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AL.2024.00155

Abweisung. Einstellung von 21 Tagen rechtens. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit infolge Kündigung zur Unzeit bei Aufhebungsvereinbarung.

Zürich SozVersG · 2025-01-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1971 geborene X.___ war seit 1. Mai 2015 bei der Y.___ AG (Arbeitgeberin) als Leiter i n KOC Org anisations- & Kulturentwicklung angestellt (Urk. 7/7 6 - 77, Urk. 7/70-71) . Mit Aufhebungsvereinbarung vom 2 4. Januar 2023 (Urk. 7/73-75) wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2023 aufgelöst (S. 1). Am 2 7. Februar 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/83) und beantragte am 2 5. August 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 3. August 2023 (Urk. 7/78-81). Mit Verfügung vom 2 0. September 2023 (Urk. 7/21-23) wurde die Versicherte wegen selbstverschuldeter Auflösung des Arbeitsver hältnisses für 45 Tage ab 1. August 2023 in der Anspruchsberechtigung einge stellt. Die von ihr dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Oktober 2023 (Urk. 7/16) hiess das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 2 4. Januar 2024 (Urk.

2) teilweise gut und stellte die Versicherte ab 1. August 2023 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2024 Beschwerde (Urk.

1) bei der Beschwerdegegnerin – welche die Beschwerde am 2 2. August 2024 (Urk. 7/2) an das hiesige Gericht weiterleitete

- und beantrag t e sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2 4. Januar 202 4. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 (Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 1 8. September (Urk.

10) und 2 7. Dezember 2024 (Urk.

11) gingen weitere Schreiben der Beschwerdeführerin bei Gericht ein. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschul det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwe r degegnerin begründete die Einstellung von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung damit, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Ein vernehmen per 3 1. Juli 2023 aufgelöst worden sei. Damit habe die Beschwerde führerin auf die Geltendmachung von Lohnforderungen für die vertragliche Kündigungsfrist auf den 3 1. Dezember des Kalenderjahres respektive von zwei Monaten aufgrund des neuen Stellenantritts verzichtet. Die Einhaltung der Kündigungsfrist hätte zu einer Weitergeltung des Arbeitsverhältnisses bis am 3 1. Dezember 2023 beziehungsweise 3 0. September 2023 geführt. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die gesamten Umstände ein vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstelle gerechtfertigt hätten. Die vorzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit rühre damit einzig daher, dass d ie Beschwerdeführerin nicht auf die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist bestanden habe. Ebenfalls ergäben sich aufgrund der Akten keine Hinweise dafür, dass ihr die Einhaltung der vertrag lichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Die Arbeitslosen versicherung habe nicht für dieses Versäumnis einzustehen, weshalb sich die Beschwerde führerin in Form einer reduzierten Einstellungsdauer zumindest am dadurch ver ursachten Schaden zu beteiligten habe . D ie Beschwerdeführerin habe damit unter Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist ihre verfrüht eingetretene Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbst verschuldet, weshalb sie in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen

(S. 3 f. Ziff. 3 f.) und eine Einstellungsdauer von 21 Tagen angemessen sei (S. 4 Ziff. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei einfach so gekündigt worden, was sie sich als langjährige Mitarbeiterin nicht einfach so habe gefallen lassen können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie von der Arbeitslosenversicherung keine Entschädigung erhalten solle, nachdem die Arbeitgeberin und das RAV bestätigt hätten, dass die Beschwerde führerin an der Kündigung keine Schuld trage. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbst ver schuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 2 1 Tagen in der Anspruchs berechti gung eingestellt wurde. 3. 3.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2015 bei der Arbeitgeberin angestellt war und zumindest seit 1. Januar 2016 als Mit glied der Direktion die Organisationseinheit KOC Organisations- & Kulturent wicklung leitete (Urk. 7/70-71) . Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin kündigte ihr die Arbeitgeberin mündlich am 1 0. Januar 2021, woraufhin sie sich juristisch beraten liess und zwischen den Parteien eine einvernehmliche Lösung erzielt werden konnte (Urk. 7/44). Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2023 (Urk. 7/68-69) kündigte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Aufhebungsvereinbarung gleichen Datums (Urk. 7/73-75) das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 3 1. Juli 2023 (S. 1) . Gemäss Aufhebungs vereinbarung (Urk. 7/73-75) wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen - unter Ausrichtung des der Beschwerdeführerin zustehenden Jahreslohns, der Pauschalspesen, der Boni für die Jahre 2022 und 2023 (pro rata) sowie einer einmaligen freiwilligen Abfindungssumme von Fr. 65'000. — (Ziff.

4ff.) - per 3 1. Juli 2023 aufgelöst (Ziff. 1). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 4. September 2023

(Urk. 7/25-27) wurde das Arbeits verhältnis durch die Arbeitgeberin aufgrund einer Änderung der HR-Strategie beendet, wonach der Bereich unter der Leitung der Beschwerdeführerin respektive deren Stelle nicht mehr existiere (Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 8). 3.2

Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unter nehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durchsetzung dieses Prinzips s ieh t das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufge zählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden

(Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 1.1) . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt insbesondere dann, wenn eine versicherte Person eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein willigt oder die Weiterarbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin wissentlich ablehnt (Kündigung zur Unzeit) . Ein solches Verhalten ist als Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand

der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 1.3.1; SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Juli 2024, Rz D29 mit Hinweis auf

den genannten Entscheid). 3. 3

Gemäss Ziff. 3 des Anstellungsvertrages vom 1. Dezember 2015 (Urk. 7/70 -71) kann das Anstellungsverhältnis

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi gungsfrist auf den 3 0. Juni oder 3 1. Dezember eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Aufhebungsvertrag (wie auch das Kündigungsschreiben der Arbeit geberin) datiert vom 2 4. Januar 2024 (Urk. 7/73-75), weshalb die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der in

Ziff. 3 des Anstellungsvertrags vorgesehenen ordentlichen Kündigungs frist und -termine frühestens per 3 1. Dezember 2023 und nicht – wie im Aufhebungsvertrag vorgesehen - per 3 1. Juli 2023 – hätte gekündigt werden können. Dabei war es der Beschwerde führerin zumutbar, die für sie geltende vertragliche Kündigungs frist respektive die Kündigungstermine zu kennen.

Damit ist der Tatbestand einer selbstver schuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV hinsichtlich des Zeitraumes von fünf Monaten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigun g sfrist am 3 1. Dezember 2023 erfüllt.

An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr sei einfach so gekündigt worden respektive sie treffe kein Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 1, Urk. 7/7, Urk. 7/16; vgl. auch Urk. 7/27 Ziff. 6), nichts zu ändern. Vorliegend erfolgt die Einstellung in der Anspruchs berechti gung nicht deshalb, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat, sondern weil sie unter Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist/-termine eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsver hältnisses akzeptierte (vgl. E. 3.1). Aufgrund der

Akten

bestehen sodann keine Hinweise noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz aus schwerwiegenden Gründen, die zur fristlosen Auflö sung des Arbeitsverhältnisses berechtigt hätten, oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen wäre . 4.

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 21 Tagen liegt im mittleren Bereich des mittel schweren Verschuldens (vgl. E. 1. 3). Bei der Über prüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund – namentlich ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener Umstand – an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE

123 III 150 E. 2). Ein triftiger Grund, weshalb von der nach voll ziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abzuweichen und von einem leichteren Verschulden auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin den Umstand berücksichtigt hat, dass die Beschwerde führerin am 1. Oktober 2023 eine neue Stelle angetreten hat (vgl. Urk. 7/18) .

Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage von je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikSchleiffer Marais

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 1971 geborene X.___ war seit 1. Mai 2015 bei der Y.___ AG (Arbeitgeberin) als Leiter i n KOC Org anisations- & Kulturentwicklung angestellt (Urk. 7/7

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschul det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV).

E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwe r degegnerin begründete die Einstellung von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung damit, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Ein vernehmen per 3 1. Juli 2023 aufgelöst worden sei. Damit habe die Beschwerde führerin auf die Geltendmachung von Lohnforderungen für die vertragliche Kündigungsfrist auf den 3 1. Dezember des Kalenderjahres respektive von zwei Monaten aufgrund des neuen Stellenantritts verzichtet. Die Einhaltung der Kündigungsfrist hätte zu einer Weitergeltung des Arbeitsverhältnisses bis am 3 1. Dezember 2023 beziehungsweise 3 0. September 2023 geführt. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die gesamten Umstände ein vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstelle gerechtfertigt hätten. Die vorzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit rühre damit einzig daher, dass d ie Beschwerdeführerin nicht auf die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist bestanden habe. Ebenfalls ergäben sich aufgrund der Akten keine Hinweise dafür, dass ihr die Einhaltung der vertrag lichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Die Arbeitslosen versicherung habe nicht für dieses Versäumnis einzustehen, weshalb sich die Beschwerde führerin in Form einer reduzierten Einstellungsdauer zumindest am dadurch ver ursachten Schaden zu beteiligten habe . D ie Beschwerdeführerin habe damit unter Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist ihre verfrüht eingetretene Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbst verschuldet, weshalb sie in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen

(S. 3 f. Ziff. 3 f.) und eine Einstellungsdauer von 21 Tagen angemessen sei (S. 4 Ziff. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei einfach so gekündigt worden, was sie sich als langjährige Mitarbeiterin nicht einfach so habe gefallen lassen können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie von der Arbeitslosenversicherung keine Entschädigung erhalten solle, nachdem die Arbeitgeberin und das RAV bestätigt hätten, dass die Beschwerde führerin an der Kündigung keine Schuld trage. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbst ver schuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 2 1 Tagen in der Anspruchs berechti gung eingestellt wurde. 3. 3.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2015 bei der Arbeitgeberin angestellt war und zumindest seit 1. Januar 2016 als Mit glied der Direktion die Organisationseinheit KOC Organisations- & Kulturent wicklung leitete (Urk. 7/70-71) . Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin kündigte ihr die Arbeitgeberin mündlich am 1 0. Januar 2021, woraufhin sie sich juristisch beraten liess und zwischen den Parteien eine einvernehmliche Lösung erzielt werden konnte (Urk. 7/44). Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2023 (Urk. 7/68-69) kündigte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Aufhebungsvereinbarung gleichen Datums (Urk. 7/73-75) das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 3 1. Juli 2023 (S. 1) . Gemäss Aufhebungs vereinbarung (Urk. 7/73-75) wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen - unter Ausrichtung des der Beschwerdeführerin zustehenden Jahreslohns, der Pauschalspesen, der Boni für die Jahre 2022 und 2023 (pro rata) sowie einer einmaligen freiwilligen Abfindungssumme von Fr. 65'000. — (Ziff.

4ff.) - per 3 1. Juli 2023 aufgelöst (Ziff. 1). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 4. September 2023

(Urk. 7/25-27) wurde das Arbeits verhältnis durch die Arbeitgeberin aufgrund einer Änderung der HR-Strategie beendet, wonach der Bereich unter der Leitung der Beschwerdeführerin respektive deren Stelle nicht mehr existiere (Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff.

E. 6 - 77, Urk. 7/70-71) . Mit Aufhebungsvereinbarung vom 2 4. Januar 2023 (Urk. 7/73-75) wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2023 aufgelöst (S. 1). Am 2 7. Februar 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/83) und beantragte am 2 5. August 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 3. August 2023 (Urk. 7/78-81). Mit Verfügung vom 2 0. September 2023 (Urk. 7/21-23) wurde die Versicherte wegen selbstverschuldeter Auflösung des Arbeitsver hältnisses für 45 Tage ab 1. August 2023 in der Anspruchsberechtigung einge stellt. Die von ihr dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Oktober 2023 (Urk. 7/16) hiess das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 2 4. Januar 2024 (Urk.

2) teilweise gut und stellte die Versicherte ab 1. August 2023 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2024 Beschwerde (Urk.

1) bei der Beschwerdegegnerin – welche die Beschwerde am 2 2. August 2024 (Urk. 7/2) an das hiesige Gericht weiterleitete

- und beantrag t e sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2 4. Januar 202 4. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 (Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 1 8. September (Urk.

10) und 2 7. Dezember 2024 (Urk.

11) gingen weitere Schreiben der Beschwerdeführerin bei Gericht ein. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ). 3.2

Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unter nehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durchsetzung dieses Prinzips s ieh t das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufge zählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden

(Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 1.1) . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt insbesondere dann, wenn eine versicherte Person eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein willigt oder die Weiterarbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin wissentlich ablehnt (Kündigung zur Unzeit) . Ein solches Verhalten ist als Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand

der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 1.3.1; SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Juli 2024, Rz D29 mit Hinweis auf

den genannten Entscheid). 3. 3

Gemäss Ziff. 3 des Anstellungsvertrages vom 1. Dezember 2015 (Urk. 7/70 -71) kann das Anstellungsverhältnis

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi gungsfrist auf den 3 0. Juni oder 3 1. Dezember eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Aufhebungsvertrag (wie auch das Kündigungsschreiben der Arbeit geberin) datiert vom 2 4. Januar 2024 (Urk. 7/73-75), weshalb die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der in

Ziff. 3 des Anstellungsvertrags vorgesehenen ordentlichen Kündigungs frist und -termine frühestens per 3 1. Dezember 2023 und nicht – wie im Aufhebungsvertrag vorgesehen - per 3 1. Juli 2023 – hätte gekündigt werden können. Dabei war es der Beschwerde führerin zumutbar, die für sie geltende vertragliche Kündigungs frist respektive die Kündigungstermine zu kennen.

Damit ist der Tatbestand einer selbstver schuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV hinsichtlich des Zeitraumes von fünf Monaten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigun g sfrist am 3 1. Dezember 2023 erfüllt.

An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr sei einfach so gekündigt worden respektive sie treffe kein Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 1, Urk. 7/7, Urk. 7/16; vgl. auch Urk. 7/27 Ziff. 6), nichts zu ändern. Vorliegend erfolgt die Einstellung in der Anspruchs berechti gung nicht deshalb, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat, sondern weil sie unter Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist/-termine eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsver hältnisses akzeptierte (vgl. E. 3.1). Aufgrund der

Akten

bestehen sodann keine Hinweise noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz aus schwerwiegenden Gründen, die zur fristlosen Auflö sung des Arbeitsverhältnisses berechtigt hätten, oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen wäre . 4.

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 21 Tagen liegt im mittleren Bereich des mittel schweren Verschuldens (vgl. E. 1. 3). Bei der Über prüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund – namentlich ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener Umstand – an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE

123 III 150 E. 2). Ein triftiger Grund, weshalb von der nach voll ziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abzuweichen und von einem leichteren Verschulden auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin den Umstand berücksichtigt hat, dass die Beschwerde führerin am 1. Oktober 2023 eine neue Stelle angetreten hat (vgl. Urk. 7/18) .

Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage von je einer Kopie von Urk.

E. 10 und Urk.

E. 11 - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00155 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

13. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1971 geborene X.___ war seit 1. Mai 2015 bei der Y.___ AG (Arbeitgeberin) als Leiter i n KOC Org anisations- & Kulturentwicklung angestellt (Urk. 7/7 6 - 77, Urk. 7/70-71) . Mit Aufhebungsvereinbarung vom 2 4. Januar 2023 (Urk. 7/73-75) wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2023 aufgelöst (S. 1). Am 2 7. Februar 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/83) und beantragte am 2 5. August 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 3. August 2023 (Urk. 7/78-81). Mit Verfügung vom 2 0. September 2023 (Urk. 7/21-23) wurde die Versicherte wegen selbstverschuldeter Auflösung des Arbeitsver hältnisses für 45 Tage ab 1. August 2023 in der Anspruchsberechtigung einge stellt. Die von ihr dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Oktober 2023 (Urk. 7/16) hiess das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 2 4. Januar 2024 (Urk.

2) teilweise gut und stellte die Versicherte ab 1. August 2023 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2024 Beschwerde (Urk.

1) bei der Beschwerdegegnerin – welche die Beschwerde am 2 2. August 2024 (Urk. 7/2) an das hiesige Gericht weiterleitete

- und beantrag t e sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2 4. Januar 202 4. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 (Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 1 8. September (Urk.

10) und 2 7. Dezember 2024 (Urk.

11) gingen weitere Schreiben der Beschwerdeführerin bei Gericht ein. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschul det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV). 1.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwe r degegnerin begründete die Einstellung von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung damit, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Ein vernehmen per 3 1. Juli 2023 aufgelöst worden sei. Damit habe die Beschwerde führerin auf die Geltendmachung von Lohnforderungen für die vertragliche Kündigungsfrist auf den 3 1. Dezember des Kalenderjahres respektive von zwei Monaten aufgrund des neuen Stellenantritts verzichtet. Die Einhaltung der Kündigungsfrist hätte zu einer Weitergeltung des Arbeitsverhältnisses bis am 3 1. Dezember 2023 beziehungsweise 3 0. September 2023 geführt. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die gesamten Umstände ein vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstelle gerechtfertigt hätten. Die vorzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit rühre damit einzig daher, dass d ie Beschwerdeführerin nicht auf die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist bestanden habe. Ebenfalls ergäben sich aufgrund der Akten keine Hinweise dafür, dass ihr die Einhaltung der vertrag lichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Die Arbeitslosen versicherung habe nicht für dieses Versäumnis einzustehen, weshalb sich die Beschwerde führerin in Form einer reduzierten Einstellungsdauer zumindest am dadurch ver ursachten Schaden zu beteiligten habe . D ie Beschwerdeführerin habe damit unter Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist ihre verfrüht eingetretene Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbst verschuldet, weshalb sie in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen

(S. 3 f. Ziff. 3 f.) und eine Einstellungsdauer von 21 Tagen angemessen sei (S. 4 Ziff. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei einfach so gekündigt worden, was sie sich als langjährige Mitarbeiterin nicht einfach so habe gefallen lassen können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie von der Arbeitslosenversicherung keine Entschädigung erhalten solle, nachdem die Arbeitgeberin und das RAV bestätigt hätten, dass die Beschwerde führerin an der Kündigung keine Schuld trage. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbst ver schuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 2 1 Tagen in der Anspruchs berechti gung eingestellt wurde. 3. 3.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2015 bei der Arbeitgeberin angestellt war und zumindest seit 1. Januar 2016 als Mit glied der Direktion die Organisationseinheit KOC Organisations- & Kulturent wicklung leitete (Urk. 7/70-71) . Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin kündigte ihr die Arbeitgeberin mündlich am 1 0. Januar 2021, woraufhin sie sich juristisch beraten liess und zwischen den Parteien eine einvernehmliche Lösung erzielt werden konnte (Urk. 7/44). Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2023 (Urk. 7/68-69) kündigte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Aufhebungsvereinbarung gleichen Datums (Urk. 7/73-75) das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 3 1. Juli 2023 (S. 1) . Gemäss Aufhebungs vereinbarung (Urk. 7/73-75) wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen - unter Ausrichtung des der Beschwerdeführerin zustehenden Jahreslohns, der Pauschalspesen, der Boni für die Jahre 2022 und 2023 (pro rata) sowie einer einmaligen freiwilligen Abfindungssumme von Fr. 65'000. — (Ziff.

4ff.) - per 3 1. Juli 2023 aufgelöst (Ziff. 1). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 4. September 2023

(Urk. 7/25-27) wurde das Arbeits verhältnis durch die Arbeitgeberin aufgrund einer Änderung der HR-Strategie beendet, wonach der Bereich unter der Leitung der Beschwerdeführerin respektive deren Stelle nicht mehr existiere (Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 8). 3.2

Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unter nehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durchsetzung dieses Prinzips s ieh t das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufge zählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden

(Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 1.1) . Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt insbesondere dann, wenn eine versicherte Person eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein willigt oder die Weiterarbeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin wissentlich ablehnt (Kündigung zur Unzeit) . Ein solches Verhalten ist als Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand

der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 1.3.1; SECO, AVIG-Praxis ALE, 1. Juli 2024, Rz D29 mit Hinweis auf

den genannten Entscheid). 3. 3

Gemäss Ziff. 3 des Anstellungsvertrages vom 1. Dezember 2015 (Urk. 7/70 -71) kann das Anstellungsverhältnis

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi gungsfrist auf den 3 0. Juni oder 3 1. Dezember eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Aufhebungsvertrag (wie auch das Kündigungsschreiben der Arbeit geberin) datiert vom 2 4. Januar 2024 (Urk. 7/73-75), weshalb die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der in

Ziff. 3 des Anstellungsvertrags vorgesehenen ordentlichen Kündigungs frist und -termine frühestens per 3 1. Dezember 2023 und nicht – wie im Aufhebungsvertrag vorgesehen - per 3 1. Juli 2023 – hätte gekündigt werden können. Dabei war es der Beschwerde führerin zumutbar, die für sie geltende vertragliche Kündigungs frist respektive die Kündigungstermine zu kennen.

Damit ist der Tatbestand einer selbstver schuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV hinsichtlich des Zeitraumes von fünf Monaten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigun g sfrist am 3 1. Dezember 2023 erfüllt.

An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr sei einfach so gekündigt worden respektive sie treffe kein Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 1, Urk. 7/7, Urk. 7/16; vgl. auch Urk. 7/27 Ziff. 6), nichts zu ändern. Vorliegend erfolgt die Einstellung in der Anspruchs berechti gung nicht deshalb, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat, sondern weil sie unter Missachtung der vertraglichen Kündigungsfrist/-termine eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsver hältnisses akzeptierte (vgl. E. 3.1). Aufgrund der

Akten

bestehen sodann keine Hinweise noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz aus schwerwiegenden Gründen, die zur fristlosen Auflö sung des Arbeitsverhältnisses berechtigt hätten, oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen wäre . 4.

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung von 21 Tagen liegt im mittleren Bereich des mittel schweren Verschuldens (vgl. E. 1. 3). Bei der Über prüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund – namentlich ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener Umstand – an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE

123 III 150 E. 2). Ein triftiger Grund, weshalb von der nach voll ziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abzuweichen und von einem leichteren Verschulden auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin den Umstand berücksichtigt hat, dass die Beschwerde führerin am 1. Oktober 2023 eine neue Stelle angetreten hat (vgl. Urk. 7/18) .

Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage von je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikSchleiffer Marais