Sachverhalt
1. X.___, geboren 19 68, arbeitete seit dem 1. August 20 2 1 bei der Y.___ AG als
V ice
President Group General Counsel (Urk. 6/ 1 7 9).
D as Arbeits verhältnis wurde am 8. Mai 2023 durch
eine Auflösungsvereinbarung per sofort
beendet unter Fortzahlung des Lohnes bis 30. September 2023 (Urk. 6/205-207). In der Folge meldete sich X.___ am 7. Februar 202 4 beim Regionalen Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsver mittlung (Urk. 6/210) und beantragte die Aus rich tung von Arbeitslosenent schä digung (Urk. 6/192-195) . Auf Aufforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hin (Urk. 6/162-163) nahm d er Versicherte am 1 8. Februar 2024 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stellung (Urk. 6/159-161).
In der Folge stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten
m it Verfügung vom 1 4 . März 20 2 4
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1 . Oktober 20 2 3 für 3 1 Tage in der A nspruchsberechtigung ein (Urk. 6 / 151-153). Dagegen erhob der Versicherte am 2 5 . März 20 2 4 Einsprache (Urk. 6 / 144-145) .
Am 19. August 2024 ging bei der Arbeitslosenkasse das Arztzeugnis des behan delnden Psychiater s
vom 14. August 2024
ein (Urk. 6/77-81). Alsdann liess sich der Ver sicherte mit Ein gabe vom 26. August 2024 (Urk. 6/73-75) zur von der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich eingeholten Stellungnahme der Y.___ AG vom 16. Juli 2024 (Urk. 6 / 31-32) ver nehmen. Daraufhin reichte er am 3. Sep tember 2024 (Urk. 6/63) die Stellung nahme des Verwaltungsrates der Z.___
vom 30. August 2024 ein (Urk. 6/62).
D ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wies die Ein sprache
mit Einspracheentscheid vom 16 . September 20 24
ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. September 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage ab 1. Oktober 2023 aufzuheben sei (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 6. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer am 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk.
6/60-61, Urk. 6 / 151-153), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, AVIV). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärzt liches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszu gehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1.4
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als ver fügende Instanz und — im Beschwerdefall — das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach ver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. September 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ AG gemäss dem Wortlaut der Aufhebungsver einbarung vom 8. Mai 2023 einvernehmlich aufgelöst worden sei (Urk. 2 S. 4). Es sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner ehemaligen Arbeitgeberin davon auszugehen, dass die Parteien unterschiedliche Auffas sungen hinsichtlich der Fort führung des Arbeitsverhältnisses gehabt hätten. H ätte der Beschwerdeführer der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht zugestimmt, so wäre ihm zeitnah gekündigt wor den (Urk. 2 S. 4). Allerdings wäre das Arbeits verhältnis bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin frühestes auf Ende Okto ber 2023 aufgelöst worden (Urk. 2 S. 5). Die Auflösung des Arbeitsver hältnisses im gegenseitigen Einvernehmen vom 8. Mai 2023 sei folglich praxis gemäss als Selbstkündigung durch den Beschwerdeführer zu beurteilen (Urk. 2 S. 4), womit zu prüfen sei, ob dem Beschwerdeführer das Verbleiben am Arbeitsplatz unzu mutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 5) . Mit dem Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters, Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, Praxis B.___, Zürich, vom 14. August 2024 sei eine Unzumutbarkeit der Fortführung de s Arbeitsverhältnisses aufgrund von gesund heitlichen Beeinträchtigungen nicht belegt worden (Urk. 2 S. 6-7). Den Aus füh rungen des Psychiaters sei viel mehr zu entnehmen, dass sich der Beschwerde führer bereits vor der Aufnahme der Behandlung dazu entschlossen habe, das Arbeitsverhältnis zu beenden (Urk. 2 S. 6).
Auch das vom B eschwer deführer beschriebene schlechte Arbeitsklima reiche für die Annahme einer Unzu mutbarkeit nicht aus. Es hätte vom Beschwerdeführer somit erwartet werden kön nen,
dass er zumindest bis zum Auffinden einer neuen Stelle an seinem
bisherigen Arbeits platz bleibe (Urk. 2 S. 7) .
Nach dem Gesagten habe der Beschwerde führer das Arbeitsverhältnis von sich aufgelöst, obwohl ihm keine neue Stelle zuge sichert und ihm das Verbleiben a m Arbeits platz zumutbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei folglich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer Selbstkündigung ausgegangen sei (Urk. 1 S. 4). Der Ver waltungsrat der Z.___
habe in seinem Schreiben
vom 30.
August 2024 unter anderem explizit und eindeutig fest gehalten, dass die Y.___ AG sich von ihm habe trennen wollen und ihn auch entsprechend informiert habe . In jenem Schreiben sei keine Rede davon, dass er ursprünglich signalisiert habe, dass er die Y.___ AG verlassen wolle. D amit sei die gegenteilige unsubstantiierte Behauptung des operativen Managements der Y.___ AG widerlegt . Die Beschwerdegegnerin sei
weder auf das Arbeitszeugnis vom 31.
Mai 2023 noch die Richtigstellung des Ver wal tungsr a tes der Z.___
vom 30.
August 2024 ein gegangen. Sie habe folglich entscheid relevante Teile des Sachverhaltes nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen. Stattdessen habe sie auf die falschen Aussagen der Y.___ AG vom 1 6. Juli 2024 ab gestellt und sei so fälschlicherweise zum Schluss gelangt, dass die von ihm unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung mit der Y.___ AG einer Selbstkündigung entspreche (Urk. 1 S. 4) .
Ebenfalls unrichtig sei die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach es ihm zumutbar gewesen sei, bis zur Zusage für eine neuen Stelle a n seinem Arbeits platz bei der Y.___ AG zu verbleiben . Belastungen seien immer Teil s eines Berufs lebens gewesen und dies habe ihn nie v eranlass t, einen Arzt aufzusuchen. Die Situation bei der Y.___ AG sei für ihn aber
unerträglich gewesen . Da ih m sein Psychiater starke Medikamente verschrieben habe, könne die Lage am Arbeits platz für ihn nicht «nur» belastend gewesen sein . Die Gespräche mit Prof. A.___ hätten ihm
sodann aufgezeigt, dass der weitere Verbleib bei der Y.___ AG eine Genesung verunmöglicht hätt e.
Zwar sei schon klar gewesen, d ass er die Y.___ AG verlas sen müsse, den Zeitpunkt der Trennung hab e am Ende
aber die gesundheit liche Situation diktiert . Der einzige Ausweg sei eine zeitnahe Trennung von der Y.___ AG
gewesen. Demnach sei der weitere Verbleib am Arbeitsplatz für ihn unzumut bar gewesen (Urk. 1 S. 5). Die rechtlichen Grundlagen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien somit nicht erfüllt (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
3.1.1
Zu den Gründen, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerde führers mit der Y.___ AG geführt haben, liegen die folgenden Stellungnahmen vor: 3.1.2
Der Beschwerdeführer führte am 18. Februar 2024 aus, dass ihn der neue Chief Executive Officer (CEO) der Y.___ AG im November 2022 aufgefordert habe, sich eine neue Stelle zu suchen. E r habe ihm gesagt, dass der frühere CEO
zu viel ver brannte Erde hinterlassen habe. Es fehle ihm die Zeit, sich darum zu kümmern. Hernach hätten sie ausgemacht, dass er bei der Y.___ AG bleibe, bis
s ein Nach folger
gefunden sei, er das Unternehmen aber auch jederzeit ver lassen dürfe . Dies, um seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Am Arbeitsplatz habe noch die Desavouierung durch den frühere CEO nachgewirkt und für ihn sei es diesbezüglich in der Folge gar noch schlimmer geworden . Er habe mit den Ver - waltungsräten diverse Gespräche geführt, in der Hoffnung, die Situation zu ent spannen. Die Verwaltungsrätinnen und -räte hätten ihn gerne behalten, sie hätten i h m gegenüber aber auch offen erklärt, dass sie dem neuen CEO die Zusam mens tellung eines eigenen Teams
ermöglichen müssten. Die ganze Situation habe ihn zunehmend überfordert. Er habe gesund heitliche Probleme bekommen. Auf An raten seiner Hausärztin habe er sich an den Psychia ter Prof. A.___ gewandt. Prof. A.___ habe ihn umgehend krank ge schrieben und medikamentös behandelt. Prof A.___ habe eine rasche Trennung von der Y.___ AG als zentrale Voraussetzung für eine Genesung erachtet. Daraufhin habe er mit der Y.___ AG die Aufhebungs verein barung ausge handelt (Urk. 6/159). 3.1. 3
In ihrer Ste llungnahme vom 16.
Juli 2024 hielten der CEO und der Chief Human Resources Officer (CHRO) der Y.___ AG
fe s t,
dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden sei (Urk. 6/32). D er
Beschwerdeführer habe bereits zuvor signalisiert,
dass er das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG beenden möchte. Nach mehreren Gesprächen sei vereinbart worden, dass die Parteien im gegenseitigen Einver nehmen getrennte Wege gehen würden, da die Zukunftsvorstellungen nicht übereingestimmt hätte n . Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, wäre es zu einer Trennung (gemeint ist wohl: Kündigung) seitens der Arbeitgeberin gekommen. Es könne ferner davon ausgegangen wer den, dass eine zeitnahe Trennung erfolgt wäre. Die Auffas sungen seien teilweise sehr unter schiedlich gewesen. Es seien jedoch keine dienst vertraglichen Pflichten verletzt worden und es hätten regelmässige Gespräche zwischen den Parteien statt ge funden . Es müsse schliesslich auch gesagt werden, dass die Leistungen und Über zeugungen des Beschwerdeführers nicht immer ihren Er wartungen an jemanden in seiner Position entsprochen hätten . Auch d es wegen habe das Unternehmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuge stimmt (Urk. 6/31). 3.1. 4
Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. August 2024 wie folgt:
E r habe nie signalisiert, dass er das Unternehmen verlassen wolle (Urk. 6/73). Nach eineinhalb Jahren Versuchen, die ihm vom Verwaltungsrat aufgetragenen Arbei ten gegen den konzentrierten Widerstand von Teilen der operativen Geschäfts leitung zu erledigen, habe ihn die ganze Situation zunehmend über fordert. Die von der Y.___ AG verschuldete medizinische Notlage habe es ihm verunmöglicht, bei diesem Unternehmen weiterzuarbeiten. Die Aussage vom 16. Juli 2024, wonach seine Leistungen und Überzeugungen den Anforderungen der Y.___ AG nicht ent sprochen hätten, stünden im diametralen Wider spruch zu seinem Arbeitszeugnis. Alsdann hätten d ie Meinungsverschiedenheiten den Verwal tungsrat und das operative Management und nicht ihn betroffen. Er habe jedoch die Folgen dieser Divergenzen tragen müssen, indem er unter Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten durch sys tematisches Mobbing bis zur ernst haften Erkrankung aufgerieben worden sei (Urk. 6/74). 3.1. 5
Im Schreiben vom 3 0. August 2024, welches vom Vorsitzenden der Z.___ und einem Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ unterzeichnet wurde, wurde festgehalten, dass sich die Y.___ AG vom Beschwer deführer habe trennen wollen und ihn entsprechend informiert habe, bevor es zur Trennung gekommen sei. Er habe seine Pflichten gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG erfüllt so wie es ferner auch im Arbeitszeugnis beschrieben worden sei. Beim Beschwerdeführer sei es später zu gesundheitlichen Problemen gekommen, welche dazu geführt hätten, dass er seinen Abgang bei der Y.___ AG durch eine Aufhebungsvereinbarung habe vollziehen müssen, bevor er eine andere Stelle gefunden habe (Ur
k. 6/62). 3.2 3.2.1
Es liegen ferner die folgenden
ärztlichen
Atteste und Stel lungnahmen vor : 3.2.2
Gemäss dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Pneumologie FMH und Innere Medizin FMH, Praxis B.___, Zürich, vom 2 9. März 2023 war der B eschwerdeführer im Zeitraum vom 3 0. März bis 2 1. April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/158).
Alsdann attestierte der Psychiater Prof. A.___ dem Beschwerdeführer mit Arbeits unfähigkeitszeugnis vom 17. April 2023 für die Zeitperiode vom 22. April bis 19. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/154). Hernach schrieb er den Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 für die Zeit vom 2 0. Mai bis 1 6. Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/155) . 3.2.3
Im am 1 4. August 2024 ausgefüllten Fragebogen «Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» gab Prof. A.___ zunächst an, dass er den Beschwerdeführer am 1 7. April 2023 zum ersten Mal behandelt habe. Der Beschwerdeführer habe von chronischem Stress am Arbeitsplatz berichtet. In diesem Kontext hätten sich Schlafstörungen, Rückenschmerzen, Anhedonie und Erschöpfung entwickelt (Urk. 6/78).
Auf die Frage, ob er aufgrund seiner eigenen Untersuchung und seiner medizi nischen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, antwortete Prof. A.___ Folgendes: Der Beschwerde führer habe ihm am 1 7. April 2023, mithin bei der ersten Konsultation, mitgeteilt, dass er sich entschieden habe, die Stelle auf Ende Mai 2023 zu kündigen . Er habe diese Entscheidung als sinnvoll erachtet, da die Symptome des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Berufsstress gestanden hätten. Er habe die Arbeits platzsituation des Beschwerdeführers nicht gekannt und habe daher auch nicht wissen können, ob sie nur belastend oder unzumutbar gewesen sei. Der Beschwer deführer habe die Situation aber als sehr belastend empfunden (Urk. 6/79).
Auf die Frage, ob mit dem Beschwerdeführer die Weiterführung des Arbeitsver hältnisses besprochen worden sei und — gegebenenfalls — was konkret bespro chen worden sei, antwortete Prof. A.___ : Er könne dies aus seinen Akten nicht mehr genau ableiten. Für ihn sei klar gewesen, dass die Entscheidung des Beschwerde führers, die Stelle zu kündigen, für seine gesundheitliche Entwicklung sinnvoll und gut gewesen sei (Urk. 6/79). 4. 4.1
Eine in
gegenseitigem Einvernehmen
erfolgte Beendigung des Arbeitsver hält nisses ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (Urteil des Bundesgerichts C 212/04 vom 16. Feb ruar 2005 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Der neue CEO der
Y.___ AG eröffnete dem Beschwerdeführer im November 2022, dass er ihn entlassen wolle (E. 3.1.2). Danach arbeitete der Beschwerdeführer jedoch weiter (E. 3.1.2). Die vom Beschwerdeführer in der Folge geführten Gespräche ergaben, dass der Verwal tungsrat der Y.___ AG dem neuen CEO erlauben werde, sich sein eigenes Team zusammenzustellen (E. 3.1.2) und damit auch, den Beschwerdeführer zu ent lassen . In ihrer Stellung nahme vom
16. Juli 2024 führte die Y.___ AG im Wesentlichen aus, sie hätte dem Beschwerde führer so oder anders zeitnah gekündigt, wenn dieser der Aufhebungs verein barung vom 8.
Mai 2023 (Urk. 6/205-207) nicht zugestimmt hätte (E. 3.1. 3). Und schliesslich ist dem Schreiben vom 30. August 2024
zu entnehmen, dass sich die Y.___ AG vom Beschwerdeführer t renn en wollte und ihn entsprechend informiert e (E.
3.1. 5). Allerdings finden sich keine Hinweise darauf, dass die arbeitgeberseitige
Kün digung des Arbeitsverhältnisses vor der Aufhebungs verein barung vom 8. Mai 2023 (Urk. 6/205-207) unmittelbar bevorgestanden hätte. Gemäss den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers ging diese Vereinbarung auf seine Initiative zurück (E. 3.1.2). Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mit der von der Y.___ AG aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 8. Mai 2023 (Urk. 6/205-207)
ausgerichteten Entschädigung geldmässig gleichgestellt war, wie wenn er den vollen Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten hätte (Urk. 6/159; vgl. auch Ziffer 2 der Auflösungsvereinbarung vom 8. Mai 2023,
Urk. 6/205-20 6), ist unbeachtlich . Wird, wie im Fall des Beschwerdeführers, auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet, so ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit grundsätzlich erfüllt (BGE 112 V 323 E. 2b). 4.2
Zu prüfen ist weiter, ob es dem Beschwerdeführer unzumutbar war, länger an seinem Arbeitsplatz zu verbleiben. Das Bundesgericht bejahte eine Unzumut barkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses namentlich in den folgenden zwei Fall konst e llationen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 3.3) : D er behandelnde Psychiater führte aus, dass der Ver sicherte die Stelle aus gesund heit lichen Gründen im Zusammenhang mit der Arbeit gekün digt habe. Die Kün digung sei aus psychiatrischer Sicht angezeigt und eine längere Fortsetzung des Arbeits ver hältnisses nicht zumutbar gewesen. Der Versicherte habe aus diesem Grund auch bis zum Ende des Arbeitsver hält nisses zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (Urteil des Bundes gerichts 8C_943/2012 vom 13.
März 2013 E.
3.1). Im vom Bundesgericht mit Urteil 8C_201/2013 vom 17.
Juni 2013 beur teilten Fall hatte der Psychiater festgehalten, dass ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz die gesundheitliche Genesung der versicherten Person verunmög lich hätte . Der Psychiater führte weiter aus, die versicherte Person habe nach der Erlangung der vollen Arbeits fähigkeit als Lehrer, ausser der Tätigkeit an der Sekundarschule, an der er angestellt gewesen sei, wieder sämtliche Tätigkeiten ausüben können (Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E.
3.1). Anders als in diesen beiden Fällen ist das Arztzeugnis von Prof. A.___ nicht derart eindeutig. Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers konnte nicht sagen, ob die Ver hältnisse am Arbeitsplatz unzumutbar waren. Er
notierte sich ebenso wenig, dass er mit dem Beschwerdeführer die Kündigung des Arbeitsver hältnisses be sprochen habe.
Prof. A.___ hielt zwar fest, dass die Entscheidung des Beschwerde füh rers, die Stelle zu kündigen, für seine gesund heitliche Entwicklung sinnvoll und gut gewesen sei. G emäss seinen Angaben hatte der Beschwerde führer
diese n Ent schluss aber
bereits vor der ersten Konsul tation des Psychiaters gefasst (E. 3.2.3), was indes irrelevant ist, sofern die Weiterführung des Arbeits verhältnisses tatsächlich unzumutbar war . Die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist
mit dem Arztzeugnis von Prof. A.___ vom 14. August 2024 aber wie erwähnt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit (E. 1.4) erstellt. Die übrigen Arbeitsun fähig keitsatteste enthalten keine Begründung (E. 3.2.2). Da bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Ver bleibens am Arbeitsplatz ein strenger Mass stab anzulegen ist (E. 1.3), ist eine solche in der vorliegenden Konstellation zu verneinen, selbst wenn die Verhältnisse bei der Y.___ AG für den Beschwerdeführer sehr belastend gewesen sein mögen . 4. 3
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbst verschuldete r Arbeitslosig keit im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG in der An spruchsberechtigung eingestellt. 5. 5.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne ent schuld baren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeits stelle aufgegeben hat (Art.
45 Abs. 4
lit. a AVIV) . 5.2
Unter Hinweis darauf führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra cheentscheid vom 16.
September 2024 aus, dass eine Einstellungsdauer von 31
Tagen den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beziehungs weise der schwierigen Situation an seinem Arbeitsplatz angemessen sei (Urk.
2 S.
7).
Die Beschwerdegegnerin verfügte demnach eine Einstelldauer im untersten Bereich des vorliegend anwendbaren Rahmens von 31
bis
60 Tage
bei einer Ein stellung in der An spruchsberechtigung bei einem schweren Verschulden. Dies ist nicht zu beans tanden. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht e schliesslich geltend, dass die Einstellungs frist bereits am 9.
Mai 2023 (am Tag nach der Aufhebungsvereinbarung vom 8. Mai 2023, Urk. 6/204-208) begonnen habe und am 9. November 2023 abgelaufen sei . Daher sei eine Tilgung der 31 Einstelltagen mit Ansprüchen, welche nach dem 9.
November 2023 entstanden seien, infolge Fristablauf unzulässig (Urk. 1 S. 6). 6.2
Gemäss Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG fällt der Vollzug der Einstellung in der Anspruchsberechtigung binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. Wenn die versicherte Person aus eige nem Ver schul den arbeitslos geworden ist, beginnt d ie Einstellungsfrist in der Anspruchs berech tigung am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsver hältnisses (Art.
45 Abs. 1 lit. a AVIV). 6.3
Mit der Aufhebungsvereinbarung vom 8. Mai 2023 wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab dem selben Tag vereinbart (Ziffer 1 der Vereinbarung, Urk. 6/205). Die Parteien kamen aber auch überein, dass die Y.___ AG dem Beschwerdeführer den Lohn (inkl. weiterer Entschädigungsansprüche) bis 3 0. Sep tember 2023 bezahlen werde (Ziffer 2 der Vereinbarung, Urk. 6/205 -206). Die weiteren Ansprüche beinhalteten einen Pauschalbetrag für Repräsen tationsspesen, Bonuszahlungen sowie angesammelte Ferien bis zum 30. Sep tember 2023.
Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage geschlos sen hat, der Arbeitsvertrag habe faktisch bis zum 30. September 2023 gedauert, ist nicht zu beanstanden. Die schriftliche Vereinbarung mit verabredeter Aufhebung des Arbeitsvertrages per 8. Mai 2023 widerspricht den konkreten Absprachen im Vertrag. Es wurde mithin keine pauschale Abgangsentschädigung vereinbart, sondern sämtliche monetären Pflichten des Arbeitgebers festgehalten, wie sie sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Dies beinhaltete unter anderem einen Ferienanspruch bis 30. September 2023 und nicht nur bis 8. Mai 2023. Dies war allerdings insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit erscheinen musste und der Feriensaldo damit kompensiert wurde. Indessen bestätigte die Arbeitgeberin eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst per 30. September 2023 (Urk. 6/197). Auch auf dem Lohnjournal 2023 ist der Austritt per
30. September 2023 festgehalten (Urk. 6/199). Darin festgehalten wurden auch die Abzüge für BVG-Beiträge. Dies lässt darauf schliessen, dass der Pensionskasse der Austritt des Beschwerdeführers auch erst per diesem Datum gemeldet wurde und er bis dann (respektive nach Ablauf der Nachdeckung) versichert war. Faktisch dauerte der Arbeitsvertrag bis 30. September 2023 mit entsprechenden Leistungen der Arbeitgeberin und Versicherungsschutz. Eine frühere Auflösung des Arbeitsverhältnisses fand offensichtlich nicht statt. Anzufügen bleibt, dass es der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer nicht freisteht, zu Lasten der Arbeits losenversicherung formelle Absprachen zu treffen, die mit den konkreten vereinbarten Leistungen im Widerspruch stehen. 6.4
D er Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar 2024 beim (RAV) Meilen zur Arbeitsver mittlung
(Urk. 6/210). Die Rahmen frist für den Leistungsbezug wurde von der Beschwerde gegnerin am selben Tag eröffnet (Urk. 6/60). Sie hat die Einstel lungsverfügung a m 14 . März 20 24
erlassen (Urk. 6 / 151-153).
Gemäss den Abrechnungen für die Monate Februar und März 2024 (Urk.
6/60-61) hatte der Beschwerdeführer vor der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zunächst 20 Wartetage (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c AVIG) zu bestehen (vgl. zur Reihenfolge von Warte- und Einstelltagen: Randziffer D56 der Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand: 1. Juli 2025). Den Abrechnungen ist weiter zu entnehmen, dass bis zum Ablauf der Einstellungsfrist per Ende März 2024 18 der verfügten 31 Einstelltage getilgt wurden (Urk.
6/60-61). Auch dies gibt keine n Anlass zu Beanstandungen.
Ein weitergehender Vollzug der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Verwirkungsfrist selbstredend nicht möglich, was implizit auch die Beschwerdegegnerin bestätigte (Urk. 5 S. 3). 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 68, arbeitete seit dem 1. August 20
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk.
6/60-61, Urk. 6 / 151-153), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer).
E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, AVIV).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärzt liches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszu gehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
E. 1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als ver fügende Instanz und — im Beschwerdefall — das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach ver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. September 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ AG gemäss dem Wortlaut der Aufhebungsver einbarung vom 8. Mai 2023 einvernehmlich aufgelöst worden sei (Urk. 2 S. 4). Es sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner ehemaligen Arbeitgeberin davon auszugehen, dass die Parteien unterschiedliche Auffas sungen hinsichtlich der Fort führung des Arbeitsverhältnisses gehabt hätten. H ätte der Beschwerdeführer der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht zugestimmt, so wäre ihm zeitnah gekündigt wor den (Urk. 2 S. 4). Allerdings wäre das Arbeits verhältnis bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin frühestes auf Ende Okto ber 2023 aufgelöst worden (Urk. 2 S. 5). Die Auflösung des Arbeitsver hältnisses im gegenseitigen Einvernehmen vom 8. Mai 2023 sei folglich praxis gemäss als Selbstkündigung durch den Beschwerdeführer zu beurteilen (Urk. 2 S. 4), womit zu prüfen sei, ob dem Beschwerdeführer das Verbleiben am Arbeitsplatz unzu mutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 5) . Mit dem Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters, Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, Praxis B.___, Zürich, vom 14. August 2024 sei eine Unzumutbarkeit der Fortführung de s Arbeitsverhältnisses aufgrund von gesund heitlichen Beeinträchtigungen nicht belegt worden (Urk. 2 S. 6-7). Den Aus füh rungen des Psychiaters sei viel mehr zu entnehmen, dass sich der Beschwerde führer bereits vor der Aufnahme der Behandlung dazu entschlossen habe, das Arbeitsverhältnis zu beenden (Urk. 2 S. 6).
Auch das vom B eschwer deführer beschriebene schlechte Arbeitsklima reiche für die Annahme einer Unzu mutbarkeit nicht aus. Es hätte vom Beschwerdeführer somit erwartet werden kön nen,
dass er zumindest bis zum Auffinden einer neuen Stelle an seinem
bisherigen Arbeits platz bleibe (Urk. 2 S. 7) .
Nach dem Gesagten habe der Beschwerde führer das Arbeitsverhältnis von sich aufgelöst, obwohl ihm keine neue Stelle zuge sichert und ihm das Verbleiben a m Arbeits platz zumutbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei folglich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 7).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer Selbstkündigung ausgegangen sei (Urk. 1 S. 4). Der Ver waltungsrat der Z.___
habe in seinem Schreiben
vom 30.
August 2024 unter anderem explizit und eindeutig fest gehalten, dass die Y.___ AG sich von ihm habe trennen wollen und ihn auch entsprechend informiert habe . In jenem Schreiben sei keine Rede davon, dass er ursprünglich signalisiert habe, dass er die Y.___ AG verlassen wolle. D amit sei die gegenteilige unsubstantiierte Behauptung des operativen Managements der Y.___ AG widerlegt . Die Beschwerdegegnerin sei
weder auf das Arbeitszeugnis vom 31.
Mai 2023 noch die Richtigstellung des Ver wal tungsr a tes der Z.___
vom 30.
August 2024 ein gegangen. Sie habe folglich entscheid relevante Teile des Sachverhaltes nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen. Stattdessen habe sie auf die falschen Aussagen der Y.___ AG vom 1 6. Juli 2024 ab gestellt und sei so fälschlicherweise zum Schluss gelangt, dass die von ihm unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung mit der Y.___ AG einer Selbstkündigung entspreche (Urk. 1 S. 4) .
Ebenfalls unrichtig sei die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach es ihm zumutbar gewesen sei, bis zur Zusage für eine neuen Stelle a n seinem Arbeits platz bei der Y.___ AG zu verbleiben . Belastungen seien immer Teil s eines Berufs lebens gewesen und dies habe ihn nie v eranlass t, einen Arzt aufzusuchen. Die Situation bei der Y.___ AG sei für ihn aber
unerträglich gewesen . Da ih m sein Psychiater starke Medikamente verschrieben habe, könne die Lage am Arbeits platz für ihn nicht «nur» belastend gewesen sein . Die Gespräche mit Prof. A.___ hätten ihm
sodann aufgezeigt, dass der weitere Verbleib bei der Y.___ AG eine Genesung verunmöglicht hätt e.
Zwar sei schon klar gewesen, d ass er die Y.___ AG verlas sen müsse, den Zeitpunkt der Trennung hab e am Ende
aber die gesundheit liche Situation diktiert . Der einzige Ausweg sei eine zeitnahe Trennung von der Y.___ AG
gewesen. Demnach sei der weitere Verbleib am Arbeitsplatz für ihn unzumut bar gewesen (Urk. 1 S. 5). Die rechtlichen Grundlagen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien somit nicht erfüllt (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
3.1.1
Zu den Gründen, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerde führers mit der Y.___ AG geführt haben, liegen die folgenden Stellungnahmen vor: 3.1.2
Der Beschwerdeführer führte am 18. Februar 2024 aus, dass ihn der neue Chief Executive Officer (CEO) der Y.___ AG im November 2022 aufgefordert habe, sich eine neue Stelle zu suchen. E r habe ihm gesagt, dass der frühere CEO
zu viel ver brannte Erde hinterlassen habe. Es fehle ihm die Zeit, sich darum zu kümmern. Hernach hätten sie ausgemacht, dass er bei der Y.___ AG bleibe, bis
s ein Nach folger
gefunden sei, er das Unternehmen aber auch jederzeit ver lassen dürfe . Dies, um seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Am Arbeitsplatz habe noch die Desavouierung durch den frühere CEO nachgewirkt und für ihn sei es diesbezüglich in der Folge gar noch schlimmer geworden . Er habe mit den Ver - waltungsräten diverse Gespräche geführt, in der Hoffnung, die Situation zu ent spannen. Die Verwaltungsrätinnen und -räte hätten ihn gerne behalten, sie hätten i h m gegenüber aber auch offen erklärt, dass sie dem neuen CEO die Zusam mens tellung eines eigenen Teams
ermöglichen müssten. Die ganze Situation habe ihn zunehmend überfordert. Er habe gesund heitliche Probleme bekommen. Auf An raten seiner Hausärztin habe er sich an den Psychia ter Prof. A.___ gewandt. Prof. A.___ habe ihn umgehend krank ge schrieben und medikamentös behandelt. Prof A.___ habe eine rasche Trennung von der Y.___ AG als zentrale Voraussetzung für eine Genesung erachtet. Daraufhin habe er mit der Y.___ AG die Aufhebungs verein barung ausge handelt (Urk. 6/159). 3.1. 3
In ihrer Ste llungnahme vom 16.
Juli 2024 hielten der CEO und der Chief Human Resources Officer (CHRO) der Y.___ AG
fe s t,
dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden sei (Urk. 6/32). D er
Beschwerdeführer habe bereits zuvor signalisiert,
dass er das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG beenden möchte. Nach mehreren Gesprächen sei vereinbart worden, dass die Parteien im gegenseitigen Einver nehmen getrennte Wege gehen würden, da die Zukunftsvorstellungen nicht übereingestimmt hätte n . Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, wäre es zu einer Trennung (gemeint ist wohl: Kündigung) seitens der Arbeitgeberin gekommen. Es könne ferner davon ausgegangen wer den, dass eine zeitnahe Trennung erfolgt wäre. Die Auffas sungen seien teilweise sehr unter schiedlich gewesen. Es seien jedoch keine dienst vertraglichen Pflichten verletzt worden und es hätten regelmässige Gespräche zwischen den Parteien statt ge funden . Es müsse schliesslich auch gesagt werden, dass die Leistungen und Über zeugungen des Beschwerdeführers nicht immer ihren Er wartungen an jemanden in seiner Position entsprochen hätten . Auch d es wegen habe das Unternehmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuge stimmt (Urk. 6/31). 3.1. 4
Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. August 2024 wie folgt:
E r habe nie signalisiert, dass er das Unternehmen verlassen wolle (Urk. 6/73). Nach eineinhalb Jahren Versuchen, die ihm vom Verwaltungsrat aufgetragenen Arbei ten gegen den konzentrierten Widerstand von Teilen der operativen Geschäfts leitung zu erledigen, habe ihn die ganze Situation zunehmend über fordert. Die von der Y.___ AG verschuldete medizinische Notlage habe es ihm verunmöglicht, bei diesem Unternehmen weiterzuarbeiten. Die Aussage vom 16. Juli 2024, wonach seine Leistungen und Überzeugungen den Anforderungen der Y.___ AG nicht ent sprochen hätten, stünden im diametralen Wider spruch zu seinem Arbeitszeugnis. Alsdann hätten d ie Meinungsverschiedenheiten den Verwal tungsrat und das operative Management und nicht ihn betroffen. Er habe jedoch die Folgen dieser Divergenzen tragen müssen, indem er unter Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten durch sys tematisches Mobbing bis zur ernst haften Erkrankung aufgerieben worden sei (Urk. 6/74). 3.1. 5
Im Schreiben vom 3 0. August 2024, welches vom Vorsitzenden der Z.___ und einem Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ unterzeichnet wurde, wurde festgehalten, dass sich die Y.___ AG vom Beschwer deführer habe trennen wollen und ihn entsprechend informiert habe, bevor es zur Trennung gekommen sei. Er habe seine Pflichten gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG erfüllt so wie es ferner auch im Arbeitszeugnis beschrieben worden sei. Beim Beschwerdeführer sei es später zu gesundheitlichen Problemen gekommen, welche dazu geführt hätten, dass er seinen Abgang bei der Y.___ AG durch eine Aufhebungsvereinbarung habe vollziehen müssen, bevor er eine andere Stelle gefunden habe (Ur
k. 6/62). 3.2 3.2.1
Es liegen ferner die folgenden
ärztlichen
Atteste und Stel lungnahmen vor : 3.2.2
Gemäss dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Pneumologie FMH und Innere Medizin FMH, Praxis B.___, Zürich, vom 2 9. März 2023 war der B eschwerdeführer im Zeitraum vom 3 0. März bis 2 1. April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/158).
Alsdann attestierte der Psychiater Prof. A.___ dem Beschwerdeführer mit Arbeits unfähigkeitszeugnis vom 17. April 2023 für die Zeitperiode vom 22. April bis 19. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/154). Hernach schrieb er den Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 für die Zeit vom 2 0. Mai bis 1 6. Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/155) . 3.2.3
Im am 1 4. August 2024 ausgefüllten Fragebogen «Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» gab Prof. A.___ zunächst an, dass er den Beschwerdeführer am 1 7. April 2023 zum ersten Mal behandelt habe. Der Beschwerdeführer habe von chronischem Stress am Arbeitsplatz berichtet. In diesem Kontext hätten sich Schlafstörungen, Rückenschmerzen, Anhedonie und Erschöpfung entwickelt (Urk. 6/78).
Auf die Frage, ob er aufgrund seiner eigenen Untersuchung und seiner medizi nischen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, antwortete Prof. A.___ Folgendes: Der Beschwerde führer habe ihm am 1 7. April 2023, mithin bei der ersten Konsultation, mitgeteilt, dass er sich entschieden habe, die Stelle auf Ende Mai 2023 zu kündigen . Er habe diese Entscheidung als sinnvoll erachtet, da die Symptome des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Berufsstress gestanden hätten. Er habe die Arbeits platzsituation des Beschwerdeführers nicht gekannt und habe daher auch nicht wissen können, ob sie nur belastend oder unzumutbar gewesen sei. Der Beschwer deführer habe die Situation aber als sehr belastend empfunden (Urk. 6/79).
Auf die Frage, ob mit dem Beschwerdeführer die Weiterführung des Arbeitsver hältnisses besprochen worden sei und — gegebenenfalls — was konkret bespro chen worden sei, antwortete Prof. A.___ : Er könne dies aus seinen Akten nicht mehr genau ableiten. Für ihn sei klar gewesen, dass die Entscheidung des Beschwerde führers, die Stelle zu kündigen, für seine gesundheitliche Entwicklung sinnvoll und gut gewesen sei (Urk. 6/79). 4. 4.1
Eine in
gegenseitigem Einvernehmen
erfolgte Beendigung des Arbeitsver hält nisses ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (Urteil des Bundesgerichts C 212/04 vom 16. Feb ruar 2005 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Der neue CEO der
Y.___ AG eröffnete dem Beschwerdeführer im November 2022, dass er ihn entlassen wolle (E. 3.1.2). Danach arbeitete der Beschwerdeführer jedoch weiter (E. 3.1.2). Die vom Beschwerdeführer in der Folge geführten Gespräche ergaben, dass der Verwal tungsrat der Y.___ AG dem neuen CEO erlauben werde, sich sein eigenes Team zusammenzustellen (E. 3.1.2) und damit auch, den Beschwerdeführer zu ent lassen . In ihrer Stellung nahme vom
16. Juli 2024 führte die Y.___ AG im Wesentlichen aus, sie hätte dem Beschwerde führer so oder anders zeitnah gekündigt, wenn dieser der Aufhebungs verein barung vom 8.
Mai 2023 (Urk. 6/205-207) nicht zugestimmt hätte (E. 3.1. 3). Und schliesslich ist dem Schreiben vom 30. August 2024
zu entnehmen, dass sich die Y.___ AG vom Beschwerdeführer t renn en wollte und ihn entsprechend informiert e (E.
3.1. 5). Allerdings finden sich keine Hinweise darauf, dass die arbeitgeberseitige
Kün digung des Arbeitsverhältnisses vor der Aufhebungs verein barung vom 8. Mai 2023 (Urk. 6/205-207) unmittelbar bevorgestanden hätte. Gemäss den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers ging diese Vereinbarung auf seine Initiative zurück (E. 3.1.2). Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mit der von der Y.___ AG aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 8. Mai 2023 (Urk. 6/205-207)
ausgerichteten Entschädigung geldmässig gleichgestellt war, wie wenn er den vollen Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten hätte (Urk. 6/159; vgl. auch Ziffer 2 der Auflösungsvereinbarung vom 8. Mai 2023,
Urk. 6/205-20 6), ist unbeachtlich . Wird, wie im Fall des Beschwerdeführers, auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet, so ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit grundsätzlich erfüllt (BGE 112 V 323 E. 2b). 4.2
Zu prüfen ist weiter, ob es dem Beschwerdeführer unzumutbar war, länger an seinem Arbeitsplatz zu verbleiben. Das Bundesgericht bejahte eine Unzumut barkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses namentlich in den folgenden zwei Fall konst e llationen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 3.3) : D er behandelnde Psychiater führte aus, dass der Ver sicherte die Stelle aus gesund heit lichen Gründen im Zusammenhang mit der Arbeit gekün digt habe. Die Kün digung sei aus psychiatrischer Sicht angezeigt und eine längere Fortsetzung des Arbeits ver hältnisses nicht zumutbar gewesen. Der Versicherte habe aus diesem Grund auch bis zum Ende des Arbeitsver hält nisses zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (Urteil des Bundes gerichts 8C_943/2012 vom 13.
März 2013 E.
3.1). Im vom Bundesgericht mit Urteil 8C_201/2013 vom 17.
Juni 2013 beur teilten Fall hatte der Psychiater festgehalten, dass ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz die gesundheitliche Genesung der versicherten Person verunmög lich hätte . Der Psychiater führte weiter aus, die versicherte Person habe nach der Erlangung der vollen Arbeits fähigkeit als Lehrer, ausser der Tätigkeit an der Sekundarschule, an der er angestellt gewesen sei, wieder sämtliche Tätigkeiten ausüben können (Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E.
3.1). Anders als in diesen beiden Fällen ist das Arztzeugnis von Prof. A.___ nicht derart eindeutig. Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers konnte nicht sagen, ob die Ver hältnisse am Arbeitsplatz unzumutbar waren. Er
notierte sich ebenso wenig, dass er mit dem Beschwerdeführer die Kündigung des Arbeitsver hältnisses be sprochen habe.
Prof. A.___ hielt zwar fest, dass die Entscheidung des Beschwerde füh rers, die Stelle zu kündigen, für seine gesund heitliche Entwicklung sinnvoll und gut gewesen sei. G emäss seinen Angaben hatte der Beschwerde führer
diese n Ent schluss aber
bereits vor der ersten Konsul tation des Psychiaters gefasst (E. 3.2.3), was indes irrelevant ist, sofern die Weiterführung des Arbeits verhältnisses tatsächlich unzumutbar war . Die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist
mit dem Arztzeugnis von Prof. A.___ vom 14. August 2024 aber wie erwähnt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit (E. 1.4) erstellt. Die übrigen Arbeitsun fähig keitsatteste enthalten keine Begründung (E. 3.2.2). Da bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Ver bleibens am Arbeitsplatz ein strenger Mass stab anzulegen ist (E. 1.3), ist eine solche in der vorliegenden Konstellation zu verneinen, selbst wenn die Verhältnisse bei der Y.___ AG für den Beschwerdeführer sehr belastend gewesen sein mögen . 4. 3
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbst verschuldete r Arbeitslosig keit im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG in der An spruchsberechtigung eingestellt. 5. 5.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne ent schuld baren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeits stelle aufgegeben hat (Art.
45 Abs. 4
lit. a AVIV) . 5.2
Unter Hinweis darauf führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra cheentscheid vom 16.
September 2024 aus, dass eine Einstellungsdauer von 31
Tagen den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beziehungs weise der schwierigen Situation an seinem Arbeitsplatz angemessen sei (Urk.
2 S.
7).
Die Beschwerdegegnerin verfügte demnach eine Einstelldauer im untersten Bereich des vorliegend anwendbaren Rahmens von 31
bis
60 Tage
bei einer Ein stellung in der An spruchsberechtigung bei einem schweren Verschulden. Dies ist nicht zu beans tanden. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht e schliesslich geltend, dass die Einstellungs frist bereits am 9.
Mai 2023 (am Tag nach der Aufhebungsvereinbarung vom 8. Mai 2023, Urk. 6/204-208) begonnen habe und am 9. November 2023 abgelaufen sei . Daher sei eine Tilgung der 31 Einstelltagen mit Ansprüchen, welche nach dem 9.
November 2023 entstanden seien, infolge Fristablauf unzulässig (Urk. 1 S. 6). 6.2
Gemäss Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG fällt der Vollzug der Einstellung in der Anspruchsberechtigung binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. Wenn die versicherte Person aus eige nem Ver schul den arbeitslos geworden ist, beginnt d ie Einstellungsfrist in der Anspruchs berech tigung am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsver hältnisses (Art.
45 Abs. 1 lit. a AVIV). 6.3
Mit der Aufhebungsvereinbarung vom 8. Mai 2023 wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab dem selben Tag vereinbart (Ziffer 1 der Vereinbarung, Urk. 6/205). Die Parteien kamen aber auch überein, dass die Y.___ AG dem Beschwerdeführer den Lohn (inkl. weiterer Entschädigungsansprüche) bis 3 0. Sep tember 2023 bezahlen werde (Ziffer 2 der Vereinbarung, Urk. 6/205 -206). Die weiteren Ansprüche beinhalteten einen Pauschalbetrag für Repräsen tationsspesen, Bonuszahlungen sowie angesammelte Ferien bis zum 30. Sep tember 2023.
Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage geschlos sen hat, der Arbeitsvertrag habe faktisch bis zum 30. September 2023 gedauert, ist nicht zu beanstanden. Die schriftliche Vereinbarung mit verabredeter Aufhebung des Arbeitsvertrages per 8. Mai 2023 widerspricht den konkreten Absprachen im Vertrag. Es wurde mithin keine pauschale Abgangsentschädigung vereinbart, sondern sämtliche monetären Pflichten des Arbeitgebers festgehalten, wie sie sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Dies beinhaltete unter anderem einen Ferienanspruch bis 30. September 2023 und nicht nur bis 8. Mai 2023. Dies war allerdings insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit erscheinen musste und der Feriensaldo damit kompensiert wurde. Indessen bestätigte die Arbeitgeberin eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst per 30. September 2023 (Urk. 6/197). Auch auf dem Lohnjournal 2023 ist der Austritt per
30. September 2023 festgehalten (Urk. 6/199). Darin festgehalten wurden auch die Abzüge für BVG-Beiträge. Dies lässt darauf schliessen, dass der Pensionskasse der Austritt des Beschwerdeführers auch erst per diesem Datum gemeldet wurde und er bis dann (respektive nach Ablauf der Nachdeckung) versichert war. Faktisch dauerte der Arbeitsvertrag bis 30. September 2023 mit entsprechenden Leistungen der Arbeitgeberin und Versicherungsschutz. Eine frühere Auflösung des Arbeitsverhältnisses fand offensichtlich nicht statt. Anzufügen bleibt, dass es der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer nicht freisteht, zu Lasten der Arbeits losenversicherung formelle Absprachen zu treffen, die mit den konkreten vereinbarten Leistungen im Widerspruch stehen. 6.4
D er Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar 2024 beim (RAV) Meilen zur Arbeitsver mittlung
(Urk. 6/210). Die Rahmen frist für den Leistungsbezug wurde von der Beschwerde gegnerin am selben Tag eröffnet (Urk. 6/60). Sie hat die Einstel lungsverfügung a m
E. 9 ).
D as Arbeits verhältnis wurde am 8. Mai 2023 durch
eine Auflösungsvereinbarung per sofort
beendet unter Fortzahlung des Lohnes bis 30. September 2023 (Urk. 6/205-207). In der Folge meldete sich X.___ am 7. Februar 202 4 beim Regionalen Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsver mittlung (Urk. 6/210) und beantragte die Aus rich tung von Arbeitslosenent schä digung (Urk. 6/192-195) . Auf Aufforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hin (Urk. 6/162-163) nahm d er Versicherte am 1 8. Februar 2024 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stellung (Urk. 6/159-161).
In der Folge stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten
m it Verfügung vom 1 4 . März 20 2 4
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1 . Oktober 20 2 3 für 3 1 Tage in der A nspruchsberechtigung ein (Urk. 6 / 151-153). Dagegen erhob der Versicherte am 2 5 . März 20 2 4 Einsprache (Urk. 6 / 144-145) .
Am 19. August 2024 ging bei der Arbeitslosenkasse das Arztzeugnis des behan delnden Psychiater s
vom 14. August 2024
ein (Urk. 6/77-81). Alsdann liess sich der Ver sicherte mit Ein gabe vom 26. August 2024 (Urk. 6/73-75) zur von der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich eingeholten Stellungnahme der Y.___ AG vom 16. Juli 2024 (Urk. 6 / 31-32) ver nehmen. Daraufhin reichte er am 3. Sep tember 2024 (Urk. 6/63) die Stellung nahme des Verwaltungsrates der Z.___
vom 30. August 2024 ein (Urk. 6/62).
D ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wies die Ein sprache
mit Einspracheentscheid vom 16 . September 20 24
ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. September 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage ab 1. Oktober 2023 aufzuheben sei (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 6. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer am 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 14 . März 20 24
erlassen (Urk. 6 / 151-153).
Gemäss den Abrechnungen für die Monate Februar und März 2024 (Urk.
6/60-61) hatte der Beschwerdeführer vor der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zunächst 20 Wartetage (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c AVIG) zu bestehen (vgl. zur Reihenfolge von Warte- und Einstelltagen: Randziffer D56 der Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand: 1. Juli 2025). Den Abrechnungen ist weiter zu entnehmen, dass bis zum Ablauf der Einstellungsfrist per Ende März 2024 18 der verfügten 31 Einstelltage getilgt wurden (Urk.
6/60-61). Auch dies gibt keine n Anlass zu Beanstandungen.
Ein weitergehender Vollzug der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Verwirkungsfrist selbstredend nicht möglich, was implizit auch die Beschwerdegegnerin bestätigte (Urk. 5 S. 3). 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00184 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
19. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 19 68, arbeitete seit dem 1. August 20 2 1 bei der Y.___ AG als
V ice
President Group General Counsel (Urk. 6/ 1 7 9).
D as Arbeits verhältnis wurde am 8. Mai 2023 durch
eine Auflösungsvereinbarung per sofort
beendet unter Fortzahlung des Lohnes bis 30. September 2023 (Urk. 6/205-207). In der Folge meldete sich X.___ am 7. Februar 202 4 beim Regionalen Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsver mittlung (Urk. 6/210) und beantragte die Aus rich tung von Arbeitslosenent schä digung (Urk. 6/192-195) . Auf Aufforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hin (Urk. 6/162-163) nahm d er Versicherte am 1 8. Februar 2024 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stellung (Urk. 6/159-161).
In der Folge stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten
m it Verfügung vom 1 4 . März 20 2 4
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1 . Oktober 20 2 3 für 3 1 Tage in der A nspruchsberechtigung ein (Urk. 6 / 151-153). Dagegen erhob der Versicherte am 2 5 . März 20 2 4 Einsprache (Urk. 6 / 144-145) .
Am 19. August 2024 ging bei der Arbeitslosenkasse das Arztzeugnis des behan delnden Psychiater s
vom 14. August 2024
ein (Urk. 6/77-81). Alsdann liess sich der Ver sicherte mit Ein gabe vom 26. August 2024 (Urk. 6/73-75) zur von der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich eingeholten Stellungnahme der Y.___ AG vom 16. Juli 2024 (Urk. 6 / 31-32) ver nehmen. Daraufhin reichte er am 3. Sep tember 2024 (Urk. 6/63) die Stellung nahme des Verwaltungsrates der Z.___
vom 30. August 2024 ein (Urk. 6/62).
D ie Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wies die Ein sprache
mit Einspracheentscheid vom 16 . September 20 24
ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. September 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage ab 1. Oktober 2023 aufzuheben sei (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 6. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer am 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk.
6/60-61, Urk. 6 / 151-153), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, AVIV). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärzt liches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszu gehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1.4
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als ver fügende Instanz und — im Beschwerdefall — das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach ver halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. September 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ AG gemäss dem Wortlaut der Aufhebungsver einbarung vom 8. Mai 2023 einvernehmlich aufgelöst worden sei (Urk. 2 S. 4). Es sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner ehemaligen Arbeitgeberin davon auszugehen, dass die Parteien unterschiedliche Auffas sungen hinsichtlich der Fort führung des Arbeitsverhältnisses gehabt hätten. H ätte der Beschwerdeführer der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht zugestimmt, so wäre ihm zeitnah gekündigt wor den (Urk. 2 S. 4). Allerdings wäre das Arbeits verhältnis bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin frühestes auf Ende Okto ber 2023 aufgelöst worden (Urk. 2 S. 5). Die Auflösung des Arbeitsver hältnisses im gegenseitigen Einvernehmen vom 8. Mai 2023 sei folglich praxis gemäss als Selbstkündigung durch den Beschwerdeführer zu beurteilen (Urk. 2 S. 4), womit zu prüfen sei, ob dem Beschwerdeführer das Verbleiben am Arbeitsplatz unzu mutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 5) . Mit dem Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters, Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, Praxis B.___, Zürich, vom 14. August 2024 sei eine Unzumutbarkeit der Fortführung de s Arbeitsverhältnisses aufgrund von gesund heitlichen Beeinträchtigungen nicht belegt worden (Urk. 2 S. 6-7). Den Aus füh rungen des Psychiaters sei viel mehr zu entnehmen, dass sich der Beschwerde führer bereits vor der Aufnahme der Behandlung dazu entschlossen habe, das Arbeitsverhältnis zu beenden (Urk. 2 S. 6).
Auch das vom B eschwer deführer beschriebene schlechte Arbeitsklima reiche für die Annahme einer Unzu mutbarkeit nicht aus. Es hätte vom Beschwerdeführer somit erwartet werden kön nen,
dass er zumindest bis zum Auffinden einer neuen Stelle an seinem
bisherigen Arbeits platz bleibe (Urk. 2 S. 7) .
Nach dem Gesagten habe der Beschwerde führer das Arbeitsverhältnis von sich aufgelöst, obwohl ihm keine neue Stelle zuge sichert und ihm das Verbleiben a m Arbeits platz zumutbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei folglich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer Selbstkündigung ausgegangen sei (Urk. 1 S. 4). Der Ver waltungsrat der Z.___
habe in seinem Schreiben
vom 30.
August 2024 unter anderem explizit und eindeutig fest gehalten, dass die Y.___ AG sich von ihm habe trennen wollen und ihn auch entsprechend informiert habe . In jenem Schreiben sei keine Rede davon, dass er ursprünglich signalisiert habe, dass er die Y.___ AG verlassen wolle. D amit sei die gegenteilige unsubstantiierte Behauptung des operativen Managements der Y.___ AG widerlegt . Die Beschwerdegegnerin sei
weder auf das Arbeitszeugnis vom 31.
Mai 2023 noch die Richtigstellung des Ver wal tungsr a tes der Z.___
vom 30.
August 2024 ein gegangen. Sie habe folglich entscheid relevante Teile des Sachverhaltes nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen. Stattdessen habe sie auf die falschen Aussagen der Y.___ AG vom 1 6. Juli 2024 ab gestellt und sei so fälschlicherweise zum Schluss gelangt, dass die von ihm unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung mit der Y.___ AG einer Selbstkündigung entspreche (Urk. 1 S. 4) .
Ebenfalls unrichtig sei die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach es ihm zumutbar gewesen sei, bis zur Zusage für eine neuen Stelle a n seinem Arbeits platz bei der Y.___ AG zu verbleiben . Belastungen seien immer Teil s eines Berufs lebens gewesen und dies habe ihn nie v eranlass t, einen Arzt aufzusuchen. Die Situation bei der Y.___ AG sei für ihn aber
unerträglich gewesen . Da ih m sein Psychiater starke Medikamente verschrieben habe, könne die Lage am Arbeits platz für ihn nicht «nur» belastend gewesen sein . Die Gespräche mit Prof. A.___ hätten ihm
sodann aufgezeigt, dass der weitere Verbleib bei der Y.___ AG eine Genesung verunmöglicht hätt e.
Zwar sei schon klar gewesen, d ass er die Y.___ AG verlas sen müsse, den Zeitpunkt der Trennung hab e am Ende
aber die gesundheit liche Situation diktiert . Der einzige Ausweg sei eine zeitnahe Trennung von der Y.___ AG
gewesen. Demnach sei der weitere Verbleib am Arbeitsplatz für ihn unzumut bar gewesen (Urk. 1 S. 5). Die rechtlichen Grundlagen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien somit nicht erfüllt (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
3.1.1
Zu den Gründen, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerde führers mit der Y.___ AG geführt haben, liegen die folgenden Stellungnahmen vor: 3.1.2
Der Beschwerdeführer führte am 18. Februar 2024 aus, dass ihn der neue Chief Executive Officer (CEO) der Y.___ AG im November 2022 aufgefordert habe, sich eine neue Stelle zu suchen. E r habe ihm gesagt, dass der frühere CEO
zu viel ver brannte Erde hinterlassen habe. Es fehle ihm die Zeit, sich darum zu kümmern. Hernach hätten sie ausgemacht, dass er bei der Y.___ AG bleibe, bis
s ein Nach folger
gefunden sei, er das Unternehmen aber auch jederzeit ver lassen dürfe . Dies, um seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Am Arbeitsplatz habe noch die Desavouierung durch den frühere CEO nachgewirkt und für ihn sei es diesbezüglich in der Folge gar noch schlimmer geworden . Er habe mit den Ver - waltungsräten diverse Gespräche geführt, in der Hoffnung, die Situation zu ent spannen. Die Verwaltungsrätinnen und -räte hätten ihn gerne behalten, sie hätten i h m gegenüber aber auch offen erklärt, dass sie dem neuen CEO die Zusam mens tellung eines eigenen Teams
ermöglichen müssten. Die ganze Situation habe ihn zunehmend überfordert. Er habe gesund heitliche Probleme bekommen. Auf An raten seiner Hausärztin habe er sich an den Psychia ter Prof. A.___ gewandt. Prof. A.___ habe ihn umgehend krank ge schrieben und medikamentös behandelt. Prof A.___ habe eine rasche Trennung von der Y.___ AG als zentrale Voraussetzung für eine Genesung erachtet. Daraufhin habe er mit der Y.___ AG die Aufhebungs verein barung ausge handelt (Urk. 6/159). 3.1. 3
In ihrer Ste llungnahme vom 16.
Juli 2024 hielten der CEO und der Chief Human Resources Officer (CHRO) der Y.___ AG
fe s t,
dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden sei (Urk. 6/32). D er
Beschwerdeführer habe bereits zuvor signalisiert,
dass er das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG beenden möchte. Nach mehreren Gesprächen sei vereinbart worden, dass die Parteien im gegenseitigen Einver nehmen getrennte Wege gehen würden, da die Zukunftsvorstellungen nicht übereingestimmt hätte n . Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, wäre es zu einer Trennung (gemeint ist wohl: Kündigung) seitens der Arbeitgeberin gekommen. Es könne ferner davon ausgegangen wer den, dass eine zeitnahe Trennung erfolgt wäre. Die Auffas sungen seien teilweise sehr unter schiedlich gewesen. Es seien jedoch keine dienst vertraglichen Pflichten verletzt worden und es hätten regelmässige Gespräche zwischen den Parteien statt ge funden . Es müsse schliesslich auch gesagt werden, dass die Leistungen und Über zeugungen des Beschwerdeführers nicht immer ihren Er wartungen an jemanden in seiner Position entsprochen hätten . Auch d es wegen habe das Unternehmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuge stimmt (Urk. 6/31). 3.1. 4
Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. August 2024 wie folgt:
E r habe nie signalisiert, dass er das Unternehmen verlassen wolle (Urk. 6/73). Nach eineinhalb Jahren Versuchen, die ihm vom Verwaltungsrat aufgetragenen Arbei ten gegen den konzentrierten Widerstand von Teilen der operativen Geschäfts leitung zu erledigen, habe ihn die ganze Situation zunehmend über fordert. Die von der Y.___ AG verschuldete medizinische Notlage habe es ihm verunmöglicht, bei diesem Unternehmen weiterzuarbeiten. Die Aussage vom 16. Juli 2024, wonach seine Leistungen und Überzeugungen den Anforderungen der Y.___ AG nicht ent sprochen hätten, stünden im diametralen Wider spruch zu seinem Arbeitszeugnis. Alsdann hätten d ie Meinungsverschiedenheiten den Verwal tungsrat und das operative Management und nicht ihn betroffen. Er habe jedoch die Folgen dieser Divergenzen tragen müssen, indem er unter Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten durch sys tematisches Mobbing bis zur ernst haften Erkrankung aufgerieben worden sei (Urk. 6/74). 3.1. 5
Im Schreiben vom 3 0. August 2024, welches vom Vorsitzenden der Z.___ und einem Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ unterzeichnet wurde, wurde festgehalten, dass sich die Y.___ AG vom Beschwer deführer habe trennen wollen und ihn entsprechend informiert habe, bevor es zur Trennung gekommen sei. Er habe seine Pflichten gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG erfüllt so wie es ferner auch im Arbeitszeugnis beschrieben worden sei. Beim Beschwerdeführer sei es später zu gesundheitlichen Problemen gekommen, welche dazu geführt hätten, dass er seinen Abgang bei der Y.___ AG durch eine Aufhebungsvereinbarung habe vollziehen müssen, bevor er eine andere Stelle gefunden habe (Ur
k. 6/62). 3.2 3.2.1
Es liegen ferner die folgenden
ärztlichen
Atteste und Stel lungnahmen vor : 3.2.2
Gemäss dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Pneumologie FMH und Innere Medizin FMH, Praxis B.___, Zürich, vom 2 9. März 2023 war der B eschwerdeführer im Zeitraum vom 3 0. März bis 2 1. April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/158).
Alsdann attestierte der Psychiater Prof. A.___ dem Beschwerdeführer mit Arbeits unfähigkeitszeugnis vom 17. April 2023 für die Zeitperiode vom 22. April bis 19. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/154). Hernach schrieb er den Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 für die Zeit vom 2 0. Mai bis 1 6. Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/155) . 3.2.3
Im am 1 4. August 2024 ausgefüllten Fragebogen «Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» gab Prof. A.___ zunächst an, dass er den Beschwerdeführer am 1 7. April 2023 zum ersten Mal behandelt habe. Der Beschwerdeführer habe von chronischem Stress am Arbeitsplatz berichtet. In diesem Kontext hätten sich Schlafstörungen, Rückenschmerzen, Anhedonie und Erschöpfung entwickelt (Urk. 6/78).
Auf die Frage, ob er aufgrund seiner eigenen Untersuchung und seiner medizi nischen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, antwortete Prof. A.___ Folgendes: Der Beschwerde führer habe ihm am 1 7. April 2023, mithin bei der ersten Konsultation, mitgeteilt, dass er sich entschieden habe, die Stelle auf Ende Mai 2023 zu kündigen . Er habe diese Entscheidung als sinnvoll erachtet, da die Symptome des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Berufsstress gestanden hätten. Er habe die Arbeits platzsituation des Beschwerdeführers nicht gekannt und habe daher auch nicht wissen können, ob sie nur belastend oder unzumutbar gewesen sei. Der Beschwer deführer habe die Situation aber als sehr belastend empfunden (Urk. 6/79).
Auf die Frage, ob mit dem Beschwerdeführer die Weiterführung des Arbeitsver hältnisses besprochen worden sei und — gegebenenfalls — was konkret bespro chen worden sei, antwortete Prof. A.___ : Er könne dies aus seinen Akten nicht mehr genau ableiten. Für ihn sei klar gewesen, dass die Entscheidung des Beschwerde führers, die Stelle zu kündigen, für seine gesundheitliche Entwicklung sinnvoll und gut gewesen sei (Urk. 6/79). 4. 4.1
Eine in
gegenseitigem Einvernehmen
erfolgte Beendigung des Arbeitsver hält nisses ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (Urteil des Bundesgerichts C 212/04 vom 16. Feb ruar 2005 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Der neue CEO der
Y.___ AG eröffnete dem Beschwerdeführer im November 2022, dass er ihn entlassen wolle (E. 3.1.2). Danach arbeitete der Beschwerdeführer jedoch weiter (E. 3.1.2). Die vom Beschwerdeführer in der Folge geführten Gespräche ergaben, dass der Verwal tungsrat der Y.___ AG dem neuen CEO erlauben werde, sich sein eigenes Team zusammenzustellen (E. 3.1.2) und damit auch, den Beschwerdeführer zu ent lassen . In ihrer Stellung nahme vom
16. Juli 2024 führte die Y.___ AG im Wesentlichen aus, sie hätte dem Beschwerde führer so oder anders zeitnah gekündigt, wenn dieser der Aufhebungs verein barung vom 8.
Mai 2023 (Urk. 6/205-207) nicht zugestimmt hätte (E. 3.1. 3). Und schliesslich ist dem Schreiben vom 30. August 2024
zu entnehmen, dass sich die Y.___ AG vom Beschwerdeführer t renn en wollte und ihn entsprechend informiert e (E.
3.1. 5). Allerdings finden sich keine Hinweise darauf, dass die arbeitgeberseitige
Kün digung des Arbeitsverhältnisses vor der Aufhebungs verein barung vom 8. Mai 2023 (Urk. 6/205-207) unmittelbar bevorgestanden hätte. Gemäss den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers ging diese Vereinbarung auf seine Initiative zurück (E. 3.1.2). Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mit der von der Y.___ AG aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 8. Mai 2023 (Urk. 6/205-207)
ausgerichteten Entschädigung geldmässig gleichgestellt war, wie wenn er den vollen Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten hätte (Urk. 6/159; vgl. auch Ziffer 2 der Auflösungsvereinbarung vom 8. Mai 2023,
Urk. 6/205-20 6), ist unbeachtlich . Wird, wie im Fall des Beschwerdeführers, auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet, so ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit grundsätzlich erfüllt (BGE 112 V 323 E. 2b). 4.2
Zu prüfen ist weiter, ob es dem Beschwerdeführer unzumutbar war, länger an seinem Arbeitsplatz zu verbleiben. Das Bundesgericht bejahte eine Unzumut barkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses namentlich in den folgenden zwei Fall konst e llationen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 3.3) : D er behandelnde Psychiater führte aus, dass der Ver sicherte die Stelle aus gesund heit lichen Gründen im Zusammenhang mit der Arbeit gekün digt habe. Die Kün digung sei aus psychiatrischer Sicht angezeigt und eine längere Fortsetzung des Arbeits ver hältnisses nicht zumutbar gewesen. Der Versicherte habe aus diesem Grund auch bis zum Ende des Arbeitsver hält nisses zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (Urteil des Bundes gerichts 8C_943/2012 vom 13.
März 2013 E.
3.1). Im vom Bundesgericht mit Urteil 8C_201/2013 vom 17.
Juni 2013 beur teilten Fall hatte der Psychiater festgehalten, dass ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz die gesundheitliche Genesung der versicherten Person verunmög lich hätte . Der Psychiater führte weiter aus, die versicherte Person habe nach der Erlangung der vollen Arbeits fähigkeit als Lehrer, ausser der Tätigkeit an der Sekundarschule, an der er angestellt gewesen sei, wieder sämtliche Tätigkeiten ausüben können (Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E.
3.1). Anders als in diesen beiden Fällen ist das Arztzeugnis von Prof. A.___ nicht derart eindeutig. Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers konnte nicht sagen, ob die Ver hältnisse am Arbeitsplatz unzumutbar waren. Er
notierte sich ebenso wenig, dass er mit dem Beschwerdeführer die Kündigung des Arbeitsver hältnisses be sprochen habe.
Prof. A.___ hielt zwar fest, dass die Entscheidung des Beschwerde füh rers, die Stelle zu kündigen, für seine gesund heitliche Entwicklung sinnvoll und gut gewesen sei. G emäss seinen Angaben hatte der Beschwerde führer
diese n Ent schluss aber
bereits vor der ersten Konsul tation des Psychiaters gefasst (E. 3.2.3), was indes irrelevant ist, sofern die Weiterführung des Arbeits verhältnisses tatsächlich unzumutbar war . Die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist
mit dem Arztzeugnis von Prof. A.___ vom 14. August 2024 aber wie erwähnt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit (E. 1.4) erstellt. Die übrigen Arbeitsun fähig keitsatteste enthalten keine Begründung (E. 3.2.2). Da bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Ver bleibens am Arbeitsplatz ein strenger Mass stab anzulegen ist (E. 1.3), ist eine solche in der vorliegenden Konstellation zu verneinen, selbst wenn die Verhältnisse bei der Y.___ AG für den Beschwerdeführer sehr belastend gewesen sein mögen . 4. 3
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbst verschuldete r Arbeitslosig keit im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG in der An spruchsberechtigung eingestellt. 5. 5.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne ent schuld baren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeits stelle aufgegeben hat (Art.
45 Abs. 4
lit. a AVIV) . 5.2
Unter Hinweis darauf führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra cheentscheid vom 16.
September 2024 aus, dass eine Einstellungsdauer von 31
Tagen den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beziehungs weise der schwierigen Situation an seinem Arbeitsplatz angemessen sei (Urk.
2 S.
7).
Die Beschwerdegegnerin verfügte demnach eine Einstelldauer im untersten Bereich des vorliegend anwendbaren Rahmens von 31
bis
60 Tage
bei einer Ein stellung in der An spruchsberechtigung bei einem schweren Verschulden. Dies ist nicht zu beans tanden. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht e schliesslich geltend, dass die Einstellungs frist bereits am 9.
Mai 2023 (am Tag nach der Aufhebungsvereinbarung vom 8. Mai 2023, Urk. 6/204-208) begonnen habe und am 9. November 2023 abgelaufen sei . Daher sei eine Tilgung der 31 Einstelltagen mit Ansprüchen, welche nach dem 9.
November 2023 entstanden seien, infolge Fristablauf unzulässig (Urk. 1 S. 6). 6.2
Gemäss Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG fällt der Vollzug der Einstellung in der Anspruchsberechtigung binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. Wenn die versicherte Person aus eige nem Ver schul den arbeitslos geworden ist, beginnt d ie Einstellungsfrist in der Anspruchs berech tigung am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsver hältnisses (Art.
45 Abs. 1 lit. a AVIV). 6.3
Mit der Aufhebungsvereinbarung vom 8. Mai 2023 wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab dem selben Tag vereinbart (Ziffer 1 der Vereinbarung, Urk. 6/205). Die Parteien kamen aber auch überein, dass die Y.___ AG dem Beschwerdeführer den Lohn (inkl. weiterer Entschädigungsansprüche) bis 3 0. Sep tember 2023 bezahlen werde (Ziffer 2 der Vereinbarung, Urk. 6/205 -206). Die weiteren Ansprüche beinhalteten einen Pauschalbetrag für Repräsen tationsspesen, Bonuszahlungen sowie angesammelte Ferien bis zum 30. Sep tember 2023.
Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage geschlos sen hat, der Arbeitsvertrag habe faktisch bis zum 30. September 2023 gedauert, ist nicht zu beanstanden. Die schriftliche Vereinbarung mit verabredeter Aufhebung des Arbeitsvertrages per 8. Mai 2023 widerspricht den konkreten Absprachen im Vertrag. Es wurde mithin keine pauschale Abgangsentschädigung vereinbart, sondern sämtliche monetären Pflichten des Arbeitgebers festgehalten, wie sie sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Dies beinhaltete unter anderem einen Ferienanspruch bis 30. September 2023 und nicht nur bis 8. Mai 2023. Dies war allerdings insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit erscheinen musste und der Feriensaldo damit kompensiert wurde. Indessen bestätigte die Arbeitgeberin eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst per 30. September 2023 (Urk. 6/197). Auch auf dem Lohnjournal 2023 ist der Austritt per
30. September 2023 festgehalten (Urk. 6/199). Darin festgehalten wurden auch die Abzüge für BVG-Beiträge. Dies lässt darauf schliessen, dass der Pensionskasse der Austritt des Beschwerdeführers auch erst per diesem Datum gemeldet wurde und er bis dann (respektive nach Ablauf der Nachdeckung) versichert war. Faktisch dauerte der Arbeitsvertrag bis 30. September 2023 mit entsprechenden Leistungen der Arbeitgeberin und Versicherungsschutz. Eine frühere Auflösung des Arbeitsverhältnisses fand offensichtlich nicht statt. Anzufügen bleibt, dass es der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer nicht freisteht, zu Lasten der Arbeits losenversicherung formelle Absprachen zu treffen, die mit den konkreten vereinbarten Leistungen im Widerspruch stehen. 6.4
D er Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar 2024 beim (RAV) Meilen zur Arbeitsver mittlung
(Urk. 6/210). Die Rahmen frist für den Leistungsbezug wurde von der Beschwerde gegnerin am selben Tag eröffnet (Urk. 6/60). Sie hat die Einstel lungsverfügung a m 14 . März 20 24
erlassen (Urk. 6 / 151-153).
Gemäss den Abrechnungen für die Monate Februar und März 2024 (Urk.
6/60-61) hatte der Beschwerdeführer vor der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zunächst 20 Wartetage (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c AVIG) zu bestehen (vgl. zur Reihenfolge von Warte- und Einstelltagen: Randziffer D56 der Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand: 1. Juli 2025). Den Abrechnungen ist weiter zu entnehmen, dass bis zum Ablauf der Einstellungsfrist per Ende März 2024 18 der verfügten 31 Einstelltage getilgt wurden (Urk.
6/60-61). Auch dies gibt keine n Anlass zu Beanstandungen.
Ein weitergehender Vollzug der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Verwirkungsfrist selbstredend nicht möglich, was implizit auch die Beschwerdegegnerin bestätigte (Urk. 5 S. 3). 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher