Sachverhalt
1.
Der
1983
geborene
X.___
war
vom
5.
Dezember
2019
bis
2 2.
Januar
2020
(SHAB-Datum)
einziges
Mitglied
des
Verwaltungsrates
mit
Einzelunterschrift
der
Y.___
AG
(Handelsregister-Nr.:
...;
seit
dem
A ugust
2022
[SHAB-Publikation]
in
Liquidation,
aus
dem
Handelsregister
gelös ch t
i m
September
2024);
nach
seinem
Austritt
fungiert e
A .___
als
Mitglied
des
Verwaltungsrates
mit
Einzelunterschrift
der
Y.___
AG
(vgl.
Handelsre gisterauszug) .
Vom
1.
Februar
2020
bis
zur
arbeitgeberischen
Kündigung
aus
wirtschaftlichen
Gründen
per
3 0.
November
2021
war
d er
Versicherte
als
Sales
Manager
bei
der
Y.___
AG
angestellt
(Urk.
14/111
ff.) .
Am
1.
Dezember
2021
meldete
er
sich
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich Hardstrasse
zur
Arbeitsvermittlung
(100
%)
an
(Urk.
14/142)
und
beantragte
am
1 0.
Dezember
2021
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
1.
Dezember
2021
(Urk.
14/134).
Mit
Verfügung
vom
4.
April
2022
verneinte
die
Arbeitslosenkasse
syndicom
(nachfolgend:
syndicom)
einen
Leistungsanspruch
mangels
einer
beitrags pflichtigen
Beschäftigung
innerhalb
der
massgeblichen
Rahmenfrist
(Urk.
14/71).
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
14/59)
wies
die
syndicom
mit
Einspracheentscheid
vom
27.
August
2024
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
3 0.
September
2024
(Eingang)
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
ih m
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
vom
27.
August
2024
ab
dem
1.
Dezember
2021
Arbeitslosenentschädigung
auszu richten.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Beschwerdeführer
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
(Urk.
1
S.
2).
Am
4.
Oktober
2024
gab
der
Beschwerde führer
Lohnabrechnungen
der
Y.___
AG
(November
2020
bis
November
2021)
sowie
die
Arbeitgeberbescheinigung
der
Y.___
AG
vom
3.
Dezember
2021
zu
den
Akten
(Urk.
7,
Urk.
8/5-6).
Je
eine
Kopie
dieser
Einga ben
wurde
der
Beschwerdegegnerin
innert
der
bereits
angesetzten
Vernehm lassungsfrist
zugestellt
(Urk.
11).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 2.
Oktober
2024
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
13) .
Am
1 2.
November
2024
reichte
der
Beschwerdeführer
das
Schreiben
der
Sozialver sicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
vom
7.
Oktober
2024
ein
(Urk.
17,
Urk.
18).
Je
eine
Kopie
dieser
Eingaben
wurden
der
Beschwerdegegnerin
am
2 2.
Januar
2025
zur
Kenntnisnahme
zugestellt
(Urk.
2 2).
Das
mit
Verfügung
vom
2 2.
Januar
2025
versehentlich
nicht
zugestellte
Doppel
der
Beschwerde antwort
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
2 6.
Februar
2025
nachträglich
zuge stellt
(Urk.
23). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosen ver sicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
gelten
-
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
vorsieht
-
für
den
Leistungsbezug
und
für
die
Beitragszeit
zwei jährige
Rahmenfristen.
Die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
beginnt
mit
dem
ersten
Tag,
für
den
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
sind
(Art.
9
Abs.
E. 1.3 ) .
Anzumerken
ist
auch,
dass
die
eingereichten
Lohnabrechnungen
einen
falsche n
AHV /IV/EO - Beitragss a tz
a uf weisen
(5. 125
%
statt
5.275
%
ab
1.
Januar
2020
resp.
5.3
%
ab
1.
Januar
2021) .
Erwähnenswert
ist
schliesslich
auch,
dass
der
Beschwerde führer
während
der
vorliegend
massgeblichen
Beitragsrahmenfrist
Geschäftsführer
mit
Einzelunterschrift
und
einziger
Gesellschafter
der
E.___
GmbH
(Handelsregister-Nr.:
F.___)
war,
über
welche
des
Bezirksgerichts
Zürich
mit
Urteil
vom
30.
April
2021
die
Auflösung
und
Liquida tion
anordnete
und
welche
erst
im
September
2023
gelöscht
wurde,
mithin
erst
am
Ende
der
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug .
E. 2.1 Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
gemäss
den
einge reichten
Unterlagen
sei
der
Beschwerdeführer
vom
1.
Februar
2020
bis
30.
November
2021
bei
der
Y.___
AG
angestellt
gewesen.
Im
Ausz u g
aus
dem
individuellen
Konto
[ IK,
vom
2 4.
Januar
2022 ]
sei
für
die
Jahre
2020
und
2021
kein
von
der
Y.___
AG
gegenüber
der
AHV
abgerechnetes
Einkommen
ersicht lich .
Darin
hätten
die
von
der
Y.___
AG
abgerechneten
Löhne
für
das
Jahr
2020
jedoch
bereits
ersichtlich
sein
müssen,
soweit
diese
gegenüber
der
AHV
kor rekt
deklariert
und
bezahlt
worden
wären.
Für
das
Jahr
2020
sei
jedoch
kein
Ein kommen
ausgewiesen;
dieser
Auszug
sei
bereits
bereinigt.
Dies
bedeute,
dass
die
Arbeitgeberin
die
AHV-Beiträge
nicht
abgerechnet
oder
keinen
Lohn
ausgerichtet
habe.
Der
Beschwerdeführer
habe
denn
auch
nicht
angegeben,
dass
er
rechtliche
Schritte
gegen
die
Arbeitgeberin
eingeleitet
habe.
Soweit
er
eine
Sistierung
des
Verfahrens
bis
zur
Bereinigung
des
IK-Auszugs
für
das
Jahr
2021
verlang e,
fielen
für
das
Jahr
2021
lediglich
11
Beitragsmonate
in
Betracht.
Eine
Sistierung
sei
somit
nicht
angezeigt.
Die
einspracheweise
in
Aussicht
gestellte
Arbeitgeber besch e inigung
der
C.___
GmbH
und
der
bereinigte
IK-Auszug
seien
nie
einge reicht
worden.
Es
sei
nicht
Aufgabe
der
Beschwerdegegnerin,
die
Beweismittel
für
die
Geltendmachung
des
Anspruchs
selber
zu
besorgen.
Gleichwohl
habe
sie
den
IK-Auszug
[vom
2 3.
Juli
2024 ]
bei
der
Ausgleichskasse
nunmehr
eingeholt.
D ieser
belege,
dass
der
Beschwerdeführer
die
Beitragspflicht
nicht
erfüll e,
da
weder
2020
–
was
ja
bereits
bekannt
gewesen
sei
–
noch
2021
Einkommen
der
Y.___
AG
abgerechnet
worden
sei en
(Urk.
2). 2. 2
Dagegen
wandte
der
Beschwerdeführer
ein,
er
habe
innert
der
vorliegend
mass geblichen
Rahmenfrist
[für
die
Beitragszeit]
vom
1.
Dezember
2019
bis
30.
November
2021
nachweislich
gearbeitet.
Vom
1.
Februar
2020
bis
30.
November
2021
sei
er
als
Sales
Manager
bei
der
Firma
Y.___
AG
angestellt
gewesen.
Damit
habe
er
die
erforderlichen
12
Beitragsmonate
ohne
Zweifel
erfüllt.
Dies
sei
auch
infolge
der
Lohnflüsse
auf
seinem
B .___
Konto
belegt.
Daran
ver möge
auch
nichts
zu
ändern,
wenn
der
IK-Auszug
aus
dem
Jahr
2020
bereinigt
sei
(Urk.
1) .
Seiner
Beschwerde
legte
der
Beschwerdeführer
Auszüge
eines
auf
ihn
lautenden
Kontos
bei
der
B.___
für
den
Zeitraum
von
Ende
Februar
2020
bis
Ende
August
2020
bei
(Urk.
3).
E. 2.3 In
ihrer
Beschwerdeantwort
führte
die
Beschwerdegegnerin
aus,
mit
der
Beibrin gung
von
Bank-
und
Postbelege n
seien
der
Lohnfluss
und
die
Ausübung
einer
beitragspflichtigen
Beschäftigung
in
der
Regel
nachgewiesen.
Der
Lohnfluss
lasse
sich
jedoch
nicht
allein
durch
eine
Lohnabrechnung
nachweisen.
Solche
Doku mente
stellten
lediglich
Parteibehauptungen
dar,
über
deren
Wahrheitsgehalt
nie mand
ausser
der
versicherten
Person
selbst
Angaben
machen
könne.
Ergäben
sich
aufgrund
der
eingereichten
Belege
keine
klaren
Rückschlüsse
auf
die
in
der
frag lichen
Zeit
effektiv
ausbezahlten
Löhne,
liege
Beweislosigkeit
zulasten
der
versi cherten
Person
vor,
womit
ein
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
infolge
fehlender
Beitragszeit
verneint
werden
müsse.
Die
beschwerdeweise
eingereichten
Bankkontoauszüge
für
die
Zeit
von
Februar
bis
August
2020
umfassten
lediglich
7
Monate.
Damit
seien
die
12
Beitragsmonate
noch
nicht
erfüllt.
Zudem
würden
die
überwiesenen
Beträge
dem
vertraglich
vereinbarten
Lohn
nicht
entsprechen.
Somit
sei
der
Nachweis
für
den
Lohnfluss
nicht
erbracht.
Alsdann
habe
der
Beschwerdeführer
Kontoauszüge
für
den
Zeitraum
von
September
2020
bis
November
2021
in
Aussicht
gestellt.
Es
sei
nicht
nachvollziehbar,
weshalb
er
diese
Auszüge
nicht
schon
im
Einspracheverfahren
eingereicht
habe.
Es
handle
sich
dabei
auch
nicht
um
neue
Tatsachen
oder
Beweismittel,
welche
der
Beschwerde führer
nicht
schon
früher
hätte
einreichen
können.
In
diesem
Zusammenhang
sei
auch
auf
die
gesetzliche
Mitwirkungspflicht
hinzuweisen.
Die
nun
nachträglich
eingereichten
Kontoauszüge
würden
nicht
beweisen,
dass
es
sich
bei
den
Zahlun gen
der
Y.___
AG
effektiv
um
Lohn
handle.
Folglich
änderten
die
in
Aussicht
gestellten
Kontoauszüge
nichts
daran,
dass
die
Zahlungen
bei
der
Ausgleichkasse
offensichtlich
nicht
als
Lohn
abgerechnet
worden
seien.
Die
Kontoauszüge
seie n
im
Beschwerdeverfahren
n icht
mehr
als
Beweismittel
zuzulassen
–
auch
nicht
als
echte
Noven,
s telle
das
Vorgehen
des
Beschwerdeführers
d och
offensichtlich
einen
Verstoss
gegen
Treu
und
Glauben
dar.
Vor
diesem
Hintergrund
sei
die
Beschwerde
mutwillig
und
abzuweisen
(Urk.
13). 3.
E. 3 AVIG). 1. 2
Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosenent schädigung
besteht
darin,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
erfüllt
hat
(Art.
E. 3.1 Der
Beschwerdeführer
beantragte
Arbeitslosenentschädigung
ab
1.
Dezember
202 1
(Urk.
14/134) .
Die
relevante
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
(vgl.
E.
1.1)
dauerte
vom
1.
Dezember
20 19
bis
31.
November
202 1.
Dies
ist
unbestritten.
Für
den
fraglichen
Zeitraum
sind
keine
Gründe
für
eine
Befreiung
von
der
Beitrags zeit
(Art.
E. 3.3 Nach
dem
Gesagten
ergeben
sich
ernsthafte
Zweifel
daran,
dass
der
Beschwerde führer
im
Zeitraum
von
Februar
2020
bis
November
2021
einer
beitrags pflichtigen
Beschäftigung
bei
der
Y.___
AG
nachg ega ng en
ist .
Zwar
gingen
seitens
der
Y.___
AG
verschiedene
Zahlungen
auf
d as
B .___ - Kont o
des
Beschwerde führers
ein.
Um
welche
Art
von
Zahlungen
es
sich
dabei
handelte,
ist
nach
dem
Gesagten
unklar .
Ein
effektiver
Lohnfluss
lässt
sich
jedenfalls
nicht
mit
dem
erforderlichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
erstellen.
Dass
der
Beschwerdeführer
mit
einer
anderen
Beschäftigung
die
erforderliche
Beitrags zeit
von
12
Monaten
(Art.
8
Abs.
1
lit.
e
AVIG
in
Verbindung
mit
Art.
13
Abs.
1
AVIG)
erfüllte,
machte
er
weder
vor
der
Beschwerdegegnerin
noch
im
Beschwerde verfahren
geltend. 4.
Der
angefochtene
Entscheid,
mit
welchem
ein
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Arbeitslosenentschädigung
verneint
wurde,
erweist
sich
demnach
als
rech tens.
Die
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen.
5.
Da
der
Beschwerdeführer
sein
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechts pflege
(Urk.
1
S.
2)
innert
zweifach
erstreckter
Frist
(vgl.
Urk.
16,
Urk.
1 9)
nicht
mittels
der
erforderlichen
Belege
substantiiert
hat
(vgl.
Urk.
20,
Urk.
21),
ist
androhungs gemäss
davon
auszugehen,
dass
keine
prozessuale
Bedürftigkeit
besteht
(vgl.
Ziff.
12
und
13
des
Formulars
zur
Abklärung
der
prozessualen
Bedürftig keit) .
Entsprechend
ist
das
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
abzuweisen
und
können
die
Pro zessaussichten
offengelassen
werden .
Da
im
vorliegenden
Verfahren
keine
Prozesskosten
erhoben
werden,
erweist
sich
das
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
als
obsolet. Das
Gericht
beschliesst:
Das
Gesuch
de s
Beschwerdeführer s
vom
2 7.
September
2024
um
unentgeltliche
Rechts vertretung
wird
abgewiesen, und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Dina
Raewel - Arbeitslosenkasse
syndicom - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 14 AVIG)
ersichtlich;
solche
werden
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
geltend
gemacht.
Zu
prüfen
bleibt,
ob
der
Beschwerdeführer
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
innerhalb
der
massgeblichen
Rahmenfrist
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
und
die
erforderliche
zwölf monatige
Beitragszeit
nachweisen
kann. 3. 2
Den
Unterlagen
zufolge
war
der
Beschwerdeführer
vom
1.
Februar
2020
bis
30.
November
2021
als
Sales
Manager
(100
%)
bei
der
Y.___
AG
angestellt
(vgl.
Urk.
14/113
ff.) .
Laut
Arbeitsvertrag
betrug
der
Jahresb ruttolohn
Fr.
78'000.--,
inkl.
13.
Monatslohn,
abzüglich
Sozialabzüge
(AHV,
IV,
Suva,
BVG,
Krankentaggeld,
Urk.
14/113).
Den
eingereichten
Lohnblättern
2020/2021
zufolge
bezog
der
Beschwerdeführer
ein
Monatslohn
in
Höhe
von
jeweils
Fr.
6'500. --
brutto
resp.
Fr.
5'572.--
netto
(Urk.
14/109;
vgl.
auch
die
Lohnabrechnungen
von
November
2020
bis
November
2021,
Urk.
14/98
ff.,
Urk.
8/5) .
Au s
den
beschwerdeweise
eingereichten
B .___ - Konto auszügen
über
den
Zeitraum
vom
27.
Februar
bis
2 7.
August
2020
(Urk.
3)
ergeben
sich
weder
regelmässige
noch
betragsmässig
mit
dem
vereinbarten
Lohn
überein - stimmende
Zahlungseingänge.
V ielmehr
sind
unregelmässige,
mehrheitlich
2-3
Mal
monatlich
erfolgte
Ü berwei sungen
der
Y.___
AG
in
unterschiedlicher
Höhe
zwischen
Fr.
2'300. --
und
Fr.
25'000. --,
insgesamt
Fr.
191’970 .--,
verbucht.
Die
Zahlungen
erfolgten
mehr heitlich
per
Bank-
und
vereinzelt
per
Post überweisung .
Die
dem
Gericht
in
Aus sicht
gestellten
B.___ -Kontoauszüge
für
den
Zeitraum
von
September
2020
bis
November
2021
(vgl.
Urk.
1
S.
3)
hat
der
Beschwerdeführer
nie
eingereicht.
Mit hin
fehlt
es
an
jeglichen
Zahlungsbelegen
für
die
behaupteten
Löhne
der
Monate
September
2020
bis
November
202 1.
Soweit
der
Beschwerdeführer
geltend
macht,
mit
den
Zahlungen
gemäss
den
eingereichten
Kontoauszügen
vom
Februar
bis
August
2020
sei
der
Lohn fluss
für
die
Anstellungsdauer
vom
1.
Februar
2020
bis
30.
November
2021
in
Höhe
von
Fr.
122'584.--
[ 22
x
Fr.
5'572.--]
ausgewiesen
(vgl.
Urk.
7),
kann
ihm
damit
nicht
gefolgt
werden .
Insbesondere
wird
der
ver traglich
vereinbarte
Lohn
(sowohl
für
eine
Arbeitstätigkeit
von
Februar
bis
August
2020,
entsprechend
7
Monate,
als
auch
für
die
Gesamtarbeitszeit
von
Februar
2020
bis
und
mit
November
2021,
entsprechend
2 2
Monate)
mit
den
verbuchten
Überweisungen
von
insgesamt
Fr.
191’970 .--
massiv
überschritten
und
liess
der
Beschwerdeführer
hierfür
jegliche
Begründung
vermissen.
Zudem
lieferte
d er
Beschwerdeführer
keine
Erklär ung
für
die
angebliche
–
und
unübliche
-
Lohnvorauszahlung.
Es
fällt
überdies
auf,
dass
nach
Eingang
de r
Vergütungen
der
Y.___
AG
fast
ausnahmslos
gleichen tags
Belastungsanzeigen
in
identischer
oder
ähnlicher
Höhe
zugunsten
eines
auf
den
Beschwerdeführer
lautenden
Konto s
im
Ausland
erfolgten,
s o
etwa
am
1 3.
März,
6.
April
2020
und
2 2.
Mai
2020
(Urk.
3),
ferner
auch
(Rück)vergütungen
an
ein
Geschäftskonto
lautend
auf
D.___ .
Damit
kann
nicht
ausgeschlossen
werden,
dass
er
die
Beträge
–
auf
Umwegen
-
sogleich
wieder
an
die
Y.___
AG
GmbH
zurückbezahlt
ha t .
Es
drängt
sich
zudem
die
Frage
auf,
ob
zwischen
dem
Beschwerdeführer
und
A.___,
seit
dem
2 2.
Januar
2020
einziges
Mitglied
des
Verwaltungsrates
der
Y.___
AG
mit
Einzelunterschrift,
ein
verwandtschaftliches
Verhältnis
best eht .
Gegen
die
behaupteten
Lohnzahlungen
sprechen
schliesslich
auch
die
IK-Auszüge
vom
2 4.
Januar
2022
und
2 3.
Juli
2024
(Urk.
14/56,
Urk.
14/81
f.),
welchen
kein
von
der
Y.___
AG
abgerechnete r
Lohnbezug
zu
entnehmen
ist.
Im
–
vom
Beschwerde führer
selbst
eingereichten
-
Schreiben
vom
7.
Oktober
2024
hielt
die
Ausgleichskasse
ausdrücklich
fest,
dass
nach
am
1 1.
März
2024
abgeschlossener
Arbeitgeberkontrolle
infolge
diverser
Unstimmigkeiten
und
fehlenden
Nachweisen
für
die
Jahre
2020
und
2021
keine
Buchungen
auf
dem
i ndividuellen
Konto
hätten
vorgenommen
werden
können
(Urk.
18).
Die
Arbeitgeber bescheinigung
(Urk.
14/112
=
Urk.
8/6)
und
die
Lohnabrechnungen
von
November
2020
bis
November
2021
(Urk.
14/98
ff.,
Urk.
8/5)
sind
für
den
umstrit tenen
Lohnfluss
nicht
beweisbildend
(BGE
131
V
444
E.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2024.00182 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 23.
April
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Dina
Raewel Raewel
Advokatur Gotthardstrasse
52,
8002
Zürich gegen Arbeitslosenkasse
syndicom Looslistrasse
15,
Postfach
382,
3027
Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1983
geborene
X.___
war
vom
5.
Dezember
2019
bis
2 2.
Januar
2020
(SHAB-Datum)
einziges
Mitglied
des
Verwaltungsrates
mit
Einzelunterschrift
der
Y.___
AG
(Handelsregister-Nr.:
...;
seit
dem
A ugust
2022
[SHAB-Publikation]
in
Liquidation,
aus
dem
Handelsregister
gelös ch t
i m
September
2024);
nach
seinem
Austritt
fungiert e
A .___
als
Mitglied
des
Verwaltungsrates
mit
Einzelunterschrift
der
Y.___
AG
(vgl.
Handelsre gisterauszug) .
Vom
1.
Februar
2020
bis
zur
arbeitgeberischen
Kündigung
aus
wirtschaftlichen
Gründen
per
3 0.
November
2021
war
d er
Versicherte
als
Sales
Manager
bei
der
Y.___
AG
angestellt
(Urk.
14/111
ff.) .
Am
1.
Dezember
2021
meldete
er
sich
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich Hardstrasse
zur
Arbeitsvermittlung
(100
%)
an
(Urk.
14/142)
und
beantragte
am
1 0.
Dezember
2021
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
1.
Dezember
2021
(Urk.
14/134).
Mit
Verfügung
vom
4.
April
2022
verneinte
die
Arbeitslosenkasse
syndicom
(nachfolgend:
syndicom)
einen
Leistungsanspruch
mangels
einer
beitrags pflichtigen
Beschäftigung
innerhalb
der
massgeblichen
Rahmenfrist
(Urk.
14/71).
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
14/59)
wies
die
syndicom
mit
Einspracheentscheid
vom
27.
August
2024
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
3 0.
September
2024
(Eingang)
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
ih m
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
vom
27.
August
2024
ab
dem
1.
Dezember
2021
Arbeitslosenentschädigung
auszu richten.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
der
Beschwerdeführer
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
(Urk.
1
S.
2).
Am
4.
Oktober
2024
gab
der
Beschwerde führer
Lohnabrechnungen
der
Y.___
AG
(November
2020
bis
November
2021)
sowie
die
Arbeitgeberbescheinigung
der
Y.___
AG
vom
3.
Dezember
2021
zu
den
Akten
(Urk.
7,
Urk.
8/5-6).
Je
eine
Kopie
dieser
Einga ben
wurde
der
Beschwerdegegnerin
innert
der
bereits
angesetzten
Vernehm lassungsfrist
zugestellt
(Urk.
11).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 2.
Oktober
2024
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
13) .
Am
1 2.
November
2024
reichte
der
Beschwerdeführer
das
Schreiben
der
Sozialver sicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
vom
7.
Oktober
2024
ein
(Urk.
17,
Urk.
18).
Je
eine
Kopie
dieser
Eingaben
wurden
der
Beschwerdegegnerin
am
2 2.
Januar
2025
zur
Kenntnisnahme
zugestellt
(Urk.
2 2).
Das
mit
Verfügung
vom
2 2.
Januar
2025
versehentlich
nicht
zugestellte
Doppel
der
Beschwerde antwort
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
2 6.
Februar
2025
nachträglich
zuge stellt
(Urk.
23). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Nach
Art.
9
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosen ver sicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
gelten
-
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
vorsieht
-
für
den
Leistungsbezug
und
für
die
Beitragszeit
zwei jährige
Rahmenfristen.
Die
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
beginnt
mit
dem
ersten
Tag,
für
den
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt
sind
(Art.
9
Abs.
2
AVIG),
und
die
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
beginnt
zwei
Jahre
vor
diesem
Tag
(Art.
9
Abs.
3
AVIG). 1. 2
Eine
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
für
den
Anspruch
auf
Arbeitslosenent schädigung
besteht
darin,
dass
die
versicherte
Person
die
Beitragszeit
erfüllt
hat
(Art.
8
Abs.
1
lit.
e
AVIG).
Die
Beitragszeit
hat
erfüllt,
wer
innerhalb
der
Rahmen frist
nach
Art.
9
Abs.
3
AVIG
während
mindestens
zwölf
Monaten
eine
beitrags pflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(Art.
13
Abs.
1
AVIG).
1.3
Nach
der
Rechtsprechung
ist
die
Ausübung
einer
an
sich
beitragspflichtigen
Beschäfti gung
nur
Beitragszeiten
bildend,
wenn
und
soweit
hiefür
effektiv
ein
Lohn
ausbezahlt
wird.
Mit
dem
Erfordernis
des
Nachweises
effektiver
Lohn zahlung
sollen
und
können
Missbräuche
im
Sinne
fiktiver
Lohnvereinbarungen
zwischen
Arbeitgeber
und
arbeitnehmenden
Personen
verhindert
werden.
Als
Beweis
für
den
tatsächlichen
Lohnfluss
genügen
Belege
über
entsprechende
Zahlun gen
auf
ein
auf
den
Namen
der
Arbeitnehmerin
oder
des
Arbeitnehmers
lautendes
Post-
oder
Bankkonto.
Bei
behaupteter
Barauszahlung
fallen
Lohnquit tungen
und
Auskünfte
von
ehemaligen
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeitern
(allen falls
in
Form
von
Zeugenaussagen)
in
Betracht.
Höchstens
Indizien
für
tatsäch liche
Lohnzahlung
bilden
Arbeitgeberbescheinigungen,
von
der
Arbeitnehmerin
oder
vom
Arbeitnehmer
unterzeichnete
Lohnabrechnungen
und
Steuerer klärungen
sowie
Eintragungen
im
individuellen
Konto
(BGE
131
V
444
E.
1.2). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
gemäss
den
einge reichten
Unterlagen
sei
der
Beschwerdeführer
vom
1.
Februar
2020
bis
30.
November
2021
bei
der
Y.___
AG
angestellt
gewesen.
Im
Ausz u g
aus
dem
individuellen
Konto
[ IK,
vom
2 4.
Januar
2022 ]
sei
für
die
Jahre
2020
und
2021
kein
von
der
Y.___
AG
gegenüber
der
AHV
abgerechnetes
Einkommen
ersicht lich .
Darin
hätten
die
von
der
Y.___
AG
abgerechneten
Löhne
für
das
Jahr
2020
jedoch
bereits
ersichtlich
sein
müssen,
soweit
diese
gegenüber
der
AHV
kor rekt
deklariert
und
bezahlt
worden
wären.
Für
das
Jahr
2020
sei
jedoch
kein
Ein kommen
ausgewiesen;
dieser
Auszug
sei
bereits
bereinigt.
Dies
bedeute,
dass
die
Arbeitgeberin
die
AHV-Beiträge
nicht
abgerechnet
oder
keinen
Lohn
ausgerichtet
habe.
Der
Beschwerdeführer
habe
denn
auch
nicht
angegeben,
dass
er
rechtliche
Schritte
gegen
die
Arbeitgeberin
eingeleitet
habe.
Soweit
er
eine
Sistierung
des
Verfahrens
bis
zur
Bereinigung
des
IK-Auszugs
für
das
Jahr
2021
verlang e,
fielen
für
das
Jahr
2021
lediglich
11
Beitragsmonate
in
Betracht.
Eine
Sistierung
sei
somit
nicht
angezeigt.
Die
einspracheweise
in
Aussicht
gestellte
Arbeitgeber besch e inigung
der
C.___
GmbH
und
der
bereinigte
IK-Auszug
seien
nie
einge reicht
worden.
Es
sei
nicht
Aufgabe
der
Beschwerdegegnerin,
die
Beweismittel
für
die
Geltendmachung
des
Anspruchs
selber
zu
besorgen.
Gleichwohl
habe
sie
den
IK-Auszug
[vom
2 3.
Juli
2024 ]
bei
der
Ausgleichskasse
nunmehr
eingeholt.
D ieser
belege,
dass
der
Beschwerdeführer
die
Beitragspflicht
nicht
erfüll e,
da
weder
2020
–
was
ja
bereits
bekannt
gewesen
sei
–
noch
2021
Einkommen
der
Y.___
AG
abgerechnet
worden
sei en
(Urk.
2). 2. 2
Dagegen
wandte
der
Beschwerdeführer
ein,
er
habe
innert
der
vorliegend
mass geblichen
Rahmenfrist
[für
die
Beitragszeit]
vom
1.
Dezember
2019
bis
30.
November
2021
nachweislich
gearbeitet.
Vom
1.
Februar
2020
bis
30.
November
2021
sei
er
als
Sales
Manager
bei
der
Firma
Y.___
AG
angestellt
gewesen.
Damit
habe
er
die
erforderlichen
12
Beitragsmonate
ohne
Zweifel
erfüllt.
Dies
sei
auch
infolge
der
Lohnflüsse
auf
seinem
B .___
Konto
belegt.
Daran
ver möge
auch
nichts
zu
ändern,
wenn
der
IK-Auszug
aus
dem
Jahr
2020
bereinigt
sei
(Urk.
1) .
Seiner
Beschwerde
legte
der
Beschwerdeführer
Auszüge
eines
auf
ihn
lautenden
Kontos
bei
der
B.___
für
den
Zeitraum
von
Ende
Februar
2020
bis
Ende
August
2020
bei
(Urk.
3). 2.3
In
ihrer
Beschwerdeantwort
führte
die
Beschwerdegegnerin
aus,
mit
der
Beibrin gung
von
Bank-
und
Postbelege n
seien
der
Lohnfluss
und
die
Ausübung
einer
beitragspflichtigen
Beschäftigung
in
der
Regel
nachgewiesen.
Der
Lohnfluss
lasse
sich
jedoch
nicht
allein
durch
eine
Lohnabrechnung
nachweisen.
Solche
Doku mente
stellten
lediglich
Parteibehauptungen
dar,
über
deren
Wahrheitsgehalt
nie mand
ausser
der
versicherten
Person
selbst
Angaben
machen
könne.
Ergäben
sich
aufgrund
der
eingereichten
Belege
keine
klaren
Rückschlüsse
auf
die
in
der
frag lichen
Zeit
effektiv
ausbezahlten
Löhne,
liege
Beweislosigkeit
zulasten
der
versi cherten
Person
vor,
womit
ein
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
infolge
fehlender
Beitragszeit
verneint
werden
müsse.
Die
beschwerdeweise
eingereichten
Bankkontoauszüge
für
die
Zeit
von
Februar
bis
August
2020
umfassten
lediglich
7
Monate.
Damit
seien
die
12
Beitragsmonate
noch
nicht
erfüllt.
Zudem
würden
die
überwiesenen
Beträge
dem
vertraglich
vereinbarten
Lohn
nicht
entsprechen.
Somit
sei
der
Nachweis
für
den
Lohnfluss
nicht
erbracht.
Alsdann
habe
der
Beschwerdeführer
Kontoauszüge
für
den
Zeitraum
von
September
2020
bis
November
2021
in
Aussicht
gestellt.
Es
sei
nicht
nachvollziehbar,
weshalb
er
diese
Auszüge
nicht
schon
im
Einspracheverfahren
eingereicht
habe.
Es
handle
sich
dabei
auch
nicht
um
neue
Tatsachen
oder
Beweismittel,
welche
der
Beschwerde führer
nicht
schon
früher
hätte
einreichen
können.
In
diesem
Zusammenhang
sei
auch
auf
die
gesetzliche
Mitwirkungspflicht
hinzuweisen.
Die
nun
nachträglich
eingereichten
Kontoauszüge
würden
nicht
beweisen,
dass
es
sich
bei
den
Zahlun gen
der
Y.___
AG
effektiv
um
Lohn
handle.
Folglich
änderten
die
in
Aussicht
gestellten
Kontoauszüge
nichts
daran,
dass
die
Zahlungen
bei
der
Ausgleichkasse
offensichtlich
nicht
als
Lohn
abgerechnet
worden
seien.
Die
Kontoauszüge
seie n
im
Beschwerdeverfahren
n icht
mehr
als
Beweismittel
zuzulassen
–
auch
nicht
als
echte
Noven,
s telle
das
Vorgehen
des
Beschwerdeführers
d och
offensichtlich
einen
Verstoss
gegen
Treu
und
Glauben
dar.
Vor
diesem
Hintergrund
sei
die
Beschwerde
mutwillig
und
abzuweisen
(Urk.
13). 3.
3.1
Der
Beschwerdeführer
beantragte
Arbeitslosenentschädigung
ab
1.
Dezember
202 1
(Urk.
14/134) .
Die
relevante
Rahmenfrist
für
die
Beitragszeit
(vgl.
E.
1.1)
dauerte
vom
1.
Dezember
20 19
bis
31.
November
202 1.
Dies
ist
unbestritten.
Für
den
fraglichen
Zeitraum
sind
keine
Gründe
für
eine
Befreiung
von
der
Beitrags zeit
(Art.
14
AVIG)
ersichtlich;
solche
werden
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
geltend
gemacht.
Zu
prüfen
bleibt,
ob
der
Beschwerdeführer
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
innerhalb
der
massgeblichen
Rahmenfrist
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
und
die
erforderliche
zwölf monatige
Beitragszeit
nachweisen
kann. 3. 2
Den
Unterlagen
zufolge
war
der
Beschwerdeführer
vom
1.
Februar
2020
bis
30.
November
2021
als
Sales
Manager
(100
%)
bei
der
Y.___
AG
angestellt
(vgl.
Urk.
14/113
ff.) .
Laut
Arbeitsvertrag
betrug
der
Jahresb ruttolohn
Fr.
78'000.--,
inkl.
13.
Monatslohn,
abzüglich
Sozialabzüge
(AHV,
IV,
Suva,
BVG,
Krankentaggeld,
Urk.
14/113).
Den
eingereichten
Lohnblättern
2020/2021
zufolge
bezog
der
Beschwerdeführer
ein
Monatslohn
in
Höhe
von
jeweils
Fr.
6'500. --
brutto
resp.
Fr.
5'572.--
netto
(Urk.
14/109;
vgl.
auch
die
Lohnabrechnungen
von
November
2020
bis
November
2021,
Urk.
14/98
ff.,
Urk.
8/5) .
Au s
den
beschwerdeweise
eingereichten
B .___ - Konto auszügen
über
den
Zeitraum
vom
27.
Februar
bis
2 7.
August
2020
(Urk.
3)
ergeben
sich
weder
regelmässige
noch
betragsmässig
mit
dem
vereinbarten
Lohn
überein - stimmende
Zahlungseingänge.
V ielmehr
sind
unregelmässige,
mehrheitlich
2-3
Mal
monatlich
erfolgte
Ü berwei sungen
der
Y.___
AG
in
unterschiedlicher
Höhe
zwischen
Fr.
2'300. --
und
Fr.
25'000. --,
insgesamt
Fr.
191’970 .--,
verbucht.
Die
Zahlungen
erfolgten
mehr heitlich
per
Bank-
und
vereinzelt
per
Post überweisung .
Die
dem
Gericht
in
Aus sicht
gestellten
B.___ -Kontoauszüge
für
den
Zeitraum
von
September
2020
bis
November
2021
(vgl.
Urk.
1
S.
3)
hat
der
Beschwerdeführer
nie
eingereicht.
Mit hin
fehlt
es
an
jeglichen
Zahlungsbelegen
für
die
behaupteten
Löhne
der
Monate
September
2020
bis
November
202 1.
Soweit
der
Beschwerdeführer
geltend
macht,
mit
den
Zahlungen
gemäss
den
eingereichten
Kontoauszügen
vom
Februar
bis
August
2020
sei
der
Lohn fluss
für
die
Anstellungsdauer
vom
1.
Februar
2020
bis
30.
November
2021
in
Höhe
von
Fr.
122'584.--
[ 22
x
Fr.
5'572.--]
ausgewiesen
(vgl.
Urk.
7),
kann
ihm
damit
nicht
gefolgt
werden .
Insbesondere
wird
der
ver traglich
vereinbarte
Lohn
(sowohl
für
eine
Arbeitstätigkeit
von
Februar
bis
August
2020,
entsprechend
7
Monate,
als
auch
für
die
Gesamtarbeitszeit
von
Februar
2020
bis
und
mit
November
2021,
entsprechend
2 2
Monate)
mit
den
verbuchten
Überweisungen
von
insgesamt
Fr.
191’970 .--
massiv
überschritten
und
liess
der
Beschwerdeführer
hierfür
jegliche
Begründung
vermissen.
Zudem
lieferte
d er
Beschwerdeführer
keine
Erklär ung
für
die
angebliche
–
und
unübliche
-
Lohnvorauszahlung.
Es
fällt
überdies
auf,
dass
nach
Eingang
de r
Vergütungen
der
Y.___
AG
fast
ausnahmslos
gleichen tags
Belastungsanzeigen
in
identischer
oder
ähnlicher
Höhe
zugunsten
eines
auf
den
Beschwerdeführer
lautenden
Konto s
im
Ausland
erfolgten,
s o
etwa
am
1 3.
März,
6.
April
2020
und
2 2.
Mai
2020
(Urk.
3),
ferner
auch
(Rück)vergütungen
an
ein
Geschäftskonto
lautend
auf
D.___ .
Damit
kann
nicht
ausgeschlossen
werden,
dass
er
die
Beträge
–
auf
Umwegen
-
sogleich
wieder
an
die
Y.___
AG
GmbH
zurückbezahlt
ha t .
Es
drängt
sich
zudem
die
Frage
auf,
ob
zwischen
dem
Beschwerdeführer
und
A.___,
seit
dem
2 2.
Januar
2020
einziges
Mitglied
des
Verwaltungsrates
der
Y.___
AG
mit
Einzelunterschrift,
ein
verwandtschaftliches
Verhältnis
best eht .
Gegen
die
behaupteten
Lohnzahlungen
sprechen
schliesslich
auch
die
IK-Auszüge
vom
2 4.
Januar
2022
und
2 3.
Juli
2024
(Urk.
14/56,
Urk.
14/81
f.),
welchen
kein
von
der
Y.___
AG
abgerechnete r
Lohnbezug
zu
entnehmen
ist.
Im
–
vom
Beschwerde führer
selbst
eingereichten
-
Schreiben
vom
7.
Oktober
2024
hielt
die
Ausgleichskasse
ausdrücklich
fest,
dass
nach
am
1 1.
März
2024
abgeschlossener
Arbeitgeberkontrolle
infolge
diverser
Unstimmigkeiten
und
fehlenden
Nachweisen
für
die
Jahre
2020
und
2021
keine
Buchungen
auf
dem
i ndividuellen
Konto
hätten
vorgenommen
werden
können
(Urk.
18).
Die
Arbeitgeber bescheinigung
(Urk.
14/112
=
Urk.
8/6)
und
die
Lohnabrechnungen
von
November
2020
bis
November
2021
(Urk.
14/98
ff.,
Urk.
8/5)
sind
für
den
umstrit tenen
Lohnfluss
nicht
beweisbildend
(BGE
131
V
444
E.
1.2,
vgl.
hievor
E.
1.3) .
Anzumerken
ist
auch,
dass
die
eingereichten
Lohnabrechnungen
einen
falsche n
AHV /IV/EO - Beitragss a tz
a uf weisen
(5. 125
%
statt
5.275
%
ab
1.
Januar
2020
resp.
5.3
%
ab
1.
Januar
2021) .
Erwähnenswert
ist
schliesslich
auch,
dass
der
Beschwerde führer
während
der
vorliegend
massgeblichen
Beitragsrahmenfrist
Geschäftsführer
mit
Einzelunterschrift
und
einziger
Gesellschafter
der
E.___
GmbH
(Handelsregister-Nr.:
F.___)
war,
über
welche
des
Bezirksgerichts
Zürich
mit
Urteil
vom
30.
April
2021
die
Auflösung
und
Liquida tion
anordnete
und
welche
erst
im
September
2023
gelöscht
wurde,
mithin
erst
am
Ende
der
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug .
3.3
Nach
dem
Gesagten
ergeben
sich
ernsthafte
Zweifel
daran,
dass
der
Beschwerde führer
im
Zeitraum
von
Februar
2020
bis
November
2021
einer
beitrags pflichtigen
Beschäftigung
bei
der
Y.___
AG
nachg ega ng en
ist .
Zwar
gingen
seitens
der
Y.___
AG
verschiedene
Zahlungen
auf
d as
B .___ - Kont o
des
Beschwerde führers
ein.
Um
welche
Art
von
Zahlungen
es
sich
dabei
handelte,
ist
nach
dem
Gesagten
unklar .
Ein
effektiver
Lohnfluss
lässt
sich
jedenfalls
nicht
mit
dem
erforderlichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
erstellen.
Dass
der
Beschwerdeführer
mit
einer
anderen
Beschäftigung
die
erforderliche
Beitrags zeit
von
12
Monaten
(Art.
8
Abs.
1
lit.
e
AVIG
in
Verbindung
mit
Art.
13
Abs.
1
AVIG)
erfüllte,
machte
er
weder
vor
der
Beschwerdegegnerin
noch
im
Beschwerde verfahren
geltend. 4.
Der
angefochtene
Entscheid,
mit
welchem
ein
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Arbeitslosenentschädigung
verneint
wurde,
erweist
sich
demnach
als
rech tens.
Die
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen.
5.
Da
der
Beschwerdeführer
sein
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechts pflege
(Urk.
1
S.
2)
innert
zweifach
erstreckter
Frist
(vgl.
Urk.
16,
Urk.
1 9)
nicht
mittels
der
erforderlichen
Belege
substantiiert
hat
(vgl.
Urk.
20,
Urk.
21),
ist
androhungs gemäss
davon
auszugehen,
dass
keine
prozessuale
Bedürftigkeit
besteht
(vgl.
Ziff.
12
und
13
des
Formulars
zur
Abklärung
der
prozessualen
Bedürftig keit) .
Entsprechend
ist
das
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
abzuweisen
und
können
die
Pro zessaussichten
offengelassen
werden .
Da
im
vorliegenden
Verfahren
keine
Prozesskosten
erhoben
werden,
erweist
sich
das
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
als
obsolet. Das
Gericht
beschliesst:
Das
Gesuch
de s
Beschwerdeführer s
vom
2 7.
September
2024
um
unentgeltliche
Rechts vertretung
wird
abgewiesen, und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Dina
Raewel - Arbeitslosenkasse
syndicom - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger