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AL.2024.00202

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV (verspätetes Erscheinen beim Kontroll- und Beratungsgespräch).

Zürich SozVersG · 2025-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 196 5, war zuletzt befristet vom 1 5 . August 2022 bis 31.

Dezember 2023 bei der Y.___ AG als Kalkulator im Stahlbau angestellt (Urk. 6 / 13 und Urk. 6/133). Am 21 . Dezember 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 / 7) und beantragte am 31. Dezember 2023 bei der Arbeitslosenversicherung die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1.

Januar 202 4 (Urk. 6 / 9).

Mit Verfügung vom 29 . Juli 202 4

(Urk. 6 / 74 -75) stellte das Amt für Arbeit des Kantons Zürich (AF A) den Versicherten wegen Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, dass das Kontroll- und Beratungsgespräch vom 2 2 . Juli 202 4

wegen zu spätem Erscheinen nicht habe durchgeführt werden können. Die vom Versicherten dagegen erhobene Ein sprache vom 8. August 2024 (Urk. 6/49-54) wies das AFA mit Entscheid vom 17.

September 2024 ab (Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom

17. September 2024

reichte der Versicherte am 8. Oktober 2024 beim AFA Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1 und Ergänzung vom 25. Oktober 2024, Urk. 3/2). Am 31.

Oktober 2024 überwies das AFA die Beschwerde dem hiesigen Gericht zum Entscheid (Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 5.

Dezember 202 4 (Urk. 5) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9.

Dezember 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeits losenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art.

17 Abs.

3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran stal tun gen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit.

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 1.4

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2. 1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, aus dem Beratungsprotokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer einen Tag vor dem Gesprächstermin vom

23. Mai 2024 um eine Terminverschiebung gebeten habe, da er seinen Sohn abholen müsse. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass der Termin aufgrund der Terminauslastung so kurzfristig nicht verschoben werden könne. Am 23. Mai 2024 sei er dann mit 12 Minuten Verspätung und mit seinem Sohn zum Termin erschienen. Der Termin sei kulan terweise trotzdem durchgeführt worden und der Beschwerdeführer sei darauf

hingewiesen worden, dass es bei seiner Anmeldung im Umfang von 100 Prozent in seiner Verantwortung liege, eine entsprechende Kinderbetreuung zu organi sieren. Am 22 . Juli 2024 sei er gemäss Eintrag im Beratungsprotokoll um 14 : 55 Uhr zum Termin erschienen, welcher auf 14:30 Uhr angesetzt gewesen sei. D iese s Beratungsgespräch habe deshalb nicht

mehr durchgeführt werden können . Die RAV-Berater müssten das Gespräch jeweils in einem Protokoll festhalten und in der Regel seien mehrere Termine nacheinander angesetzt, weshalb die Berater auf ein pünktliches Erscheinen angewiesen seien . Ein entschuldbarer Grund für die Verspätung lieg e nicht vor und d arüber, dass der Termin vorverlegt werde, sei der Beschwerdeführer bereits am 15. Juli 2024 informiert worden. Der Umstand, dass er sich in

der Uhrzeit vertan habe, k önne nicht mehr als erstmalige Unachtsamkeit berücksichtigt werden. Das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) sehe als Sanktion wegen unentschuldigten Fernbleibens bzw. verspäteten Erscheinens zu einem Beratungsgespräch 5 bis 8 Einstelltage vor. Praxisgemäss liege die Anzahl bei 6 Einstelltagen und es seien keine Gründe ersichtlich, um davon abzuweichen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 3 / 2), der Entscheid sei nicht richtig. Die Verfassung der Schweiz gewähre ihm Grundrechte, die ihm als Schutz vor Übergriffen des Staates und anderer Organisationen zugebilligt würden. Der Entscheid bringe ihn in seinen Bemühungen eine Tätigkeit zu finden nicht weiter. Dem RAV ginge es auch nicht darum, ihm ein en Arbeitsplatz zu vermitteln und auch nicht darum,

ihm ein Angebot zur Annahme eines

Arbeitsplatzes zu unterbreiten. Es ginge nur darum Druck aus zu üben . Zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit trage dies nicht bei .

Die Firmen gingen für Angestellt e

vo n einem Idealalter von 23 bis 35 Jahren aus und davon, dass ein Mitarbeiter mindestens noch 15 Jahre bis zu seiner Pensionierung

in der Position im Unternehmen arbeiten sollte . Da bekomm e er auch

bei 80

% Übereinstimmung bei der Bewerbung eine Absage . Dafür interessiere sich aber niemand (Urk. 1). 2.3

Strittig und z u prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. 3.1

Im

Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 23. Mai 2024 (Urk.

6/59) ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe 24 Stunden vor dem Beratungs termin angerufen und angefragt, ob der Termin verschoben werden könne, da er seinen Sohn abholen müsse. Da die zuständige Beraterin ausgebucht gewesen sei, habe der Termin so kurzfristig nicht verschoben werden können. Der Beschwerdeführer sei dann zwölf Minuten zu spät zum Gespräch gekommen und habe mitgeteilt, dass es viel Stau gegeben habe. Ein nächster Termin sei am 27.

Juni 2027 (richtig :

2024) um 15:30 Uhr geplant gewesen. Der Beschwerde führer habe angefragt, ob ein anderer Tag möglich sei, da er am Donnerstag immer seinen Sohn abholen müsse. Es sei ihm dann ein anderer Termin gegeben und er sei darauf hingewiesen worden, dass er die Kinderbetreuung organisieren müsse, da er für ein 100 % - Pensum angemeldet sei. 3.2

Der

Einladung vom 15. Juli 2024 (Urk. 6/76) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf den

22. Juli 2024 um 14:30 Uhr zum Beratungsgespräch beim RAV eingeladen wurde. 3.3

Gemäss

Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 22. Juli 2024 (Urk. 6 / 5

8) ist der Beschwerdeführer um 1 4 : 5 5 Uhr erschienen. Da die Beraterin bereits einen anderen Termin gehabt habe, habe er nicht mehr empfangen werden können. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass der Termin erst um 15:00 Uhr wäre. Da er auch am 23. Mai 2024 zu spät gekommen sei, habe die Beraterin dieses Mal eine Meldung gemacht. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er den Termin gelesen und archiviert und deshalb die Uhrz eit nicht mehr gewusst habe. Dabei habe er sich über Z.___ beschwert. 4. 4.1

Aktenkundig und unbestritten ist, dass d as Kontroll- und Beratungs gespräch

vom

22. Juli 2024 um 14 : 30 Uhr nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer zum besagten G espräch stermin erst um 14:55 Uhr erschienen war . Im Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Kontroll- und Beratungsgespräch s vom

23. Mai 2024 zu spät erschienen war. Dabei ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Angabe n de r RAV-Berater in falsch sein könnte n, und dies wird auch nicht geltend gemacht. 4.2

Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise nichts vor, was sein Zuspät kommen rechtfertigen könnte. Seine Grundhaltung, wonach es dem RAV nur darum ginge,

Druck auszuüben und seine verfassungsmässigen Rechte zu beschneiden,

entschuldigt ihn nicht

von seinen Pflichten gegenüber der Arbeits losenversicherung und im Übrigen ergeben sich für solche Vorwürfe auch keine Anhaltspunkte . Nachdem der Beschwerde führer

bereits zum Ter min vom

23. Mai 2024 zu spät erschienen war und sich das RAV kulant gezeigt und de n Termin trotzdem durchgeführt hatte, ist auch nicht auf eine rigorose Form s trenge oder nicht sachgerechte Anwendung von Sanktionsbestimmungen zu schliessen. Dem Beschwerdegegner kann auch darin gefolgt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in der Uhrzeit vertan, nicht mehr als erstmalige Unachtsamkeit berücksichtigt werden kann . 4.3

Gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informations - veranstal tungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen (vgl. auch E. 1.2).

Die Verantwortung für die Einhaltung der Weisungen (Teilnahme am verein barten Kontroll- und Beratungsgespräch) liegt beim Beschwerdeführer selbst. Demnach ist es seine Pflicht, sich so zu organisieren, dass er pünktlich zum RAV-Termin erscheint. Damit die gesetzlich vorgesehene Kontroll- und Beratungs pflicht durch den zuständigen RAV-Berater auftragsgemäss durchgeführt werden kann, ist es unerlässlich, dass die versicherte Person pünktlich zum vereinbarten Termin erscheint, sodass die volle Beratungszeit ausgeschöpft werden kann. Bereits eine Verspätung von 7 bis 10 Minuten verunmöglicht dies und stellt ein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar (Urteil des hiesigen Gerichts AL.2020.00068 vom 14. Oktober 2020 E. 5.1-2). 4.4

D as Beratungs- und Kontrollgespräch

dient einerseits zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und der persönlichen Arbeitsbemühungen, andererseits zur Unterstützung der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung. Letzteres umfasst je nach Bedarf und in Abstimmung mit der versicherten Person sowohl Beratung, Vermittlung als auch den Einsatz arbeitsmarktlicher Massnahmen (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 202 5, Rz . B341).

Weil vorliegend die verbliebene Zeit zu kurz war, musste das auf den 22 . Juli 2024 angesetzte Beratungs- und Kontrollgespräch auf den 8 . August 202 4 verschoben werden (Urk. 6 / 5 8). Auch wenn die Verspätung des Beschwerdeführers von 2 5 Minuten auf den ersten Blick eher gering erscheinen mag, fällt ins Gewicht, dass das Beratungs- und Kontrollgespräch mit d er Möglichkeit, positiv auf die Arbeitssuche einzuwirken und damit potenziell die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, erst 17 Tage später stattfinden konnte. 5 .

5.1

Gemäss den vorstehenden Ausführungen liegt kein entschuldbarer Grund für das verspätete Erscheinen beim Beratungsgespräch vom

22. Juli 2024 vor. D er Beschwerdeführer war sodann bereits am

23. Mai 2024 zu spät zum Beratungs gespräch erschienen und musste auf seine Pflichten als Arbeitsloser hingewiesen werden (E. 1.2).

Der Beschwerdegegner hat deshalb den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.2

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung von 6 Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 1. 3). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits bei einem früheren Termin verspätet erschienen ist, sowie der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), erscheint die Einstellungsdauer von 6 Tagen als angemessen (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, D79 Einstellraster KAST/RAV, 3.A 1). 5. 3

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennNef

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 196

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeits losenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art.

17 Abs.

3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran stal tun gen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit.

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

E. 1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2. 1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, aus dem Beratungsprotokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer einen Tag vor dem Gesprächstermin vom

23. Mai 2024 um eine Terminverschiebung gebeten habe, da er seinen Sohn abholen müsse. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass der Termin aufgrund der Terminauslastung so kurzfristig nicht verschoben werden könne. Am 23. Mai 2024 sei er dann mit 12 Minuten Verspätung und mit seinem Sohn zum Termin erschienen. Der Termin sei kulan terweise trotzdem durchgeführt worden und der Beschwerdeführer sei darauf

hingewiesen worden, dass es bei seiner Anmeldung im Umfang von 100 Prozent in seiner Verantwortung liege, eine entsprechende Kinderbetreuung zu organi sieren. Am 22 . Juli 2024 sei er gemäss Eintrag im Beratungsprotokoll um 14 : 55 Uhr zum Termin erschienen, welcher auf 14:30 Uhr angesetzt gewesen sei. D iese s Beratungsgespräch habe deshalb nicht

mehr durchgeführt werden können . Die RAV-Berater müssten das Gespräch jeweils in einem Protokoll festhalten und in der Regel seien mehrere Termine nacheinander angesetzt, weshalb die Berater auf ein pünktliches Erscheinen angewiesen seien . Ein entschuldbarer Grund für die Verspätung lieg e nicht vor und d arüber, dass der Termin vorverlegt werde, sei der Beschwerdeführer bereits am 15. Juli 2024 informiert worden. Der Umstand, dass er sich in

der Uhrzeit vertan habe, k önne nicht mehr als erstmalige Unachtsamkeit berücksichtigt werden. Das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) sehe als Sanktion wegen unentschuldigten Fernbleibens bzw. verspäteten Erscheinens zu einem Beratungsgespräch 5 bis 8 Einstelltage vor. Praxisgemäss liege die Anzahl bei 6 Einstelltagen und es seien keine Gründe ersichtlich, um davon abzuweichen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 3 / 2), der Entscheid sei nicht richtig. Die Verfassung der Schweiz gewähre ihm Grundrechte, die ihm als Schutz vor Übergriffen des Staates und anderer Organisationen zugebilligt würden. Der Entscheid bringe ihn in seinen Bemühungen eine Tätigkeit zu finden nicht weiter. Dem RAV ginge es auch nicht darum, ihm ein en Arbeitsplatz zu vermitteln und auch nicht darum,

ihm ein Angebot zur Annahme eines

Arbeitsplatzes zu unterbreiten. Es ginge nur darum Druck aus zu üben . Zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit trage dies nicht bei .

Die Firmen gingen für Angestellt e

vo n einem Idealalter von 23 bis 35 Jahren aus und davon, dass ein Mitarbeiter mindestens noch 15 Jahre bis zu seiner Pensionierung

in der Position im Unternehmen arbeiten sollte . Da bekomm e er auch

bei 80

% Übereinstimmung bei der Bewerbung eine Absage . Dafür interessiere sich aber niemand (Urk. 1). 2.3

Strittig und z u prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. 3.1

Im

Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 23. Mai 2024 (Urk.

6/59) ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe 24 Stunden vor dem Beratungs termin angerufen und angefragt, ob der Termin verschoben werden könne, da er seinen Sohn abholen müsse. Da die zuständige Beraterin ausgebucht gewesen sei, habe der Termin so kurzfristig nicht verschoben werden können. Der Beschwerdeführer sei dann zwölf Minuten zu spät zum Gespräch gekommen und habe mitgeteilt, dass es viel Stau gegeben habe. Ein nächster Termin sei am 27.

Juni 2027 (richtig :

2024) um 15:30 Uhr geplant gewesen. Der Beschwerde führer habe angefragt, ob ein anderer Tag möglich sei, da er am Donnerstag immer seinen Sohn abholen müsse. Es sei ihm dann ein anderer Termin gegeben und er sei darauf hingewiesen worden, dass er die Kinderbetreuung organisieren müsse, da er für ein 100 % - Pensum angemeldet sei. 3.2

Der

Einladung vom 15. Juli 2024 (Urk. 6/76) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf den

22. Juli 2024 um 14:30 Uhr zum Beratungsgespräch beim RAV eingeladen wurde. 3.3

Gemäss

Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 22. Juli 2024 (Urk. 6 / 5

8) ist der Beschwerdeführer um 1 4 : 5 5 Uhr erschienen. Da die Beraterin bereits einen anderen Termin gehabt habe, habe er nicht mehr empfangen werden können. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass der Termin erst um 15:00 Uhr wäre. Da er auch am 23. Mai 2024 zu spät gekommen sei, habe die Beraterin dieses Mal eine Meldung gemacht. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er den Termin gelesen und archiviert und deshalb die Uhrz eit nicht mehr gewusst habe. Dabei habe er sich über Z.___ beschwert. 4. 4.1

Aktenkundig und unbestritten ist, dass d as Kontroll- und Beratungs gespräch

vom

22. Juli 2024 um

E. 5 . August 2022 bis 31.

Dezember 2023 bei der Y.___ AG als Kalkulator im Stahlbau angestellt (Urk.

E. 5.1 Gemäss den vorstehenden Ausführungen liegt kein entschuldbarer Grund für das verspätete Erscheinen beim Beratungsgespräch vom

22. Juli 2024 vor. D er Beschwerdeführer war sodann bereits am

23. Mai 2024 zu spät zum Beratungs gespräch erschienen und musste auf seine Pflichten als Arbeitsloser hingewiesen werden (E. 1.2).

Der Beschwerdegegner hat deshalb den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

E. 5.2 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung von 6 Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 1. 3). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits bei einem früheren Termin verspätet erschienen ist, sowie der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), erscheint die Einstellungsdauer von 6 Tagen als angemessen (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, D79 Einstellraster KAST/RAV, 3.A 1). 5. 3

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennNef

E. 7 ) und beantragte am 31. Dezember 2023 bei der Arbeitslosenversicherung die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1.

Januar 202 4 (Urk. 6 /

E. 9 Dezember 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 14 : 30 Uhr nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer zum besagten G espräch stermin erst um 14:55 Uhr erschienen war . Im Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Kontroll- und Beratungsgespräch s vom

23. Mai 2024 zu spät erschienen war. Dabei ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Angabe n de r RAV-Berater in falsch sein könnte n, und dies wird auch nicht geltend gemacht. 4.2

Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise nichts vor, was sein Zuspät kommen rechtfertigen könnte. Seine Grundhaltung, wonach es dem RAV nur darum ginge,

Druck auszuüben und seine verfassungsmässigen Rechte zu beschneiden,

entschuldigt ihn nicht

von seinen Pflichten gegenüber der Arbeits losenversicherung und im Übrigen ergeben sich für solche Vorwürfe auch keine Anhaltspunkte . Nachdem der Beschwerde führer

bereits zum Ter min vom

23. Mai 2024 zu spät erschienen war und sich das RAV kulant gezeigt und de n Termin trotzdem durchgeführt hatte, ist auch nicht auf eine rigorose Form s trenge oder nicht sachgerechte Anwendung von Sanktionsbestimmungen zu schliessen. Dem Beschwerdegegner kann auch darin gefolgt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in der Uhrzeit vertan, nicht mehr als erstmalige Unachtsamkeit berücksichtigt werden kann . 4.3

Gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informations - veranstal tungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen (vgl. auch E. 1.2).

Die Verantwortung für die Einhaltung der Weisungen (Teilnahme am verein barten Kontroll- und Beratungsgespräch) liegt beim Beschwerdeführer selbst. Demnach ist es seine Pflicht, sich so zu organisieren, dass er pünktlich zum RAV-Termin erscheint. Damit die gesetzlich vorgesehene Kontroll- und Beratungs pflicht durch den zuständigen RAV-Berater auftragsgemäss durchgeführt werden kann, ist es unerlässlich, dass die versicherte Person pünktlich zum vereinbarten Termin erscheint, sodass die volle Beratungszeit ausgeschöpft werden kann. Bereits eine Verspätung von 7 bis 10 Minuten verunmöglicht dies und stellt ein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar (Urteil des hiesigen Gerichts AL.2020.00068 vom 14. Oktober 2020 E. 5.1-2). 4.4

D as Beratungs- und Kontrollgespräch

dient einerseits zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und der persönlichen Arbeitsbemühungen, andererseits zur Unterstützung der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung. Letzteres umfasst je nach Bedarf und in Abstimmung mit der versicherten Person sowohl Beratung, Vermittlung als auch den Einsatz arbeitsmarktlicher Massnahmen (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 202 5, Rz . B341).

Weil vorliegend die verbliebene Zeit zu kurz war, musste das auf den 22 . Juli 2024 angesetzte Beratungs- und Kontrollgespräch auf den 8 . August 202 4 verschoben werden (Urk. 6 / 5 8). Auch wenn die Verspätung des Beschwerdeführers von 2 5 Minuten auf den ersten Blick eher gering erscheinen mag, fällt ins Gewicht, dass das Beratungs- und Kontrollgespräch mit d er Möglichkeit, positiv auf die Arbeitssuche einzuwirken und damit potenziell die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, erst 17 Tage später stattfinden konnte. 5 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00202 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

22. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 196 5, war zuletzt befristet vom 1 5 . August 2022 bis 31.

Dezember 2023 bei der Y.___ AG als Kalkulator im Stahlbau angestellt (Urk. 6 / 13 und Urk. 6/133). Am 21 . Dezember 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 / 7) und beantragte am 31. Dezember 2023 bei der Arbeitslosenversicherung die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1.

Januar 202 4 (Urk. 6 / 9).

Mit Verfügung vom 29 . Juli 202 4

(Urk. 6 / 74 -75) stellte das Amt für Arbeit des Kantons Zürich (AF A) den Versicherten wegen Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, dass das Kontroll- und Beratungsgespräch vom 2 2 . Juli 202 4

wegen zu spätem Erscheinen nicht habe durchgeführt werden können. Die vom Versicherten dagegen erhobene Ein sprache vom 8. August 2024 (Urk. 6/49-54) wies das AFA mit Entscheid vom 17.

September 2024 ab (Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom

17. September 2024

reichte der Versicherte am 8. Oktober 2024 beim AFA Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1 und Ergänzung vom 25. Oktober 2024, Urk. 3/2). Am 31.

Oktober 2024 überwies das AFA die Beschwerde dem hiesigen Gericht zum Entscheid (Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 5.

Dezember 202 4 (Urk. 5) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9.

Dezember 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeits losenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art.

17 Abs.

3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran stal tun gen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit.

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs. Dabei stellt jedoch nach der Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungs würdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten davor ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 1.4

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2. 1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, aus dem Beratungsprotokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer einen Tag vor dem Gesprächstermin vom

23. Mai 2024 um eine Terminverschiebung gebeten habe, da er seinen Sohn abholen müsse. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass der Termin aufgrund der Terminauslastung so kurzfristig nicht verschoben werden könne. Am 23. Mai 2024 sei er dann mit 12 Minuten Verspätung und mit seinem Sohn zum Termin erschienen. Der Termin sei kulan terweise trotzdem durchgeführt worden und der Beschwerdeführer sei darauf

hingewiesen worden, dass es bei seiner Anmeldung im Umfang von 100 Prozent in seiner Verantwortung liege, eine entsprechende Kinderbetreuung zu organi sieren. Am 22 . Juli 2024 sei er gemäss Eintrag im Beratungsprotokoll um 14 : 55 Uhr zum Termin erschienen, welcher auf 14:30 Uhr angesetzt gewesen sei. D iese s Beratungsgespräch habe deshalb nicht

mehr durchgeführt werden können . Die RAV-Berater müssten das Gespräch jeweils in einem Protokoll festhalten und in der Regel seien mehrere Termine nacheinander angesetzt, weshalb die Berater auf ein pünktliches Erscheinen angewiesen seien . Ein entschuldbarer Grund für die Verspätung lieg e nicht vor und d arüber, dass der Termin vorverlegt werde, sei der Beschwerdeführer bereits am 15. Juli 2024 informiert worden. Der Umstand, dass er sich in

der Uhrzeit vertan habe, k önne nicht mehr als erstmalige Unachtsamkeit berücksichtigt werden. Das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) sehe als Sanktion wegen unentschuldigten Fernbleibens bzw. verspäteten Erscheinens zu einem Beratungsgespräch 5 bis 8 Einstelltage vor. Praxisgemäss liege die Anzahl bei 6 Einstelltagen und es seien keine Gründe ersichtlich, um davon abzuweichen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 3 / 2), der Entscheid sei nicht richtig. Die Verfassung der Schweiz gewähre ihm Grundrechte, die ihm als Schutz vor Übergriffen des Staates und anderer Organisationen zugebilligt würden. Der Entscheid bringe ihn in seinen Bemühungen eine Tätigkeit zu finden nicht weiter. Dem RAV ginge es auch nicht darum, ihm ein en Arbeitsplatz zu vermitteln und auch nicht darum,

ihm ein Angebot zur Annahme eines

Arbeitsplatzes zu unterbreiten. Es ginge nur darum Druck aus zu üben . Zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit trage dies nicht bei .

Die Firmen gingen für Angestellt e

vo n einem Idealalter von 23 bis 35 Jahren aus und davon, dass ein Mitarbeiter mindestens noch 15 Jahre bis zu seiner Pensionierung

in der Position im Unternehmen arbeiten sollte . Da bekomm e er auch

bei 80

% Übereinstimmung bei der Bewerbung eine Absage . Dafür interessiere sich aber niemand (Urk. 1). 2.3

Strittig und z u prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. 3.1

Im

Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 23. Mai 2024 (Urk.

6/59) ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe 24 Stunden vor dem Beratungs termin angerufen und angefragt, ob der Termin verschoben werden könne, da er seinen Sohn abholen müsse. Da die zuständige Beraterin ausgebucht gewesen sei, habe der Termin so kurzfristig nicht verschoben werden können. Der Beschwerdeführer sei dann zwölf Minuten zu spät zum Gespräch gekommen und habe mitgeteilt, dass es viel Stau gegeben habe. Ein nächster Termin sei am 27.

Juni 2027 (richtig :

2024) um 15:30 Uhr geplant gewesen. Der Beschwerde führer habe angefragt, ob ein anderer Tag möglich sei, da er am Donnerstag immer seinen Sohn abholen müsse. Es sei ihm dann ein anderer Termin gegeben und er sei darauf hingewiesen worden, dass er die Kinderbetreuung organisieren müsse, da er für ein 100 % - Pensum angemeldet sei. 3.2

Der

Einladung vom 15. Juli 2024 (Urk. 6/76) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf den

22. Juli 2024 um 14:30 Uhr zum Beratungsgespräch beim RAV eingeladen wurde. 3.3

Gemäss

Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 22. Juli 2024 (Urk. 6 / 5

8) ist der Beschwerdeführer um 1 4 : 5 5 Uhr erschienen. Da die Beraterin bereits einen anderen Termin gehabt habe, habe er nicht mehr empfangen werden können. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass der Termin erst um 15:00 Uhr wäre. Da er auch am 23. Mai 2024 zu spät gekommen sei, habe die Beraterin dieses Mal eine Meldung gemacht. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er den Termin gelesen und archiviert und deshalb die Uhrz eit nicht mehr gewusst habe. Dabei habe er sich über Z.___ beschwert. 4. 4.1

Aktenkundig und unbestritten ist, dass d as Kontroll- und Beratungs gespräch

vom

22. Juli 2024 um 14 : 30 Uhr nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer zum besagten G espräch stermin erst um 14:55 Uhr erschienen war . Im Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Kontroll- und Beratungsgespräch s vom

23. Mai 2024 zu spät erschienen war. Dabei ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Angabe n de r RAV-Berater in falsch sein könnte n, und dies wird auch nicht geltend gemacht. 4.2

Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise nichts vor, was sein Zuspät kommen rechtfertigen könnte. Seine Grundhaltung, wonach es dem RAV nur darum ginge,

Druck auszuüben und seine verfassungsmässigen Rechte zu beschneiden,

entschuldigt ihn nicht

von seinen Pflichten gegenüber der Arbeits losenversicherung und im Übrigen ergeben sich für solche Vorwürfe auch keine Anhaltspunkte . Nachdem der Beschwerde führer

bereits zum Ter min vom

23. Mai 2024 zu spät erschienen war und sich das RAV kulant gezeigt und de n Termin trotzdem durchgeführt hatte, ist auch nicht auf eine rigorose Form s trenge oder nicht sachgerechte Anwendung von Sanktionsbestimmungen zu schliessen. Dem Beschwerdegegner kann auch darin gefolgt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in der Uhrzeit vertan, nicht mehr als erstmalige Unachtsamkeit berücksichtigt werden kann . 4.3

Gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informations - veranstal tungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen (vgl. auch E. 1.2).

Die Verantwortung für die Einhaltung der Weisungen (Teilnahme am verein barten Kontroll- und Beratungsgespräch) liegt beim Beschwerdeführer selbst. Demnach ist es seine Pflicht, sich so zu organisieren, dass er pünktlich zum RAV-Termin erscheint. Damit die gesetzlich vorgesehene Kontroll- und Beratungs pflicht durch den zuständigen RAV-Berater auftragsgemäss durchgeführt werden kann, ist es unerlässlich, dass die versicherte Person pünktlich zum vereinbarten Termin erscheint, sodass die volle Beratungszeit ausgeschöpft werden kann. Bereits eine Verspätung von 7 bis 10 Minuten verunmöglicht dies und stellt ein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar (Urteil des hiesigen Gerichts AL.2020.00068 vom 14. Oktober 2020 E. 5.1-2). 4.4

D as Beratungs- und Kontrollgespräch

dient einerseits zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und der persönlichen Arbeitsbemühungen, andererseits zur Unterstützung der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung. Letzteres umfasst je nach Bedarf und in Abstimmung mit der versicherten Person sowohl Beratung, Vermittlung als auch den Einsatz arbeitsmarktlicher Massnahmen (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 202 5, Rz . B341).

Weil vorliegend die verbliebene Zeit zu kurz war, musste das auf den 22 . Juli 2024 angesetzte Beratungs- und Kontrollgespräch auf den 8 . August 202 4 verschoben werden (Urk. 6 / 5 8). Auch wenn die Verspätung des Beschwerdeführers von 2 5 Minuten auf den ersten Blick eher gering erscheinen mag, fällt ins Gewicht, dass das Beratungs- und Kontrollgespräch mit d er Möglichkeit, positiv auf die Arbeitssuche einzuwirken und damit potenziell die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, erst 17 Tage später stattfinden konnte. 5 .

5.1

Gemäss den vorstehenden Ausführungen liegt kein entschuldbarer Grund für das verspätete Erscheinen beim Beratungsgespräch vom

22. Juli 2024 vor. D er Beschwerdeführer war sodann bereits am

23. Mai 2024 zu spät zum Beratungs gespräch erschienen und musste auf seine Pflichten als Arbeitsloser hingewiesen werden (E. 1.2).

Der Beschwerdegegner hat deshalb den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.2

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung von 6 Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 1. 3). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits bei einem früheren Termin verspätet erschienen ist, sowie der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), erscheint die Einstellungsdauer von 6 Tagen als angemessen (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, D79 Einstellraster KAST/RAV, 3.A 1). 5. 3

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennNef