Sachverhalt
1.
Der
1979
geborene
X.___
war
ab
2 0.
November
2023
bei
der
Y.___
AG
tätig
(Urk.
8/115-116).
Am
2 4.
April
2024
kündigte
die
Arbeitgeberin
das
Arbeitsverhältnis
per
3 1.
Mai
2024
(Urk.
8/95-96).
Am
7.
Mai
2024
meldete
sich
der
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Winterthur
(Urk.
8/106)
und
beantragte
am
1.
Juli
2024
die
Ausrichtung
von
Arbeitslo senentschädigung
ab
1.
J un i
2024
(Urk.
8/ 9 1-94) .
Mit
Verfügung
vom
2 3.
Juli
2024
(Urk.
8/ 63-65)
wurde
der
Versicherte
wegen
selbstverschuldeter
Arbeitslo sigkeit
für
36
Tage
ab
1.
Juni
2024
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt.
Die
von
ihm
dagegen
erhobene
Einsprache
vom
3 0.
Juli
2024
(Urk.
8/ 55-56)
wurde
mit
Entscheid
vom
8.
Oktober
2024
(Urk.
2)
abgewiesen. 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
7.
November
2024
Beschwerde
(Urk.
1)
und
beantragte,
es
sei
die
angefochtene
Verfügung
aufzuheben
und
von
einer
Einstel lung
in
der
Anspruchsberechtigung
abzusehen.
Eventuell
sei
die
Einstellung
auf
ein
angemessenes
Mass
von
ein
bis
15
Tage
zu
reduzieren
(S.
1).
Mit
Beschwer deantwort
vom
3.
Dezember
2024
(Urk.
7)
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
5.
Dezember
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
11). Der
Einzelrichter
zieht
in
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 lit.
a
der
Verord nung
über
die
o bliga torische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschä digung,
AVIV) .
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.3 Zweck
der
Einstellung
als
versicherungsrechtliche
Sanktion
ist
die
angemessene
Mitbeteiligung
des
Versicherten
am
Schaden,
den
er
durch
sein
pflichtwidriges
Verhalten
der
Arbeitslosenversicherung
natürlich
und
kausal
adäquat
verursacht
hat
(BGE
124
V
225
E.
2b
mit
Hinweis
auf
BGE
122
V
40).
Für
die
Beurteilung
der
Frage,
inwiefern
der
Arbeitslosenversicherung
ein
Schaden
entsteht,
wenn
der
Versicherte
dem
Arbeitgeber
Anlass
zur
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
gegeben
hat,
ist
von
Bedeutung,
welche
versicherungs rechtlichen
Folgen
ein
pflichtgemässes
Verhalten
zeitigte
(vgl.
BGE
122
V
40
E.
4c).
E. 2 ff.
Ziff.
1
ff.).
Der
Beschwerdeführer
habe
seine
Arbeitslosigkeit
selbst
verschuldet,
weshalb
er
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen
und
eine
Einstellungsdauer
von
36
Tagen
angemessen
sei
(S.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
damit,
der
Beschwerdef ührer
habe
zu
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses
gegenüber
der
Arbeitgeberin
einen
einwandfreien
Leumund
bestätigt .
D ie
erst
nach
Ende
der
Probezeit
vom
Beschwerdeführer
vorgelegten
Betreibungs-
und
Strafregisteraus züge
hätten
indes
mehrere
Einträge
enthalten .
Damit
liege
auf
Seiten
des
Beschwerdeführers
ein
Vertrauensbruch
vor,
welcher
zur
Kündigung
des
Arbeits verhältnisses
durch
die
Arbeitgeberin
geführt
habe
(S.
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
im
Wesentlichen
geltend,
die
Arbeitgeberin
habe
seit
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses
von
den
Einträgen
in
den
Betreibungs-
und
Strafregistern
gewusst.
Es
sei
nicht
mit
hinreichender
Sicherheit
erstellt,
dass
er
durch
sein
Verhalten
Anlass
zur
Kündigung
gegeben
habe
und
die
Kündigung
selbst
verschuldet
sei
(S.
2) . 3. 3.1
Streitig
und
zu
prüfen
ist
die
Einstellung
de s
Beschwerdeführer s
in
der
Anspruchsberechtigung
für
die
Dauer
von
36
Tagen
ab
1.
Juni
2024 . 3 . 2
Aus
den
Akten
geht
hervor,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
2 0.
November
2023
bei
der
Arbeitgeberin
angestellt
war
(Urk.
8/115-116).
Der
entsprechende
Arbeitsvertrag
wurde
am
4.
November
2023
vom
Beschwerdeführer
unterschrie ben .
Gleichentags
unterzeichnete
er
die
«Bestätigung
einwandfreier
Leumund»
(Urk.
8/75),
in
welcher
er
bekräftigte,
keine
Einträge
im
Strafregister
zu
haben
und
dass
gegen
ihn
keine
Betreibungen
vorliegen
würden .
Im
Weiteren
verpflich tete
er
sich,
die
Straf-
und
Betreibungsregistera uszüge
umgehend
nachzureichen .
In
der
Bestätigung
wurde
unter
anderem
festgehalten,
der
Arbeitsvertrag
trete
erst
in
Kraft,
wenn
die
genannten
Auszüge
vorliegen
und
keine
Einträge
enthalten
würden.
Ferner
sei
der
einwandfreie
Leumund
beim
Abschluss
und
auch
während
des
Arbeitsverhältnisses
zwingende
Voraussetzung
und
unabdingbare
Vertrags grundlage .
Im
Weiteren
ist
unbestritten,
dass
der
Beschwerdeführer
die
Betreibungs-
und
Strafregisterauszüge
erst
nach
dem
Ablauf
der
dreimonatigen
Probezeit
respektive
nach
dem
E. 5 März
2024
der
Arbeitgeberin
vorlegt e . In
beiden
Auszügen
fanden
sich
Einträge,
welche
vor
dem
4.
November
2023
datieren
(Urk.
8/76-79
S.
2
Ziff.
1,
Urk.
8/33-34
S.
1;
vgl.
auch
Urk.
8/5
E. 7 ) .
Am
2 4.
April
2024
kündigte
die
Arbeitgeberin
das
Arbeitsverhältnis
unter
Einhaltung
der
einmonatigen
Kündigungsfrist
per
3 1.
Mai
2024
(Urk.
8/95-96) .
Als
Kündigungs grund
gab
die
Arbeitgeberin
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
einen
Vertrau ensbruch
an,
da
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
vom
4.
November
2023
betreffend
einwandfreien
Leumund
nicht
der
Wahrheit
entsprochen
hätten
(Urk.
8/76-79
S.
2
Ziff.
3,
Urk.
8/33-34
S.
1). 3.3
Der
Beschwerdeführer
hat
gemäss
eigenen
Angaben
seine
Vorgesetzten
im
Dezember
2023
respektive
nach
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses
über
die
Einträge
in
den
entsprechenden
Registern
in
Kenntnis
gesetzt
(Urk.
8/30
S.
1,
Urk.
8/50).
Daraus
folgt,
dass
er
die
Arbeitgeberin
bei
Unterzeichnung
der
Bestätigung
betreffend
einwandfreien
Leumund
am
4.
November
2023
über
die
entsprechen den
Einträge
nicht
informiert
und
zumindest
zu
jenem
Zeitpunkt
unwahre
Anga ben
gegenüber
der
Arbeitgeber in
gemacht
hat .
Damit
hat
er
seine
–
bereits
in
vorvertraglichen
Verhandlungen
bestehende
-
arbeitsrechtliche
Informations pflicht
gegenüber
der
Arbeitgeberin
verletzt
und
so
Anlass
zur
Beendigung
des
entsprechenden
Arbeitsverhältnis ses
gegeben .
Aufgrund
dieser
Missachtung
der
Informationspf licht
kann
indes
nicht
automatisch
auf
eine
selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit
des
Beschwerdeführers
im
Sinne
von
Art.
44
Abs.
1
lit.
a
IVV
geschlossen
werden.
Das
Verschweigen
der
Einträge
in
den
Betreibungs-
und
Strafregisterauszügen
seitens
d e s
Beschwerdeführer s
war
nicht
kausal
für
die
in
Frage
stehende
Arbeitslosigkeit .
Hätte
nämlich
der
Beschwerdeführer
am
4.
November
2023
die
Arbeitgeberin
über
die
bestehenden
Einträge
in
den
betref fenden
Registern
informiert,
so
ist
unter
Berücksichtigung
des
Wortlauts
der
Bestätigung
betreffend
einwandfreien
Leumund
(Urk.
8/75)
–
wonach
der
Arbeitsvertrag
erst
in
Kraft
tritt,
wenn
die
Auszüge
vorliegen
und
keine
Einträge
enthalten
respektive
der
einwandfreie
Leumund
beim
Abschluss
zwingende
Voraussetzung
und
unabdingbare
Vertragsgrundlage
ist
-
mit
dem
im
Sozialver sicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
er
die
Arbeitsstelle
bei
der
Arbeitgeberin
nicht
erhalten
hätte .
Hätte
er
die
Arbeitsstelle
gar
nie
erhalten,
kann
die
durch
den
Verlust
der selben
eingetretene
erneute
Arbeitslosigkeit
nicht
adäquat
kausal
seinem
Verhalten
zugerechnet
werden.
Damit
ist
der
Tatbestand
der
selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit
im
Sinne
von
Art.
30
Abs.
1
AVIG
nicht
erfüllt,
weshalb
eine
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
zu
Unrecht
erfolgte.
Dies
führt
in
Gutheissung
der
Beschwerde
zur
ersatzlosen
Aufhebung
des
angefochtenen
Einspracheentscheids. Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
E. 8 Oktober
2024
ersatzlos
aufgehoben. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2024.00204
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 31.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich Einkaufszentrum
Neuwiesen Zürcherstrasse
8,
Postfach
474,
8405
Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1979
geborene
X.___
war
ab
2 0.
November
2023
bei
der
Y.___
AG
tätig
(Urk.
8/115-116).
Am
2 4.
April
2024
kündigte
die
Arbeitgeberin
das
Arbeitsverhältnis
per
3 1.
Mai
2024
(Urk.
8/95-96).
Am
7.
Mai
2024
meldete
sich
der
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Winterthur
(Urk.
8/106)
und
beantragte
am
1.
Juli
2024
die
Ausrichtung
von
Arbeitslo senentschädigung
ab
1.
J un i
2024
(Urk.
8/ 9 1-94) .
Mit
Verfügung
vom
2 3.
Juli
2024
(Urk.
8/ 63-65)
wurde
der
Versicherte
wegen
selbstverschuldeter
Arbeitslo sigkeit
für
36
Tage
ab
1.
Juni
2024
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt.
Die
von
ihm
dagegen
erhobene
Einsprache
vom
3 0.
Juli
2024
(Urk.
8/ 55-56)
wurde
mit
Entscheid
vom
8.
Oktober
2024
(Urk.
2)
abgewiesen. 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
7.
November
2024
Beschwerde
(Urk.
1)
und
beantragte,
es
sei
die
angefochtene
Verfügung
aufzuheben
und
von
einer
Einstel lung
in
der
Anspruchsberechtigung
abzusehen.
Eventuell
sei
die
Einstellung
auf
ein
angemessenes
Mass
von
ein
bis
15
Tage
zu
reduzieren
(S.
1).
Mit
Beschwer deantwort
vom
3.
Dezember
2024
(Urk.
7)
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
5.
Dezember
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
11). Der
Einzelrichter
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach
Art.
30
Abs.
1
lit.
a
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslo sen versicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
durch
eigenes
Verschulden
arbeitslos
ist.
Die
Arbeitslosigkeit
gilt
namentlich
dann
als
selbst
verschuldet,
wenn
die
versicherte
Person
durch
ihr
Verhalten,
insbesondere
wegen
Verletzung
arbeitsvertraglicher
Pflichten,
dem
Arbeitgeber
Anlass
zur
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses
gegeben
hat
(Art.
44
Abs.
1
lit.
a
der
Verord nung
über
die
o bliga torische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschä digung,
AVIV) . 1.3
Zweck
der
Einstellung
als
versicherungsrechtliche
Sanktion
ist
die
angemessene
Mitbeteiligung
des
Versicherten
am
Schaden,
den
er
durch
sein
pflichtwidriges
Verhalten
der
Arbeitslosenversicherung
natürlich
und
kausal
adäquat
verursacht
hat
(BGE
124
V
225
E.
2b
mit
Hinweis
auf
BGE
122
V
40).
Für
die
Beurteilung
der
Frage,
inwiefern
der
Arbeitslosenversicherung
ein
Schaden
entsteht,
wenn
der
Versicherte
dem
Arbeitgeber
Anlass
zur
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
gegeben
hat,
ist
von
Bedeutung,
welche
versicherungs rechtlichen
Folgen
ein
pflichtgemässes
Verhalten
zeitigte
(vgl.
BGE
122
V
40
E.
4c). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
damit,
der
Beschwerdef ührer
habe
zu
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses
gegenüber
der
Arbeitgeberin
einen
einwandfreien
Leumund
bestätigt .
D ie
erst
nach
Ende
der
Probezeit
vom
Beschwerdeführer
vorgelegten
Betreibungs-
und
Strafregisteraus züge
hätten
indes
mehrere
Einträge
enthalten .
Damit
liege
auf
Seiten
des
Beschwerdeführers
ein
Vertrauensbruch
vor,
welcher
zur
Kündigung
des
Arbeits verhältnisses
durch
die
Arbeitgeberin
geführt
habe
(S.
2
ff.
Ziff.
1
ff.).
Der
Beschwerdeführer
habe
seine
Arbeitslosigkeit
selbst
verschuldet,
weshalb
er
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen
und
eine
Einstellungsdauer
von
36
Tagen
angemessen
sei
(S.
5
Ziff.
12
ff.).
2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
demgegenüber
im
Wesentlichen
geltend,
die
Arbeitgeberin
habe
seit
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses
von
den
Einträgen
in
den
Betreibungs-
und
Strafregistern
gewusst.
Es
sei
nicht
mit
hinreichender
Sicherheit
erstellt,
dass
er
durch
sein
Verhalten
Anlass
zur
Kündigung
gegeben
habe
und
die
Kündigung
selbst
verschuldet
sei
(S.
2) . 3. 3.1
Streitig
und
zu
prüfen
ist
die
Einstellung
de s
Beschwerdeführer s
in
der
Anspruchsberechtigung
für
die
Dauer
von
36
Tagen
ab
1.
Juni
2024 . 3 . 2
Aus
den
Akten
geht
hervor,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
2 0.
November
2023
bei
der
Arbeitgeberin
angestellt
war
(Urk.
8/115-116).
Der
entsprechende
Arbeitsvertrag
wurde
am
4.
November
2023
vom
Beschwerdeführer
unterschrie ben .
Gleichentags
unterzeichnete
er
die
«Bestätigung
einwandfreier
Leumund»
(Urk.
8/75),
in
welcher
er
bekräftigte,
keine
Einträge
im
Strafregister
zu
haben
und
dass
gegen
ihn
keine
Betreibungen
vorliegen
würden .
Im
Weiteren
verpflich tete
er
sich,
die
Straf-
und
Betreibungsregistera uszüge
umgehend
nachzureichen .
In
der
Bestätigung
wurde
unter
anderem
festgehalten,
der
Arbeitsvertrag
trete
erst
in
Kraft,
wenn
die
genannten
Auszüge
vorliegen
und
keine
Einträge
enthalten
würden.
Ferner
sei
der
einwandfreie
Leumund
beim
Abschluss
und
auch
während
des
Arbeitsverhältnisses
zwingende
Voraussetzung
und
unabdingbare
Vertrags grundlage .
Im
Weiteren
ist
unbestritten,
dass
der
Beschwerdeführer
die
Betreibungs-
und
Strafregisterauszüge
erst
nach
dem
Ablauf
der
dreimonatigen
Probezeit
respektive
nach
dem
5.
März
2024
der
Arbeitgeberin
vorlegt e . In
beiden
Auszügen
fanden
sich
Einträge,
welche
vor
dem
4.
November
2023
datieren
(Urk.
8/76-79
S.
2
Ziff.
1,
Urk.
8/33-34
S.
1;
vgl.
auch
Urk.
8/5 7) .
Am
2 4.
April
2024
kündigte
die
Arbeitgeberin
das
Arbeitsverhältnis
unter
Einhaltung
der
einmonatigen
Kündigungsfrist
per
3 1.
Mai
2024
(Urk.
8/95-96) .
Als
Kündigungs grund
gab
die
Arbeitgeberin
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
einen
Vertrau ensbruch
an,
da
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
vom
4.
November
2023
betreffend
einwandfreien
Leumund
nicht
der
Wahrheit
entsprochen
hätten
(Urk.
8/76-79
S.
2
Ziff.
3,
Urk.
8/33-34
S.
1). 3.3
Der
Beschwerdeführer
hat
gemäss
eigenen
Angaben
seine
Vorgesetzten
im
Dezember
2023
respektive
nach
Beginn
des
Arbeitsverhältnisses
über
die
Einträge
in
den
entsprechenden
Registern
in
Kenntnis
gesetzt
(Urk.
8/30
S.
1,
Urk.
8/50).
Daraus
folgt,
dass
er
die
Arbeitgeberin
bei
Unterzeichnung
der
Bestätigung
betreffend
einwandfreien
Leumund
am
4.
November
2023
über
die
entsprechen den
Einträge
nicht
informiert
und
zumindest
zu
jenem
Zeitpunkt
unwahre
Anga ben
gegenüber
der
Arbeitgeber in
gemacht
hat .
Damit
hat
er
seine
–
bereits
in
vorvertraglichen
Verhandlungen
bestehende
-
arbeitsrechtliche
Informations pflicht
gegenüber
der
Arbeitgeberin
verletzt
und
so
Anlass
zur
Beendigung
des
entsprechenden
Arbeitsverhältnis ses
gegeben .
Aufgrund
dieser
Missachtung
der
Informationspf licht
kann
indes
nicht
automatisch
auf
eine
selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit
des
Beschwerdeführers
im
Sinne
von
Art.
44
Abs.
1
lit.
a
IVV
geschlossen
werden.
Das
Verschweigen
der
Einträge
in
den
Betreibungs-
und
Strafregisterauszügen
seitens
d e s
Beschwerdeführer s
war
nicht
kausal
für
die
in
Frage
stehende
Arbeitslosigkeit .
Hätte
nämlich
der
Beschwerdeführer
am
4.
November
2023
die
Arbeitgeberin
über
die
bestehenden
Einträge
in
den
betref fenden
Registern
informiert,
so
ist
unter
Berücksichtigung
des
Wortlauts
der
Bestätigung
betreffend
einwandfreien
Leumund
(Urk.
8/75)
–
wonach
der
Arbeitsvertrag
erst
in
Kraft
tritt,
wenn
die
Auszüge
vorliegen
und
keine
Einträge
enthalten
respektive
der
einwandfreie
Leumund
beim
Abschluss
zwingende
Voraussetzung
und
unabdingbare
Vertragsgrundlage
ist
-
mit
dem
im
Sozialver sicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
er
die
Arbeitsstelle
bei
der
Arbeitgeberin
nicht
erhalten
hätte .
Hätte
er
die
Arbeitsstelle
gar
nie
erhalten,
kann
die
durch
den
Verlust
der selben
eingetretene
erneute
Arbeitslosigkeit
nicht
adäquat
kausal
seinem
Verhalten
zugerechnet
werden.
Damit
ist
der
Tatbestand
der
selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit
im
Sinne
von
Art.
30
Abs.
1
AVIG
nicht
erfüllt,
weshalb
eine
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
zu
Unrecht
erfolgte.
Dies
führt
in
Gutheissung
der
Beschwerde
zur
ersatzlosen
Aufhebung
des
angefochtenen
Einspracheentscheids. Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
8.
Oktober
2024
ersatzlos
aufgehoben. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais