Sachverhalt
1.
Die 1970 geborene X.___ war
seit
dem
9. März 2022 als «Managing Director » bei der von ihr im März 2022 gegründeten Y.___ GmbH tätig
und einzige Gesellschafterin des Unternehmens (Urk. 11/ 195-198).
Am 1 9. Januar 2024 kündig t e die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3 0. April 2024 (Urk. 11/193).
Letztere meldete sich am 2 3. April 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lag er strasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 11/211) und beantragte am 6. Mai 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2 4. April 2024 (Urk. 11/207-210). Mit Verfü gung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 11 / 156-15 8) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch de r Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 202 4, da sich der versicherte Verdienst nicht hinreichend festsetzen lasse. Die vo n der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1 0. Juli 2024 (Urk. 11/146-148) wurde mit Entscheid vom 1 5. Juli 2024 (Urk. 2) ab gewiesen . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. August 2024 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 7) und beantragte, es sei der Entscheid vom 1 5. Juli 2024 abzuändern und es sei ihr eine Arbeitslosenentschädigung bei einem versicherten Verdienst von Fr. 47'500. -- ab 3. Juni 2024 zuzusprechen (Urk. 7 S. 2, S. 6). Mit Beschwerde antwort vom 2 5. September 2024 (Urk.
10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21 . Oktober 2022 erstattete d ie Beschwerde führer in Replik (Urk. 1 0) und passte ihr Rechtsbegehren insofern an, als sie Arbeitslosenent schädigung bei einem versicherten Verdienst von Fr. 47‘510.-- ab 6. Juni 2024 verlangte (S. 7).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 3. November 2024 auf das Einreichen einer
Duplik (Urk. 1 8), was de r Beschwerde führer in am 22 . November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein.
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bil dend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfor dernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitneh menden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeit nehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaup teter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehema ligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeber bescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unter zeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im indivi duellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).
Dem Nachweis tatsächlicher Lohn zahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchs voraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Kor rektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).
E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzent schädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitrags monate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwan kungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurück zuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurch schnittlichen Arbeitszeit.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdiens tes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Arbeit geberin habe am 3 0. April 2024 geendet, weshalb sich der Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes vom 1. November 2023 bis 3 0. April 2024 respektive vom 1. Mai 2023 bis 3 0. April 2024 erstrecke. Bis zum Juni 2024 sei die Beschwerdeführerin Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Arbeitgeberin gewesen und habe damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt, weshalb betreffend den Lohnfluss weitergehende Abklärungen getä tigt worden seien (S. 3 Ziff. 2). Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin sei die Höhe des Lohnes der Beschwerdeführerin nicht festgehalten worden . Es sei
lediglich vereinbart worden, dass die Arbeitge berin der Beschwerdeführerin einen Lohn zahlen werde, welcher auf den finanzi ellen Ergebnissen der Arbeitgeberin basieren würde, wobei eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin getroffen würde . Damit sei bereits vertraglich nicht klar, auf welchen Monatslohn die Beschwerde führerin Anspruch habe. Aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Stel lung hätten irgendwelche Lohnzahlungen vereinbart werden können. Eine Über prüfung sei nicht möglich. Monatliche Lohnabrechnungen seien nicht vorhanden . Es lägen zwar Auszüge für die Buchhaltung der Arbeitgeberin für die Jahre 2023 und 2024 mit entsprechenden Salärzahlungen an die Beschwerdeführerin vor . Doch bestünden für das Jahr 2023 zwei unterschiedliche Auszüge und in einem der Auszüge
sei eine zusätzliche Zahlung von Fr. 10'000.-- aufgeführt. Die Zahlun gen an die Pensionskasse und die S ozialversicherungsanstalt könnten nicht als Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin qualifiziert werden. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen im Jahr 2023 auch für Leistungen im Jahr 2022 ausgerichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der Akten nicht erkennbar, welchen monatlichen Lohn die Beschwerde führerin in der Zeit vom 1. Mai 202
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10), dass die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Lohnabrechnungen den effek tiven Lohnfluss nicht rechtsgenüglich nachweisen würden . In den Buchhaltungs auszügen der Arbeitgeberin für das Jahr 2023
sei sodann ein Nettogehalt von insgesamt Fr. 33'989.06 respektive Fr. 35'000.-- ausgewiesen. Beide Beträge würden nicht mit dem V erdienst von Fr. 36'958.95 gemäss
den eingereichten Lohn abrechnungen übereinstimmen .
Damit s ei die Lohnhöhe weiterhin nicht bestimm bar und der versicherte Verdienst lasse sich nicht hinreichend zuverlässig bestim men (S. 2).
E. 2.4 In der Replik (Urk.
15) führte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen aus, gemäss der Buchhaltung habe sie im Jahre 2023 ein en Nettolohn von insgesamt Fr. 35'000.-- erhalten. Per 3 1. Dezember 2023 habe ihr die Arbeitgeberin zudem noch den Betrag von Fr. 1'958.93 geschuldet, welcher ihr am 4. Februar 2024 ausbezahlt worden sei. Damit resultiere für das Jahr 2023 ein Nettolohn von ins gesamt Fr. 36'958.93 (S. 3). Im Weiteren habe die Arbeitgeberin B eiträge an die Pensionskasse und Sozialversicherungsanstalt von insgesamt Fr. 7'041.07 bezahlt, weshalb ein Gesamtbruttolohn von Fr. 44'000.-- (Fr. 36'958.93 plus Fr. 7'041.07) resultiere . Damit könne der Brutto- und Nettolohn der Beschwerde führerin klar ermittelt werden (S. 4).
E. 2.5 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin
eine n Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verne int hat. Dabei steht im Streite, ob die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art.
E. 3 bis 3 0. April 2024 tatsächlich von der Arbeit geberin erhalten habe. Damit sei das monatliche Bruttoeinkommen nicht ausreichend dokumentiert und die Lohnhöhe nicht bestimmbar, weshalb sich der versicherte Lohn nicht hinreichend zuverlässig festsetzen lasse und somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe . Zusammenfassend könne sie die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nach weisen. Ein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege nicht vor (S. 3 f. Ziff. 3).
E. 3.2.1 Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist erforderlich, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich ausbezahlt worden ist, wobei dem tatsäch lichen Lohnbezug entscheidende Bedeutung bei der Anerkennung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung zukommt. Bei versicherten Personen, die vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatten, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen. Lassen sich in solchen Fällen Bank- oder Postbelege bei bringen, ist damit der Lohnfluss in der Regel nachgewiesen (vgl. E. 1.2; vgl. auch Weisung AVIG-ALE, Rz . B 144 und
Rz . B 146 f.).
Vorliegend ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom März 2022 bis Juni 2024
als alleinige Gesellschafterin der Arbeitgeberin
im Handelsregister
eingetragen war .
E. 3.2.2 Gemäss von der Beschwerdeführerin ausgefüllter Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Mai 2024 erzielte diese in der Zeit vom 9. März 2022 bis
3 1. Januar 2024 einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 82'500.-- (Urk. 11/204 S. 2). Dieser Betrag entspricht dem angegebenen Total der Löhne im mit dem Arbeitsvertrag eingereichten Formular « Exhibit A », wobei gemäss demselben vom 9. März bis 3 1. Dezember 2022 ein Lohn von Fr. 35'000.--, im Jahr 2023 ein Lohn von Fr. 44'000.-- und im Januar 2024 ein Lohn von Fr. 3'500. -- festgelegt worden war (Urk. 11/194). Lohnabrechnungen für Lohnzahlungen bis Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin keine zu den Akten. Im August, September und Dezember 2023 überwies die Arbeitgeberin g emäss den entsprechenden (teilweise geschwärz ten) Kontoa uszügen
der
Z.___ der Beschwerdeführerin auf deren Z.___ -Konto folgende Beträge: 8. August 2023: Fr. 10'000.--; 2 1. August 2023: Fr. 10'000.--; 1 9. September 2023: Fr. 10'000 . --; 5. Dezember 2023: Fr. 10'000.--
(Urk. 11/159-16 4, Urk. 11/168-169). Der Grund für die genannten Zahlungen wird auf den Kontoauszügen nicht genannt.
In den monatlichen Lohnabrechnungen für das Jahr 2023
– welche undatiert sind und von der Beschwerde führerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden - wurde für die Monate Januar bis Juli 2023 ein Lohn von jeweils Fr. 0.-- und für die Monate August bis Dezember 2023 ein Bruttolohn von jeweils Fr. 8'800. -- respektive ein Nettolohn von je
Fr. 7 '391.79 aufgeführt (Urk. 3/1 /1-12), was insgesamt einem Bruttolohn von Fr.
44'000.-- beziehungsweise einem Nettolohn von Fr. 36'958.95 entspricht. Betreffend die Buchhaltung der Arbeitgeberin für das Jahr 2023 liegen die Auszüge «2020 Unpaid /Paid Salary
X.___ » sowie «5000 Salaries » vor, wobei hinsichtlich des Auszugs über das Salär der Beschwerdeführerin
zwei inhaltlich verschiedene Versionen (Urk. 11/201, Urk. 11/174)
bestehen, in wel chen folgende Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin verbucht wurden: Urk. 11/201: 1 2. April 2023: Fr. 1'010.94 (unbezahltes Salär 2022) plus Fr. 8'989.06; 8. August 2023: Fr. 5'000.--; 2 1. August 2023: Fr. 10'000.--; 5. Dezember 2023: Fr. 10'000.--; respektive in Urk. 11/1 74 : 1 2. April 2023: Fr. 1 ’ 010.94 (unbezahltes Salär 2022); 8. August 2023: Fr. 10'000.--; 2 1. August 2023: Fr. 10'000.--; 1 9. September 2023: Fr. 10'000.--; 5. Dezember 2023:
Fr. 5'000.--. Per Ende 2023 stand der Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeit geberin für das Jahr 2023 sodann gemäss Urk. 11/201 eine Lohnforderung von Fr. 2'989.87 zu, gemäss Urk. 11/174 eine solche von Fr. 1 ' 9 58’9 3.
Beim Vergleich der beiden Auszüge fällt insbesondere auf, dass die im ersten
Buchhaltungsauszug angegebene Zahlung vom 1 2. April 2023 von Fr.
8’989.06 (Ur. 11/201), welche den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst (1. November 2023 bis 3 0. April 2024 [ Art. 37 Abs. 1 AVIV] respektive 1. Mai 2023 bis 3 0. April 2024 [ Art. 37 Abs. 2 AVIV]) nicht beschlagen hätte, in demje nigen, welcher erst nach dem Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend arbeitge berähnliche Stellung vom 2 1. Mai 2024 (Urk. 11/181) eingereicht wurde, nicht mehr erscheint. In demselben erhöhten sich die verbuchten Salärzahlungen für die Zeit des Bemessungszeitraums für den versicherten Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV von zuvor Fr. 25'000. -- (Urk. 11/201) auf Fr. 35'000.-- (Urk. 11/174).
Die verbuchten Löhne stimmen sodann
- betreffend Buchungsdatum und Höhe - in beiden Fällen weder vollständig mit den Z.___ - Konto auszügen der Arbeitgeberin (Urk. 11/159-16 4)
noch mit den Lohnabrechnungen (Urk. 3/1 /1-11) überein. Ebenso
wenig entspricht die Summe der verbuchten Löhne zuzüglich
der Beitr ä ge an die Pensionskasse und Sozialversicherungs anstalt
des Kantons Zürich von insgesamt Fr. 4 2'041.07 (Urk. 11/201) respektive Fr. 43’052.01 (Urk. 11/174) dem aus den Lohnabrechnungen für 2023 (Urk. 3/1/1-11)
resultierende n
Bruttoeinkommen von insgesamt
Fr. 44'000.--, dies auch nicht unter Berücksichtigung der verbuchten Zahlung von Fr. 1'010.94 für das Jahr 2022 und dem als noch nicht bezahlt verbuchten Lohn für 2023 von Fr. 2'969.87 respektive Fr. 1'958.93 (Urk. 11/201, 11/174) .
Gleiches gilt mit Bezug auf den erst am 2 5. April 2024 für das Jahr 2023 ausgestellten Lohnausweis (Urk. 11/151) und Anhang A zum Arbeits vertrag (Urk. 11/194), auf welche m für das Jahr 2023 ebenfalls ein Lohn von Fr. 44'000.-- vermerkt wurde . Im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2024 (Urk. 11/175) sowie im Pensions kassenausweis
(Urk. 11/166) wurde für das Jahr 2023 respektive für die Zeit ab 1. Januar 2023 im Übrigen ein Jahreseinkommen von Fr. 26'000. -- aufge führt. Lediglich anzumerken ist, dass dem IK-Auszug für das Jahr 2022 gar kein von der Arbeitgeberin verabgabtes Einkommen zu entnehmen ist (Urk. 11/175), dies trotz eines angeblich erzielte n Lohn es von Fr. 35'000.-- (Urk. 11/194, 11/204 S. 2).
Im Weiteren bestehen auch für das Jahr 2024 zwei verschiedene Buchhaltungs auszüge betreffend den Lohn der Beschwerdeführerin (Urk. 11/199-200, Urk. 8/9/2), wobei folgende Lohnzahlungen aufgeführt wurden: Urk. 11/199:
4. Februar 2024: Fr. 2'969.87 (unbezahlter Lohn 2023) plus Fr. 1'639.04; 8. April 2024 Fr. 1'860.96; Urk. 8/9/2: 4. Februar 2024: Fr. 1'958.93 (unbezahlter Lohn 2023); 8. April 2024: Fr. 3'500.--. Für das Jahr 2024 wurde lediglich die Lohnab rechnung für den Januar 2024 (Urk. 3/1/13) eingereicht, welche einen Bruttolohn von Fr. 3'510. -- aufweist . Post- oder Bankbelege betreffend Lohnzahlungen der Arbeitgeberin an die Beschwerdeführerin im Jahr 2024
wurden keine zu den Akten gereicht .
E. 3.2.3 Nach dem Gesagten stimmen die von der Arbeitgeberin an die Beschwerde führerin im Jahre 2023 getätigten Überweisungen auf das Z.___ -Konto der Beschwerde führerin von insgesamt Fr. 40'000. -- zumindest teilweise weder in zeitlicher noch in betraglicher Hinsicht mit den Lohnbuchungen in der Buchhal tung für das Jahr 2023
– wobei diesbezüglich zwei inhaltlich unterschiedliche Versionen vorliegen – überein. Des Weiteren bestehen Unstimmigkeiten mit den vorliegenden Lohnabrechnungen, dem Lohnausweis und IK-Auszug.
Zusätzlich fällt auf, dass die Z.___ - Überweisungen sehr unregelmässig anfielen, nicht als Lohn deklariert wurden und die in der Lohnbuchhaltung angegebenen Lohn zahlungen im Laufe des Verwaltungsverfahrens geändert wurden, wobei mit de n
von der Beschwerdeführerin ungeklärt gebliebenen Änderung en bei einer Anspruchsbe jahung ein höherer versicherten Verdien s t einher gehen würde .
Dass
mit den getätigten Zahlungen unter anderem Lohnausstände für die Zeit vor dem 1. Mai 2023 (maximaler Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst: 1. Mai 2023 bis 3 0. April 2024) beglichen wurden, scheint
ausserdem nahe zuliegen .
Seltsam mutet sodann der Umstand an, dass der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 noch ein Betrag von Fr. 10'000.-- überwiesen wurde, es aber gemäss ihren eigenen Angaben bereits im Januar 2024 klar gewesen sei, dass das Unternehmen nicht mehr tragfähig sei (Urk. 7 S. 4) . Dies spricht gegen eine Lohnzahlung, welche entsprechend
Ziff. 4.1 des Arbeitsvertrags in Abhängigkeit vom Unterneh menserfolg festgesetzt und ausbezahlt wurde (Urk. 11/196) . Für das Jahr 2024 liegen ebenfalls divergierende Buchhaltungsauszüge betreffend den Lohn der Beschwerdeführerin respektive den Auszahlungszeitpunkt des Lohnes
vor . Im Übrigen hat sie f ür die in der Buchhaltung des Jahres 2024 verbuchten Löhne keine Überweisungsbelege vorgelegt, obschon sie von der Beschwerdegegnerin am 2 1. Mai 2024
aufgefordert w orden war, Bankkontoauszüge betreffen d den Lohnfluss der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses beizubringen (Urk. 8/1/1 S. 1) .
Betreffend die von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften (Urk. 1, Urk. 7,
Urk. 15) gemachten Vorbringen ist im Wesentlichen darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tat sächlichen Lohnbezüge n – und nicht von den von der Beschwerdeführerin genann ten Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Buchhaltungs auszüge, Belege betreffend Beiträge an die Pensi onskasse/Sozialversicherungsanstalt – auszugehen ist (vgl. E. 1.2-3). Die Beschwerde führerin hat sodann zu keinem Zeitpunkt die Unstimmigkeiten zwi schen den in der Buchhaltung für das Jahr 2023 ausgewiesenen Lohnbuchungen und d en
Z.___ -Überweisungen erklärt, zumal sie als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Arbeitgeberin die erwähnten Differenzen zu vertreten hatte.
Schliesslich betreffen die
von ihr ins Recht gelegte n
Gerichtsentscheide und Arti kel (Urk. 8/11-14) die grundsätzliche Frage, ob eine r Person mit arbeitge berähnlicher Stellung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Diese Frage steht im hiesigen Beschwerdeverfahren indes nicht im Vordergrund, geht es hier doch um den Nachweis des Lohnflusses und damit einhergehend die Bestimm barkeit der Höhe des versicherten Verdiensts einer arbeitnehmenden Person.
E. 3.3 Im Lichte der obigen Erwägungen lässt sich aufgrund des buchhalterisch
erfassten Lohns der Beschwerdeführerin
– wobei diesbezüglich zudem verschiedene Buchhaltungs auszüge vorliegen - kein versicherter Lohn im Sinne von Art. 23 AVIG bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2022 vom 1 4. September 2022 E. 4.4). Zwar steht fest, dass im Jahr 2023 Fr. 40'000.-- von der Y.___ GmbH auf das Konto de r Beschwerdeführer in geflos sen sind und Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto grundsätzlich als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen (Urteil des Bundesgerichts
8 C _194/2021 vom 1 5. Juni 2021 E. 4.5 mit Hinweisen).
Gerade bei einer wie hier vorliegenden Einmann-GmbH ist aber zu verlangen, dass die Geschäfte – einschliesslich Lohnzahlungen – zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter respektive der Gesellschafterin klar dokumentiert sind und buchhal tungsmässig eindeutig behandelt werden. Rechtsprechungsgemäss wir ken sich nämlich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versi cherten Person aus, wobei in letzter Konsequenz eine fehlende Bestimm barkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes auch die Vernei nung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 2 0. November 2019 E. 4.1; Kupfer Bucher B., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 2019, Art. 23 N 1). Über die Y.___ GmbH wurde trotz angeblich unzulänglicher Auftragslage per Anfang 2024 bis anhin weder der Konkurs eröffnet noch wurde sie liquidiert. Auch befindet sich die Domiziladresse weiterhin an der Privat adresse der Beschwerdeführerin .
Dass die auffällig hohen und unregelmässigen Zahlungen zwischen August und Dezember 2023, welche vom Konto der Y.___ GmbH auf das Z.___ -Konto der Beschwerdeführer in geleistet wurden und welche
auch im Verhältnis zur geltend gemachten Auftrags- respektive Ertragslage (vgl. Urk.
E. 7 S. 3) . Die Auffassung der Beschwerde gegnerin, wonach der versicherte Verdienst nicht hinreichend bestimmt werden könne, sei falsch. Die Kontoauszüge, die Buchhaltungs unterlagen sowie Steuererklärungen würden den tatsächlichen Lohnfluss für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis 3 0. April 2024 belegen. Im Weiteren se ien betreffend das in Frage stehende Gehalt auch Beiträge an die Pensionskasse und Sozialver sicherungsanstalt geleistet worden (S. 4). Die Gehaltszahlungen im Jahre 2023 seien ausschliesslich im Zusammenhang mit den kommerziellen Aktivitäten der Arbeitgeberin ab 2023 gestanden (S. 5). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, im Januar 2024 sei klar geworden, dass das Unternehmen nicht mehr tragfähig sei, weshalb sie es am 2 3. Mai 2024 veräussert habe, und sie seit dem Juni 2024 keinerlei Funktion im Unternehmen mehr innehabe, weder als Geschäfts führerin, Gesellschafterin noch als Arbeitnehmerin (S. 4 f.).
E. 9 Abs. 1 und 3 AVIG), welche angesichts der unbestritten erfolgten Aufgabe ihrer arbeitge berähnlichen Stellung per Juni 2024 (Löschung Handelsregistereintrag im Juni 2024) vom Juni 2022 bis Juni 2024 -
und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen vom 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 - dauerte, rechtsgenüglich eine mindestens zwölfmonatige beitrags pflichtige Beschäftigung nachweist. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Lohnfluss für die erwähnte Tätigkeit nicht genügend überprüf bar respektive der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig feststellbar s ei . Dabei kommt dem effektiven Lohnfluss auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 1.2-3; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Weisung AVIG-ALE, Stand 1. Januar 2025, Rz . C2). 3. 3. 1
Was die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung anbelangt, hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Antrag auf Arbeitslosenent schädigung
(Urk. 11/208), dem Arbeitsvertrag vom 2 1. März 2022 (Urk. 11/19 5 -198) und dem Kündigungsschreiben vom 1 9. Januar 2024 (Urk. 11/193) vom 9. März 2022 bis 3 0. April 2024 als Geschäftsführerin in Vollzeit für die Y.___ GmbH gearbeitet . Dem Handelsregisterauszug lässt sich entnehmen, dass sie im gesamten Zeitraum alleinige Gesellschafterin und Geschäfts führerin des Unternehmens war und überdies das gesamte Stamm kapital von Fr. 20'000.-- hielt. Es bestand mithin bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft per
Juni 2024 wirtschaftlich Identität zwischen ihr und der letzteren . Dies steht der Qualifikation als unselbständig Erwerbende aus arbeitslosen versicherungsrechtlicher Sicht zwar nicht entgegen (Urteil des Bundes gerichts C 266/05 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.2.1) . Indes ist zu berück sichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag vom 2 1. März 2022 (Urk. 11/195-198) zwischen sich und dem Unternehmen selber abschliessen und auch den Lohn selber festlegen konnte, wobei sie darin auf die Festlegung eines in der Höhe bestimmten Lohnanspruchs verzichtete und unter Ziffer 4.1 des Arbeits vertrags festhielt, der Lohn richte sich nach dem finanziellen Erfolg des Arbeitgebers (Urk. 11/196).
Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie erst ab August 2023 einen Lohn habe beziehen könne n, da ihr Salär gemäss Arbeitsvertrag vom Geschäftsergebnis der Arbeitgeberin abhängig gewesen sei und letztere im Jahr 2023 erst im August 2023 genügend Einnahmen generiert habe, um Lohn auszahlen zu können (Urk. 1 S. 1, Urk. 7 S. 2 f.) .
Gemäss den von ihr in diesem Verfahren erstmals aufgelegten Lohnabrechnungen betrug ihr Bruttolohn in den Monaten August bis Dezember 2023 jeweils Fr. 8'800. -- und im Januar 2023 Fr. 3'510.--. Für die Monate Januar bis Juli 2023 stellte sie sich Lohnabrechnungen mit einem Monatslohn von Fr.
0.
- aus (Urk. 3/1/1-13). Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde erzielte die Y.___ GmbH zu Beginn des Jahres 2023 keine Einnahmen von Kunden. Erst im Sommer 2023 hätten Kunden begonnen, Unternehmens kommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen . 73 % der Einnahmen 2023 seien zwischen August und Dezember 2023 erzielt worden (Urk. 1 S. 1). Für die Monate Februar bis April 2024 zahlte sich die Beschwerdeführerin unbestritten keinen Lohn für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin mehr aus und behauptet auch keine sonstigen Zuwendungen. Ab Januar 2024 sei sie damit beschäftigt gewesen, einen Käufer für das Unternehmen zu finden, wa s ihr am 2 3. Mai 2024 gelungen sei, worauf sie sich per
Juni 2024 von all ihren Funktionen abgemeldet habe (Urk. 7 S. 4 f.).
Ob die Beschwerdeführerin trotz der schwachen Auftragslage bis Sommer 2023 und der auf einen Verkauf des Unternehmens reduzierten Tätigkeit ab Januar 2024 in der Rahmenfrist f ür die Beitragszeit tatsächlich während des gesamten behaupteten Zeitraums in einem Vollzeitpensum für das Unternehmen tätig war,
liess die Beschwerdegegnerin im Ergebnis offen und tätigte bezüglich der Voraus setzung der zwölfmonatigen Beitragspflicht gemäss Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG insbe sondere auch keine Abklärungen zum Jahr 202 2. Aufgrund der Akten brachte die Beschwerdegegnerin aber wohl zu Recht keine Zweifel daran an, dass die Beschwerde führerin die angegebene Arbeitstätigkeit in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 während mindestens zwölf Monaten erfüllt hat und grundsätzlich von keinem Lohnverzicht für die Zeit vor August 2023 auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts C 233/06 vom 2. Juli 2007 E. 4, vgl. auch BGE 131 V 444 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5) .
E. 15 S. 4 und Urk. 16/2) sowie insbesondere zur arbeitsvertraglich geregelten Erfolgsabhängigkeit des Lohnes unverhältnismässig erscheinen, jedenfalls nicht ausschliesslich Lohnzah lungen darstellten und möglicherweise zumindest teilweise bereits in einem Zusammen hang mit dem künftigen Verkauf des Unternehmen s
und dem Austritt der Beschwerdeführerin aus demselben standen, kann nicht ausgeschlossen werden .
Auch liegt zufolge der Divergenzen in den aufliegenden Buchhaltungsauszügen nahe, dass die behaupteten Lohnzahlungen teilweise nicht dem Bemes sungszeitraum für den versicherten Verdienst zuzurechnen sind und die diesbe züglichen Änderungen möglicherweise im Hinblick auf einen höheren versicher ten Verdienst vorgenommen wurden .
Jedenfalls stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht auf den Standpunkt, dass sich eine effektive Lohnhöhe angesichts der diver sen Ungereimtheiten nicht bestimmen lässt. Mithin lässt sich die Erzielung eines versicherten Verdienstes von monatlich mindestens Fr. 500.-- (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV) nicht bestimmen, was einem Anspruch auf Arbeitslosenschädigung entgegensteht .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00150 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
29. April 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1970 geborene X.___ war
seit
dem
9. März 2022 als «Managing Director » bei der von ihr im März 2022 gegründeten Y.___ GmbH tätig
und einzige Gesellschafterin des Unternehmens (Urk. 11/ 195-198).
Am 1 9. Januar 2024 kündig t e die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 3 0. April 2024 (Urk. 11/193).
Letztere meldete sich am 2 3. April 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lag er strasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 11/211) und beantragte am 6. Mai 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2 4. April 2024 (Urk. 11/207-210). Mit Verfü gung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 11 / 156-15 8) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch de r Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 202 4, da sich der versicherte Verdienst nicht hinreichend festsetzen lasse. Die vo n der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1 0. Juli 2024 (Urk. 11/146-148) wurde mit Entscheid vom 1 5. Juli 2024 (Urk. 2) ab gewiesen . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. August 2024 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 7) und beantragte, es sei der Entscheid vom 1 5. Juli 2024 abzuändern und es sei ihr eine Arbeitslosenentschädigung bei einem versicherten Verdienst von Fr. 47'500. -- ab 3. Juni 2024 zuzusprechen (Urk. 7 S. 2, S. 6). Mit Beschwerde antwort vom 2 5. September 2024 (Urk.
10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21 . Oktober 2022 erstattete d ie Beschwerde führer in Replik (Urk. 1 0) und passte ihr Rechtsbegehren insofern an, als sie Arbeitslosenent schädigung bei einem versicherten Verdienst von Fr. 47‘510.-- ab 6. Juni 2024 verlangte (S. 7).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 3. November 2024 auf das Einreichen einer
Duplik (Urk. 1 8), was de r Beschwerde führer in am 22 . November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein.
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bil dend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfor dernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitneh menden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeit nehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaup teter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehema ligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeber bescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unter zeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im indivi duellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).
Dem Nachweis tatsächlicher Lohn zahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchs voraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Kor rektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzent schädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitrags monate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwan kungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurück zuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurch schnittlichen Arbeitszeit.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdiens tes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Arbeit geberin habe am 3 0. April 2024 geendet, weshalb sich der Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes vom 1. November 2023 bis 3 0. April 2024 respektive vom 1. Mai 2023 bis 3 0. April 2024 erstrecke. Bis zum Juni 2024 sei die Beschwerdeführerin Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Arbeitgeberin gewesen und habe damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt, weshalb betreffend den Lohnfluss weitergehende Abklärungen getä tigt worden seien (S. 3 Ziff. 2). Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin sei die Höhe des Lohnes der Beschwerdeführerin nicht festgehalten worden . Es sei
lediglich vereinbart worden, dass die Arbeitge berin der Beschwerdeführerin einen Lohn zahlen werde, welcher auf den finanzi ellen Ergebnissen der Arbeitgeberin basieren würde, wobei eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin getroffen würde . Damit sei bereits vertraglich nicht klar, auf welchen Monatslohn die Beschwerde führerin Anspruch habe. Aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Stel lung hätten irgendwelche Lohnzahlungen vereinbart werden können. Eine Über prüfung sei nicht möglich. Monatliche Lohnabrechnungen seien nicht vorhanden . Es lägen zwar Auszüge für die Buchhaltung der Arbeitgeberin für die Jahre 2023 und 2024 mit entsprechenden Salärzahlungen an die Beschwerdeführerin vor . Doch bestünden für das Jahr 2023 zwei unterschiedliche Auszüge und in einem der Auszüge
sei eine zusätzliche Zahlung von Fr. 10'000.-- aufgeführt. Die Zahlun gen an die Pensionskasse und die S ozialversicherungsanstalt könnten nicht als Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin qualifiziert werden. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen im Jahr 2023 auch für Leistungen im Jahr 2022 ausgerichtet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der Akten nicht erkennbar, welchen monatlichen Lohn die Beschwerde führerin in der Zeit vom 1. Mai 202 3 bis 3 0. April 2024 tatsächlich von der Arbeit geberin erhalten habe. Damit sei das monatliche Bruttoeinkommen nicht ausreichend dokumentiert und die Lohnhöhe nicht bestimmbar, weshalb sich der versicherte Lohn nicht hinreichend zuverlässig festsetzen lasse und somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe . Zusammenfassend könne sie die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nach weisen. Ein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege nicht vor (S. 3 f. Ziff. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 7), das Bruttogehalt für die Monate August bis Dezember 2023 habe Fr. 44'000. -- respektive Fr. 8'800.-- pro Monat betragen, was sich aus den Gehalts abrechnungen (vgl. Urk. 8/7) ergebe (Urk. 7 S. 3) . Die Auffassung der Beschwerde gegnerin, wonach der versicherte Verdienst nicht hinreichend bestimmt werden könne, sei falsch. Die Kontoauszüge, die Buchhaltungs unterlagen sowie Steuererklärungen würden den tatsächlichen Lohnfluss für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis 3 0. April 2024 belegen. Im Weiteren se ien betreffend das in Frage stehende Gehalt auch Beiträge an die Pensionskasse und Sozialver sicherungsanstalt geleistet worden (S. 4). Die Gehaltszahlungen im Jahre 2023 seien ausschliesslich im Zusammenhang mit den kommerziellen Aktivitäten der Arbeitgeberin ab 2023 gestanden (S. 5). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, im Januar 2024 sei klar geworden, dass das Unternehmen nicht mehr tragfähig sei, weshalb sie es am 2 3. Mai 2024 veräussert habe, und sie seit dem Juni 2024 keinerlei Funktion im Unternehmen mehr innehabe, weder als Geschäfts führerin, Gesellschafterin noch als Arbeitnehmerin (S. 4 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10), dass die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Lohnabrechnungen den effek tiven Lohnfluss nicht rechtsgenüglich nachweisen würden . In den Buchhaltungs auszügen der Arbeitgeberin für das Jahr 2023
sei sodann ein Nettogehalt von insgesamt Fr. 33'989.06 respektive Fr. 35'000.-- ausgewiesen. Beide Beträge würden nicht mit dem V erdienst von Fr. 36'958.95 gemäss
den eingereichten Lohn abrechnungen übereinstimmen .
Damit s ei die Lohnhöhe weiterhin nicht bestimm bar und der versicherte Verdienst lasse sich nicht hinreichend zuverlässig bestim men (S. 2). 2.4
In der Replik (Urk.
15) führte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen aus, gemäss der Buchhaltung habe sie im Jahre 2023 ein en Nettolohn von insgesamt Fr. 35'000.-- erhalten. Per 3 1. Dezember 2023 habe ihr die Arbeitgeberin zudem noch den Betrag von Fr. 1'958.93 geschuldet, welcher ihr am 4. Februar 2024 ausbezahlt worden sei. Damit resultiere für das Jahr 2023 ein Nettolohn von ins gesamt Fr. 36'958.93 (S. 3). Im Weiteren habe die Arbeitgeberin B eiträge an die Pensionskasse und Sozialversicherungsanstalt von insgesamt Fr. 7'041.07 bezahlt, weshalb ein Gesamtbruttolohn von Fr. 44'000.-- (Fr. 36'958.93 plus Fr. 7'041.07) resultiere . Damit könne der Brutto- und Nettolohn der Beschwerde führerin klar ermittelt werden (S. 4). 2.5
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin
eine n Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verne int hat. Dabei steht im Streite, ob die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG), welche angesichts der unbestritten erfolgten Aufgabe ihrer arbeitge berähnlichen Stellung per Juni 2024 (Löschung Handelsregistereintrag im Juni 2024) vom Juni 2022 bis Juni 2024 -
und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen vom 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 - dauerte, rechtsgenüglich eine mindestens zwölfmonatige beitrags pflichtige Beschäftigung nachweist. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Lohnfluss für die erwähnte Tätigkeit nicht genügend überprüf bar respektive der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig feststellbar s ei . Dabei kommt dem effektiven Lohnfluss auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 1.2-3; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Weisung AVIG-ALE, Stand 1. Januar 2025, Rz . C2). 3. 3. 1
Was die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung anbelangt, hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Antrag auf Arbeitslosenent schädigung
(Urk. 11/208), dem Arbeitsvertrag vom 2 1. März 2022 (Urk. 11/19 5 -198) und dem Kündigungsschreiben vom 1 9. Januar 2024 (Urk. 11/193) vom 9. März 2022 bis 3 0. April 2024 als Geschäftsführerin in Vollzeit für die Y.___ GmbH gearbeitet . Dem Handelsregisterauszug lässt sich entnehmen, dass sie im gesamten Zeitraum alleinige Gesellschafterin und Geschäfts führerin des Unternehmens war und überdies das gesamte Stamm kapital von Fr. 20'000.-- hielt. Es bestand mithin bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft per
Juni 2024 wirtschaftlich Identität zwischen ihr und der letzteren . Dies steht der Qualifikation als unselbständig Erwerbende aus arbeitslosen versicherungsrechtlicher Sicht zwar nicht entgegen (Urteil des Bundes gerichts C 266/05 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.2.1) . Indes ist zu berück sichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag vom 2 1. März 2022 (Urk. 11/195-198) zwischen sich und dem Unternehmen selber abschliessen und auch den Lohn selber festlegen konnte, wobei sie darin auf die Festlegung eines in der Höhe bestimmten Lohnanspruchs verzichtete und unter Ziffer 4.1 des Arbeits vertrags festhielt, der Lohn richte sich nach dem finanziellen Erfolg des Arbeitgebers (Urk. 11/196).
Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie erst ab August 2023 einen Lohn habe beziehen könne n, da ihr Salär gemäss Arbeitsvertrag vom Geschäftsergebnis der Arbeitgeberin abhängig gewesen sei und letztere im Jahr 2023 erst im August 2023 genügend Einnahmen generiert habe, um Lohn auszahlen zu können (Urk. 1 S. 1, Urk. 7 S. 2 f.) .
Gemäss den von ihr in diesem Verfahren erstmals aufgelegten Lohnabrechnungen betrug ihr Bruttolohn in den Monaten August bis Dezember 2023 jeweils Fr. 8'800. -- und im Januar 2023 Fr. 3'510.--. Für die Monate Januar bis Juli 2023 stellte sie sich Lohnabrechnungen mit einem Monatslohn von Fr.
0.
- aus (Urk. 3/1/1-13). Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde erzielte die Y.___ GmbH zu Beginn des Jahres 2023 keine Einnahmen von Kunden. Erst im Sommer 2023 hätten Kunden begonnen, Unternehmens kommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen . 73 % der Einnahmen 2023 seien zwischen August und Dezember 2023 erzielt worden (Urk. 1 S. 1). Für die Monate Februar bis April 2024 zahlte sich die Beschwerdeführerin unbestritten keinen Lohn für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin mehr aus und behauptet auch keine sonstigen Zuwendungen. Ab Januar 2024 sei sie damit beschäftigt gewesen, einen Käufer für das Unternehmen zu finden, wa s ihr am 2 3. Mai 2024 gelungen sei, worauf sie sich per
Juni 2024 von all ihren Funktionen abgemeldet habe (Urk. 7 S. 4 f.).
Ob die Beschwerdeführerin trotz der schwachen Auftragslage bis Sommer 2023 und der auf einen Verkauf des Unternehmens reduzierten Tätigkeit ab Januar 2024 in der Rahmenfrist f ür die Beitragszeit tatsächlich während des gesamten behaupteten Zeitraums in einem Vollzeitpensum für das Unternehmen tätig war,
liess die Beschwerdegegnerin im Ergebnis offen und tätigte bezüglich der Voraus setzung der zwölfmonatigen Beitragspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG insbe sondere auch keine Abklärungen zum Jahr 202 2. Aufgrund der Akten brachte die Beschwerdegegnerin aber wohl zu Recht keine Zweifel daran an, dass die Beschwerde führerin die angegebene Arbeitstätigkeit in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 während mindestens zwölf Monaten erfüllt hat und grundsätzlich von keinem Lohnverzicht für die Zeit vor August 2023 auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts C 233/06 vom 2. Juli 2007 E. 4, vgl. auch BGE 131 V 444 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5) .
3.2
3.2.1
Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist erforderlich, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich ausbezahlt worden ist, wobei dem tatsäch lichen Lohnbezug entscheidende Bedeutung bei der Anerkennung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung zukommt. Bei versicherten Personen, die vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatten, muss die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen. Lassen sich in solchen Fällen Bank- oder Postbelege bei bringen, ist damit der Lohnfluss in der Regel nachgewiesen (vgl. E. 1.2; vgl. auch Weisung AVIG-ALE, Rz . B 144 und
Rz . B 146 f.).
Vorliegend ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom März 2022 bis Juni 2024
als alleinige Gesellschafterin der Arbeitgeberin
im Handelsregister
eingetragen war . 3.2.2
Gemäss von der Beschwerdeführerin ausgefüllter Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Mai 2024 erzielte diese in der Zeit vom 9. März 2022 bis
3 1. Januar 2024 einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 82'500.-- (Urk. 11/204 S. 2). Dieser Betrag entspricht dem angegebenen Total der Löhne im mit dem Arbeitsvertrag eingereichten Formular « Exhibit A », wobei gemäss demselben vom 9. März bis 3 1. Dezember 2022 ein Lohn von Fr. 35'000.--, im Jahr 2023 ein Lohn von Fr. 44'000.-- und im Januar 2024 ein Lohn von Fr. 3'500. -- festgelegt worden war (Urk. 11/194). Lohnabrechnungen für Lohnzahlungen bis Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin keine zu den Akten. Im August, September und Dezember 2023 überwies die Arbeitgeberin g emäss den entsprechenden (teilweise geschwärz ten) Kontoa uszügen
der
Z.___ der Beschwerdeführerin auf deren Z.___ -Konto folgende Beträge: 8. August 2023: Fr. 10'000.--; 2 1. August 2023: Fr. 10'000.--; 1 9. September 2023: Fr. 10'000 . --; 5. Dezember 2023: Fr. 10'000.--
(Urk. 11/159-16 4, Urk. 11/168-169). Der Grund für die genannten Zahlungen wird auf den Kontoauszügen nicht genannt.
In den monatlichen Lohnabrechnungen für das Jahr 2023
– welche undatiert sind und von der Beschwerde führerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden - wurde für die Monate Januar bis Juli 2023 ein Lohn von jeweils Fr. 0.-- und für die Monate August bis Dezember 2023 ein Bruttolohn von jeweils Fr. 8'800. -- respektive ein Nettolohn von je
Fr. 7 '391.79 aufgeführt (Urk. 3/1 /1-12), was insgesamt einem Bruttolohn von Fr.
44'000.-- beziehungsweise einem Nettolohn von Fr. 36'958.95 entspricht. Betreffend die Buchhaltung der Arbeitgeberin für das Jahr 2023 liegen die Auszüge «2020 Unpaid /Paid Salary
X.___ » sowie «5000 Salaries » vor, wobei hinsichtlich des Auszugs über das Salär der Beschwerdeführerin
zwei inhaltlich verschiedene Versionen (Urk. 11/201, Urk. 11/174)
bestehen, in wel chen folgende Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin verbucht wurden: Urk. 11/201: 1 2. April 2023: Fr. 1'010.94 (unbezahltes Salär 2022) plus Fr. 8'989.06; 8. August 2023: Fr. 5'000.--; 2 1. August 2023: Fr. 10'000.--; 5. Dezember 2023: Fr. 10'000.--; respektive in Urk. 11/1 74 : 1 2. April 2023: Fr. 1 ’ 010.94 (unbezahltes Salär 2022); 8. August 2023: Fr. 10'000.--; 2 1. August 2023: Fr. 10'000.--; 1 9. September 2023: Fr. 10'000.--; 5. Dezember 2023:
Fr. 5'000.--. Per Ende 2023 stand der Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeit geberin für das Jahr 2023 sodann gemäss Urk. 11/201 eine Lohnforderung von Fr. 2'989.87 zu, gemäss Urk. 11/174 eine solche von Fr. 1 ' 9 58’9 3.
Beim Vergleich der beiden Auszüge fällt insbesondere auf, dass die im ersten
Buchhaltungsauszug angegebene Zahlung vom 1 2. April 2023 von Fr.
8’989.06 (Ur. 11/201), welche den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst (1. November 2023 bis 3 0. April 2024 [ Art. 37 Abs. 1 AVIV] respektive 1. Mai 2023 bis 3 0. April 2024 [ Art. 37 Abs. 2 AVIV]) nicht beschlagen hätte, in demje nigen, welcher erst nach dem Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend arbeitge berähnliche Stellung vom 2 1. Mai 2024 (Urk. 11/181) eingereicht wurde, nicht mehr erscheint. In demselben erhöhten sich die verbuchten Salärzahlungen für die Zeit des Bemessungszeitraums für den versicherten Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV von zuvor Fr. 25'000. -- (Urk. 11/201) auf Fr. 35'000.-- (Urk. 11/174).
Die verbuchten Löhne stimmen sodann
- betreffend Buchungsdatum und Höhe - in beiden Fällen weder vollständig mit den Z.___ - Konto auszügen der Arbeitgeberin (Urk. 11/159-16 4)
noch mit den Lohnabrechnungen (Urk. 3/1 /1-11) überein. Ebenso
wenig entspricht die Summe der verbuchten Löhne zuzüglich
der Beitr ä ge an die Pensionskasse und Sozialversicherungs anstalt
des Kantons Zürich von insgesamt Fr. 4 2'041.07 (Urk. 11/201) respektive Fr. 43’052.01 (Urk. 11/174) dem aus den Lohnabrechnungen für 2023 (Urk. 3/1/1-11)
resultierende n
Bruttoeinkommen von insgesamt
Fr. 44'000.--, dies auch nicht unter Berücksichtigung der verbuchten Zahlung von Fr. 1'010.94 für das Jahr 2022 und dem als noch nicht bezahlt verbuchten Lohn für 2023 von Fr. 2'969.87 respektive Fr. 1'958.93 (Urk. 11/201, 11/174) .
Gleiches gilt mit Bezug auf den erst am 2 5. April 2024 für das Jahr 2023 ausgestellten Lohnausweis (Urk. 11/151) und Anhang A zum Arbeits vertrag (Urk. 11/194), auf welche m für das Jahr 2023 ebenfalls ein Lohn von Fr. 44'000.-- vermerkt wurde . Im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2024 (Urk. 11/175) sowie im Pensions kassenausweis
(Urk. 11/166) wurde für das Jahr 2023 respektive für die Zeit ab 1. Januar 2023 im Übrigen ein Jahreseinkommen von Fr. 26'000. -- aufge führt. Lediglich anzumerken ist, dass dem IK-Auszug für das Jahr 2022 gar kein von der Arbeitgeberin verabgabtes Einkommen zu entnehmen ist (Urk. 11/175), dies trotz eines angeblich erzielte n Lohn es von Fr. 35'000.-- (Urk. 11/194, 11/204 S. 2).
Im Weiteren bestehen auch für das Jahr 2024 zwei verschiedene Buchhaltungs auszüge betreffend den Lohn der Beschwerdeführerin (Urk. 11/199-200, Urk. 8/9/2), wobei folgende Lohnzahlungen aufgeführt wurden: Urk. 11/199:
4. Februar 2024: Fr. 2'969.87 (unbezahlter Lohn 2023) plus Fr. 1'639.04; 8. April 2024 Fr. 1'860.96; Urk. 8/9/2: 4. Februar 2024: Fr. 1'958.93 (unbezahlter Lohn 2023); 8. April 2024: Fr. 3'500.--. Für das Jahr 2024 wurde lediglich die Lohnab rechnung für den Januar 2024 (Urk. 3/1/13) eingereicht, welche einen Bruttolohn von Fr. 3'510. -- aufweist . Post- oder Bankbelege betreffend Lohnzahlungen der Arbeitgeberin an die Beschwerdeführerin im Jahr 2024
wurden keine zu den Akten gereicht . 3.2.3
Nach dem Gesagten stimmen die von der Arbeitgeberin an die Beschwerde führerin im Jahre 2023 getätigten Überweisungen auf das Z.___ -Konto der Beschwerde führerin von insgesamt Fr. 40'000. -- zumindest teilweise weder in zeitlicher noch in betraglicher Hinsicht mit den Lohnbuchungen in der Buchhal tung für das Jahr 2023
– wobei diesbezüglich zwei inhaltlich unterschiedliche Versionen vorliegen – überein. Des Weiteren bestehen Unstimmigkeiten mit den vorliegenden Lohnabrechnungen, dem Lohnausweis und IK-Auszug.
Zusätzlich fällt auf, dass die Z.___ - Überweisungen sehr unregelmässig anfielen, nicht als Lohn deklariert wurden und die in der Lohnbuchhaltung angegebenen Lohn zahlungen im Laufe des Verwaltungsverfahrens geändert wurden, wobei mit de n
von der Beschwerdeführerin ungeklärt gebliebenen Änderung en bei einer Anspruchsbe jahung ein höherer versicherten Verdien s t einher gehen würde .
Dass
mit den getätigten Zahlungen unter anderem Lohnausstände für die Zeit vor dem 1. Mai 2023 (maximaler Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst: 1. Mai 2023 bis 3 0. April 2024) beglichen wurden, scheint
ausserdem nahe zuliegen .
Seltsam mutet sodann der Umstand an, dass der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 noch ein Betrag von Fr. 10'000.-- überwiesen wurde, es aber gemäss ihren eigenen Angaben bereits im Januar 2024 klar gewesen sei, dass das Unternehmen nicht mehr tragfähig sei (Urk. 7 S. 4) . Dies spricht gegen eine Lohnzahlung, welche entsprechend
Ziff. 4.1 des Arbeitsvertrags in Abhängigkeit vom Unterneh menserfolg festgesetzt und ausbezahlt wurde (Urk. 11/196) . Für das Jahr 2024 liegen ebenfalls divergierende Buchhaltungsauszüge betreffend den Lohn der Beschwerdeführerin respektive den Auszahlungszeitpunkt des Lohnes
vor . Im Übrigen hat sie f ür die in der Buchhaltung des Jahres 2024 verbuchten Löhne keine Überweisungsbelege vorgelegt, obschon sie von der Beschwerdegegnerin am 2 1. Mai 2024
aufgefordert w orden war, Bankkontoauszüge betreffen d den Lohnfluss der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses beizubringen (Urk. 8/1/1 S. 1) .
Betreffend die von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften (Urk. 1, Urk. 7,
Urk. 15) gemachten Vorbringen ist im Wesentlichen darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tat sächlichen Lohnbezüge n – und nicht von den von der Beschwerdeführerin genann ten Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Buchhaltungs auszüge, Belege betreffend Beiträge an die Pensi onskasse/Sozialversicherungsanstalt – auszugehen ist (vgl. E. 1.2-3). Die Beschwerde führerin hat sodann zu keinem Zeitpunkt die Unstimmigkeiten zwi schen den in der Buchhaltung für das Jahr 2023 ausgewiesenen Lohnbuchungen und d en
Z.___ -Überweisungen erklärt, zumal sie als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Arbeitgeberin die erwähnten Differenzen zu vertreten hatte.
Schliesslich betreffen die
von ihr ins Recht gelegte n
Gerichtsentscheide und Arti kel (Urk. 8/11-14) die grundsätzliche Frage, ob eine r Person mit arbeitge berähnlicher Stellung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Diese Frage steht im hiesigen Beschwerdeverfahren indes nicht im Vordergrund, geht es hier doch um den Nachweis des Lohnflusses und damit einhergehend die Bestimm barkeit der Höhe des versicherten Verdiensts einer arbeitnehmenden Person. 3.3
Im Lichte der obigen Erwägungen lässt sich aufgrund des buchhalterisch
erfassten Lohns der Beschwerdeführerin
– wobei diesbezüglich zudem verschiedene Buchhaltungs auszüge vorliegen - kein versicherter Lohn im Sinne von Art. 23 AVIG bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2022 vom 1 4. September 2022 E. 4.4). Zwar steht fest, dass im Jahr 2023 Fr. 40'000.-- von der Y.___ GmbH auf das Konto de r Beschwerdeführer in geflos sen sind und Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto grundsätzlich als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen (Urteil des Bundesgerichts
8 C _194/2021 vom 1 5. Juni 2021 E. 4.5 mit Hinweisen).
Gerade bei einer wie hier vorliegenden Einmann-GmbH ist aber zu verlangen, dass die Geschäfte – einschliesslich Lohnzahlungen – zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter respektive der Gesellschafterin klar dokumentiert sind und buchhal tungsmässig eindeutig behandelt werden. Rechtsprechungsgemäss wir ken sich nämlich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versi cherten Person aus, wobei in letzter Konsequenz eine fehlende Bestimm barkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes auch die Vernei nung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 2 0. November 2019 E. 4.1; Kupfer Bucher B., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 2019, Art. 23 N 1). Über die Y.___ GmbH wurde trotz angeblich unzulänglicher Auftragslage per Anfang 2024 bis anhin weder der Konkurs eröffnet noch wurde sie liquidiert. Auch befindet sich die Domiziladresse weiterhin an der Privat adresse der Beschwerdeführerin .
Dass die auffällig hohen und unregelmässigen Zahlungen zwischen August und Dezember 2023, welche vom Konto der Y.___ GmbH auf das Z.___ -Konto der Beschwerdeführer in geleistet wurden und welche
auch im Verhältnis zur geltend gemachten Auftrags- respektive Ertragslage (vgl. Urk. 15 S. 4 und Urk. 16/2) sowie insbesondere zur arbeitsvertraglich geregelten Erfolgsabhängigkeit des Lohnes unverhältnismässig erscheinen, jedenfalls nicht ausschliesslich Lohnzah lungen darstellten und möglicherweise zumindest teilweise bereits in einem Zusammen hang mit dem künftigen Verkauf des Unternehmen s
und dem Austritt der Beschwerdeführerin aus demselben standen, kann nicht ausgeschlossen werden .
Auch liegt zufolge der Divergenzen in den aufliegenden Buchhaltungsauszügen nahe, dass die behaupteten Lohnzahlungen teilweise nicht dem Bemes sungszeitraum für den versicherten Verdienst zuzurechnen sind und die diesbe züglichen Änderungen möglicherweise im Hinblick auf einen höheren versicher ten Verdienst vorgenommen wurden .
Jedenfalls stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht auf den Standpunkt, dass sich eine effektive Lohnhöhe angesichts der diver sen Ungereimtheiten nicht bestimmen lässt. Mithin lässt sich die Erzielung eines versicherten Verdienstes von monatlich mindestens Fr. 500.-- (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV) nicht bestimmen, was einem Anspruch auf Arbeitslosenschädigung entgegensteht .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais