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AL.2024.00166

Rückerstattung infolge nachträglich festgestellter Zwischenverdienste. IK-Auszug beweiskräftig. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-05-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 97, meldete sich am

11. Oktober 2019 beim regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Emmen zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 (Urk. 19/822 ff., 837). Die Unia Arbeitslosenkasse richtete ihm in der Folge Tag gelder von Novem ber 2019 bis zu seiner Abmeldung per Ende Juni 2021 aus (Urk. 19/588 ff., 761 f.). Nachdem die Unia

Arbeitslosenkasse durch einen Abgleich mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) im Jahr 2021 Einkommen von der Y.___ GmbH bezogen hatte, tätigte sie verschiedene Abklärungen (Urk. 19/570 ff.) und verfügte am 16. Mai 2023 eine Rückforderung für zu Un recht ausbezahlte Leistungen aus der Arbeitslosen versicherung von Februar bis Juni 2021 im Betrag von Fr. 10’206.50 (Urk. 19/567 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 19/542 ff.) wies die Unia Arbeitslosenkasse nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 5. Juli 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

6. September 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben sei. Eventuali ter seien notwendige und angemessene Beweiserhebungen im bereits im Ein spracheverfahren und hiermit erneut beantragten Umfang durch das Gericht vor zunehmen, insbesondere aber nicht ausschliesslich seien der Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin persönlich anzuhören und es seien schriftliche Ver nehmlassungen bei den genannten Personen einzuholen , es seien die Vorakten und die Strafakten «…» beizuziehen ,

d es Weiteren sei das hiesige Verfahren bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer hängigen Straf verfahrens im Kanton Luzern «…» zu sistieren .

Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. So dann sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 vollum fäng lich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerde führer der Beschwerdegegnerin keine Forderung im Umfang von Fr. 10 ’ 206.50 schulde. In prozessualer Hin sicht stellte er schliesslich Gesuch e um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgelt li chen Prozess führung und Rechtsver tretung ( Urk. 1 S. 2 f. ).

Mit Verfügung vom

12. September 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeant wort und dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis der prozessu alen Bedürftig keit angesetzt ( Urk. 9 ). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. No vember 2024 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit sowie weitere Belege ein ( Urk. 15, 16, 17/28-35). Die Beschwer degegnerin bean tragte m it Beschwer deantwort vom 23. Dezember 2024 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 18 ). Mit E ingabe vom 6. Januar 2025 stellte der Beschwerde führer ein Ge such um Fristerstreckung, eventualiter um Sistierung des Verfahrens ( Urk. 22) . Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde de m Beschwerde führer die Beschwer deantwort zur Kenntnis zugestellt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stel lungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 angesetzt ( Urk. 24) . Am 23. Januar 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stel lungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 27). Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abgewiesen (Urk. 29). Am 20. März 2025 wurde ihm auf seinen Wunsch hin (Urk. 31) Frist angesetzt, um sich bei Bedarf nochmals schriftlich zur Sache zu äussern und allenfalls weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 33), woraufhin er am 14.

April 2025 eine weitere Stellungnahme samt Bei lage einreichte (Urk. 36, 37). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Prozessgegenstand bildet die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rück for de rung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1 0'206.5 0. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurtei lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art.

10 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art.

8 AVIG) er füllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld aus ge richtet (Art.

21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art.

22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art.

23 Abs.

1 AVIG). 1.3

Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Ver dienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstausfalls als Zwischen verdienst anzurechnen. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Ein kommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeits lose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, min destens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt un berücksichtigt (Abs. 3). Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Ein kommen, das in Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird (BGE 141 V 426 E.

5.1, 127 V 479 E.

2).

1.4

Nach Art.

95 Abs.

1 AVIG in Verbindung mit Art.

25 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleis tun gen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unab hängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art.

53 Abs.

2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art.

53 Abs.

1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E.

5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen habe , ohne die von Januar bis Juni 2021 bei der Y.___ GmbH erzielten Zwischenverdienste (voll umfänglich ) anzugeben. Aus diesem Grund seien zu hohe Taggelder ausge richtet worden , welche vom Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 10'206. 50 zu rückzuerstatten seien

( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er

die Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht unrechtmässig bezogen habe. Insbeson dere habe er im Jahr 2021 keine Arbeitsleistung en in dem durch die Y.___ GmbH behaupteten Umfang erbracht und es seien ihm auch keine Löhne im deklarierten Umfang ausbezahlt worden

( Urk. 1). 3. 3.1

Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer von November 2019 bis zu seiner Abmeldung per Ende Juni 2021 Arbeitslosentaggelder erhalten hat ( Urk. 19/588 ff., 761). Unbestritten ist sodann, dass er

zwischen März und Dezember 2020 kleinere Einkünfte von Seiten der Y.___ GmbH bezog en hat , welche er unter Einreichung der Lohnabrechnungen in den entsprechenden For mularen «Angaben der versicherten Person» jeweils als Zwischenverdienst e

de klarierte ( Urk. 19/ 659 ff.) und welche betragsmässig mehr oder weniger mit dem Eintrag im IK-Auszug (Fr. 5'430. -- für das Jahr 2020 [ Urk. 19/579]) sowie den Lohnjournalen des Arbeitgebers in der Buchhaltung ( Urk. 19/571) übereinstim men . Grosse Diskrepanzen bestehen demgegenüber in Bezug auf allfällige Zwi schenverdienste im Jahr 2021: Während

im Lohn journal des Arbeitgebers ( Urk. 19/572) und auf der Arbeitgeberbescheinigung ( Fr. 36'943.75 – 5'430.-- [ Urk. 19/575])

sowie im IK-Auszug ( Urk. 19/579) übereinstimmend ein Brutto-Lohn von Fr. 31 ' 513 . -- für die Zeit von Januar bis Juni 2021 ausgewiesen wurde , deklarierte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich einen Zwischenverdienst im Juni 2021 von 278.85 ( Urk. 19/ 592 ff. ) . 3.2

Für die Berichtigung des individuelle n Kontoauszug s bei Eintritt des Versiche rungsfalls

setzt Art.

141 Abs.

3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV)

voraus, dass die Eintragungen im individuellen Konto offenkundig unrichtig sind oder dafür der "volle Beweis" erbracht wird , womit der Verordnungsgeber zweifellos eine Beweiserschwerung getroffen hat (vgl. BGE 117 V 261) . 3.3

Gemäss

IK-Auszug

vom 2 5 . Januar 202 3 ( Urk. 19/5 79 ) wurden , wie bereits vor stehend erwähnt,

seitens der Y.___ GmbH für das Jahr 202 0 Einkommen im Be trag von Fr. 5’430.-- und für das Jahr 2021

Einkommen in der Höhe von Fr. 31'513. -- deklariert . Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben auf

der Arbeitgeberbescheinigung sowie den Lohnjournalen des Arbeitgebers (vgl. E. 3.1). Hinweise, wonach diese Angaben nicht korrekt sein könnten , lassen sich in den Akten nicht finden . Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Aus führungen in Bezug auf die Unrichtigkeit der Angaben im IK-Auszug glaubhaft zu untermauern

oder dafür zumindest konkrete Anhaltspunkte zu nennen . Viel mehr erweisen sich seine Ausführungen als wenig überzeugend und widersprüch lich. So reichte er mit dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2021» ( Urk. 19/593 f. ) eine Lohnabrechnung über einen Bruttolohn von Fr. 278.85

( Urk. 19/592) ein und machte geltend, dass die Bescheinigung über den Zwischenverdienst ( Urk. 19/595 f.) in dieser Höhe vom Arbeitgeber un terzeichnet worden sei. Ein Vergleich der Unterschrift auf dieser Bescheinigung mit denjenigen auf dem Formular ( Urk. 19/593 f.) sowie der Vollmacht ( Urk.

4) zeigt aber auf, dass die Unterschrift offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst stammt. Zudem versucht e er mit einem A uszug der Z.___ AG über Kontobewegungen zwischen Januar und Juli 2021 zu belegen, dass er in dieser Zeit über keine höheren Einkünfte seitens der Y.___ GmbH verfügt habe ( Urk. 3/21). Allerdings ist darin eine Vergütung vom 14.

Januar 2021 über Fr. 672.10 aufgeführt , nicht aber die von ihm selbst eingeräumte Juni-Zahlung, woraus erhellt, dass der Beschwerdeführer sich die Löhne zumindest teilweise auf ein anderes Konto hat überweisen oder b ar hat auszahlen lassen . Zur Klärung beziehungsweise als B eweis für unzutreffende Eintragungen im individuellen Konto

vermag der Kontoauszug jedenfalls nicht zu dienen. Kommt hinzu, dass die Arbeitgeber die gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Löhne zu verab gaben haben, womit ein Interesse der Y.___ GmbH an der Angabe von zu hohen Einkommen schwer vorstellbar ist . Daran vermögen auch a llfällige

persönliche Feindseligkeiten zwischen dem Geschäftsführer und dem Beschwerdeführer

( Urk. 1 S. 15) nichts zu ändern.

Übereinstimmend mit diesen Erwägungen stellte auch die Ausgleichskasse Zug fest , dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen keine Korrektur auf dem individuellen Konto vornehmen könne ( Urk. 23/16).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darum ersucht e , das vorliegende Be schwerdeverfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren beziehungsweise die Ar beitgeberkontrolle bei der Y.___ GmbH abgeschlossen sei en , ist darauf hinzu weisen, dass das Gericht das Verfahren sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt; das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit .

a GSVGer in Ver bindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivil prozessordnung).

Da die Strafverfolgungsbehörden , wie der Beschwerdeführer selbst einräumt e ( Urk. 1 S. 7 und 19) , voraussichtlich

den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten dürften , im strafrechtlichen Verfahren ein strengeres Beweismass als im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt und das sozialversicherungs rechtliche Verfahren einfach und rasch zu sein hat (Art.

61 lit .

1 ATSG) , rechtfer tigt es sich nicht, den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten.

Dasselbe gilt für die – lediglich per E-Mail – angekündigte Arbeitgeberkontrolle ( Urk. 23/ 1 6 , 37 ) . Zum einen ist allgemein bekannt und wird auch in der ersten E-Mail bestätigt (Urk. 23/16) , dass sich derartige Arbeitgeberkontrollen zeitlich stark in die Länge ziehen können . Daran ändert der Vermerk «dringend» nicht zwingend etwas (vgl. Urk. 37).

Z um anderen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sich bei Vor liegen des erwähnten Lohnkontos in der Buchhaltung der Y.___ GmbH sowie der vorgenommenen Lohndeklaration gegenüber der Ausgleichskasse ein (negativer) Beweis finden liesse, wonach der Beschwerdeführer nicht in einem Ausmass für die Y.___ GmbH gearbeitet haben sollte , welche s

dem im Lohnkonto ausgewie senen Lohn entspricht . Ins Gewicht fällt denn, dass eine Berichtigung des bei der Ausgleichskasse geführten Kontos nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nur in Betracht fällt, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er bracht wird (E. 3.2). Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Ok tober 2024 die entsprechende Ausgleichskasse um Berichtigung der Lohn summe im Jahr 2021 ersucht (Urk. 23/4) und dieses Begehren am 24. Oktober 2024 nach Zustellung des aktuellen IK-Auszuges erneuert (Urk. 23/10). Von der Rückforde rungsverfügung und vom dieser zugrundeliegenden Auszug aus dem individuel len Konto der Ausgleichskasse (Urk. 19/536) hatte der Beschwerdefüh rer indessen spätestens im August 2023 Kenntnis (Urk. 19/544, 547). Weshalb er dennoch über ein Jahr damit zuwartete, bei der zuständigen Stelle ein Berichti gungsbegehren zu stellen, bleibt unerklärlich . Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zu mutbar gewesen, nicht bloss bei der vormaligen Arbeitgeberin zu intervenieren (Urk. 23/13 S. 2), sondern gleichzeitig bei der Ausgleichskasse eine Änderung zu beantragen. Nachdem er damit bis zum Oktober 2024 zuge wartet hat, hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht alles ihm Zu mutbare unternommen und ist sein Vorwurf, die Beschwerde gegnerin habe man gels eigener Abklärungen hinsichtlich der behaupteten Löhne ihre Untersu chungspflicht verletzt, nicht begründet (vgl. dazu auch BGE 125 V 193 E. 2). Im Übrigen ist, wie dargelegt, eine offenkundige Unrichtigkeit des IK-Auszuges nicht zu erkennen, womit auch kein Anlass besteht , das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der Arbeitgeberkontrolle zu sistieren.

Wie aus den obigen Ausführungen erhellt, bestehen vorliegend keine Anhalts punkte, welche vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im individu ellen Kontoauszug zu erwecken vermöchten . Vielmehr drängt sich die Frage auf, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritten haben will. Ab Juli 2021 bis und mit Februar 2023 ist denn gar kein Einkommen mehr - auch nicht im Rahmen des Mindestbeitrages für Nichterwerbstätige - im IK-Auszug verzeich net (IK-Auszug vom 21. Oktober 2024, Urk. 19/66). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme hinsichtlich des im Juni 2022 durch den Geschäftsführer der ehe maligen Arbeitgeberin Y.___ GmbH verübten Delikts erklärte der Beschwer - defüh rer , es bestehe mit jenem seit Juli 2021 ein Darlehensvertrag, da er ihm eine A.___ -Route abgekauft habe. Dafür sei eine monatliche Ratenzahlung, jedoch ohne Angabe des Betrags, vereinbart worden. In der Folge habe er dem Darlehensgeber manchmal bis zu Fr. 3'000.-- bezahlt. Da er ihm tags zuvor jedoch nur Fr. 200.-- habe leisten können, habe ihn dieser bedroht (Urk. 7/25). Womit der Beschwer deführer diese Ratenzahlungen bis im Juni 2022 erfüllt hat, bleibt voll ends im Dunkeln, belegt aber jedenfalls, dass der Beschwerdeführer - aus welchen Quellen auch immer - Einkommen, auf welchen er indessen keinerlei Sozialver sicherungs beiträge abrechnete, generiert haben muss. Sein Vorbringen, die Ein träge des Jah res 2021 im IK-Auszug seien falsch, sind auch im Lichte des vorste hend Ausge führten wenig glaubhaft. Damit ist darauf abzustellen , dass der Be schwerdeführer von Januar bis Juni 202 1 für die Y.___ GmbH tätig gewesen ist und in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 31’513. 50 bezogen hat.

Von allfälligen weiteren Be weismassnahmen – so auch der persönlichen Anhör ung des Be schwerdeführers sowie seiner Lebenspartnerin beziehungsweise der Einholung deren Vernehmlas sung en

oder dem Beizug der Strafakten – sind sodann keine ent scheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Be weiswür digung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). 3.4

D ie vom Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis Juni 2021 bei der Y.___ GmbH erzielte n Einkommen sind

bei der Bemessung des zu entschädigenden Ver dienstausfalls als Zwischen verdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen (vgl. E. 1.3). Von März bis Juni 2021 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Zwischenverdienstes keinen Verdienstausfall und h ä tte in dieser Zeit somit keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt . Im Februar 2021 hatte er auf grund des geringe ren Zwischenverdienstes einen reduzierten Anspruch auf Tag gelder und im Januar 2021 hatte er aufgrund von Einstelltagen ohnehin keinen Anspruch auf Taggelder, weshalb ihm für diesen Monat auch keine ausbezahlt worden waren ( Urk. 19/634). Die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder für die Mo nate Februar bis Juni 2021 von Fr.

10 ’ 206.50 (Fr. 271.95 [ Februar, Urk. 19/558, 601] + Fr. 2'792.65 [ März, Urk. 19/55 7 , 599 ] + Fr. 2'581. -- [ April, Urk. 19/55 6 , 603 ] + Fr. 2'581.-- [ Mai, Urk. 19/55 5 , 597 ] + Fr. 2'237.90 [Juni, Urk. 19/554, 589] – Fr. 258 .-- [ verrechnete Nachzahlung aus Oktober/November 2020 , Urk. 19/561, 563 , 656, 669 ]) sind daher zurückzuerstatten. 3. 5

D a die Auszahlungen der Taggelder an den Beschwerdeführer von Februar bis Juni 20 21

aufgrund der Unkenntnis über das Bestehen eines Zwischenverdienstes er folgten (vgl. Urk. 19/589 ff. ), liegt ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Mit IK-Auszug vom 25. Januar 2023 , welche n

die Beschwerde gegnerin im Auftrag des Seco auf der Grundlage des Bundesgesetzes zur Bekämp fung von Schwarzarbeit eingeholt hatte , wurde sie

darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Jahr 2021 Zwischenverdienste im Umfang von Fr.

31‘513 . -- abgerechnet worden waren ( Urk. 19/ 579). Sie tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen ( Urk. 19/5 81 ) und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu hohe Taggel der bezogen hatte. Mit der am

16. Mai 2023 erlassenen Rückforderungsverfügung ( Urk. 19/567 ff. ) ist damit unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Zeit für dringend erforderliche Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 19/573 und Urk. 19/581) die für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG mass gebliche 90-tägige Frist nach Entdeckung des Revisionsgrundes gewahrt ( vgl. E. 1. 4 ) , was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde .

Bezüglich einer allfälligen Verwirkung der Rückforderung gilt, dass die in

mass licher Hinsicht nicht zu beanstandende Rückforderung mit Verfügung vom

16. Mai 2023 ( Urk. 19 / 567 ff. ) rechtzeitig innert der Dreijahresfrist seit der frü hest möglichen Kenntnisnahme des Zwischenverdienstes respektive inner halb der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist seit der jeweiligen Aus zahlung der Tag gelder für Februar bis Juni 20 21 geltend gemacht worden ist und somit nicht verwirkt ist (vgl. Art.

25 Abs.

2 ATSG ). 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. Juli 2024 ( Urk. 2) somit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei sen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger

- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 und 37 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 97, meldete sich am

11. Oktober 2019 beim regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Emmen zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 (Urk. 19/822 ff., 837). Die Unia Arbeitslosenkasse richtete ihm in der Folge Tag gelder von Novem ber 2019 bis zu seiner Abmeldung per Ende Juni 2021 aus (Urk. 19/588 ff., 761 f.). Nachdem die Unia

Arbeitslosenkasse durch einen Abgleich mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) im Jahr 2021 Einkommen von der Y.___ GmbH bezogen hatte, tätigte sie verschiedene Abklärungen (Urk. 19/570 ff.) und verfügte am 16. Mai 2023 eine Rückforderung für zu Un recht ausbezahlte Leistungen aus der Arbeitslosen versicherung von Februar bis Juni 2021 im Betrag von Fr. 10’206.50 (Urk. 19/567 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 19/542 ff.) wies die Unia Arbeitslosenkasse nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 5. Juli 2024 ab (Urk. 2).

E. 1.2 Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art.

10 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art.

8 AVIG) er füllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld aus ge richtet (Art.

21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art.

22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art.

23 Abs.

1 AVIG).

E. 1.3 Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Ver dienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstausfalls als Zwischen verdienst anzurechnen. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Ein kommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeits lose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, min destens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt un berücksichtigt (Abs. 3). Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Ein kommen, das in Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird (BGE 141 V 426 E.

5.1, 127 V 479 E.

2).

E. 1.4 Nach Art.

95 Abs.

1 AVIG in Verbindung mit Art.

25 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleis tun gen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unab hängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art.

53 Abs.

E. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art.

53 Abs.

1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E.

5.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen habe , ohne die von Januar bis Juni 2021 bei der Y.___ GmbH erzielten Zwischenverdienste (voll umfänglich ) anzugeben. Aus diesem Grund seien zu hohe Taggelder ausge richtet worden , welche vom Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 10'206. 50 zu rückzuerstatten seien

( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er

die Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht unrechtmässig bezogen habe. Insbeson dere habe er im Jahr 2021 keine Arbeitsleistung en in dem durch die Y.___ GmbH behaupteten Umfang erbracht und es seien ihm auch keine Löhne im deklarierten Umfang ausbezahlt worden

( Urk. 1).

E. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV)

voraus, dass die Eintragungen im individuellen Konto offenkundig unrichtig sind oder dafür der "volle Beweis" erbracht wird , womit der Verordnungsgeber zweifellos eine Beweiserschwerung getroffen hat (vgl. BGE 117 V 261) .

E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer von November 2019 bis zu seiner Abmeldung per Ende Juni 2021 Arbeitslosentaggelder erhalten hat ( Urk. 19/588 ff., 761). Unbestritten ist sodann, dass er

zwischen März und Dezember 2020 kleinere Einkünfte von Seiten der Y.___ GmbH bezog en hat , welche er unter Einreichung der Lohnabrechnungen in den entsprechenden For mularen «Angaben der versicherten Person» jeweils als Zwischenverdienst e

de klarierte ( Urk. 19/ 659 ff.) und welche betragsmässig mehr oder weniger mit dem Eintrag im IK-Auszug (Fr. 5'430. -- für das Jahr 2020 [ Urk. 19/579]) sowie den Lohnjournalen des Arbeitgebers in der Buchhaltung ( Urk. 19/571) übereinstim men . Grosse Diskrepanzen bestehen demgegenüber in Bezug auf allfällige Zwi schenverdienste im Jahr 2021: Während

im Lohn journal des Arbeitgebers ( Urk. 19/572) und auf der Arbeitgeberbescheinigung ( Fr. 36'943.75 – 5'430.-- [ Urk. 19/575])

sowie im IK-Auszug ( Urk. 19/579) übereinstimmend ein Brutto-Lohn von Fr. 31 ' 513 . -- für die Zeit von Januar bis Juni 2021 ausgewiesen wurde , deklarierte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich einen Zwischenverdienst im Juni 2021 von 278.85 ( Urk. 19/ 592 ff. ) .

E. 3.2 Für die Berichtigung des individuelle n Kontoauszug s bei Eintritt des Versiche rungsfalls

setzt Art.

141 Abs.

E. 3.3 Gemäss

IK-Auszug

vom 2

E. 3.4 D ie vom Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis Juni 2021 bei der Y.___ GmbH erzielte n Einkommen sind

bei der Bemessung des zu entschädigenden Ver dienstausfalls als Zwischen verdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen (vgl. E. 1.3). Von März bis Juni 2021 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Zwischenverdienstes keinen Verdienstausfall und h ä tte in dieser Zeit somit keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt . Im Februar 2021 hatte er auf grund des geringe ren Zwischenverdienstes einen reduzierten Anspruch auf Tag gelder und im Januar 2021 hatte er aufgrund von Einstelltagen ohnehin keinen Anspruch auf Taggelder, weshalb ihm für diesen Monat auch keine ausbezahlt worden waren ( Urk. 19/634). Die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder für die Mo nate Februar bis Juni 2021 von Fr.

E. 5 . Januar 202 3 ( Urk. 19/5 79 ) wurden , wie bereits vor stehend erwähnt,

seitens der Y.___ GmbH für das Jahr 202 0 Einkommen im Be trag von Fr. 5’430.-- und für das Jahr 2021

Einkommen in der Höhe von Fr. 31'513. -- deklariert . Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben auf

der Arbeitgeberbescheinigung sowie den Lohnjournalen des Arbeitgebers (vgl. E. 3.1). Hinweise, wonach diese Angaben nicht korrekt sein könnten , lassen sich in den Akten nicht finden . Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Aus führungen in Bezug auf die Unrichtigkeit der Angaben im IK-Auszug glaubhaft zu untermauern

oder dafür zumindest konkrete Anhaltspunkte zu nennen . Viel mehr erweisen sich seine Ausführungen als wenig überzeugend und widersprüch lich. So reichte er mit dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2021» ( Urk. 19/593 f. ) eine Lohnabrechnung über einen Bruttolohn von Fr. 278.85

( Urk. 19/592) ein und machte geltend, dass die Bescheinigung über den Zwischenverdienst ( Urk. 19/595 f.) in dieser Höhe vom Arbeitgeber un terzeichnet worden sei. Ein Vergleich der Unterschrift auf dieser Bescheinigung mit denjenigen auf dem Formular ( Urk. 19/593 f.) sowie der Vollmacht ( Urk.

4) zeigt aber auf, dass die Unterschrift offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst stammt. Zudem versucht e er mit einem A uszug der Z.___ AG über Kontobewegungen zwischen Januar und Juli 2021 zu belegen, dass er in dieser Zeit über keine höheren Einkünfte seitens der Y.___ GmbH verfügt habe ( Urk. 3/21). Allerdings ist darin eine Vergütung vom 14.

Januar 2021 über Fr. 672.10 aufgeführt , nicht aber die von ihm selbst eingeräumte Juni-Zahlung, woraus erhellt, dass der Beschwerdeführer sich die Löhne zumindest teilweise auf ein anderes Konto hat überweisen oder b ar hat auszahlen lassen . Zur Klärung beziehungsweise als B eweis für unzutreffende Eintragungen im individuellen Konto

vermag der Kontoauszug jedenfalls nicht zu dienen. Kommt hinzu, dass die Arbeitgeber die gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Löhne zu verab gaben haben, womit ein Interesse der Y.___ GmbH an der Angabe von zu hohen Einkommen schwer vorstellbar ist . Daran vermögen auch a llfällige

persönliche Feindseligkeiten zwischen dem Geschäftsführer und dem Beschwerdeführer

( Urk. 1 S. 15) nichts zu ändern.

Übereinstimmend mit diesen Erwägungen stellte auch die Ausgleichskasse Zug fest , dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen keine Korrektur auf dem individuellen Konto vornehmen könne ( Urk. 23/16).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darum ersucht e , das vorliegende Be schwerdeverfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren beziehungsweise die Ar beitgeberkontrolle bei der Y.___ GmbH abgeschlossen sei en , ist darauf hinzu weisen, dass das Gericht das Verfahren sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt; das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit .

a GSVGer in Ver bindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivil prozessordnung).

Da die Strafverfolgungsbehörden , wie der Beschwerdeführer selbst einräumt e ( Urk. 1 S.

E. 7 und 19) , voraussichtlich

den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten dürften , im strafrechtlichen Verfahren ein strengeres Beweismass als im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt und das sozialversicherungs rechtliche Verfahren einfach und rasch zu sein hat (Art.

61 lit .

1 ATSG) , rechtfer tigt es sich nicht, den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten.

Dasselbe gilt für die – lediglich per E-Mail – angekündigte Arbeitgeberkontrolle ( Urk. 23/ 1 6 , 37 ) . Zum einen ist allgemein bekannt und wird auch in der ersten E-Mail bestätigt (Urk. 23/16) , dass sich derartige Arbeitgeberkontrollen zeitlich stark in die Länge ziehen können . Daran ändert der Vermerk «dringend» nicht zwingend etwas (vgl. Urk. 37).

Z um anderen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sich bei Vor liegen des erwähnten Lohnkontos in der Buchhaltung der Y.___ GmbH sowie der vorgenommenen Lohndeklaration gegenüber der Ausgleichskasse ein (negativer) Beweis finden liesse, wonach der Beschwerdeführer nicht in einem Ausmass für die Y.___ GmbH gearbeitet haben sollte , welche s

dem im Lohnkonto ausgewie senen Lohn entspricht . Ins Gewicht fällt denn, dass eine Berichtigung des bei der Ausgleichskasse geführten Kontos nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nur in Betracht fällt, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er bracht wird (E. 3.2). Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Ok tober 2024 die entsprechende Ausgleichskasse um Berichtigung der Lohn summe im Jahr 2021 ersucht (Urk. 23/4) und dieses Begehren am 24. Oktober 2024 nach Zustellung des aktuellen IK-Auszuges erneuert (Urk. 23/10). Von der Rückforde rungsverfügung und vom dieser zugrundeliegenden Auszug aus dem individuel len Konto der Ausgleichskasse (Urk. 19/536) hatte der Beschwerdefüh rer indessen spätestens im August 2023 Kenntnis (Urk. 19/544, 547). Weshalb er dennoch über ein Jahr damit zuwartete, bei der zuständigen Stelle ein Berichti gungsbegehren zu stellen, bleibt unerklärlich . Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zu mutbar gewesen, nicht bloss bei der vormaligen Arbeitgeberin zu intervenieren (Urk. 23/13 S. 2), sondern gleichzeitig bei der Ausgleichskasse eine Änderung zu beantragen. Nachdem er damit bis zum Oktober 2024 zuge wartet hat, hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht alles ihm Zu mutbare unternommen und ist sein Vorwurf, die Beschwerde gegnerin habe man gels eigener Abklärungen hinsichtlich der behaupteten Löhne ihre Untersu chungspflicht verletzt, nicht begründet (vgl. dazu auch BGE 125 V 193 E. 2). Im Übrigen ist, wie dargelegt, eine offenkundige Unrichtigkeit des IK-Auszuges nicht zu erkennen, womit auch kein Anlass besteht , das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der Arbeitgeberkontrolle zu sistieren.

Wie aus den obigen Ausführungen erhellt, bestehen vorliegend keine Anhalts punkte, welche vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im individu ellen Kontoauszug zu erwecken vermöchten . Vielmehr drängt sich die Frage auf, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritten haben will. Ab Juli 2021 bis und mit Februar 2023 ist denn gar kein Einkommen mehr - auch nicht im Rahmen des Mindestbeitrages für Nichterwerbstätige - im IK-Auszug verzeich net (IK-Auszug vom 21. Oktober 2024, Urk. 19/66). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme hinsichtlich des im Juni 2022 durch den Geschäftsführer der ehe maligen Arbeitgeberin Y.___ GmbH verübten Delikts erklärte der Beschwer - defüh rer , es bestehe mit jenem seit Juli 2021 ein Darlehensvertrag, da er ihm eine A.___ -Route abgekauft habe. Dafür sei eine monatliche Ratenzahlung, jedoch ohne Angabe des Betrags, vereinbart worden. In der Folge habe er dem Darlehensgeber manchmal bis zu Fr. 3'000.-- bezahlt. Da er ihm tags zuvor jedoch nur Fr. 200.-- habe leisten können, habe ihn dieser bedroht (Urk. 7/25). Womit der Beschwer deführer diese Ratenzahlungen bis im Juni 2022 erfüllt hat, bleibt voll ends im Dunkeln, belegt aber jedenfalls, dass der Beschwerdeführer - aus welchen Quellen auch immer - Einkommen, auf welchen er indessen keinerlei Sozialver sicherungs beiträge abrechnete, generiert haben muss. Sein Vorbringen, die Ein träge des Jah res 2021 im IK-Auszug seien falsch, sind auch im Lichte des vorste hend Ausge führten wenig glaubhaft. Damit ist darauf abzustellen , dass der Be schwerdeführer von Januar bis Juni 202 1 für die Y.___ GmbH tätig gewesen ist und in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 31’513. 50 bezogen hat.

Von allfälligen weiteren Be weismassnahmen – so auch der persönlichen Anhör ung des Be schwerdeführers sowie seiner Lebenspartnerin beziehungsweise der Einholung deren Vernehmlas sung en

oder dem Beizug der Strafakten – sind sodann keine ent scheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Be weiswür digung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).

E. 10 ’ 206.50 (Fr. 271.95 [ Februar, Urk. 19/558, 601] + Fr. 2'792.65 [ März, Urk. 19/55 7 , 599 ] + Fr. 2'581. -- [ April, Urk. 19/55 6 , 603 ] + Fr. 2'581.-- [ Mai, Urk. 19/55 5 , 597 ] + Fr. 2'237.90 [Juni, Urk. 19/554, 589] – Fr. 258 .-- [ verrechnete Nachzahlung aus Oktober/November 2020 , Urk. 19/561, 563 , 656, 669 ]) sind daher zurückzuerstatten. 3. 5

D a die Auszahlungen der Taggelder an den Beschwerdeführer von Februar bis Juni 20 21

aufgrund der Unkenntnis über das Bestehen eines Zwischenverdienstes er folgten (vgl. Urk. 19/589 ff. ), liegt ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Mit IK-Auszug vom 25. Januar 2023 , welche n

die Beschwerde gegnerin im Auftrag des Seco auf der Grundlage des Bundesgesetzes zur Bekämp fung von Schwarzarbeit eingeholt hatte , wurde sie

darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Jahr 2021 Zwischenverdienste im Umfang von Fr.

31‘513 . -- abgerechnet worden waren ( Urk. 19/ 579). Sie tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen ( Urk. 19/5 81 ) und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu hohe Taggel der bezogen hatte. Mit der am

16. Mai 2023 erlassenen Rückforderungsverfügung ( Urk. 19/567 ff. ) ist damit unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Zeit für dringend erforderliche Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 19/573 und Urk. 19/581) die für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG mass gebliche 90-tägige Frist nach Entdeckung des Revisionsgrundes gewahrt ( vgl. E. 1. 4 ) , was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde .

Bezüglich einer allfälligen Verwirkung der Rückforderung gilt, dass die in

mass licher Hinsicht nicht zu beanstandende Rückforderung mit Verfügung vom

16. Mai 2023 ( Urk. 19 / 567 ff. ) rechtzeitig innert der Dreijahresfrist seit der frü hest möglichen Kenntnisnahme des Zwischenverdienstes respektive inner halb der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist seit der jeweiligen Aus zahlung der Tag gelder für Februar bis Juni 20 21 geltend gemacht worden ist und somit nicht verwirkt ist (vgl. Art.

25 Abs.

2 ATSG ). 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. Juli 2024 ( Urk. 2) somit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei sen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger

- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 und 37 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00166 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

6. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger Advokatur Baltensperger Kasernenstrasse 11, 8004 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 97, meldete sich am

11. Oktober 2019 beim regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Emmen zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 (Urk. 19/822 ff., 837). Die Unia Arbeitslosenkasse richtete ihm in der Folge Tag gelder von Novem ber 2019 bis zu seiner Abmeldung per Ende Juni 2021 aus (Urk. 19/588 ff., 761 f.). Nachdem die Unia

Arbeitslosenkasse durch einen Abgleich mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) im Jahr 2021 Einkommen von der Y.___ GmbH bezogen hatte, tätigte sie verschiedene Abklärungen (Urk. 19/570 ff.) und verfügte am 16. Mai 2023 eine Rückforderung für zu Un recht ausbezahlte Leistungen aus der Arbeitslosen versicherung von Februar bis Juni 2021 im Betrag von Fr. 10’206.50 (Urk. 19/567 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 19/542 ff.) wies die Unia Arbeitslosenkasse nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 5. Juli 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

6. September 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben sei. Eventuali ter seien notwendige und angemessene Beweiserhebungen im bereits im Ein spracheverfahren und hiermit erneut beantragten Umfang durch das Gericht vor zunehmen, insbesondere aber nicht ausschliesslich seien der Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin persönlich anzuhören und es seien schriftliche Ver nehmlassungen bei den genannten Personen einzuholen , es seien die Vorakten und die Strafakten «…» beizuziehen ,

d es Weiteren sei das hiesige Verfahren bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer hängigen Straf verfahrens im Kanton Luzern «…» zu sistieren .

Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. So dann sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 vollum fäng lich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerde führer der Beschwerdegegnerin keine Forderung im Umfang von Fr. 10 ’ 206.50 schulde. In prozessualer Hin sicht stellte er schliesslich Gesuch e um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgelt li chen Prozess führung und Rechtsver tretung ( Urk. 1 S. 2 f. ).

Mit Verfügung vom

12. September 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeant wort und dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis der prozessu alen Bedürftig keit angesetzt ( Urk. 9 ). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. No vember 2024 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit sowie weitere Belege ein ( Urk. 15, 16, 17/28-35). Die Beschwer degegnerin bean tragte m it Beschwer deantwort vom 23. Dezember 2024 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 18 ). Mit E ingabe vom 6. Januar 2025 stellte der Beschwerde führer ein Ge such um Fristerstreckung, eventualiter um Sistierung des Verfahrens ( Urk. 22) . Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde de m Beschwerde führer die Beschwer deantwort zur Kenntnis zugestellt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stel lungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 angesetzt ( Urk. 24) . Am 23. Januar 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stel lungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 27). Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abgewiesen (Urk. 29). Am 20. März 2025 wurde ihm auf seinen Wunsch hin (Urk. 31) Frist angesetzt, um sich bei Bedarf nochmals schriftlich zur Sache zu äussern und allenfalls weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 33), woraufhin er am 14.

April 2025 eine weitere Stellungnahme samt Bei lage einreichte (Urk. 36, 37). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Prozessgegenstand bildet die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rück for de rung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1 0'206.5 0. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurtei lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art.

10 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art.

8 AVIG) er füllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld aus ge richtet (Art.

21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art.

22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art.

23 Abs.

1 AVIG). 1.3

Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Ver dienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstausfalls als Zwischen verdienst anzurechnen. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Ein kommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeits lose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, min destens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt un berücksichtigt (Abs. 3). Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Ein kommen, das in Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird (BGE 141 V 426 E.

5.1, 127 V 479 E.

2).

1.4

Nach Art.

95 Abs.

1 AVIG in Verbindung mit Art.

25 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleis tun gen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unab hängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art.

53 Abs.

2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art.

53 Abs.

1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E.

5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen habe , ohne die von Januar bis Juni 2021 bei der Y.___ GmbH erzielten Zwischenverdienste (voll umfänglich ) anzugeben. Aus diesem Grund seien zu hohe Taggelder ausge richtet worden , welche vom Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 10'206. 50 zu rückzuerstatten seien

( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er

die Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht unrechtmässig bezogen habe. Insbeson dere habe er im Jahr 2021 keine Arbeitsleistung en in dem durch die Y.___ GmbH behaupteten Umfang erbracht und es seien ihm auch keine Löhne im deklarierten Umfang ausbezahlt worden

( Urk. 1). 3. 3.1

Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer von November 2019 bis zu seiner Abmeldung per Ende Juni 2021 Arbeitslosentaggelder erhalten hat ( Urk. 19/588 ff., 761). Unbestritten ist sodann, dass er

zwischen März und Dezember 2020 kleinere Einkünfte von Seiten der Y.___ GmbH bezog en hat , welche er unter Einreichung der Lohnabrechnungen in den entsprechenden For mularen «Angaben der versicherten Person» jeweils als Zwischenverdienst e

de klarierte ( Urk. 19/ 659 ff.) und welche betragsmässig mehr oder weniger mit dem Eintrag im IK-Auszug (Fr. 5'430. -- für das Jahr 2020 [ Urk. 19/579]) sowie den Lohnjournalen des Arbeitgebers in der Buchhaltung ( Urk. 19/571) übereinstim men . Grosse Diskrepanzen bestehen demgegenüber in Bezug auf allfällige Zwi schenverdienste im Jahr 2021: Während

im Lohn journal des Arbeitgebers ( Urk. 19/572) und auf der Arbeitgeberbescheinigung ( Fr. 36'943.75 – 5'430.-- [ Urk. 19/575])

sowie im IK-Auszug ( Urk. 19/579) übereinstimmend ein Brutto-Lohn von Fr. 31 ' 513 . -- für die Zeit von Januar bis Juni 2021 ausgewiesen wurde , deklarierte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich einen Zwischenverdienst im Juni 2021 von 278.85 ( Urk. 19/ 592 ff. ) . 3.2

Für die Berichtigung des individuelle n Kontoauszug s bei Eintritt des Versiche rungsfalls

setzt Art.

141 Abs.

3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV)

voraus, dass die Eintragungen im individuellen Konto offenkundig unrichtig sind oder dafür der "volle Beweis" erbracht wird , womit der Verordnungsgeber zweifellos eine Beweiserschwerung getroffen hat (vgl. BGE 117 V 261) . 3.3

Gemäss

IK-Auszug

vom 2 5 . Januar 202 3 ( Urk. 19/5 79 ) wurden , wie bereits vor stehend erwähnt,

seitens der Y.___ GmbH für das Jahr 202 0 Einkommen im Be trag von Fr. 5’430.-- und für das Jahr 2021

Einkommen in der Höhe von Fr. 31'513. -- deklariert . Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben auf

der Arbeitgeberbescheinigung sowie den Lohnjournalen des Arbeitgebers (vgl. E. 3.1). Hinweise, wonach diese Angaben nicht korrekt sein könnten , lassen sich in den Akten nicht finden . Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Aus führungen in Bezug auf die Unrichtigkeit der Angaben im IK-Auszug glaubhaft zu untermauern

oder dafür zumindest konkrete Anhaltspunkte zu nennen . Viel mehr erweisen sich seine Ausführungen als wenig überzeugend und widersprüch lich. So reichte er mit dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2021» ( Urk. 19/593 f. ) eine Lohnabrechnung über einen Bruttolohn von Fr. 278.85

( Urk. 19/592) ein und machte geltend, dass die Bescheinigung über den Zwischenverdienst ( Urk. 19/595 f.) in dieser Höhe vom Arbeitgeber un terzeichnet worden sei. Ein Vergleich der Unterschrift auf dieser Bescheinigung mit denjenigen auf dem Formular ( Urk. 19/593 f.) sowie der Vollmacht ( Urk.

4) zeigt aber auf, dass die Unterschrift offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst stammt. Zudem versucht e er mit einem A uszug der Z.___ AG über Kontobewegungen zwischen Januar und Juli 2021 zu belegen, dass er in dieser Zeit über keine höheren Einkünfte seitens der Y.___ GmbH verfügt habe ( Urk. 3/21). Allerdings ist darin eine Vergütung vom 14.

Januar 2021 über Fr. 672.10 aufgeführt , nicht aber die von ihm selbst eingeräumte Juni-Zahlung, woraus erhellt, dass der Beschwerdeführer sich die Löhne zumindest teilweise auf ein anderes Konto hat überweisen oder b ar hat auszahlen lassen . Zur Klärung beziehungsweise als B eweis für unzutreffende Eintragungen im individuellen Konto

vermag der Kontoauszug jedenfalls nicht zu dienen. Kommt hinzu, dass die Arbeitgeber die gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Löhne zu verab gaben haben, womit ein Interesse der Y.___ GmbH an der Angabe von zu hohen Einkommen schwer vorstellbar ist . Daran vermögen auch a llfällige

persönliche Feindseligkeiten zwischen dem Geschäftsführer und dem Beschwerdeführer

( Urk. 1 S. 15) nichts zu ändern.

Übereinstimmend mit diesen Erwägungen stellte auch die Ausgleichskasse Zug fest , dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen keine Korrektur auf dem individuellen Konto vornehmen könne ( Urk. 23/16).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darum ersucht e , das vorliegende Be schwerdeverfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren beziehungsweise die Ar beitgeberkontrolle bei der Y.___ GmbH abgeschlossen sei en , ist darauf hinzu weisen, dass das Gericht das Verfahren sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt; das Verfahren kann nament lich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit .

a GSVGer in Ver bindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivil prozessordnung).

Da die Strafverfolgungsbehörden , wie der Beschwerdeführer selbst einräumt e ( Urk. 1 S. 7 und 19) , voraussichtlich

den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten dürften , im strafrechtlichen Verfahren ein strengeres Beweismass als im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt und das sozialversicherungs rechtliche Verfahren einfach und rasch zu sein hat (Art.

61 lit .

1 ATSG) , rechtfer tigt es sich nicht, den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten.

Dasselbe gilt für die – lediglich per E-Mail – angekündigte Arbeitgeberkontrolle ( Urk. 23/ 1 6 , 37 ) . Zum einen ist allgemein bekannt und wird auch in der ersten E-Mail bestätigt (Urk. 23/16) , dass sich derartige Arbeitgeberkontrollen zeitlich stark in die Länge ziehen können . Daran ändert der Vermerk «dringend» nicht zwingend etwas (vgl. Urk. 37).

Z um anderen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sich bei Vor liegen des erwähnten Lohnkontos in der Buchhaltung der Y.___ GmbH sowie der vorgenommenen Lohndeklaration gegenüber der Ausgleichskasse ein (negativer) Beweis finden liesse, wonach der Beschwerdeführer nicht in einem Ausmass für die Y.___ GmbH gearbeitet haben sollte , welche s

dem im Lohnkonto ausgewie senen Lohn entspricht . Ins Gewicht fällt denn, dass eine Berichtigung des bei der Ausgleichskasse geführten Kontos nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nur in Betracht fällt, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er bracht wird (E. 3.2). Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Ok tober 2024 die entsprechende Ausgleichskasse um Berichtigung der Lohn summe im Jahr 2021 ersucht (Urk. 23/4) und dieses Begehren am 24. Oktober 2024 nach Zustellung des aktuellen IK-Auszuges erneuert (Urk. 23/10). Von der Rückforde rungsverfügung und vom dieser zugrundeliegenden Auszug aus dem individuel len Konto der Ausgleichskasse (Urk. 19/536) hatte der Beschwerdefüh rer indessen spätestens im August 2023 Kenntnis (Urk. 19/544, 547). Weshalb er dennoch über ein Jahr damit zuwartete, bei der zuständigen Stelle ein Berichti gungsbegehren zu stellen, bleibt unerklärlich . Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zu mutbar gewesen, nicht bloss bei der vormaligen Arbeitgeberin zu intervenieren (Urk. 23/13 S. 2), sondern gleichzeitig bei der Ausgleichskasse eine Änderung zu beantragen. Nachdem er damit bis zum Oktober 2024 zuge wartet hat, hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht alles ihm Zu mutbare unternommen und ist sein Vorwurf, die Beschwerde gegnerin habe man gels eigener Abklärungen hinsichtlich der behaupteten Löhne ihre Untersu chungspflicht verletzt, nicht begründet (vgl. dazu auch BGE 125 V 193 E. 2). Im Übrigen ist, wie dargelegt, eine offenkundige Unrichtigkeit des IK-Auszuges nicht zu erkennen, womit auch kein Anlass besteht , das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der Arbeitgeberkontrolle zu sistieren.

Wie aus den obigen Ausführungen erhellt, bestehen vorliegend keine Anhalts punkte, welche vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im individu ellen Kontoauszug zu erwecken vermöchten . Vielmehr drängt sich die Frage auf, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritten haben will. Ab Juli 2021 bis und mit Februar 2023 ist denn gar kein Einkommen mehr - auch nicht im Rahmen des Mindestbeitrages für Nichterwerbstätige - im IK-Auszug verzeich net (IK-Auszug vom 21. Oktober 2024, Urk. 19/66). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme hinsichtlich des im Juni 2022 durch den Geschäftsführer der ehe maligen Arbeitgeberin Y.___ GmbH verübten Delikts erklärte der Beschwer - defüh rer , es bestehe mit jenem seit Juli 2021 ein Darlehensvertrag, da er ihm eine A.___ -Route abgekauft habe. Dafür sei eine monatliche Ratenzahlung, jedoch ohne Angabe des Betrags, vereinbart worden. In der Folge habe er dem Darlehensgeber manchmal bis zu Fr. 3'000.-- bezahlt. Da er ihm tags zuvor jedoch nur Fr. 200.-- habe leisten können, habe ihn dieser bedroht (Urk. 7/25). Womit der Beschwer deführer diese Ratenzahlungen bis im Juni 2022 erfüllt hat, bleibt voll ends im Dunkeln, belegt aber jedenfalls, dass der Beschwerdeführer - aus welchen Quellen auch immer - Einkommen, auf welchen er indessen keinerlei Sozialver sicherungs beiträge abrechnete, generiert haben muss. Sein Vorbringen, die Ein träge des Jah res 2021 im IK-Auszug seien falsch, sind auch im Lichte des vorste hend Ausge führten wenig glaubhaft. Damit ist darauf abzustellen , dass der Be schwerdeführer von Januar bis Juni 202 1 für die Y.___ GmbH tätig gewesen ist und in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 31’513. 50 bezogen hat.

Von allfälligen weiteren Be weismassnahmen – so auch der persönlichen Anhör ung des Be schwerdeführers sowie seiner Lebenspartnerin beziehungsweise der Einholung deren Vernehmlas sung en

oder dem Beizug der Strafakten – sind sodann keine ent scheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Be weiswür digung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). 3.4

D ie vom Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis Juni 2021 bei der Y.___ GmbH erzielte n Einkommen sind

bei der Bemessung des zu entschädigenden Ver dienstausfalls als Zwischen verdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen (vgl. E. 1.3). Von März bis Juni 2021 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Zwischenverdienstes keinen Verdienstausfall und h ä tte in dieser Zeit somit keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt . Im Februar 2021 hatte er auf grund des geringe ren Zwischenverdienstes einen reduzierten Anspruch auf Tag gelder und im Januar 2021 hatte er aufgrund von Einstelltagen ohnehin keinen Anspruch auf Taggelder, weshalb ihm für diesen Monat auch keine ausbezahlt worden waren ( Urk. 19/634). Die zu Unrecht ausgerichteten Taggelder für die Mo nate Februar bis Juni 2021 von Fr.

10 ’ 206.50 (Fr. 271.95 [ Februar, Urk. 19/558, 601] + Fr. 2'792.65 [ März, Urk. 19/55 7 , 599 ] + Fr. 2'581. -- [ April, Urk. 19/55 6 , 603 ] + Fr. 2'581.-- [ Mai, Urk. 19/55 5 , 597 ] + Fr. 2'237.90 [Juni, Urk. 19/554, 589] – Fr. 258 .-- [ verrechnete Nachzahlung aus Oktober/November 2020 , Urk. 19/561, 563 , 656, 669 ]) sind daher zurückzuerstatten. 3. 5

D a die Auszahlungen der Taggelder an den Beschwerdeführer von Februar bis Juni 20 21

aufgrund der Unkenntnis über das Bestehen eines Zwischenverdienstes er folgten (vgl. Urk. 19/589 ff. ), liegt ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Mit IK-Auszug vom 25. Januar 2023 , welche n

die Beschwerde gegnerin im Auftrag des Seco auf der Grundlage des Bundesgesetzes zur Bekämp fung von Schwarzarbeit eingeholt hatte , wurde sie

darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Jahr 2021 Zwischenverdienste im Umfang von Fr.

31‘513 . -- abgerechnet worden waren ( Urk. 19/ 579). Sie tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen ( Urk. 19/5 81 ) und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu hohe Taggel der bezogen hatte. Mit der am

16. Mai 2023 erlassenen Rückforderungsverfügung ( Urk. 19/567 ff. ) ist damit unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Zeit für dringend erforderliche Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 19/573 und Urk. 19/581) die für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG mass gebliche 90-tägige Frist nach Entdeckung des Revisionsgrundes gewahrt ( vgl. E. 1. 4 ) , was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde .

Bezüglich einer allfälligen Verwirkung der Rückforderung gilt, dass die in

mass licher Hinsicht nicht zu beanstandende Rückforderung mit Verfügung vom

16. Mai 2023 ( Urk. 19 / 567 ff. ) rechtzeitig innert der Dreijahresfrist seit der frü hest möglichen Kenntnisnahme des Zwischenverdienstes respektive inner halb der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist seit der jeweiligen Aus zahlung der Tag gelder für Februar bis Juni 20 21 geltend gemacht worden ist und somit nicht verwirkt ist (vgl. Art.

25 Abs.

2 ATSG ). 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. Juli 2024 ( Urk. 2) somit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei sen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger

- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 und 37 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling