Sachverhalt
1.
Die 1970 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Juni 2023 bis 3 0. April 2024 in einem befristeten Teilzeitarbeitsverhältnis als Sendemultitechnikerin bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/18) . Am 2 4. April 2024
(Urk. 7/26) meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung und beantragte am 2 5. April 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2024 (Urk. 7/22).
M it Verfügung vom 1 7. Juli 2024 (Urk. 7/75-76) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Juni 2024 mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 4. August 2024 (Urk. 7/59-60) wies das AFA mit Entscheid vom 2 6. September 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter anderem, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Am 4. Dezember 2024 beantragte das AFA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin vom 1 7. bis 3 0. Juni 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. In dieser Zeit sei die Pflicht zur Stellensuche entfallen. Vom 1. bis 1 6. Juni 2024 sei sie hingegen zur Stellensuche verpflichtet gewesen und hätte mindestens fünf Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Dies gelte auch bei Ausübung eines Zwischenverdienstes. Die Beschwerdeführerin habe für Juni 2024 jedoch nur drei Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei. Sie sei deshalb in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wobei d ie Einstellungsdauer von vier Tagen angemessen sei .
E. 2.2 D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der 1., 2., 8., 9., 1 5. und 1 6. Juni 2024 seien ein Wochenende gewesen, ab dem 1 1. Juni habe sie gearbeitet und dies auch am Wochenende. Dies müsse von den Wochentagen abgezogen werden, ebenso die Überzeit, die sie gearbeitet habe. In dieser Zeit und insbesondere während dem sie zwölf Stunden pro Tag gearbeitet habe, könne von ihr nicht auch noch das Schreiben von Bewerbungen abverlangt werden. Sie habe alles Menschenmögliche getan, um einen halbwegs adäquaten Ersatzjob zu finden . Wenn pro Monat zehn Bewerbungen verlangt würden, so seien dies 2.5 pro Woche. Dass sie für eine Zwischenverdienststelle auch Akquise machen müsse, um diese zu bekommen, sei selbstredend. Es sei absolut nicht akzeptabel, diesen Aufwand unberücksichtigt zu lassen. Zusätzlich habe sie drei Bewerbungen geschrieben, was für eine Vergütung von sieben Tagen ausreichen sollte. Stattdessen seien ihr im Juni 2024 nur drei von regulär 21.7 Tagen bezahlt worden, was nicht akzeptabel sei (S. 1-3).
E. 3.1 Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll wurden von der Beschwerdeführerin jeweils zehn bis
zwölf kontinuierlich auf den Monat verteilte Bewerbungen vorwiegend auf unbefristete Festanstellungen verlangt (Urk. 7/88). Dem am 6. Juli 2024 eingegangenen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2024 ist zu entnehmen, dass sie
in jenem Monat drei Bewerbungen getätigt hat (zwei Bewerbungen am 1. Juni und eine Bewerbung am 1 4. Juni 2024; Urk. 7 / 79) . Am 1 2. und 1 5. Juni 2024 übte sie eine Zwischenverdiensttätigkeit aus (Urk. 7/6), vom 1 7. bis 3 0. Juni 2024 war sie arbeitsunfähig (Urk. 7/80 und Urk. 7/83-84).
E. 3.2 Praxisgemäss wird während krankheits- oder unfallbedingter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet. Die Beschwerdeführerin war jedoch vom 1. bis 1 6. Juni 2024 zu 100 % arbeitsfähig und damit während mehr als der Hälfte des Monats Juni 2024 zur Stellensuche verpflichtet. Nachdem von ihr zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat erwartet wurden, hätte sie entsprechend im Juni 2024 mindestens fünf Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Nachgewiesen hat sie aber lediglich deren drei. Selbst wenn die Bemühung um die am 1 2. und 1 5. Juni 2024 ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit als zusätzliche Bewerbung berücksichtigt würde, hätte sie in der Kontrollperiode Juni 2024 die praxisgemässen Anforderungen hinsichtlich Quantität der Arbeitsbemühungen nicht erfüllt .
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätte sich nicht an 16 Tagen um Arbeit bemühen müssen, sondern lediglich an sieben oder gar noch weniger Tagen, da der 1., 2., 8., 9., 1 5. und 1 6. Juni auf das Wochenende gefallen seien und sie am 1 2. und 1 5. Juni 2024 bereits (mit Überzeit) gearbeitet habe, kann ihr offensichtlich nicht gefolgt werden. Von Versicherten werden pro Monat zehn bis zwölf Bewerbungsnachweise verlangt. Ob sie sich an Wochentagen oder am Wochenende um Stellen bemühen, ist ihnen selbst überlassen, es ist aber klar, dass es bei den erforderlichen zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen bleibt, unabhängig davon, wie viele Samstage, Sonn - und Feiertage der entsprechende Monat jeweils hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat sich im Übrigen am Samstag
1. Juni 2024 auf zwei Stellen beworben, weshalb dieser Tag nicht dazugezählt werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch die beiden Tage, an welchen sie einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgegangen ist, sind nicht in Abzug zu bringen, unabhängig davon, wie viele Stunden sie dabei gearbeitet hat. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht etwa erwartet, genau an diesen beiden Tagen Stellenbewerbungen zu tätigen, sie konnte dies ebenso am Tag zuvor oder danach erledigen. So wird auch von Arbeitnehmern in gekündigtem Arbeitsverhältnis erwartet, dass sie sich in vollem Umfang um eine Stelle zu bemühen haben, selbst wenn sie während der Kündigungsfrist noch zu 100 % erwerbstätig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigen gar die Erschwernisse der Rekrutenschule keine Befreiung von der Stellensuche, da ausserhalb der Dienstzeit Ruhe- und Freizeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2024 vom 1. September 2025 E. 5.3.1-5.3.2). Wenn also selbst von Versicherten, welchen faktisch vier Tag e pro
Monat
zur Erholung und Stellensuche verbleibt, die volle Anzahl Bewerbungsnachweise verlangt wird, so ist dies erst recht in einem Fall wie vorliegend zu erwarten, wo die Beschwerdeführerin lediglich an zwei von 16 Tagen ge arbeitet hat.
Zusammengefasst sind im Juni 2024 die vollen 16 Tage, an welchen die Beschwerdeführerin arbeitsfähig war, zu berücksichtigen, was dazu führt, dass sie fünf bis sechs Arbeitsbemühungen hätte nachweisen müssen, was sie unbestritten nicht getan hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sie wegen ungenügenden
persönlichen
Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
E. 4.2 Gemäss Randziffer D79/1.C/1 der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE) hat die kantonale Amtsstelle erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen mit drei bis vier Einstell ungs tagen zu sanktionieren. Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seinem Entscheid aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Die vom Beschwerdegegner verfügten vier Einstellungstage liegen im untersten Bereich eines leichten Verschuldens und damit im ordentlichen Sanktionsrahmen. Sie tragen den persönlichen Verhältnissen, den Umständen und der Situation der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung und sind nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 2 6. September 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 4.4 Z u den weiteren Anträgen der Beschwerdeführerin bzgl. Krankentaggeld, Arztatteste, Quellensteuer etc.
(Urk. 1 S. 3-
E. 5 ) ist festzuhalten, dass darüber im angefochtenen Entscheid nicht entschieden wurde . I m vorliegenden Verfahren fehlt es entsprechend diesbezüglich an einem Anfechtung sgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt lediglich, dass die Arbeitslosenversicherung den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantiert (Art. 1a Abs. 1 AVIG), nicht aber eine Existenzsicherung. Dass das Existenzminimum in einzelnen Monaten beispielsweise infolge von Wartezeiten (Art. 18 AVIG) oder Sanktionen (Art. 30 AVIG) unterschritten werden kann, ist gesetzlich gar vorgesehen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - SECO - Direktion für Arbeit sowie an: - Unia
Arbeitslosenkasse 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00201 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
20. April 2026 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die 1970 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Juni 2023 bis 3 0. April 2024 in einem befristeten Teilzeitarbeitsverhältnis als Sendemultitechnikerin bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/18) . Am 2 4. April 2024
(Urk. 7/26) meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung und beantragte am 2 5. April 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2024 (Urk. 7/22).
M it Verfügung vom 1 7. Juli 2024 (Urk. 7/75-76) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Juni 2024 mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 4. August 2024 (Urk. 7/59-60) wies das AFA mit Entscheid vom 2 6. September 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter anderem, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Am 4. Dezember 2024 beantragte das AFA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin vom 1 7. bis 3 0. Juni 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. In dieser Zeit sei die Pflicht zur Stellensuche entfallen. Vom 1. bis 1 6. Juni 2024 sei sie hingegen zur Stellensuche verpflichtet gewesen und hätte mindestens fünf Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Dies gelte auch bei Ausübung eines Zwischenverdienstes. Die Beschwerdeführerin habe für Juni 2024 jedoch nur drei Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei. Sie sei deshalb in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wobei d ie Einstellungsdauer von vier Tagen angemessen sei . 2.2
D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der 1., 2., 8., 9., 1 5. und 1 6. Juni 2024 seien ein Wochenende gewesen, ab dem 1 1. Juni habe sie gearbeitet und dies auch am Wochenende. Dies müsse von den Wochentagen abgezogen werden, ebenso die Überzeit, die sie gearbeitet habe. In dieser Zeit und insbesondere während dem sie zwölf Stunden pro Tag gearbeitet habe, könne von ihr nicht auch noch das Schreiben von Bewerbungen abverlangt werden. Sie habe alles Menschenmögliche getan, um einen halbwegs adäquaten Ersatzjob zu finden . Wenn pro Monat zehn Bewerbungen verlangt würden, so seien dies 2.5 pro Woche. Dass sie für eine Zwischenverdienststelle auch Akquise machen müsse, um diese zu bekommen, sei selbstredend. Es sei absolut nicht akzeptabel, diesen Aufwand unberücksichtigt zu lassen. Zusätzlich habe sie drei Bewerbungen geschrieben, was für eine Vergütung von sieben Tagen ausreichen sollte. Stattdessen seien ihr im Juni 2024 nur drei von regulär 21.7 Tagen bezahlt worden, was nicht akzeptabel sei (S. 1-3). 3. 3.1
Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll wurden von der Beschwerdeführerin jeweils zehn bis
zwölf kontinuierlich auf den Monat verteilte Bewerbungen vorwiegend auf unbefristete Festanstellungen verlangt (Urk. 7/88). Dem am 6. Juli 2024 eingegangenen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2024 ist zu entnehmen, dass sie
in jenem Monat drei Bewerbungen getätigt hat (zwei Bewerbungen am 1. Juni und eine Bewerbung am 1 4. Juni 2024; Urk. 7 / 79) . Am 1 2. und 1 5. Juni 2024 übte sie eine Zwischenverdiensttätigkeit aus (Urk. 7/6), vom 1 7. bis 3 0. Juni 2024 war sie arbeitsunfähig (Urk. 7/80 und Urk. 7/83-84). 3.2
Praxisgemäss wird während krankheits- oder unfallbedingter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet. Die Beschwerdeführerin war jedoch vom 1. bis 1 6. Juni 2024 zu 100 % arbeitsfähig und damit während mehr als der Hälfte des Monats Juni 2024 zur Stellensuche verpflichtet. Nachdem von ihr zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat erwartet wurden, hätte sie entsprechend im Juni 2024 mindestens fünf Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Nachgewiesen hat sie aber lediglich deren drei. Selbst wenn die Bemühung um die am 1 2. und 1 5. Juni 2024 ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit als zusätzliche Bewerbung berücksichtigt würde, hätte sie in der Kontrollperiode Juni 2024 die praxisgemässen Anforderungen hinsichtlich Quantität der Arbeitsbemühungen nicht erfüllt .
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätte sich nicht an 16 Tagen um Arbeit bemühen müssen, sondern lediglich an sieben oder gar noch weniger Tagen, da der 1., 2., 8., 9., 1 5. und 1 6. Juni auf das Wochenende gefallen seien und sie am 1 2. und 1 5. Juni 2024 bereits (mit Überzeit) gearbeitet habe, kann ihr offensichtlich nicht gefolgt werden. Von Versicherten werden pro Monat zehn bis zwölf Bewerbungsnachweise verlangt. Ob sie sich an Wochentagen oder am Wochenende um Stellen bemühen, ist ihnen selbst überlassen, es ist aber klar, dass es bei den erforderlichen zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen bleibt, unabhängig davon, wie viele Samstage, Sonn - und Feiertage der entsprechende Monat jeweils hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat sich im Übrigen am Samstag
1. Juni 2024 auf zwei Stellen beworben, weshalb dieser Tag nicht dazugezählt werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch die beiden Tage, an welchen sie einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgegangen ist, sind nicht in Abzug zu bringen, unabhängig davon, wie viele Stunden sie dabei gearbeitet hat. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht etwa erwartet, genau an diesen beiden Tagen Stellenbewerbungen zu tätigen, sie konnte dies ebenso am Tag zuvor oder danach erledigen. So wird auch von Arbeitnehmern in gekündigtem Arbeitsverhältnis erwartet, dass sie sich in vollem Umfang um eine Stelle zu bemühen haben, selbst wenn sie während der Kündigungsfrist noch zu 100 % erwerbstätig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigen gar die Erschwernisse der Rekrutenschule keine Befreiung von der Stellensuche, da ausserhalb der Dienstzeit Ruhe- und Freizeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2024 vom 1. September 2025 E. 5.3.1-5.3.2). Wenn also selbst von Versicherten, welchen faktisch vier Tag e pro
Monat
zur Erholung und Stellensuche verbleibt, die volle Anzahl Bewerbungsnachweise verlangt wird, so ist dies erst recht in einem Fall wie vorliegend zu erwarten, wo die Beschwerdeführerin lediglich an zwei von 16 Tagen ge arbeitet hat.
Zusammengefasst sind im Juni 2024 die vollen 16 Tage, an welchen die Beschwerdeführerin arbeitsfähig war, zu berücksichtigen, was dazu führt, dass sie fünf bis sechs Arbeitsbemühungen hätte nachweisen müssen, was sie unbestritten nicht getan hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sie wegen ungenügenden
persönlichen
Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2
Gemäss Randziffer D79/1.C/1 der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE) hat die kantonale Amtsstelle erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen mit drei bis vier Einstell ungs tagen zu sanktionieren. Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seinem Entscheid aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3
Die vom Beschwerdegegner verfügten vier Einstellungstage liegen im untersten Bereich eines leichten Verschuldens und damit im ordentlichen Sanktionsrahmen. Sie tragen den persönlichen Verhältnissen, den Umständen und der Situation der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung und sind nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 2 6. September 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.4
Z u den weiteren Anträgen der Beschwerdeführerin bzgl. Krankentaggeld, Arztatteste, Quellensteuer etc.
(Urk. 1 S. 3- 5) ist festzuhalten, dass darüber im angefochtenen Entscheid nicht entschieden wurde . I m vorliegenden Verfahren fehlt es entsprechend diesbezüglich an einem Anfechtung sgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt lediglich, dass die Arbeitslosenversicherung den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantiert (Art. 1a Abs. 1 AVIG), nicht aber eine Existenzsicherung. Dass das Existenzminimum in einzelnen Monaten beispielsweise infolge von Wartezeiten (Art. 18 AVIG) oder Sanktionen (Art. 30 AVIG) unterschritten werden kann, ist gesetzlich gar vorgesehen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - SECO - Direktion für Arbeit sowie an: - Unia
Arbeitslosenkasse 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher