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AL.2024.00169

Die Beschwerdeführerin wurde beim RAV als stellensuchende Person abgemeldet, weil sie aufgrund einer Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war und sich das gekündigte Arbeitsverhältnis deswegen verlängert hatte. Wiederanmeldung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hätte während des Monats vor der Anspruchstellung Arbeitsbemühungen tätigen müssen, weil sich ihr Gesundheitszustand wieder gebessert hatte.

Zürich SozVersG · 2025-12-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 93 (Urk.

7/11), war ab dem 2 4. Juli 2019 beim Y.___ AG

angestellt

und wurde als Betriebs mitarbeiterin in einem Z.___

eingesetzt

(Urk.

7/13, Urk. 7/396, Urk. 7/403). Sie meldete sich a m 7 . August 2023

beim Regionalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV) Zürich Nansen strasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 / 2 6).

Am 10. August 2023 kündigte die

Y.___ AG den Arbeitsvertrag

per 1 1. September 2023 (Urk. 7/ 341).

Alsdann gab X.___

im Zusam men hang mit dem am 27. September 2023 gestellten Antrag auf Arbeits losenent schä digung an, dass sich die Kündigungs frist aufgrund ihrer seit 21. Au gust 2023 bestehenden Arbeitsun fähigkeit wegen Krankheit auf unbestimmte Zeit verlän ger n würde (Urk. 7/16). In der Folge wurde sie vom RAV per 1. November 2023 als stellen suchende Person abgemeldet, weil sie weiterhin arbeitsunfähig

sei und ihr bishe riges Arbeitsverhältnis immer noch B estand habe (Urk. 7/24). Das Arbeitsverhält nis mit der Y.___ AG endete am 1. Dezember 2023 (Urk. 7/13). Am selben Tag meldete sich X.___

wieder beim RAV zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/23). Sie beantragte überdies die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung ab dem 2. Dezember 2023 (Urk. 7/270).

Das Amt für Arbeit (AFA) stellte

X.___ mit Verfügung vom 6 . Februar 2024 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung mit Wirkung ab dem

2 . Dezember 202 3 für drei Tage in der Anspruchs berechtigung ein (Urk. 7 /2 70 - 271). Dagegen erhob die Versicherte am 9. und 1 9. Fe bruar 2024 Ein sprache (Urk. 7/265-268 und Urk. 7 /251 -254). Das AFA wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2024 ab (Urk.

2; zugestellt mit Postsendung vom 2. August

2024, Urk. 4). 2.

Dag egen erhob X.___

m it Eingabe vom

1 2 . August 2024 Beschwerde

(Urk. 1; Überweisung durch das AFA mit Schreiben vom 10.

September 2024, Urk.

3) .

Sie bean tragte, dass die Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 26 . September 2024 beantragte der Beschwer degegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was

der Beschwerdeführer in am 7 . Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nach weisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, d i e v ersicherte Person habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kür zen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schie dene Einzelpflich ten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistun gen beanspru ch enden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sank tio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminde rungs pflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genü gend um Arbeit zu bemü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durch bruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 1.3

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der An meldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der An meldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche ver pflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, ergibt sich für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Scha denminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2). Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2.2-2.2.3). 1.4

In E. 5.1 des Urteils 8C_583/2009 vom 2 2. Dezember 2009 hielt das Bundes gericht fest, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht habe, nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung sei (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231 mit Hinweis). Zur Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen könn t e n keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor derliche Mindestzahl an Bewerbungen sei nicht möglich. Das Quantitativ beurteil e sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlang e in der Regel 10 bis 12 Bewer bungen pro Monat . Hier bei handle es sich nicht um eine starre Grenze, sondern es seien die subjek tiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteil C

62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kom mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, [AVIG] Bd. I, [ Art. 1-58], 1988, N

15 zu Art. 17 AVIG). Dabei seien die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78 vgl. Gerhard Gerhards, N 15 zu Art. 17 AVIG; Thomas Nuss baumer, Arbeitslosen ver sicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.

2430 Rz.

839). Zudem sei auch zu berücksichtigen wie lange eine Arbeits losigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gelte es bei der Würdigung des Verhal tens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. 2.

2.1

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai

2024 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2023 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Bezüglich der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung seien praxisgemäss die drei Monate vor der Anmeldung zu überprüfen. Nach Lage der Akten sei die Beschwerdeführerin vom 21. August bis 31.

Oktober 2023 im Umfang von 100

% arbeitsunfähig gewesen. Gemäss den Angaben der Arbeitslosenkassen habe die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Krankentaggelder erhalten. Vorliegend sei folglich unter Berücksich tigung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin deren Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 1. November bis 1. Dezember 2023 zu beurteilen. In diese r Zeit habe die Beschwerdeführerin unbestritten nur eine Stellenbewerbung getätigt, was men genmässig nicht genüge . Die Beschwerdeführerin sei daher in der Anspruchs berechtigung einzustellen. Eine Einstelldauer von 3 Tagen trage dem zugrunde liegenden Verschulden und den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie vom September bis 30.

November 2023 aufgrund einer psychischen Erk r ankung krankge schrie ben gewesen sei . Sie sei in dieser Zeit gemäss den Richtlinien von der Stellen suche befreit gewesen. Ihr e Anstellung habe am 1. Dezember 2023 geendet. Sie habe sich am Folgetag beim RAV gemeldet und mit der Stellensuche begon nen. In der Zeit davor habe sie sich monatelang in Behandlung befunden. Sie sei damals nicht in der Lage gewesen, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen . Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass sie (am 1. November 2023) von ihrer RAV-Beraterin aus dem System gelöscht und auf gefordert worden sei, sich erneut anzumelden, wenn sie keinen Arbeitsvertrag mehr habe. Diese Anweisung habe zu einem Miss verständnis geführt, welches ihr nicht angelastet werden sollte (Urk.

1). An ge sichts dieses Missverständnisses und ihres damaligen Gesundheitszustandes sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für drei Tage unverhältnismässig (Urk. 1 S. 2) . 3 . 3.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zu 100 % arbeitsunfähige ver sicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangs läufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. die in BGE 133 V 89 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts C

164/05 vom 28.

September 2006) . Mit E. 5.2 des Urteils 8C_583/2009 vom 22.

Dezember 2009 berück sich tigte das Bundesgericht, dass die versicherte Person, welche sich am 30. April

2008 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. E. 4.2 jenes Urteils) während der dreimonatigen Kündigungsfrist von Februar bis 7. März 2008 zunächst 100 % und anschliessend noch 80 % arbeitsunfähig und damit gesundheitlich erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Bundesgericht be urteilte die sechs qualifizierten Stellenbewerbungen in jenem Fall als genügend.

3.2

Den aufgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag am 10. August 2023 per 11. September

2023 gekündigt hat (Urk. 7/341). Am 1 6. August 2023 hat die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit einer schriftlichen Vorgabe aufge geben, über den ganzen Monat verteilt, mindestens 10 Bewerbungen zu tätigen (Urk. 7/358). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 5 . und 6 . September

2023 ausgefüllten Formular für den Nachweis der persönlichen Arbeits bemü hun gen für den August 2023 tätigte sie in der Zeitperiode vom 18.

bis 25.

August 2023 insgesamt 8 Arbeits bemühungen (Urk.

7/388-389). Die letzten drei Bewer bungen als Hilfs mitarbei terin und Lager mitarbeiterin (Urk.

7/389) nahm die Beschwerde führerin in einer Zeit vor, als ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestiert wurde (Urk. 7/372) .

Laut dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von

Dr. med. univ. (H) A.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, B.___, vom 1. September

2023

war die Beschwerdeführerin wegen Krank heit vom

21. August bis 17. September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/372) .

D em Arbeits unfähigkeitszeug nis von med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie FMH, vom 27.

Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Psychiaterin die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 11.

September bis 31.

Oktober 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat

(Urk. 7/250). Gemäss Lohnabrechnung Oktober 2023 der Y.___ AG wurde der Beschwerdeführerin für den Zeit raum vom 18.

Sep tember bis 31.

Oktober 2023 ein Kranken tag geld in der Höhe von netto Fr. 3’842.95 ausbezahlt (Urk. 7/353). Danach attestierte die behandelnde Psychia terin der Beschwerdeführerin am 2. November 2023 für die Zeitperiode vom 1. bis 30. November 2023 eine 80% ige

A rbeitsun fähig keit. Zu dem wurden für den Monat November 2023 nur noch (reduzierte) Krankentag gelder in der Höhe von netto Fr.

2'110.10 ausbezahlt (Urk. 7/352). Mit der Bes serung ihres Gesundheitszustandes muss die Beschwerdeführer auch wieder in der Lage gewesen sein, sich auf Stellen zu bewerben. 3.3

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 Arbeits bemühungen tätigte. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners ist aber nur die Stellenbewerbung vom 29.

November 2023 nachgewiesen (Urk.

7/313 und Urk. 7/333), was unbestritten blieb. Der Beschwerde gegner hielt dafür, dass dies mengenmässig nicht genügend sei. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit mindestens 10 Stellenbewerbungen pro Monat

tätigen musste (Urk. 7/358), hätte sie auch unter Berücksichtigung der gemäss der Psychiaterin med. pract. C.___ um 80 % reduzierten Leistungsfähigkeit im Monat November 2023 mehrere Stellen bewerbungen tätigen müssen. 3.4

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass sie die am 1. November 2023 erfolgte Abmeldung als stellensuchende Person missverstanden habe (E.

2.2). Mit E-Mail-Nachricht vom 1. November 2023 teilte die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin erneut beim RAV melden solle, wenn sie wieder arbeits fähig sei . Es sei nicht zielführend, immer wieder neue Besprechungstermine anzusetzen, welche die Beschwerdeführerin dann jeweils absage. Daher werde das Dossier wie bereits angekündigt geschlossen. Das Dossier könne jedoch wieder eröffnet werden, wenn das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG definitiv beendet worden sei (Urk.

7/365).

Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer in bis zur Wiederanmeldung beim RAV von der Stellensuche entbunden gewesen wäre.

Die versicherte Person hat sich auch während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu be mühen (E. 1.3). Sie hat sich so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosen ver sicherung gäbe (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2023 vom 7. März 2024 E. 5.2).

Nach dem Gesagten waren die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin vor der Anspruchstellung ungenügend. Es liegen keine weitergehenden Recht fertigungsgründe vor. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.

3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschä di gung, AVIV). 3.2

Die vom Beschwerdegegner festgesetzte Dauer der Einstellung von 3 Tagen

liegt im unter st en Bereich des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1.5). Sie ist den Verhältnissen des vorliegenden Falles angemessen. Das Missverständnis der Beschwerde führerin führt nach dem hiervor Gesagten (E. 2.3 am Ende) zu keiner Reduktion der Einstelltage . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 93 (Urk.

7/11), war ab dem 2 4. Juli 2019 beim Y.___ AG

angestellt

und wurde als Betriebs mitarbeiterin in einem Z.___

eingesetzt

(Urk.

7/13, Urk. 7/396, Urk. 7/403). Sie meldete sich a m 7 . August 2023

beim Regionalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV) Zürich Nansen strasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 /

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nach weisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, d i e v ersicherte Person habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kür zen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schie dene Einzelpflich ten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistun gen beanspru ch enden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sank tio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminde rungs pflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genü gend um Arbeit zu bemü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durch bruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der An meldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der An meldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche ver pflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, ergibt sich für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Scha denminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2). Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2.2-2.2.3).

E. 1.4 In E. 5.1 des Urteils 8C_583/2009 vom 2 2. Dezember 2009 hielt das Bundes gericht fest, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht habe, nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung sei (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231 mit Hinweis). Zur Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen könn t e n keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor derliche Mindestzahl an Bewerbungen sei nicht möglich. Das Quantitativ beurteil e sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlang e in der Regel 10 bis 12 Bewer bungen pro Monat . Hier bei handle es sich nicht um eine starre Grenze, sondern es seien die subjek tiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteil C

62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kom mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, [AVIG] Bd. I, [ Art. 1-58], 1988, N

15 zu Art. 17 AVIG). Dabei seien die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78 vgl. Gerhard Gerhards, N 15 zu Art. 17 AVIG; Thomas Nuss baumer, Arbeitslosen ver sicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.

2430 Rz.

839). Zudem sei auch zu berücksichtigen wie lange eine Arbeits losigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gelte es bei der Würdigung des Verhal tens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. 2.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai

2024 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2023 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Bezüglich der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung seien praxisgemäss die drei Monate vor der Anmeldung zu überprüfen. Nach Lage der Akten sei die Beschwerdeführerin vom 21. August bis 31.

Oktober 2023 im Umfang von 100

% arbeitsunfähig gewesen. Gemäss den Angaben der Arbeitslosenkassen habe die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Krankentaggelder erhalten. Vorliegend sei folglich unter Berücksich tigung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin deren Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 1. November bis 1. Dezember 2023 zu beurteilen. In diese r Zeit habe die Beschwerdeführerin unbestritten nur eine Stellenbewerbung getätigt, was men genmässig nicht genüge . Die Beschwerdeführerin sei daher in der Anspruchs berechtigung einzustellen. Eine Einstelldauer von 3 Tagen trage dem zugrunde liegenden Verschulden und den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie vom September bis 30.

November 2023 aufgrund einer psychischen Erk r ankung krankge schrie ben gewesen sei . Sie sei in dieser Zeit gemäss den Richtlinien von der Stellen suche befreit gewesen. Ihr e Anstellung habe am 1. Dezember 2023 geendet. Sie habe sich am Folgetag beim RAV gemeldet und mit der Stellensuche begon nen. In der Zeit davor habe sie sich monatelang in Behandlung befunden. Sie sei damals nicht in der Lage gewesen, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen . Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass sie (am 1. November 2023) von ihrer RAV-Beraterin aus dem System gelöscht und auf gefordert worden sei, sich erneut anzumelden, wenn sie keinen Arbeitsvertrag mehr habe. Diese Anweisung habe zu einem Miss verständnis geführt, welches ihr nicht angelastet werden sollte (Urk.

1). An ge sichts dieses Missverständnisses und ihres damaligen Gesundheitszustandes sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für drei Tage unverhältnismässig (Urk. 1 S. 2) . 3 . 3.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zu 100 % arbeitsunfähige ver sicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangs läufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. die in BGE 133 V 89 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts C

164/05 vom 28.

September 2006) . Mit E. 5.2 des Urteils 8C_583/2009 vom 22.

Dezember 2009 berück sich tigte das Bundesgericht, dass die versicherte Person, welche sich am 30. April

2008 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. E. 4.2 jenes Urteils) während der dreimonatigen Kündigungsfrist von Februar bis 7. März 2008 zunächst 100 % und anschliessend noch 80 % arbeitsunfähig und damit gesundheitlich erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Bundesgericht be urteilte die sechs qualifizierten Stellenbewerbungen in jenem Fall als genügend.

3.2

Den aufgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag am 10. August 2023 per 11. September

2023 gekündigt hat (Urk. 7/341). Am 1 6. August 2023 hat die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit einer schriftlichen Vorgabe aufge geben, über den ganzen Monat verteilt, mindestens 10 Bewerbungen zu tätigen (Urk. 7/358). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 5 . und 6 . September

2023 ausgefüllten Formular für den Nachweis der persönlichen Arbeits bemü hun gen für den August 2023 tätigte sie in der Zeitperiode vom 18.

bis 25.

August 2023 insgesamt 8 Arbeits bemühungen (Urk.

7/388-389). Die letzten drei Bewer bungen als Hilfs mitarbei terin und Lager mitarbeiterin (Urk.

7/389) nahm die Beschwerde führerin in einer Zeit vor, als ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestiert wurde (Urk. 7/372) .

Laut dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von

Dr. med. univ. (H) A.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, B.___, vom 1. September

2023

war die Beschwerdeführerin wegen Krank heit vom

21. August bis 17. September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/372) .

D em Arbeits unfähigkeitszeug nis von med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie FMH, vom 27.

Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Psychiaterin die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 11.

September bis 31.

Oktober 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat

(Urk. 7/250). Gemäss Lohnabrechnung Oktober 2023 der Y.___ AG wurde der Beschwerdeführerin für den Zeit raum vom 18.

Sep tember bis 31.

Oktober 2023 ein Kranken tag geld in der Höhe von netto Fr. 3’842.95 ausbezahlt (Urk. 7/353). Danach attestierte die behandelnde Psychia terin der Beschwerdeführerin am 2. November 2023 für die Zeitperiode vom 1. bis 30. November 2023 eine 80% ige

A rbeitsun fähig keit. Zu dem wurden für den Monat November 2023 nur noch (reduzierte) Krankentag gelder in der Höhe von netto Fr.

2'110.10 ausbezahlt (Urk. 7/352). Mit der Bes serung ihres Gesundheitszustandes muss die Beschwerdeführer auch wieder in der Lage gewesen sein, sich auf Stellen zu bewerben. 3.3

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 Arbeits bemühungen tätigte. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners ist aber nur die Stellenbewerbung vom 29.

November 2023 nachgewiesen (Urk.

7/313 und Urk. 7/333), was unbestritten blieb. Der Beschwerde gegner hielt dafür, dass dies mengenmässig nicht genügend sei. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit mindestens 10 Stellenbewerbungen pro Monat

tätigen musste (Urk. 7/358), hätte sie auch unter Berücksichtigung der gemäss der Psychiaterin med. pract. C.___ um 80 % reduzierten Leistungsfähigkeit im Monat November 2023 mehrere Stellen bewerbungen tätigen müssen. 3.4

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass sie die am 1. November 2023 erfolgte Abmeldung als stellensuchende Person missverstanden habe (E.

2.2). Mit E-Mail-Nachricht vom 1. November 2023 teilte die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin erneut beim RAV melden solle, wenn sie wieder arbeits fähig sei . Es sei nicht zielführend, immer wieder neue Besprechungstermine anzusetzen, welche die Beschwerdeführerin dann jeweils absage. Daher werde das Dossier wie bereits angekündigt geschlossen. Das Dossier könne jedoch wieder eröffnet werden, wenn das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG definitiv beendet worden sei (Urk.

7/365).

Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer in bis zur Wiederanmeldung beim RAV von der Stellensuche entbunden gewesen wäre.

Die versicherte Person hat sich auch während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu be mühen (E. 1.3). Sie hat sich so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosen ver sicherung gäbe (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2023 vom 7. März 2024 E. 5.2).

Nach dem Gesagten waren die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin vor der Anspruchstellung ungenügend. Es liegen keine weitergehenden Recht fertigungsgründe vor. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.

3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschä di gung, AVIV). 3.2

Die vom Beschwerdegegner festgesetzte Dauer der Einstellung von 3 Tagen

liegt im unter st en Bereich des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1.5). Sie ist den Verhältnissen des vorliegenden Falles angemessen. Das Missverständnis der Beschwerde führerin führt nach dem hiervor Gesagten (E. 2.3 am Ende) zu keiner Reduktion der Einstelltage . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

E. 6 . Februar 2024 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung mit Wirkung ab dem

2 . Dezember 202 3 für drei Tage in der Anspruchs berechtigung ein (Urk.

E. 7 . Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00169 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 8. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 93 (Urk.

7/11), war ab dem 2 4. Juli 2019 beim Y.___ AG

angestellt

und wurde als Betriebs mitarbeiterin in einem Z.___

eingesetzt

(Urk.

7/13, Urk. 7/396, Urk. 7/403). Sie meldete sich a m 7 . August 2023

beim Regionalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV) Zürich Nansen strasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 / 2 6).

Am 10. August 2023 kündigte die

Y.___ AG den Arbeitsvertrag

per 1 1. September 2023 (Urk. 7/ 341).

Alsdann gab X.___

im Zusam men hang mit dem am 27. September 2023 gestellten Antrag auf Arbeits losenent schä digung an, dass sich die Kündigungs frist aufgrund ihrer seit 21. Au gust 2023 bestehenden Arbeitsun fähigkeit wegen Krankheit auf unbestimmte Zeit verlän ger n würde (Urk. 7/16). In der Folge wurde sie vom RAV per 1. November 2023 als stellen suchende Person abgemeldet, weil sie weiterhin arbeitsunfähig

sei und ihr bishe riges Arbeitsverhältnis immer noch B estand habe (Urk. 7/24). Das Arbeitsverhält nis mit der Y.___ AG endete am 1. Dezember 2023 (Urk. 7/13). Am selben Tag meldete sich X.___

wieder beim RAV zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/23). Sie beantragte überdies die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung ab dem 2. Dezember 2023 (Urk. 7/270).

Das Amt für Arbeit (AFA) stellte

X.___ mit Verfügung vom 6 . Februar 2024 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung mit Wirkung ab dem

2 . Dezember 202 3 für drei Tage in der Anspruchs berechtigung ein (Urk. 7 /2 70 - 271). Dagegen erhob die Versicherte am 9. und 1 9. Fe bruar 2024 Ein sprache (Urk. 7/265-268 und Urk. 7 /251 -254). Das AFA wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2024 ab (Urk.

2; zugestellt mit Postsendung vom 2. August

2024, Urk. 4). 2.

Dag egen erhob X.___

m it Eingabe vom

1 2 . August 2024 Beschwerde

(Urk. 1; Überweisung durch das AFA mit Schreiben vom 10.

September 2024, Urk.

3) .

Sie bean tragte, dass die Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 26 . September 2024 beantragte der Beschwer degegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was

der Beschwerdeführer in am 7 . Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Ver sicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nach weisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflich ten der versicherten Personen. Mit der Formel, d i e v ersicherte Person habe alles Zu mutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kür zen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich ver schie dene Einzelpflich ten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungs leistun gen beanspru ch enden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sank tio ni ert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminde rungs pflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genü gend um Arbeit zu bemü hen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durch bruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 1.3

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dem entsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der An meldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der An meldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche ver pflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die Pflicht der Versicherungs leistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, ergibt sich für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen versicherung aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Scha denminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2). Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2.2-2.2.3). 1.4

In E. 5.1 des Urteils 8C_583/2009 vom 2 2. Dezember 2009 hielt das Bundes gericht fest, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumut bare Arbeit bemüht habe, nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung sei (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231 mit Hinweis). Zur Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen könn t e n keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor derliche Mindestzahl an Bewerbungen sei nicht möglich. Das Quantitativ beurteil e sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlang e in der Regel 10 bis 12 Bewer bungen pro Monat . Hier bei handle es sich nicht um eine starre Grenze, sondern es seien die subjek tiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteil C

62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kom mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, [AVIG] Bd. I, [ Art. 1-58], 1988, N

15 zu Art. 17 AVIG). Dabei seien die persönlichen Umstände und Möglich keiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78 vgl. Gerhard Gerhards, N 15 zu Art. 17 AVIG; Thomas Nuss baumer, Arbeitslosen ver sicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.

2430 Rz.

839). Zudem sei auch zu berücksichtigen wie lange eine Arbeits losigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gelte es bei der Würdigung des Verhal tens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. 2.

2.1

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai

2024 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2023 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Bezüglich der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung seien praxisgemäss die drei Monate vor der Anmeldung zu überprüfen. Nach Lage der Akten sei die Beschwerdeführerin vom 21. August bis 31.

Oktober 2023 im Umfang von 100

% arbeitsunfähig gewesen. Gemäss den Angaben der Arbeitslosenkassen habe die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Krankentaggelder erhalten. Vorliegend sei folglich unter Berücksich tigung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin deren Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 1. November bis 1. Dezember 2023 zu beurteilen. In diese r Zeit habe die Beschwerdeführerin unbestritten nur eine Stellenbewerbung getätigt, was men genmässig nicht genüge . Die Beschwerdeführerin sei daher in der Anspruchs berechtigung einzustellen. Eine Einstelldauer von 3 Tagen trage dem zugrunde liegenden Verschulden und den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie vom September bis 30.

November 2023 aufgrund einer psychischen Erk r ankung krankge schrie ben gewesen sei . Sie sei in dieser Zeit gemäss den Richtlinien von der Stellen suche befreit gewesen. Ihr e Anstellung habe am 1. Dezember 2023 geendet. Sie habe sich am Folgetag beim RAV gemeldet und mit der Stellensuche begon nen. In der Zeit davor habe sie sich monatelang in Behandlung befunden. Sie sei damals nicht in der Lage gewesen, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen . Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass sie (am 1. November 2023) von ihrer RAV-Beraterin aus dem System gelöscht und auf gefordert worden sei, sich erneut anzumelden, wenn sie keinen Arbeitsvertrag mehr habe. Diese Anweisung habe zu einem Miss verständnis geführt, welches ihr nicht angelastet werden sollte (Urk.

1). An ge sichts dieses Missverständnisses und ihres damaligen Gesundheitszustandes sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für drei Tage unverhältnismässig (Urk. 1 S. 2) . 3 . 3.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zu 100 % arbeitsunfähige ver sicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangs läufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. die in BGE 133 V 89 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts C

164/05 vom 28.

September 2006) . Mit E. 5.2 des Urteils 8C_583/2009 vom 22.

Dezember 2009 berück sich tigte das Bundesgericht, dass die versicherte Person, welche sich am 30. April

2008 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. E. 4.2 jenes Urteils) während der dreimonatigen Kündigungsfrist von Februar bis 7. März 2008 zunächst 100 % und anschliessend noch 80 % arbeitsunfähig und damit gesundheitlich erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Bundesgericht be urteilte die sechs qualifizierten Stellenbewerbungen in jenem Fall als genügend.

3.2

Den aufgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag am 10. August 2023 per 11. September

2023 gekündigt hat (Urk. 7/341). Am 1 6. August 2023 hat die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit einer schriftlichen Vorgabe aufge geben, über den ganzen Monat verteilt, mindestens 10 Bewerbungen zu tätigen (Urk. 7/358). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 5 . und 6 . September

2023 ausgefüllten Formular für den Nachweis der persönlichen Arbeits bemü hun gen für den August 2023 tätigte sie in der Zeitperiode vom 18.

bis 25.

August 2023 insgesamt 8 Arbeits bemühungen (Urk.

7/388-389). Die letzten drei Bewer bungen als Hilfs mitarbei terin und Lager mitarbeiterin (Urk.

7/389) nahm die Beschwerde führerin in einer Zeit vor, als ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestiert wurde (Urk. 7/372) .

Laut dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von

Dr. med. univ. (H) A.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, B.___, vom 1. September

2023

war die Beschwerdeführerin wegen Krank heit vom

21. August bis 17. September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/372) .

D em Arbeits unfähigkeitszeug nis von med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie FMH, vom 27.

Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Psychiaterin die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 11.

September bis 31.

Oktober 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat

(Urk. 7/250). Gemäss Lohnabrechnung Oktober 2023 der Y.___ AG wurde der Beschwerdeführerin für den Zeit raum vom 18.

Sep tember bis 31.

Oktober 2023 ein Kranken tag geld in der Höhe von netto Fr. 3’842.95 ausbezahlt (Urk. 7/353). Danach attestierte die behandelnde Psychia terin der Beschwerdeführerin am 2. November 2023 für die Zeitperiode vom 1. bis 30. November 2023 eine 80% ige

A rbeitsun fähig keit. Zu dem wurden für den Monat November 2023 nur noch (reduzierte) Krankentag gelder in der Höhe von netto Fr.

2'110.10 ausbezahlt (Urk. 7/352). Mit der Bes serung ihres Gesundheitszustandes muss die Beschwerdeführer auch wieder in der Lage gewesen sein, sich auf Stellen zu bewerben. 3.3

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 Arbeits bemühungen tätigte. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners ist aber nur die Stellenbewerbung vom 29.

November 2023 nachgewiesen (Urk.

7/313 und Urk. 7/333), was unbestritten blieb. Der Beschwerde gegner hielt dafür, dass dies mengenmässig nicht genügend sei. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit mindestens 10 Stellenbewerbungen pro Monat

tätigen musste (Urk. 7/358), hätte sie auch unter Berücksichtigung der gemäss der Psychiaterin med. pract. C.___ um 80 % reduzierten Leistungsfähigkeit im Monat November 2023 mehrere Stellen bewerbungen tätigen müssen. 3.4

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass sie die am 1. November 2023 erfolgte Abmeldung als stellensuchende Person missverstanden habe (E.

2.2). Mit E-Mail-Nachricht vom 1. November 2023 teilte die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin erneut beim RAV melden solle, wenn sie wieder arbeits fähig sei . Es sei nicht zielführend, immer wieder neue Besprechungstermine anzusetzen, welche die Beschwerdeführerin dann jeweils absage. Daher werde das Dossier wie bereits angekündigt geschlossen. Das Dossier könne jedoch wieder eröffnet werden, wenn das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG definitiv beendet worden sei (Urk.

7/365).

Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer in bis zur Wiederanmeldung beim RAV von der Stellensuche entbunden gewesen wäre.

Die versicherte Person hat sich auch während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu be mühen (E. 1.3). Sie hat sich so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosen ver sicherung gäbe (Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2023 vom 7. März 2024 E. 5.2).

Nach dem Gesagten waren die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin vor der Anspruchstellung ungenügend. Es liegen keine weitergehenden Recht fertigungsgründe vor. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.

3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschä di gung, AVIV). 3.2

Die vom Beschwerdegegner festgesetzte Dauer der Einstellung von 3 Tagen

liegt im unter st en Bereich des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 1.5). Sie ist den Verhältnissen des vorliegenden Falles angemessen. Das Missverständnis der Beschwerde führerin führt nach dem hiervor Gesagten (E. 2.3 am Ende) zu keiner Reduktion der Einstelltage . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher