Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1988 geborene X.___ war ab 1. Dezember 2020 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/12). Mit Schreiben vom 28. März 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht per 31. Mai 2024 (Urk. 6/109). Am 5. Juni 2024 stell t e sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/10) und beantragte ab 1. Juni 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/5). 1.2
Nachdem
der
Versicherte
eine
Bestätigung
für
ein
Pflichtinformationsmodul
für
Stellensuchende
verspätet
eingereicht
hatte,
wurde
er
mit
Verfügung
vom
17. Juli 2024 für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/95 -96). Infolge Arbeitsbeginns per 1. September 2024 meldete sich der Versicherte
am
31.
Juli
2024
per
Ende
August
2024
von
der
Stellensuche
ab
(Urk. 6/9). Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 bestätigte das Amt für Arbeit die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion respektive Aufhebung der ergangenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Unter anderem ist sie verpflichtet, auf Weisung der zu ständigen
Amtsstelle
an
arbeitsmarktlichen
Massnahmen
teilzunehmen,
die
ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art.
17 Abs.
3 lit .
a AVIG), sowie an Beratungs gesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art.
17 Abs.
3 lit .
b AVIG). 1.3
Gemäss Art.
30 Abs.
1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1
bis
15
Tage bei leichtem, 16
bis
30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis
60
Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs.
3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung; AVIV). 2. 2.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer mit Weisung vom 11. Juni 2024 aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Online-Pflichtinformation einzureichen; dies sei innert Frist nicht erfolgt. Bei einem erstmaligen Nichtbefolgen einer Weisung sei gemäss Einstellraster von einer Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen auszugehen, sodass eine Einstellung für die Dauer von 5 Tagen als angemessen erscheine (Urk.
2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Ausführungen von Herr n
Z.___, seines RAV-Beraters, der Auffassung gewesen sei, dass er den Online-Test nur online einreichen müsse, wie auch die Arbeitsbemühungen. Er habe den Kurs am 20. Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen
bei der Nichteinreichung des Zertifikats handle es sich um ein Missverständnis (Urk. 1). 3. 3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den verlangten Test online am 20. Juni 2024 gemacht, das entsprechende Zertifikat aber nicht fristgerecht eingereicht hat (Urk. 6/47).
Der
Weisung
des
RAV-Beraters
zur
Einreichung
von
Unterlagen
vom
11.
Juni
2024 ist dabei zu entnehmen, dass die Bestätigung der Online Pflichtinformation bis zum 6. Juli 2024 einzureichen war . Aus dem genannten Schreiben ist zudem ersichtlich, dass die entsprechende Bestätigung nicht online eingereicht werden kann (Urk. 6/108).
Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die angeforderte Bestätigung direkt online übermittelt wird, auch wenn dies mittlerweile technisch zweifelsohne möglich wäre
(vgl. dazu Urk. 6/108 in Bezug auf Arbeitsbemühungen, Arbeitszeugnisse sowie Diplome, Zertifikate und Fähigkeitsausweise) . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht . Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4 hiervor). 3 .2
Gemäss
einschlägigem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz . D79 Ziff. 3.A1) ist für das erstmalige Fernbleiben/Versäumnis von einem Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch
– entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners -
ein Einstellrahmen von 5 bis 8 Tagen vorgesehen. Dabei ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Online-Pflichtinformation unbestrittenermassen rechtzeitig absolviert hat. Vorgeworfen wird ihm lediglich die nicht fristgerechte Einreichung des Zertifikats. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerechter, vorliegend von einem Nichtbefolgen weiterer Weisungen im Sinne der Beschaffung von Unterlagen auszugehen, was bei einem erstmaligen Verstoss zu einem Einstellrahmen von 3 bis 10 Tagen führt (AVIG-Praxis ALE Rz .
D79 Ziff.
3.B1) . In Würdigung der vorliegenden Umstände ist dabei von einem geringen Fehlverhalten auszugehen, sodass eine Einstelldauer von 3 Tagen als dem Verschulden angemessen erscheint . 3.3
Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer auf 3 Tage reduziert wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwer degegners vom 2. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennSchetty
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Unter anderem ist sie verpflichtet, auf Weisung der zu ständigen
Amtsstelle
an
arbeitsmarktlichen
Massnahmen
teilzunehmen,
die
ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art.
17 Abs.
E. 1.3 Gemäss Art.
30 Abs.
1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion respektive Aufhebung der ergangenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer mit Weisung vom 11. Juni 2024 aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Online-Pflichtinformation einzureichen; dies sei innert Frist nicht erfolgt. Bei einem erstmaligen Nichtbefolgen einer Weisung sei gemäss Einstellraster von einer Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen auszugehen, sodass eine Einstellung für die Dauer von 5 Tagen als angemessen erscheine (Urk.
2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Ausführungen von Herr n
Z.___, seines RAV-Beraters, der Auffassung gewesen sei, dass er den Online-Test nur online einreichen müsse, wie auch die Arbeitsbemühungen. Er habe den Kurs am 20. Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen
bei der Nichteinreichung des Zertifikats handle es sich um ein Missverständnis (Urk. 1).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den verlangten Test online am 20. Juni 2024 gemacht, das entsprechende Zertifikat aber nicht fristgerecht eingereicht hat (Urk. 6/47).
Der
Weisung
des
RAV-Beraters
zur
Einreichung
von
Unterlagen
vom
11.
Juni
2024 ist dabei zu entnehmen, dass die Bestätigung der Online Pflichtinformation bis zum 6. Juli 2024 einzureichen war . Aus dem genannten Schreiben ist zudem ersichtlich, dass die entsprechende Bestätigung nicht online eingereicht werden kann (Urk. 6/108).
Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die angeforderte Bestätigung direkt online übermittelt wird, auch wenn dies mittlerweile technisch zweifelsohne möglich wäre
(vgl. dazu Urk. 6/108 in Bezug auf Arbeitsbemühungen, Arbeitszeugnisse sowie Diplome, Zertifikate und Fähigkeitsausweise) . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht . Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4 hiervor).
E. 3.3 Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer auf 3 Tage reduziert wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwer degegners vom 2. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00160 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
22. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1988 geborene X.___ war ab 1. Dezember 2020 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/12). Mit Schreiben vom 28. März 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht per 31. Mai 2024 (Urk. 6/109). Am 5. Juni 2024 stell t e sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/10) und beantragte ab 1. Juni 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/5). 1.2
Nachdem
der
Versicherte
eine
Bestätigung
für
ein
Pflichtinformationsmodul
für
Stellensuchende
verspätet
eingereicht
hatte,
wurde
er
mit
Verfügung
vom
17. Juli 2024 für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/95 -96). Infolge Arbeitsbeginns per 1. September 2024 meldete sich der Versicherte
am
31.
Juli
2024
per
Ende
August
2024
von
der
Stellensuche
ab
(Urk. 6/9). Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 bestätigte das Amt für Arbeit die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion respektive Aufhebung der ergangenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Unter anderem ist sie verpflichtet, auf Weisung der zu ständigen
Amtsstelle
an
arbeitsmarktlichen
Massnahmen
teilzunehmen,
die
ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art.
17 Abs.
3 lit .
a AVIG), sowie an Beratungs gesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art.
17 Abs.
3 lit .
b AVIG). 1.3
Gemäss Art.
30 Abs.
1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs.
3 AVIG) und beträgt 1
bis
15
Tage bei leichtem, 16
bis
30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis
60
Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs.
3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung; AVIV). 2. 2.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer mit Weisung vom 11. Juni 2024 aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Online-Pflichtinformation einzureichen; dies sei innert Frist nicht erfolgt. Bei einem erstmaligen Nichtbefolgen einer Weisung sei gemäss Einstellraster von einer Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen auszugehen, sodass eine Einstellung für die Dauer von 5 Tagen als angemessen erscheine (Urk.
2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Ausführungen von Herr n
Z.___, seines RAV-Beraters, der Auffassung gewesen sei, dass er den Online-Test nur online einreichen müsse, wie auch die Arbeitsbemühungen. Er habe den Kurs am 20. Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen
bei der Nichteinreichung des Zertifikats handle es sich um ein Missverständnis (Urk. 1). 3. 3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den verlangten Test online am 20. Juni 2024 gemacht, das entsprechende Zertifikat aber nicht fristgerecht eingereicht hat (Urk. 6/47).
Der
Weisung
des
RAV-Beraters
zur
Einreichung
von
Unterlagen
vom
11.
Juni
2024 ist dabei zu entnehmen, dass die Bestätigung der Online Pflichtinformation bis zum 6. Juli 2024 einzureichen war . Aus dem genannten Schreiben ist zudem ersichtlich, dass die entsprechende Bestätigung nicht online eingereicht werden kann (Urk. 6/108).
Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die angeforderte Bestätigung direkt online übermittelt wird, auch wenn dies mittlerweile technisch zweifelsohne möglich wäre
(vgl. dazu Urk. 6/108 in Bezug auf Arbeitsbemühungen, Arbeitszeugnisse sowie Diplome, Zertifikate und Fähigkeitsausweise) . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht . Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4 hiervor). 3 .2
Gemäss
einschlägigem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz . D79 Ziff. 3.A1) ist für das erstmalige Fernbleiben/Versäumnis von einem Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch
– entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners -
ein Einstellrahmen von 5 bis 8 Tagen vorgesehen. Dabei ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Online-Pflichtinformation unbestrittenermassen rechtzeitig absolviert hat. Vorgeworfen wird ihm lediglich die nicht fristgerechte Einreichung des Zertifikats. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerechter, vorliegend von einem Nichtbefolgen weiterer Weisungen im Sinne der Beschaffung von Unterlagen auszugehen, was bei einem erstmaligen Verstoss zu einem Einstellrahmen von 3 bis 10 Tagen führt (AVIG-Praxis ALE Rz .
D79 Ziff.
3.B1) . In Würdigung der vorliegenden Umstände ist dabei von einem geringen Fehlverhalten auszugehen, sodass eine Einstelldauer von 3 Tagen als dem Verschulden angemessen erscheint . 3.3
Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer auf 3 Tage reduziert wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwer degegners vom 2. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennSchetty