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AL.2024.00180

Erlass der Rückforderung, guter Glaube verneint (BGE 8C_222/2025)

Zürich SozVersG · 2025-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___,

dipl.

Event

Manager,

meldete

sich

am

19.

April

2022

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Büla ch

zur

Arbeitsvermittlung

(Urk.

8

S.

76)

und

beantragte

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

19.

April

2022

(Urk.

8

S.

76).

Ab

dem

1.

April

2022

wurde

dem

Versicherten

in

einer

bereits

seit

dem

1.

Februar

2020

(bis

zum

31.

Oktober

2022)

laufenden

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

Arbeitslosenentschädigung

ausgerichtet,

wobei

der

erzielte

Zwischenverdienst

angerechnet

wurde

(vgl.

Urk.

8

S.

173) .

Mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

23.

Juni

2022

hielt

die

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

(ALK)

fest,

dass

der

Versicherte

im

Zeitraum

vom

1.

bis

zum

18.

April

2022

keinen

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

habe.

Für

die

ihm

im

April

2022

zu

viel

ausbezahlte

Arbeitslosenentschädigung

von

total

Fr.

1‘605.80

netto

sei

er

rückerstattungspflichtig

(Urk.

8

S.

726

ff.).

Mit

Eingaben

vom

4.

Juli

bzw.

8.

August

2022

stellte

X.___

ein

Gesuch

um

Erlass

der

Rückforderung

(Urk.

8

S.

511

f.

und

Urk.

8

S.

506

ff.).

Mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

14.

November

2022

hiess

das

AWA

das

Erlassgesuch

vom

4.

Juli

bzw.

8.

August

2022

gut

und

erliess

dem

Versicherten

die

Rückerstattung

von

Fr.

1‘605.80

(Urk.

8

S.

702

ff.). 1.2

Mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

23.

August

2022

stellte

das

Amt

für

Wirtschaft

und

Arbeit

(AWA)

X.___

mit

Wirkung

ab

dem

19.

April

2022

für

7

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein,

da

er

vor

Anspruchsstellung

keine

Arbeitsbemühungen

nachgewiesen

habe

(Urk.

8

S.

171

ff.).

Mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

26.

September

2022

forderte

die

ALK

(Urk.

8

S.

168)

die

für

die

Kontrollperiode

April

2022

zu

viel

ausbezahlte

Arbeitslosenentschädigung

aufgrund

der

rückwirkenden

Tilgung

der

7

Einstelltage

in

der

Höhe

von

Fr.

1‘249.35

zurück.

Gegen

beide

Verfügungen

erhob

der

Versicherte

am

27.

Oktober

2022

Einsprache

und

stellte

zugleich

ein

Gesuch

um

Erlass

der

Rückforderung

(Urk.

8

S.

422

ff.).

Mit

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

19.

Dezember

2022

trat

das

AWA

auf

die

Einsprache

gegen

die

Einstellungsverfügung

vom

23.

August

2022

nicht

ein,

da

diese

verspätet

eingereicht

worden

sei

(Urk.

8/694).

Die

hiergegen

erhobene

Beschwerde

wies

das

hiesige

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

AL.2022.00326

vom

14.

Februar

2023

ab

(Urk.

8

S.

407

ff.) .

Nachdem

die

verfügte

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

rechtskräftig

geworden

war,

wies

die

ALK

mit

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

21.

März

2024

die

Einsprache

gegen

die

Rückforderungsverfügung

ab

(Urk.

8

S.

151

ff.) .

Das

sachlich

zuständige

Amt

für

Arbeit

(AFA)

wies

das

zuständigkeitshalber

überwiesene

Gesuch

um

Erlass

der

Rückforderung

des

Versicherten

mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

16.

Juli

2024

mangels

guten

Glaubens

ab

(Urk.

8/197

ff.) .

Die

dagegen

am

22.

Juli

2024

erhobene

Einsprache

(Urk.

8

S.

136)

wies

das

A F A

mit

Einspracheentscheid

vom

1 0 .

September

202 4

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

25.

September

2024

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss,

dass

sein

Erlassgesuch

gutzuheissen

sei

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

25.

Oktober

2024

schloss

der

Beschwerdegegner

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

7,

unter

Beilagen

seiner

Akten,

Urk.

8

S.

1-809),

was

de m

Beschwerdeführer

am

5.

März

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

9). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 2.1 mit

Hinweis).

Da

es

nach

dem

vorstehend

Ausgeführten

bereits

am

guten

Glauben

fehlt,

erübrigt

sich

somit

eine

Prüfung

der

zweiten

Voraussetzung

der

grossen

Härte. 5.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

10.

September

2024

(Urk.

2)

erweist

sich

demnach

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

ALK

01

000

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 2.2 Der

gute

Glaube

als

Erlassvoraussetzung

ist

nicht

schon

mit

der

Unkenntnis

des

Rechtsmangels

gegeben.

Der

Leistungsempfänger

darf

sich

vielmehr

nicht

nur

keiner

böswilligen

Absicht,

sondern

auch

keiner

groben

Nachlässigkeit

schuldig

gemacht

haben.

Der

gute

Glaube

entfällt

somit

einerseits

von

vornherein,

wenn

die

zu

Unrecht

erfolgte

Leistungsausrichtung

auf

eine

arglistige

oder

grobfahrlässige

Melde-

oder

Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen

ist.

Anderseits

kann

sich

die

rückerstattungspflichtige

Person

auf

den

guten

Glauben

berufen,

wenn

ihr

fehlerhaftes

Verhalten

nur

leicht

fahrlässig

war.

Wie

in

anderen

Bereichen

beurteilt

sich

das

Mass

der

erforderlichen

Sorgfalt

nach

einem

objektiven

Massstab,

wobei

aber

das

den

Betroffenen

in

ihrer

Subjektivität

Mögliche

und

Zumutbare

(Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand,

Bildungsgrad

usw.)

nicht

ausgeblendet

werden

darf

(BGE

138

V

218

E.

E. 2.3 Eine

grosse

Härte

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

1

ATSG

liegt

gemäss

Art.

E. 4 mit

weiteren

Hinweisen).

E. 4.1 Bestand

und

Höhe

der

Rückforderung

wurden

mit

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

21.

März

2024

bereits

rechtskräftig

beurteilt,

nachdem

die

gegen

die

Rückforderungsverfügung

vom

26.

September

2022

erhobene

Einsprache

unter

Hinweis

auf

die

in

Rechtskraft

erwachsene

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

wegen

fehlenden

persönlichen

Arbeitsbemühungen

abgewiesen

worden

war

(Urk.

E. 4.2 Unbestritten

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

der

Anspruchsstellung

per

19.

April

2024

keine

Suchbemühungen

tätigte

und

deshalb

7

Einstelltage

rechtskräftig

verfügt

wurde n .

Dabei

beruft

er

sich

auf

den

ihm

in

Aussicht

gestellten

Stellenantritt

als

stellvertretender

Geschäftsführer

im

neu

zu

eröffnenden

Restaurant

Z.___

AG

ab

1.

April

2022,

weshalb

es

nicht

nachvollziehbar

sei,

dass

er

sich

vorher

hätte

bewerben

müssen

(Urk.

1).

Praxisgemäss

gilt

eine

Stelle

erst

dann

als

zugesichert,

wenn

ein

Arbeitsvertrag

über

einen

vorgesehenen

Arbeitsbeginn

vorliegt

(vgl.

AVIG-Praxis

ALE

Rz.

D23).

Ein

rechtsverbindlicher

Anstellungsvertrag

per

1.

April

2022

lag

aber

nicht

vor.

Trotz

Aufforderung,

den

angeblich

ausgestellten

Arbeitsvertrag

innert

angesetzter

Frist

einzureichen,

unterliess

der

Beschwerdeführer

die

entsprechende

Vorlage

mangels

dessen

Existenz

(Urk.

E. 4.3 Die

Voraussetzungen

des

guten

Glaubens

und

der

grossen

Härte

müssten

für

den

Erlass

der

Rückforderung

kumulativ

erfüllt

sein

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_100/2020

vom

E. 5 Abs.

2

und

3

ATSV.

Massgebend

sind

die

wirtschaftlichen

Verhältnisse,

wie

sie

im

Zeitpunkt

vorliegen,

in

welchem

über

die

Rückforderung

rechtskräftig

entschieden

ist

(vgl.

Art.

4

Abs.

2

ATSV) .

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner

erklärte

zur

Begründung

der

Abweisung

des

Erlassgesuchs

im

Wesentlichen

(Urk.

2),

dass

per

1.

April

2022

noch

keine

rechtsverbindlich e

Zusicherung

für

eine

Anstellung

bei

Z.___

AG

vorgelegen

habe,

als

der

Beschwerdeführer

seine

frühere

Stelle

per

31.

März

2022

gekündigt

habe.

Auch

wenn

wohl

vielversprechende

Vertragsverhandlungen

stattgefunden

hätten,

sei

es

infolge

von

Verzögerungen

bei

der

Lokal-Eröffnung

nicht

zum

Stellenantritt

per

1.

April

2022

gekommen,

weshalb

sich

der

Beschwerdeführer

per

19.

April

2022

zum

Leistungsbezug

angemeldet

habe.

Unter

diesen

Umständen

hätte

er

um

seine

Stellensuchpflicht

vor

Anspruchsstellung

wissen

müssen

und

dass

ihm

wegen

fehlenden

persönlichen

Arbeitsbemühungen

Einstelltage

drohten.

Beim

Empfang

der

unbestrittenermassen

am

20.

Juni

2022

für

die

ganze

Kontrollperiode

April

2022

ausbezahlten

Taggelder

sei

der

Beschwerdeführer

daher

nicht

gutgläubig

gewesen,

da

er

mit

einer

Rückforderung

infolge

möglicher

Einstelltage

hätte

rech n en

müssen.

Nachdem

die

Gutgläubigkeit

im

erwähnten

Sinne

nicht

gegeben

sei,

könne

die

Frage

der

grossen

Härte

offengelassen

werden. 3.2

Demgegenüber

machte

d er

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

sinngemäss

geltend

(Urk.

1),

sowohl

der

gute

Glaube

als

auch

eine

grosse

Härte

lägen

vor,

weshalb

die

Voraussetzungen

für

den

Erlass

der

Rückforderung

gegeben

seien.

So

habe

er

die

ausbezahlten

Taggelder

in

gutem

Glauben

erhalten,

bevor

die

Einstelltage

verfügt

worden

seien.

4.

E. 8 S.

623) .

Wie

der

Beschwerdegegner

unter

Würdigung

der

vom

Beschwerdeführer

im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

eingereichten

Unterlagen

(E-Mail

namens

der

Firma

Z.___

AG

vom

30.

Mai

2022

betreffend

Verzögerung

und

E-Mail

der

A.___

GmbH

vom

E. 12 April

2022

betreffend

Planungs-Arbeiten,

Urk.

8

S.

142

und

S.

146)

richtig

feststellte,

war

dem

Beschwerdeführer

zwar

ab

April

2022

eine

Stelle

als

stellvertretender

Geschäftsführer

im

neu

zu

eröffnenden

Lokal

in

Aussicht

gestellt,

doch

wurde

im

Verlauf

aufgrund

von

Bau-Verzögerungen

klar,

dass

sich

die

Eröffnung

des

Restaurants

und

somit

auch

der

Arbeitsbeginn

verschieben

würde.

Ein

rechtsverbindlicher

Anstellungsvertrag

wurde

sodann

erst

per

1.

August

2022

abgeschlossen

(vgl.

Arbeitgeberfragebogen

von

Z.___

AG,

Urk.

8

S.

45

f.).

Der

Hinweis

des

Beschwerdegegners,

dass

dem

sich

schon

in

der

vierten

anspruchsberechtigten

Rahmenfrist

für

den

Bezug

von

Arbeitslosentaggeldern

befindenden

Beschwerdeführer,

der

unter

anderem

mit

Verfügung

vom

10.

August

2018

schon

wegen

fehlenden

Arbeitsbemühungen

vor

Anspruchsstellung

eingestellt

worden

war

(vgl.

Urk.

8

S.

175),

die

Konsequenz

der

unterlassenen

Stellensuche

vor

Anspruchsstellung

(Einstelltage

respektive

Rückforderung

infolge

Einstelltagen)

bekannt

gewesen

sein

müsse

(vgl.

Urk.

2

S.

2),

erscheint

sodann

überzeugend.

Bei

der

Entgegennahme

der

Auszahlung

der

Arbeitslosenkasse

musste

der

Beschwerdeführer

somit

damit

rechnen,

dass

ohne

gültigen

Arbeitsvertrag

ab

1.

April

2022

und

bei

Wiedereintritt

in

die

kontrollierte

Arbeitslosigkeit

per

19.

April

2022

trotz

unterlassener

Stellensuchpflicht

eine

Korrektur

dieser

ausbezahlten

Arbeitslosentaggelder

vorgenommen

werde.

Auch

aus

dem

Umstand,

dass

sein

Erlassgesuch

hinsichtlich

der

Rückforderung

von

Fr.

1'505.80

mit

Verfügung

vom

E. 14 November

2022

gutgeheissen

wurde

(Urk.

8

S.

702

ff.),

lässt

sich

nichts

auf

den

vorliegenden

Fall

ableiten,

da

ein

ganz

anders

gelagerter

Sachverhalt

zu

beurteilen

war.

Aus

dem

Gesagten

folgt,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

gutgläubig

war.

Daran

ändern

auch

die

weiteren

-

für

die

vorliegende

Beurteilung

irrelevanten

-

Vorbringen

de s

Beschwerdeführer s

nichts,

wobei

im

Übrigen

auf

die

zutreffenden

Ausführungen

des

Beschwerdegegners

zu

verweisen

ist

(vgl.

Urk.

2

S.

2

f.).

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2024.00180 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 21.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt

für

Arbeit

(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,

8090

Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___,

dipl.

Event

Manager,

meldete

sich

am

19.

April

2022

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Büla ch

zur

Arbeitsvermittlung

(Urk.

8

S.

76)

und

beantragte

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

19.

April

2022

(Urk.

8

S.

76).

Ab

dem

1.

April

2022

wurde

dem

Versicherten

in

einer

bereits

seit

dem

1.

Februar

2020

(bis

zum

31.

Oktober

2022)

laufenden

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

Arbeitslosenentschädigung

ausgerichtet,

wobei

der

erzielte

Zwischenverdienst

angerechnet

wurde

(vgl.

Urk.

8

S.

173) .

Mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

23.

Juni

2022

hielt

die

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

(ALK)

fest,

dass

der

Versicherte

im

Zeitraum

vom

1.

bis

zum

18.

April

2022

keinen

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

habe.

Für

die

ihm

im

April

2022

zu

viel

ausbezahlte

Arbeitslosenentschädigung

von

total

Fr.

1‘605.80

netto

sei

er

rückerstattungspflichtig

(Urk.

8

S.

726

ff.).

Mit

Eingaben

vom

4.

Juli

bzw.

8.

August

2022

stellte

X.___

ein

Gesuch

um

Erlass

der

Rückforderung

(Urk.

8

S.

511

f.

und

Urk.

8

S.

506

ff.).

Mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

14.

November

2022

hiess

das

AWA

das

Erlassgesuch

vom

4.

Juli

bzw.

8.

August

2022

gut

und

erliess

dem

Versicherten

die

Rückerstattung

von

Fr.

1‘605.80

(Urk.

8

S.

702

ff.). 1.2

Mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

23.

August

2022

stellte

das

Amt

für

Wirtschaft

und

Arbeit

(AWA)

X.___

mit

Wirkung

ab

dem

19.

April

2022

für

7

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein,

da

er

vor

Anspruchsstellung

keine

Arbeitsbemühungen

nachgewiesen

habe

(Urk.

8

S.

171

ff.).

Mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

26.

September

2022

forderte

die

ALK

(Urk.

8

S.

168)

die

für

die

Kontrollperiode

April

2022

zu

viel

ausbezahlte

Arbeitslosenentschädigung

aufgrund

der

rückwirkenden

Tilgung

der

7

Einstelltage

in

der

Höhe

von

Fr.

1‘249.35

zurück.

Gegen

beide

Verfügungen

erhob

der

Versicherte

am

27.

Oktober

2022

Einsprache

und

stellte

zugleich

ein

Gesuch

um

Erlass

der

Rückforderung

(Urk.

8

S.

422

ff.).

Mit

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

19.

Dezember

2022

trat

das

AWA

auf

die

Einsprache

gegen

die

Einstellungsverfügung

vom

23.

August

2022

nicht

ein,

da

diese

verspätet

eingereicht

worden

sei

(Urk.

8/694).

Die

hiergegen

erhobene

Beschwerde

wies

das

hiesige

Sozialversicherungsgericht

mit

Urteil

AL.2022.00326

vom

14.

Februar

2023

ab

(Urk.

8

S.

407

ff.) .

Nachdem

die

verfügte

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

rechtskräftig

geworden

war,

wies

die

ALK

mit

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

21.

März

2024

die

Einsprache

gegen

die

Rückforderungsverfügung

ab

(Urk.

8

S.

151

ff.) .

Das

sachlich

zuständige

Amt

für

Arbeit

(AFA)

wies

das

zuständigkeitshalber

überwiesene

Gesuch

um

Erlass

der

Rückforderung

des

Versicherten

mit

Verfügung

Nr.

«…»

vom

16.

Juli

2024

mangels

guten

Glaubens

ab

(Urk.

8/197

ff.) .

Die

dagegen

am

22.

Juli

2024

erhobene

Einsprache

(Urk.

8

S.

136)

wies

das

A F A

mit

Einspracheentscheid

vom

1 0 .

September

202 4

ab

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

am

25.

September

2024

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss,

dass

sein

Erlassgesuch

gutzuheissen

sei

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

25.

Oktober

2024

schloss

der

Beschwerdegegner

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

7,

unter

Beilagen

seiner

Akten,

Urk.

8

S.

1-809),

was

de m

Beschwerdeführer

am

5.

März

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

9). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen.

Der

Einzelrichter

zieht

in

Erwägung: 1.

Streitgegenstand

bildet

die

Rückforderung

im

Betrag

von

Fr.

1'249.35 .

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 2.

2.1

Laut

Art.

95

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

richtet

sich

die

Rückforderung

ausser

in

den

Fällen

nach

Art.

55

und

Art.

59c bis

Abs.

4

AVIG

nach

Art.

25

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG) .

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

ATSG

sind

unrechtmässig

bezogene

Leistungen

zurückzuerstatten.

Wer

Leistungen

in

gutem

Glauben

empfangen

hat,

muss

sie

nicht

zurückerstatten,

wenn

eine

grosse

Härte

vorliegt. 2.2

Der

gute

Glaube

als

Erlassvoraussetzung

ist

nicht

schon

mit

der

Unkenntnis

des

Rechtsmangels

gegeben.

Der

Leistungsempfänger

darf

sich

vielmehr

nicht

nur

keiner

böswilligen

Absicht,

sondern

auch

keiner

groben

Nachlässigkeit

schuldig

gemacht

haben.

Der

gute

Glaube

entfällt

somit

einerseits

von

vornherein,

wenn

die

zu

Unrecht

erfolgte

Leistungsausrichtung

auf

eine

arglistige

oder

grobfahrlässige

Melde-

oder

Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen

ist.

Anderseits

kann

sich

die

rückerstattungspflichtige

Person

auf

den

guten

Glauben

berufen,

wenn

ihr

fehlerhaftes

Verhalten

nur

leicht

fahrlässig

war.

Wie

in

anderen

Bereichen

beurteilt

sich

das

Mass

der

erforderlichen

Sorgfalt

nach

einem

objektiven

Massstab,

wobei

aber

das

den

Betroffenen

in

ihrer

Subjektivität

Mögliche

und

Zumutbare

(Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand,

Bildungsgrad

usw.)

nicht

ausgeblendet

werden

darf

(BGE

138

V

218

E.

4

mit

weiteren

Hinweisen). 2.3

Eine

grosse

Härte

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

1

ATSG

liegt

gemäss

Art.

5

Abs.

1

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV)

vor,

wenn

die

vom

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

anerkannten

Ausgaben

und

die

zusätzlichen

Ausgaben

nach

Art.

5

Abs.

4

ATSV

die

nach

ELG

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

dies

unter

Berücksichtigung

der

zusätzlichen

Vorgaben

gemäss

Art.

5

Abs.

2

und

3

ATSV.

Massgebend

sind

die

wirtschaftlichen

Verhältnisse,

wie

sie

im

Zeitpunkt

vorliegen,

in

welchem

über

die

Rückforderung

rechtskräftig

entschieden

ist

(vgl.

Art.

4

Abs.

2

ATSV) .

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner

erklärte

zur

Begründung

der

Abweisung

des

Erlassgesuchs

im

Wesentlichen

(Urk.

2),

dass

per

1.

April

2022

noch

keine

rechtsverbindlich e

Zusicherung

für

eine

Anstellung

bei

Z.___

AG

vorgelegen

habe,

als

der

Beschwerdeführer

seine

frühere

Stelle

per

31.

März

2022

gekündigt

habe.

Auch

wenn

wohl

vielversprechende

Vertragsverhandlungen

stattgefunden

hätten,

sei

es

infolge

von

Verzögerungen

bei

der

Lokal-Eröffnung

nicht

zum

Stellenantritt

per

1.

April

2022

gekommen,

weshalb

sich

der

Beschwerdeführer

per

19.

April

2022

zum

Leistungsbezug

angemeldet

habe.

Unter

diesen

Umständen

hätte

er

um

seine

Stellensuchpflicht

vor

Anspruchsstellung

wissen

müssen

und

dass

ihm

wegen

fehlenden

persönlichen

Arbeitsbemühungen

Einstelltage

drohten.

Beim

Empfang

der

unbestrittenermassen

am

20.

Juni

2022

für

die

ganze

Kontrollperiode

April

2022

ausbezahlten

Taggelder

sei

der

Beschwerdeführer

daher

nicht

gutgläubig

gewesen,

da

er

mit

einer

Rückforderung

infolge

möglicher

Einstelltage

hätte

rech n en

müssen.

Nachdem

die

Gutgläubigkeit

im

erwähnten

Sinne

nicht

gegeben

sei,

könne

die

Frage

der

grossen

Härte

offengelassen

werden. 3.2

Demgegenüber

machte

d er

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

sinngemäss

geltend

(Urk.

1),

sowohl

der

gute

Glaube

als

auch

eine

grosse

Härte

lägen

vor,

weshalb

die

Voraussetzungen

für

den

Erlass

der

Rückforderung

gegeben

seien.

So

habe

er

die

ausbezahlten

Taggelder

in

gutem

Glauben

erhalten,

bevor

die

Einstelltage

verfügt

worden

seien.

4. 4.1

Bestand

und

Höhe

der

Rückforderung

wurden

mit

Einspracheentscheid

Nr.

«…»

vom

21.

März

2024

bereits

rechtskräftig

beurteilt,

nachdem

die

gegen

die

Rückforderungsverfügung

vom

26.

September

2022

erhobene

Einsprache

unter

Hinweis

auf

die

in

Rechtskraft

erwachsene

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

wegen

fehlenden

persönlichen

Arbeitsbemühungen

abgewiesen

worden

war

(Urk.

8

S.

151

ff .)

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

der

Beschwerdegegner

das

Gesuch

de s

Beschwerdeführer s

um

Erlass

der

Rückforderung

im

Betrag

von

Fr.

1'249.35

zu

Recht

abgewiesen

hat,

weil

er

nicht

gutgläubig

war. 4.2

Unbestritten

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

der

Anspruchsstellung

per

19.

April

2024

keine

Suchbemühungen

tätigte

und

deshalb

7

Einstelltage

rechtskräftig

verfügt

wurde n .

Dabei

beruft

er

sich

auf

den

ihm

in

Aussicht

gestellten

Stellenantritt

als

stellvertretender

Geschäftsführer

im

neu

zu

eröffnenden

Restaurant

Z.___

AG

ab

1.

April

2022,

weshalb

es

nicht

nachvollziehbar

sei,

dass

er

sich

vorher

hätte

bewerben

müssen

(Urk.

1).

Praxisgemäss

gilt

eine

Stelle

erst

dann

als

zugesichert,

wenn

ein

Arbeitsvertrag

über

einen

vorgesehenen

Arbeitsbeginn

vorliegt

(vgl.

AVIG-Praxis

ALE

Rz.

D23).

Ein

rechtsverbindlicher

Anstellungsvertrag

per

1.

April

2022

lag

aber

nicht

vor.

Trotz

Aufforderung,

den

angeblich

ausgestellten

Arbeitsvertrag

innert

angesetzter

Frist

einzureichen,

unterliess

der

Beschwerdeführer

die

entsprechende

Vorlage

mangels

dessen

Existenz

(Urk.

8

S.

623) .

Wie

der

Beschwerdegegner

unter

Würdigung

der

vom

Beschwerdeführer

im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

eingereichten

Unterlagen

(E-Mail

namens

der

Firma

Z.___

AG

vom

30.

Mai

2022

betreffend

Verzögerung

und

E-Mail

der

A.___

GmbH

vom

12.

April

2022

betreffend

Planungs-Arbeiten,

Urk.

8

S.

142

und

S.

146)

richtig

feststellte,

war

dem

Beschwerdeführer

zwar

ab

April

2022

eine

Stelle

als

stellvertretender

Geschäftsführer

im

neu

zu

eröffnenden

Lokal

in

Aussicht

gestellt,

doch

wurde

im

Verlauf

aufgrund

von

Bau-Verzögerungen

klar,

dass

sich

die

Eröffnung

des

Restaurants

und

somit

auch

der

Arbeitsbeginn

verschieben

würde.

Ein

rechtsverbindlicher

Anstellungsvertrag

wurde

sodann

erst

per

1.

August

2022

abgeschlossen

(vgl.

Arbeitgeberfragebogen

von

Z.___

AG,

Urk.

8

S.

45

f.).

Der

Hinweis

des

Beschwerdegegners,

dass

dem

sich

schon

in

der

vierten

anspruchsberechtigten

Rahmenfrist

für

den

Bezug

von

Arbeitslosentaggeldern

befindenden

Beschwerdeführer,

der

unter

anderem

mit

Verfügung

vom

10.

August

2018

schon

wegen

fehlenden

Arbeitsbemühungen

vor

Anspruchsstellung

eingestellt

worden

war

(vgl.

Urk.

8

S.

175),

die

Konsequenz

der

unterlassenen

Stellensuche

vor

Anspruchsstellung

(Einstelltage

respektive

Rückforderung

infolge

Einstelltagen)

bekannt

gewesen

sein

müsse

(vgl.

Urk.

2

S.

2),

erscheint

sodann

überzeugend.

Bei

der

Entgegennahme

der

Auszahlung

der

Arbeitslosenkasse

musste

der

Beschwerdeführer

somit

damit

rechnen,

dass

ohne

gültigen

Arbeitsvertrag

ab

1.

April

2022

und

bei

Wiedereintritt

in

die

kontrollierte

Arbeitslosigkeit

per

19.

April

2022

trotz

unterlassener

Stellensuchpflicht

eine

Korrektur

dieser

ausbezahlten

Arbeitslosentaggelder

vorgenommen

werde.

Auch

aus

dem

Umstand,

dass

sein

Erlassgesuch

hinsichtlich

der

Rückforderung

von

Fr.

1'505.80

mit

Verfügung

vom

14.

November

2022

gutgeheissen

wurde

(Urk.

8

S.

702

ff.),

lässt

sich

nichts

auf

den

vorliegenden

Fall

ableiten,

da

ein

ganz

anders

gelagerter

Sachverhalt

zu

beurteilen

war.

Aus

dem

Gesagten

folgt,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nicht

gutgläubig

war.

Daran

ändern

auch

die

weiteren

-

für

die

vorliegende

Beurteilung

irrelevanten

-

Vorbringen

de s

Beschwerdeführer s

nichts,

wobei

im

Übrigen

auf

die

zutreffenden

Ausführungen

des

Beschwerdegegners

zu

verweisen

ist

(vgl.

Urk.

2

S.

2

f.). 4.3

Die

Voraussetzungen

des

guten

Glaubens

und

der

grossen

Härte

müssten

für

den

Erlass

der

Rückforderung

kumulativ

erfüllt

sein

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_100/2020

vom

15.

April

2020

E.

2.1

mit

Hinweis).

Da

es

nach

dem

vorstehend

Ausgeführten

bereits

am

guten

Glauben

fehlt,

erübrigt

sich

somit

eine

Prüfung

der

zweiten

Voraussetzung

der

grossen

Härte. 5.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

10.

September

2024

(Urk.

2)

erweist

sich

demnach

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

ALK

01

000

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger