Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 77, war ab dem 6. Dezember 2021 beim Einzel unternehmen Y.___ (Inhaber: Z.___) als Pizzaiolo mit einem Monatslohn von brutto Fr. 3‘600.-- angestellt (Urk. 7/ 13 [S. 56-57]). Per 1. Februar 2022 ging das Arbeitsverhältnis infolge Geschäftsübernahme auf die A.___ GmbH über (Urk. 7/ 2 [S. 17 ]) Am 5. April 2022 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass die ausstehenden Lohnforde rungen trotz angesetzter Frist nicht beglichen worden seien, fristlos (Urk. 7/ 14 [S.
58]) .
Am 16. März 2023 reichte er wegen der unbezahlten Lohnforderungen
beim Bezirksgericht Winterthur Klage ein (Urk. 7/16 [ S. 61-73]) . Mit Urteil vom 11. September 2023 löste das Bezirksgericht Winterthur die A.___ GmbH auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Internet- A uszug
Handelsregister des Kantons Zürich vom
Juni 2025).
Mit Verfügung und Urteil vom 1 8. September 2023 ver pflichtete das Bezirks gericht Winterthur die A.___ GmbH, dem Versicherten brutto Fr. 14‘400.-- (Lohnforde rung für 4 Monate) und brutto Fr. 3‘600.-- (Ent schädigung im Umfang eines Monatslohnes) zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 6. April 2023 zu bezahlen (Urk. 7/23 [S. 83-85]). Mit Urteil vom 1 6. November 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur mit Wirkung ab dem 1 6. November 2023 den Konkurs über die bereits aufgelöste A.___ GmbH. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Gerichts vom 1 6. No vember 2023 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom
Juni 2025) .
Am 22 . J anuar 20 24
(Eingangsdatum) stellte der Versicherte Antrag auf In sol venzent schädigung für einen Ausstand in der Höhe von Fr. 20'578.75 (Urk. 7/ 27 [S. 92-95]). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich forderte ihn am 5 . Februar
und 7. März 20 24 auf, weitere Unterlagen zur Substantiierung seines Antrages ein zureichen (Urk. 7/ 11 [S. 54], Urk. 7/2 1 [S.
81]). Dieser Aufforderung kam der Versicherte m it Eingaben vom
5 . und 12. März
20 24 nach (Urk. 7/8-10 [S. 48 53], Urk. 7/31 [S. 55 -80 ]). Mit Verfügung vom 1 9. März 2023 verneinte d ie Arbeits losenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenz entschädigung mit der Begründung, das s dieser bezüglich der Durch setzung der geltend gemachten Lohnforderung seiner Schaden minderungs pflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/3 [S. 21-23 ]). Dagegen liess der Versicherte am 6. Mai
2024 Einsprache erheben (Urk. 7/ 2 [S. 3- 20]). M it Einspracheentscheid vom 14 . Oktobe r 20 24 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2). 2. 2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 1) Beschwerde. Er beantragte, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2024 eine Insol venzentschädigung in der Höhe von Fr. 20'578.75 auszurichten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerde geg nerin zurück zuweisen (Urk. 1 S.
2) .
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 3). Er ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich (Urk. 1 S. 4). 2 .2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-30). 2 .3
Zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (Urk. 11) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) und einzelne Belege (Urk. 13/3-9) ein. 2 .4
Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2025 wurde Rechtsanwalt Davide Loss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 15 S. 3). Ihm wurde zudem eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 (Urk. 10) zur Kenntnisnahme zugestellt. 2 .5
Am 2 3. Mai 2025 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (Urk. 25 -26). Den Parteien wurde eine Kopie des Verfahrensprotokolls zugestellt (Urk. 29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 AVIG nicht
in genügendem Masse nachgekommen . (Urk.
E. 2 , Urk. 26 S. 9) .
Nichts destotrotz sei er mit seinem Arbeitgeber bezüglich der Lohnaus stände stets persönlich in Kontakt gewesen (Urk. 26 S. 8). Dieser
habe i h m gesagt, dass Ende Januar anfangs Februar (2022) alles in Ordnung sei und er eine Gesamtzahlung machen werde . Er habe ihm geglaubt, denn er habe vollstes Vertrauen gehabt.
Er habe b is zum Schluss den Kontakt zu ihm gesucht und versucht, das Ganze auf diese Art zu regeln. Der Arbeitgeber ha be ihn immer hingehalten. Da er nicht gewusst habe, was er tun solle, habe er sich informiert und das Rechtsverfahren eingeleitet (Urk. 25 S. 4) .
Die sbezüglich habe ihm die Beschwerdegegnerin vorgeworfen, dass er nach der Kündigung vom 5. April 2022 bis zum 13.
Oktober 2022, mithin über sechs Monate zugewartet habe, bevor er rechtliche Schritte eingeleitet habe (Urk. 1 S. 11) . Er sei in dieser Zeit aber nicht untätig geblieben. E r habe sich eine auf Arbeitsrecht spezialisierte
Rechts vertre tung
mit B.___ kenntnissen
gesucht . Diese habe ein
Schlichtungs gesuch sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim
Bezirksgericht vorbereitet. Ein Betreibungsbegehren hätte in diesem Verfahrensstadium wenig Sinn gemacht, da bei einem Rechtsvorschlag des Arbeitgebers einzig Gebühren für den Beschwerdeführer entstanden wären, ohne dass ein Rechtsöffnungstitel vorge legen hätte, welcher eine tatsächliche Vollstreckung ermöglicht hätte. Kurz nach der Vorbereitung der Eingaben habe der Rechtsvertreter den Betriebsübergang erkannt. Dieser Übergang sei erst im September 2022 im Handelsregister ersichtlich geworden. Danach habe das Schlichtungsgesuch entsprechend ange passt werden müssen und sei einen guten Monat später eingereicht worden (Urk. 1 S. 12). Die mit dem Betriebs übergang einhergehenden zusätzlichen Abklärungen sowie die erfolglosen Kontaktversuche der Y.___ hätten die Einreichung des Schlich tungs gesuchs um einige Monate verzögert (Urk. 26 S. 6) .
Unter Berücksichtigung all dieser Arbeitsschritte könne die eher langwierige Einfor de rung der Lohnzah lungen ohne weiteres mit den Umständen des vorliegenden Falles erklärt werden (Urk. 1 S. 13) .
E. 2.3 Dagegen wandte d er Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei entscheidend, ob die Vorkehren der v ersicherten Person zur Schadenminderung aus deren Optik dem entsprächen, was jedem vernünftigen Menschen als selbstver ständlich erschein e
(Urk.
1 S.
10). In seinem Fall müsse berücksichtig t werd en, dass er erst wenige Wochen vor seinem Arbeitsantritt am 6.
Dezember 2021
von B.___ in die Schweiz gezogen sei . Er sei daher mit den hiesigen Verhältnissen noch in
keiner Weise vertraut gewesen und habe gerade erst damit an gefangen, Deutsch zu lernen. Es sei für ihn daher äusserst schwierig gewesen, sprachlich, geschweige denn juristisch das richtige Vorgehen zu finden
(Urk.
1 S.
10) . Die Reise sowie der Umzug in die Schweiz seien sodann mit hohen Kosten verbunden gewesen, die er durch seine neue Stelle in der Schweiz habe finanzieren müssen. Damit habe ein überdurchschnittliches Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber bestanden. Er habe bereits deswegen einen Stellenverlust nicht ohne weiteres riskieren können (Urk. 26 S. 5, S. 9).
Des Weiteren sei zu beachten, dass er als frisch immigrierter B.___
Staatsangehöriger notwendigerweise eine Anstellung benötigt hab e, um eine Aufenthaltsbewilligung
zu erhalten. Er habe darauf achten müssen, dass er
nicht mit einer vorschnellen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses seine Aufent haltsbewilligung auf Spiel setze (Urk. 1 S. 11, Urk.
25 S.
E. 3 .2
Was die Durchsetzung der Lohnforderungen nach der fristlosen Kündigung per 5. April 2022 betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass die mit «Auftrag und Vollmacht» betitelte Anwaltsvollmacht von Rechtsanwalt Loss mit dem Betreff «Forderung» erst vom 11. Oktober 2022 datiert (vgl. Urk. 7/23 [S. 84],
Urk. 7/ 28 [S. 94]) und das Schlichtungsgesuch am 1 3. Oktober 2022 eingereicht wurde (Urk. 7/10 [S. 52]) .
Weshalb der Beschwerdeführer
nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 5. April 2022 (Urk. 7/14 [S. 58]), die mit einer weiteren Forderung nach Bezahlung des Lohns verbunden war, für die Einreichung des Schlichtungsgesuchs und die damit verbundenen Vorarbeiten, wie die Suche nach einem Anwalt und das Beibringen, verschiedener Unterlagen insgesamt sechs Monate Zeit benötigt hat
(Urk.
1 S.
12),
ist — selbst unter Berücksichtigung seines Migrationshintergrunds und seiner fehlenden Sprachkenntnisse — nicht nachvoll ziehbar .
Schliesslich hatte er bereits bei der Geltendmachung der ersten Lohnfor derung im März 2022 und spätestens beim Verfassen des Kündigungsschreibens im April 2022 rechtliche Unterstützung . Dass sich die Suche nach einem Anwalt längere Zeit hingezogen haben soll, wurde vom Beschwerdeführer weder substantiiert vorgebracht noch wäre dies angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten selbst für einen Sprachunkundigen nachvollziehbar. Des Weiteren dürfte a ngesichts der klaren Sachlage bezüglich der arbeits recht lichen Forderung (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift vom 1 6. März 2023, Urk. 7/23 [S. 65-66]) die Instruktion des Rechtsvertreters eben falls einfach und daher nicht zeitaufwändig gewesen sei n . Und schliesslich ist auch nicht plausibel, inwiefern der Betriebsübergang für den Beschwerdeführer zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen der rechtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche hätte führen sollen. Es mag zwar sein, dass der Beschwerde führer bis zur Publikation
im
Schweizerischen Handelsamts blatt (SHAB)
im September 2022 (Urk. 7/ 2 [S.
18]) nichts von der Ü bernahme
des Einzelunter nehmen Y.___
durch die A.___ GmbH gewusst hat (Urk. 1 S. 12, Urk. 25 S. 4) . Dies wäre für die Durchsetzung seiner Forderungen aber gar nicht relevant gewesen. Er hätte auch ohne Kenntnis des Betriebsübergangs jederzeit eine Betreibung oder ein
Klageverfahren gegen das Einzel unternehmen Y.___ bezie hungsweise dessen Inhaber einleiten können, um seiner Lohnforderung Aus druck
zu
verleihen und sein Interesse zu signalisieren . Das Verfassen eines
allfälligen
neuen Schlichtungsgesuchs aufgrund eines Parteiwechsels hätte
für
eine
rechtskundige Person keine nennenswerte Zeit beansprucht. Unter
dem
Blickwinkel der
gemäss der bundesgericht lichen Rechts prechung vorzunehmen den ex ante Betrachtung sind
somit keine
entschuldbaren Umstände ersichtlich, welche erklären könnten, weshalb mit der Initialisierung des Klageverfahrens durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs nach der Beendigung des Arbeits verhält nisses über sechs Monate zugewartet wurde . Ob die A.___ GmbH tatsächlich genügend solvent gewesen wäre, um die Forderungen bezahlen,
ist gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren betref fend Insol venzentschädigung nicht abzuklären.
Nach Auflösung des Arbeitsver hältnisses gibt es keinen Grund mehr, von einer gezielten Geltendmachung abzusehen und hat das Bundesgericht etwa bereits ein fünfmonatiges Untätigsein nach der Kündigung als grobfahrlässig qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013). Vor dem Hintergrund der diesbezüglich klaren und konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen, die ausnahmslos insbesondere eine konsequente und kontinuierliche Weiter verfol gung der eingeleiteten Schritte in Richtung Zwangsvollstreckung verlangt, ist
daher vorliegend für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer Verletzung der Schaden min derungspflicht auszu gehen . Für die beantragte Beurteilung im Einzelfall besteht damit kein Raum .
E. 3.1 D er Beschwerdeführer war ab dem
6. Dezember 2021 beim Einzel unternehmen Y.___ (Inhaber: Z.___) als Pizzaiolo mit einem Monats lohn von brutto Fr. 3‘600.-- angestellt (Urk. 7/13 [S. 56-57]). Unbestritten ist, dass er von seine m Arbeitgeber nie einen Lohn erhalten hat .
E. 3.2 Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses kann dem Beschwerdeführer — entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin —
nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Schaden minderungspflicht nicht nachgekom men ist . Anläss lich der Hauptver handlung vom 2 3. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass se in Arbeit geber Z.___
sich als junger Unternehmer mit viel Geld präsentiert habe . E r sei stets freundlich gewesen und habe schöne Autos und schöne Kleider gehabt . Er habe ihm v erspr o chen, dass er eine Arbeitsbewilligung bekomme. Z.___
habe
s ein Vertrauen ausgenutzt und immer wieder die Lohnzahlung verzögert. Im Dezember 2021 habe er seine Bewilligung immer noch nicht gehabt. Z.___ habe gesagt, dass Ende Januar anfangs Februar 2022 alles in Ordnung
sei n werde und er
dann eine Gesamtzahlung mache . Er (der Beschwer deführer) habe ihm geglaubt, denn er habe vollstes Vertrauen gehabt. Dann sei noch ein Spielsalon ins Spiel gekom men. Z.___
habe ge sagt, er würde einen Spielsalon eröffnen und sei deshalb nicht immer anwesend. Im Januar 2022
sei er überhaupt nicht mehr da gewesen . Er (der Beschwerdeführer) habe auch gar nichts vom Verkauf des Unter nehmens respektive vom Übergang von einer Firma zur anderen gewusst . Das habe
er erst später erfahren. Gegen Ende Januar 2022 habe er zu realisieren begonnen, dass irgendetwas nicht stimm e, weshalb
er im Februar 2022 mit Anrufen und Nachrichten zu insistieren begonnen habe (Urk.
25 S.
4) . Mit diesen
glaubhaften Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.
Mai 2025 hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargetan, dass er sich anfänglich von Z.___
und dessen Versprechungen hat blenden lassen. Als sich dann aber ein begründete r Verdacht
einstellte, dass etwas nicht stimmen könnte, ver suchte der Beschwerdeführer durch mündliche Mahnungen und Gespräche zu seinem Lohn zu kommen. Es ist ebenso nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer als frisch
immigrierter Pizzaiolo zunächst diesen Weg einschlug, bevor er schriftliche Mahnungen an seinen Arbeitgeber versandte (vgl.
Urteil des Bundes gerichts 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 4 betreffend mündliche Mahnungen eines Vor arbeiter s im Baugewerbe, der e s nicht gewohnt war, mit seiner Arbeit geberin schriftlich zu kommunizieren).
Im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses setz t e der — gemäss seinen Angaben und zweifelsohne nunmehr in rechtlicher Hinsicht beratene (Urk. 25 S. 4) — Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber m it Schreiben vom 11.
März 2022 unter Kündigungsandrohung eine Frist bis 18.
März 2022,
um die Lohn forderung vollständig zu begleichen (Urk. 7/4 [S. 24]) . A m 5.
April 2022
erfolgte die fristlos e
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/14 [S. 58]) .
Bis zu diesem Zeitpunkt ist d as Verhalten des Beschwerdeführers als tadellos zu erachten. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00214 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
3. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss advokatur
kanonengasse Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1 gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 77, war ab dem 6. Dezember 2021 beim Einzel unternehmen Y.___ (Inhaber: Z.___) als Pizzaiolo mit einem Monatslohn von brutto Fr. 3‘600.-- angestellt (Urk. 7/ 13 [S. 56-57]). Per 1. Februar 2022 ging das Arbeitsverhältnis infolge Geschäftsübernahme auf die A.___ GmbH über (Urk. 7/ 2 [S. 17 ]) Am 5. April 2022 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass die ausstehenden Lohnforde rungen trotz angesetzter Frist nicht beglichen worden seien, fristlos (Urk. 7/ 14 [S.
58]) .
Am 16. März 2023 reichte er wegen der unbezahlten Lohnforderungen
beim Bezirksgericht Winterthur Klage ein (Urk. 7/16 [ S. 61-73]) . Mit Urteil vom 11. September 2023 löste das Bezirksgericht Winterthur die A.___ GmbH auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Internet- A uszug
Handelsregister des Kantons Zürich vom
Juni 2025).
Mit Verfügung und Urteil vom 1 8. September 2023 ver pflichtete das Bezirks gericht Winterthur die A.___ GmbH, dem Versicherten brutto Fr. 14‘400.-- (Lohnforde rung für 4 Monate) und brutto Fr. 3‘600.-- (Ent schädigung im Umfang eines Monatslohnes) zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 6. April 2023 zu bezahlen (Urk. 7/23 [S. 83-85]). Mit Urteil vom 1 6. November 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur mit Wirkung ab dem 1 6. November 2023 den Konkurs über die bereits aufgelöste A.___ GmbH. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Gerichts vom 1 6. No vember 2023 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich vom
Juni 2025) .
Am 22 . J anuar 20 24
(Eingangsdatum) stellte der Versicherte Antrag auf In sol venzent schädigung für einen Ausstand in der Höhe von Fr. 20'578.75 (Urk. 7/ 27 [S. 92-95]). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich forderte ihn am 5 . Februar
und 7. März 20 24 auf, weitere Unterlagen zur Substantiierung seines Antrages ein zureichen (Urk. 7/ 11 [S. 54], Urk. 7/2 1 [S.
81]). Dieser Aufforderung kam der Versicherte m it Eingaben vom
5 . und 12. März
20 24 nach (Urk. 7/8-10 [S. 48 53], Urk. 7/31 [S. 55 -80 ]). Mit Verfügung vom 1 9. März 2023 verneinte d ie Arbeits losenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenz entschädigung mit der Begründung, das s dieser bezüglich der Durch setzung der geltend gemachten Lohnforderung seiner Schaden minderungs pflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/3 [S. 21-23 ]). Dagegen liess der Versicherte am 6. Mai
2024 Einsprache erheben (Urk. 7/ 2 [S. 3- 20]). M it Einspracheentscheid vom 14 . Oktobe r 20 24 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2). 2. 2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 1) Beschwerde. Er beantragte, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2024 eine Insol venzentschädigung in der Höhe von Fr. 20'578.75 auszurichten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerde geg nerin zurück zuweisen (Urk. 1 S.
2) .
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 3). Er ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich (Urk. 1 S. 4). 2 .2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-30). 2 .3
Zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (Urk. 11) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) und einzelne Belege (Urk. 13/3-9) ein. 2 .4
Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2025 wurde Rechtsanwalt Davide Loss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 15 S. 3). Ihm wurde zudem eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 (Urk. 10) zur Kenntnisnahme zugestellt. 2 .5
Am 2 3. Mai 2025 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (Urk. 25 -26). Den Parteien wurde eine Kopie des Verfahrensprotokolls zugestellt (Urk. 29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.
1 S.
2, Urk. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligato rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzent schä digung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurser öffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1.3
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE
114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsver weigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor dernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolven zentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das
Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvoll streckungs verfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insol venzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolven zentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzent schädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).
Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutz bedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschä digungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber — mangels Drucks seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer — prioritär für
andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant
ist,
welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 10 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzent schädigung für Forderungen der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung über seine ehemalige Arbeitgeberin vom 1 6. November 2023 hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14.
Oktober 2024 im Wesentlichen aus, dass der Einsprecher während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses seit dem 6.
Dezember 2021
von seiner Arbeitgeberin nie eine Lohnzahlung erhalten habe . Trotzdem habe er erst am 1 1. März 2022 erstmals schriftlich und zum Kündigungszeitpunkt am 5.
April 2022 die Lohnaus stände eingefordert
(Urk.
2 S.
2) . Er wäre gehalten gewesen, bereits während der Dauer der Anstellung aufgrund des monatlich wachsenden Lohnausstandes — da keine einzige Lohnzahlung erfolgt sei
—, diesen unmiss verständlich geltend zu machen. Es gehe nicht an, monatelang weiterzuarbeiten und sich darauf zu beschränken, die Arbeitgeberin — wenn überhaupt — mündlich auf die Lohnaus stände aufmerk sam zu machen. Da die Arbeitgeberin fortwährend und seit längerer Zeit mit den Lohnzahlungen im Rückstand gewesen sei, handle es sich hierbei um eine lang andauernde Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflich tungen.
Den Unterlagen sei zwar zu entnehmen, dass der Einsprecher die Arbeit geberin zwei Mal schrift lich auf die Lohnausstände aufmerksam gemacht habe
und sie zur Zahlung aufge fordert habe. Diese Mahnungen seien aber offensichtlich wirkungslos geblieben, wes halb der Beschwerdeführer die Durchsetzung seiner Lohnausstände unmiss ver ständlich und konsequent mittels rechtlicher Schritte, beispielsweise in Form eines Betreibungsbegehrens oder eines Schlich tungsgesuchs hätte weiter ver folgen müssen (Urk. 2 S. 3) . Es komme hinzu, dass der Einsprecher nach der Kün digung und Einforderung der Löhne am 5.
April 2022 bis am 13.
Oktober 2022, mithin über sechs Monate lang zugewartet habe, bevor er rechtliche Schritte eingeleitet habe, d.
h. das Schlichtungsgesuch gestellt habe, nachdem er es bereits während des Arbeitsverhältnisses versäumt habe, seine Lohnausstände konse quent
geltend zu machen. Sein langes Zuwarten sei unter Berücksichtigung, dass das
Arbeitsverhältnis bereits per 5. April 2022 effektiv beendet worden sei und Lohnausstände in
nicht unbeachtlicher Höhe für geleistete Arbeit v orgelegen hätten, umso unverständlicher.
N achvollziehbare Gründe,
die in dieser Situa tion nach Beendigung des Arbeits verhältnisses ein Zuwarten von
über sechs Monaten bis zur Einleitung des arbeitsrechtlichen Verfahrens rechtfertigen
würden, würden nicht vor liegen (Urk. 2 S. 3) . Damit sei de r Beschwerdeführer seiner Schadenminde rungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht
in genügendem Masse nachgekommen . (Urk. 2 S. 3) . 2.3
Dagegen wandte d er Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei entscheidend, ob die Vorkehren der v ersicherten Person zur Schadenminderung aus deren Optik dem entsprächen, was jedem vernünftigen Menschen als selbstver ständlich erschein e
(Urk.
1 S.
10). In seinem Fall müsse berücksichtig t werd en, dass er erst wenige Wochen vor seinem Arbeitsantritt am 6.
Dezember 2021
von B.___ in die Schweiz gezogen sei . Er sei daher mit den hiesigen Verhältnissen noch in
keiner Weise vertraut gewesen und habe gerade erst damit an gefangen, Deutsch zu lernen. Es sei für ihn daher äusserst schwierig gewesen, sprachlich, geschweige denn juristisch das richtige Vorgehen zu finden
(Urk.
1 S.
10) . Die Reise sowie der Umzug in die Schweiz seien sodann mit hohen Kosten verbunden gewesen, die er durch seine neue Stelle in der Schweiz habe finanzieren müssen. Damit habe ein überdurchschnittliches Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber bestanden. Er habe bereits deswegen einen Stellenverlust nicht ohne weiteres riskieren können (Urk. 26 S. 5, S. 9).
Des Weiteren sei zu beachten, dass er als frisch immigrierter B.___
Staatsangehöriger notwendigerweise eine Anstellung benötigt hab e, um eine Aufenthaltsbewilligung
zu erhalten. Er habe darauf achten müssen, dass er
nicht mit einer vorschnellen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses seine Aufent haltsbewilligung auf Spiel setze (Urk. 1 S. 11, Urk.
25 S.
2, Urk. 26 S. 9) .
Nichts destotrotz sei er mit seinem Arbeitgeber bezüglich der Lohnaus stände stets persönlich in Kontakt gewesen (Urk. 26 S. 8). Dieser
habe i h m gesagt, dass Ende Januar anfangs Februar (2022) alles in Ordnung sei und er eine Gesamtzahlung machen werde . Er habe ihm geglaubt, denn er habe vollstes Vertrauen gehabt.
Er habe b is zum Schluss den Kontakt zu ihm gesucht und versucht, das Ganze auf diese Art zu regeln. Der Arbeitgeber ha be ihn immer hingehalten. Da er nicht gewusst habe, was er tun solle, habe er sich informiert und das Rechtsverfahren eingeleitet (Urk. 25 S. 4) .
Die sbezüglich habe ihm die Beschwerdegegnerin vorgeworfen, dass er nach der Kündigung vom 5. April 2022 bis zum 13.
Oktober 2022, mithin über sechs Monate zugewartet habe, bevor er rechtliche Schritte eingeleitet habe (Urk. 1 S. 11) . Er sei in dieser Zeit aber nicht untätig geblieben. E r habe sich eine auf Arbeitsrecht spezialisierte
Rechts vertre tung
mit B.___ kenntnissen
gesucht . Diese habe ein
Schlichtungs gesuch sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim
Bezirksgericht vorbereitet. Ein Betreibungsbegehren hätte in diesem Verfahrensstadium wenig Sinn gemacht, da bei einem Rechtsvorschlag des Arbeitgebers einzig Gebühren für den Beschwerdeführer entstanden wären, ohne dass ein Rechtsöffnungstitel vorge legen hätte, welcher eine tatsächliche Vollstreckung ermöglicht hätte. Kurz nach der Vorbereitung der Eingaben habe der Rechtsvertreter den Betriebsübergang erkannt. Dieser Übergang sei erst im September 2022 im Handelsregister ersichtlich geworden. Danach habe das Schlichtungsgesuch entsprechend ange passt werden müssen und sei einen guten Monat später eingereicht worden (Urk. 1 S. 12). Die mit dem Betriebs übergang einhergehenden zusätzlichen Abklärungen sowie die erfolglosen Kontaktversuche der Y.___ hätten die Einreichung des Schlich tungs gesuchs um einige Monate verzögert (Urk. 26 S. 6) .
Unter Berücksichtigung all dieser Arbeitsschritte könne die eher langwierige Einfor de rung der Lohnzah lungen ohne weiteres mit den Umständen des vorliegenden Falles erklärt werden (Urk. 1 S. 13) . 3.
3.1
D er Beschwerdeführer war ab dem
6. Dezember 2021 beim Einzel unternehmen Y.___ (Inhaber: Z.___) als Pizzaiolo mit einem Monats lohn von brutto Fr. 3‘600.-- angestellt (Urk. 7/13 [S. 56-57]). Unbestritten ist, dass er von seine m Arbeitgeber nie einen Lohn erhalten hat . 3.2
Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses kann dem Beschwerdeführer — entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin —
nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Schaden minderungspflicht nicht nachgekom men ist . Anläss lich der Hauptver handlung vom 2 3. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass se in Arbeit geber Z.___
sich als junger Unternehmer mit viel Geld präsentiert habe . E r sei stets freundlich gewesen und habe schöne Autos und schöne Kleider gehabt . Er habe ihm v erspr o chen, dass er eine Arbeitsbewilligung bekomme. Z.___
habe
s ein Vertrauen ausgenutzt und immer wieder die Lohnzahlung verzögert. Im Dezember 2021 habe er seine Bewilligung immer noch nicht gehabt. Z.___ habe gesagt, dass Ende Januar anfangs Februar 2022 alles in Ordnung
sei n werde und er
dann eine Gesamtzahlung mache . Er (der Beschwer deführer) habe ihm geglaubt, denn er habe vollstes Vertrauen gehabt. Dann sei noch ein Spielsalon ins Spiel gekom men. Z.___
habe ge sagt, er würde einen Spielsalon eröffnen und sei deshalb nicht immer anwesend. Im Januar 2022
sei er überhaupt nicht mehr da gewesen . Er (der Beschwerdeführer) habe auch gar nichts vom Verkauf des Unter nehmens respektive vom Übergang von einer Firma zur anderen gewusst . Das habe
er erst später erfahren. Gegen Ende Januar 2022 habe er zu realisieren begonnen, dass irgendetwas nicht stimm e, weshalb
er im Februar 2022 mit Anrufen und Nachrichten zu insistieren begonnen habe (Urk.
25 S.
4) . Mit diesen
glaubhaften Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.
Mai 2025 hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargetan, dass er sich anfänglich von Z.___
und dessen Versprechungen hat blenden lassen. Als sich dann aber ein begründete r Verdacht
einstellte, dass etwas nicht stimmen könnte, ver suchte der Beschwerdeführer durch mündliche Mahnungen und Gespräche zu seinem Lohn zu kommen. Es ist ebenso nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer als frisch
immigrierter Pizzaiolo zunächst diesen Weg einschlug, bevor er schriftliche Mahnungen an seinen Arbeitgeber versandte (vgl.
Urteil des Bundes gerichts 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 4 betreffend mündliche Mahnungen eines Vor arbeiter s im Baugewerbe, der e s nicht gewohnt war, mit seiner Arbeit geberin schriftlich zu kommunizieren).
Im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses setz t e der — gemäss seinen Angaben und zweifelsohne nunmehr in rechtlicher Hinsicht beratene (Urk. 25 S. 4) — Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber m it Schreiben vom 11.
März 2022 unter Kündigungsandrohung eine Frist bis 18.
März 2022,
um die Lohn forderung vollständig zu begleichen (Urk. 7/4 [S. 24]) . A m 5.
April 2022
erfolgte die fristlos e
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/14 [S. 58]) .
Bis zu diesem Zeitpunkt ist d as Verhalten des Beschwerdeführers als tadellos zu erachten. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor. 3. 3 3. 3 .1
N ach
der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ent spricht es einer Erfah rungs tatsache, dass die Wahrschein lich keit eines Lohn verlustes mit dem Zeitablauf stetig zunimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2011 vom 2 9. August 2011) und, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck einer schriftlichen Aufforderung oder einer un mittelbar bevorstehenden Konkurs eröffnung ihren Zahlungspflichten nachkom men (Urteil des Bundes gerichts 8C_66/2013 vom 18.
November 2013 E. 4.4) . Das Bundesgericht hielt ebenfalls fest, dass n achträgliche Abklä rungen zur Entwick lung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusam menhang mit Insolvenzent schädigungs ansprüchen nicht zielführend seien, weil auch eine Überschuldung nicht aus schliessen würde, dass ein Arbeitgeber zur Zeit der Ent stehung der Lohnaus stände noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber — mangels Druck seitens der Arbeitnehmenden — prioritär für andere Zwecke ver wendete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 2 4. August 2012 E. 4.1). Relevant sei, welche Anstren gungen von einer versicherten Person ex ante, also zur Zeit der Ent stehung der
Ausstände, zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.4) .
3. 3 .2
Was die Durchsetzung der Lohnforderungen nach der fristlosen Kündigung per 5. April 2022 betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass die mit «Auftrag und Vollmacht» betitelte Anwaltsvollmacht von Rechtsanwalt Loss mit dem Betreff «Forderung» erst vom 11. Oktober 2022 datiert (vgl. Urk. 7/23 [S. 84],
Urk. 7/ 28 [S. 94]) und das Schlichtungsgesuch am 1 3. Oktober 2022 eingereicht wurde (Urk. 7/10 [S. 52]) .
Weshalb der Beschwerdeführer
nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 5. April 2022 (Urk. 7/14 [S. 58]), die mit einer weiteren Forderung nach Bezahlung des Lohns verbunden war, für die Einreichung des Schlichtungsgesuchs und die damit verbundenen Vorarbeiten, wie die Suche nach einem Anwalt und das Beibringen, verschiedener Unterlagen insgesamt sechs Monate Zeit benötigt hat
(Urk.
1 S.
12),
ist — selbst unter Berücksichtigung seines Migrationshintergrunds und seiner fehlenden Sprachkenntnisse — nicht nachvoll ziehbar .
Schliesslich hatte er bereits bei der Geltendmachung der ersten Lohnfor derung im März 2022 und spätestens beim Verfassen des Kündigungsschreibens im April 2022 rechtliche Unterstützung . Dass sich die Suche nach einem Anwalt längere Zeit hingezogen haben soll, wurde vom Beschwerdeführer weder substantiiert vorgebracht noch wäre dies angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten selbst für einen Sprachunkundigen nachvollziehbar. Des Weiteren dürfte a ngesichts der klaren Sachlage bezüglich der arbeits recht lichen Forderung (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift vom 1 6. März 2023, Urk. 7/23 [S. 65-66]) die Instruktion des Rechtsvertreters eben falls einfach und daher nicht zeitaufwändig gewesen sei n . Und schliesslich ist auch nicht plausibel, inwiefern der Betriebsübergang für den Beschwerdeführer zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen der rechtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche hätte führen sollen. Es mag zwar sein, dass der Beschwerde führer bis zur Publikation
im
Schweizerischen Handelsamts blatt (SHAB)
im September 2022 (Urk. 7/ 2 [S.
18]) nichts von der Ü bernahme
des Einzelunter nehmen Y.___
durch die A.___ GmbH gewusst hat (Urk. 1 S. 12, Urk. 25 S. 4) . Dies wäre für die Durchsetzung seiner Forderungen aber gar nicht relevant gewesen. Er hätte auch ohne Kenntnis des Betriebsübergangs jederzeit eine Betreibung oder ein
Klageverfahren gegen das Einzel unternehmen Y.___ bezie hungsweise dessen Inhaber einleiten können, um seiner Lohnforderung Aus druck
zu
verleihen und sein Interesse zu signalisieren . Das Verfassen eines
allfälligen
neuen Schlichtungsgesuchs aufgrund eines Parteiwechsels hätte
für
eine
rechtskundige Person keine nennenswerte Zeit beansprucht. Unter
dem
Blickwinkel der
gemäss der bundesgericht lichen Rechts prechung vorzunehmen den ex ante Betrachtung sind
somit keine
entschuldbaren Umstände ersichtlich, welche erklären könnten, weshalb mit der Initialisierung des Klageverfahrens durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs nach der Beendigung des Arbeits verhält nisses über sechs Monate zugewartet wurde . Ob die A.___ GmbH tatsächlich genügend solvent gewesen wäre, um die Forderungen bezahlen,
ist gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren betref fend Insol venzentschädigung nicht abzuklären.
Nach Auflösung des Arbeitsver hältnisses gibt es keinen Grund mehr, von einer gezielten Geltendmachung abzusehen und hat das Bundesgericht etwa bereits ein fünfmonatiges Untätigsein nach der Kündigung als grobfahrlässig qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013). Vor dem Hintergrund der diesbezüglich klaren und konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen, die ausnahmslos insbesondere eine konsequente und kontinuierliche Weiter verfol gung der eingeleiteten Schritte in Richtung Zwangsvollstreckung verlangt, ist
daher vorliegend für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer Verletzung der Schaden min derungspflicht auszu gehen . Für die beantragte Beurteilung im Einzelfall besteht damit kein Raum . 3. 4
D er angefochtene Einspracheentscheid vom 14.
Oktober 2024 (Urk.
2)
ist somit —
im Ergebnis
—
nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Loss,
machte m it Honorarnote vom 23. Mai 2025 einen Zeitaufwand von 15.70
Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 88.40 geltend (Urk. 27 S. 3), was für den vorliegenden Fall angemessen erscheint .
Unter Berücksichtigung der vom Sozial versicherungsgericht bei der Entschädigung von unentgeltlichen Rechts vertre terinnen und Rechtsvertretern angewendeten Stundenansatz von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer mit einem Ansatz von 8.1 % resultiert eine Entschädi gung in der Höhe von Fr. 3'829.-- (inkl. Barauslagen und MWST) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich, wird mit Fr. 3'829.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher