Sachverhalt
1.
1.1
X.___,
dipl.
Event
Manager,
meldete
sich
am
19.
April
2022
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Büla ch
zur
Arbeitsvermittlung
(Urk.
8
S.
76)
und
beantragte
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
19.
April
2022
(Urk.
8
S.
76).
Ab
dem
1.
April
2022
wurde
dem
Versicherten
in
einer
bereits
seit
dem
1.
Februar
2020
(bis
zum
31.
Oktober
2022)
laufenden
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet,
wobei
der
erzielte
Zwischenverdienst
angerechnet
wurde
(vgl.
Urk.
8
S.
173) .
Mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
23.
Juni
2022
hielt
die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
(ALK)
fest,
dass
der
Versicherte
im
Zeitraum
vom
1.
bis
zum
18.
April
2022
keinen
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
habe.
Für
die
ihm
im
April
2022
zu
viel
ausbezahlte
Arbeitslosenentschädigung
von
total
Fr.
1‘605.80
netto
sei
er
rückerstattungspflichtig
(Urk.
8
S.
726
ff.).
Mit
Eingaben
vom
4.
Juli
bzw.
8.
August
2022
stellte
X.___
ein
Gesuch
um
Erlass
der
Rückforderung
(Urk.
8
S.
511
f.
und
Urk.
8
S.
506
ff.).
Mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
14.
November
2022
hiess
das
AWA
das
Erlassgesuch
vom
4.
Juli
bzw.
8.
August
2022
gut
und
erliess
dem
Versicherten
die
Rückerstattung
von
Fr.
1‘605.80
(Urk.
8
S.
702
ff.). 1.2
Mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
23.
August
2022
stellte
das
Amt
für
Wirtschaft
und
Arbeit
(AWA)
X.___
mit
Wirkung
ab
dem
19.
April
2022
für
7
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
ein,
da
er
vor
Anspruchsstellung
keine
Arbeitsbemühungen
nachgewiesen
habe
(Urk.
8
S.
171
ff.).
Mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
26.
September
2022
forderte
die
ALK
(Urk.
8
S.
168)
die
für
die
Kontrollperiode
April
2022
zu
viel
ausbezahlte
Arbeitslosenentschädigung
aufgrund
der
rückwirkenden
Tilgung
der
7
Einstelltage
in
der
Höhe
von
Fr.
1‘249.35
zurück.
Gegen
beide
Verfügungen
erhob
der
Versicherte
am
27.
Oktober
2022
Einsprache
und
stellte
zugleich
ein
Gesuch
um
Erlass
der
Rückforderung
(Urk.
8
S.
422
ff.).
Mit
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
19.
Dezember
2022
trat
das
AWA
auf
die
Einsprache
gegen
die
Einstellungsverfügung
vom
23.
August
2022
nicht
ein,
da
diese
verspätet
eingereicht
worden
sei
(Urk.
8/694).
Die
hiergegen
erhobene
Beschwerde
wies
das
hiesige
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
AL.2022.00326
vom
14.
Februar
2023
ab
(Urk.
8
S.
407
ff.) .
Nachdem
die
verfügte
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
rechtskräftig
geworden
war,
wies
die
ALK
mit
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
21.
März
2024
die
Einsprache
gegen
die
Rückforderungsverfügung
ab
(Urk.
8
S.
151
ff.) .
Das
sachlich
zuständige
Amt
für
Arbeit
(AFA)
wies
das
zuständigkeitshalber
überwiesene
Gesuch
um
Erlass
der
Rückforderung
des
Versicherten
mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
16.
Juli
2024
mangels
guten
Glaubens
ab
(Urk.
8/197
ff.) .
Die
dagegen
am
22.
Juli
2024
erhobene
Einsprache
(Urk.
8
S.
136)
wies
das
A F A
mit
Einspracheentscheid
vom
1 0 .
September
202 4
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
25.
September
2024
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss,
dass
sein
Erlassgesuch
gutzuheissen
sei
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
25.
Oktober
2024
schloss
der
Beschwerdegegner
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
7,
unter
Beilagen
seiner
Akten,
Urk.
8
S.
1-809),
was
de m
Beschwerdeführer
am
5.
März
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
9). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird
-
soweit
erforderlich
-
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2.1 mit
Hinweis).
Da
es
nach
dem
vorstehend
Ausgeführten
bereits
am
guten
Glauben
fehlt,
erübrigt
sich
somit
eine
Prüfung
der
zweiten
Voraussetzung
der
grossen
Härte. 5.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
10.
September
2024
(Urk.
2)
erweist
sich
demnach
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
ALK
01
000
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 2.2 Der
gute
Glaube
als
Erlassvoraussetzung
ist
nicht
schon
mit
der
Unkenntnis
des
Rechtsmangels
gegeben.
Der
Leistungsempfänger
darf
sich
vielmehr
nicht
nur
keiner
böswilligen
Absicht,
sondern
auch
keiner
groben
Nachlässigkeit
schuldig
gemacht
haben.
Der
gute
Glaube
entfällt
somit
einerseits
von
vornherein,
wenn
die
zu
Unrecht
erfolgte
Leistungsausrichtung
auf
eine
arglistige
oder
grobfahrlässige
Melde-
oder
Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen
ist.
Anderseits
kann
sich
die
rückerstattungspflichtige
Person
auf
den
guten
Glauben
berufen,
wenn
ihr
fehlerhaftes
Verhalten
nur
leicht
fahrlässig
war.
Wie
in
anderen
Bereichen
beurteilt
sich
das
Mass
der
erforderlichen
Sorgfalt
nach
einem
objektiven
Massstab,
wobei
aber
das
den
Betroffenen
in
ihrer
Subjektivität
Mögliche
und
Zumutbare
(Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand,
Bildungsgrad
usw.)
nicht
ausgeblendet
werden
darf
(BGE
138
V
218
E.
E. 4.1 Bestand
und
Höhe
der
Rückforderung
wurden
mit
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
21.
März
2024
bereits
rechtskräftig
beurteilt,
nachdem
die
gegen
die
Rückforderungsverfügung
vom
26.
September
2022
erhobene
Einsprache
unter
Hinweis
auf
die
in
Rechtskraft
erwachsene
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
wegen
fehlenden
persönlichen
Arbeitsbemühungen
abgewiesen
worden
war
(Urk.
E. 4.2 Unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
der
Anspruchsstellung
per
19.
April
2024
keine
Suchbemühungen
tätigte
und
deshalb
7
Einstelltage
rechtskräftig
verfügt
wurde n .
Dabei
beruft
er
sich
auf
den
ihm
in
Aussicht
gestellten
Stellenantritt
als
stellvertretender
Geschäftsführer
im
neu
zu
eröffnenden
Restaurant
Z.___
AG
ab
1.
April
2022,
weshalb
es
nicht
nachvollziehbar
sei,
dass
er
sich
vorher
hätte
bewerben
müssen
(Urk.
1).
Praxisgemäss
gilt
eine
Stelle
erst
dann
als
zugesichert,
wenn
ein
Arbeitsvertrag
über
einen
vorgesehenen
Arbeitsbeginn
vorliegt
(vgl.
AVIG-Praxis
ALE
Rz.
D23).
Ein
rechtsverbindlicher
Anstellungsvertrag
per
1.
April
2022
lag
aber
nicht
vor.
Trotz
Aufforderung,
den
angeblich
ausgestellten
Arbeitsvertrag
innert
angesetzter
Frist
einzureichen,
unterliess
der
Beschwerdeführer
die
entsprechende
Vorlage
mangels
dessen
Existenz
(Urk.
E. 4.3 Die
Voraussetzungen
des
guten
Glaubens
und
der
grossen
Härte
müssten
für
den
Erlass
der
Rückforderung
kumulativ
erfüllt
sein
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_100/2020
vom
E. 5 Abs.
2
und
3
ATSV.
Massgebend
sind
die
wirtschaftlichen
Verhältnisse,
wie
sie
im
Zeitpunkt
vorliegen,
in
welchem
über
die
Rückforderung
rechtskräftig
entschieden
ist
(vgl.
Art.
4
Abs.
2
ATSV) .
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner
erklärte
zur
Begründung
der
Abweisung
des
Erlassgesuchs
im
Wesentlichen
(Urk.
2),
dass
per
1.
April
2022
noch
keine
rechtsverbindlich e
Zusicherung
für
eine
Anstellung
bei
Z.___
AG
vorgelegen
habe,
als
der
Beschwerdeführer
seine
frühere
Stelle
per
31.
März
2022
gekündigt
habe.
Auch
wenn
wohl
vielversprechende
Vertragsverhandlungen
stattgefunden
hätten,
sei
es
infolge
von
Verzögerungen
bei
der
Lokal-Eröffnung
nicht
zum
Stellenantritt
per
1.
April
2022
gekommen,
weshalb
sich
der
Beschwerdeführer
per
19.
April
2022
zum
Leistungsbezug
angemeldet
habe.
Unter
diesen
Umständen
hätte
er
um
seine
Stellensuchpflicht
vor
Anspruchsstellung
wissen
müssen
und
dass
ihm
wegen
fehlenden
persönlichen
Arbeitsbemühungen
Einstelltage
drohten.
Beim
Empfang
der
unbestrittenermassen
am
20.
Juni
2022
für
die
ganze
Kontrollperiode
April
2022
ausbezahlten
Taggelder
sei
der
Beschwerdeführer
daher
nicht
gutgläubig
gewesen,
da
er
mit
einer
Rückforderung
infolge
möglicher
Einstelltage
hätte
rech n en
müssen.
Nachdem
die
Gutgläubigkeit
im
erwähnten
Sinne
nicht
gegeben
sei,
könne
die
Frage
der
grossen
Härte
offengelassen
werden. 3.2
Demgegenüber
machte
d er
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
sinngemäss
geltend
(Urk.
1),
sowohl
der
gute
Glaube
als
auch
eine
grosse
Härte
lägen
vor,
weshalb
die
Voraussetzungen
für
den
Erlass
der
Rückforderung
gegeben
seien.
So
habe
er
die
ausbezahlten
Taggelder
in
gutem
Glauben
erhalten,
bevor
die
Einstelltage
verfügt
worden
seien.
4.
E. 8 S.
623) .
Wie
der
Beschwerdegegner
unter
Würdigung
der
vom
Beschwerdeführer
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
eingereichten
Unterlagen
namens
der
Firma
Z.___
AG
vom
30.
Mai
2022
betreffend
Verzögerung
und
der
A.___
GmbH
vom
E. 12 April
2022
betreffend
Planungs-Arbeiten,
Urk.
8
S.
142
und
S.
146)
richtig
feststellte,
war
dem
Beschwerdeführer
zwar
ab
April
2022
eine
Stelle
als
stellvertretender
Geschäftsführer
im
neu
zu
eröffnenden
Lokal
in
Aussicht
gestellt,
doch
wurde
im
Verlauf
aufgrund
von
Bau-Verzögerungen
klar,
dass
sich
die
Eröffnung
des
Restaurants
und
somit
auch
der
Arbeitsbeginn
verschieben
würde.
Ein
rechtsverbindlicher
Anstellungsvertrag
wurde
sodann
erst
per
1.
August
2022
abgeschlossen
(vgl.
Arbeitgeberfragebogen
von
Z.___
AG,
Urk.
8
S.
45
f.).
Der
Hinweis
des
Beschwerdegegners,
dass
dem
sich
schon
in
der
vierten
anspruchsberechtigten
Rahmenfrist
für
den
Bezug
von
Arbeitslosentaggeldern
befindenden
Beschwerdeführer,
der
unter
anderem
mit
Verfügung
vom
10.
August
2018
schon
wegen
fehlenden
Arbeitsbemühungen
vor
Anspruchsstellung
eingestellt
worden
war
(vgl.
Urk.
8
S.
175),
die
Konsequenz
der
unterlassenen
Stellensuche
vor
Anspruchsstellung
(Einstelltage
respektive
Rückforderung
infolge
Einstelltagen)
bekannt
gewesen
sein
müsse
(vgl.
Urk.
2
S.
2),
erscheint
sodann
überzeugend.
Bei
der
Entgegennahme
der
Auszahlung
der
Arbeitslosenkasse
musste
der
Beschwerdeführer
somit
damit
rechnen,
dass
ohne
gültigen
Arbeitsvertrag
ab
1.
April
2022
und
bei
Wiedereintritt
in
die
kontrollierte
Arbeitslosigkeit
per
19.
April
2022
trotz
unterlassener
Stellensuchpflicht
eine
Korrektur
dieser
ausbezahlten
Arbeitslosentaggelder
vorgenommen
werde.
Auch
aus
dem
Umstand,
dass
sein
Erlassgesuch
hinsichtlich
der
Rückforderung
von
Fr.
1'505.80
mit
Verfügung
vom
E. 14 November
2022
gutgeheissen
wurde
(Urk.
8
S.
702
ff.),
lässt
sich
nichts
auf
den
vorliegenden
Fall
ableiten,
da
ein
ganz
anders
gelagerter
Sachverhalt
zu
beurteilen
war.
Aus
dem
Gesagten
folgt,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
gutgläubig
war.
Daran
ändern
auch
die
weiteren
-
für
die
vorliegende
Beurteilung
irrelevanten
-
Vorbringen
de s
Beschwerdeführer s
nichts,
wobei
im
Übrigen
auf
die
zutreffenden
Ausführungen
des
Beschwerdegegners
zu
verweisen
ist
(vgl.
Urk.
2
S.
2
f.).
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2024.00180 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 21.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt
für
Arbeit
(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,
8090
Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
1.1
X.___,
dipl.
Event
Manager,
meldete
sich
am
19.
April
2022
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Büla ch
zur
Arbeitsvermittlung
(Urk.
8
S.
76)
und
beantragte
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
19.
April
2022
(Urk.
8
S.
76).
Ab
dem
1.
April
2022
wurde
dem
Versicherten
in
einer
bereits
seit
dem
1.
Februar
2020
(bis
zum
31.
Oktober
2022)
laufenden
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet,
wobei
der
erzielte
Zwischenverdienst
angerechnet
wurde
(vgl.
Urk.
8
S.
173) .
Mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
23.
Juni
2022
hielt
die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
(ALK)
fest,
dass
der
Versicherte
im
Zeitraum
vom
1.
bis
zum
18.
April
2022
keinen
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
habe.
Für
die
ihm
im
April
2022
zu
viel
ausbezahlte
Arbeitslosenentschädigung
von
total
Fr.
1‘605.80
netto
sei
er
rückerstattungspflichtig
(Urk.
8
S.
726
ff.).
Mit
Eingaben
vom
4.
Juli
bzw.
8.
August
2022
stellte
X.___
ein
Gesuch
um
Erlass
der
Rückforderung
(Urk.
8
S.
511
f.
und
Urk.
8
S.
506
ff.).
Mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
14.
November
2022
hiess
das
AWA
das
Erlassgesuch
vom
4.
Juli
bzw.
8.
August
2022
gut
und
erliess
dem
Versicherten
die
Rückerstattung
von
Fr.
1‘605.80
(Urk.
8
S.
702
ff.). 1.2
Mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
23.
August
2022
stellte
das
Amt
für
Wirtschaft
und
Arbeit
(AWA)
X.___
mit
Wirkung
ab
dem
19.
April
2022
für
7
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
ein,
da
er
vor
Anspruchsstellung
keine
Arbeitsbemühungen
nachgewiesen
habe
(Urk.
8
S.
171
ff.).
Mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
26.
September
2022
forderte
die
ALK
(Urk.
8
S.
168)
die
für
die
Kontrollperiode
April
2022
zu
viel
ausbezahlte
Arbeitslosenentschädigung
aufgrund
der
rückwirkenden
Tilgung
der
7
Einstelltage
in
der
Höhe
von
Fr.
1‘249.35
zurück.
Gegen
beide
Verfügungen
erhob
der
Versicherte
am
27.
Oktober
2022
Einsprache
und
stellte
zugleich
ein
Gesuch
um
Erlass
der
Rückforderung
(Urk.
8
S.
422
ff.).
Mit
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
19.
Dezember
2022
trat
das
AWA
auf
die
Einsprache
gegen
die
Einstellungsverfügung
vom
23.
August
2022
nicht
ein,
da
diese
verspätet
eingereicht
worden
sei
(Urk.
8/694).
Die
hiergegen
erhobene
Beschwerde
wies
das
hiesige
Sozialversicherungsgericht
mit
Urteil
AL.2022.00326
vom
14.
Februar
2023
ab
(Urk.
8
S.
407
ff.) .
Nachdem
die
verfügte
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
rechtskräftig
geworden
war,
wies
die
ALK
mit
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
21.
März
2024
die
Einsprache
gegen
die
Rückforderungsverfügung
ab
(Urk.
8
S.
151
ff.) .
Das
sachlich
zuständige
Amt
für
Arbeit
(AFA)
wies
das
zuständigkeitshalber
überwiesene
Gesuch
um
Erlass
der
Rückforderung
des
Versicherten
mit
Verfügung
Nr.
«…»
vom
16.
Juli
2024
mangels
guten
Glaubens
ab
(Urk.
8/197
ff.) .
Die
dagegen
am
22.
Juli
2024
erhobene
Einsprache
(Urk.
8
S.
136)
wies
das
A F A
mit
Einspracheentscheid
vom
1 0 .
September
202 4
ab
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
25.
September
2024
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss,
dass
sein
Erlassgesuch
gutzuheissen
sei
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
25.
Oktober
2024
schloss
der
Beschwerdegegner
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
7,
unter
Beilagen
seiner
Akten,
Urk.
8
S.
1-809),
was
de m
Beschwerdeführer
am
5.
März
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
9). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird
-
soweit
erforderlich
-
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen.
Der
Einzelrichter
zieht
in
Erwägung: 1.
Streitgegenstand
bildet
die
Rückforderung
im
Betrag
von
Fr.
1'249.35 .
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 2.
2.1
Laut
Art.
95
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
richtet
sich
die
Rückforderung
ausser
in
den
Fällen
nach
Art.
55
und
Art.
59c bis
Abs.
4
AVIG
nach
Art.
25
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG) .
Gemäss
Art.
25
Abs.
1
ATSG
sind
unrechtmässig
bezogene
Leistungen
zurückzuerstatten.
Wer
Leistungen
in
gutem
Glauben
empfangen
hat,
muss
sie
nicht
zurückerstatten,
wenn
eine
grosse
Härte
vorliegt. 2.2
Der
gute
Glaube
als
Erlassvoraussetzung
ist
nicht
schon
mit
der
Unkenntnis
des
Rechtsmangels
gegeben.
Der
Leistungsempfänger
darf
sich
vielmehr
nicht
nur
keiner
böswilligen
Absicht,
sondern
auch
keiner
groben
Nachlässigkeit
schuldig
gemacht
haben.
Der
gute
Glaube
entfällt
somit
einerseits
von
vornherein,
wenn
die
zu
Unrecht
erfolgte
Leistungsausrichtung
auf
eine
arglistige
oder
grobfahrlässige
Melde-
oder
Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen
ist.
Anderseits
kann
sich
die
rückerstattungspflichtige
Person
auf
den
guten
Glauben
berufen,
wenn
ihr
fehlerhaftes
Verhalten
nur
leicht
fahrlässig
war.
Wie
in
anderen
Bereichen
beurteilt
sich
das
Mass
der
erforderlichen
Sorgfalt
nach
einem
objektiven
Massstab,
wobei
aber
das
den
Betroffenen
in
ihrer
Subjektivität
Mögliche
und
Zumutbare
(Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand,
Bildungsgrad
usw.)
nicht
ausgeblendet
werden
darf
(BGE
138
V
218
E.
4
mit
weiteren
Hinweisen). 2.3
Eine
grosse
Härte
im
Sinne
von
Art.
25
Abs.
1
ATSG
liegt
gemäss
Art.
5
Abs.
1
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV)
vor,
wenn
die
vom
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
anerkannten
Ausgaben
und
die
zusätzlichen
Ausgaben
nach
Art.
5
Abs.
4
ATSV
die
nach
ELG
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
dies
unter
Berücksichtigung
der
zusätzlichen
Vorgaben
gemäss
Art.
5
Abs.
2
und
3
ATSV.
Massgebend
sind
die
wirtschaftlichen
Verhältnisse,
wie
sie
im
Zeitpunkt
vorliegen,
in
welchem
über
die
Rückforderung
rechtskräftig
entschieden
ist
(vgl.
Art.
4
Abs.
2
ATSV) .
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner
erklärte
zur
Begründung
der
Abweisung
des
Erlassgesuchs
im
Wesentlichen
(Urk.
2),
dass
per
1.
April
2022
noch
keine
rechtsverbindlich e
Zusicherung
für
eine
Anstellung
bei
Z.___
AG
vorgelegen
habe,
als
der
Beschwerdeführer
seine
frühere
Stelle
per
31.
März
2022
gekündigt
habe.
Auch
wenn
wohl
vielversprechende
Vertragsverhandlungen
stattgefunden
hätten,
sei
es
infolge
von
Verzögerungen
bei
der
Lokal-Eröffnung
nicht
zum
Stellenantritt
per
1.
April
2022
gekommen,
weshalb
sich
der
Beschwerdeführer
per
19.
April
2022
zum
Leistungsbezug
angemeldet
habe.
Unter
diesen
Umständen
hätte
er
um
seine
Stellensuchpflicht
vor
Anspruchsstellung
wissen
müssen
und
dass
ihm
wegen
fehlenden
persönlichen
Arbeitsbemühungen
Einstelltage
drohten.
Beim
Empfang
der
unbestrittenermassen
am
20.
Juni
2022
für
die
ganze
Kontrollperiode
April
2022
ausbezahlten
Taggelder
sei
der
Beschwerdeführer
daher
nicht
gutgläubig
gewesen,
da
er
mit
einer
Rückforderung
infolge
möglicher
Einstelltage
hätte
rech n en
müssen.
Nachdem
die
Gutgläubigkeit
im
erwähnten
Sinne
nicht
gegeben
sei,
könne
die
Frage
der
grossen
Härte
offengelassen
werden. 3.2
Demgegenüber
machte
d er
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
sinngemäss
geltend
(Urk.
1),
sowohl
der
gute
Glaube
als
auch
eine
grosse
Härte
lägen
vor,
weshalb
die
Voraussetzungen
für
den
Erlass
der
Rückforderung
gegeben
seien.
So
habe
er
die
ausbezahlten
Taggelder
in
gutem
Glauben
erhalten,
bevor
die
Einstelltage
verfügt
worden
seien.
4. 4.1
Bestand
und
Höhe
der
Rückforderung
wurden
mit
Einspracheentscheid
Nr.
«…»
vom
21.
März
2024
bereits
rechtskräftig
beurteilt,
nachdem
die
gegen
die
Rückforderungsverfügung
vom
26.
September
2022
erhobene
Einsprache
unter
Hinweis
auf
die
in
Rechtskraft
erwachsene
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
wegen
fehlenden
persönlichen
Arbeitsbemühungen
abgewiesen
worden
war
(Urk.
8
S.
151
ff .)
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
der
Beschwerdegegner
das
Gesuch
de s
Beschwerdeführer s
um
Erlass
der
Rückforderung
im
Betrag
von
Fr.
1'249.35
zu
Recht
abgewiesen
hat,
weil
er
nicht
gutgläubig
war. 4.2
Unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
der
Anspruchsstellung
per
19.
April
2024
keine
Suchbemühungen
tätigte
und
deshalb
7
Einstelltage
rechtskräftig
verfügt
wurde n .
Dabei
beruft
er
sich
auf
den
ihm
in
Aussicht
gestellten
Stellenantritt
als
stellvertretender
Geschäftsführer
im
neu
zu
eröffnenden
Restaurant
Z.___
AG
ab
1.
April
2022,
weshalb
es
nicht
nachvollziehbar
sei,
dass
er
sich
vorher
hätte
bewerben
müssen
(Urk.
1).
Praxisgemäss
gilt
eine
Stelle
erst
dann
als
zugesichert,
wenn
ein
Arbeitsvertrag
über
einen
vorgesehenen
Arbeitsbeginn
vorliegt
(vgl.
AVIG-Praxis
ALE
Rz.
D23).
Ein
rechtsverbindlicher
Anstellungsvertrag
per
1.
April
2022
lag
aber
nicht
vor.
Trotz
Aufforderung,
den
angeblich
ausgestellten
Arbeitsvertrag
innert
angesetzter
Frist
einzureichen,
unterliess
der
Beschwerdeführer
die
entsprechende
Vorlage
mangels
dessen
Existenz
(Urk.
8
S.
623) .
Wie
der
Beschwerdegegner
unter
Würdigung
der
vom
Beschwerdeführer
im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
eingereichten
Unterlagen
namens
der
Firma
Z.___
AG
vom
30.
Mai
2022
betreffend
Verzögerung
und
der
A.___
GmbH
vom
12.
April
2022
betreffend
Planungs-Arbeiten,
Urk.
8
S.
142
und
S.
146)
richtig
feststellte,
war
dem
Beschwerdeführer
zwar
ab
April
2022
eine
Stelle
als
stellvertretender
Geschäftsführer
im
neu
zu
eröffnenden
Lokal
in
Aussicht
gestellt,
doch
wurde
im
Verlauf
aufgrund
von
Bau-Verzögerungen
klar,
dass
sich
die
Eröffnung
des
Restaurants
und
somit
auch
der
Arbeitsbeginn
verschieben
würde.
Ein
rechtsverbindlicher
Anstellungsvertrag
wurde
sodann
erst
per
1.
August
2022
abgeschlossen
(vgl.
Arbeitgeberfragebogen
von
Z.___
AG,
Urk.
8
S.
45
f.).
Der
Hinweis
des
Beschwerdegegners,
dass
dem
sich
schon
in
der
vierten
anspruchsberechtigten
Rahmenfrist
für
den
Bezug
von
Arbeitslosentaggeldern
befindenden
Beschwerdeführer,
der
unter
anderem
mit
Verfügung
vom
10.
August
2018
schon
wegen
fehlenden
Arbeitsbemühungen
vor
Anspruchsstellung
eingestellt
worden
war
(vgl.
Urk.
8
S.
175),
die
Konsequenz
der
unterlassenen
Stellensuche
vor
Anspruchsstellung
(Einstelltage
respektive
Rückforderung
infolge
Einstelltagen)
bekannt
gewesen
sein
müsse
(vgl.
Urk.
2
S.
2),
erscheint
sodann
überzeugend.
Bei
der
Entgegennahme
der
Auszahlung
der
Arbeitslosenkasse
musste
der
Beschwerdeführer
somit
damit
rechnen,
dass
ohne
gültigen
Arbeitsvertrag
ab
1.
April
2022
und
bei
Wiedereintritt
in
die
kontrollierte
Arbeitslosigkeit
per
19.
April
2022
trotz
unterlassener
Stellensuchpflicht
eine
Korrektur
dieser
ausbezahlten
Arbeitslosentaggelder
vorgenommen
werde.
Auch
aus
dem
Umstand,
dass
sein
Erlassgesuch
hinsichtlich
der
Rückforderung
von
Fr.
1'505.80
mit
Verfügung
vom
14.
November
2022
gutgeheissen
wurde
(Urk.
8
S.
702
ff.),
lässt
sich
nichts
auf
den
vorliegenden
Fall
ableiten,
da
ein
ganz
anders
gelagerter
Sachverhalt
zu
beurteilen
war.
Aus
dem
Gesagten
folgt,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nicht
gutgläubig
war.
Daran
ändern
auch
die
weiteren
-
für
die
vorliegende
Beurteilung
irrelevanten
-
Vorbringen
de s
Beschwerdeführer s
nichts,
wobei
im
Übrigen
auf
die
zutreffenden
Ausführungen
des
Beschwerdegegners
zu
verweisen
ist
(vgl.
Urk.
2
S.
2
f.). 4.3
Die
Voraussetzungen
des
guten
Glaubens
und
der
grossen
Härte
müssten
für
den
Erlass
der
Rückforderung
kumulativ
erfüllt
sein
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_100/2020
vom
15.
April
2020
E.
2.1
mit
Hinweis).
Da
es
nach
dem
vorstehend
Ausgeführten
bereits
am
guten
Glauben
fehlt,
erübrigt
sich
somit
eine
Prüfung
der
zweiten
Voraussetzung
der
grossen
Härte. 5.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
10.
September
2024
(Urk.
2)
erweist
sich
demnach
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt. Der
Einzelrichter
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
ALK
01
000
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger