraf, ist daher nicht genau bestimmbar. Praxisgemäss geht das Gericht bei einer Zeitdifferenz von wenigen Tagen zur üblichen postalischen Zustelldauer ohne weitere Abklärungen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus. 1. 3

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus serhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die ver sicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nach gekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 1. 4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1. 5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner ,

die Pflicht zur Stel lensuche beginne bereits ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit. Praxisge mäss würden mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt. Vorliegend sei das Arbeitsverhältnis am 2 9. April 2024 gekündigt worden . Der Überprü fungszeitraum daure also vom 2 9. April bis 2. Juni 202 4. Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bis am 7. Juni 2024 die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruch s stellung einzu reichen. Dieser Aufforderung sei er innert Frist nicht nachgekommen. Für diesen Zeitraum habe der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen eingereicht . Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die getätigten Stellenbemühungen könne er infolge eines Brandes, anlässlich welchem sämtliche Unterlagen ver brannt worden seien, nicht mehr nachweisen. Dem sei entgegenzuhalten, dass es ihm unbenommen ge blieben sei , bei den kontaktierten Arbeitgebern eine Bewer bungsbestätigung zu verlangen . Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, durch einen Brand in seinem Werkhof seien alle [Bewerbungs-]Unterlagen zerstört worden. Deshalb habe er keine Arbeits bemühungen vorlegen können, obwohl er bereits im Mai mit der Arbeits suche begonnen habe. Er habe dies bereits in seiner Ein gabe vom 4. August 2024 geschildert und einen Polizeibericht als Beweis beigefügt ( Urk. 1).

In seiner Einsprache vom 4. August 2024 führte der Beschwerdeführer aus, am 2 9. Mai 2024 , um 09.33 Uhr , sei es bei ihm in der Autoverwertung in Z.___ im A.___ zu einem Brand gekommen, bei welchem er seinen Werkhof verloren habe. Der Brand sei so stark gewesen, dass die Polizei und Feuerwehr diesen erst um 16.30 Uhr unter Kontrolle gehabt h ätten . Dabei sei es zum Verlust seiner gesamten Dokumente, des Laptops, der Unterlagen und weiteren wertvol len Sachen gekommen. Er habe die Arbeitssuche fortgesetzt und seine Pflichten immer ernst

genommen. Infolge des Brandes könne er dies nicht vorweisen. Durch das unerwartete Ereignis sei er gezwungen gewesen, seine Kommunikationswege einzuschränken , und er habe keinerlei Initiative ergreifen können. Er sei stets bemüht, die Dinge korrekt zu erledigen , und er bedaure sehr, dass ihm dies unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei. Nach dem Vorfall habe er zudem eine Menge Papierkram und Unterlagen zu bearbeiten gehabt. Seiner Ein sprache legte der Beschwerdeführer den Antrag auf einen gerichtspolizeilichen Bericht über einen Brandfall an der B.___ in Z.___

A.___ , als geschädigte Person die « Autoverwertung

C.___ » bezeichnend und datierend vom 3 0. Mai 2024 , bei ( Urk. 6/45f.). 3.

3.1

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dies beinhal tet die Pflicht zur Stellensuche bereits vor Anspruch s stellung. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksich tigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der ALV, wird nur für den Zeitraum der drei letzten Monate vor der Anmeldung geprüft, ob sich die versicherte Person genü gend um eine Stelle bemüht hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz B314).

Vorliegend kündigte die Arbeitgeberin

das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 2 9. April 2024 auf den 3 1. Mai 2024 (Urk. 6/ 57 ) und beantragte letzterer ab dem 1 . Juni 2024 Arbeitslosenentschädi gung (vgl. 6/5) . Im massgeblichen Zeitraum vom 2 9. April 2024 bis 3 1 . Mai 2024 hat d er Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen ausgewiesen . Dies ist unbe stritten. 3.2

Der aus dem Brand resultierende Verlust von elektronischen Geräten und Bewer bungsunterlagen ist nicht ausgewiesen; es liegt lediglich der einspracheweise ein gereichte Antrag auf einen gerichtspolizeilichen Bericht bei den Akten ( Urk. 6/46, vgl. hievor E. 2.2) . Davon abgesehen liessen sich getätigte Bewerbungen unge achtet eines allfälligen Verlusts von elektronischer Hardware im Postausgang des Email-Accounts des Beschwerdeführers abrufen. Überdies hätte letzterer – wie bereits von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt - bei den angeblich kontaktierten Arbeitgebern eine Bewerbungsbestätigung verlangen können (vgl. hievor E. 2.1). Andere Entschuldigungsgründe hat

der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 3. 3

Mithin erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenü gender Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 4.

Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 5 Tagen – somit im Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 1. 5 )

– als angemessen . Dies liegt im Rahmen des Einstellraster s des SECO, gemäss welchem bei fehlenden Arbeitsbe mühungen innert einmonatiger Kündigungsfrist

(vgl. Urk. 6/59) eine Einstellung für 4 bis 6 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79 1.B ) , und trägt den vorliegenden Umständen hinreichend Rechnung.

Insbesondere darf das Gericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 725 Unia Regensdorf 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

E. 4 (Urk. 6/

E. 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/ 63 ). Die vo m Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 45 ) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 7. Oktober 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 6. November 2024

(Poststempel) Beschwerde beim Amt für Arbeit, welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiterleitete ( Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerde führer a ngezeigt wurde (Urk.

E. 8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00216 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

8. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 61 , arbeitete seit dem 1. Juni 2023 bis zur arbeitge berischen Kündigung per 3 1. Mai 2024 als Fahrzeugverkäufer bei der Y.___ (Urk. 6/ 9 ff ., Urk. 6/5 7 ff. ). Am 13 . M ai 2024 meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] Zürich Regensdorf zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/74) und beantragte am 2. Juli 2024 Arbeitslo senentschädigung ab dem 1. Juni 20 2 4 (Urk. 6/ 5 ff.).

Das Amt für Arbeit (AFA) stellte d en Versicherte n mit Verfügung vom 3 0. Juli 2024 wegen ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit ab 3. Juni 2024 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/ 63 ). Die vo m Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 45 ) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 7. Oktober 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 6. November 2024

(Poststempel) Beschwerde beim Amt für Arbeit, welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiterleitete ( Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerde führer a ngezeigt wurde (Urk. 8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundes ge se tzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [AVIG]) ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die objektive Beweisführungslast für die Eröffnung bzw. den Zeitpunkt der Zustellung des Verwaltungsentscheids trägt der Absendende (Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich [ GSVGer ], 3. Aufl., Zürich 2024, N. 108 und N. 111 zu § 13). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin wurde der angefochtene Ein spracheentscheid mit A-Post-Sendung am 8. oder 9. Oktober versandt ( Urk. 5). Der Zeitpunkt, wann die Sendung beim Beschwerdeführer eintraf, ist daher nicht genau bestimmbar. Praxisgemäss geht das Gericht bei einer Zeitdifferenz von wenigen Tagen zur üblichen postalischen Zustelldauer ohne weitere Abklärungen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus. 1. 3

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkür zen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus serhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die ver sicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nach gekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 1. 4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1. 5

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner ,

die Pflicht zur Stel lensuche beginne bereits ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit. Praxisge mäss würden mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt. Vorliegend sei das Arbeitsverhältnis am 2 9. April 2024 gekündigt worden . Der Überprü fungszeitraum daure also vom 2 9. April bis 2. Juni 202 4. Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bis am 7. Juni 2024 die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruch s stellung einzu reichen. Dieser Aufforderung sei er innert Frist nicht nachgekommen. Für diesen Zeitraum habe der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen eingereicht . Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die getätigten Stellenbemühungen könne er infolge eines Brandes, anlässlich welchem sämtliche Unterlagen ver brannt worden seien, nicht mehr nachweisen. Dem sei entgegenzuhalten, dass es ihm unbenommen ge blieben sei , bei den kontaktierten Arbeitgebern eine Bewer bungsbestätigung zu verlangen . Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, durch einen Brand in seinem Werkhof seien alle [Bewerbungs-]Unterlagen zerstört worden. Deshalb habe er keine Arbeits bemühungen vorlegen können, obwohl er bereits im Mai mit der Arbeits suche begonnen habe. Er habe dies bereits in seiner Ein gabe vom 4. August 2024 geschildert und einen Polizeibericht als Beweis beigefügt ( Urk. 1).

In seiner Einsprache vom 4. August 2024 führte der Beschwerdeführer aus, am 2 9. Mai 2024 , um 09.33 Uhr , sei es bei ihm in der Autoverwertung in Z.___ im A.___ zu einem Brand gekommen, bei welchem er seinen Werkhof verloren habe. Der Brand sei so stark gewesen, dass die Polizei und Feuerwehr diesen erst um 16.30 Uhr unter Kontrolle gehabt h ätten . Dabei sei es zum Verlust seiner gesamten Dokumente, des Laptops, der Unterlagen und weiteren wertvol len Sachen gekommen. Er habe die Arbeitssuche fortgesetzt und seine Pflichten immer ernst

genommen. Infolge des Brandes könne er dies nicht vorweisen. Durch das unerwartete Ereignis sei er gezwungen gewesen, seine Kommunikationswege einzuschränken , und er habe keinerlei Initiative ergreifen können. Er sei stets bemüht, die Dinge korrekt zu erledigen , und er bedaure sehr, dass ihm dies unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei. Nach dem Vorfall habe er zudem eine Menge Papierkram und Unterlagen zu bearbeiten gehabt. Seiner Ein sprache legte der Beschwerdeführer den Antrag auf einen gerichtspolizeilichen Bericht über einen Brandfall an der B.___ in Z.___

A.___ , als geschädigte Person die « Autoverwertung

C.___ » bezeichnend und datierend vom 3 0. Mai 2024 , bei ( Urk. 6/45f.). 3.

3.1

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dies beinhal tet die Pflicht zur Stellensuche bereits vor Anspruch s stellung. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksich tigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der ALV, wird nur für den Zeitraum der drei letzten Monate vor der Anmeldung geprüft, ob sich die versicherte Person genü gend um eine Stelle bemüht hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz B314).

Vorliegend kündigte die Arbeitgeberin

das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 2 9. April 2024 auf den 3 1. Mai 2024 (Urk. 6/ 57 ) und beantragte letzterer ab dem 1 . Juni 2024 Arbeitslosenentschädi gung (vgl. 6/5) . Im massgeblichen Zeitraum vom 2 9. April 2024 bis 3 1 . Mai 2024 hat d er Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen ausgewiesen . Dies ist unbe stritten. 3.2

Der aus dem Brand resultierende Verlust von elektronischen Geräten und Bewer bungsunterlagen ist nicht ausgewiesen; es liegt lediglich der einspracheweise ein gereichte Antrag auf einen gerichtspolizeilichen Bericht bei den Akten ( Urk. 6/46, vgl. hievor E. 2.2) . Davon abgesehen liessen sich getätigte Bewerbungen unge achtet eines allfälligen Verlusts von elektronischer Hardware im Postausgang des Email-Accounts des Beschwerdeführers abrufen. Überdies hätte letzterer – wie bereits von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt - bei den angeblich kontaktierten Arbeitgebern eine Bewerbungsbestätigung verlangen können (vgl. hievor E. 2.1). Andere Entschuldigungsgründe hat

der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 3. 3

Mithin erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenü gender Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG zu Recht. 4.

Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 5 Tagen – somit im Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 1. 5 )

– als angemessen . Dies liegt im Rahmen des Einstellraster s des SECO, gemäss welchem bei fehlenden Arbeitsbe mühungen innert einmonatiger Kündigungsfrist

(vgl. Urk. 6/59) eine Einstellung für 4 bis 6 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79 1.B ) , und trägt den vorliegenden Umständen hinreichend Rechnung.

Insbesondere darf das Gericht sein Ermes sen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 725 Unia Regensdorf 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger