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AL.2024.00182

Anspruch mangels erfüllter Beitragszeit zu Recht verneint

Zürich SozVersG · 2025-04-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1983

geborene

X.___

war

vom

5.

Dezember

2019

bis

2 2.

Januar

2020

(SHAB-Datum)

einziges

Mitglied

des

Verwaltungsrates

mit

Einzelunterschrift

der

Y.___

AG

(Handelsregister-Nr.:

...;

seit

dem

A ugust

2022

[SHAB-Publikation]

in

Liquidation,

aus

dem

Handelsregister

gelös ch t

i m

September

2024);

nach

seinem

Austritt

fungiert e

A .___

als

Mitglied

des

Verwaltungsrates

mit

Einzelunterschrift

der

Y.___

AG

(vgl.

Handelsre gisterauszug) .

Vom

1.

Februar

2020

bis

zur

arbeitgeberischen

Kündigung

aus

wirtschaftlichen

Gründen

per

3 0.

November

2021

war

d er

Versicherte

als

Sales

Manager

bei

der

Y.___

AG

angestellt

(Urk.

14/111

ff.) .

Am

1.

Dezember

2021

meldete

er

sich

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich Hardstrasse

zur

Arbeitsvermittlung

(100

%)

an

(Urk.

14/142)

und

beantragte

am

1 0.

Dezember

2021

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

1.

Dezember

2021

(Urk.

14/134).

Mit

Verfügung

vom

4.

April

2022

verneinte

die

Arbeitslosenkasse

syndicom

(nachfolgend:

syndicom)

einen

Leistungsanspruch

mangels

einer

beitrags pflichtigen

Beschäftigung

innerhalb

der

massgeblichen

Rahmenfrist

(Urk.

14/71).

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

14/59)

wies

die

syndicom

mit

Einspracheentscheid

vom

27.

August

2024

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

3 0.

September

2024

(Eingang)

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

ih m

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

vom

27.

August

2024

ab

dem

1.

Dezember

2021

Arbeitslosenentschädigung

auszu richten.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

der

Beschwerdeführer

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

(Urk.

1

S.

2).

Am

4.

Oktober

2024

gab

der

Beschwerde führer

Lohnabrechnungen

der

Y.___

AG

(November

2020

bis

November

2021)

sowie

die

Arbeitgeberbescheinigung

der

Y.___

AG

vom

3.

Dezember

2021

zu

den

Akten

(Urk.

7,

Urk.

8/5-6).

Je

eine

Kopie

dieser

Einga ben

wurde

der

Beschwerdegegnerin

innert

der

bereits

angesetzten

Vernehm lassungsfrist

zugestellt

(Urk.

11).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 2.

Oktober

2024

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

13) .

Am

1 2.

November

2024

reichte

der

Beschwerdeführer

das

Schreiben

der

Sozialver sicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

vom

7.

Oktober

2024

ein

(Urk.

17,

Urk.

18).

Je

eine

Kopie

dieser

Eingaben

wurden

der

Beschwerdegegnerin

am

2 2.

Januar

2025

zur

Kenntnisnahme

zugestellt

(Urk.

2 2).

Das

mit

Verfügung

vom

2 2.

Januar

2025

versehentlich

nicht

zugestellte

Doppel

der

Beschwerde antwort

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

2 6.

Februar

2025

nachträglich

zuge stellt

(Urk.

23). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosen ver sicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

gelten

-

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

vorsieht

-

für

den

Leistungsbezug

und

für

die

Beitragszeit

zwei jährige

Rahmenfristen.

Die

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

beginnt

mit

dem

ersten

Tag,

für

den

sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

sind

(Art.

9

Abs.

E. 1.1 Nach

Art.

9

Abs.

E. 1.2 ,

vgl.

hievor

E.

E. 1.3 ) .

Anzumerken

ist

auch,

dass

die

eingereichten

Lohnabrechnungen

einen

falsche n

AHV /IV/EO - Beitragss a tz

a uf weisen

(5. 125

%

statt

5.275

%

ab

1.

Januar

2020

resp.

5.3

%

ab

1.

Januar

2021) .

Erwähnenswert

ist

schliesslich

auch,

dass

der

Beschwerde führer

während

der

vorliegend

massgeblichen

Beitragsrahmenfrist

Geschäftsführer

mit

Einzelunterschrift

und

einziger

Gesellschafter

der

E.___

GmbH

(Handelsregister-Nr.:

F.___)

war,

über

welche

des

Bezirksgerichts

Zürich

mit

Urteil

vom

30.

April

2021

die

Auflösung

und

Liquida tion

anordnete

und

welche

erst

im

September

2023

gelöscht

wurde,

mithin

erst

am

Ende

der

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug .

E. 2 AVIG),

und

die

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

beginnt

zwei

Jahre

vor

diesem

Tag

(Art.

9

Abs.

E. 2.1 Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

gemäss

den

einge reichten

Unterlagen

sei

der

Beschwerdeführer

vom

1.

Februar

2020

bis

30.

November

2021

bei

der

Y.___

AG

angestellt

gewesen.

Im

Ausz u g

aus

dem

individuellen

Konto

[ IK,

vom

2 4.

Januar

2022 ]

sei

für

die

Jahre

2020

und

2021

kein

von

der

Y.___

AG

gegenüber

der

AHV

abgerechnetes

Einkommen

ersicht lich .

Darin

hätten

die

von

der

Y.___

AG

abgerechneten

Löhne

für

das

Jahr

2020

jedoch

bereits

ersichtlich

sein

müssen,

soweit

diese

gegenüber

der

AHV

kor rekt

deklariert

und

bezahlt

worden

wären.

Für

das

Jahr

2020

sei

jedoch

kein

Ein kommen

ausgewiesen;

dieser

Auszug

sei

bereits

bereinigt.

Dies

bedeute,

dass

die

Arbeitgeberin

die

AHV-Beiträge

nicht

abgerechnet

oder

keinen

Lohn

ausgerichtet

habe.

Der

Beschwerdeführer

habe

denn

auch

nicht

angegeben,

dass

er

rechtliche

Schritte

gegen

die

Arbeitgeberin

eingeleitet

habe.

Soweit

er

eine

Sistierung

des

Verfahrens

bis

zur

Bereinigung

des

IK-Auszugs

für

das

Jahr

2021

verlang e,

fielen

für

das

Jahr

2021

lediglich

11

Beitragsmonate

in

Betracht.

Eine

Sistierung

sei

somit

nicht

angezeigt.

Die

einspracheweise

in

Aussicht

gestellte

Arbeitgeber besch e inigung

der

C.___

GmbH

und

der

bereinigte

IK-Auszug

seien

nie

einge reicht

worden.

Es

sei

nicht

Aufgabe

der

Beschwerdegegnerin,

die

Beweismittel

für

die

Geltendmachung

des

Anspruchs

selber

zu

besorgen.

Gleichwohl

habe

sie

den

IK-Auszug

[vom

2 3.

Juli

2024 ]

bei

der

Ausgleichskasse

nunmehr

eingeholt.

D ieser

belege,

dass

der

Beschwerdeführer

die

Beitragspflicht

nicht

erfüll e,

da

weder

2020

was

ja

bereits

bekannt

gewesen

sei

noch

2021

Einkommen

der

Y.___

AG

abgerechnet

worden

sei en

(Urk.

2). 2. 2

Dagegen

wandte

der

Beschwerdeführer

ein,

er

habe

innert

der

vorliegend

mass geblichen

Rahmenfrist

[für

die

Beitragszeit]

vom

1.

Dezember

2019

bis

30.

November

2021

nachweislich

gearbeitet.

Vom

1.

Februar

2020

bis

30.

November

2021

sei

er

als

Sales

Manager

bei

der

Firma

Y.___

AG

angestellt

gewesen.

Damit

habe

er

die

erforderlichen

12

Beitragsmonate

ohne

Zweifel

erfüllt.

Dies

sei

auch

infolge

der

Lohnflüsse

auf

seinem

B .___

Konto

belegt.

Daran

ver möge

auch

nichts

zu

ändern,

wenn

der

IK-Auszug

aus

dem

Jahr

2020

bereinigt

sei

(Urk.

1) .

Seiner

Beschwerde

legte

der

Beschwerdeführer

Auszüge

eines

auf

ihn

lautenden

Kontos

bei

der

B.___

für

den

Zeitraum

von

Ende

Februar

2020

bis

Ende

August

2020

bei

(Urk.

3).

E. 2.3 In

ihrer

Beschwerdeantwort

führte

die

Beschwerdegegnerin

aus,

mit

der

Beibrin gung

von

Bank-

und

Postbelege n

seien

der

Lohnfluss

und

die

Ausübung

einer

beitragspflichtigen

Beschäftigung

in

der

Regel

nachgewiesen.

Der

Lohnfluss

lasse

sich

jedoch

nicht

allein

durch

eine

Lohnabrechnung

nachweisen.

Solche

Doku mente

stellten

lediglich

Parteibehauptungen

dar,

über

deren

Wahrheitsgehalt

nie mand

ausser

der

versicherten

Person

selbst

Angaben

machen

könne.

Ergäben

sich

aufgrund

der

eingereichten

Belege

keine

klaren

Rückschlüsse

auf

die

in

der

frag lichen

Zeit

effektiv

ausbezahlten

Löhne,

liege

Beweislosigkeit

zulasten

der

versi cherten

Person

vor,

womit

ein

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

infolge

fehlender

Beitragszeit

verneint

werden

müsse.

Die

beschwerdeweise

eingereichten

Bankkontoauszüge

für

die

Zeit

von

Februar

bis

August

2020

umfassten

lediglich

7

Monate.

Damit

seien

die

12

Beitragsmonate

noch

nicht

erfüllt.

Zudem

würden

die

überwiesenen

Beträge

dem

vertraglich

vereinbarten

Lohn

nicht

entsprechen.

Somit

sei

der

Nachweis

für

den

Lohnfluss

nicht

erbracht.

Alsdann

habe

der

Beschwerdeführer

Kontoauszüge

für

den

Zeitraum

von

September

2020

bis

November

2021

in

Aussicht

gestellt.

Es

sei

nicht

nachvollziehbar,

weshalb

er

diese

Auszüge

nicht

schon

im

Einspracheverfahren

eingereicht

habe.

Es

handle

sich

dabei

auch

nicht

um

neue

Tatsachen

oder

Beweismittel,

welche

der

Beschwerde führer

nicht

schon

früher

hätte

einreichen

können.

In

diesem

Zusammenhang

sei

auch

auf

die

gesetzliche

Mitwirkungspflicht

hinzuweisen.

Die

nun

nachträglich

eingereichten

Kontoauszüge

würden

nicht

beweisen,

dass

es

sich

bei

den

Zahlun gen

der

Y.___

AG

effektiv

um

Lohn

handle.

Folglich

änderten

die

in

Aussicht

gestellten

Kontoauszüge

nichts

daran,

dass

die

Zahlungen

bei

der

Ausgleichkasse

offensichtlich

nicht

als

Lohn

abgerechnet

worden

seien.

Die

Kontoauszüge

seie n

im

Beschwerdeverfahren

n icht

mehr

als

Beweismittel

zuzulassen

auch

nicht

als

echte

Noven,

s telle

das

Vorgehen

des

Beschwerdeführers

d och

offensichtlich

einen

Verstoss

gegen

Treu

und

Glauben

dar.

Vor

diesem

Hintergrund

sei

die

Beschwerde

mutwillig

und

abzuweisen

(Urk.

13). 3.

E. 3 AVIG). 1. 2

Eine

der

gesetzlichen

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

Arbeitslosenent schädigung

besteht

darin,

dass

die

versicherte

Person

die

Beitragszeit

erfüllt

hat

(Art.

E. 3.1 Der

Beschwerdeführer

beantragte

Arbeitslosenentschädigung

ab

1.

Dezember

202 1

(Urk.

14/134) .

Die

relevante

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

(vgl.

E.

1.1)

dauerte

vom

1.

Dezember

20 19

bis

31.

November

202 1.

Dies

ist

unbestritten.

Für

den

fraglichen

Zeitraum

sind

keine

Gründe

für

eine

Befreiung

von

der

Beitrags zeit

(Art.

E. 3.3 Nach

dem

Gesagten

ergeben

sich

ernsthafte

Zweifel

daran,

dass

der

Beschwerde führer

im

Zeitraum

von

Februar

2020

bis

November

2021

einer

beitrags pflichtigen

Beschäftigung

bei

der

Y.___

AG

nachg ega ng en

ist .

Zwar

gingen

seitens

der

Y.___

AG

verschiedene

Zahlungen

auf

d as

B .___ - Kont o

des

Beschwerde führers

ein.

Um

welche

Art

von

Zahlungen

es

sich

dabei

handelte,

ist

nach

dem

Gesagten

unklar .

Ein

effektiver

Lohnfluss

lässt

sich

jedenfalls

nicht

mit

dem

erforderlichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erstellen.

Dass

der

Beschwerdeführer

mit

einer

anderen

Beschäftigung

die

erforderliche

Beitrags zeit

von

12

Monaten

(Art.

8

Abs.

1

lit.

e

AVIG

in

Verbindung

mit

Art.

13

Abs.

1

AVIG)

erfüllte,

machte

er

weder

vor

der

Beschwerdegegnerin

noch

im

Beschwerde verfahren

geltend. 4.

Der

angefochtene

Entscheid,

mit

welchem

ein

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Arbeitslosenentschädigung

verneint

wurde,

erweist

sich

demnach

als

rech tens.

Die

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen.

5.

Da

der

Beschwerdeführer

sein

Gesuch

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechts pflege

(Urk.

1

S.

2)

innert

zweifach

erstreckter

Frist

(vgl.

Urk.

16,

Urk.

1 9)

nicht

mittels

der

erforderlichen

Belege

substantiiert

hat

(vgl.

Urk.

20,

Urk.

21),

ist

androhungs gemäss

davon

auszugehen,

dass

keine

prozessuale

Bedürftigkeit

besteht

(vgl.

Ziff.

12

und

13

des

Formulars

zur

Abklärung

der

prozessualen

Bedürftig keit) .

Entsprechend

ist

das

Gesuch

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

abzuweisen

und

können

die

Pro zessaussichten

offengelassen

werden .

Da

im

vorliegenden

Verfahren

keine

Prozesskosten

erhoben

werden,

erweist

sich

das

Gesuch

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

als

obsolet. Das

Gericht

beschliesst:

Das

Gesuch

de s

Beschwerdeführer s

vom

2 7.

September

2024

um

unentgeltliche

Rechts vertretung

wird

abgewiesen, und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Dina

Raewel - Arbeitslosenkasse

syndicom - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 8 Abs.

1

lit.

e

AVIG).

Die

Beitragszeit

hat

erfüllt,

wer

innerhalb

der

Rahmen frist

nach

Art.

E. 9 Abs.

3

AVIG

während

mindestens

zwölf

Monaten

eine

beitrags pflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(Art.

E. 13 Abs.

1

AVIG).

E. 14 AVIG)

ersichtlich;

solche

werden

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

geltend

gemacht.

Zu

prüfen

bleibt,

ob

der

Beschwerdeführer

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

innerhalb

der

massgeblichen

Rahmenfrist

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

und

die

erforderliche

zwölf monatige

Beitragszeit

nachweisen

kann. 3. 2

Den

Unterlagen

zufolge

war

der

Beschwerdeführer

vom

1.

Februar

2020

bis

30.

November

2021

als

Sales

Manager

(100

%)

bei

der

Y.___

AG

angestellt

(vgl.

Urk.

14/113

ff.) .

Laut

Arbeitsvertrag

betrug

der

Jahresb ruttolohn

Fr.

78'000.--,

inkl.

13.

Monatslohn,

abzüglich

Sozialabzüge

(AHV,

IV,

Suva,

BVG,

Krankentaggeld,

Urk.

14/113).

Den

eingereichten

Lohnblättern

2020/2021

zufolge

bezog

der

Beschwerdeführer

ein

Monatslohn

in

Höhe

von

jeweils

Fr.

6'500. --

brutto

resp.

Fr.

5'572.--

netto

(Urk.

14/109;

vgl.

auch

die

Lohnabrechnungen

von

November

2020

bis

November

2021,

Urk.

14/98

ff.,

Urk.

8/5) .

Au s

den

beschwerdeweise

eingereichten

B .___ - Konto auszügen

über

den

Zeitraum

vom

27.

Februar

bis

2 7.

August

2020

(Urk.

3)

ergeben

sich

weder

regelmässige

noch

betragsmässig

mit

dem

vereinbarten

Lohn

überein - stimmende

Zahlungseingänge.

V ielmehr

sind

unregelmässige,

mehrheitlich

2-3

Mal

monatlich

erfolgte

Ü berwei sungen

der

Y.___

AG

in

unterschiedlicher

Höhe

zwischen

Fr.

2'300. --

und

Fr.

25'000. --,

insgesamt

Fr.

191’970 .--,

verbucht.

Die

Zahlungen

erfolgten

mehr heitlich

per

Bank-

und

vereinzelt

per

Post überweisung .

Die

dem

Gericht

in

Aus sicht

gestellten

B.___ -Kontoauszüge

für

den

Zeitraum

von

September

2020

bis

November

2021

(vgl.

Urk.

1

S.

3)

hat

der

Beschwerdeführer

nie

eingereicht.

Mit hin

fehlt

es

an

jeglichen

Zahlungsbelegen

für

die

behaupteten

Löhne

der

Monate

September

2020

bis

November

202 1.

Soweit

der

Beschwerdeführer

geltend

macht,

mit

den

Zahlungen

gemäss

den

eingereichten

Kontoauszügen

vom

Februar

bis

August

2020

sei

der

Lohn fluss

für

die

Anstellungsdauer

vom

1.

Februar

2020

bis

30.

November

2021

in

Höhe

von

Fr.

122'584.--

[ 22

x

Fr.

5'572.--]

ausgewiesen

(vgl.

Urk.

7),

kann

ihm

damit

nicht

gefolgt

werden .

Insbesondere

wird

der

ver traglich

vereinbarte

Lohn

(sowohl

für

eine

Arbeitstätigkeit

von

Februar

bis

August

2020,

entsprechend

7

Monate,

als

auch

für

die

Gesamtarbeitszeit

von

Februar

2020

bis

und

mit

November

2021,

entsprechend

2 2

Monate)

mit

den

verbuchten

Überweisungen

von

insgesamt

Fr.

191’970 .--

massiv

überschritten

und

liess

der

Beschwerdeführer

hierfür

jegliche

Begründung

vermissen.

Zudem

lieferte

d er

Beschwerdeführer

keine

Erklär ung

für

die

angebliche

und

unübliche

-

Lohnvorauszahlung.

Es

fällt

überdies

auf,

dass

nach

Eingang

de r

Vergütungen

der

Y.___

AG

fast

ausnahmslos

gleichen tags

Belastungsanzeigen

in

identischer

oder

ähnlicher

Höhe

zugunsten

eines

auf

den

Beschwerdeführer

lautenden

Konto s

im

Ausland

erfolgten,

s o

etwa

am

1 3.

März,

6.

April

2020

und

2 2.

Mai

2020

(Urk.

3),

ferner

auch

(Rück)vergütungen

an

ein

Geschäftskonto

lautend

auf

D.___ .

Damit

kann

nicht

ausgeschlossen

werden,

dass

er

die

Beträge

auf

Umwegen

-

sogleich

wieder

an

die

Y.___

AG

GmbH

zurückbezahlt

ha t .

Es

drängt

sich

zudem

die

Frage

auf,

ob

zwischen

dem

Beschwerdeführer

und

A.___,

seit

dem

2 2.

Januar

2020

einziges

Mitglied

des

Verwaltungsrates

der

Y.___

AG

mit

Einzelunterschrift,

ein

verwandtschaftliches

Verhältnis

best eht .

Gegen

die

behaupteten

Lohnzahlungen

sprechen

schliesslich

auch

die

IK-Auszüge

vom

2 4.

Januar

2022

und

2 3.

Juli

2024

(Urk.

14/56,

Urk.

14/81

f.),

welchen

kein

von

der

Y.___

AG

abgerechnete r

Lohnbezug

zu

entnehmen

ist.

Im

vom

Beschwerde führer

selbst

eingereichten

-

Schreiben

vom

7.

Oktober

2024

hielt

die

Ausgleichskasse

ausdrücklich

fest,

dass

nach

am

1 1.

März

2024

abgeschlossener

Arbeitgeberkontrolle

infolge

diverser

Unstimmigkeiten

und

fehlenden

Nachweisen

für

die

Jahre

2020

und

2021

keine

Buchungen

auf

dem

i ndividuellen

Konto

hätten

vorgenommen

werden

können

(Urk.

18).

Die

Arbeitgeber bescheinigung

(Urk.

14/112

=

Urk.

8/6)

und

die

Lohnabrechnungen

von

November

2020

bis

November

2021

(Urk.

14/98

ff.,

Urk.

8/5)

sind

für

den

umstrit tenen

Lohnfluss

nicht

beweisbildend

(BGE

131

V

444

E.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2024.00182 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 23.

April

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Dina

Raewel Raewel

Advokatur Gotthardstrasse

52,

8002

Zürich gegen Arbeitslosenkasse

syndicom Looslistrasse

15,

Postfach

382,

3027

Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1983

geborene

X.___

war

vom

5.

Dezember

2019

bis

2 2.

Januar

2020

(SHAB-Datum)

einziges

Mitglied

des

Verwaltungsrates

mit

Einzelunterschrift

der

Y.___

AG

(Handelsregister-Nr.:

...;

seit

dem

A ugust

2022

[SHAB-Publikation]

in

Liquidation,

aus

dem

Handelsregister

gelös ch t

i m

September

2024);

nach

seinem

Austritt

fungiert e

A .___

als

Mitglied

des

Verwaltungsrates

mit

Einzelunterschrift

der

Y.___

AG

(vgl.

Handelsre gisterauszug) .

Vom

1.

Februar

2020

bis

zur

arbeitgeberischen

Kündigung

aus

wirtschaftlichen

Gründen

per

3 0.

November

2021

war

d er

Versicherte

als

Sales

Manager

bei

der

Y.___

AG

angestellt

(Urk.

14/111

ff.) .

Am

1.

Dezember

2021

meldete

er

sich

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich Hardstrasse

zur

Arbeitsvermittlung

(100

%)

an

(Urk.

14/142)

und

beantragte

am

1 0.

Dezember

2021

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

1.

Dezember

2021

(Urk.

14/134).

Mit

Verfügung

vom

4.

April

2022

verneinte

die

Arbeitslosenkasse

syndicom

(nachfolgend:

syndicom)

einen

Leistungsanspruch

mangels

einer

beitrags pflichtigen

Beschäftigung

innerhalb

der

massgeblichen

Rahmenfrist

(Urk.

14/71).

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

14/59)

wies

die

syndicom

mit

Einspracheentscheid

vom

27.

August

2024

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

3 0.

September

2024

(Eingang)

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

ih m

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

vom

27.

August

2024

ab

dem

1.

Dezember

2021

Arbeitslosenentschädigung

auszu richten.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchte

der

Beschwerdeführer

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

(Urk.

1

S.

2).

Am

4.

Oktober

2024

gab

der

Beschwerde führer

Lohnabrechnungen

der

Y.___

AG

(November

2020

bis

November

2021)

sowie

die

Arbeitgeberbescheinigung

der

Y.___

AG

vom

3.

Dezember

2021

zu

den

Akten

(Urk.

7,

Urk.

8/5-6).

Je

eine

Kopie

dieser

Einga ben

wurde

der

Beschwerdegegnerin

innert

der

bereits

angesetzten

Vernehm lassungsfrist

zugestellt

(Urk.

11).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 2.

Oktober

2024

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

13) .

Am

1 2.

November

2024

reichte

der

Beschwerdeführer

das

Schreiben

der

Sozialver sicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

vom

7.

Oktober

2024

ein

(Urk.

17,

Urk.

18).

Je

eine

Kopie

dieser

Eingaben

wurden

der

Beschwerdegegnerin

am

2 2.

Januar

2025

zur

Kenntnisnahme

zugestellt

(Urk.

2 2).

Das

mit

Verfügung

vom

2 2.

Januar

2025

versehentlich

nicht

zugestellte

Doppel

der

Beschwerde antwort

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

2 6.

Februar

2025

nachträglich

zuge stellt

(Urk.

23). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Nach

Art.

9

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosen ver sicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

gelten

-

soweit

das

Gesetz

nichts

anderes

vorsieht

-

für

den

Leistungsbezug

und

für

die

Beitragszeit

zwei jährige

Rahmenfristen.

Die

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

beginnt

mit

dem

ersten

Tag,

für

den

sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

sind

(Art.

9

Abs.

2

AVIG),

und

die

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

beginnt

zwei

Jahre

vor

diesem

Tag

(Art.

9

Abs.

3

AVIG). 1. 2

Eine

der

gesetzlichen

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

Arbeitslosenent schädigung

besteht

darin,

dass

die

versicherte

Person

die

Beitragszeit

erfüllt

hat

(Art.

8

Abs.

1

lit.

e

AVIG).

Die

Beitragszeit

hat

erfüllt,

wer

innerhalb

der

Rahmen frist

nach

Art.

9

Abs.

3

AVIG

während

mindestens

zwölf

Monaten

eine

beitrags pflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

(Art.

13

Abs.

1

AVIG).

1.3

Nach

der

Rechtsprechung

ist

die

Ausübung

einer

an

sich

beitragspflichtigen

Beschäfti gung

nur

Beitragszeiten

bildend,

wenn

und

soweit

hiefür

effektiv

ein

Lohn

ausbezahlt

wird.

Mit

dem

Erfordernis

des

Nachweises

effektiver

Lohn zahlung

sollen

und

können

Missbräuche

im

Sinne

fiktiver

Lohnvereinbarungen

zwischen

Arbeitgeber

und

arbeitnehmenden

Personen

verhindert

werden.

Als

Beweis

für

den

tatsächlichen

Lohnfluss

genügen

Belege

über

entsprechende

Zahlun gen

auf

ein

auf

den

Namen

der

Arbeitnehmerin

oder

des

Arbeitnehmers

lautendes

Post-

oder

Bankkonto.

Bei

behaupteter

Barauszahlung

fallen

Lohnquit tungen

und

Auskünfte

von

ehemaligen

Mitarbeiterinnen

und

Mitarbeitern

(allen falls

in

Form

von

Zeugenaussagen)

in

Betracht.

Höchstens

Indizien

für

tatsäch liche

Lohnzahlung

bilden

Arbeitgeberbescheinigungen,

von

der

Arbeitnehmerin

oder

vom

Arbeitnehmer

unterzeichnete

Lohnabrechnungen

und

Steuerer klärungen

sowie

Eintragungen

im

individuellen

Konto

(BGE

131

V

444

E.

1.2). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

gemäss

den

einge reichten

Unterlagen

sei

der

Beschwerdeführer

vom

1.

Februar

2020

bis

30.

November

2021

bei

der

Y.___

AG

angestellt

gewesen.

Im

Ausz u g

aus

dem

individuellen

Konto

[ IK,

vom

2 4.

Januar

2022 ]

sei

für

die

Jahre

2020

und

2021

kein

von

der

Y.___

AG

gegenüber

der

AHV

abgerechnetes

Einkommen

ersicht lich .

Darin

hätten

die

von

der

Y.___

AG

abgerechneten

Löhne

für

das

Jahr

2020

jedoch

bereits

ersichtlich

sein

müssen,

soweit

diese

gegenüber

der

AHV

kor rekt

deklariert

und

bezahlt

worden

wären.

Für

das

Jahr

2020

sei

jedoch

kein

Ein kommen

ausgewiesen;

dieser

Auszug

sei

bereits

bereinigt.

Dies

bedeute,

dass

die

Arbeitgeberin

die

AHV-Beiträge

nicht

abgerechnet

oder

keinen

Lohn

ausgerichtet

habe.

Der

Beschwerdeführer

habe

denn

auch

nicht

angegeben,

dass

er

rechtliche

Schritte

gegen

die

Arbeitgeberin

eingeleitet

habe.

Soweit

er

eine

Sistierung

des

Verfahrens

bis

zur

Bereinigung

des

IK-Auszugs

für

das

Jahr

2021

verlang e,

fielen

für

das

Jahr

2021

lediglich

11

Beitragsmonate

in

Betracht.

Eine

Sistierung

sei

somit

nicht

angezeigt.

Die

einspracheweise

in

Aussicht

gestellte

Arbeitgeber besch e inigung

der

C.___

GmbH

und

der

bereinigte

IK-Auszug

seien

nie

einge reicht

worden.

Es

sei

nicht

Aufgabe

der

Beschwerdegegnerin,

die

Beweismittel

für

die

Geltendmachung

des

Anspruchs

selber

zu

besorgen.

Gleichwohl

habe

sie

den

IK-Auszug

[vom

2 3.

Juli

2024 ]

bei

der

Ausgleichskasse

nunmehr

eingeholt.

D ieser

belege,

dass

der

Beschwerdeführer

die

Beitragspflicht

nicht

erfüll e,

da

weder

2020

was

ja

bereits

bekannt

gewesen

sei

noch

2021

Einkommen

der

Y.___

AG

abgerechnet

worden

sei en

(Urk.

2). 2. 2

Dagegen

wandte

der

Beschwerdeführer

ein,

er

habe

innert

der

vorliegend

mass geblichen

Rahmenfrist

[für

die

Beitragszeit]

vom

1.

Dezember

2019

bis

30.

November

2021

nachweislich

gearbeitet.

Vom

1.

Februar

2020

bis

30.

November

2021

sei

er

als

Sales

Manager

bei

der

Firma

Y.___

AG

angestellt

gewesen.

Damit

habe

er

die

erforderlichen

12

Beitragsmonate

ohne

Zweifel

erfüllt.

Dies

sei

auch

infolge

der

Lohnflüsse

auf

seinem

B .___

Konto

belegt.

Daran

ver möge

auch

nichts

zu

ändern,

wenn

der

IK-Auszug

aus

dem

Jahr

2020

bereinigt

sei

(Urk.

1) .

Seiner

Beschwerde

legte

der

Beschwerdeführer

Auszüge

eines

auf

ihn

lautenden

Kontos

bei

der

B.___

für

den

Zeitraum

von

Ende

Februar

2020

bis

Ende

August

2020

bei

(Urk.

3). 2.3

In

ihrer

Beschwerdeantwort

führte

die

Beschwerdegegnerin

aus,

mit

der

Beibrin gung

von

Bank-

und

Postbelege n

seien

der

Lohnfluss

und

die

Ausübung

einer

beitragspflichtigen

Beschäftigung

in

der

Regel

nachgewiesen.

Der

Lohnfluss

lasse

sich

jedoch

nicht

allein

durch

eine

Lohnabrechnung

nachweisen.

Solche

Doku mente

stellten

lediglich

Parteibehauptungen

dar,

über

deren

Wahrheitsgehalt

nie mand

ausser

der

versicherten

Person

selbst

Angaben

machen

könne.

Ergäben

sich

aufgrund

der

eingereichten

Belege

keine

klaren

Rückschlüsse

auf

die

in

der

frag lichen

Zeit

effektiv

ausbezahlten

Löhne,

liege

Beweislosigkeit

zulasten

der

versi cherten

Person

vor,

womit

ein

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

infolge

fehlender

Beitragszeit

verneint

werden

müsse.

Die

beschwerdeweise

eingereichten

Bankkontoauszüge

für

die

Zeit

von

Februar

bis

August

2020

umfassten

lediglich

7

Monate.

Damit

seien

die

12

Beitragsmonate

noch

nicht

erfüllt.

Zudem

würden

die

überwiesenen

Beträge

dem

vertraglich

vereinbarten

Lohn

nicht

entsprechen.

Somit

sei

der

Nachweis

für

den

Lohnfluss

nicht

erbracht.

Alsdann

habe

der

Beschwerdeführer

Kontoauszüge

für

den

Zeitraum

von

September

2020

bis

November

2021

in

Aussicht

gestellt.

Es

sei

nicht

nachvollziehbar,

weshalb

er

diese

Auszüge

nicht

schon

im

Einspracheverfahren

eingereicht

habe.

Es

handle

sich

dabei

auch

nicht

um

neue

Tatsachen

oder

Beweismittel,

welche

der

Beschwerde führer

nicht

schon

früher

hätte

einreichen

können.

In

diesem

Zusammenhang

sei

auch

auf

die

gesetzliche

Mitwirkungspflicht

hinzuweisen.

Die

nun

nachträglich

eingereichten

Kontoauszüge

würden

nicht

beweisen,

dass

es

sich

bei

den

Zahlun gen

der

Y.___

AG

effektiv

um

Lohn

handle.

Folglich

änderten

die

in

Aussicht

gestellten

Kontoauszüge

nichts

daran,

dass

die

Zahlungen

bei

der

Ausgleichkasse

offensichtlich

nicht

als

Lohn

abgerechnet

worden

seien.

Die

Kontoauszüge

seie n

im

Beschwerdeverfahren

n icht

mehr

als

Beweismittel

zuzulassen

auch

nicht

als

echte

Noven,

s telle

das

Vorgehen

des

Beschwerdeführers

d och

offensichtlich

einen

Verstoss

gegen

Treu

und

Glauben

dar.

Vor

diesem

Hintergrund

sei

die

Beschwerde

mutwillig

und

abzuweisen

(Urk.

13). 3.

3.1

Der

Beschwerdeführer

beantragte

Arbeitslosenentschädigung

ab

1.

Dezember

202 1

(Urk.

14/134) .

Die

relevante

Rahmenfrist

für

die

Beitragszeit

(vgl.

E.

1.1)

dauerte

vom

1.

Dezember

20 19

bis

31.

November

202 1.

Dies

ist

unbestritten.

Für

den

fraglichen

Zeitraum

sind

keine

Gründe

für

eine

Befreiung

von

der

Beitrags zeit

(Art.

14

AVIG)

ersichtlich;

solche

werden

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

geltend

gemacht.

Zu

prüfen

bleibt,

ob

der

Beschwerdeführer

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

innerhalb

der

massgeblichen

Rahmenfrist

eine

beitragspflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hat

und

die

erforderliche

zwölf monatige

Beitragszeit

nachweisen

kann. 3. 2

Den

Unterlagen

zufolge

war

der

Beschwerdeführer

vom

1.

Februar

2020

bis

30.

November

2021

als

Sales

Manager

(100

%)

bei

der

Y.___

AG

angestellt

(vgl.

Urk.

14/113

ff.) .

Laut

Arbeitsvertrag

betrug

der

Jahresb ruttolohn

Fr.

78'000.--,

inkl.

13.

Monatslohn,

abzüglich

Sozialabzüge

(AHV,

IV,

Suva,

BVG,

Krankentaggeld,

Urk.

14/113).

Den

eingereichten

Lohnblättern

2020/2021

zufolge

bezog

der

Beschwerdeführer

ein

Monatslohn

in

Höhe

von

jeweils

Fr.

6'500. --

brutto

resp.

Fr.

5'572.--

netto

(Urk.

14/109;

vgl.

auch

die

Lohnabrechnungen

von

November

2020

bis

November

2021,

Urk.

14/98

ff.,

Urk.

8/5) .

Au s

den

beschwerdeweise

eingereichten

B .___ - Konto auszügen

über

den

Zeitraum

vom

27.

Februar

bis

2 7.

August

2020

(Urk.

3)

ergeben

sich

weder

regelmässige

noch

betragsmässig

mit

dem

vereinbarten

Lohn

überein - stimmende

Zahlungseingänge.

V ielmehr

sind

unregelmässige,

mehrheitlich

2-3

Mal

monatlich

erfolgte

Ü berwei sungen

der

Y.___

AG

in

unterschiedlicher

Höhe

zwischen

Fr.

2'300. --

und

Fr.

25'000. --,

insgesamt

Fr.

191’970 .--,

verbucht.

Die

Zahlungen

erfolgten

mehr heitlich

per

Bank-

und

vereinzelt

per

Post überweisung .

Die

dem

Gericht

in

Aus sicht

gestellten

B.___ -Kontoauszüge

für

den

Zeitraum

von

September

2020

bis

November

2021

(vgl.

Urk.

1

S.

3)

hat

der

Beschwerdeführer

nie

eingereicht.

Mit hin

fehlt

es

an

jeglichen

Zahlungsbelegen

für

die

behaupteten

Löhne

der

Monate

September

2020

bis

November

202 1.

Soweit

der

Beschwerdeführer

geltend

macht,

mit

den

Zahlungen

gemäss

den

eingereichten

Kontoauszügen

vom

Februar

bis

August

2020

sei

der

Lohn fluss

für

die

Anstellungsdauer

vom

1.

Februar

2020

bis

30.

November

2021

in

Höhe

von

Fr.

122'584.--

[ 22

x

Fr.

5'572.--]

ausgewiesen

(vgl.

Urk.

7),

kann

ihm

damit

nicht

gefolgt

werden .

Insbesondere

wird

der

ver traglich

vereinbarte

Lohn

(sowohl

für

eine

Arbeitstätigkeit

von

Februar

bis

August

2020,

entsprechend

7

Monate,

als

auch

für

die

Gesamtarbeitszeit

von

Februar

2020

bis

und

mit

November

2021,

entsprechend

2 2

Monate)

mit

den

verbuchten

Überweisungen

von

insgesamt

Fr.

191’970 .--

massiv

überschritten

und

liess

der

Beschwerdeführer

hierfür

jegliche

Begründung

vermissen.

Zudem

lieferte

d er

Beschwerdeführer

keine

Erklär ung

für

die

angebliche

und

unübliche

-

Lohnvorauszahlung.

Es

fällt

überdies

auf,

dass

nach

Eingang

de r

Vergütungen

der

Y.___

AG

fast

ausnahmslos

gleichen tags

Belastungsanzeigen

in

identischer

oder

ähnlicher

Höhe

zugunsten

eines

auf

den

Beschwerdeführer

lautenden

Konto s

im

Ausland

erfolgten,

s o

etwa

am

1 3.

März,

6.

April

2020

und

2 2.

Mai

2020

(Urk.

3),

ferner

auch

(Rück)vergütungen

an

ein

Geschäftskonto

lautend

auf

D.___ .

Damit

kann

nicht

ausgeschlossen

werden,

dass

er

die

Beträge

auf

Umwegen

-

sogleich

wieder

an

die

Y.___

AG

GmbH

zurückbezahlt

ha t .

Es

drängt

sich

zudem

die

Frage

auf,

ob

zwischen

dem

Beschwerdeführer

und

A.___,

seit

dem

2 2.

Januar

2020

einziges

Mitglied

des

Verwaltungsrates

der

Y.___

AG

mit

Einzelunterschrift,

ein

verwandtschaftliches

Verhältnis

best eht .

Gegen

die

behaupteten

Lohnzahlungen

sprechen

schliesslich

auch

die

IK-Auszüge

vom

2 4.

Januar

2022

und

2 3.

Juli

2024

(Urk.

14/56,

Urk.

14/81

f.),

welchen

kein

von

der

Y.___

AG

abgerechnete r

Lohnbezug

zu

entnehmen

ist.

Im

vom

Beschwerde führer

selbst

eingereichten

-

Schreiben

vom

7.

Oktober

2024

hielt

die

Ausgleichskasse

ausdrücklich

fest,

dass

nach

am

1 1.

März

2024

abgeschlossener

Arbeitgeberkontrolle

infolge

diverser

Unstimmigkeiten

und

fehlenden

Nachweisen

für

die

Jahre

2020

und

2021

keine

Buchungen

auf

dem

i ndividuellen

Konto

hätten

vorgenommen

werden

können

(Urk.

18).

Die

Arbeitgeber bescheinigung

(Urk.

14/112

=

Urk.

8/6)

und

die

Lohnabrechnungen

von

November

2020

bis

November

2021

(Urk.

14/98

ff.,

Urk.

8/5)

sind

für

den

umstrit tenen

Lohnfluss

nicht

beweisbildend

(BGE

131

V

444

E.

1.2,

vgl.

hievor

E.

1.3) .

Anzumerken

ist

auch,

dass

die

eingereichten

Lohnabrechnungen

einen

falsche n

AHV /IV/EO - Beitragss a tz

a uf weisen

(5. 125

%

statt

5.275

%

ab

1.

Januar

2020

resp.

5.3

%

ab

1.

Januar

2021) .

Erwähnenswert

ist

schliesslich

auch,

dass

der

Beschwerde führer

während

der

vorliegend

massgeblichen

Beitragsrahmenfrist

Geschäftsführer

mit

Einzelunterschrift

und

einziger

Gesellschafter

der

E.___

GmbH

(Handelsregister-Nr.:

F.___)

war,

über

welche

des

Bezirksgerichts

Zürich

mit

Urteil

vom

30.

April

2021

die

Auflösung

und

Liquida tion

anordnete

und

welche

erst

im

September

2023

gelöscht

wurde,

mithin

erst

am

Ende

der

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug .

3.3

Nach

dem

Gesagten

ergeben

sich

ernsthafte

Zweifel

daran,

dass

der

Beschwerde führer

im

Zeitraum

von

Februar

2020

bis

November

2021

einer

beitrags pflichtigen

Beschäftigung

bei

der

Y.___

AG

nachg ega ng en

ist .

Zwar

gingen

seitens

der

Y.___

AG

verschiedene

Zahlungen

auf

d as

B .___ - Kont o

des

Beschwerde führers

ein.

Um

welche

Art

von

Zahlungen

es

sich

dabei

handelte,

ist

nach

dem

Gesagten

unklar .

Ein

effektiver

Lohnfluss

lässt

sich

jedenfalls

nicht

mit

dem

erforderlichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erstellen.

Dass

der

Beschwerdeführer

mit

einer

anderen

Beschäftigung

die

erforderliche

Beitrags zeit

von

12

Monaten

(Art.

8

Abs.

1

lit.

e

AVIG

in

Verbindung

mit

Art.

13

Abs.

1

AVIG)

erfüllte,

machte

er

weder

vor

der

Beschwerdegegnerin

noch

im

Beschwerde verfahren

geltend. 4.

Der

angefochtene

Entscheid,

mit

welchem

ein

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Arbeitslosenentschädigung

verneint

wurde,

erweist

sich

demnach

als

rech tens.

Die

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen.

5.

Da

der

Beschwerdeführer

sein

Gesuch

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechts pflege

(Urk.

1

S.

2)

innert

zweifach

erstreckter

Frist

(vgl.

Urk.

16,

Urk.

1 9)

nicht

mittels

der

erforderlichen

Belege

substantiiert

hat

(vgl.

Urk.

20,

Urk.

21),

ist

androhungs gemäss

davon

auszugehen,

dass

keine

prozessuale

Bedürftigkeit

besteht

(vgl.

Ziff.

12

und

13

des

Formulars

zur

Abklärung

der

prozessualen

Bedürftig keit) .

Entsprechend

ist

das

Gesuch

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

abzuweisen

und

können

die

Pro zessaussichten

offengelassen

werden .

Da

im

vorliegenden

Verfahren

keine

Prozesskosten

erhoben

werden,

erweist

sich

das

Gesuch

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

als

obsolet. Das

Gericht

beschliesst:

Das

Gesuch

de s

Beschwerdeführer s

vom

2 7.

September

2024

um

unentgeltliche

Rechts vertretung

wird

abgewiesen, und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Dina

Raewel - Arbeitslosenkasse

syndicom - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger