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AL.2024.00179

Wiedererwägung lite pendente

Zürich SozVersG ·AL · 2024-10-17 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Einspracheentscheid vom 1 9. September 202 4 wies das Amt für Arbeit des Kantons Zürich die Einsprache von X.___

vom 8. Juli 2024 gegen die Verfügung vom 1 0. Juni 202 4 ab, mit welcher der Versicherte wegen unge nügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 2). Gegen den Ein spracheentscheid erhob der Versicherte am 2 3. September 202 4 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass dieser aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 202 4 (Urk. 5) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungs entscheid vom 7. Oktober 202 4 (Urk. 6/ 3) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

E. 2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 2.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheent scheides während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_1036/2012 vom 2 1. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 und Urk. 6/3 - Amt für Arbeit (AFA)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Nef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00179

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Verfügung vom

17. Oktober 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner 1.

Mit Einspracheentscheid vom 1 9. September 202 4 wies das Amt für Arbeit des Kantons Zürich die Einsprache von X.___

vom 8. Juli 2024 gegen die Verfügung vom 1 0. Juni 202 4 ab, mit welcher der Versicherte wegen unge nügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 2). Gegen den Ein spracheentscheid erhob der Versicherte am 2 3. September 202 4 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass dieser aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 202 4 (Urk. 5) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungs entscheid vom 7. Oktober 202 4 (Urk. 6/ 3) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

2. 2.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.2

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheent scheides während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_1036/2012 vom 2 1. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb). 3.

Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 7. Oktober 2024 (Urk. 6/3) hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. September 2024 und die Verfügung vom 1 0. Juni 2024 aufgehoben

und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Anspruchsstellung nun genügend Arbeitsbe mühungen habe nachweisen k önnen . Es sei zunächst

für den massgebenden Zeit raum vom 1. Januar bis 3 1. März 2024 davon ausgegangen worden, dass für die Monate Januar und Februar 2024 keine Arbeits bemühungen h ätten nachgewie sen werden können . Der Beschwerdeführer habe nun aber belegen können, dass er im Monat Januar vier und für den Monat Februar elf Arbeitsbemühungen im Y.___

ab gespeichert habe und damit im massgebenden Zeitraum insgesamt 35 Arbeitsbemühungen vor weisen könne . Eine Einstellung in der Anspruchsberech tigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung sei daher nicht gerechtfertigt, weshalb der Entscheid au fzuheben sei.

Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde damit vollumfänglich entsprochen. Demzufolge ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 und Urk. 6/3 - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Nef