Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, war vom 15. November 201 9 bis 31. März 2023 bei der Gemeinde Y.___ als Sachbearbeiterin Soziales und vom 1. April 2023 bis 30. September 2023 als Kundenbetreuerin Support bei der Z.___ angestellt (Urk. 5/18-21). Bereits am 15. August 2023 hatte sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk.
5/26) und am 5. Oktober 2023 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenent schädigung (Urk. 5/24-25). In der Folge stand ihr ab dem 2.
Oktober 2023 bis zum 1. Oktober 2025 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (Urk. 5/161). Am 10. Juli 2024 wies das für die Versicherte zuständige Regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV)
Fehraltdorf die Versicherte an, sich als Bürofachkraft bei der
A.___ GmbH (Vollzeitstelle ab 19.
August 2024) zu bewerben (vgl. Urk. 5/65-67). Auf Nachfrage des RAV vom 22. August 2024 (Urk.
5/65) erklärte die Versicherte am 26. August 2024, die Bewerbung für diese Stelle sei vergessen gegangen (Urk. 5/59 = Urk. 5/64). Mit Verfügung vom 27.
Sep tember 2024 (Verfügung Nr. 346842017) verfügte das Amt für Arbeit (AFA) wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 28 Tagen ab dem 15. Juli 2024 (Urk.
5/48-49 = Urk. 5/54-56). Mit am 7. Oktober 2024 beim AFA eingegangener Eingabe erhob die Versicherte Einsprache gegen diesen Entscheid (Urk. 5/47). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 (Entscheid Nr.
346902738) wies das AFA die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung Nr.
346842017 vom 27.
September 2024 (Urk. 5/37-40 = Urk. 5/41-44 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 19. November 2024 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung vollumfänglich abzusehen. Eventuali t er sei diese auf das absolute Minimum (wenige Tage) herabzusetzen (Urk. 1). Das AFA beantragte in der Beschwerde antwort vom 17. Dezember 20 2 4 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzu mutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versi cherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompen sa tions leistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit.
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebo tenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung;
AVIV).
Bei der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Zwischenverdienstarbeit (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) kann eine versicherte Person in der Anspruchsberech tigung nur soweit eingestellt werden, als der Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung den Anspruch auf Kompensationszahlung übersteigt. Gegenstand der Einstellung ist somit der betragliche Unterschied der beiden Taggelder (Urteil des Bundesgerichts C 186/06 vom 4. Juli 2007 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 4c/bb). Diese Rechtsprechung ist nicht übertragbar auf den Fall von Versi cherten, welche die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm verweigern (BGE 125 V 197).
E. 2.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).
E. 3 .
E. 3.1 D er
Beschwerdegegner wirft der Beschwerdeführerin vor, si ch entgegen der ihr erteilten Weisung nicht für die Stelle als Bürofachkraft bei der A.___
GmbH (vgl. Urk. 5/66-67) beworben zu haben. Dieser Sachverhalt ist unbestritten, allerdings machte die Beschwerdeführerin Rechtfertigungsgründe geltend . Am 26. August 2024 gab sie an, sie habe leider vergessen, sich für die Stelle zu bewerben (Urk. 5/64). Im Einspracheverfahren machte sie unter Beilegung eines Arbeitsunfähigkeitsattestes von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Juli 2024 (Urk.
5/50) geltend, sie habe sich nicht bewerben können, da es ihr im betreffenden Zeitraum nicht so gut gegangen sei (Urk. 5/47). In ihrer Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin, aufgrund des Attestes von Dr. B.___ sei für die Zeit vom 9. bis und mit dem 15. Juli 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit belegt. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom Beschwerdegegner zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Eine Bewerbung während der Dauer der Arbeitsun fähigkeit sei nicht zumutbar gewesen. Der Standpunkt des Beschwerdegegners entbehre einer sachlichen Grundlage, mithin verstosse dieser gegen Treu und Glauben (Urk. 1 S. 2).
Der Beschwerdegegner vertritt den Standpunkt, da für die unterbliebene Bewer bung i m zeitlichen Verlauf unterschiedlich e Gründe angegeben worden seien, sei vom Beweisg rundsatz der Aussage der ersten Stunde auszugehen und damit davon, dass die Bewerbung vergessen gegangen sei . Darüber hinaus falle in Betracht, da ss die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt habe, während des gesamten Monats Juli 2024 nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein, was im Widerspruch zum nachträglich eingereichten Arztzeugnis stehe. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch persönlich zum Beratungsgespräch vom 12. Juli 2024 erschienen und habe do rt nichts betreffend eine Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin während der attestierten Dauer der Arbeitsfähigkeit auch zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Es sei mithin nicht klar, weswegen eine Bewerbung für die zugewiesene Stelle hinwiederum nicht möglich gewesen sei n sollte . Eine solche hätte im Übrigen auch nach Wieder eintritt der Arbeitsfähigkeit nach dem 15. Juli 2024 noch erfolgen können (Urk.
2 S. 2).
E. 3.2 Im Attest vom 11. Juli 2024 erwähnte Dr. B.___ eine vollständige Arbeits unfähigkeit ab 9. bis und mit dem 15. Juli 2024 (Urk. 5/50). Obschon von einem echtzeitlichen Attest auszugehen ist, steht dazu im Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin
mittels des Formulars «Meldepflichtige Sachverhalte» de n Beschwerdegegner am 15. Juli 2024 zwar
über ihre für die Zeit vom 2. bis 16.
August 2024 geplanten Ferien informierte, von der unmittelbar vorausgegan genen Arbeitsunfähigkeit hingegen nichts erwähnte, obschon eine entsprechende Zeile mit der Bezeichnung «Arbeitsunfähigkeit (Krankheit / Unfall) bestanden hätte (Urk. 5/73). Auf die Zeitperiode der attestierten Arbeitsunfähigkeit (9. bis 15. Juli 2024) entfallen sodann zwei dokumentierte Suchbemühungen der Beschwerdeführerin (Urk. 5/71). D arüber hinaus war die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zum Beratungsgespräch vom
12. Juli 2024 erschienen und hatte auch dort nichts in Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit erwähnt (Urk.
E. 3.3 Unter den gegebenen Umständen hat der Beschwerdegegner den Einstellungs tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht bejaht und mit seiner Ver fügung vom 27. September 2024 die mit dem angefochtenen Einsprache entscheid bestätigte Einstellung festgesetzt (Urk. 2, Urk. 5/48-49). Mit einer Dauer von 28 Tagen handelt es sich um eine Sanktion im oberen Bereich des mittel schweren Verschuldens . Die Gründe, weswegen hier entgegen dem Grundsatz gemäss Art.
45 Abs. 4 AVIV keine mindestens im Bereich des schweren Verschul dens anzu siedelnde Einstellung erforderlich war, hat der Beschwerde gegner im Ein sprache entscheid im Einzelnen begründet. Diese m Standpunkt ist hier beizu pflichten und festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für den Even tualfall zwar die Herab setzung der Einstellung beantragt, diesen Antrag aber nicht näher begründet hat. Es rechtfertigt sich somit, auf die Ausführungen des Beschwerde gegners im Einspracheentscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 2 f.), denen nichts beizufügen ist .
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom
22. Oktober 2024 erhobene Beschwerde a ls unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 1) ist festzuhalten, dass dieses Verfahren kosten los ist, da das AVIG eine Kostenpflicht nicht vorsieht (Art. 61 lit. f bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Eine Prozessentschädigung sodann stünde der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin selbst im Falle des Obsiegens nicht zu, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen über schritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syndicom 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerWilhelm
E. 5 /7-8). Abgesehen vom Arztzeugnis deutet somit alles darauf hin, dass die Beschwer deführer in in der hier in Betracht fallenden Zeit durchaus in der Lage war, die Kontrollvorschriften zu erfüllen. Es ist somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie einzig in Bezug auf die ihr zugewiesene Stelle als Bürofachkraft bei der A.___
GmbH objektiv nicht in der Lage war, sich zu bewerben . Der viel plausiblere Sachverhalt ist, dass die Beschwerdeführerin – wie sie dies zunächst auch ein ge räumt hatt e (Urk. 5/ 64) - die Bewerbung schlicht vergessen hat. Erst nach Erlass der Verfügung vom 27. September 2024 (Urk. 5/48-49) wandte sie erstmals ein, eine Erkrankung habe sie an der Bewerbung gehindert. Da davon auszugehen ist, dass die Bewerbung für die Stelle bei der A.___ GmbH aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen unter blieb, kann es offen bleiben, ob es sich beim Attest von Dr. B.___ gegeben enfalls um ein Gefälligkeitszeugnis handelt. Festzuhalten ist abschliessend, dass weder geltend gemacht wird noch Anhaltspunkt e dafür bestehen, der Antritt der zugewiesene n Stelle bei der A.___
GmbH
sei mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 AVIG nicht zumutbar gewesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00215 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
20. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, war vom 15. November 201 9 bis 31. März 2023 bei der Gemeinde Y.___ als Sachbearbeiterin Soziales und vom 1. April 2023 bis 30. September 2023 als Kundenbetreuerin Support bei der Z.___ angestellt (Urk. 5/18-21). Bereits am 15. August 2023 hatte sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk.
5/26) und am 5. Oktober 2023 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenent schädigung (Urk. 5/24-25). In der Folge stand ihr ab dem 2.
Oktober 2023 bis zum 1. Oktober 2025 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (Urk. 5/161). Am 10. Juli 2024 wies das für die Versicherte zuständige Regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV)
Fehraltdorf die Versicherte an, sich als Bürofachkraft bei der
A.___ GmbH (Vollzeitstelle ab 19.
August 2024) zu bewerben (vgl. Urk. 5/65-67). Auf Nachfrage des RAV vom 22. August 2024 (Urk.
5/65) erklärte die Versicherte am 26. August 2024, die Bewerbung für diese Stelle sei vergessen gegangen (Urk. 5/59 = Urk. 5/64). Mit Verfügung vom 27.
Sep tember 2024 (Verfügung Nr. 346842017) verfügte das Amt für Arbeit (AFA) wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 28 Tagen ab dem 15. Juli 2024 (Urk.
5/48-49 = Urk. 5/54-56). Mit am 7. Oktober 2024 beim AFA eingegangener Eingabe erhob die Versicherte Einsprache gegen diesen Entscheid (Urk. 5/47). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 (Entscheid Nr.
346902738) wies das AFA die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung Nr.
346842017 vom 27.
September 2024 (Urk. 5/37-40 = Urk. 5/41-44 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 19. November 2024 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung vollumfänglich abzusehen. Eventuali t er sei diese auf das absolute Minimum (wenige Tage) herabzusetzen (Urk. 1). Das AFA beantragte in der Beschwerde antwort vom 17. Dezember 20 2 4 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzu mutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versi cherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompen sa tions leistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit.
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebo tenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung;
AVIV).
Bei der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Zwischenverdienstarbeit (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) kann eine versicherte Person in der Anspruchsberech tigung nur soweit eingestellt werden, als der Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung den Anspruch auf Kompensationszahlung übersteigt. Gegenstand der Einstellung ist somit der betragliche Unterschied der beiden Taggelder (Urteil des Bundesgerichts C 186/06 vom 4. Juli 2007 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 4c/bb). Diese Rechtsprechung ist nicht übertragbar auf den Fall von Versi cherten, welche die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm verweigern (BGE 125 V 197). 2.3
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .). 3 . 3.1
D er
Beschwerdegegner wirft der Beschwerdeführerin vor, si ch entgegen der ihr erteilten Weisung nicht für die Stelle als Bürofachkraft bei der A.___
GmbH (vgl. Urk. 5/66-67) beworben zu haben. Dieser Sachverhalt ist unbestritten, allerdings machte die Beschwerdeführerin Rechtfertigungsgründe geltend . Am 26. August 2024 gab sie an, sie habe leider vergessen, sich für die Stelle zu bewerben (Urk. 5/64). Im Einspracheverfahren machte sie unter Beilegung eines Arbeitsunfähigkeitsattestes von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Juli 2024 (Urk.
5/50) geltend, sie habe sich nicht bewerben können, da es ihr im betreffenden Zeitraum nicht so gut gegangen sei (Urk. 5/47). In ihrer Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin, aufgrund des Attestes von Dr. B.___ sei für die Zeit vom 9. bis und mit dem 15. Juli 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit belegt. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom Beschwerdegegner zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Eine Bewerbung während der Dauer der Arbeitsun fähigkeit sei nicht zumutbar gewesen. Der Standpunkt des Beschwerdegegners entbehre einer sachlichen Grundlage, mithin verstosse dieser gegen Treu und Glauben (Urk. 1 S. 2).
Der Beschwerdegegner vertritt den Standpunkt, da für die unterbliebene Bewer bung i m zeitlichen Verlauf unterschiedlich e Gründe angegeben worden seien, sei vom Beweisg rundsatz der Aussage der ersten Stunde auszugehen und damit davon, dass die Bewerbung vergessen gegangen sei . Darüber hinaus falle in Betracht, da ss die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt habe, während des gesamten Monats Juli 2024 nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein, was im Widerspruch zum nachträglich eingereichten Arztzeugnis stehe. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch persönlich zum Beratungsgespräch vom 12. Juli 2024 erschienen und habe do rt nichts betreffend eine Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin während der attestierten Dauer der Arbeitsfähigkeit auch zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Es sei mithin nicht klar, weswegen eine Bewerbung für die zugewiesene Stelle hinwiederum nicht möglich gewesen sei n sollte . Eine solche hätte im Übrigen auch nach Wieder eintritt der Arbeitsfähigkeit nach dem 15. Juli 2024 noch erfolgen können (Urk.
2 S. 2). 3.2
Im Attest vom 11. Juli 2024 erwähnte Dr. B.___ eine vollständige Arbeits unfähigkeit ab 9. bis und mit dem 15. Juli 2024 (Urk. 5/50). Obschon von einem echtzeitlichen Attest auszugehen ist, steht dazu im Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin
mittels des Formulars «Meldepflichtige Sachverhalte» de n Beschwerdegegner am 15. Juli 2024 zwar
über ihre für die Zeit vom 2. bis 16.
August 2024 geplanten Ferien informierte, von der unmittelbar vorausgegan genen Arbeitsunfähigkeit hingegen nichts erwähnte, obschon eine entsprechende Zeile mit der Bezeichnung «Arbeitsunfähigkeit (Krankheit / Unfall) bestanden hätte (Urk. 5/73). Auf die Zeitperiode der attestierten Arbeitsunfähigkeit (9. bis 15. Juli 2024) entfallen sodann zwei dokumentierte Suchbemühungen der Beschwerdeführerin (Urk. 5/71). D arüber hinaus war die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zum Beratungsgespräch vom
12. Juli 2024 erschienen und hatte auch dort nichts in Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit erwähnt (Urk. 5 /7-8). Abgesehen vom Arztzeugnis deutet somit alles darauf hin, dass die Beschwer deführer in in der hier in Betracht fallenden Zeit durchaus in der Lage war, die Kontrollvorschriften zu erfüllen. Es ist somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie einzig in Bezug auf die ihr zugewiesene Stelle als Bürofachkraft bei der A.___
GmbH objektiv nicht in der Lage war, sich zu bewerben . Der viel plausiblere Sachverhalt ist, dass die Beschwerdeführerin – wie sie dies zunächst auch ein ge räumt hatt e (Urk. 5/ 64) - die Bewerbung schlicht vergessen hat. Erst nach Erlass der Verfügung vom 27. September 2024 (Urk. 5/48-49) wandte sie erstmals ein, eine Erkrankung habe sie an der Bewerbung gehindert. Da davon auszugehen ist, dass die Bewerbung für die Stelle bei der A.___ GmbH aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen unter blieb, kann es offen bleiben, ob es sich beim Attest von Dr. B.___ gegeben enfalls um ein Gefälligkeitszeugnis handelt. Festzuhalten ist abschliessend, dass weder geltend gemacht wird noch Anhaltspunkt e dafür bestehen, der Antritt der zugewiesene n Stelle bei der A.___
GmbH
sei mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 AVIG nicht zumutbar gewesen. 3.3
Unter den gegebenen Umständen hat der Beschwerdegegner den Einstellungs tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht bejaht und mit seiner Ver fügung vom 27. September 2024 die mit dem angefochtenen Einsprache entscheid bestätigte Einstellung festgesetzt (Urk. 2, Urk. 5/48-49). Mit einer Dauer von 28 Tagen handelt es sich um eine Sanktion im oberen Bereich des mittel schweren Verschuldens . Die Gründe, weswegen hier entgegen dem Grundsatz gemäss Art.
45 Abs. 4 AVIV keine mindestens im Bereich des schweren Verschul dens anzu siedelnde Einstellung erforderlich war, hat der Beschwerde gegner im Ein sprache entscheid im Einzelnen begründet. Diese m Standpunkt ist hier beizu pflichten und festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für den Even tualfall zwar die Herab setzung der Einstellung beantragt, diesen Antrag aber nicht näher begründet hat. Es rechtfertigt sich somit, auf die Ausführungen des Beschwerde gegners im Einspracheentscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 2 f.), denen nichts beizufügen ist .
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom
22. Oktober 2024 erhobene Beschwerde a ls unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 1) ist festzuhalten, dass dieses Verfahren kosten los ist, da das AVIG eine Kostenpflicht nicht vorsieht (Art. 61 lit. f bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Eine Prozessentschädigung sodann stünde der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin selbst im Falle des Obsiegens nicht zu, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen über schritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syndicom 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerWilhelm