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AL.2024.00211

aus Reisepass ergibt sich, dass Beschwerdeführer nicht am 1. Januar, sondern im Oktober geboren wurde, weshalb er bis Ende Oktober (Ende des Monats nach Erreichen des Referenzalters) und nicht nur bis Ende Januar Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung hat

Zürich SozVersG · 2025-02-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ war zuletzt seit 1. April 2023 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt. Am 3. November 2023

wurde ihm das Arbeitsverhältnis auf den 3 1. Dezember 2023 gekündigt (Urk.

8/4, Urk. 8/5 und Urk. 8/22). Am 1 8. Dezember 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. Januar 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschä digung ab dem 1. Januar 2024 (Urk. 8/1 und Urk. 8/3).

Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Januar 2024 und richtete dem Versicherten im Januar, Februar und März 2024 Taggelder von insgesamt Fr. 9'183.55 aus. Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse rückwirkend den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung per 1. Januar 2024 mit der Begründung, das Geburtsdatum des Versicherten sei bei der zuständigen Ausgleichskasse auf den 1. Januar 1959 festgesetzt worden, und forderte von ihm Fr. 9'183.55 zurück (Urk. 8/35). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 1 0. Juni 2024 (Urk. 8/ 37) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 15.

Oktober 2024 teilweise gut, verneinte gestützt auf die Angaben des Migrationsamtes des Kantons Zürich infolge Erreichung des Referenzalters am 1. Januar 2024 ab dem 1. Februar 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und forde rte vom Versicherten einen Betrag von Fr.

7'019.55 zurück (Urk. 2).

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 - welche de n 1 3. Oktober 1959 als Geburts datum des Versicherten aufführt

- sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten ab 1. November 2024 eine Altersrente zu (Urk. 3). 2.

D er Versicherte erhob am 1 4. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid

der Arbeitslosenkasse und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Am

27. Dezember 2024

beantragte die Arbeitslosenkasse, die Be schwerde sei abzuweisen (Urk. 7) . Mit Eingabe vom 13.

Januar 2025 (Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines am 24. Dezember 2024 ausge stellten Reisepasses (Urk. 12) ein, wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15.

Januar 2025

in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2025 (Urk.

15) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines C-Ausweises ein (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die versicherte Person hat in zeitlicher Hinsicht unter anderem dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die obligatorische Schulzeit zurückge legt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vollendetes 6 5. Altersjahr) noch nicht erreicht hat (Art. 8 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) . Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen d es Referenzalters

folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG) . Der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung erlischt am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Referenzalter erreicht hat (Rz . B8 der Weisung des SECO AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Stand: 1. Januar 2025). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Referenzalter erreicht habe, erlösche. Das Migrationsamt habe ihr mitgeteilt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem Geburtsjahr 1959 erfasst sei, ohne Angabe eines exakten Geburtsdatums. Dies, da die Personenerfassung anhand des Reisepasses zu erfolgen habe, der Reisepass des Beschwerdeführers jedoch lediglich mit dem Geburtsjahr ausgestellt worden sei. Aus systemtechnischen Gründen erfolge die Erfassung des Geburts datums deshalb mit 1. Januar 195 9. Da die Personenerfassung mittels Reisepass erfolge, könne das Geburtsdatum mittels Einreichung der Geburtsurkunde nicht geändert werden, vielmehr müsse die versicherte Person ihren Reisepass bei den zuständigen Behörden ändern lassen. Die Festsetzung des genauen Geburtsda tums obliege nicht der Beschwerdegegnerin, sondern sie stütze sich auf die Aussagen des Migrationsamtes. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2024 das 6 5. Altersjahr vollendet habe, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am 3 1. Januar 2024 erloschen sei. Der Beschwerde führer habe die ihm ab 1. Februar 2024 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 7'019.55 zurückzuerstatten. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus seinem AHV-Ausweis, seinem Führerausweis und seiner Schweizerischen Krankenversicherungskarte gehe sein korrektes Geburtsdatum (1 3. Oktober 1959) hervor. Ihm sei zudem ab Oktober (richtig: November) 2024 eine AHV-Rente zugesprochen worden.

Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines am 24.

Dezember 2024 neu ausgestellten Reisepasses ein, gemäss welchem er am 13. Oktober 1959 geboren wurde (Urk. 12). 3.

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt - wie bereits dargelegt - am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Referenzalter erreicht hat . Ist der genaue Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters einer versicherten Person strittig, ist es wohl zielführend, auf die diesbezüglichen Angaben der zuständigen Ausgleichskasse abzustellen, prüft diese doch vor der Zusprache einer Altersrente, ob das Referenzalter bereits erreicht wurde, und erlischt der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung erst, wenn dies aus AHV-rechtlicher Sicht der Fall ist. D ie Ausgleichskasse des Kantons Zürich geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 1959 geboren wurde, und sprach ihm entspre chend ab dem 1. November 2024 eine Altersrente zu (Urk. 3).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides hingegen auf die Angaben des Migrationsamtes, gemäss welchem die

Personenerfassung anhand des Reisepasses

erfolg

e. Dieser beinhalte vorliegend kein genaues Geburtsdatum, sondern sei lediglich mit dem Geburtsjahr ausgestellt worden, weshalb aus systemtechnischen Gründen die Erfassung des Geburtsdatums mit 1. Januar 1959 erfolgt sei. Das Geburtsdatum in der Perso nenerfassung könne mittels Reisepass geändert werden, wofür die versicherte Person aber zunächst ihren Reisepass bei den zuständigen Behörden ändern lassen müsse (vgl. dazu Urk. 8/54) . Der Beschwerdeführer liess seinen Reisepass berichtigen beziehungsweise präzisieren . Dem am 2 4. Dezember 2024 ausgestell ten Exemplar ist nun nicht mehr lediglich zu entnehmen, dass er im Jahre 1959 geboren wurde (vgl. Urk. 8/43/2), sondern dass sein Geburtsdatum der 1 3. Oktober 1959 ist (Urk. 12) . Gestützt auf diese Angaben dürfte nun auch das Migrationsamt davon ausgehen, dass er nicht am

1. Januar, sondern am 13.

Oktober 1959 geboren wurde,

und einem Gesuch um Änderung der Perso nenerfassung stattgeben .

Daraus ergibt sich sowohl gestützt auf die Annahmen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als auch auf

die Angaben des Migrationsamtes, dass der Beschwerdeführer am 13.

Oktober 1959 geboren wurde und dass er am 1 3 .

Oktober

2024 das 6 5. Altersjahr vollendet ha t . Sein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

erlosch

entsprechend erst am 3 1. Oktober 2024 und er hat bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4 .

Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine solche von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl . Barauslagen und MWST) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia

Arbeitslosen kasse vom 1 5. Oktober 2024

aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer auch vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2024

Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Christos Antoniadis - Unia

Arbeitslosenkasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16 - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ war zuletzt seit 1. April 2023 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt. Am 3. November 2023

wurde ihm das Arbeitsverhältnis auf den

E. 3 1. Dezember 2023 gekündigt (Urk.

8/4, Urk. 8/5 und Urk. 8/22). Am 1 8. Dezember 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. Januar 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschä digung ab dem 1. Januar 2024 (Urk. 8/1 und Urk. 8/3).

Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Januar 2024 und richtete dem Versicherten im Januar, Februar und März 2024 Taggelder von insgesamt Fr. 9'183.55 aus. Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse rückwirkend den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung per 1. Januar 2024 mit der Begründung, das Geburtsdatum des Versicherten sei bei der zuständigen Ausgleichskasse auf den 1. Januar 1959 festgesetzt worden, und forderte von ihm Fr. 9'183.55 zurück (Urk. 8/35). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 1 0. Juni 2024 (Urk. 8/ 37) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 15.

Oktober 2024 teilweise gut, verneinte gestützt auf die Angaben des Migrationsamtes des Kantons Zürich infolge Erreichung des Referenzalters am 1. Januar 2024 ab dem 1. Februar 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und forde rte vom Versicherten einen Betrag von Fr.

7'019.55 zurück (Urk. 2).

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 - welche de n 1 3. Oktober 1959 als Geburts datum des Versicherten aufführt

- sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten ab 1. November 2024 eine Altersrente zu (Urk. 3). 2.

D er Versicherte erhob am 1 4. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid

der Arbeitslosenkasse und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Am

27. Dezember 2024

beantragte die Arbeitslosenkasse, die Be schwerde sei abzuweisen (Urk.

E. 7 ) . Mit Eingabe vom 13.

Januar 2025 (Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines am 24. Dezember 2024 ausge stellten Reisepasses (Urk. 12) ein, wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15.

Januar 2025

in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2025 (Urk.

15) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines C-Ausweises ein (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die versicherte Person hat in zeitlicher Hinsicht unter anderem dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die obligatorische Schulzeit zurückge legt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vollendetes 6 5. Altersjahr) noch nicht erreicht hat (Art.

E. 8 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) . Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen d es Referenzalters

folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG) . Der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung erlischt am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Referenzalter erreicht hat (Rz . B8 der Weisung des SECO AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Stand: 1. Januar 2025). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Referenzalter erreicht habe, erlösche. Das Migrationsamt habe ihr mitgeteilt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem Geburtsjahr 1959 erfasst sei, ohne Angabe eines exakten Geburtsdatums. Dies, da die Personenerfassung anhand des Reisepasses zu erfolgen habe, der Reisepass des Beschwerdeführers jedoch lediglich mit dem Geburtsjahr ausgestellt worden sei. Aus systemtechnischen Gründen erfolge die Erfassung des Geburts datums deshalb mit 1. Januar 195 9. Da die Personenerfassung mittels Reisepass erfolge, könne das Geburtsdatum mittels Einreichung der Geburtsurkunde nicht geändert werden, vielmehr müsse die versicherte Person ihren Reisepass bei den zuständigen Behörden ändern lassen. Die Festsetzung des genauen Geburtsda tums obliege nicht der Beschwerdegegnerin, sondern sie stütze sich auf die Aussagen des Migrationsamtes. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2024 das 6 5. Altersjahr vollendet habe, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am 3 1. Januar 2024 erloschen sei. Der Beschwerde führer habe die ihm ab 1. Februar 2024 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 7'019.55 zurückzuerstatten. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus seinem AHV-Ausweis, seinem Führerausweis und seiner Schweizerischen Krankenversicherungskarte gehe sein korrektes Geburtsdatum (1 3. Oktober 1959) hervor. Ihm sei zudem ab Oktober (richtig: November) 2024 eine AHV-Rente zugesprochen worden.

Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines am 24.

Dezember 2024 neu ausgestellten Reisepasses ein, gemäss welchem er am 13. Oktober 1959 geboren wurde (Urk. 12). 3.

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt - wie bereits dargelegt - am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Referenzalter erreicht hat . Ist der genaue Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters einer versicherten Person strittig, ist es wohl zielführend, auf die diesbezüglichen Angaben der zuständigen Ausgleichskasse abzustellen, prüft diese doch vor der Zusprache einer Altersrente, ob das Referenzalter bereits erreicht wurde, und erlischt der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung erst, wenn dies aus AHV-rechtlicher Sicht der Fall ist. D ie Ausgleichskasse des Kantons Zürich geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 1959 geboren wurde, und sprach ihm entspre chend ab dem 1. November 2024 eine Altersrente zu (Urk. 3).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides hingegen auf die Angaben des Migrationsamtes, gemäss welchem die

Personenerfassung anhand des Reisepasses

erfolg

e. Dieser beinhalte vorliegend kein genaues Geburtsdatum, sondern sei lediglich mit dem Geburtsjahr ausgestellt worden, weshalb aus systemtechnischen Gründen die Erfassung des Geburtsdatums mit 1. Januar 1959 erfolgt sei. Das Geburtsdatum in der Perso nenerfassung könne mittels Reisepass geändert werden, wofür die versicherte Person aber zunächst ihren Reisepass bei den zuständigen Behörden ändern lassen müsse (vgl. dazu Urk. 8/54) . Der Beschwerdeführer liess seinen Reisepass berichtigen beziehungsweise präzisieren . Dem am 2 4. Dezember 2024 ausgestell ten Exemplar ist nun nicht mehr lediglich zu entnehmen, dass er im Jahre 1959 geboren wurde (vgl. Urk. 8/43/2), sondern dass sein Geburtsdatum der 1 3. Oktober 1959 ist (Urk. 12) . Gestützt auf diese Angaben dürfte nun auch das Migrationsamt davon ausgehen, dass er nicht am

1. Januar, sondern am 13.

Oktober 1959 geboren wurde,

und einem Gesuch um Änderung der Perso nenerfassung stattgeben .

Daraus ergibt sich sowohl gestützt auf die Annahmen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als auch auf

die Angaben des Migrationsamtes, dass der Beschwerdeführer am 13.

Oktober 1959 geboren wurde und dass er am 1 3 .

Oktober

2024 das 6 5. Altersjahr vollendet ha t . Sein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

erlosch

entsprechend erst am 3 1. Oktober 2024 und er hat bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4 .

Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine solche von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl . Barauslagen und MWST) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia

Arbeitslosen kasse vom 1 5. Oktober 2024

aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer auch vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2024

Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Christos Antoniadis - Unia

Arbeitslosenkasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16 - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00211

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

11. Februar 2025 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Zweierstrasse 129, 8003 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ war zuletzt seit 1. April 2023 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt. Am 3. November 2023

wurde ihm das Arbeitsverhältnis auf den 3 1. Dezember 2023 gekündigt (Urk.

8/4, Urk. 8/5 und Urk. 8/22). Am 1 8. Dezember 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. Januar 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschä digung ab dem 1. Januar 2024 (Urk. 8/1 und Urk. 8/3).

Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Januar 2024 und richtete dem Versicherten im Januar, Februar und März 2024 Taggelder von insgesamt Fr. 9'183.55 aus. Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse rückwirkend den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung per 1. Januar 2024 mit der Begründung, das Geburtsdatum des Versicherten sei bei der zuständigen Ausgleichskasse auf den 1. Januar 1959 festgesetzt worden, und forderte von ihm Fr. 9'183.55 zurück (Urk. 8/35). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 1 0. Juni 2024 (Urk. 8/ 37) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 15.

Oktober 2024 teilweise gut, verneinte gestützt auf die Angaben des Migrationsamtes des Kantons Zürich infolge Erreichung des Referenzalters am 1. Januar 2024 ab dem 1. Februar 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und forde rte vom Versicherten einen Betrag von Fr.

7'019.55 zurück (Urk. 2).

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 - welche de n 1 3. Oktober 1959 als Geburts datum des Versicherten aufführt

- sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten ab 1. November 2024 eine Altersrente zu (Urk. 3). 2.

D er Versicherte erhob am 1 4. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid

der Arbeitslosenkasse und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Am

27. Dezember 2024

beantragte die Arbeitslosenkasse, die Be schwerde sei abzuweisen (Urk. 7) . Mit Eingabe vom 13.

Januar 2025 (Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines am 24. Dezember 2024 ausge stellten Reisepasses (Urk. 12) ein, wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15.

Januar 2025

in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 0. Februar 2025 (Urk.

15) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines C-Ausweises ein (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die versicherte Person hat in zeitlicher Hinsicht unter anderem dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die obligatorische Schulzeit zurückge legt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vollendetes 6 5. Altersjahr) noch nicht erreicht hat (Art. 8 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) . Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen d es Referenzalters

folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG) . Der Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung erlischt am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Referenzalter erreicht hat (Rz . B8 der Weisung des SECO AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Stand: 1. Januar 2025). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Referenzalter erreicht habe, erlösche. Das Migrationsamt habe ihr mitgeteilt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem Geburtsjahr 1959 erfasst sei, ohne Angabe eines exakten Geburtsdatums. Dies, da die Personenerfassung anhand des Reisepasses zu erfolgen habe, der Reisepass des Beschwerdeführers jedoch lediglich mit dem Geburtsjahr ausgestellt worden sei. Aus systemtechnischen Gründen erfolge die Erfassung des Geburts datums deshalb mit 1. Januar 195 9. Da die Personenerfassung mittels Reisepass erfolge, könne das Geburtsdatum mittels Einreichung der Geburtsurkunde nicht geändert werden, vielmehr müsse die versicherte Person ihren Reisepass bei den zuständigen Behörden ändern lassen. Die Festsetzung des genauen Geburtsda tums obliege nicht der Beschwerdegegnerin, sondern sie stütze sich auf die Aussagen des Migrationsamtes. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2024 das 6 5. Altersjahr vollendet habe, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am 3 1. Januar 2024 erloschen sei. Der Beschwerde führer habe die ihm ab 1. Februar 2024 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 7'019.55 zurückzuerstatten. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus seinem AHV-Ausweis, seinem Führerausweis und seiner Schweizerischen Krankenversicherungskarte gehe sein korrektes Geburtsdatum (1 3. Oktober 1959) hervor. Ihm sei zudem ab Oktober (richtig: November) 2024 eine AHV-Rente zugesprochen worden.

Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines am 24.

Dezember 2024 neu ausgestellten Reisepasses ein, gemäss welchem er am 13. Oktober 1959 geboren wurde (Urk. 12). 3.

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt - wie bereits dargelegt - am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Referenzalter erreicht hat . Ist der genaue Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters einer versicherten Person strittig, ist es wohl zielführend, auf die diesbezüglichen Angaben der zuständigen Ausgleichskasse abzustellen, prüft diese doch vor der Zusprache einer Altersrente, ob das Referenzalter bereits erreicht wurde, und erlischt der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung erst, wenn dies aus AHV-rechtlicher Sicht der Fall ist. D ie Ausgleichskasse des Kantons Zürich geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 1959 geboren wurde, und sprach ihm entspre chend ab dem 1. November 2024 eine Altersrente zu (Urk. 3).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides hingegen auf die Angaben des Migrationsamtes, gemäss welchem die

Personenerfassung anhand des Reisepasses

erfolg

e. Dieser beinhalte vorliegend kein genaues Geburtsdatum, sondern sei lediglich mit dem Geburtsjahr ausgestellt worden, weshalb aus systemtechnischen Gründen die Erfassung des Geburtsdatums mit 1. Januar 1959 erfolgt sei. Das Geburtsdatum in der Perso nenerfassung könne mittels Reisepass geändert werden, wofür die versicherte Person aber zunächst ihren Reisepass bei den zuständigen Behörden ändern lassen müsse (vgl. dazu Urk. 8/54) . Der Beschwerdeführer liess seinen Reisepass berichtigen beziehungsweise präzisieren . Dem am 2 4. Dezember 2024 ausgestell ten Exemplar ist nun nicht mehr lediglich zu entnehmen, dass er im Jahre 1959 geboren wurde (vgl. Urk. 8/43/2), sondern dass sein Geburtsdatum der 1 3. Oktober 1959 ist (Urk. 12) . Gestützt auf diese Angaben dürfte nun auch das Migrationsamt davon ausgehen, dass er nicht am

1. Januar, sondern am 13.

Oktober 1959 geboren wurde,

und einem Gesuch um Änderung der Perso nenerfassung stattgeben .

Daraus ergibt sich sowohl gestützt auf die Annahmen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als auch auf

die Angaben des Migrationsamtes, dass der Beschwerdeführer am 13.

Oktober 1959 geboren wurde und dass er am 1 3 .

Oktober

2024 das 6 5. Altersjahr vollendet ha t . Sein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung

erlosch

entsprechend erst am 3 1. Oktober 2024 und er hat bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4 .

Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen fest ge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine solche von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl . Barauslagen und MWST) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia

Arbeitslosen kasse vom 1 5. Oktober 2024

aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer auch vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2024

Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsan walt Christos Antoniadis - Unia

Arbeitslosenkasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16 - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher