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AL.2024.00187

Bei einer Unterbrechung der Stellensuche für drei Wochen ist die Vorgabe der kontinuierlichen Stellensuche nicht erfüllt worden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2025-11-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren 19 7 5, meldete sich am 12. April 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeits ver mitt lung (Urk. 6/15). Er beantragte u nter Hinweis auf die arbeitgeberseitig

e rfolgte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2023 (Urk. 6/12) Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Juli 2023 (Urk. 6/11).

Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (heute: Amt für Arbeit, AFA) den Versicherten mit Wirkung ab de m 1.

Oktober 2023 für vier Tage in der An spruchsberechtigung ein, weil er sich während der Kontrollperiode September 2023 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 6/ 218 - 219).

Die dagegen vom Versicherten am 1.

November 2023 erhobene Einsprache (Urk.

6/185-186)

hiess das AFA mit Einspracheentscheid vom 29.

Januar 2024 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage (Urk.

6/180-183). In der Folge wurde X.___

mit Verfügung des AFA vom 13 . August 202 4 wegen ungenü gender Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode Juli 202 4 ab 1. August 202 4 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6 / 15 2 -153). Die vom Ver sicherten dagegen am 26 .

August 202 4 erhobene Einsprache (Urk. 6 / 1 3 1-132) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 5 . September 202 4 ab (Urk. 2). 2.

Dag egen erhob X.___

m it Eingabe vom

2 . Okto ber 202 4 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er bean tragte, dass die Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 24 . Oktober 202 4 beantragte der Beschwer degegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8 . Oktober 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/33, Urk. 6/152-153), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 1.3

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2024 f ührte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht von sich aus alles Zumutbare vorzukehren habe, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu ver kürzen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen werde grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt. Die stellensuchende Person habe alle sich bietenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Im Fall des Beschwerdeführers sei zudem aktenkundig, dass er anlässlich des Erstgesprächs mit seiner RAV-Beraterin vom 17.

April 2023 unter anderem angewiesen worden sei,

mindestens zwei bis drei der Arbeitsbemühungen pro Woche zu tätigten (Urk.

2 S.

2).

Was die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Juli 2024 betreffe, so s ei aus dem Nachweisformular er sicht lich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit periode vom 1. bis 1 8. Juli 2024 keine Arbeitsbemühungen aufgeführt habe. Er habe sich folglich in dieser Zeit auf keine Stelle beworben . Nach dem Gesagten hätte v om Beschwerdeführer aber erwartet werden dürfen, dass er sich kontinuierlich um Arbeit bemüh e (Urk.

2 S.

2) . Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Juli 2024 seien somit ungenügend gewesen, womit der Beschwerdeführer in der Anspruchs berechtigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 3) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner habe sich darauf berufen, dass er beim Erstgespräch vom 17. April 2023 vorge schrieben worden sei, mindestens zwei bis drei Arbeitsbemühungen pro Woche nachzuweisen. Das sei jedoch nur eine Empfehlung gewesen. Die zwei bis drei Stellenbewerbungen pro Woche seien ihm als «Faustregel» präsentiert wurde . Jedenfalls sei für ihn e ine solche Anweisung nicht schriftlich festgehalten worden (Urk. 1 S. 2). Der Gesetzgeber habe ebenfalls nicht vorgeschrieben, dass die Arbeitsbemühungen auf den ganzen Monat verteilt werden müssten (Urk. 1 S. 1). Dies sei wegen der Schwankungen im Arbeitsmarkt in der Praxis auch gar nicht möglich . Des Weiteren sei nicht belegt, dass die kontinuierliche Stellensuche, die Chancen auf eine Anstellung tatsächlich erhöhe (Urk. 1 S. 1). Für die Kontrollperiode 2024 habe er insgesamt zehn persön liche Arbeitsbemühungen eingereicht, welche den Anforderungen hinsichtlich Qualität vollkommen entsprochen hätten (Urk. 1 S. 1). In der Zeit vom 1. bis 1 8. Juli 2024 habe er ebenfalls gesucht, doch habe er keine zumutbare Stelle gefunden

(Urk. 1 S. 2). 2.3

Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll wurde mit dem Beschwerde führer beim Erstgespräch mit seiner RAV-Beraterin vom 17. April 2023 unter anderem die Art und Anzahl der Arbeitsbemühungen thematisiert. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Stellensuche auch seine Netz werkkontakte, Initiativbewerbungen, Events und dergleichen verwenden dürfe. Im Übrigen wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer mindestens zehn bis zwölf Stellen bewerbungen pro Monat und mindestens zwei bis drei Stellenbewer bungen pro Woche zu tätigen und den Nachweis seiner persönlichen Arbeits bemühungen bis zum 5.

des Folgemonats beim RAV ein zu reichen ha be

(Urk.

6 / 62).

Die Anweisung, dass der Beschwerdeführer pro Woche mindestens zwei bis drei Stellenbewerbungen machen musste, war somit hinreichend klar und der Beschwerdeführer hat bezüglich der hier zu prüfenden Kontrollperiode Juli 2024, für welche er erst ab dem 1 9. Juli 2024 Stellenbewerbungen nachweisen kann, diese Vorgabe nicht eingehalten (Urk.

6/154-155) .

Es gilt auch zu beachten, dass

gemäss der bundes gerichtliche n Rechtsprechung i n Bezug auf die Kontinuität von ver sicherten Per sonen nicht von vornherein verlangt w i rd, dass sie ihre Arbeitsbe mühungen über die gesamte Kontrollperiode hinweg verteilen. In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht weiter aus, dass es unter Um ständen sinnvoll sein könne, die Bewerbungen an einigen Tagen im Monat zu tätigen, zumal die

Stelleninserate

regelmässig

erscheinen und die Bewerbungs fristen in der Regel relativ lange laufen würden (Urteil d e s Bundes gerichts 8C_153/2024 vom 22.

Januar 2025 E.

4.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht hielt

aber auch dafür, dass bei insgesamt genü gender Anzahl der persönlichen Arbeitsbemühungen während de r Kündi gungs zeit ein mehr als ein monatiger Unterbruch der Stellensuche nicht ohne Weiteres toleriert werden könne (BGE

139 V 524 E.

4.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Nachweisformular für die persönlichen Arbeits be mühungen für den Juli 2024

für die Zeit vom 19.

bis 30.

Juli 2024 insgesamt zehn Bewer bungen eingetragen (Urk.

6/154-155). Wird ferner berücksichtigt, dass er gemäss dem Nachweisformular für den Juni 2024 in jenem Monat seine letzte Bewerbung am 27. Juni 2024 versandt hat te (Urk. 6/157), so bestand während des Sommers 2024 beim Bewerbungsprozess ein Unterbruch von 21 Tagen beziehungsweise drei Wochen. Angesichts dessen kann nicht mehr von einer kontinuierlichen Stellensuche gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er (in der Zeit vom 1. bis 1 8. Juli 2024) regelmässig die Stellenangebote geprüft, aber nichts Passendes gefunden habe. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht alles Zumutbare zur Been digung seiner Arbeitslosigkeit unternommen habe (E.

2.2).

Beim Erstgespräch mit seiner RAV-Beraterin vom 17. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer zugestanden, dass er für die Stellensuche auch seine Netzwerkkontakte, Initiativ bewerbungen, Events und dergleichen verwenden dürfe. Wenn also in der ersten Hälft e Juli 2024 zu wenig Stellen ausgeschrieben gewesen sein sollten, hätte sich der Beschwerdeführer anderweitig bemühen müssen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung ein gestellt hat.

2.4

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Gemäss Randziffer (Rz .) D79/1.C/1

der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirt schaft (SECO; AVIG-Praxis ALE) hat die kantonale Amtsstelle erstmals un genü gende Arbeitsbemü h ungen mit drei bis vier Einstelltagen zu sank tionieren. Bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen sind es fünf bis neun Ein stell tage (Rz . D79/1.C/ 2 der AVIG-Praxis ALE).

Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE

sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seinem Entscheid aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundes gerichts 8C_425/2023 vom 2 1. Mai 2024 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen ver längert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art.

45 Abs.

5 AVIV). Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen in der Kontrollperiode September 2023 für 2 Tage in der Anspruchs berechtigung eingestellt (Urk. 6/180-183). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Einstelldauer erhöht und den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode Juli 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Einstelldauer als solche blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten.

3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 7 5, meldete sich am 12. April 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeits ver mitt lung (Urk. 6/15). Er beantragte u nter Hinweis auf die arbeitgeberseitig

e rfolgte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2023 (Urk. 6/12) Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Juli 2023 (Urk. 6/11).

Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (heute: Amt für Arbeit, AFA) den Versicherten mit Wirkung ab de m 1.

Oktober 2023 für vier Tage in der An spruchsberechtigung ein, weil er sich während der Kontrollperiode September 2023 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 6/ 218 - 219).

Die dagegen vom Versicherten am 1.

November 2023 erhobene Einsprache (Urk.

6/185-186)

hiess das AFA mit Einspracheentscheid vom 29.

Januar 2024 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage (Urk.

6/180-183). In der Folge wurde X.___

mit Verfügung des AFA vom 13 . August 202

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/33, Urk. 6/152-153), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).

E. 1.3 Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2024 f ührte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht von sich aus alles Zumutbare vorzukehren habe, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu ver kürzen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen werde grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt. Die stellensuchende Person habe alle sich bietenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Im Fall des Beschwerdeführers sei zudem aktenkundig, dass er anlässlich des Erstgesprächs mit seiner RAV-Beraterin vom 17.

April 2023 unter anderem angewiesen worden sei,

mindestens zwei bis drei der Arbeitsbemühungen pro Woche zu tätigten (Urk.

2 S.

2).

Was die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Juli 2024 betreffe, so s ei aus dem Nachweisformular er sicht lich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit periode vom 1. bis 1 8. Juli 2024 keine Arbeitsbemühungen aufgeführt habe. Er habe sich folglich in dieser Zeit auf keine Stelle beworben . Nach dem Gesagten hätte v om Beschwerdeführer aber erwartet werden dürfen, dass er sich kontinuierlich um Arbeit bemüh e (Urk.

2 S.

2) . Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Juli 2024 seien somit ungenügend gewesen, womit der Beschwerdeführer in der Anspruchs berechtigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 3) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner habe sich darauf berufen, dass er beim Erstgespräch vom 17. April 2023 vorge schrieben worden sei, mindestens zwei bis drei Arbeitsbemühungen pro Woche nachzuweisen. Das sei jedoch nur eine Empfehlung gewesen. Die zwei bis drei Stellenbewerbungen pro Woche seien ihm als «Faustregel» präsentiert wurde . Jedenfalls sei für ihn e ine solche Anweisung nicht schriftlich festgehalten worden (Urk. 1 S. 2). Der Gesetzgeber habe ebenfalls nicht vorgeschrieben, dass die Arbeitsbemühungen auf den ganzen Monat verteilt werden müssten (Urk. 1 S. 1). Dies sei wegen der Schwankungen im Arbeitsmarkt in der Praxis auch gar nicht möglich . Des Weiteren sei nicht belegt, dass die kontinuierliche Stellensuche, die Chancen auf eine Anstellung tatsächlich erhöhe (Urk. 1 S. 1). Für die Kontrollperiode 2024 habe er insgesamt zehn persön liche Arbeitsbemühungen eingereicht, welche den Anforderungen hinsichtlich Qualität vollkommen entsprochen hätten (Urk. 1 S. 1). In der Zeit vom 1. bis 1 8. Juli 2024 habe er ebenfalls gesucht, doch habe er keine zumutbare Stelle gefunden

(Urk. 1 S. 2). 2.3

Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll wurde mit dem Beschwerde führer beim Erstgespräch mit seiner RAV-Beraterin vom 17. April 2023 unter anderem die Art und Anzahl der Arbeitsbemühungen thematisiert. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Stellensuche auch seine Netz werkkontakte, Initiativbewerbungen, Events und dergleichen verwenden dürfe. Im Übrigen wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer mindestens zehn bis zwölf Stellen bewerbungen pro Monat und mindestens zwei bis drei Stellenbewer bungen pro Woche zu tätigen und den Nachweis seiner persönlichen Arbeits bemühungen bis zum 5.

des Folgemonats beim RAV ein zu reichen ha be

(Urk.

6 / 62).

Die Anweisung, dass der Beschwerdeführer pro Woche mindestens zwei bis drei Stellenbewerbungen machen musste, war somit hinreichend klar und der Beschwerdeführer hat bezüglich der hier zu prüfenden Kontrollperiode Juli 2024, für welche er erst ab dem 1 9. Juli 2024 Stellenbewerbungen nachweisen kann, diese Vorgabe nicht eingehalten (Urk.

6/154-155) .

Es gilt auch zu beachten, dass

gemäss der bundes gerichtliche n Rechtsprechung i n Bezug auf die Kontinuität von ver sicherten Per sonen nicht von vornherein verlangt w i rd, dass sie ihre Arbeitsbe mühungen über die gesamte Kontrollperiode hinweg verteilen. In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht weiter aus, dass es unter Um ständen sinnvoll sein könne, die Bewerbungen an einigen Tagen im Monat zu tätigen, zumal die

Stelleninserate

regelmässig

erscheinen und die Bewerbungs fristen in der Regel relativ lange laufen würden (Urteil d e s Bundes gerichts 8C_153/2024 vom 22.

Januar 2025 E.

4.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht hielt

aber auch dafür, dass bei insgesamt genü gender Anzahl der persönlichen Arbeitsbemühungen während de r Kündi gungs zeit ein mehr als ein monatiger Unterbruch der Stellensuche nicht ohne Weiteres toleriert werden könne (BGE

139 V 524 E.

E. 4 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk.

E. 4.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Nachweisformular für die persönlichen Arbeits be mühungen für den Juli 2024

für die Zeit vom 19.

bis 30.

Juli 2024 insgesamt zehn Bewer bungen eingetragen (Urk.

6/154-155). Wird ferner berücksichtigt, dass er gemäss dem Nachweisformular für den Juni 2024 in jenem Monat seine letzte Bewerbung am 27. Juni 2024 versandt hat te (Urk. 6/157), so bestand während des Sommers 2024 beim Bewerbungsprozess ein Unterbruch von 21 Tagen beziehungsweise drei Wochen. Angesichts dessen kann nicht mehr von einer kontinuierlichen Stellensuche gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er (in der Zeit vom 1. bis 1 8. Juli 2024) regelmässig die Stellenangebote geprüft, aber nichts Passendes gefunden habe. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht alles Zumutbare zur Been digung seiner Arbeitslosigkeit unternommen habe (E.

2.2).

Beim Erstgespräch mit seiner RAV-Beraterin vom 17. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer zugestanden, dass er für die Stellensuche auch seine Netzwerkkontakte, Initiativ bewerbungen, Events und dergleichen verwenden dürfe. Wenn also in der ersten Hälft e Juli 2024 zu wenig Stellen ausgeschrieben gewesen sein sollten, hätte sich der Beschwerdeführer anderweitig bemühen müssen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung ein gestellt hat.

2.4

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Gemäss Randziffer (Rz .) D79/1.C/1

der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirt schaft (SECO; AVIG-Praxis ALE) hat die kantonale Amtsstelle erstmals un genü gende Arbeitsbemü h ungen mit drei bis vier Einstelltagen zu sank tionieren. Bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen sind es fünf bis neun Ein stell tage (Rz . D79/1.C/ 2 der AVIG-Praxis ALE).

Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE

sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seinem Entscheid aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundes gerichts 8C_425/2023 vom 2 1. Mai 2024 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen ver längert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art.

45 Abs.

5 AVIV). Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen in der Kontrollperiode September 2023 für 2 Tage in der Anspruchs berechtigung eingestellt (Urk. 6/180-183). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Einstelldauer erhöht und den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode Juli 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Einstelldauer als solche blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten.

3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

E. 6 / 1 3 1-132) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 5 . September 202 4 ab (Urk. 2). 2.

Dag egen erhob X.___

m it Eingabe vom

2 . Okto ber 202 4 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er bean tragte, dass die Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 24 . Oktober 202 4 beantragte der Beschwer degegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2

E. 8 . Oktober 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00187 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

26. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. X.___, geboren 19 7 5, meldete sich am 12. April 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeits ver mitt lung (Urk. 6/15). Er beantragte u nter Hinweis auf die arbeitgeberseitig

e rfolgte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2023 (Urk. 6/12) Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Juli 2023 (Urk. 6/11).

Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (heute: Amt für Arbeit, AFA) den Versicherten mit Wirkung ab de m 1.

Oktober 2023 für vier Tage in der An spruchsberechtigung ein, weil er sich während der Kontrollperiode September 2023 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 6/ 218 - 219).

Die dagegen vom Versicherten am 1.

November 2023 erhobene Einsprache (Urk.

6/185-186)

hiess das AFA mit Einspracheentscheid vom 29.

Januar 2024 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage (Urk.

6/180-183). In der Folge wurde X.___

mit Verfügung des AFA vom 13 . August 202 4 wegen ungenü gender Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode Juli 202 4 ab 1. August 202 4 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6 / 15 2 -153). Die vom Ver sicherten dagegen am 26 .

August 202 4 erhobene Einsprache (Urk. 6 / 1 3 1-132) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 5 . September 202 4 ab (Urk. 2). 2.

Dag egen erhob X.___

m it Eingabe vom

2 . Okto ber 202 4 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er bean tragte, dass die Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 24 . Oktober 202 4 beantragte der Beschwer degegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8 . Oktober 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/33, Urk. 6/152-153), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 1.3

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2024 f ührte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht von sich aus alles Zumutbare vorzukehren habe, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu ver kürzen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen werde grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt. Die stellensuchende Person habe alle sich bietenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Im Fall des Beschwerdeführers sei zudem aktenkundig, dass er anlässlich des Erstgesprächs mit seiner RAV-Beraterin vom 17.

April 2023 unter anderem angewiesen worden sei,

mindestens zwei bis drei der Arbeitsbemühungen pro Woche zu tätigten (Urk.

2 S.

2).

Was die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Juli 2024 betreffe, so s ei aus dem Nachweisformular er sicht lich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit periode vom 1. bis 1 8. Juli 2024 keine Arbeitsbemühungen aufgeführt habe. Er habe sich folglich in dieser Zeit auf keine Stelle beworben . Nach dem Gesagten hätte v om Beschwerdeführer aber erwartet werden dürfen, dass er sich kontinuierlich um Arbeit bemüh e (Urk.

2 S.

2) . Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Juli 2024 seien somit ungenügend gewesen, womit der Beschwerdeführer in der Anspruchs berechtigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 3) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner habe sich darauf berufen, dass er beim Erstgespräch vom 17. April 2023 vorge schrieben worden sei, mindestens zwei bis drei Arbeitsbemühungen pro Woche nachzuweisen. Das sei jedoch nur eine Empfehlung gewesen. Die zwei bis drei Stellenbewerbungen pro Woche seien ihm als «Faustregel» präsentiert wurde . Jedenfalls sei für ihn e ine solche Anweisung nicht schriftlich festgehalten worden (Urk. 1 S. 2). Der Gesetzgeber habe ebenfalls nicht vorgeschrieben, dass die Arbeitsbemühungen auf den ganzen Monat verteilt werden müssten (Urk. 1 S. 1). Dies sei wegen der Schwankungen im Arbeitsmarkt in der Praxis auch gar nicht möglich . Des Weiteren sei nicht belegt, dass die kontinuierliche Stellensuche, die Chancen auf eine Anstellung tatsächlich erhöhe (Urk. 1 S. 1). Für die Kontrollperiode 2024 habe er insgesamt zehn persön liche Arbeitsbemühungen eingereicht, welche den Anforderungen hinsichtlich Qualität vollkommen entsprochen hätten (Urk. 1 S. 1). In der Zeit vom 1. bis 1 8. Juli 2024 habe er ebenfalls gesucht, doch habe er keine zumutbare Stelle gefunden

(Urk. 1 S. 2). 2.3

Gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll wurde mit dem Beschwerde führer beim Erstgespräch mit seiner RAV-Beraterin vom 17. April 2023 unter anderem die Art und Anzahl der Arbeitsbemühungen thematisiert. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Stellensuche auch seine Netz werkkontakte, Initiativbewerbungen, Events und dergleichen verwenden dürfe. Im Übrigen wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer mindestens zehn bis zwölf Stellen bewerbungen pro Monat und mindestens zwei bis drei Stellenbewer bungen pro Woche zu tätigen und den Nachweis seiner persönlichen Arbeits bemühungen bis zum 5.

des Folgemonats beim RAV ein zu reichen ha be

(Urk.

6 / 62).

Die Anweisung, dass der Beschwerdeführer pro Woche mindestens zwei bis drei Stellenbewerbungen machen musste, war somit hinreichend klar und der Beschwerdeführer hat bezüglich der hier zu prüfenden Kontrollperiode Juli 2024, für welche er erst ab dem 1 9. Juli 2024 Stellenbewerbungen nachweisen kann, diese Vorgabe nicht eingehalten (Urk.

6/154-155) .

Es gilt auch zu beachten, dass

gemäss der bundes gerichtliche n Rechtsprechung i n Bezug auf die Kontinuität von ver sicherten Per sonen nicht von vornherein verlangt w i rd, dass sie ihre Arbeitsbe mühungen über die gesamte Kontrollperiode hinweg verteilen. In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht weiter aus, dass es unter Um ständen sinnvoll sein könne, die Bewerbungen an einigen Tagen im Monat zu tätigen, zumal die

Stelleninserate

regelmässig

erscheinen und die Bewerbungs fristen in der Regel relativ lange laufen würden (Urteil d e s Bundes gerichts 8C_153/2024 vom 22.

Januar 2025 E.

4.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht hielt

aber auch dafür, dass bei insgesamt genü gender Anzahl der persönlichen Arbeitsbemühungen während de r Kündi gungs zeit ein mehr als ein monatiger Unterbruch der Stellensuche nicht ohne Weiteres toleriert werden könne (BGE

139 V 524 E.

4.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Nachweisformular für die persönlichen Arbeits be mühungen für den Juli 2024

für die Zeit vom 19.

bis 30.

Juli 2024 insgesamt zehn Bewer bungen eingetragen (Urk.

6/154-155). Wird ferner berücksichtigt, dass er gemäss dem Nachweisformular für den Juni 2024 in jenem Monat seine letzte Bewerbung am 27. Juni 2024 versandt hat te (Urk. 6/157), so bestand während des Sommers 2024 beim Bewerbungsprozess ein Unterbruch von 21 Tagen beziehungsweise drei Wochen. Angesichts dessen kann nicht mehr von einer kontinuierlichen Stellensuche gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er (in der Zeit vom 1. bis 1 8. Juli 2024) regelmässig die Stellenangebote geprüft, aber nichts Passendes gefunden habe. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht alles Zumutbare zur Been digung seiner Arbeitslosigkeit unternommen habe (E.

2.2).

Beim Erstgespräch mit seiner RAV-Beraterin vom 17. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer zugestanden, dass er für die Stellensuche auch seine Netzwerkkontakte, Initiativ bewerbungen, Events und dergleichen verwenden dürfe. Wenn also in der ersten Hälft e Juli 2024 zu wenig Stellen ausgeschrieben gewesen sein sollten, hätte sich der Beschwerdeführer anderweitig bemühen müssen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung ein gestellt hat.

2.4

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Gemäss Randziffer (Rz .) D79/1.C/1

der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirt schaft (SECO; AVIG-Praxis ALE) hat die kantonale Amtsstelle erstmals un genü gende Arbeitsbemü h ungen mit drei bis vier Einstelltagen zu sank tionieren. Bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen sind es fünf bis neun Ein stell tage (Rz . D79/1.C/ 2 der AVIG-Praxis ALE).

Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE

sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seinem Entscheid aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht lichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundes gerichts 8C_425/2023 vom 2 1. Mai 2024 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen ver längert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art.

45 Abs.

5 AVIV). Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbe mühungen in der Kontrollperiode September 2023 für 2 Tage in der Anspruchs berechtigung eingestellt (Urk. 6/180-183). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Einstelldauer erhöht und den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode Juli 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Einstelldauer als solche blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten.

3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher