Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959, st and in einer vom 13. Januar 2022 bis 30. Sep tember 2024 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. etwa Urk. 10/182). Mit Verfügung vom
4. März 2024 verpflichtete
ihn die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) zufolge einer im November 2023 erfolgten Bonuszahlung zur Rückerstattung von für die Zeit von Februar 2023 bis Juli 2023 zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'060.50 netto (Urk. 10/ 71-73). Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Leisibach, Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, mit Eingabe vom 17. April 2024 Einsprache (Urk.
10/ 67-69). Mit Schreiben vom 18. April 2024 gewährte die ALK dem Ein sprecher beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin eine Frist bis zum 29.
Mai 2024, um die Einsprache zu begründen. Dies unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 10/ 66). Mit E-Mail vom 27. Mai 2024 ersuchte d ie Rechtsvertreterin des Einsprecher s um eine Fristerstreckung für die Begründung der Einsprache bis am 21. Juni 2024, welche seitens der ALK mit E-Mail vom selben Tag unter Hinweis auf das Weitergelten der angedrohten Säumnisfolge gewährt wurde (Urk. 10/ 59). Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 zeigte die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG der ALK an, dass der Einsprecher ab sofort nicht mehr durch sie vertreten werde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass an der vorsorglichen Einsprache vom 17. April 2024 festgehalten werde, wobei der Einsprecher gegebenenfalls
selbst eine ergänzende Begründung einreichen werde (Urk. 10/ 57). Mit Einsprache entscheid vom 27. August 2024 trat die ALK auf die Einsprache vom 17. April 2024 nicht ein mit der Begründung, dass innert der angesetzten Frist keine Begründung eingereicht worden sei (Urk. 10/ 18-20 = Urk. 2). 2.
G egen den Einspracheentscheid vom 27. August 2024 erhob X.___ am 18.
September 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von der verfügten Rück forderung abzusehen (Urk. 1, unterzeichnet: Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
5. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsv erfügung vom 8.
November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 1 2). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 1.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]).
Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG) . Einsprachen müssen ein Rechtsbe gehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ]) . Genügt die Einsprache d ies en Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV) . Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvo raussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17.
August 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom
27. August 2024, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2024 Nachfrist bis zum 29. Mai 2024 angesetzt, um die gegen ihre Verfügung vom 4. März 2024 erhobene Einsprache zu begründen. Zugleich habe sie angedroht, dass sie im Säumnisfall nicht auf die Einsprache eintreten werde. Diese Frist habe sie dem Beschwerde führer bis zum 21. Juni 2024 erstreckt, jedoch sei auch innert der erstreckten Frist keine Begründung eingereicht worden, weshalb auf die Einsprache vom 17. April 2024 gegen die Verfügung vom 4. März 2024 androhungsgemäss nicht einzu treten sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die Rückforderungsverfügung sei nicht nachvollziehbar und es falle ihm schwer, Fr. 3'060.50 zurückzubezahlen. Die Rechtsanwältin seiner Rechtsschutz versiche rung habe ihn unzureichend informiert. Im Übrigen sei er durch die Ver schlechterung des Gesundheitszustands seiner 92-jährigen Mutter derart belastet, dass er die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist verpasst habe (Urk. 1).
2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 ergänzend aus, die belastenden persönlichen Verhältnisse sowie der finan zielle Engpass des Beschwerdeführers stellten keinen Grund für eine Frist wiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG dar . Sodann habe er sich die (unterlassenen) Handlungen der von ihm Bevollmächtigten anrechnen zu lassen. Im Übrigen sei auf den Antrag auf materielle Beurteilung der Rückforderungs verfügung nicht einzutreten (Urk. 9). 2.4
Nicht Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Rechtmässigkeit der Rückfor derung sowie deren allfälliger Erlass (E. 1.2
vorstehend). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen und Anträge des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. 2. 5
Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass die vorsorgliche Einsprache seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 17. April 2024 (Urk. 10/67-69) den in Art. 10 Abs. 1 ATSV statuierten Anforderungen in Bezug auf die erforderliche Begrün dung nicht genügte. Darin wurde
- lediglich vorsorglich - die Berechnung des versicherten Verdienstes und des Zwischenverdienstes bestritten, aber es wurde nicht dargetan, aus welchen konkreten Gründen die Verfügung vom 4. März 2024 nicht korrekt sei, sondern es wurde primär umfassende Akteneinsicht verlangt. Zwar wurde hernach mit Schreiben vom 5. Juni 2024 kundgetan, dass an der vorsorglichen Einsprache festgehalten werde (Urk. 10/57). Indes reicht ein klarer Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht aus
(Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E.
4.3.2) .
Ebenfalls nicht in Abrede stellte der Beschwerdeführer, dass
innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten und bis zum
21. Juni 2024 erstreckten Frist (Urk. 10/ 59) keine begründete Einsprache nachgereicht wurde, obschon die Beschwerdegegnerin hinreichend Zeit dafür ein ge räumt hatte . Selbst nachdem die Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 5. Juni 2024, bei der Beschwerde gegnerin eingegangen am 6. Juni 2024, die Beendigung ihres Mandats mitgeteilt hatte (Urk. 10/57), verblieb dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch ausrei chend Zeit, um eine Begründung nachzureichen. Der an den Beschwerdeführer gesandten Orientierungskopie des Schreibens vom 5. Juni 2024 war denn auch der Hinweis auf die bis am 21. Juni 2024 laufende und gegebenenfalls vom Beschwerdeführer selbst wahrzunehmende Frist zu entnehmen gewesen (Urk.
10/57). Des Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten als Säumnisfolge in Einklang mit Art. 10 Abs. 5 ATSV angedroht (Urk. 10/66) und im Zuge der Fristerstreckung gar erneut daran erinnert (Urk. 10/59). Bei dieser Sachlage kam die Beschwerdegegnerin zutreffend zum Schluss, dass auf die Einsprache mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden könne. 3 .2
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom 18. September 2024 sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch, indem er auf den Gesundheitszu stand seiner Mutter hinwies und seine zeitliche, emotionale und finanzielle Belastung dadurch als Grund für das Verpassen der angesetzten Nachf rist nannte (Urk.
1).
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Eine Fristwiederherstellung wurde vom Bundesgericht etwa bei schweren Krank heiten oder bei einer Rechtsänderung zugelassen, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war. Ebenso als Fristwiederherstellungsgrund in Frage kommen kann beispielsweise eine Naturkatastrophe (vgl. Geertsen, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl age 2024, N. 13 zu Art. 41 mit Hinweisen auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung). Bei einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung liegt ein Fristwiederherstellungsgrund nur dann vor, wenn die Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2 und 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Arbeitsüberlastung - und sei sie noch so nachvollziehbar - ist demgegenüber kein Grund für eine Fristwiederherstellung; ebenso wenig eine Kumulation von Arbeitsüberlastung und Unterstützung in einem schweren Krankheitsfall (ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.2 f.).
Mit Blick auf diese strenge Rechtsprechung reichte die beim Beschwerdeführer vorliegende sehr belastende Situation nicht aus, um das Fristversäumnis zu entschuldigen. Die angesetzte und bis zum 21. Juni 2024 erstreckte Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache war demnach gestützt auf Art. 41 ATSG nicht wiederherzustellen. 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die vorsorglich am
17. April 2024 erhobene und innert angesetzter und erstreckter Nachfrist nicht begründete Einsprache nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer nicht bereits unter Hinweis auf das Fehlen finan zieller Mittel zur Rückzahlung (vgl. Urk. 1 S. 2) sinngemäss eventualiter ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) gestellt hat, kann er ein solches innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Ver fügung vom 4. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin stellen (vgl. Urk.
10/73) .
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959, st and in einer vom 13. Januar 2022 bis 30. Sep tember 2024 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. etwa Urk. 10/182). Mit Verfügung vom
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
E. 1.3 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]).
Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG) . Einsprachen müssen ein Rechtsbe gehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ]) . Genügt die Einsprache d ies en Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art.
E. 4 März 2024 verpflichtete
ihn die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) zufolge einer im November 2023 erfolgten Bonuszahlung zur Rückerstattung von für die Zeit von Februar 2023 bis Juli 2023 zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'060.50 netto (Urk. 10/ 71-73). Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Leisibach, Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, mit Eingabe vom 17. April 2024 Einsprache (Urk.
10/ 67-69). Mit Schreiben vom 18. April 2024 gewährte die ALK dem Ein sprecher beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin eine Frist bis zum 29.
Mai 2024, um die Einsprache zu begründen. Dies unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 10/ 66). Mit E-Mail vom 27. Mai 2024 ersuchte d ie Rechtsvertreterin des Einsprecher s um eine Fristerstreckung für die Begründung der Einsprache bis am 21. Juni 2024, welche seitens der ALK mit E-Mail vom selben Tag unter Hinweis auf das Weitergelten der angedrohten Säumnisfolge gewährt wurde (Urk. 10/ 59). Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 zeigte die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG der ALK an, dass der Einsprecher ab sofort nicht mehr durch sie vertreten werde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass an der vorsorglichen Einsprache vom 17. April 2024 festgehalten werde, wobei der Einsprecher gegebenenfalls
selbst eine ergänzende Begründung einreichen werde (Urk. 10/ 57). Mit Einsprache entscheid vom 27. August 2024 trat die ALK auf die Einsprache vom 17. April 2024 nicht ein mit der Begründung, dass innert der angesetzten Frist keine Begründung eingereicht worden sei (Urk. 10/ 18-20 = Urk. 2). 2.
G egen den Einspracheentscheid vom 27. August 2024 erhob X.___ am 18.
September 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von der verfügten Rück forderung abzusehen (Urk. 1, unterzeichnet: Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
E. 5 November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 9 ), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsv erfügung vom 8.
November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 1 2). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Abs. 5 ATSV) . Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvo raussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17.
August 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom
27. August 2024, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2024 Nachfrist bis zum 29. Mai 2024 angesetzt, um die gegen ihre Verfügung vom 4. März 2024 erhobene Einsprache zu begründen. Zugleich habe sie angedroht, dass sie im Säumnisfall nicht auf die Einsprache eintreten werde. Diese Frist habe sie dem Beschwerde führer bis zum 21. Juni 2024 erstreckt, jedoch sei auch innert der erstreckten Frist keine Begründung eingereicht worden, weshalb auf die Einsprache vom 17. April 2024 gegen die Verfügung vom 4. März 2024 androhungsgemäss nicht einzu treten sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die Rückforderungsverfügung sei nicht nachvollziehbar und es falle ihm schwer, Fr. 3'060.50 zurückzubezahlen. Die Rechtsanwältin seiner Rechtsschutz versiche rung habe ihn unzureichend informiert. Im Übrigen sei er durch die Ver schlechterung des Gesundheitszustands seiner 92-jährigen Mutter derart belastet, dass er die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist verpasst habe (Urk. 1).
2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 ergänzend aus, die belastenden persönlichen Verhältnisse sowie der finan zielle Engpass des Beschwerdeführers stellten keinen Grund für eine Frist wiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG dar . Sodann habe er sich die (unterlassenen) Handlungen der von ihm Bevollmächtigten anrechnen zu lassen. Im Übrigen sei auf den Antrag auf materielle Beurteilung der Rückforderungs verfügung nicht einzutreten (Urk. 9). 2.4
Nicht Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Rechtmässigkeit der Rückfor derung sowie deren allfälliger Erlass (E. 1.2
vorstehend). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen und Anträge des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. 2. 5
Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass die vorsorgliche Einsprache seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 17. April 2024 (Urk. 10/67-69) den in Art. 10 Abs. 1 ATSV statuierten Anforderungen in Bezug auf die erforderliche Begrün dung nicht genügte. Darin wurde
- lediglich vorsorglich - die Berechnung des versicherten Verdienstes und des Zwischenverdienstes bestritten, aber es wurde nicht dargetan, aus welchen konkreten Gründen die Verfügung vom 4. März 2024 nicht korrekt sei, sondern es wurde primär umfassende Akteneinsicht verlangt. Zwar wurde hernach mit Schreiben vom 5. Juni 2024 kundgetan, dass an der vorsorglichen Einsprache festgehalten werde (Urk. 10/57). Indes reicht ein klarer Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht aus
(Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E.
4.3.2) .
Ebenfalls nicht in Abrede stellte der Beschwerdeführer, dass
innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten und bis zum
21. Juni 2024 erstreckten Frist (Urk. 10/ 59) keine begründete Einsprache nachgereicht wurde, obschon die Beschwerdegegnerin hinreichend Zeit dafür ein ge räumt hatte . Selbst nachdem die Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 5. Juni 2024, bei der Beschwerde gegnerin eingegangen am 6. Juni 2024, die Beendigung ihres Mandats mitgeteilt hatte (Urk. 10/57), verblieb dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch ausrei chend Zeit, um eine Begründung nachzureichen. Der an den Beschwerdeführer gesandten Orientierungskopie des Schreibens vom 5. Juni 2024 war denn auch der Hinweis auf die bis am 21. Juni 2024 laufende und gegebenenfalls vom Beschwerdeführer selbst wahrzunehmende Frist zu entnehmen gewesen (Urk.
10/57). Des Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten als Säumnisfolge in Einklang mit Art. 10 Abs. 5 ATSV angedroht (Urk. 10/66) und im Zuge der Fristerstreckung gar erneut daran erinnert (Urk. 10/59). Bei dieser Sachlage kam die Beschwerdegegnerin zutreffend zum Schluss, dass auf die Einsprache mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden könne. 3 .2
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom 18. September 2024 sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch, indem er auf den Gesundheitszu stand seiner Mutter hinwies und seine zeitliche, emotionale und finanzielle Belastung dadurch als Grund für das Verpassen der angesetzten Nachf rist nannte (Urk.
1).
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Eine Fristwiederherstellung wurde vom Bundesgericht etwa bei schweren Krank heiten oder bei einer Rechtsänderung zugelassen, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war. Ebenso als Fristwiederherstellungsgrund in Frage kommen kann beispielsweise eine Naturkatastrophe (vgl. Geertsen, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl age 2024, N. 13 zu Art. 41 mit Hinweisen auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung). Bei einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung liegt ein Fristwiederherstellungsgrund nur dann vor, wenn die Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2 und 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Arbeitsüberlastung - und sei sie noch so nachvollziehbar - ist demgegenüber kein Grund für eine Fristwiederherstellung; ebenso wenig eine Kumulation von Arbeitsüberlastung und Unterstützung in einem schweren Krankheitsfall (ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.2 f.).
Mit Blick auf diese strenge Rechtsprechung reichte die beim Beschwerdeführer vorliegende sehr belastende Situation nicht aus, um das Fristversäumnis zu entschuldigen. Die angesetzte und bis zum 21. Juni 2024 erstreckte Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache war demnach gestützt auf Art. 41 ATSG nicht wiederherzustellen. 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die vorsorglich am
17. April 2024 erhobene und innert angesetzter und erstreckter Nachfrist nicht begründete Einsprache nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer nicht bereits unter Hinweis auf das Fehlen finan zieller Mittel zur Rückzahlung (vgl. Urk. 1 S. 2) sinngemäss eventualiter ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) gestellt hat, kann er ein solches innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Ver fügung vom 4. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin stellen (vgl. Urk.
10/73) .
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00176 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
3. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959, st and in einer vom 13. Januar 2022 bis 30. Sep tember 2024 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. etwa Urk. 10/182). Mit Verfügung vom
4. März 2024 verpflichtete
ihn die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) zufolge einer im November 2023 erfolgten Bonuszahlung zur Rückerstattung von für die Zeit von Februar 2023 bis Juli 2023 zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'060.50 netto (Urk. 10/ 71-73). Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Leisibach, Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, mit Eingabe vom 17. April 2024 Einsprache (Urk.
10/ 67-69). Mit Schreiben vom 18. April 2024 gewährte die ALK dem Ein sprecher beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin eine Frist bis zum 29.
Mai 2024, um die Einsprache zu begründen. Dies unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 10/ 66). Mit E-Mail vom 27. Mai 2024 ersuchte d ie Rechtsvertreterin des Einsprecher s um eine Fristerstreckung für die Begründung der Einsprache bis am 21. Juni 2024, welche seitens der ALK mit E-Mail vom selben Tag unter Hinweis auf das Weitergelten der angedrohten Säumnisfolge gewährt wurde (Urk. 10/ 59). Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 zeigte die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG der ALK an, dass der Einsprecher ab sofort nicht mehr durch sie vertreten werde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass an der vorsorglichen Einsprache vom 17. April 2024 festgehalten werde, wobei der Einsprecher gegebenenfalls
selbst eine ergänzende Begründung einreichen werde (Urk. 10/ 57). Mit Einsprache entscheid vom 27. August 2024 trat die ALK auf die Einsprache vom 17. April 2024 nicht ein mit der Begründung, dass innert der angesetzten Frist keine Begründung eingereicht worden sei (Urk. 10/ 18-20 = Urk. 2). 2.
G egen den Einspracheentscheid vom 27. August 2024 erhob X.___ am 18.
September 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von der verfügten Rück forderung abzusehen (Urk. 1, unterzeichnet: Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
5. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsv erfügung vom 8.
November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 1 2). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 1.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]).
Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG) . Einsprachen müssen ein Rechtsbe gehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ]) . Genügt die Einsprache d ies en Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV) . Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvo raussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17.
August 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom
27. August 2024, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2024 Nachfrist bis zum 29. Mai 2024 angesetzt, um die gegen ihre Verfügung vom 4. März 2024 erhobene Einsprache zu begründen. Zugleich habe sie angedroht, dass sie im Säumnisfall nicht auf die Einsprache eintreten werde. Diese Frist habe sie dem Beschwerde führer bis zum 21. Juni 2024 erstreckt, jedoch sei auch innert der erstreckten Frist keine Begründung eingereicht worden, weshalb auf die Einsprache vom 17. April 2024 gegen die Verfügung vom 4. März 2024 androhungsgemäss nicht einzu treten sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die Rückforderungsverfügung sei nicht nachvollziehbar und es falle ihm schwer, Fr. 3'060.50 zurückzubezahlen. Die Rechtsanwältin seiner Rechtsschutz versiche rung habe ihn unzureichend informiert. Im Übrigen sei er durch die Ver schlechterung des Gesundheitszustands seiner 92-jährigen Mutter derart belastet, dass er die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist verpasst habe (Urk. 1).
2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 ergänzend aus, die belastenden persönlichen Verhältnisse sowie der finan zielle Engpass des Beschwerdeführers stellten keinen Grund für eine Frist wiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG dar . Sodann habe er sich die (unterlassenen) Handlungen der von ihm Bevollmächtigten anrechnen zu lassen. Im Übrigen sei auf den Antrag auf materielle Beurteilung der Rückforderungs verfügung nicht einzutreten (Urk. 9). 2.4
Nicht Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Rechtmässigkeit der Rückfor derung sowie deren allfälliger Erlass (E. 1.2
vorstehend). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen und Anträge des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. 2. 5
Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass die vorsorgliche Einsprache seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 17. April 2024 (Urk. 10/67-69) den in Art. 10 Abs. 1 ATSV statuierten Anforderungen in Bezug auf die erforderliche Begrün dung nicht genügte. Darin wurde
- lediglich vorsorglich - die Berechnung des versicherten Verdienstes und des Zwischenverdienstes bestritten, aber es wurde nicht dargetan, aus welchen konkreten Gründen die Verfügung vom 4. März 2024 nicht korrekt sei, sondern es wurde primär umfassende Akteneinsicht verlangt. Zwar wurde hernach mit Schreiben vom 5. Juni 2024 kundgetan, dass an der vorsorglichen Einsprache festgehalten werde (Urk. 10/57). Indes reicht ein klarer Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht aus
(Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E.
4.3.2) .
Ebenfalls nicht in Abrede stellte der Beschwerdeführer, dass
innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten und bis zum
21. Juni 2024 erstreckten Frist (Urk. 10/ 59) keine begründete Einsprache nachgereicht wurde, obschon die Beschwerdegegnerin hinreichend Zeit dafür ein ge räumt hatte . Selbst nachdem die Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 5. Juni 2024, bei der Beschwerde gegnerin eingegangen am 6. Juni 2024, die Beendigung ihres Mandats mitgeteilt hatte (Urk. 10/57), verblieb dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch ausrei chend Zeit, um eine Begründung nachzureichen. Der an den Beschwerdeführer gesandten Orientierungskopie des Schreibens vom 5. Juni 2024 war denn auch der Hinweis auf die bis am 21. Juni 2024 laufende und gegebenenfalls vom Beschwerdeführer selbst wahrzunehmende Frist zu entnehmen gewesen (Urk.
10/57). Des Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten als Säumnisfolge in Einklang mit Art. 10 Abs. 5 ATSV angedroht (Urk. 10/66) und im Zuge der Fristerstreckung gar erneut daran erinnert (Urk. 10/59). Bei dieser Sachlage kam die Beschwerdegegnerin zutreffend zum Schluss, dass auf die Einsprache mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden könne. 3 .2
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom 18. September 2024 sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch, indem er auf den Gesundheitszu stand seiner Mutter hinwies und seine zeitliche, emotionale und finanzielle Belastung dadurch als Grund für das Verpassen der angesetzten Nachf rist nannte (Urk.
1).
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Eine Fristwiederherstellung wurde vom Bundesgericht etwa bei schweren Krank heiten oder bei einer Rechtsänderung zugelassen, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war. Ebenso als Fristwiederherstellungsgrund in Frage kommen kann beispielsweise eine Naturkatastrophe (vgl. Geertsen, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl age 2024, N. 13 zu Art. 41 mit Hinweisen auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung). Bei einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung liegt ein Fristwiederherstellungsgrund nur dann vor, wenn die Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2 und 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Arbeitsüberlastung - und sei sie noch so nachvollziehbar - ist demgegenüber kein Grund für eine Fristwiederherstellung; ebenso wenig eine Kumulation von Arbeitsüberlastung und Unterstützung in einem schweren Krankheitsfall (ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.2 f.).
Mit Blick auf diese strenge Rechtsprechung reichte die beim Beschwerdeführer vorliegende sehr belastende Situation nicht aus, um das Fristversäumnis zu entschuldigen. Die angesetzte und bis zum 21. Juni 2024 erstreckte Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache war demnach gestützt auf Art. 41 ATSG nicht wiederherzustellen. 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die vorsorglich am
17. April 2024 erhobene und innert angesetzter und erstreckter Nachfrist nicht begründete Einsprache nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer nicht bereits unter Hinweis auf das Fehlen finan zieller Mittel zur Rückzahlung (vgl. Urk. 1 S. 2) sinngemäss eventualiter ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) gestellt hat, kann er ein solches innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Ver fügung vom 4. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin stellen (vgl. Urk.
10/73) .
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer