Sachverhalt
1.
Die 19 88 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1
2. Juni 2023 bis 1 6. Februar 2024 temporär angestellt bei der Y.___ AG (Urk. 5/3 2). Am 1 4 . Februar 20 24 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/31) und beantragte am 1. März 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 5. Februar 2024 (Urk. 5/27 ff.). Mit
Verfügung vom
3. September 2024 stellte das Amt für Arbeit (A F A) die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 8. August 2024 für 25 Tage in der Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 5/75). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einspra che (Urk. 5/66) wies das A F A mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 202 4 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 5 . November 202 4 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. Oktober 202 4 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0 . Dezember 202 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 18.
Dezember 2024 angezeigt wurde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat d ie
v ersicherte Per son an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungs fähigkeit fördern.
Die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit . a AVIG ist unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 64a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). 1.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht . 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die vom 2 4. Juni bis 1 3. September 2024 dauernde arbeitsmarktliche Massnahme « Z.___ » bei der Kursanbieter in
A.___ in B.___ habe am 7. August 2024 abgebrochen werden müssen. Gemäss Darstellung de r Kursanbieter in habe die Beschwerdeführerin das Unter richts klima erheblich beeinträchtigt, sich anderen Kursteilnehmern gegenüber intolerant verhalten und mit ihnen Streit gesucht. Alsdann habe die Beschwerdeführerin die Unterrichtsmethoden während de s lau fenden Unterricht s wiederholt kritisiert, an gewissen Übungen nicht oder nur widerwillig teilgenommen und diese als Zeitverschwendung taxiert. M ehrere Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und der Kursleiterin hätten zu keiner Verhaltensänderung geführt. Soweit die Beschwerdeführerin einspracheweise vorgebracht habe, die Kursleiterin habe ihrem Lebenspartner
zwei Wochen vor dem Kursausschluss gute Leistungen und eine aktive Mitarbeit der Beschwerde führerin berichtet, sei dem zunächst entgegenzuhalten, dass es sich beim Leben spartner der Beschwerdeführerin um einen Mitarbeiter des Kursanbieters handle. Entsprechend bestehe ein Interessenskonflikt und es sei nicht auszuschliessen, dass die Kursleitung bestehende Probleme nicht mit diesem habe ausdiskutieren wollen . Zudem habe der Lebenspartner der Beschwerde f ührerin im Gegensatz zu r Kursanbieter in
ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem geltend mache, ihre Klassenkameradin C.___ könne als Zeugin die aktive Lernbereitschaft und respektvolle Kursteil nahme bestätigen, ändere dies nichts daran, dass es erhebliche Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und der Kursleitung gegeben habe. Der pauschale Zuspruch der Klassenkameraden vermöge jedenfalls keine Zweifel an der Darstel lung der Kursleitung zu erwecken. S elbst wenn die Beschwerdeführerin den Kurs freiwillig besucht habe, habe
vorgängig eine Absprache mit dem RAV stattgefun den und gelte die arbeitsmarktliche Massnahme als obligatorisch, sobald diese «gebucht» resp. «verfügt» werde. Entsprechend hätten sich versicherte Personen an die Weisungen des Kursanbieters zu halten und alles Zumutbare zu tun, um die Massnahme erfolgreich abzuschliessen. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung der Kursleiterin sei das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dieses Beweismass sei ausrei chend. Entgegen der Beschwerdeführerin setze der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs.
1 AVIG keine vorgängige Verwarnung voraus. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 2. August 2024 zur Sache äussern könne . D amit sei ihr rechtliches Gehör gewahrt. Dass der ehemalige RAV-Berater die Beschwerdeführerin angeblich dabei unterstützt habe, die Kursleitung mit ihren Bedenken zu konfrontieren, ändere nichts am bisher Gesagten. Insbe sondere lasse sich damit nicht entschuldigen, wenn die Beschwerdeführerin den Unterricht regelmässig mit abwertenden Zwischenrufen gestört und ihre Teil nahme bei gewissen Übungen demonstrativ verweigert habe. Es handle sich dabei nicht um konstruktive Kritik. D ie weiteren Argument e der Beschwerdeführerin, wonach sie in ein falsches Sprachniveau eingestuft worden sei und deshalb von Beginn weg ein «zerrüttetes Verhältnis» zur Schulleitung bestanden habe und dass die Unterrichtsqualität schlecht gewesen sei, vermö chten
das Verhalten d er Beschwerde führerin im Unterricht ebenso wenig zu entschuldigen . Mithin sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. Gestützt auf das Einstell raster des Staatssekretariats für Wirtschaft (s eco)
sei die verfügte Einstel lungsdauer von 25 Tagen korrekt. Dies infolge der Kursdauer und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 2 2. März 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Aussagen der Kursteilung, wonach sie (die Beschwerdeführerin) den Unterricht durch lautes Schreien und andere Störungen obstruiert habe, seien durch die Zeugenaussagen von Frau C.___
(resp. C.___ gemäss Urk. 5/66) widerlegt worden. Letztere könne bestätigen, dass sich die Beschwerdeführerin diszipliniert verhalten und sich aktiv und ruhig am Unterrichtsgeschehen beteiligt habe. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin bei der Kursleitung über das mangelnde Verhalten der anderen TeilnehmerInnen, wie lautes Schreien, und über die seitens der Beschwerde führerin als stressig wahrgenommene Didaktik beschwert. Daraufhin sei sie an die Leitung Didaktik der A.___ verwiesen worden. In mehreren Gesprä chen, ermutigt durch den damaligen RAV-Berater, habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden vorgebracht. Ihr RAV-Berater habe sie für ihre Haltung gelobt und sie ermutigt, ihre Beschwerden fortzusetzen, da der Kurs von der RAV bezahlt werde. Zudem habe die Kursleitung gegenüber D.___, Lebenspartner der Beschwerdeführerin, in einem persönlichen Gespräch einige Tage vor Abbruch der Massnahme die strebsame und disziplinierte Einstellung der Beschwerde führerin bestätigt. Die persönlichen Gespräche mit der Leitung Didak tik, welche bis 24 Stunden vor Abbruch der Massnahme wohlwollend ausgefallen seien, untermauerten die These, wonach die Beschwerdeführerin keine schwer - wie genden Verstösse begangen habe. Zu keinem Zeitpunkt seien ihr mündlich oder schriftlich Konsequenzen angedroht worden. Vom Abbruch der Massnahme habe die Beschwerdeführerin völlig überraschend durch einen Brief Kenntnis erhalten. Sie (die Beschwerdeführerin) gebe zu, dass sie in grossen Grup pen mit hohem Stresspegel Schwierigkeiten habe, sich zu konzentrieren. Deshalb habe sie die anderen Teilnehmer wiederholt ermahnt, pünktlich zu sein, Hausauf gaben zu erledigen und im Unterricht konzentriert zu arbeiten. Auch wenn dies z u Konflikten innerhalb der Gruppe geführt habe, sei dies kein Grund für einen Kursverweis. Eine solche Entscheidung sei unangemessen und unbegründet. Der Abbruch der Massnahme aufgrund einer «missglückten Klassenführung» sei ein klarer Indikator für eine spontane Entscheidung der Kursleitung, welche nicht auf dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beruhe. Zudem bestünden keine Beweise für das von der A.___ behauptete Verhalten, wie Schreien oder Teilnahme verweigerung. Aus Sicht des Beschwerdegegners bestehe kein Anlass, die Behauptungen der A.___
anzuzweifeln. Die Aussagen von Frau C.___ und Herr D.___ würden jedoch den strebsamen und disziplinierten Charakter der Beschwerde führerin belegen. Zudem sei ihr auffälliges Verhalten verstärkt worden durch den RAV-Berater, welcher ihr im Falle der didaktischen Unzufrieden heit eine bessere Schule in Aussicht gestellt habe. Ein Verschulden auf Seiten der Beschwerdeführerin sei daher nicht gegeben; sie sei falsch beraten worden. Schliesslich sei die Einstelldauer unverhältnismässig. Der früheren Ein stellung in der Anspruchsberechtigung liege lediglich ein leichtes Verschulden zugrunde, welches zudem auf die fehlenden Deutschkenntnisse zurückzuführen sei. Daher sei die Vorstrafe ohne Relevanz. Ausserdem seien Sanktionen gestützt auf Art. 30 Abs.
1 lit . d AVIG nur zulässig, wenn ein vorsätzliches Fehlverhalten nachweisbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem habe die Beschwerde führerin den Kurs aus eigenem Antrieb besucht .
Sie verlange eine faire Prüfung des Falles unter Berücksichtigung «der beigefügten Zeugenaussagen und Zeugen» (Urk. 1). 3.
3.1
M it Anordnung vom 2 9. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin vom RAV angewiesen, vom 2 4. Juni bis 1 3. September 2024 den Deutschkurs « Z.___ » bei der A.___ in B.___
zu absolvieren. D abei wurde die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass der Kurs obliga torisch ist (Urk. 5/16; vgl. auch prozessorientiertes Beratungsprotokoll vom 2. Juli 2024, Urk. 5/9) .
3. 2
Mit E-Mail vom 7. August 2024 teilte d ie Fachleitung Didaktik und Qualität der A.___
B.___
dem RAV-Berater der Beschwerdeführerin
mit, dass sich die Beschwerde führerin in den ersten sieben Wochen de s Deutschkurses gegenüber den anderen Kursteilnehmenden sehr intolerant verhalten habe . Sie habe das Unter richtsklima und das gemeinsame Lernen erheblich beeinträchtigt. Aufgrund verschiedener Zwischenfälle, hauptsächlich Streitereien mit den anderen Teilneh menden, hätten sie (die Fachleitung) und die Kursleiterin wiederholt das Gespräch mit der Beschwerdeführerin gesucht. Dabei habe sich letztere zu keinem Zeitpunkt einsichtig bezüglich ihres respektlosen Verhaltens gezeigt und sich vielmehr selbst als Opfer dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe zudem wiederholt ihre Unzufriedenheit mit der Unterrichtsmethodik geäussert, obwohl sie nach Ein schätzung der Kursleitung im richtigen Kurs gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die kommunikativen Übungen oft als Zeitverschwendung taxiert und habe dies mit Zwischenrufen und durch ein abwehrendes Verhalten deutlich gemacht. Es sei der Beschwerdeführerin mehrfach erklärt worden, dass in den arbeitsmark torientierten Deutschkursen alle Fertigkeiten gefördert w ürden und dass dabei kommunikative Übungen eine sehr wichtige Rolle spielten. Diese Störungen hät ten zu einer erhe b lichen Minderung des Lernpotentials in der Klasse geführt und es hätten sich mehrere Teilnehmende diesbezüglich beschwert. Da die Gespräche mit der Beschwerdeführerin ergebnislos verblieben seien, werde ein sofortiger Kursabbruch empfohlen (Urk. 5/101).
Gleichentags teilte die Kursorganisatorin der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass der Deutschkurs mit sofortiger Wirkung abgebrochen werde. Aufgrund von Konflikten, die mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stünden, sehe man sich zu diesem Schritt gezwungen (vgl. E-Mail vom 7. August 2024, Urk. 5/103). 3. 3
Die Beschwerdeführerin führte m it Stellungnahme vom 2 1. August 2024 aus, sie sei infolge sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, gegen welche sie sich gewehrt habe, im Februar arbeitslos geworden. Bei der nächsten Anstellung habe sie infolge eines Arbeitsunfalls ein Trauma am Finger erlitten. Sie habe ihr e Situation verbessern wollen und sei der Ansicht gewesen, dass sie hierbei vom RAV unter stützt werde. Sie habe hart gearbeitet und wolle eine Schule besuchen, um zwecks Ausbildung ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Der RAV-Berater habe ihren Plänen wohlwollen d gegenübergestanden. Nun würden ihr die Gelder gestrichen. Die Information der Kursleitung, wonach sie (die Beschwerdeführerin) trotz mehr malige r Verwarnungen durch die Kursleitung ihren persönlichen Kursabbruch herbeigeführt habe, sei nicht korrekt. Der RAV-Berater habe die Beschwerde führerin aufgefordert, sich über die Qualität des Unterrichts bei der A.___ zu beschwe ren, und ihr zugesichert, dass sie in eine andere, vom RAV vermittelte Schule wechseln könne, soweit sich die Qualität des Unterrichts nicht verbessere. Sie sei von der E.___ zu einer Deutsch-Einstufung eingeladen wor den. Dort sei ihr ein Niveau B1.1 im aktiven Sprechen und im Hörverständnis ein A1.2 bescheinigt worden. Zudem sei sie als «schulungewohnt» bezeichnet worden. In der Folge sei sie i n der A.___ -Schule auf ein niedrigere s Niveau (A.2.1) einge stuft worden. Diese niedrige Einstufung als «schulungewohnt» habe zu einem erheb lichen anfänglichen Chaos geführt. Die Beschwerdeführerin habe einen guten Zugang zu Bildung und spreche fliessend Russisch. An der A.___ -Schule sei sie schockiert gewesen über das niedrige N i veau des Sprachkurses. Nach mehr fachen Beschwerden sei sie aufgrund eines internen Testes auf das Niveau B1.1 hochgestuft worden. In dieser Klasse habe sie zu den besten und fleissigsten Teil nehmern gehört. Selbst während der Pausen habe sie das Klassenzimmer nicht verlassen, um weiter zu lernen. Sie sei hochmotiviert gewesen, da sie schnell habe lernen müsse n, um sich für Ausbildungsplätze, welche im August ausgeschrieben würden, bewerben zu können. Dafür habe
die Beschwerdeführerin das Sprachni veau B2 benötigt . Sie habe sich ihrem Traum näher gesehen, eine gute Ausbil dung absolvieren zu können. Die Kursleiterin habe ihr engagiertes Verhalten in einem persönlichen Gespräch mit ihr und Herr n
D.___ kurz vor Abschluss des Kurses B1.1 bestätigt. Jedoch seien die Zustände innerhalb der Klasse für die Beschwerdeführerin ungewohnt gewesen. Die Teilnehmenden seien (auch aus den Pausen) zu spät zum Unterricht gekommen. Die Ermahnungen der Kursleitung seien wirkungslos verblieben. Oft sei es sehr laut gewesen, was die Konzentration der Beschwerdeführerin beeinträchtigt habe. Sie habe sich darüber bei der Kursleitung beschwert, zumal sie befürchtet habe, aufgrund des niedrigen Niveaus nicht genügend lernen zu können, um die Ausbildung zu schaffen. Der RAV-Berater habe der Beschwerdeführerin zugestimmt und ihr geraten, sich wei ter zu beschweren, da der Kurs sehr teuer sei. Dies habe die Beschwerdeführerin denn auch getan. Die Kursleitung habe sie darauf hingewiesen, sich direkt an das Sekretariat zu wenden. Dies habe sie gemacht. In den Gesprächen sei ihr nie gesagt worden, sie solle ihr Verhalten ändern. Im Gegenteil sei die Motivation der Beschwerdeführerin immer bestätigt worden. Nach einiger Z eit sei sie von einigen Teilnehmern absichtlich durch laute Geräusche gestört worden. Auch darüber habe sie sich beim Sekretariat beschwert. Daraufhin habe sie die Nachricht erhal ten, dass sie vom Kurs ausgeschlossen werde . D er Kurs sei zu laut gewesen, um die deutsche Sprache effektiv zu lernen. Die fehlende Disziplin habe den Unter richt erheblich beeinträchtigt. Die Weisung des RAVs sei gewesen, dass sie sich für die disziplinierte Durchführung des Kurses einsetze. Die Anweisung der Kurs leitung sei gewesen, si ch bei Beschwerden an das Sekretariat zu wenden. Dieses habe ihre Anliegen anscheinend nicht ernstgenommen und die falsche Stellung nahme der Kursleitung an das RAV weitergeleitet. Es habe keine Verwarnungen gegeben. Insofern habe die Beschwerdeführerin den Kursabbruch auch nicht herbei geführt. Nun sei ihr RAV-Berater nicht mehr in Zürich und sein Verspre chen, die Beschwerdeführerin einer anderen Sprachschule zuzuführen, sei in den Akten nicht vermerkt. Die Kursleitung der A.___ habe willkürlich gehandelt und in schlechter Absicht
(Urk. 5/8 8f.). 4.
4.1
Ausweislich der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 2 9. August 2024 vom RAV angewiesen wurde, vom 2 4. Juni bis 1 3. September 2024 den Deutschkurs « Z.___ » bei der A.___ in B.___
zu absolvieren (Urk. 5/ 16). Fest steht auch, dass der Kurs
nach wiederhol ten Gesprächen mit der Beschwerdeführerin seitens der A.___
mit sofortiger Wir kung am 7. August 2024 vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. hievor E. 3.2, Urk. 5/10 2 f.) .
Eine solche N icht befolgung respektive nicht korrekte Befolgung einer Weisung des RAV führt gemäss Art. 17 Abs. 3 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG grundsätzlich zur Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den
Kursabbruch durch ihr Verhalten herbeigeführt hat
und ob
g egebenenfalls
ein entschuldbarer Grund gegeben ist. 4.2
Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG, vgl. hievor E. 1.2). Nach der Rechtsprechung fallen - in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) - bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der v ersicherten Per son in Betracht (Urteil des Bundesgerichts C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweis en). 4.3
Zwischen den Aussagen der Beschwerdeführer in und de r Kursanbieter in besteht zunächst insoweit Kongruenz, als dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach über den Kurs beschwert hat und es zu wiederholten Gesprächen zwischen ihr und der Kursleitung resp. „dem Sekretariat“ gekommen ist. Alsdann haben die Beschwerdeführerin und d ie
Kursanbieter in übereinstimmend von Konflikten zwischen der Beschwerdeführerin und den anderen Kursteilnehmern berichtet (Urk. 5/8 9, Urk. 1, Urk. 5/101). Die Beschwerdeführerin führte dazu
aus, sie habe die Teilnehmer wiederholt ermahnt, pünktlich zu sein, Hausaufgaben zu erledigen und im Unterricht konzentriert zu arbeiten . Dies habe zu Konflikten in der Gruppe geführt (Urk. 1). Dabei gehörte es weder zur Aufgabe noch Kompetenz der Beschwerde führerin, andere Kursteilnehmer zu disziplinieren. Vielmehr hat sie damit die Position der Kursleitung unterminiert und innerhalb der Klasse
unbestritte nermassen
Unruhe und Konflikte
in Kauf genommen und tatsächlich verursacht . Vor diesem Hintergrund sah sich d ie Kursanbieter in
berechtigterweise dazu
veranlasst, die Beschwerdeführerin vom Unterricht auszuschliessen . Mithin hat die Beschwerdeführerin den Kursabbruch durch ihr Verhalten veranlasst . Daran würde auch ein bezeugtes engagiertes Lernverhalten nichts ändern. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei nie verwarnt worden, steht jedenfalls fest, dass zwischen ihr und den zuständigen Personen der A.___
wiederholt Gesprä che geführt wurden, und ist es nicht glaubhaft, dass ihr in sozialer Hinsicht inkompatibles Verhalten kein Thema gewesen wäre, worüber ausserdem die von ihr genannte Zeugin auch keine Auskunft geben könnte .
Bei diesem Beweise rgebnis erübrigen sich weitere Abklärungen
(antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 V 361
E. 6 .5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236) . 4.4
Entschuldbare Gründe für das d er Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten sind nicht er si chtlich .
Daran ändert auch nichts, wenn sie ein zu tiefes Kursniveau beklagte . Insbesondere erfolgte die Einstufung im Deutschkurs gestützt auf ihre anlässlich der Deutscheinschätzung in der E.___ vom 4. April 2024 eigens gezeigten Kenntnisse und Kompetenzen (Urk.
5/136, vgl. auch Urk. 5/160) . Alsdann ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach entsprechenden
Reklamationen im Deutschkurs neu einge schätzt wurde und sie sich jedenfalls seit dem 2. Juli 2024 richtig eingestuft fühlte (Urk. 5/8) . Dass die Beschwerdeführerin die E instufung der E.___ als zu niedrig und damit offensichtlich als persönliche Kränkung empfand, kann der A.___
nicht angelastet werden. Zudem
wurde sie
von der E.___ nicht als «schulungewohnt» bezeichnet (vgl. Urk. 1); das Gegenteil trifft zu (vgl. Urk.
5/136). Im Übrigen steht es den Versicherten nicht zu, frei zu bestim men, unter welchen Umständen sie an einem Kurs programm teilnehmen wollen oder nicht (Urteil des Bundesgerichts C 4/05 vom 13. April 2005, E. 3). Hervor zuheben ist auch, dass die Beschwerdeführerin d en Kurs
nach eigenen Angaben selbst initiiert hat. Dass ihr vom persönliche n RAV-Berater eine „bessere“ Schule in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 1), ist weder von Belang noch belegt.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin eine Weisung des RAV nicht befolgt und ist d ie Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG rechtens. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass ge benden Verschuldens. 5.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Gemäss dem Einstellraster seco
Rz . D79 ist beim Abbruch eines mehr als 10 Wochen dauernden Kurses ein mittelschweres Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 19 bis 20 Tagen anzuordnen. Im Falle einer längeren Kursdauer, wie vorliegend 12 Wochen, liegt mittelschweres bis schweres Verschulden vor und ist die Einstelldauer angemessen zu erhöhen. 5.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 5.4
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchs - berechtigung für 25 Tagen bewegt sich im Rahmen des vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasses und erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Erschwerend wurde berück sichtigt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre am 2 2. März 2024 bereits in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Urk. 5/165) . 6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 19 88 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1
2. Juni 2023 bis 1 6. Februar 2024 temporär angestellt bei der Y.___ AG (Urk. 5/3
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat d ie
v ersicherte Per son an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungs fähigkeit fördern.
Die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit . a AVIG ist unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 64a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG).
E. 1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht . 2.
E. 2 ). Am 1
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die vom 2 4. Juni bis 1 3. September 2024 dauernde arbeitsmarktliche Massnahme « Z.___ » bei der Kursanbieter in
A.___ in B.___ habe am 7. August 2024 abgebrochen werden müssen. Gemäss Darstellung de r Kursanbieter in habe die Beschwerdeführerin das Unter richts klima erheblich beeinträchtigt, sich anderen Kursteilnehmern gegenüber intolerant verhalten und mit ihnen Streit gesucht. Alsdann habe die Beschwerdeführerin die Unterrichtsmethoden während de s lau fenden Unterricht s wiederholt kritisiert, an gewissen Übungen nicht oder nur widerwillig teilgenommen und diese als Zeitverschwendung taxiert. M ehrere Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und der Kursleiterin hätten zu keiner Verhaltensänderung geführt. Soweit die Beschwerdeführerin einspracheweise vorgebracht habe, die Kursleiterin habe ihrem Lebenspartner
zwei Wochen vor dem Kursausschluss gute Leistungen und eine aktive Mitarbeit der Beschwerde führerin berichtet, sei dem zunächst entgegenzuhalten, dass es sich beim Leben spartner der Beschwerdeführerin um einen Mitarbeiter des Kursanbieters handle. Entsprechend bestehe ein Interessenskonflikt und es sei nicht auszuschliessen, dass die Kursleitung bestehende Probleme nicht mit diesem habe ausdiskutieren wollen . Zudem habe der Lebenspartner der Beschwerde f ührerin im Gegensatz zu r Kursanbieter in
ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem geltend mache, ihre Klassenkameradin C.___ könne als Zeugin die aktive Lernbereitschaft und respektvolle Kursteil nahme bestätigen, ändere dies nichts daran, dass es erhebliche Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und der Kursleitung gegeben habe. Der pauschale Zuspruch der Klassenkameraden vermöge jedenfalls keine Zweifel an der Darstel lung der Kursleitung zu erwecken. S elbst wenn die Beschwerdeführerin den Kurs freiwillig besucht habe, habe
vorgängig eine Absprache mit dem RAV stattgefun den und gelte die arbeitsmarktliche Massnahme als obligatorisch, sobald diese «gebucht» resp. «verfügt» werde. Entsprechend hätten sich versicherte Personen an die Weisungen des Kursanbieters zu halten und alles Zumutbare zu tun, um die Massnahme erfolgreich abzuschliessen. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung der Kursleiterin sei das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dieses Beweismass sei ausrei chend. Entgegen der Beschwerdeführerin setze der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs.
1 AVIG keine vorgängige Verwarnung voraus. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 2. August 2024 zur Sache äussern könne . D amit sei ihr rechtliches Gehör gewahrt. Dass der ehemalige RAV-Berater die Beschwerdeführerin angeblich dabei unterstützt habe, die Kursleitung mit ihren Bedenken zu konfrontieren, ändere nichts am bisher Gesagten. Insbe sondere lasse sich damit nicht entschuldigen, wenn die Beschwerdeführerin den Unterricht regelmässig mit abwertenden Zwischenrufen gestört und ihre Teil nahme bei gewissen Übungen demonstrativ verweigert habe. Es handle sich dabei nicht um konstruktive Kritik. D ie weiteren Argument e der Beschwerdeführerin, wonach sie in ein falsches Sprachniveau eingestuft worden sei und deshalb von Beginn weg ein «zerrüttetes Verhältnis» zur Schulleitung bestanden habe und dass die Unterrichtsqualität schlecht gewesen sei, vermö chten
das Verhalten d er Beschwerde führerin im Unterricht ebenso wenig zu entschuldigen . Mithin sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. Gestützt auf das Einstell raster des Staatssekretariats für Wirtschaft (s eco)
sei die verfügte Einstel lungsdauer von 25 Tagen korrekt. Dies infolge der Kursdauer und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 2 2. März 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Aussagen der Kursteilung, wonach sie (die Beschwerdeführerin) den Unterricht durch lautes Schreien und andere Störungen obstruiert habe, seien durch die Zeugenaussagen von Frau C.___
(resp. C.___ gemäss Urk. 5/66) widerlegt worden. Letztere könne bestätigen, dass sich die Beschwerdeführerin diszipliniert verhalten und sich aktiv und ruhig am Unterrichtsgeschehen beteiligt habe. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin bei der Kursleitung über das mangelnde Verhalten der anderen TeilnehmerInnen, wie lautes Schreien, und über die seitens der Beschwerde führerin als stressig wahrgenommene Didaktik beschwert. Daraufhin sei sie an die Leitung Didaktik der A.___ verwiesen worden. In mehreren Gesprä chen, ermutigt durch den damaligen RAV-Berater, habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden vorgebracht. Ihr RAV-Berater habe sie für ihre Haltung gelobt und sie ermutigt, ihre Beschwerden fortzusetzen, da der Kurs von der RAV bezahlt werde. Zudem habe die Kursleitung gegenüber D.___, Lebenspartner der Beschwerdeführerin, in einem persönlichen Gespräch einige Tage vor Abbruch der Massnahme die strebsame und disziplinierte Einstellung der Beschwerde führerin bestätigt. Die persönlichen Gespräche mit der Leitung Didak tik, welche bis 24 Stunden vor Abbruch der Massnahme wohlwollend ausgefallen seien, untermauerten die These, wonach die Beschwerdeführerin keine schwer - wie genden Verstösse begangen habe. Zu keinem Zeitpunkt seien ihr mündlich oder schriftlich Konsequenzen angedroht worden. Vom Abbruch der Massnahme habe die Beschwerdeführerin völlig überraschend durch einen Brief Kenntnis erhalten. Sie (die Beschwerdeführerin) gebe zu, dass sie in grossen Grup pen mit hohem Stresspegel Schwierigkeiten habe, sich zu konzentrieren. Deshalb habe sie die anderen Teilnehmer wiederholt ermahnt, pünktlich zu sein, Hausauf gaben zu erledigen und im Unterricht konzentriert zu arbeiten. Auch wenn dies z u Konflikten innerhalb der Gruppe geführt habe, sei dies kein Grund für einen Kursverweis. Eine solche Entscheidung sei unangemessen und unbegründet. Der Abbruch der Massnahme aufgrund einer «missglückten Klassenführung» sei ein klarer Indikator für eine spontane Entscheidung der Kursleitung, welche nicht auf dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beruhe. Zudem bestünden keine Beweise für das von der A.___ behauptete Verhalten, wie Schreien oder Teilnahme verweigerung. Aus Sicht des Beschwerdegegners bestehe kein Anlass, die Behauptungen der A.___
anzuzweifeln. Die Aussagen von Frau C.___ und Herr D.___ würden jedoch den strebsamen und disziplinierten Charakter der Beschwerde führerin belegen. Zudem sei ihr auffälliges Verhalten verstärkt worden durch den RAV-Berater, welcher ihr im Falle der didaktischen Unzufrieden heit eine bessere Schule in Aussicht gestellt habe. Ein Verschulden auf Seiten der Beschwerdeführerin sei daher nicht gegeben; sie sei falsch beraten worden. Schliesslich sei die Einstelldauer unverhältnismässig. Der früheren Ein stellung in der Anspruchsberechtigung liege lediglich ein leichtes Verschulden zugrunde, welches zudem auf die fehlenden Deutschkenntnisse zurückzuführen sei. Daher sei die Vorstrafe ohne Relevanz. Ausserdem seien Sanktionen gestützt auf Art. 30 Abs.
1 lit . d AVIG nur zulässig, wenn ein vorsätzliches Fehlverhalten nachweisbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem habe die Beschwerde führerin den Kurs aus eigenem Antrieb besucht .
Sie verlange eine faire Prüfung des Falles unter Berücksichtigung «der beigefügten Zeugenaussagen und Zeugen» (Urk. 1). 3.
3.1
M it Anordnung vom 2 9. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin vom RAV angewiesen, vom 2 4. Juni bis 1 3. September 2024 den Deutschkurs « Z.___ » bei der A.___ in B.___
zu absolvieren. D abei wurde die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass der Kurs obliga torisch ist (Urk. 5/16; vgl. auch prozessorientiertes Beratungsprotokoll vom 2. Juli 2024, Urk. 5/9) .
3. 2
Mit E-Mail vom 7. August 2024 teilte d ie Fachleitung Didaktik und Qualität der A.___
B.___
dem RAV-Berater der Beschwerdeführerin
mit, dass sich die Beschwerde führerin in den ersten sieben Wochen de s Deutschkurses gegenüber den anderen Kursteilnehmenden sehr intolerant verhalten habe . Sie habe das Unter richtsklima und das gemeinsame Lernen erheblich beeinträchtigt. Aufgrund verschiedener Zwischenfälle, hauptsächlich Streitereien mit den anderen Teilneh menden, hätten sie (die Fachleitung) und die Kursleiterin wiederholt das Gespräch mit der Beschwerdeführerin gesucht. Dabei habe sich letztere zu keinem Zeitpunkt einsichtig bezüglich ihres respektlosen Verhaltens gezeigt und sich vielmehr selbst als Opfer dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe zudem wiederholt ihre Unzufriedenheit mit der Unterrichtsmethodik geäussert, obwohl sie nach Ein schätzung der Kursleitung im richtigen Kurs gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die kommunikativen Übungen oft als Zeitverschwendung taxiert und habe dies mit Zwischenrufen und durch ein abwehrendes Verhalten deutlich gemacht. Es sei der Beschwerdeführerin mehrfach erklärt worden, dass in den arbeitsmark torientierten Deutschkursen alle Fertigkeiten gefördert w ürden und dass dabei kommunikative Übungen eine sehr wichtige Rolle spielten. Diese Störungen hät ten zu einer erhe b lichen Minderung des Lernpotentials in der Klasse geführt und es hätten sich mehrere Teilnehmende diesbezüglich beschwert. Da die Gespräche mit der Beschwerdeführerin ergebnislos verblieben seien, werde ein sofortiger Kursabbruch empfohlen (Urk. 5/101).
Gleichentags teilte die Kursorganisatorin der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass der Deutschkurs mit sofortiger Wirkung abgebrochen werde. Aufgrund von Konflikten, die mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stünden, sehe man sich zu diesem Schritt gezwungen (vgl. E-Mail vom 7. August 2024, Urk. 5/103). 3. 3
Die Beschwerdeführerin führte m it Stellungnahme vom 2 1. August 2024 aus, sie sei infolge sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, gegen welche sie sich gewehrt habe, im Februar arbeitslos geworden. Bei der nächsten Anstellung habe sie infolge eines Arbeitsunfalls ein Trauma am Finger erlitten. Sie habe ihr e Situation verbessern wollen und sei der Ansicht gewesen, dass sie hierbei vom RAV unter stützt werde. Sie habe hart gearbeitet und wolle eine Schule besuchen, um zwecks Ausbildung ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Der RAV-Berater habe ihren Plänen wohlwollen d gegenübergestanden. Nun würden ihr die Gelder gestrichen. Die Information der Kursleitung, wonach sie (die Beschwerdeführerin) trotz mehr malige r Verwarnungen durch die Kursleitung ihren persönlichen Kursabbruch herbeigeführt habe, sei nicht korrekt. Der RAV-Berater habe die Beschwerde führerin aufgefordert, sich über die Qualität des Unterrichts bei der A.___ zu beschwe ren, und ihr zugesichert, dass sie in eine andere, vom RAV vermittelte Schule wechseln könne, soweit sich die Qualität des Unterrichts nicht verbessere. Sie sei von der E.___ zu einer Deutsch-Einstufung eingeladen wor den. Dort sei ihr ein Niveau B1.1 im aktiven Sprechen und im Hörverständnis ein A1.2 bescheinigt worden. Zudem sei sie als «schulungewohnt» bezeichnet worden. In der Folge sei sie i n der A.___ -Schule auf ein niedrigere s Niveau (A.2.1) einge stuft worden. Diese niedrige Einstufung als «schulungewohnt» habe zu einem erheb lichen anfänglichen Chaos geführt. Die Beschwerdeführerin habe einen guten Zugang zu Bildung und spreche fliessend Russisch. An der A.___ -Schule sei sie schockiert gewesen über das niedrige N i veau des Sprachkurses. Nach mehr fachen Beschwerden sei sie aufgrund eines internen Testes auf das Niveau B1.1 hochgestuft worden. In dieser Klasse habe sie zu den besten und fleissigsten Teil nehmern gehört. Selbst während der Pausen habe sie das Klassenzimmer nicht verlassen, um weiter zu lernen. Sie sei hochmotiviert gewesen, da sie schnell habe lernen müsse n, um sich für Ausbildungsplätze, welche im August ausgeschrieben würden, bewerben zu können. Dafür habe
die Beschwerdeführerin das Sprachni veau B2 benötigt . Sie habe sich ihrem Traum näher gesehen, eine gute Ausbil dung absolvieren zu können. Die Kursleiterin habe ihr engagiertes Verhalten in einem persönlichen Gespräch mit ihr und Herr n
D.___ kurz vor Abschluss des Kurses B1.1 bestätigt. Jedoch seien die Zustände innerhalb der Klasse für die Beschwerdeführerin ungewohnt gewesen. Die Teilnehmenden seien (auch aus den Pausen) zu spät zum Unterricht gekommen. Die Ermahnungen der Kursleitung seien wirkungslos verblieben. Oft sei es sehr laut gewesen, was die Konzentration der Beschwerdeführerin beeinträchtigt habe. Sie habe sich darüber bei der Kursleitung beschwert, zumal sie befürchtet habe, aufgrund des niedrigen Niveaus nicht genügend lernen zu können, um die Ausbildung zu schaffen. Der RAV-Berater habe der Beschwerdeführerin zugestimmt und ihr geraten, sich wei ter zu beschweren, da der Kurs sehr teuer sei. Dies habe die Beschwerdeführerin denn auch getan. Die Kursleitung habe sie darauf hingewiesen, sich direkt an das Sekretariat zu wenden. Dies habe sie gemacht. In den Gesprächen sei ihr nie gesagt worden, sie solle ihr Verhalten ändern. Im Gegenteil sei die Motivation der Beschwerdeführerin immer bestätigt worden. Nach einiger Z eit sei sie von einigen Teilnehmern absichtlich durch laute Geräusche gestört worden. Auch darüber habe sie sich beim Sekretariat beschwert. Daraufhin habe sie die Nachricht erhal ten, dass sie vom Kurs ausgeschlossen werde . D er Kurs sei zu laut gewesen, um die deutsche Sprache effektiv zu lernen. Die fehlende Disziplin habe den Unter richt erheblich beeinträchtigt. Die Weisung des RAVs sei gewesen, dass sie sich für die disziplinierte Durchführung des Kurses einsetze. Die Anweisung der Kurs leitung sei gewesen, si ch bei Beschwerden an das Sekretariat zu wenden. Dieses habe ihre Anliegen anscheinend nicht ernstgenommen und die falsche Stellung nahme der Kursleitung an das RAV weitergeleitet. Es habe keine Verwarnungen gegeben. Insofern habe die Beschwerdeführerin den Kursabbruch auch nicht herbei geführt. Nun sei ihr RAV-Berater nicht mehr in Zürich und sein Verspre chen, die Beschwerdeführerin einer anderen Sprachschule zuzuführen, sei in den Akten nicht vermerkt. Die Kursleitung der A.___ habe willkürlich gehandelt und in schlechter Absicht
(Urk. 5/8 8f.). 4.
E. 4 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1
E. 4.1 Ausweislich der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 2 9. August 2024 vom RAV angewiesen wurde, vom 2 4. Juni bis 1 3. September 2024 den Deutschkurs « Z.___ » bei der A.___ in B.___
zu absolvieren (Urk. 5/ 16). Fest steht auch, dass der Kurs
nach wiederhol ten Gesprächen mit der Beschwerdeführerin seitens der A.___
mit sofortiger Wir kung am 7. August 2024 vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. hievor E. 3.2, Urk. 5/10 2 f.) .
Eine solche N icht befolgung respektive nicht korrekte Befolgung einer Weisung des RAV führt gemäss Art. 17 Abs. 3 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG grundsätzlich zur Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den
Kursabbruch durch ihr Verhalten herbeigeführt hat
und ob
g egebenenfalls
ein entschuldbarer Grund gegeben ist.
E. 4.2 Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG, vgl. hievor E. 1.2). Nach der Rechtsprechung fallen - in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) - bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der v ersicherten Per son in Betracht (Urteil des Bundesgerichts C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweis en).
E. 4.3 Zwischen den Aussagen der Beschwerdeführer in und de r Kursanbieter in besteht zunächst insoweit Kongruenz, als dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach über den Kurs beschwert hat und es zu wiederholten Gesprächen zwischen ihr und der Kursleitung resp. „dem Sekretariat“ gekommen ist. Alsdann haben die Beschwerdeführerin und d ie
Kursanbieter in übereinstimmend von Konflikten zwischen der Beschwerdeführerin und den anderen Kursteilnehmern berichtet (Urk. 5/8
E. 4.4 Entschuldbare Gründe für das d er Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten sind nicht er si chtlich .
Daran ändert auch nichts, wenn sie ein zu tiefes Kursniveau beklagte . Insbesondere erfolgte die Einstufung im Deutschkurs gestützt auf ihre anlässlich der Deutscheinschätzung in der E.___ vom 4. April 2024 eigens gezeigten Kenntnisse und Kompetenzen (Urk.
5/136, vgl. auch Urk. 5/160) . Alsdann ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach entsprechenden
Reklamationen im Deutschkurs neu einge schätzt wurde und sie sich jedenfalls seit dem 2. Juli 2024 richtig eingestuft fühlte (Urk. 5/8) . Dass die Beschwerdeführerin die E instufung der E.___ als zu niedrig und damit offensichtlich als persönliche Kränkung empfand, kann der A.___
nicht angelastet werden. Zudem
wurde sie
von der E.___ nicht als «schulungewohnt» bezeichnet (vgl. Urk. 1); das Gegenteil trifft zu (vgl. Urk.
5/136). Im Übrigen steht es den Versicherten nicht zu, frei zu bestim men, unter welchen Umständen sie an einem Kurs programm teilnehmen wollen oder nicht (Urteil des Bundesgerichts C 4/05 vom 13. April 2005, E. 3). Hervor zuheben ist auch, dass die Beschwerdeführerin d en Kurs
nach eigenen Angaben selbst initiiert hat. Dass ihr vom persönliche n RAV-Berater eine „bessere“ Schule in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 1), ist weder von Belang noch belegt.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin eine Weisung des RAV nicht befolgt und ist d ie Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG rechtens. 5.
E. 5 . November 202 4 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. Oktober 202 4 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0 . Dezember 202 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 18.
Dezember 2024 angezeigt wurde (Urk.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass ge benden Verschuldens.
E. 5.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Gemäss dem Einstellraster seco
Rz . D79 ist beim Abbruch eines mehr als 10 Wochen dauernden Kurses ein mittelschweres Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 19 bis 20 Tagen anzuordnen. Im Falle einer längeren Kursdauer, wie vorliegend 12 Wochen, liegt mittelschweres bis schweres Verschulden vor und ist die Einstelldauer angemessen zu erhöhen.
E. 5.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 5.4 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchs - berechtigung für 25 Tagen bewegt sich im Rahmen des vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasses und erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Erschwerend wurde berück sichtigt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre am 2 2. März 2024 bereits in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Urk. 5/165) . 6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
E. 6 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 9 , Urk. 1, Urk. 5/101). Die Beschwerdeführerin führte dazu
aus, sie habe die Teilnehmer wiederholt ermahnt, pünktlich zu sein, Hausaufgaben zu erledigen und im Unterricht konzentriert zu arbeiten . Dies habe zu Konflikten in der Gruppe geführt (Urk. 1). Dabei gehörte es weder zur Aufgabe noch Kompetenz der Beschwerde führerin, andere Kursteilnehmer zu disziplinieren. Vielmehr hat sie damit die Position der Kursleitung unterminiert und innerhalb der Klasse
unbestritte nermassen
Unruhe und Konflikte
in Kauf genommen und tatsächlich verursacht . Vor diesem Hintergrund sah sich d ie Kursanbieter in
berechtigterweise dazu
veranlasst, die Beschwerdeführerin vom Unterricht auszuschliessen . Mithin hat die Beschwerdeführerin den Kursabbruch durch ihr Verhalten veranlasst . Daran würde auch ein bezeugtes engagiertes Lernverhalten nichts ändern. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei nie verwarnt worden, steht jedenfalls fest, dass zwischen ihr und den zuständigen Personen der A.___
wiederholt Gesprä che geführt wurden, und ist es nicht glaubhaft, dass ihr in sozialer Hinsicht inkompatibles Verhalten kein Thema gewesen wäre, worüber ausserdem die von ihr genannte Zeugin auch keine Auskunft geben könnte .
Bei diesem Beweise rgebnis erübrigen sich weitere Abklärungen
(antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 V 361
E. 6 .5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00213 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
13. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die 19 88 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1
2. Juni 2023 bis 1 6. Februar 2024 temporär angestellt bei der Y.___ AG (Urk. 5/3 2). Am 1 4 . Februar 20 24 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/31) und beantragte am 1. März 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 5. Februar 2024 (Urk. 5/27 ff.). Mit
Verfügung vom
3. September 2024 stellte das Amt für Arbeit (A F A) die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 8. August 2024 für 25 Tage in der Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 5/75). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einspra che (Urk. 5/66) wies das A F A mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 202 4 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 5 . November 202 4 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. Oktober 202 4 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0 . Dezember 202 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 18.
Dezember 2024 angezeigt wurde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat d ie
v ersicherte Per son an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungs fähigkeit fördern.
Die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit . a AVIG ist unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 64a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG). 1.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht . 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die vom 2 4. Juni bis 1 3. September 2024 dauernde arbeitsmarktliche Massnahme « Z.___ » bei der Kursanbieter in
A.___ in B.___ habe am 7. August 2024 abgebrochen werden müssen. Gemäss Darstellung de r Kursanbieter in habe die Beschwerdeführerin das Unter richts klima erheblich beeinträchtigt, sich anderen Kursteilnehmern gegenüber intolerant verhalten und mit ihnen Streit gesucht. Alsdann habe die Beschwerdeführerin die Unterrichtsmethoden während de s lau fenden Unterricht s wiederholt kritisiert, an gewissen Übungen nicht oder nur widerwillig teilgenommen und diese als Zeitverschwendung taxiert. M ehrere Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und der Kursleiterin hätten zu keiner Verhaltensänderung geführt. Soweit die Beschwerdeführerin einspracheweise vorgebracht habe, die Kursleiterin habe ihrem Lebenspartner
zwei Wochen vor dem Kursausschluss gute Leistungen und eine aktive Mitarbeit der Beschwerde führerin berichtet, sei dem zunächst entgegenzuhalten, dass es sich beim Leben spartner der Beschwerdeführerin um einen Mitarbeiter des Kursanbieters handle. Entsprechend bestehe ein Interessenskonflikt und es sei nicht auszuschliessen, dass die Kursleitung bestehende Probleme nicht mit diesem habe ausdiskutieren wollen . Zudem habe der Lebenspartner der Beschwerde f ührerin im Gegensatz zu r Kursanbieter in
ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem geltend mache, ihre Klassenkameradin C.___ könne als Zeugin die aktive Lernbereitschaft und respektvolle Kursteil nahme bestätigen, ändere dies nichts daran, dass es erhebliche Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und der Kursleitung gegeben habe. Der pauschale Zuspruch der Klassenkameraden vermöge jedenfalls keine Zweifel an der Darstel lung der Kursleitung zu erwecken. S elbst wenn die Beschwerdeführerin den Kurs freiwillig besucht habe, habe
vorgängig eine Absprache mit dem RAV stattgefun den und gelte die arbeitsmarktliche Massnahme als obligatorisch, sobald diese «gebucht» resp. «verfügt» werde. Entsprechend hätten sich versicherte Personen an die Weisungen des Kursanbieters zu halten und alles Zumutbare zu tun, um die Massnahme erfolgreich abzuschliessen. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung der Kursleiterin sei das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dieses Beweismass sei ausrei chend. Entgegen der Beschwerdeführerin setze der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs.
1 AVIG keine vorgängige Verwarnung voraus. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 2. August 2024 zur Sache äussern könne . D amit sei ihr rechtliches Gehör gewahrt. Dass der ehemalige RAV-Berater die Beschwerdeführerin angeblich dabei unterstützt habe, die Kursleitung mit ihren Bedenken zu konfrontieren, ändere nichts am bisher Gesagten. Insbe sondere lasse sich damit nicht entschuldigen, wenn die Beschwerdeführerin den Unterricht regelmässig mit abwertenden Zwischenrufen gestört und ihre Teil nahme bei gewissen Übungen demonstrativ verweigert habe. Es handle sich dabei nicht um konstruktive Kritik. D ie weiteren Argument e der Beschwerdeführerin, wonach sie in ein falsches Sprachniveau eingestuft worden sei und deshalb von Beginn weg ein «zerrüttetes Verhältnis» zur Schulleitung bestanden habe und dass die Unterrichtsqualität schlecht gewesen sei, vermö chten
das Verhalten d er Beschwerde führerin im Unterricht ebenso wenig zu entschuldigen . Mithin sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. Gestützt auf das Einstell raster des Staatssekretariats für Wirtschaft (s eco)
sei die verfügte Einstel lungsdauer von 25 Tagen korrekt. Dies infolge der Kursdauer und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 2 2. März 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Aussagen der Kursteilung, wonach sie (die Beschwerdeführerin) den Unterricht durch lautes Schreien und andere Störungen obstruiert habe, seien durch die Zeugenaussagen von Frau C.___
(resp. C.___ gemäss Urk. 5/66) widerlegt worden. Letztere könne bestätigen, dass sich die Beschwerdeführerin diszipliniert verhalten und sich aktiv und ruhig am Unterrichtsgeschehen beteiligt habe. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin bei der Kursleitung über das mangelnde Verhalten der anderen TeilnehmerInnen, wie lautes Schreien, und über die seitens der Beschwerde führerin als stressig wahrgenommene Didaktik beschwert. Daraufhin sei sie an die Leitung Didaktik der A.___ verwiesen worden. In mehreren Gesprä chen, ermutigt durch den damaligen RAV-Berater, habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden vorgebracht. Ihr RAV-Berater habe sie für ihre Haltung gelobt und sie ermutigt, ihre Beschwerden fortzusetzen, da der Kurs von der RAV bezahlt werde. Zudem habe die Kursleitung gegenüber D.___, Lebenspartner der Beschwerdeführerin, in einem persönlichen Gespräch einige Tage vor Abbruch der Massnahme die strebsame und disziplinierte Einstellung der Beschwerde führerin bestätigt. Die persönlichen Gespräche mit der Leitung Didak tik, welche bis 24 Stunden vor Abbruch der Massnahme wohlwollend ausgefallen seien, untermauerten die These, wonach die Beschwerdeführerin keine schwer - wie genden Verstösse begangen habe. Zu keinem Zeitpunkt seien ihr mündlich oder schriftlich Konsequenzen angedroht worden. Vom Abbruch der Massnahme habe die Beschwerdeführerin völlig überraschend durch einen Brief Kenntnis erhalten. Sie (die Beschwerdeführerin) gebe zu, dass sie in grossen Grup pen mit hohem Stresspegel Schwierigkeiten habe, sich zu konzentrieren. Deshalb habe sie die anderen Teilnehmer wiederholt ermahnt, pünktlich zu sein, Hausauf gaben zu erledigen und im Unterricht konzentriert zu arbeiten. Auch wenn dies z u Konflikten innerhalb der Gruppe geführt habe, sei dies kein Grund für einen Kursverweis. Eine solche Entscheidung sei unangemessen und unbegründet. Der Abbruch der Massnahme aufgrund einer «missglückten Klassenführung» sei ein klarer Indikator für eine spontane Entscheidung der Kursleitung, welche nicht auf dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beruhe. Zudem bestünden keine Beweise für das von der A.___ behauptete Verhalten, wie Schreien oder Teilnahme verweigerung. Aus Sicht des Beschwerdegegners bestehe kein Anlass, die Behauptungen der A.___
anzuzweifeln. Die Aussagen von Frau C.___ und Herr D.___ würden jedoch den strebsamen und disziplinierten Charakter der Beschwerde führerin belegen. Zudem sei ihr auffälliges Verhalten verstärkt worden durch den RAV-Berater, welcher ihr im Falle der didaktischen Unzufrieden heit eine bessere Schule in Aussicht gestellt habe. Ein Verschulden auf Seiten der Beschwerdeführerin sei daher nicht gegeben; sie sei falsch beraten worden. Schliesslich sei die Einstelldauer unverhältnismässig. Der früheren Ein stellung in der Anspruchsberechtigung liege lediglich ein leichtes Verschulden zugrunde, welches zudem auf die fehlenden Deutschkenntnisse zurückzuführen sei. Daher sei die Vorstrafe ohne Relevanz. Ausserdem seien Sanktionen gestützt auf Art. 30 Abs.
1 lit . d AVIG nur zulässig, wenn ein vorsätzliches Fehlverhalten nachweisbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem habe die Beschwerde führerin den Kurs aus eigenem Antrieb besucht .
Sie verlange eine faire Prüfung des Falles unter Berücksichtigung «der beigefügten Zeugenaussagen und Zeugen» (Urk. 1). 3.
3.1
M it Anordnung vom 2 9. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin vom RAV angewiesen, vom 2 4. Juni bis 1 3. September 2024 den Deutschkurs « Z.___ » bei der A.___ in B.___
zu absolvieren. D abei wurde die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass der Kurs obliga torisch ist (Urk. 5/16; vgl. auch prozessorientiertes Beratungsprotokoll vom 2. Juli 2024, Urk. 5/9) .
3. 2
Mit E-Mail vom 7. August 2024 teilte d ie Fachleitung Didaktik und Qualität der A.___
B.___
dem RAV-Berater der Beschwerdeführerin
mit, dass sich die Beschwerde führerin in den ersten sieben Wochen de s Deutschkurses gegenüber den anderen Kursteilnehmenden sehr intolerant verhalten habe . Sie habe das Unter richtsklima und das gemeinsame Lernen erheblich beeinträchtigt. Aufgrund verschiedener Zwischenfälle, hauptsächlich Streitereien mit den anderen Teilneh menden, hätten sie (die Fachleitung) und die Kursleiterin wiederholt das Gespräch mit der Beschwerdeführerin gesucht. Dabei habe sich letztere zu keinem Zeitpunkt einsichtig bezüglich ihres respektlosen Verhaltens gezeigt und sich vielmehr selbst als Opfer dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe zudem wiederholt ihre Unzufriedenheit mit der Unterrichtsmethodik geäussert, obwohl sie nach Ein schätzung der Kursleitung im richtigen Kurs gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die kommunikativen Übungen oft als Zeitverschwendung taxiert und habe dies mit Zwischenrufen und durch ein abwehrendes Verhalten deutlich gemacht. Es sei der Beschwerdeführerin mehrfach erklärt worden, dass in den arbeitsmark torientierten Deutschkursen alle Fertigkeiten gefördert w ürden und dass dabei kommunikative Übungen eine sehr wichtige Rolle spielten. Diese Störungen hät ten zu einer erhe b lichen Minderung des Lernpotentials in der Klasse geführt und es hätten sich mehrere Teilnehmende diesbezüglich beschwert. Da die Gespräche mit der Beschwerdeführerin ergebnislos verblieben seien, werde ein sofortiger Kursabbruch empfohlen (Urk. 5/101).
Gleichentags teilte die Kursorganisatorin der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass der Deutschkurs mit sofortiger Wirkung abgebrochen werde. Aufgrund von Konflikten, die mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stünden, sehe man sich zu diesem Schritt gezwungen (vgl. E-Mail vom 7. August 2024, Urk. 5/103). 3. 3
Die Beschwerdeführerin führte m it Stellungnahme vom 2 1. August 2024 aus, sie sei infolge sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, gegen welche sie sich gewehrt habe, im Februar arbeitslos geworden. Bei der nächsten Anstellung habe sie infolge eines Arbeitsunfalls ein Trauma am Finger erlitten. Sie habe ihr e Situation verbessern wollen und sei der Ansicht gewesen, dass sie hierbei vom RAV unter stützt werde. Sie habe hart gearbeitet und wolle eine Schule besuchen, um zwecks Ausbildung ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Der RAV-Berater habe ihren Plänen wohlwollen d gegenübergestanden. Nun würden ihr die Gelder gestrichen. Die Information der Kursleitung, wonach sie (die Beschwerdeführerin) trotz mehr malige r Verwarnungen durch die Kursleitung ihren persönlichen Kursabbruch herbeigeführt habe, sei nicht korrekt. Der RAV-Berater habe die Beschwerde führerin aufgefordert, sich über die Qualität des Unterrichts bei der A.___ zu beschwe ren, und ihr zugesichert, dass sie in eine andere, vom RAV vermittelte Schule wechseln könne, soweit sich die Qualität des Unterrichts nicht verbessere. Sie sei von der E.___ zu einer Deutsch-Einstufung eingeladen wor den. Dort sei ihr ein Niveau B1.1 im aktiven Sprechen und im Hörverständnis ein A1.2 bescheinigt worden. Zudem sei sie als «schulungewohnt» bezeichnet worden. In der Folge sei sie i n der A.___ -Schule auf ein niedrigere s Niveau (A.2.1) einge stuft worden. Diese niedrige Einstufung als «schulungewohnt» habe zu einem erheb lichen anfänglichen Chaos geführt. Die Beschwerdeführerin habe einen guten Zugang zu Bildung und spreche fliessend Russisch. An der A.___ -Schule sei sie schockiert gewesen über das niedrige N i veau des Sprachkurses. Nach mehr fachen Beschwerden sei sie aufgrund eines internen Testes auf das Niveau B1.1 hochgestuft worden. In dieser Klasse habe sie zu den besten und fleissigsten Teil nehmern gehört. Selbst während der Pausen habe sie das Klassenzimmer nicht verlassen, um weiter zu lernen. Sie sei hochmotiviert gewesen, da sie schnell habe lernen müsse n, um sich für Ausbildungsplätze, welche im August ausgeschrieben würden, bewerben zu können. Dafür habe
die Beschwerdeführerin das Sprachni veau B2 benötigt . Sie habe sich ihrem Traum näher gesehen, eine gute Ausbil dung absolvieren zu können. Die Kursleiterin habe ihr engagiertes Verhalten in einem persönlichen Gespräch mit ihr und Herr n
D.___ kurz vor Abschluss des Kurses B1.1 bestätigt. Jedoch seien die Zustände innerhalb der Klasse für die Beschwerdeführerin ungewohnt gewesen. Die Teilnehmenden seien (auch aus den Pausen) zu spät zum Unterricht gekommen. Die Ermahnungen der Kursleitung seien wirkungslos verblieben. Oft sei es sehr laut gewesen, was die Konzentration der Beschwerdeführerin beeinträchtigt habe. Sie habe sich darüber bei der Kursleitung beschwert, zumal sie befürchtet habe, aufgrund des niedrigen Niveaus nicht genügend lernen zu können, um die Ausbildung zu schaffen. Der RAV-Berater habe der Beschwerdeführerin zugestimmt und ihr geraten, sich wei ter zu beschweren, da der Kurs sehr teuer sei. Dies habe die Beschwerdeführerin denn auch getan. Die Kursleitung habe sie darauf hingewiesen, sich direkt an das Sekretariat zu wenden. Dies habe sie gemacht. In den Gesprächen sei ihr nie gesagt worden, sie solle ihr Verhalten ändern. Im Gegenteil sei die Motivation der Beschwerdeführerin immer bestätigt worden. Nach einiger Z eit sei sie von einigen Teilnehmern absichtlich durch laute Geräusche gestört worden. Auch darüber habe sie sich beim Sekretariat beschwert. Daraufhin habe sie die Nachricht erhal ten, dass sie vom Kurs ausgeschlossen werde . D er Kurs sei zu laut gewesen, um die deutsche Sprache effektiv zu lernen. Die fehlende Disziplin habe den Unter richt erheblich beeinträchtigt. Die Weisung des RAVs sei gewesen, dass sie sich für die disziplinierte Durchführung des Kurses einsetze. Die Anweisung der Kurs leitung sei gewesen, si ch bei Beschwerden an das Sekretariat zu wenden. Dieses habe ihre Anliegen anscheinend nicht ernstgenommen und die falsche Stellung nahme der Kursleitung an das RAV weitergeleitet. Es habe keine Verwarnungen gegeben. Insofern habe die Beschwerdeführerin den Kursabbruch auch nicht herbei geführt. Nun sei ihr RAV-Berater nicht mehr in Zürich und sein Verspre chen, die Beschwerdeführerin einer anderen Sprachschule zuzuführen, sei in den Akten nicht vermerkt. Die Kursleitung der A.___ habe willkürlich gehandelt und in schlechter Absicht
(Urk. 5/8 8f.). 4.
4.1
Ausweislich der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 2 9. August 2024 vom RAV angewiesen wurde, vom 2 4. Juni bis 1 3. September 2024 den Deutschkurs « Z.___ » bei der A.___ in B.___
zu absolvieren (Urk. 5/ 16). Fest steht auch, dass der Kurs
nach wiederhol ten Gesprächen mit der Beschwerdeführerin seitens der A.___
mit sofortiger Wir kung am 7. August 2024 vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. hievor E. 3.2, Urk. 5/10 2 f.) .
Eine solche N icht befolgung respektive nicht korrekte Befolgung einer Weisung des RAV führt gemäss Art. 17 Abs. 3 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG grundsätzlich zur Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den
Kursabbruch durch ihr Verhalten herbeigeführt hat
und ob
g egebenenfalls
ein entschuldbarer Grund gegeben ist. 4.2
Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG, vgl. hievor E. 1.2). Nach der Rechtsprechung fallen - in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) - bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der v ersicherten Per son in Betracht (Urteil des Bundesgerichts C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweis en). 4.3
Zwischen den Aussagen der Beschwerdeführer in und de r Kursanbieter in besteht zunächst insoweit Kongruenz, als dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach über den Kurs beschwert hat und es zu wiederholten Gesprächen zwischen ihr und der Kursleitung resp. „dem Sekretariat“ gekommen ist. Alsdann haben die Beschwerdeführerin und d ie
Kursanbieter in übereinstimmend von Konflikten zwischen der Beschwerdeführerin und den anderen Kursteilnehmern berichtet (Urk. 5/8 9, Urk. 1, Urk. 5/101). Die Beschwerdeführerin führte dazu
aus, sie habe die Teilnehmer wiederholt ermahnt, pünktlich zu sein, Hausaufgaben zu erledigen und im Unterricht konzentriert zu arbeiten . Dies habe zu Konflikten in der Gruppe geführt (Urk. 1). Dabei gehörte es weder zur Aufgabe noch Kompetenz der Beschwerde führerin, andere Kursteilnehmer zu disziplinieren. Vielmehr hat sie damit die Position der Kursleitung unterminiert und innerhalb der Klasse
unbestritte nermassen
Unruhe und Konflikte
in Kauf genommen und tatsächlich verursacht . Vor diesem Hintergrund sah sich d ie Kursanbieter in
berechtigterweise dazu
veranlasst, die Beschwerdeführerin vom Unterricht auszuschliessen . Mithin hat die Beschwerdeführerin den Kursabbruch durch ihr Verhalten veranlasst . Daran würde auch ein bezeugtes engagiertes Lernverhalten nichts ändern. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei nie verwarnt worden, steht jedenfalls fest, dass zwischen ihr und den zuständigen Personen der A.___
wiederholt Gesprä che geführt wurden, und ist es nicht glaubhaft, dass ihr in sozialer Hinsicht inkompatibles Verhalten kein Thema gewesen wäre, worüber ausserdem die von ihr genannte Zeugin auch keine Auskunft geben könnte .
Bei diesem Beweise rgebnis erübrigen sich weitere Abklärungen
(antizipierte Beweis würdigung; BGE 144 V 361
E. 6 .5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236) . 4.4
Entschuldbare Gründe für das d er Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten sind nicht er si chtlich .
Daran ändert auch nichts, wenn sie ein zu tiefes Kursniveau beklagte . Insbesondere erfolgte die Einstufung im Deutschkurs gestützt auf ihre anlässlich der Deutscheinschätzung in der E.___ vom 4. April 2024 eigens gezeigten Kenntnisse und Kompetenzen (Urk.
5/136, vgl. auch Urk. 5/160) . Alsdann ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach entsprechenden
Reklamationen im Deutschkurs neu einge schätzt wurde und sie sich jedenfalls seit dem 2. Juli 2024 richtig eingestuft fühlte (Urk. 5/8) . Dass die Beschwerdeführerin die E instufung der E.___ als zu niedrig und damit offensichtlich als persönliche Kränkung empfand, kann der A.___
nicht angelastet werden. Zudem
wurde sie
von der E.___ nicht als «schulungewohnt» bezeichnet (vgl. Urk. 1); das Gegenteil trifft zu (vgl. Urk.
5/136). Im Übrigen steht es den Versicherten nicht zu, frei zu bestim men, unter welchen Umständen sie an einem Kurs programm teilnehmen wollen oder nicht (Urteil des Bundesgerichts C 4/05 vom 13. April 2005, E. 3). Hervor zuheben ist auch, dass die Beschwerdeführerin d en Kurs
nach eigenen Angaben selbst initiiert hat. Dass ihr vom persönliche n RAV-Berater eine „bessere“ Schule in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 1), ist weder von Belang noch belegt.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin eine Weisung des RAV nicht befolgt und ist d ie Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG rechtens. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass ge benden Verschuldens. 5.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Gemäss dem Einstellraster seco
Rz . D79 ist beim Abbruch eines mehr als 10 Wochen dauernden Kurses ein mittelschweres Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 19 bis 20 Tagen anzuordnen. Im Falle einer längeren Kursdauer, wie vorliegend 12 Wochen, liegt mittelschweres bis schweres Verschulden vor und ist die Einstelldauer angemessen zu erhöhen. 5.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 5.4
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchs - berechtigung für 25 Tagen bewegt sich im Rahmen des vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasses und erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen. Erschwerend wurde berück sichtigt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre am 2 2. März 2024 bereits in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Urk. 5/165) . 6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger