opencaselaw.ch

AL.2024.00204

Einstellung. Keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer verletzte zwar arbeitsrechtliche Informationspflichten, deren Verletzung war indes für den Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht kausal. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2025-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1979

geborene

X.___

war

ab

2 0.

November

2023

bei

der

Y.___

AG

tätig

(Urk.

8/115-116).

Am

2 4.

April

2024

kündigte

die

Arbeitgeberin

das

Arbeitsverhältnis

per

3 1.

Mai

2024

(Urk.

8/95-96).

Am

7.

Mai

2024

meldete

sich

der

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Winterthur

(Urk.

8/106)

und

beantragte

am

1.

Juli

2024

die

Ausrichtung

von

Arbeitslo senentschädigung

ab

1.

J un i

2024

(Urk.

8/ 9 1-94) .

Mit

Verfügung

vom

2 3.

Juli

2024

(Urk.

8/ 63-65)

wurde

der

Versicherte

wegen

selbstverschuldeter

Arbeitslo sigkeit

für

36

Tage

ab

1.

Juni

2024

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt.

Die

von

ihm

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

3 0.

Juli

2024

(Urk.

8/ 55-56)

wurde

mit

Entscheid

vom

8.

Oktober

2024

(Urk.

2)

abgewiesen. 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

7.

November

2024

Beschwerde

(Urk.

1)

und

beantragte,

es

sei

die

angefochtene

Verfügung

aufzuheben

und

von

einer

Einstel lung

in

der

Anspruchsberechtigung

abzusehen.

Eventuell

sei

die

Einstellung

auf

ein

angemessenes

Mass

von

ein

bis

15

Tage

zu

reduzieren

(S.

1).

Mit

Beschwer deantwort

vom

3.

Dezember

2024

(Urk.

7)

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

5.

Dezember

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

11). Der

Einzelrichter

zieht

in

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 lit.

a

der

Verord nung

über

die

o bliga torische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschä digung,

AVIV) .

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Nach

Art.

30

Abs.

E. 1.3 Zweck

der

Einstellung

als

versicherungsrechtliche

Sanktion

ist

die

angemessene

Mitbeteiligung

des

Versicherten

am

Schaden,

den

er

durch

sein

pflichtwidriges

Verhalten

der

Arbeitslosenversicherung

natürlich

und

kausal

adäquat

verursacht

hat

(BGE

124

V

225

E.

2b

mit

Hinweis

auf

BGE

122

V

40).

Für

die

Beurteilung

der

Frage,

inwiefern

der

Arbeitslosenversicherung

ein

Schaden

entsteht,

wenn

der

Versicherte

dem

Arbeitgeber

Anlass

zur

Beendigung

des

Arbeitsverhältnisses

gegeben

hat,

ist

von

Bedeutung,

welche

versicherungs rechtlichen

Folgen

ein

pflichtgemässes

Verhalten

zeitigte

(vgl.

BGE

122

V

40

E.

4c).

E. 2 ff.

Ziff.

1

ff.).

Der

Beschwerdeführer

habe

seine

Arbeitslosigkeit

selbst

verschuldet,

weshalb

er

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen

und

eine

Einstellungsdauer

von

36

Tagen

angemessen

sei

(S.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

damit,

der

Beschwerdef ührer

habe

zu

Beginn

des

Arbeitsverhältnisses

gegenüber

der

Arbeitgeberin

einen

einwandfreien

Leumund

bestätigt .

D ie

erst

nach

Ende

der

Probezeit

vom

Beschwerdeführer

vorgelegten

Betreibungs-

und

Strafregisteraus züge

hätten

indes

mehrere

Einträge

enthalten .

Damit

liege

auf

Seiten

des

Beschwerdeführers

ein

Vertrauensbruch

vor,

welcher

zur

Kündigung

des

Arbeits verhältnisses

durch

die

Arbeitgeberin

geführt

habe

(S.

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

im

Wesentlichen

geltend,

die

Arbeitgeberin

habe

seit

Beginn

des

Arbeitsverhältnisses

von

den

Einträgen

in

den

Betreibungs-

und

Strafregistern

gewusst.

Es

sei

nicht

mit

hinreichender

Sicherheit

erstellt,

dass

er

durch

sein

Verhalten

Anlass

zur

Kündigung

gegeben

habe

und

die

Kündigung

selbst

verschuldet

sei

(S.

2) . 3. 3.1

Streitig

und

zu

prüfen

ist

die

Einstellung

de s

Beschwerdeführer s

in

der

Anspruchsberechtigung

für

die

Dauer

von

36

Tagen

ab

1.

Juni

2024 . 3 . 2

Aus

den

Akten

geht

hervor,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

2 0.

November

2023

bei

der

Arbeitgeberin

angestellt

war

(Urk.

8/115-116).

Der

entsprechende

Arbeitsvertrag

wurde

am

4.

November

2023

vom

Beschwerdeführer

unterschrie ben .

Gleichentags

unterzeichnete

er

die

«Bestätigung

einwandfreier

Leumund»

(Urk.

8/75),

in

welcher

er

bekräftigte,

keine

Einträge

im

Strafregister

zu

haben

und

dass

gegen

ihn

keine

Betreibungen

vorliegen

würden .

Im

Weiteren

verpflich tete

er

sich,

die

Straf-

und

Betreibungsregistera uszüge

umgehend

nachzureichen .

In

der

Bestätigung

wurde

unter

anderem

festgehalten,

der

Arbeitsvertrag

trete

erst

in

Kraft,

wenn

die

genannten

Auszüge

vorliegen

und

keine

Einträge

enthalten

würden.

Ferner

sei

der

einwandfreie

Leumund

beim

Abschluss

und

auch

während

des

Arbeitsverhältnisses

zwingende

Voraussetzung

und

unabdingbare

Vertrags grundlage .

Im

Weiteren

ist

unbestritten,

dass

der

Beschwerdeführer

die

Betreibungs-

und

Strafregisterauszüge

erst

nach

dem

Ablauf

der

dreimonatigen

Probezeit

respektive

nach

dem

E. 5 März

2024

der

Arbeitgeberin

vorlegt e . In

beiden

Auszügen

fanden

sich

Einträge,

welche

vor

dem

4.

November

2023

datieren

(Urk.

8/76-79

S.

2

Ziff.

1,

Urk.

8/33-34

S.

1;

vgl.

auch

Urk.

8/5

E. 7 ) .

Am

2 4.

April

2024

kündigte

die

Arbeitgeberin

das

Arbeitsverhältnis

unter

Einhaltung

der

einmonatigen

Kündigungsfrist

per

3 1.

Mai

2024

(Urk.

8/95-96) .

Als

Kündigungs grund

gab

die

Arbeitgeberin

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

einen

Vertrau ensbruch

an,

da

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

vom

4.

November

2023

betreffend

einwandfreien

Leumund

nicht

der

Wahrheit

entsprochen

hätten

(Urk.

8/76-79

S.

2

Ziff.

3,

Urk.

8/33-34

S.

1). 3.3

Der

Beschwerdeführer

hat

gemäss

eigenen

Angaben

seine

Vorgesetzten

im

Dezember

2023

respektive

nach

Beginn

des

Arbeitsverhältnisses

über

die

Einträge

in

den

entsprechenden

Registern

in

Kenntnis

gesetzt

(Urk.

8/30

S.

1,

Urk.

8/50).

Daraus

folgt,

dass

er

die

Arbeitgeberin

bei

Unterzeichnung

der

Bestätigung

betreffend

einwandfreien

Leumund

am

4.

November

2023

über

die

entsprechen den

Einträge

nicht

informiert

und

zumindest

zu

jenem

Zeitpunkt

unwahre

Anga ben

gegenüber

der

Arbeitgeber in

gemacht

hat .

Damit

hat

er

seine

bereits

in

vorvertraglichen

Verhandlungen

bestehende

-

arbeitsrechtliche

Informations pflicht

gegenüber

der

Arbeitgeberin

verletzt

und

so

Anlass

zur

Beendigung

des

entsprechenden

Arbeitsverhältnis ses

gegeben .

Aufgrund

dieser

Missachtung

der

Informationspf licht

kann

indes

nicht

automatisch

auf

eine

selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit

des

Beschwerdeführers

im

Sinne

von

Art.

44

Abs.

1

lit.

a

IVV

geschlossen

werden.

Das

Verschweigen

der

Einträge

in

den

Betreibungs-

und

Strafregisterauszügen

seitens

d e s

Beschwerdeführer s

war

nicht

kausal

für

die

in

Frage

stehende

Arbeitslosigkeit .

Hätte

nämlich

der

Beschwerdeführer

am

4.

November

2023

die

Arbeitgeberin

über

die

bestehenden

Einträge

in

den

betref fenden

Registern

informiert,

so

ist

unter

Berücksichtigung

des

Wortlauts

der

Bestätigung

betreffend

einwandfreien

Leumund

(Urk.

8/75)

wonach

der

Arbeitsvertrag

erst

in

Kraft

tritt,

wenn

die

Auszüge

vorliegen

und

keine

Einträge

enthalten

respektive

der

einwandfreie

Leumund

beim

Abschluss

zwingende

Voraussetzung

und

unabdingbare

Vertragsgrundlage

ist

-

mit

dem

im

Sozialver sicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

er

die

Arbeitsstelle

bei

der

Arbeitgeberin

nicht

erhalten

hätte .

Hätte

er

die

Arbeitsstelle

gar

nie

erhalten,

kann

die

durch

den

Verlust

der selben

eingetretene

erneute

Arbeitslosigkeit

nicht

adäquat

kausal

seinem

Verhalten

zugerechnet

werden.

Damit

ist

der

Tatbestand

der

selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit

im

Sinne

von

Art.

30

Abs.

1

AVIG

nicht

erfüllt,

weshalb

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

zu

Unrecht

erfolgte.

Dies

führt

in

Gutheissung

der

Beschwerde

zur

ersatzlosen

Aufhebung

des

angefochtenen

Einspracheentscheids. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

E. 8 Oktober

2024

ersatzlos

aufgehoben. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2024.00204

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 31.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich Einkaufszentrum

Neuwiesen Zürcherstrasse

8,

Postfach

474,

8405

Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1979

geborene

X.___

war

ab

2 0.

November

2023

bei

der

Y.___

AG

tätig

(Urk.

8/115-116).

Am

2 4.

April

2024

kündigte

die

Arbeitgeberin

das

Arbeitsverhältnis

per

3 1.

Mai

2024

(Urk.

8/95-96).

Am

7.

Mai

2024

meldete

sich

der

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Winterthur

(Urk.

8/106)

und

beantragte

am

1.

Juli

2024

die

Ausrichtung

von

Arbeitslo senentschädigung

ab

1.

J un i

2024

(Urk.

8/ 9 1-94) .

Mit

Verfügung

vom

2 3.

Juli

2024

(Urk.

8/ 63-65)

wurde

der

Versicherte

wegen

selbstverschuldeter

Arbeitslo sigkeit

für

36

Tage

ab

1.

Juni

2024

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt.

Die

von

ihm

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

3 0.

Juli

2024

(Urk.

8/ 55-56)

wurde

mit

Entscheid

vom

8.

Oktober

2024

(Urk.

2)

abgewiesen. 2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

7.

November

2024

Beschwerde

(Urk.

1)

und

beantragte,

es

sei

die

angefochtene

Verfügung

aufzuheben

und

von

einer

Einstel lung

in

der

Anspruchsberechtigung

abzusehen.

Eventuell

sei

die

Einstellung

auf

ein

angemessenes

Mass

von

ein

bis

15

Tage

zu

reduzieren

(S.

1).

Mit

Beschwer deantwort

vom

3.

Dezember

2024

(Urk.

7)

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

5.

Dezember

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

11). Der

Einzelrichter

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach

Art.

30

Abs.

1

lit.

a

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslo sen versicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

durch

eigenes

Verschulden

arbeitslos

ist.

Die

Arbeitslosigkeit

gilt

namentlich

dann

als

selbst

verschuldet,

wenn

die

versicherte

Person

durch

ihr

Verhalten,

insbesondere

wegen

Verletzung

arbeitsvertraglicher

Pflichten,

dem

Arbeitgeber

Anlass

zur

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

gegeben

hat

(Art.

44

Abs.

1

lit.

a

der

Verord nung

über

die

o bliga torische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschä digung,

AVIV) . 1.3

Zweck

der

Einstellung

als

versicherungsrechtliche

Sanktion

ist

die

angemessene

Mitbeteiligung

des

Versicherten

am

Schaden,

den

er

durch

sein

pflichtwidriges

Verhalten

der

Arbeitslosenversicherung

natürlich

und

kausal

adäquat

verursacht

hat

(BGE

124

V

225

E.

2b

mit

Hinweis

auf

BGE

122

V

40).

Für

die

Beurteilung

der

Frage,

inwiefern

der

Arbeitslosenversicherung

ein

Schaden

entsteht,

wenn

der

Versicherte

dem

Arbeitgeber

Anlass

zur

Beendigung

des

Arbeitsverhältnisses

gegeben

hat,

ist

von

Bedeutung,

welche

versicherungs rechtlichen

Folgen

ein

pflichtgemässes

Verhalten

zeitigte

(vgl.

BGE

122

V

40

E.

4c). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

damit,

der

Beschwerdef ührer

habe

zu

Beginn

des

Arbeitsverhältnisses

gegenüber

der

Arbeitgeberin

einen

einwandfreien

Leumund

bestätigt .

D ie

erst

nach

Ende

der

Probezeit

vom

Beschwerdeführer

vorgelegten

Betreibungs-

und

Strafregisteraus züge

hätten

indes

mehrere

Einträge

enthalten .

Damit

liege

auf

Seiten

des

Beschwerdeführers

ein

Vertrauensbruch

vor,

welcher

zur

Kündigung

des

Arbeits verhältnisses

durch

die

Arbeitgeberin

geführt

habe

(S.

2

ff.

Ziff.

1

ff.).

Der

Beschwerdeführer

habe

seine

Arbeitslosigkeit

selbst

verschuldet,

weshalb

er

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen

und

eine

Einstellungsdauer

von

36

Tagen

angemessen

sei

(S.

5

Ziff.

12

ff.).

2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

demgegenüber

im

Wesentlichen

geltend,

die

Arbeitgeberin

habe

seit

Beginn

des

Arbeitsverhältnisses

von

den

Einträgen

in

den

Betreibungs-

und

Strafregistern

gewusst.

Es

sei

nicht

mit

hinreichender

Sicherheit

erstellt,

dass

er

durch

sein

Verhalten

Anlass

zur

Kündigung

gegeben

habe

und

die

Kündigung

selbst

verschuldet

sei

(S.

2) . 3. 3.1

Streitig

und

zu

prüfen

ist

die

Einstellung

de s

Beschwerdeführer s

in

der

Anspruchsberechtigung

für

die

Dauer

von

36

Tagen

ab

1.

Juni

2024 . 3 . 2

Aus

den

Akten

geht

hervor,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

2 0.

November

2023

bei

der

Arbeitgeberin

angestellt

war

(Urk.

8/115-116).

Der

entsprechende

Arbeitsvertrag

wurde

am

4.

November

2023

vom

Beschwerdeführer

unterschrie ben .

Gleichentags

unterzeichnete

er

die

«Bestätigung

einwandfreier

Leumund»

(Urk.

8/75),

in

welcher

er

bekräftigte,

keine

Einträge

im

Strafregister

zu

haben

und

dass

gegen

ihn

keine

Betreibungen

vorliegen

würden .

Im

Weiteren

verpflich tete

er

sich,

die

Straf-

und

Betreibungsregistera uszüge

umgehend

nachzureichen .

In

der

Bestätigung

wurde

unter

anderem

festgehalten,

der

Arbeitsvertrag

trete

erst

in

Kraft,

wenn

die

genannten

Auszüge

vorliegen

und

keine

Einträge

enthalten

würden.

Ferner

sei

der

einwandfreie

Leumund

beim

Abschluss

und

auch

während

des

Arbeitsverhältnisses

zwingende

Voraussetzung

und

unabdingbare

Vertrags grundlage .

Im

Weiteren

ist

unbestritten,

dass

der

Beschwerdeführer

die

Betreibungs-

und

Strafregisterauszüge

erst

nach

dem

Ablauf

der

dreimonatigen

Probezeit

respektive

nach

dem

5.

März

2024

der

Arbeitgeberin

vorlegt e . In

beiden

Auszügen

fanden

sich

Einträge,

welche

vor

dem

4.

November

2023

datieren

(Urk.

8/76-79

S.

2

Ziff.

1,

Urk.

8/33-34

S.

1;

vgl.

auch

Urk.

8/5 7) .

Am

2 4.

April

2024

kündigte

die

Arbeitgeberin

das

Arbeitsverhältnis

unter

Einhaltung

der

einmonatigen

Kündigungsfrist

per

3 1.

Mai

2024

(Urk.

8/95-96) .

Als

Kündigungs grund

gab

die

Arbeitgeberin

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

einen

Vertrau ensbruch

an,

da

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

vom

4.

November

2023

betreffend

einwandfreien

Leumund

nicht

der

Wahrheit

entsprochen

hätten

(Urk.

8/76-79

S.

2

Ziff.

3,

Urk.

8/33-34

S.

1). 3.3

Der

Beschwerdeführer

hat

gemäss

eigenen

Angaben

seine

Vorgesetzten

im

Dezember

2023

respektive

nach

Beginn

des

Arbeitsverhältnisses

über

die

Einträge

in

den

entsprechenden

Registern

in

Kenntnis

gesetzt

(Urk.

8/30

S.

1,

Urk.

8/50).

Daraus

folgt,

dass

er

die

Arbeitgeberin

bei

Unterzeichnung

der

Bestätigung

betreffend

einwandfreien

Leumund

am

4.

November

2023

über

die

entsprechen den

Einträge

nicht

informiert

und

zumindest

zu

jenem

Zeitpunkt

unwahre

Anga ben

gegenüber

der

Arbeitgeber in

gemacht

hat .

Damit

hat

er

seine

bereits

in

vorvertraglichen

Verhandlungen

bestehende

-

arbeitsrechtliche

Informations pflicht

gegenüber

der

Arbeitgeberin

verletzt

und

so

Anlass

zur

Beendigung

des

entsprechenden

Arbeitsverhältnis ses

gegeben .

Aufgrund

dieser

Missachtung

der

Informationspf licht

kann

indes

nicht

automatisch

auf

eine

selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit

des

Beschwerdeführers

im

Sinne

von

Art.

44

Abs.

1

lit.

a

IVV

geschlossen

werden.

Das

Verschweigen

der

Einträge

in

den

Betreibungs-

und

Strafregisterauszügen

seitens

d e s

Beschwerdeführer s

war

nicht

kausal

für

die

in

Frage

stehende

Arbeitslosigkeit .

Hätte

nämlich

der

Beschwerdeführer

am

4.

November

2023

die

Arbeitgeberin

über

die

bestehenden

Einträge

in

den

betref fenden

Registern

informiert,

so

ist

unter

Berücksichtigung

des

Wortlauts

der

Bestätigung

betreffend

einwandfreien

Leumund

(Urk.

8/75)

wonach

der

Arbeitsvertrag

erst

in

Kraft

tritt,

wenn

die

Auszüge

vorliegen

und

keine

Einträge

enthalten

respektive

der

einwandfreie

Leumund

beim

Abschluss

zwingende

Voraussetzung

und

unabdingbare

Vertragsgrundlage

ist

-

mit

dem

im

Sozialver sicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

er

die

Arbeitsstelle

bei

der

Arbeitgeberin

nicht

erhalten

hätte .

Hätte

er

die

Arbeitsstelle

gar

nie

erhalten,

kann

die

durch

den

Verlust

der selben

eingetretene

erneute

Arbeitslosigkeit

nicht

adäquat

kausal

seinem

Verhalten

zugerechnet

werden.

Damit

ist

der

Tatbestand

der

selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit

im

Sinne

von

Art.

30

Abs.

1

AVIG

nicht

erfüllt,

weshalb

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

zu

Unrecht

erfolgte.

Dies

führt

in

Gutheissung

der

Beschwerde

zur

ersatzlosen

Aufhebung

des

angefochtenen

Einspracheentscheids. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

8.

Oktober

2024

ersatzlos

aufgehoben. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais