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AL.2024.00191

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen. Sanktionshöhe, wiederholte Einstellung.

Zürich SozVersG · 2025-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 2001 , war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 10 . Oktober 2022 bis zum

31. Oktober 2023 als Verkäufer und Logistics

Responsible bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 5/40 f. ). Am 2 4 . Oktober 202 3 mel dete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungs zentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 5/109 ) und beantragte am 21. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (Urk. 5/32 ff.) . Mit Verfü gung vom 12. Juli 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2024 mit Wirkung ab dem 1. Juli 202 4 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/60 f. ).

Die dagegen vom Versicherten am

6. August 2024 erhobene Ein sprache (Urk. 5/52 ) wies das AFA mit Entscheid vom

17. September 2024

ab ( Urk. 5/44 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2024 (Eingangs datum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Ent scheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen

( Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom

28. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 ; unter Beilage der Akten [ Urk. 5 /1- 254 ]), was dem Beschwerdeführer am

31. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die ver sicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprachever fahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs. 5 AVIV).

2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juni 202 4 spä testens bis zum 5. Juli 202 4 hätte einreichen müssen. Die Arbeitsbemühungen seien jedoch erst am 8. Juli 2024 eingereicht worden. Die Briefkästen der RAV würden üblicherweise mehrmals täglich geleert und die eingehenden Nachweis formulare mit dem Eingangstempel vom jeweiligen Tag abgestempelt werden. Ausserdem würden die Briefkästen jeweils am Morgen vor den Öffnungszeiten geleert werden und die eingegangene Post jeweils mit dem Datum des vorherigen Arbeitstages abgestempelt werden.

Bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt, wonach er die Arbeitsbemühungen am 5. Juli 202 4 in den Briefkasten de s RAV gelegt habe, müsse somit ein Nachweisformular der Kontrollperiode Juni 202 4 mit Eingangs datum 5. Juli 202 4 vorhanden sein, was aber nicht der Fall sei. Ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht habe, liege nicht vor. Es sei von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folge der Beschwerde führer zu tragen habe, weshalb er zu Recht wegen fehlender Arbeits be mühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei .

Da der Beschwerde führer schon mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste, erhöhe sich die Anzahl Einstelltage gegenüber der letzten Sank tion praxisgemäss um zwölf Tage und ist vorliegend auf 28 Einstelltage fest zu setzen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er habe die Arbeitsbe mühungen rechtzeitig am 5. Juli 2024 in den dafür vorgesehenen Briefkasten beim RAV eingeworfen. Wahrscheinlich seien seine Dokumente erst nach dem Wochenende am Montag aus dem Briefkasten genommen und mit diesem Datum abgestempelt worden. 3. 3.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art.

26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nach weis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2025,

B324 ). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wurde der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuld baren Grund verspätet (nach dem 5. Tag des Folge monats) eingereicht werden (vgl. Urk. 5/63). 3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 zwölf Be wer bungen verfasst hat. Diese sind auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» aufgelistet (vgl. Urk. 5/62 f.). Das Formular ist mit dem 5. Juli 2024 datiert und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Vom RAV Rüti wurde das Formular mit dem Datumstempel als am 8. Juni 2024 eingegan gen gekennzeichnet. I n der Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde vom Beschwerde gegner das Eingangsdatum des 8. Juni 2024 wiederholt (vgl.

Urk. 5/60). Im Einsprache entscheid korri gier te der Beschwerdegegner das Eingangs datum des Nachweis formulars auf den 8. Juli 2024 (vgl. Urk. 2). Angesichts dessen, dass es sich um das Nachweis formular für die Kontrollperiode Juni 2024 handelte und der Be schwerdeführer das Formular am 5. Juli 2024 datierte, ist ausgewiesen, dass das RAV Rüti das Nach weis formular des Beschwerdeführers für die Kon troll periode Juni 2024 irrtüm licherweise mit einem falschen Datum gestempelt hat. Damit lässt sich den Akten nicht entnehmen, wann genau das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juni 2024 beim RAV Rüti eingegangen ist. Mit Blick darauf, dass das Dokument am 9. Juli 2024 im System des RAV Rüti erfasst wurde (vgl. Urk. 5/3), ist jedoch nach vollziehbar, dass der Beschwerde gegner von einem Versehen ausging und das Eingangs datum des Nachweis formu lars auf den 8. Juli 2024 festgelegt hat. Der Beschwerdeführer offeriert vor liegend weder einen

Beweis noch

wenigstens ein Indiz dafür, dass er das Nachweis formular für die Kontroll periode Juni 2024 tatsächlich am 5. Juli 2024 und damit rechtzeitig in den Brief kasten des RAV Rüti eingeworfen habe . Auch wenn es möglich sein kann, dass der Beschwerde führer fraglichen Nachweis tat sächlich fristgerecht in den Brief kasten des RAV Rüti eingeworfen hat – wie er behauptet – so hat er diesen Sach verhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nach gewiesen. Die Sachverhalts darstellung des Beschwerdeführers muss unter diesen Umständen somit als unbe wiesen gelten. Die Folgen der Be weislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung, ableiten wollte ( Art. 8 ZGB; vgl. BGE 117 V 261 E. 3b).

Es ist demnach davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen für die Kon troll periode Juni 202 4 nicht fristgerecht eingereicht wurden. Für das Vor liegen von entschuldbaren Gründen liefern weder die Akten Anhaltspunkte noch wur den solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht . 3.3

Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mü hun gen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung , insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens . 4.2

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen liegt im obersten Bereich des für ein mittelschweres Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 16 bis 30 Tagen (vgl. vorstehend E. 1.3). Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstellungsdauer angemes sen zu verlängern.

Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (AVIG-Praxis ALE D63 ; vgl. auch E. 1.3 hiervor ).

Der Beschwerdegegner berücksichtigte erschwerend, dass der Beschwerdeführer

bereits mehrmals wegen ungenügender Arbeits be mühungen eingestellt worden war (Urk.

2).

Aus den Akten ergibt sich, dass de r Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. Januar 2024 (Urk. 5/83) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen i m Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung einge stellt worden

war , da er seine Arbeits bemühungen für den Kontrollmonat Dezember 2023 zu spät eingereicht hat (Urk. 5/83 ) . Bereits damals wurde die Dauer der Einstellung in der Anspruchs berechtigung infolge mehrfacher Verletzung von arbeitslosenversicherungs recht lichen Pflichten erhöht. So wurde der Beschwerde führer mit Verfügungen vom 21. Februar und 15. März 2022 wegen ungenügen der Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG je für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er für die Kontrollmonat e

Januar und Februar 2022

k eine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte (Urk. 5/166-170 ). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2022 für weitere 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er während der Kündigungsfrist (22. Oktober bis 31. Dezember 2022) keine Arbeits bemühungen unternommen hatte (Urk. 5/151). 4.3

Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nun zum wieder holten Mal aufgrund ungenügender Arbeits bemühun gen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG einzustellen ist. D er Einstellraster des SECO unterscheidet zwar , ob keine Arbeitsbemühungen unternommen oder diese zu spät eingereicht wurden ( vgl. AVIG-Praxis ALE D79 ). Gewichtiger ist jedoch, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Verstoss handelt. Die Sanktionshöhe richtet sich primär danach . Gemäss Einstellraster gilt das Verschulden in beiden Fällen bei erstma ligem Verstoss als leicht (5 – 9 Einstelltage) und bei zweitmaligem Verstoss als leicht bis mittel (10 – 19 Einstelltage) . A b dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen

( AVIG-Praxis ALE D79, 1.

Abschnitt Ziffer 1. D und 1 E ) .

Spätestens nach Erhalt der Verfügung vom

15. Ja nuar 2024 musste der Beschwerdeführer wissen, dass er die Arbeits be mühungen rechtzeitig, bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen hat (vgl. Urk. 5/83 ).

4.4

Vorliegend geht es zwar erst zum zweiten Mal um eine Einstellung wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen und weitere Verstösse in den letzten zwei Jahren (Beobachtungszeitraum) sind nicht dokumentiert. Wie der Beschwerde gegner jedoch zu Recht berücksichtigte, kam der Beschwerdeführer seinen Pflich ten als Arbeitsloser wiederholt nicht nach und zeigte kein tadelloses Verhalten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Einstelldauer zu reduzieren.

In Anbetracht der gesamten Umstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die vom Beschwerdegegner angeordnete Einstellung in der Anspruchs berechtigung für 28 Tage nicht zu beanstanden.

Mit dieser Sanktion bewegt er sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens , wohl im oberen Bereich des für mittelschwere Verschulden vorgeschriebenen Rahmens . Überdies machte der Beschwerdeführer keine subjektiven Umstände geltend, die sein Ver schulden relativieren.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 728 Unia Rüti ZH 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikStadler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 2001 , war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 10 . Oktober 2022 bis zum

31. Oktober 2023 als Verkäufer und Logistics

Responsible bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 5/40 f. ). Am 2

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die ver sicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprachever fahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs. 5 AVIV).

2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juni 202 4 spä testens bis zum 5. Juli 202 4 hätte einreichen müssen. Die Arbeitsbemühungen seien jedoch erst am 8. Juli 2024 eingereicht worden. Die Briefkästen der RAV würden üblicherweise mehrmals täglich geleert und die eingehenden Nachweis formulare mit dem Eingangstempel vom jeweiligen Tag abgestempelt werden. Ausserdem würden die Briefkästen jeweils am Morgen vor den Öffnungszeiten geleert werden und die eingegangene Post jeweils mit dem Datum des vorherigen Arbeitstages abgestempelt werden.

Bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt, wonach er die Arbeitsbemühungen am 5. Juli 202 4 in den Briefkasten de s RAV gelegt habe, müsse somit ein Nachweisformular der Kontrollperiode Juni 202 4 mit Eingangs datum 5. Juli 202 4 vorhanden sein, was aber nicht der Fall sei. Ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht habe, liege nicht vor. Es sei von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folge der Beschwerde führer zu tragen habe, weshalb er zu Recht wegen fehlender Arbeits be mühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei .

Da der Beschwerde führer schon mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste, erhöhe sich die Anzahl Einstelltage gegenüber der letzten Sank tion praxisgemäss um zwölf Tage und ist vorliegend auf 28 Einstelltage fest zu setzen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er habe die Arbeitsbe mühungen rechtzeitig am 5. Juli 2024 in den dafür vorgesehenen Briefkasten beim RAV eingeworfen. Wahrscheinlich seien seine Dokumente erst nach dem Wochenende am Montag aus dem Briefkasten genommen und mit diesem Datum abgestempelt worden. 3. 3.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art.

26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nach weis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2025,

B324 ). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wurde der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuld baren Grund verspätet (nach dem 5. Tag des Folge monats) eingereicht werden (vgl. Urk. 5/63). 3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 zwölf Be wer bungen verfasst hat. Diese sind auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» aufgelistet (vgl. Urk. 5/62 f.). Das Formular ist mit dem 5. Juli 2024 datiert und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Vom RAV Rüti wurde das Formular mit dem Datumstempel als am 8. Juni 2024 eingegan gen gekennzeichnet. I n der Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde vom Beschwerde gegner das Eingangsdatum des 8. Juni 2024 wiederholt (vgl.

Urk. 5/60). Im Einsprache entscheid korri gier te der Beschwerdegegner das Eingangs datum des Nachweis formulars auf den 8. Juli 2024 (vgl. Urk. 2). Angesichts dessen, dass es sich um das Nachweis formular für die Kontrollperiode Juni 2024 handelte und der Be schwerdeführer das Formular am 5. Juli 2024 datierte, ist ausgewiesen, dass das RAV Rüti das Nach weis formular des Beschwerdeführers für die Kon troll periode Juni 2024 irrtüm licherweise mit einem falschen Datum gestempelt hat. Damit lässt sich den Akten nicht entnehmen, wann genau das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juni 2024 beim RAV Rüti eingegangen ist. Mit Blick darauf, dass das Dokument am 9. Juli 2024 im System des RAV Rüti erfasst wurde (vgl. Urk. 5/3), ist jedoch nach vollziehbar, dass der Beschwerde gegner von einem Versehen ausging und das Eingangs datum des Nachweis formu lars auf den 8. Juli 2024 festgelegt hat. Der Beschwerdeführer offeriert vor liegend weder einen

Beweis noch

wenigstens ein Indiz dafür, dass er das Nachweis formular für die Kontroll periode Juni 2024 tatsächlich am 5. Juli 2024 und damit rechtzeitig in den Brief kasten des RAV Rüti eingeworfen habe . Auch wenn es möglich sein kann, dass der Beschwerde führer fraglichen Nachweis tat sächlich fristgerecht in den Brief kasten des RAV Rüti eingeworfen hat – wie er behauptet – so hat er diesen Sach verhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nach gewiesen. Die Sachverhalts darstellung des Beschwerdeführers muss unter diesen Umständen somit als unbe wiesen gelten. Die Folgen der Be weislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung, ableiten wollte ( Art.

E. 4 ; unter Beilage der Akten [ Urk.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung , insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens .

E. 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen liegt im obersten Bereich des für ein mittelschweres Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 16 bis 30 Tagen (vgl. vorstehend E. 1.3). Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstellungsdauer angemes sen zu verlängern.

Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (AVIG-Praxis ALE D63 ; vgl. auch E. 1.3 hiervor ).

Der Beschwerdegegner berücksichtigte erschwerend, dass der Beschwerdeführer

bereits mehrmals wegen ungenügender Arbeits be mühungen eingestellt worden war (Urk.

2).

Aus den Akten ergibt sich, dass de r Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. Januar 2024 (Urk. 5/83) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen i m Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung einge stellt worden

war , da er seine Arbeits bemühungen für den Kontrollmonat Dezember 2023 zu spät eingereicht hat (Urk. 5/83 ) . Bereits damals wurde die Dauer der Einstellung in der Anspruchs berechtigung infolge mehrfacher Verletzung von arbeitslosenversicherungs recht lichen Pflichten erhöht. So wurde der Beschwerde führer mit Verfügungen vom 21. Februar und 15. März 2022 wegen ungenügen der Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG je für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er für die Kontrollmonat e

Januar und Februar 2022

k eine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte (Urk. 5/166-170 ). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2022 für weitere 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er während der Kündigungsfrist (22. Oktober bis 31. Dezember 2022) keine Arbeits bemühungen unternommen hatte (Urk. 5/151).

E. 4.3 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nun zum wieder holten Mal aufgrund ungenügender Arbeits bemühun gen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG einzustellen ist. D er Einstellraster des SECO unterscheidet zwar , ob keine Arbeitsbemühungen unternommen oder diese zu spät eingereicht wurden ( vgl. AVIG-Praxis ALE D79 ). Gewichtiger ist jedoch, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Verstoss handelt. Die Sanktionshöhe richtet sich primär danach . Gemäss Einstellraster gilt das Verschulden in beiden Fällen bei erstma ligem Verstoss als leicht (5 –

E. 4.4 Vorliegend geht es zwar erst zum zweiten Mal um eine Einstellung wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen und weitere Verstösse in den letzten zwei Jahren (Beobachtungszeitraum) sind nicht dokumentiert. Wie der Beschwerde gegner jedoch zu Recht berücksichtigte, kam der Beschwerdeführer seinen Pflich ten als Arbeitsloser wiederholt nicht nach und zeigte kein tadelloses Verhalten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Einstelldauer zu reduzieren.

In Anbetracht der gesamten Umstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die vom Beschwerdegegner angeordnete Einstellung in der Anspruchs berechtigung für 28 Tage nicht zu beanstanden.

Mit dieser Sanktion bewegt er sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens , wohl im oberen Bereich des für mittelschwere Verschulden vorgeschriebenen Rahmens . Überdies machte der Beschwerdeführer keine subjektiven Umstände geltend, die sein Ver schulden relativieren.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 728 Unia Rüti ZH 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikStadler

E. 5 /1- 254 ]), was dem Beschwerdeführer am

31. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 6 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ZGB; vgl. BGE 117 V 261 E. 3b).

Es ist demnach davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen für die Kon troll periode Juni 202 4 nicht fristgerecht eingereicht wurden. Für das Vor liegen von entschuldbaren Gründen liefern weder die Akten Anhaltspunkte noch wur den solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht . 3.3

Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mü hun gen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

4.

E. 9 Einstelltage) und bei zweitmaligem Verstoss als leicht bis mittel (10 – 19 Einstelltage) . A b dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen

( AVIG-Praxis ALE D79, 1.

Abschnitt Ziffer 1. D und 1 E ) .

Spätestens nach Erhalt der Verfügung vom

15. Ja nuar 2024 musste der Beschwerdeführer wissen, dass er die Arbeits be mühungen rechtzeitig, bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen hat (vgl. Urk. 5/83 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00191 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

19. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 2001 , war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 10 . Oktober 2022 bis zum

31. Oktober 2023 als Verkäufer und Logistics

Responsible bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 5/40 f. ). Am 2 4 . Oktober 202 3 mel dete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsver mittlungs zentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 5/109 ) und beantragte am 21. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (Urk. 5/32 ff.) . Mit Verfü gung vom 12. Juli 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2024 mit Wirkung ab dem 1. Juli 202 4 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/60 f. ).

Die dagegen vom Versicherten am

6. August 2024 erhobene Ein sprache (Urk. 5/52 ) wies das AFA mit Entscheid vom

17. September 2024

ab ( Urk. 5/44 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2024 (Eingangs datum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Ent scheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen

( Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom

28. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 ; unter Beilage der Akten [ Urk. 5 /1- 254 ]), was dem Beschwerdeführer am

31. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die ver sicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist ver streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einsprachever fahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt ( Art. 45 Abs. 5 AVIV).

2.

2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juni 202 4 spä testens bis zum 5. Juli 202 4 hätte einreichen müssen. Die Arbeitsbemühungen seien jedoch erst am 8. Juli 2024 eingereicht worden. Die Briefkästen der RAV würden üblicherweise mehrmals täglich geleert und die eingehenden Nachweis formulare mit dem Eingangstempel vom jeweiligen Tag abgestempelt werden. Ausserdem würden die Briefkästen jeweils am Morgen vor den Öffnungszeiten geleert werden und die eingegangene Post jeweils mit dem Datum des vorherigen Arbeitstages abgestempelt werden.

Bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt, wonach er die Arbeitsbemühungen am 5. Juli 202 4 in den Briefkasten de s RAV gelegt habe, müsse somit ein Nachweisformular der Kontrollperiode Juni 202 4 mit Eingangs datum 5. Juli 202 4 vorhanden sein, was aber nicht der Fall sei. Ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht habe, liege nicht vor. Es sei von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folge der Beschwerde führer zu tragen habe, weshalb er zu Recht wegen fehlender Arbeits be mühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei .

Da der Beschwerde führer schon mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste, erhöhe sich die Anzahl Einstelltage gegenüber der letzten Sank tion praxisgemäss um zwölf Tage und ist vorliegend auf 28 Einstelltage fest zu setzen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er habe die Arbeitsbe mühungen rechtzeitig am 5. Juli 2024 in den dafür vorgesehenen Briefkasten beim RAV eingeworfen. Wahrscheinlich seien seine Dokumente erst nach dem Wochenende am Montag aus dem Briefkasten genommen und mit diesem Datum abgestempelt worden. 3. 3.1

Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art.

26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nach weis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2025,

B324 ). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wurde der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuld baren Grund verspätet (nach dem 5. Tag des Folge monats) eingereicht werden (vgl. Urk. 5/63). 3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 zwölf Be wer bungen verfasst hat. Diese sind auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» aufgelistet (vgl. Urk. 5/62 f.). Das Formular ist mit dem 5. Juli 2024 datiert und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Vom RAV Rüti wurde das Formular mit dem Datumstempel als am 8. Juni 2024 eingegan gen gekennzeichnet. I n der Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde vom Beschwerde gegner das Eingangsdatum des 8. Juni 2024 wiederholt (vgl.

Urk. 5/60). Im Einsprache entscheid korri gier te der Beschwerdegegner das Eingangs datum des Nachweis formulars auf den 8. Juli 2024 (vgl. Urk. 2). Angesichts dessen, dass es sich um das Nachweis formular für die Kontrollperiode Juni 2024 handelte und der Be schwerdeführer das Formular am 5. Juli 2024 datierte, ist ausgewiesen, dass das RAV Rüti das Nach weis formular des Beschwerdeführers für die Kon troll periode Juni 2024 irrtüm licherweise mit einem falschen Datum gestempelt hat. Damit lässt sich den Akten nicht entnehmen, wann genau das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juni 2024 beim RAV Rüti eingegangen ist. Mit Blick darauf, dass das Dokument am 9. Juli 2024 im System des RAV Rüti erfasst wurde (vgl. Urk. 5/3), ist jedoch nach vollziehbar, dass der Beschwerde gegner von einem Versehen ausging und das Eingangs datum des Nachweis formu lars auf den 8. Juli 2024 festgelegt hat. Der Beschwerdeführer offeriert vor liegend weder einen

Beweis noch

wenigstens ein Indiz dafür, dass er das Nachweis formular für die Kontroll periode Juni 2024 tatsächlich am 5. Juli 2024 und damit rechtzeitig in den Brief kasten des RAV Rüti eingeworfen habe . Auch wenn es möglich sein kann, dass der Beschwerde führer fraglichen Nachweis tat sächlich fristgerecht in den Brief kasten des RAV Rüti eingeworfen hat – wie er behauptet – so hat er diesen Sach verhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nach gewiesen. Die Sachverhalts darstellung des Beschwerdeführers muss unter diesen Umständen somit als unbe wiesen gelten. Die Folgen der Be weislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung, ableiten wollte ( Art. 8 ZGB; vgl. BGE 117 V 261 E. 3b).

Es ist demnach davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen für die Kon troll periode Juni 202 4 nicht fristgerecht eingereicht wurden. Für das Vor liegen von entschuldbaren Gründen liefern weder die Akten Anhaltspunkte noch wur den solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht . 3.3

Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde gegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mü hun gen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung , insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens . 4.2

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen liegt im obersten Bereich des für ein mittelschweres Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 16 bis 30 Tagen (vgl. vorstehend E. 1.3). Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstellungsdauer angemes sen zu verlängern.

Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (AVIG-Praxis ALE D63 ; vgl. auch E. 1.3 hiervor ).

Der Beschwerdegegner berücksichtigte erschwerend, dass der Beschwerdeführer

bereits mehrmals wegen ungenügender Arbeits be mühungen eingestellt worden war (Urk.

2).

Aus den Akten ergibt sich, dass de r Beschwerdeführer mit Verfügung vom

15. Januar 2024 (Urk. 5/83) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen i m Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung einge stellt worden

war , da er seine Arbeits bemühungen für den Kontrollmonat Dezember 2023 zu spät eingereicht hat (Urk. 5/83 ) . Bereits damals wurde die Dauer der Einstellung in der Anspruchs berechtigung infolge mehrfacher Verletzung von arbeitslosenversicherungs recht lichen Pflichten erhöht. So wurde der Beschwerde führer mit Verfügungen vom 21. Februar und 15. März 2022 wegen ungenügen der Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG je für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er für die Kontrollmonat e

Januar und Februar 2022

k eine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte (Urk. 5/166-170 ). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2022 für weitere 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er während der Kündigungsfrist (22. Oktober bis 31. Dezember 2022) keine Arbeits bemühungen unternommen hatte (Urk. 5/151). 4.3

Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nun zum wieder holten Mal aufgrund ungenügender Arbeits bemühun gen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG einzustellen ist. D er Einstellraster des SECO unterscheidet zwar , ob keine Arbeitsbemühungen unternommen oder diese zu spät eingereicht wurden ( vgl. AVIG-Praxis ALE D79 ). Gewichtiger ist jedoch, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Verstoss handelt. Die Sanktionshöhe richtet sich primär danach . Gemäss Einstellraster gilt das Verschulden in beiden Fällen bei erstma ligem Verstoss als leicht (5 – 9 Einstelltage) und bei zweitmaligem Verstoss als leicht bis mittel (10 – 19 Einstelltage) . A b dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen

( AVIG-Praxis ALE D79, 1.

Abschnitt Ziffer 1. D und 1 E ) .

Spätestens nach Erhalt der Verfügung vom

15. Ja nuar 2024 musste der Beschwerdeführer wissen, dass er die Arbeits be mühungen rechtzeitig, bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen hat (vgl. Urk. 5/83 ).

4.4

Vorliegend geht es zwar erst zum zweiten Mal um eine Einstellung wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen und weitere Verstösse in den letzten zwei Jahren (Beobachtungszeitraum) sind nicht dokumentiert. Wie der Beschwerde gegner jedoch zu Recht berücksichtigte, kam der Beschwerdeführer seinen Pflich ten als Arbeitsloser wiederholt nicht nach und zeigte kein tadelloses Verhalten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Einstelldauer zu reduzieren.

In Anbetracht der gesamten Umstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die vom Beschwerdegegner angeordnete Einstellung in der Anspruchs berechtigung für 28 Tage nicht zu beanstanden.

Mit dieser Sanktion bewegt er sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens , wohl im oberen Bereich des für mittelschwere Verschulden vorgeschriebenen Rahmens . Überdies machte der Beschwerdeführer keine subjektiven Umstände geltend, die sein Ver schulden relativieren.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse ALK 60 728 Unia Rüti ZH 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikStadler