Sachverhalt
1.
Die 197 3 geborene X.___ war zuletzt vom 2 1. August bis 2 0. September 2023 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG angestellt. In der Folge meldete sie sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und beantragte am 2 2. September 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 21.
September 2023 (Urk. 6/9-12 und Urk. 6/247).
Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2024 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/ 103-104) . Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 4. Juni 2024 (Urk. 6/ 78-81) wies das AFA mit Entscheid vom 2 4. September 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Am 6. November 2024 beantragte das AFA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosig keit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin im April 2024 zwar mengenmässig genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. V om 1 1. bis 2 5. April 2024, also während 15 aufeinanderfolgenden Tagen,
habe sie aber keine Arbeits bemühungen getätigt.
Sie habe sich kontinu i erlich um Stellen zu bemühen. Wenn sie während eines erheblichen Teil d e s Monats davon absehe, Arbeitsbemühungen zu tätigen, verringere sie ihre Chancen, innert möglichst kurzer Zeit eine neue Stelle zu finden. Die nachgereichten Bemühungen könnten nicht mehr berück sichtigt werden . D ie Beschwerdeführerin sei wegen ungenügender Arbeits bemühungen im April 2024 einzustellen, wobei d ie Einstellungsdauer von vier Tagen angemessen sei .
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
sie habe die vereinbarten acht bis zehn Bewerbungen für den Monat sowie zahl reiche Networking-Aktivitäten weit übertroffen. Zudem habe sie ihre Stellensuche auf ein breites Spektrum von Branchen ausgedehnt. Bei ihren Bemühungen handle es sich nicht nur um reine Netzwerkkontakte, sondern um formelle Bewerbungen. Sie habe ihre RAV-Betreuerin über die täglichen Eingaben informiert und ihr Screenshots von Gesprächen geschickt und die Bemühung, Arbeit zu finden, kontinuierlich mehr als erfüllt.
E. 3.1 Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll wurden von der Beschwerdeführerin jeweils zehn bis zwölf kontinuierlich auf den Monat verteilte Bewerbungen verlangt, welche sie jeweils vor dem Gespräch mit ihrer RAV-Beraterin einzureichen hatte (vgl. etwa Urk. 6/23 und Urk. 6/34). Dem am 6. Mai
2024 eingegangenen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2024 ist zu entnehmen, dass sie im Zeitraum vom 1. bis 1 0. April
2024 zehn Bewerbungen getätigt hatte und am 2 6. April 2024 eine elfte (Urk. 6/110-111), vom 1 1. bis 2 5. April und vom 2 7. bis 3 0. April 2024 führte die Beschwerdeführerin keine Bewerbungsnachweise auf. Mit ihren
total elf
konkrete n schriftliche n Arbeitsbemühungen hat sie zwar in der Kontrollperiode April 2024 die praxisgemässen Anforderungen hinsichtlich Quantität der Arbeits bemühungen erfüllt, jedoch er gingen diese Bewerbungen an lediglich elf Tagen und damit rund einem Drittel des Monats. Von einer kontinuierlichen Stellen suche kann so nicht gesprochen werden.
E. 3.2 Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeits losenversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das Bundesgericht hinsichtlich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen zwar, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile und es b ei schriftlichen Stellenbewerbungen unter Umständen als vernünftig erscheine, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen. Daraus folge allerdings nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität hinsichtlich der Schriftlichkeit der persönlichen Arbeitsbemühungen die Konzentration derselben beispielsweise auf die letzten Tage des Kontrollmonats zu tolerieren wäre (vgl. BGE 139 V 524 E.
4.2). Dabei ist es unbeachtlich, ob die versicherte Person auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Wie in anderen Zweigen der Sozialversicherung hat die versicherte Person ihr Möglichstes zur Schadensminderung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 1 83).
E. 3.3 Auch wenn aufgrund von Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regel mässigkeit von Suchbemühungen verlangt werden kann, folgt daraus nicht, dass vorliegend eine Konzentration der Arbeitsbemühungen auf lediglich elf Tage
– davon zehn in den ersten Tagen des Kontrollmonats - und somit auf rund einen Drittel des Monats April 2024 nicht zu beanstanden wäre. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin bekannt war (vgl. vorstehende E. 3.1), dass die Bewerbungen regelmässig über den ganzen Monat verteilt erfolgen müssen. Gründe, welche in der Kontrollperiode April 2024 abweichende Anforderungen an die Kontinuität der Arbeitsbemühungen rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es würden keine Stellen mehr ausgeschrieben (Urk. 1 S. 2), vermag sie sich nicht von der Pflicht zur grundsätzlich regelmässigen Arbeitssuche in der hier relevanten Kontroll periode zu entlasten, war es ihr doch gemäss dem von ihr eingereichten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen offensichtlich vom 1. bis 1 0. April 2024 und am 2 6. April 2024 möglich, sich auf ausgeschriebene Stellen schriftlich zu bewerben und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies vom 1 1. bis 2 5. April 2024 nicht ebenfalls möglich gewesen sein soll .
E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin m it ihrer Einsprache vom 2 4. Juni 2024 sowie ihrer Beschwerde vom 2 4. Oktober 2024 auf im Zeitraum vom 1 1. bis 2 5. April 2024 zusätzlich getätigte Arbeitsbemühungen (Teilnahme an Konferenzen und Ne t zwerktreffen, Linkedin -Konversationen u. Ä .) hin wies (Urk. 6/78-92, Urk. 1 und Urk. 3/1-13), ergeben sich weder aus dem prozessorientierten Beratungs protokoll noch aus den restlichen Akten Hinweise darauf, dass sie diese recht zeitig eingereicht hätte. Insbesondere sind die von ihr geltend gemachten, ihrer RAV-Beraterin angeblich rechtzeitig separat eingereichten Screenshots von Gesprächen nicht erstellt. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen sind für die vorliegend strittige Frage der kontinuierlichen Bewerbungsnachweise jedoch wie bereits dargelegt (vorstehend E. 1.2) unbeachtlich, zumal die Beschwerdeführerin keinen entschuldbaren Grund geltend machte, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, diese rechtzeitig zusammen mit ihren weiteren Nachweis en der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2024 einzureichen. Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass e ine Pflege von Netzwerkk ontakte n
ergänzend zwar zielführend sein kann, schriftliche Bewerbungen auf konkrete offene Stellenangebote aber nicht ersetzt . Der Beschwerdegegner wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass Interviews, E-Mail-Korrespondenzen und Telefonate, welche sich aufgrund einer Bewerbung ergeben, Te i l des regulären Bewerbungs prozesses sind und daher nicht als zusätzliche Arbeitsbemühungen aufgeführt werden können.
E. 3.5 Zusammengefasst vermochte die Beschwerdeführerin im Monat April 2024 ledig lich während rund eines Drittels des Monats Bewerbungsnachweise zu erbringen, womit sie ihre Pflicht, sich kontinuierlich um Stellen zu bemühen, nicht erfüllt hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner
sie
wegen ungenügenden
persönlichen
Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
E. 4.2 Gemäss Randziffer D79/1.C/1 der
Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE) hat die kantonale Amtsstelle erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen mit drei bis vier Einstell ungs tagen zu sanktionieren. Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seinem Entscheid aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Die vom Beschwerdegegner verfügten vier Einstellungstage liegen im untersten Bereich eines leichten Verschuldens und damit im ordentlichen Sanktionsrahmen. Sie tragen den persönlichen Verhältnissen, den Umständen und der Situation der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung und sind nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 2 4. September 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - SECO - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00199 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die 197 3 geborene X.___ war zuletzt vom 2 1. August bis 2 0. September 2023 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG angestellt. In der Folge meldete sie sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und beantragte am 2 2. September 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 21.
September 2023 (Urk. 6/9-12 und Urk. 6/247).
Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2024 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/ 103-104) . Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 4. Juni 2024 (Urk. 6/ 78-81) wies das AFA mit Entscheid vom 2 4. September 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Am 6. November 2024 beantragte das AFA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprache verfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosig keit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin im April 2024 zwar mengenmässig genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. V om 1 1. bis 2 5. April 2024, also während 15 aufeinanderfolgenden Tagen,
habe sie aber keine Arbeits bemühungen getätigt.
Sie habe sich kontinu i erlich um Stellen zu bemühen. Wenn sie während eines erheblichen Teil d e s Monats davon absehe, Arbeitsbemühungen zu tätigen, verringere sie ihre Chancen, innert möglichst kurzer Zeit eine neue Stelle zu finden. Die nachgereichten Bemühungen könnten nicht mehr berück sichtigt werden . D ie Beschwerdeführerin sei wegen ungenügender Arbeits bemühungen im April 2024 einzustellen, wobei d ie Einstellungsdauer von vier Tagen angemessen sei . 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
sie habe die vereinbarten acht bis zehn Bewerbungen für den Monat sowie zahl reiche Networking-Aktivitäten weit übertroffen. Zudem habe sie ihre Stellensuche auf ein breites Spektrum von Branchen ausgedehnt. Bei ihren Bemühungen handle es sich nicht nur um reine Netzwerkkontakte, sondern um formelle Bewerbungen. Sie habe ihre RAV-Betreuerin über die täglichen Eingaben informiert und ihr Screenshots von Gesprächen geschickt und die Bemühung, Arbeit zu finden, kontinuierlich mehr als erfüllt. 3. 3.1
Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll wurden von der Beschwerdeführerin jeweils zehn bis zwölf kontinuierlich auf den Monat verteilte Bewerbungen verlangt, welche sie jeweils vor dem Gespräch mit ihrer RAV-Beraterin einzureichen hatte (vgl. etwa Urk. 6/23 und Urk. 6/34). Dem am 6. Mai
2024 eingegangenen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2024 ist zu entnehmen, dass sie im Zeitraum vom 1. bis 1 0. April
2024 zehn Bewerbungen getätigt hatte und am 2 6. April 2024 eine elfte (Urk. 6/110-111), vom 1 1. bis 2 5. April und vom 2 7. bis 3 0. April 2024 führte die Beschwerdeführerin keine Bewerbungsnachweise auf. Mit ihren
total elf
konkrete n schriftliche n Arbeitsbemühungen hat sie zwar in der Kontrollperiode April 2024 die praxisgemässen Anforderungen hinsichtlich Quantität der Arbeits bemühungen erfüllt, jedoch er gingen diese Bewerbungen an lediglich elf Tagen und damit rund einem Drittel des Monats. Von einer kontinuierlichen Stellen suche kann so nicht gesprochen werden. 3.2
Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeits losenversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das Bundesgericht hinsichtlich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen zwar, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile und es b ei schriftlichen Stellenbewerbungen unter Umständen als vernünftig erscheine, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen. Daraus folge allerdings nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität hinsichtlich der Schriftlichkeit der persönlichen Arbeitsbemühungen die Konzentration derselben beispielsweise auf die letzten Tage des Kontrollmonats zu tolerieren wäre (vgl. BGE 139 V 524 E.
4.2). Dabei ist es unbeachtlich, ob die versicherte Person auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Wie in anderen Zweigen der Sozialversicherung hat die versicherte Person ihr Möglichstes zur Schadensminderung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 1 83). 3.3
Auch wenn aufgrund von Schwankungen im Stellenangebot keine strikte Regel mässigkeit von Suchbemühungen verlangt werden kann, folgt daraus nicht, dass vorliegend eine Konzentration der Arbeitsbemühungen auf lediglich elf Tage
– davon zehn in den ersten Tagen des Kontrollmonats - und somit auf rund einen Drittel des Monats April 2024 nicht zu beanstanden wäre. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin bekannt war (vgl. vorstehende E. 3.1), dass die Bewerbungen regelmässig über den ganzen Monat verteilt erfolgen müssen. Gründe, welche in der Kontrollperiode April 2024 abweichende Anforderungen an die Kontinuität der Arbeitsbemühungen rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es würden keine Stellen mehr ausgeschrieben (Urk. 1 S. 2), vermag sie sich nicht von der Pflicht zur grundsätzlich regelmässigen Arbeitssuche in der hier relevanten Kontroll periode zu entlasten, war es ihr doch gemäss dem von ihr eingereichten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen offensichtlich vom 1. bis 1 0. April 2024 und am 2 6. April 2024 möglich, sich auf ausgeschriebene Stellen schriftlich zu bewerben und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies vom 1 1. bis 2 5. April 2024 nicht ebenfalls möglich gewesen sein soll . 3.4
Soweit die Beschwerdeführerin m it ihrer Einsprache vom 2 4. Juni 2024 sowie ihrer Beschwerde vom 2 4. Oktober 2024 auf im Zeitraum vom 1 1. bis 2 5. April 2024 zusätzlich getätigte Arbeitsbemühungen (Teilnahme an Konferenzen und Ne t zwerktreffen, Linkedin -Konversationen u. Ä .) hin wies (Urk. 6/78-92, Urk. 1 und Urk. 3/1-13), ergeben sich weder aus dem prozessorientierten Beratungs protokoll noch aus den restlichen Akten Hinweise darauf, dass sie diese recht zeitig eingereicht hätte. Insbesondere sind die von ihr geltend gemachten, ihrer RAV-Beraterin angeblich rechtzeitig separat eingereichten Screenshots von Gesprächen nicht erstellt. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen sind für die vorliegend strittige Frage der kontinuierlichen Bewerbungsnachweise jedoch wie bereits dargelegt (vorstehend E. 1.2) unbeachtlich, zumal die Beschwerdeführerin keinen entschuldbaren Grund geltend machte, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, diese rechtzeitig zusammen mit ihren weiteren Nachweis en der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2024 einzureichen. Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass e ine Pflege von Netzwerkk ontakte n
ergänzend zwar zielführend sein kann, schriftliche Bewerbungen auf konkrete offene Stellenangebote aber nicht ersetzt . Der Beschwerdegegner wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass Interviews, E-Mail-Korrespondenzen und Telefonate, welche sich aufgrund einer Bewerbung ergeben, Te i l des regulären Bewerbungs prozesses sind und daher nicht als zusätzliche Arbeitsbemühungen aufgeführt werden können. 3.5
Zusammengefasst vermochte die Beschwerdeführerin im Monat April 2024 ledig lich während rund eines Drittels des Monats Bewerbungsnachweise zu erbringen, womit sie ihre Pflicht, sich kontinuierlich um Stellen zu bemühen, nicht erfüllt hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner
sie
wegen ungenügenden
persönlichen
Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2
Gemäss Randziffer D79/1.C/1 der
Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE) hat die kantonale Amtsstelle erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen mit drei bis vier Einstell ungs tagen zu sanktionieren. Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seinem Entscheid aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3
Die vom Beschwerdegegner verfügten vier Einstellungstage liegen im untersten Bereich eines leichten Verschuldens und damit im ordentlichen Sanktionsrahmen. Sie tragen den persönlichen Verhältnissen, den Umständen und der Situation der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung und sind nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 2 4. September 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - SECO - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher