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AL.2024.00160

Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei verspäteter Einreichung eines Zertifikats einer rechtzeitig absolvierten Online-Pflichtinformation.

Zürich SozVersG · 2025-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1988 geborene X.___ war ab 1. Dezember 2020 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/12). Mit Schreiben vom 28. März 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht per 31. Mai 2024 (Urk. 6/109). Am 5. Juni 2024 stell t e sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/10) und beantragte ab 1. Juni 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/5). 1.2

Nachdem

der

Versicherte

eine

Bestätigung

für

ein

Pflichtinformationsmodul

für

Stellensuchende

verspätet

eingereicht

hatte,

wurde

er

mit

Verfügung

vom

17. Juli 2024 für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/95 -96). Infolge Arbeitsbeginns per 1. September 2024 meldete sich der Versicherte

am

31.

Juli

2024

per

Ende

August

2024

von

der

Stellensuche

ab

(Urk. 6/9). Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 bestätigte das Amt für Arbeit die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion respektive Aufhebung der ergangenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Unter anderem ist sie verpflichtet, auf Weisung der zu ständigen

Amtsstelle

an

arbeitsmarktlichen

Massnahmen

teilzunehmen,

die

ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art.

17 Abs.

3 lit .

a AVIG), sowie an Beratungs gesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art.

17 Abs.

3 lit .

b AVIG). 1.3

Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1

bis

15

Tage bei leichtem, 16

bis

30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis

60

Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs.

3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung; AVIV). 2. 2.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

damit, dass der Beschwerdeführer mit Weisung vom 11. Juni 2024 aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Online-Pflichtinformation einzureichen; dies sei innert Frist nicht erfolgt. Bei einem erstmaligen Nichtbefolgen einer Weisung sei gemäss Einstellraster von einer Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen auszugehen, sodass eine Einstellung für die Dauer von 5 Tagen als angemessen erscheine (Urk.

2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Ausführungen von Herr n

Z.___, seines RAV-Beraters, der Auffassung gewesen sei, dass er den Online-Test nur online einreichen müsse, wie auch die Arbeitsbemühungen. Er habe den Kurs am 20. Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen

bei der Nichteinreichung des Zertifikats handle es sich um ein Missverständnis (Urk. 1). 3. 3.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den verlangten Test online am 20. Juni 2024 gemacht, das entsprechende Zertifikat aber nicht fristgerecht eingereicht hat (Urk. 6/47).

Der

Weisung

des

RAV-Beraters

zur

Einreichung

von

Unterlagen

vom

11.

Juni

2024 ist dabei zu entnehmen, dass die Bestätigung der Online Pflichtinformation bis zum 6. Juli 2024 einzureichen war . Aus dem genannten Schreiben ist zudem ersichtlich, dass die entsprechende Bestätigung nicht online eingereicht werden kann (Urk. 6/108).

Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die angeforderte Bestätigung direkt online übermittelt wird, auch wenn dies mittlerweile technisch zweifelsohne möglich wäre

(vgl. dazu Urk. 6/108 in Bezug auf Arbeitsbemühungen, Arbeitszeugnisse sowie Diplome, Zertifikate und Fähigkeitsausweise) . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht . Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4 hiervor). 3 .2

Gemäss

einschlägigem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz . D79 Ziff. 3.A1) ist für das erstmalige Fernbleiben/Versäumnis von einem Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch

– entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners -

ein Einstellrahmen von 5 bis 8 Tagen vorgesehen. Dabei ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Online-Pflichtinformation unbestrittenermassen rechtzeitig absolviert hat. Vorgeworfen wird ihm lediglich die nicht fristgerechte Einreichung des Zertifikats. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerechter, vorliegend von einem Nichtbefolgen weiterer Weisungen im Sinne der Beschaffung von Unterlagen auszugehen, was bei einem erstmaligen Verstoss zu einem Einstellrahmen von 3 bis 10 Tagen führt (AVIG-Praxis ALE Rz .

D79 Ziff.

3.B1) . In Würdigung der vorliegenden Umstände ist dabei von einem geringen Fehlverhalten auszugehen, sodass eine Einstelldauer von 3 Tagen als dem Verschulden angemessen erscheint . 3.3

Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer auf 3 Tage reduziert wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwer degegners vom 2. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Unter anderem ist sie verpflichtet, auf Weisung der zu ständigen

Amtsstelle

an

arbeitsmarktlichen

Massnahmen

teilzunehmen,

die

ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art.

17 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion respektive Aufhebung der ergangenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

damit, dass der Beschwerdeführer mit Weisung vom 11. Juni 2024 aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Online-Pflichtinformation einzureichen; dies sei innert Frist nicht erfolgt. Bei einem erstmaligen Nichtbefolgen einer Weisung sei gemäss Einstellraster von einer Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen auszugehen, sodass eine Einstellung für die Dauer von 5 Tagen als angemessen erscheine (Urk.

2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Ausführungen von Herr n

Z.___, seines RAV-Beraters, der Auffassung gewesen sei, dass er den Online-Test nur online einreichen müsse, wie auch die Arbeitsbemühungen. Er habe den Kurs am 20. Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen

bei der Nichteinreichung des Zertifikats handle es sich um ein Missverständnis (Urk. 1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den verlangten Test online am 20. Juni 2024 gemacht, das entsprechende Zertifikat aber nicht fristgerecht eingereicht hat (Urk. 6/47).

Der

Weisung

des

RAV-Beraters

zur

Einreichung

von

Unterlagen

vom

11.

Juni

2024 ist dabei zu entnehmen, dass die Bestätigung der Online Pflichtinformation bis zum 6. Juli 2024 einzureichen war . Aus dem genannten Schreiben ist zudem ersichtlich, dass die entsprechende Bestätigung nicht online eingereicht werden kann (Urk. 6/108).

Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die angeforderte Bestätigung direkt online übermittelt wird, auch wenn dies mittlerweile technisch zweifelsohne möglich wäre

(vgl. dazu Urk. 6/108 in Bezug auf Arbeitsbemühungen, Arbeitszeugnisse sowie Diplome, Zertifikate und Fähigkeitsausweise) . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht . Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4 hiervor).

E. 3.3 Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer auf 3 Tage reduziert wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwer degegners vom 2. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00160 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

22. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1988 geborene X.___ war ab 1. Dezember 2020 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/12). Mit Schreiben vom 28. März 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht per 31. Mai 2024 (Urk. 6/109). Am 5. Juni 2024 stell t e sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 6/10) und beantragte ab 1. Juni 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/5). 1.2

Nachdem

der

Versicherte

eine

Bestätigung

für

ein

Pflichtinformationsmodul

für

Stellensuchende

verspätet

eingereicht

hatte,

wurde

er

mit

Verfügung

vom

17. Juli 2024 für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/95 -96). Infolge Arbeitsbeginns per 1. September 2024 meldete sich der Versicherte

am

31.

Juli

2024

per

Ende

August

2024

von

der

Stellensuche

ab

(Urk. 6/9). Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 bestätigte das Amt für Arbeit die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion respektive Aufhebung der ergangenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu ständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Unter anderem ist sie verpflichtet, auf Weisung der zu ständigen

Amtsstelle

an

arbeitsmarktlichen

Massnahmen

teilzunehmen,

die

ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art.

17 Abs.

3 lit .

a AVIG), sowie an Beratungs gesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art.

17 Abs.

3 lit .

b AVIG). 1.3

Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1

bis

15

Tage bei leichtem, 16

bis

30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis

60

Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs.

3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung; AVIV). 2. 2.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

damit, dass der Beschwerdeführer mit Weisung vom 11. Juni 2024 aufgefordert worden sei, die Bestätigung der Online-Pflichtinformation einzureichen; dies sei innert Frist nicht erfolgt. Bei einem erstmaligen Nichtbefolgen einer Weisung sei gemäss Einstellraster von einer Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen auszugehen, sodass eine Einstellung für die Dauer von 5 Tagen als angemessen erscheine (Urk.

2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Ausführungen von Herr n

Z.___, seines RAV-Beraters, der Auffassung gewesen sei, dass er den Online-Test nur online einreichen müsse, wie auch die Arbeitsbemühungen. Er habe den Kurs am 20. Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen

bei der Nichteinreichung des Zertifikats handle es sich um ein Missverständnis (Urk. 1). 3. 3.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den verlangten Test online am 20. Juni 2024 gemacht, das entsprechende Zertifikat aber nicht fristgerecht eingereicht hat (Urk. 6/47).

Der

Weisung

des

RAV-Beraters

zur

Einreichung

von

Unterlagen

vom

11.

Juni

2024 ist dabei zu entnehmen, dass die Bestätigung der Online Pflichtinformation bis zum 6. Juli 2024 einzureichen war . Aus dem genannten Schreiben ist zudem ersichtlich, dass die entsprechende Bestätigung nicht online eingereicht werden kann (Urk. 6/108).

Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die angeforderte Bestätigung direkt online übermittelt wird, auch wenn dies mittlerweile technisch zweifelsohne möglich wäre

(vgl. dazu Urk. 6/108 in Bezug auf Arbeitsbemühungen, Arbeitszeugnisse sowie Diplome, Zertifikate und Fähigkeitsausweise) . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach grundsätzlich zu Recht . Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. E. 1.4 hiervor). 3 .2

Gemäss

einschlägigem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz . D79 Ziff. 3.A1) ist für das erstmalige Fernbleiben/Versäumnis von einem Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch

– entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners -

ein Einstellrahmen von 5 bis 8 Tagen vorgesehen. Dabei ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Online-Pflichtinformation unbestrittenermassen rechtzeitig absolviert hat. Vorgeworfen wird ihm lediglich die nicht fristgerechte Einreichung des Zertifikats. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerechter, vorliegend von einem Nichtbefolgen weiterer Weisungen im Sinne der Beschaffung von Unterlagen auszugehen, was bei einem erstmaligen Verstoss zu einem Einstellrahmen von 3 bis 10 Tagen führt (AVIG-Praxis ALE Rz .

D79 Ziff.

3.B1) . In Würdigung der vorliegenden Umstände ist dabei von einem geringen Fehlverhalten auszugehen, sodass eine Einstelldauer von 3 Tagen als dem Verschulden angemessen erscheint . 3.3

Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer auf 3 Tage reduziert wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwer degegners vom 2. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SennSchetty