Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1984, war
ab dem Jahr 201 9 bis Ende 202 3
als Arbeitneh mer in Israel erwerbstätig (Urk. 6/4 4-47 Ziff. 14 ff., 29 und 32; vgl.
auch Urk. 6/20). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er sich am
4. März 202 4 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmst r asse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/48) und beantragte am 6. März 2024 Arbeitslosenent schädigung (Urk. 6/ 44- 47). Mit Verfügung vom 1 9. März 202 4 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 4. März 202 4 (Urk. 6/30-32). Die vom Versicherten am 5. April 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/20-21, vgl. auch Urk. 6/15-16) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 3 0. Mai 2024 (Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 3 0. Mai 2024 erhob der Versicherte am
21 .
J uni 202 4 Beschwerde und beantragte sinngemäss d ie Aufhebung
des ange fochtenen Entscheid s und die Anerkennung eines
Anspruch s auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 4. März 202 4 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23 .
August 202 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung,
AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4.
März 2022 bis 3.
März 2024 gedauert habe . Der Beschwerdeführer sei seit Ende 2018 weder in der Schweiz noch in einem EU- oder EFTA-Land erwerbstätig gewesen. Es stehe somit fest, dass er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt habe. Da er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit
zumindest bis Oktober 2023 in Israel wohnhaft und arbeitstätig gewesen sei, habe er in dieser Zeit in der Schweiz keine beitrags pflichtig e
Beschäftigung ausgeübt und könne in dieser Periode auch
keine Bei tragszeit generier t
haben . Es sei daher z u
prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit werden k önne . Für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müssten Schweizer, die
nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der aus serhalb der
Europäischen Gemeinschaft sowie der Europäischen Freihandelsas soziation (EFTA)
lieg e,
in die Schweiz zurückkehr t en,
neben dem Nach weis einer
entsprechende n Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland kumulativ eine
beitrags pflichtige Beschäftigung von mindestens sechs Monaten in der Schweiz vorweisen können . Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Januar 2022 ohne
Unter bruch bis zumindest Oktober 2023 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___, Tel Aviv, Israel, gestanden. Er habe sich am 4.
März 2024 zum Bezug von Arbeitslosent aggeld an gemeldet, ohne dass er gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG während der Rahmenfrist für die
Beitragszeit eine sechsmo natige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz vorzuweisen h abe .
Des halb bestehe ab
4. März 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass man nicht an zwei Orten gleichzeitig sein könne. Als Auslandschweizer sei man im Ausland an
- und in der Schweiz abgemeldet, und
könne keiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachgehen . Die Bedingung, dass man als rückkehrender Auslandschweizer aus einem Drittstaat zu 100 % dort tätig gewesen sei n
und zur gleichen Zeit in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung in den letzten sechs Monaten aus geübt haben müsse, um Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, sei nicht erfüllbar (Urk. 1). 3. 3.1
G emäss Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. März 2024 war der Beschwerdeführer zuletzt vom 1. Januar 2022 bis 8. Dezember 2023 als Arbeitnehmer für Y.___ in Tel Aviv, Israel, tätig . Seinen weiteren Angaben zufolge kehrte er am
12.
Oktober 202 3
a ufgrund des Krieg e s in Israel in die Schweiz zurück und konnte für die gleiche Firma bis zum Ablauf seines
israelischen Arbeitsvisums am
8. Dezember 2023 weiterhin in einem Pensum von 100 %
«remote» (ortsunabhängig) arbeiten (Urk. 6/45 -47
Ziff. 20 und 29). 3.2
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 4.
März 2022 bis 3.
März 2024 in der Schweiz keiner beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachgegangen ist, er mithin die Beitragszeit (E. 1.1) nicht erfüllt hat. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
Wie oben dargelegt, ist dazu innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitrags zeit – kumulativ – eine Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten in einem Drittstatt und eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten in der Schweiz
gefordert
(vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ seco ], Rz . B199).
Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist
für die Beitragszeit erfüllt e der Beschwerde führer aufgrund seiner Tätigkeit
in Israel vom 1. Januar 2022 bis
12. Oktober respektive 8.
Dezember 2023 bei der Y.___
zwar die Voraussetzung eine r Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten in einem Drittstatt,
jedoch nicht
die Voraussetzung einer beitragspflichtige n Beschäftigung in der Schweiz von mindestens sechs Monaten . D amit sind
auch die Voraussetzungen zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben . 3.3
Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich . Die Bestimmung zur Befrei ung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit im Drittstaat und eine beitrags pflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt werden muss . Wie bereits dargelegt, ist es vielmehr erforderlich, dass bei einer Rückkehr aus einem Drittstaat innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit neb en
d e r mindestens zwölfmonatige n Arbeitnehmertätigkeit im Drittstaat
eine beitrags pflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz von mindestens sechs Monaten nachge wiesen wird . Für Personen, die länger als anderthalb Jahre im Ausland (Drittstaat) waren, bedeutet dies, dass sie nach ihrer Rückkehr mindestens sechs Monate in der Schweiz arbeiten müssen, bevor sie Arbeitslosenentschädigung geltend machen können.
Die Beschwerdegegnerin wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Gesetz bei der Prüfung der Frage der Erfüllung der Beitragszeit und der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keinerlei Ermessen einräumt (Urk. 2 S. 3). Die Voraus setzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. März 2024 sind
da her nicht erfüllt. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaNef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1984, war
ab dem Jahr 201 9 bis Ende 202
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung,
AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4.
März 2022 bis 3.
März 2024 gedauert habe . Der Beschwerdeführer sei seit Ende 2018 weder in der Schweiz noch in einem EU- oder EFTA-Land erwerbstätig gewesen. Es stehe somit fest, dass er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt habe. Da er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit
zumindest bis Oktober 2023 in Israel wohnhaft und arbeitstätig gewesen sei, habe er in dieser Zeit in der Schweiz keine beitrags pflichtig e
Beschäftigung ausgeübt und könne in dieser Periode auch
keine Bei tragszeit generier t
haben . Es sei daher z u
prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit werden k önne . Für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müssten Schweizer, die
nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der aus serhalb der
Europäischen Gemeinschaft sowie der Europäischen Freihandelsas soziation (EFTA)
lieg e,
in die Schweiz zurückkehr t en,
neben dem Nach weis einer
entsprechende n Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland kumulativ eine
beitrags pflichtige Beschäftigung von mindestens sechs Monaten in der Schweiz vorweisen können . Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Januar 2022 ohne
Unter bruch bis zumindest Oktober 2023 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___, Tel Aviv, Israel, gestanden. Er habe sich am 4.
März 2024 zum Bezug von Arbeitslosent aggeld an gemeldet, ohne dass er gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG während der Rahmenfrist für die
Beitragszeit eine sechsmo natige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz vorzuweisen h abe .
Des halb bestehe ab
4. März 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass man nicht an zwei Orten gleichzeitig sein könne. Als Auslandschweizer sei man im Ausland an
- und in der Schweiz abgemeldet, und
könne keiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachgehen . Die Bedingung, dass man als rückkehrender Auslandschweizer aus einem Drittstaat zu 100 % dort tätig gewesen sei n
und zur gleichen Zeit in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung in den letzten sechs Monaten aus geübt haben müsse, um Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, sei nicht erfüllbar (Urk. 1). 3.
E. 3 als Arbeitneh mer in Israel erwerbstätig (Urk. 6/4 4-47 Ziff. 14 ff., 29 und 32; vgl.
auch Urk. 6/20). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er sich am
4. März 202
E. 3.1 G emäss Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. März 2024 war der Beschwerdeführer zuletzt vom 1. Januar 2022 bis 8. Dezember 2023 als Arbeitnehmer für Y.___ in Tel Aviv, Israel, tätig . Seinen weiteren Angaben zufolge kehrte er am
12.
Oktober 202 3
a ufgrund des Krieg e s in Israel in die Schweiz zurück und konnte für die gleiche Firma bis zum Ablauf seines
israelischen Arbeitsvisums am
8. Dezember 2023 weiterhin in einem Pensum von 100 %
«remote» (ortsunabhängig) arbeiten (Urk. 6/45 -47
Ziff. 20 und 29).
E. 3.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 4.
März 2022 bis 3.
März 2024 in der Schweiz keiner beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachgegangen ist, er mithin die Beitragszeit (E. 1.1) nicht erfüllt hat. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
Wie oben dargelegt, ist dazu innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitrags zeit – kumulativ – eine Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten in einem Drittstatt und eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten in der Schweiz
gefordert
(vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ seco ], Rz . B199).
Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist
für die Beitragszeit erfüllt e der Beschwerde führer aufgrund seiner Tätigkeit
in Israel vom 1. Januar 2022 bis
12. Oktober respektive
E. 3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich . Die Bestimmung zur Befrei ung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit im Drittstaat und eine beitrags pflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt werden muss . Wie bereits dargelegt, ist es vielmehr erforderlich, dass bei einer Rückkehr aus einem Drittstaat innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit neb en
d e r mindestens zwölfmonatige n Arbeitnehmertätigkeit im Drittstaat
eine beitrags pflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz von mindestens sechs Monaten nachge wiesen wird . Für Personen, die länger als anderthalb Jahre im Ausland (Drittstaat) waren, bedeutet dies, dass sie nach ihrer Rückkehr mindestens sechs Monate in der Schweiz arbeiten müssen, bevor sie Arbeitslosenentschädigung geltend machen können.
Die Beschwerdegegnerin wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Gesetz bei der Prüfung der Frage der Erfüllung der Beitragszeit und der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keinerlei Ermessen einräumt (Urk. 2 S. 3). Die Voraus setzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. März 2024 sind
da her nicht erfüllt. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaNef
E. 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 5 ) .
Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Dezember 2023 bei der Y.___
zwar die Voraussetzung eine r Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten in einem Drittstatt,
jedoch nicht
die Voraussetzung einer beitragspflichtige n Beschäftigung in der Schweiz von mindestens sechs Monaten . D amit sind
auch die Voraussetzungen zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00153 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 1. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1984, war
ab dem Jahr 201 9 bis Ende 202 3
als Arbeitneh mer in Israel erwerbstätig (Urk. 6/4 4-47 Ziff. 14 ff., 29 und 32; vgl.
auch Urk. 6/20). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er sich am
4. März 202 4 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmst r asse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/48) und beantragte am 6. März 2024 Arbeitslosenent schädigung (Urk. 6/ 44- 47). Mit Verfügung vom 1 9. März 202 4 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 4. März 202 4 (Urk. 6/30-32). Die vom Versicherten am 5. April 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/20-21, vgl. auch Urk. 6/15-16) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 3 0. Mai 2024 (Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 3 0. Mai 2024 erhob der Versicherte am
21 .
J uni 202 4 Beschwerde und beantragte sinngemäss d ie Aufhebung
des ange fochtenen Entscheid s und die Anerkennung eines
Anspruch s auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 4. März 202 4 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23 .
August 202 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung,
AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4.
März 2022 bis 3.
März 2024 gedauert habe . Der Beschwerdeführer sei seit Ende 2018 weder in der Schweiz noch in einem EU- oder EFTA-Land erwerbstätig gewesen. Es stehe somit fest, dass er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt habe. Da er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit
zumindest bis Oktober 2023 in Israel wohnhaft und arbeitstätig gewesen sei, habe er in dieser Zeit in der Schweiz keine beitrags pflichtig e
Beschäftigung ausgeübt und könne in dieser Periode auch
keine Bei tragszeit generier t
haben . Es sei daher z u
prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit werden k önne . Für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müssten Schweizer, die
nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der aus serhalb der
Europäischen Gemeinschaft sowie der Europäischen Freihandelsas soziation (EFTA)
lieg e,
in die Schweiz zurückkehr t en,
neben dem Nach weis einer
entsprechende n Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland kumulativ eine
beitrags pflichtige Beschäftigung von mindestens sechs Monaten in der Schweiz vorweisen können . Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Januar 2022 ohne
Unter bruch bis zumindest Oktober 2023 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___, Tel Aviv, Israel, gestanden. Er habe sich am 4.
März 2024 zum Bezug von Arbeitslosent aggeld an gemeldet, ohne dass er gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG während der Rahmenfrist für die
Beitragszeit eine sechsmo natige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz vorzuweisen h abe .
Des halb bestehe ab
4. März 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass man nicht an zwei Orten gleichzeitig sein könne. Als Auslandschweizer sei man im Ausland an
- und in der Schweiz abgemeldet, und
könne keiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachgehen . Die Bedingung, dass man als rückkehrender Auslandschweizer aus einem Drittstaat zu 100 % dort tätig gewesen sei n
und zur gleichen Zeit in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung in den letzten sechs Monaten aus geübt haben müsse, um Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, sei nicht erfüllbar (Urk. 1). 3. 3.1
G emäss Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. März 2024 war der Beschwerdeführer zuletzt vom 1. Januar 2022 bis 8. Dezember 2023 als Arbeitnehmer für Y.___ in Tel Aviv, Israel, tätig . Seinen weiteren Angaben zufolge kehrte er am
12.
Oktober 202 3
a ufgrund des Krieg e s in Israel in die Schweiz zurück und konnte für die gleiche Firma bis zum Ablauf seines
israelischen Arbeitsvisums am
8. Dezember 2023 weiterhin in einem Pensum von 100 %
«remote» (ortsunabhängig) arbeiten (Urk. 6/45 -47
Ziff. 20 und 29). 3.2
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit vom 4.
März 2022 bis 3.
März 2024 in der Schweiz keiner beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachgegangen ist, er mithin die Beitragszeit (E. 1.1) nicht erfüllt hat. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
Wie oben dargelegt, ist dazu innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitrags zeit – kumulativ – eine Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten in einem Drittstatt und eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten in der Schweiz
gefordert
(vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ seco ], Rz . B199).
Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist
für die Beitragszeit erfüllt e der Beschwerde führer aufgrund seiner Tätigkeit
in Israel vom 1. Januar 2022 bis
12. Oktober respektive 8.
Dezember 2023 bei der Y.___
zwar die Voraussetzung eine r Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten in einem Drittstatt,
jedoch nicht
die Voraussetzung einer beitragspflichtige n Beschäftigung in der Schweiz von mindestens sechs Monaten . D amit sind
auch die Voraussetzungen zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben . 3.3
Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich . Die Bestimmung zur Befrei ung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit im Drittstaat und eine beitrags pflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt werden muss . Wie bereits dargelegt, ist es vielmehr erforderlich, dass bei einer Rückkehr aus einem Drittstaat innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit neb en
d e r mindestens zwölfmonatige n Arbeitnehmertätigkeit im Drittstaat
eine beitrags pflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz von mindestens sechs Monaten nachge wiesen wird . Für Personen, die länger als anderthalb Jahre im Ausland (Drittstaat) waren, bedeutet dies, dass sie nach ihrer Rückkehr mindestens sechs Monate in der Schweiz arbeiten müssen, bevor sie Arbeitslosenentschädigung geltend machen können.
Die Beschwerdegegnerin wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Gesetz bei der Prüfung der Frage der Erfüllung der Beitragszeit und der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keinerlei Ermessen einräumt (Urk. 2 S. 3). Die Voraus setzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. März 2024 sind
da her nicht erfüllt. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaNef