Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, war seit dem 5. September 2022 bei der Y.___ AG, Z .___ angestellt, wobei sie für den Einsatzbetrieb A.___ AG als Sales Agent Springer tätig war ( Urk. 7/230 f.). Am 2 4. Oktober 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 2 4. November 2023 unter Hinweis auf ein Gespräch vom 5. Oktober 202 3 , bei dem die Versicherte mit Betrugsvorwürfen konfrontiert worden sei , und auf die darauffolgend eingeräumte, von der Versicherten ungenutzte Frist zur Stellungnahme, und stellte sie per sofort frei ( Urk. 7/225). Am 2 7. Oktober 2023 meldete
sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Zürich
Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/238). Zudem stellte sie
am 8. November 2023 Antrag zum Bezug von Arbeitslosenent - schädigung ( Urk. 7/226-229).
Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2024 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 2 5. November 2023 für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 7/143-145). Die von der Versicherten dagegen am 6. März 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 7/127), wies die Arbeitslosenkasse mit Einsp r ache - entscheid vom 2 6. Juni 2024 ab ( Urk. 7/40-44 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 7. August 2024 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 9. August 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3 f., 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförde rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundes - gerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu
machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4, 8C_842/2008 vom 3. Februar
2009 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 112 V 242 E. 1; zum Ganzen vgl.
auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 203 ff., und Nussbaumer, Arbeitslosen - versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz 837). 1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , es sei gestützt auf die Angaben de r Arbeitgeber in erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Treuepflichten verletzt habe, indem sie unberechtigten Personen Rabatt auf Telefonabonnement e gewährt habe. Die Angaben de r Arbeitgeber in seien glaub würdig, ausführlich und belegt. N ach umfassender Betrachtung habe die Beschwerdeführerin
damit rechnen müssen, dass sie mit ihrem Verhalten die Kündigung riskier e . Es sei nachvollziehbar, dass d ie Arbeitgeber in die Zusam menarbeit mit der Beschwerdeführerin nach den erheblichen Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten als schwierig erachtet habe, so dass ihr eine Fort führung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sei.
Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte einleiten können, wenn sie mit den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen im Kündigungsschreiben nicht einverstanden gewesen wäre und die Kündigung als missbräuchlich erachtet hätte. Dies habe sie jedoch nicht getan. Es stehe demnach fest, dass die Beschwerdeführerin ihre r Arbeitgeber in durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe ( Urk. 2 S. 4).
Die verfügte Einstelldauer liege im mittleren Bereich des schweren Verschuldens. Verschuldenserschwerend sei die strafrechtliche Relevanz der Handlungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden ( Urk. 2 S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor , sie sei ungerecht behandelt worden, sie sei überzeugt davon, dass die Betrugsvorwürfe ihre r Arbeitgeber in nicht zutreffen würden . Die Kündigung habe zudem zu starken Gesundheitsbeeinträch tigungen geführt ( Urk. 1 S. 1) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergebe sich nicht , dass die Erkran kungen in einem direkten Zusammenhang mit der Kündigung stünden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibe festzuhalten, dass die Kündigung v on der Arbeitgeber in ausgesprochen worden sei und nicht von der Beschwerdeführerin, weshalb die Prüfung zu erfolgen habe, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben habe oder nicht. Es sei nicht ersichtlich, wie die eingereichten Unterlagen belegen sollten, dass die Beschwerdeführerin ihre Treuepflichten nicht verletzt habe ( Urk. 6 S. 2). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht aufgrund selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt worden ist. 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. September
2022 bei der Y.___ AG, Z .___ , angestellt war, wobei sie für den Einsatz betrieb A.___ AG als Sales Agent Springer tätig war ( Urk. 7/230 f.). 3.2
Im Kündigungsschreiben vom 2 4. Oktober 2023 führte die Arbeitgeberin aus, im Gespräch vom 5. Oktober 2023 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Betrug an der Firma konfrontiert worden und es sei ihr eine Frist für ein Geständnis eingeräumt worden, welche sie nicht wahrgenommen habe. Da ihr durch die
Fraud Abteilung der A.___ bestätigte Beweise für die betrügerischen Handlungen
vorlägen, spreche sie ihr hiermit die ordentliche Kündigung per 2 4. November
2023 aus. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzichte sie auf die Arbeitsleis tung der Beschwerdeführerin und stelle sie per sofort frei ( Urk. 7/225). 3.3
In der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG vom 6. Dezember 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund von Betrug gekündigt w o rden sei ( Urk. 7/211). 3. 4
B.___ , Managing Director der Y.___ AG, legte i m Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 1 0. Januar 2024
dar , die Beschwerde führerin habe bewiesenermassen verschiedene Rabatte ungerechtfertigt an Familienmitglieder / Verwandte verteilt. Dies sei verboten und damit seien dienst - ver tragliche Pflichten verletzt worden ( Urk. 7/173). Die Beschwerdeführerin sei
mündlich, zuletzt am 5. Oktober 2023 auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht worden. Es sei ihr am
5. Oktober 2023 das rechtliche Gehör gewährt worden und ihr sei Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden, eine solche sei jedoch nicht erfolgt. Ohne diesen Vorfall wäre in nächster Zeit die Kündigung nicht ausgesprochen worden. Die Beendigung des Arbeitsverhält nisses sei auf ausschliessliches Selbstverschulden der Beschwerdeführerin zurück zuführen ( Urk. 7/174). 3. 5
Die Beschwerdeführerin führte im undatierten Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus , d ie Arbeitgeber in habe sie angewiesen , den Kunden die normalen Tarife für die Abonne me nte
zu verkaufe n . Jeder Kunde, der einen Rabatt erhalte, müsse ein Formular seines Arbeitgebers mitbringen, ohne dieses gebe es auch keinen Rabatt. Sie habe die Kunden immer auf die Rabatte aufmerksam gemacht, was für die A.___ nicht in Ordnung gewesen sei. Sie sei jedoch der Meinung, dass ein Angestellter der Stadt , der Anspruch auf ein Abonnement für Fr. 19 .-- habe, nicht
Fr. 35.-- dafür bezahlen müsse . Darauf hin sei sie mehrmals verwarnt worden. Ihre Absicht sei nur gewesen,
den Kunden und auch der A.___ gerecht zu werden. Sie betrachte die Kündigung nicht als selbstver schuldet. Rechtliche Schritte gegen die ehemalige Arbeitgeberin habe sie nicht eingeleitet ( Urk. 7/165). Sie sei keine Betrügerin, sie habe nur die Kunden auf die ihnen zustehenden Rabatte aufmerksam machen wollen. Sie betrachte die Kündigung als missbräuchlich ( Urk. 7/166). 3. 6
Im Einspracheverfahren hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei mit der E instellung in der Anspruchsberechtigung ganz und gar nicht einverstanden, da sie nichts Grobartiges, Verletzendes getan habe.
D ie Anschuldigungen seien sinnlos und beleidigend . Sie könne ihre Unschuld nicht beweisen, da die Zugangsdaten für ihr Login für alle Mitarbeiter offen gewesen sei en . Sie sei öfters gemahnt worden, weil sie den Kunden Vorteile erklärt habe . Die Mitarbeiter, die direkt über A.___ angestellt gewesen seien, hätten auch die Vorteile erklären dürfen. Weil sie über die Personalagentur gearbeitet hätten, seien sie nie so richtig akzeptiert worden ( Urk. 7/127). 3. 7
Dem von der Arbeitgeberin im Einspracheverfahren
eingereichten internen E Mail-Verkehr vom 2 7. und 2 8. September 2023 lässt sich entnehmen, dass betreffend die Beschwerdeführerin der Verdacht aufge kommen sei , dass sie nicht berechtigten Kunden Rabatt e
( C.___ Discount ) gewährt habe, worauf die verdächtigen Fälle an die Betrugsabteilung weitergeleitet worden seien. Zudem habe sich ein Kunde gemeldet, auf dessen Namen die Beschwerdeführerin ein Abo nnement abgeschlossen habe, ohne dass dieser etwas davon gewusst habe. Obwohl der Kunde nachgewiesenermassen IV-Rentner sei, sei das Abo nnement auf den Account des
Universitätsspital s
Z.___ abgeschlossen worden und auch die Unterschriften hätten nicht übereingestimmt. Es bestehe keinerlei Anlass, an den Aussagen d ieses Kunden zu zweifeln . Dies stelle eine schwere Verletzung des Datenschutzes und eine betrügerische Bereicherung durch die Beschwerdefüh rerin dar. Das Vertrauensverhältnis sei kompromittiert und von einer Weiterbe schäftigung werde abgesehen . Da fristlose Kündigungen sehr aufwendig durch zusetzen seien, sei eine fristgerechte Aufhebung mit Freistellung die sinnvollste Lösung ( Urk. 7/148).
Eine in der Folge von der IT-Abteilung durchgeführte Abklärung ergab, dass sämtliche verdächtige n
Abonnemente von der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurden ( Urk. 7/156).
De r
Analyse der Fraud-Abteilung vom 2 3. Oktober 2023 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass sämtliche überprüften Rabatte vom A ccount der Beschwerde führerin getätigt worden s ind . Keine der E-Mails entspreche dem C.___ /FOF. Zudem sei zumindest einer der Kunden mit ihr verwandt / bekannt. Das sehe sehr nach Fraud aus ( Urk. 7/146 ) .
3. 8
Am 2 4. Juni 2024 hielt B.___
gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, es würden keine schriftlichen Verwarnungen existieren . Er sei allerdings bei der Konfrontation und Verwarnung am 5. Oktober 2024 (richtig: 2023) zusammen mit dem Account Manager der A.___
AG persönlich als Zeuge anwesend gewesen. Ebenso sei er Zeuge gewesen, dass der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei, dass sie bis spätestens Freitagabend Zeit habe, sich zu den geäusserten Vorwürfen zu positionieren. In diesem Zeitpunkt sei ihr auch offiziell eröffnet worden, dass sie ohne Stellungnahme die Kündigung mit Freistellung erhalten würde. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf sie zurückgekommen und es sei ihr gemäss Ankündigung unter Einhaltung der Fristen mit Freistellung gekünd ig t worden ( Urk. 7/46). 4. 4.1
Nach dem Gesagten erfolgte die Kündigung durch die Arbeitgeberin aufgrund von Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Gewähr ung von Rabatten auf Abonnementspreise ( C.___
Dicsount ) .
Gestützt auf die internen Abklärungen de s
Einsatzbetriebs bei der von diesem eingeschalteten Betrugsabteilu n g (vgl. de n diesbezüglich geführten E-Mail-Verkehr ) ist davon auszugehen , dass Abonne mentsabschlüsse , welche als verdächtig anmutet en , für Kunden getätigt w o rden waren , welche die Kriterien für das C.___ - Rabattp rogramm nicht erfüll t en ( Urk. 7/146) .
Darauf deuten zumindest bei einem Teil der Fälle offensichtlich nicht unterzeichnete , beim Abonnementsabschluss hinterlegte Dokumente hin ( Urk. 7/151, Urk. 7/153).
Zudem ist gestützt auf die Abklärungen des Einsatzbe triebs davon auszugehen , dass ein Abonnement für einen Kunden ohne dessen Wissen abgeschlossen wurde ( Urk. 7/148 ) und dass zumindest einer der unge rechtfertigterweise von einem Rabatt profitierenden Kunden mit der Beschwerde führerin verwandt ist ( Urk. 7/146) .
D ie fraglichen Abonnemente wären demnach von der Beschwerdeführerin für Kunden abgeschlossen w o rden, die gerade nicht über eine Berechtigung zum Bezug eines vergünstigten Abonnementes verfügten .
Aus dem Einwand , sie habe die Kunden entgegen den Anweisungen der Arbeitgeberin auf ihnen zustehende Rabatte hingewiesen ( Urk. 7/166) ,
kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als sie damit einräumt, den ausdrücklichen Anweisungen des Einsatzbetriebes
- trotz mehrmaliger Verwarnungen - zuwider gehandelt zu haben.
Zweifel an der Unrechtmässigkeit der Abonnements - abschlüsse vermag sie dadurch jedenfalls nicht zu erwecken. Ferner bestritt sie nicht, dass zumindest einer der ungerechtfertigt von Vergünstigungen profitie - renden Kunden mit ihr verwandt ist , wodurch sie gemäss der Arbeitge berin ebenfalls gegen ihre vertraglichen Pflichten verstossen hat ( Urk. 7/146) .
M angels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dies er Vorwurf zutr effend ist . 4.2 .
Gemäss den Abklärungen der IT-Abteilung de s Einsatzbetriebs wurden sämtliche überprüften Abonnementsabschlüsse vom Benutzerkonto der Beschwerdeführerin getätigt ( Urk. 7/ 14
6. Urk. 7/ 156). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, machte indessen im Einspracheverfahren
geltend , ihr Benutzerkonto sei für alle offen gewesen, weshalb sie ihre Unschuld nicht beweisen könne ( Urk. 7/127 ) . Da ein individuelles Benutzerkonto für jeden Mitarbeiter
in der Regel jedoch gerade der Nachverfolgbarkeit der im Betrieb vorgenommenen Verkäufe oder anderer geschäftlicher Handlungen dient ,
erscheint es als unwahrscheinlich, dass das Benutzerkonto der Beschwerdeführerin für alle Mitarbeitenden zugänglich gewesen ist . Vielmehr ist dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde führerin diesen Umstand erst im Einspracheverfahren erwähnte und insbesondere weder anlässlich des persönlichen Gespräch es mit de r Arbeitgeber in vom 5. Oktober 2023 , als sie
auf die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen hingewiesen wurde, noch innerhalb der ihr daraufhin gewährten Frist zur Stellungnahme zu den Vorwürfen, darauf aufmerksam machte - obwohl sie damit allenfalls eine Kündigung hätte verhindern können -
als blosse Schutzbehauptung zu werten , zumal sie dafür keinerlei Belege vor legte oder weitere Details erwähnte, wie zum Beispiel welche Personen angeblich Zugriff auf ihren Account hatten . 4.3
Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich schliesslich
zum einen in blossen Behauptungen, sie sei ungerecht behandelt worden und sei überzeugt, sie habe keine betrügerischen Handlungen vorge nommen. Damit bringt die Beschwerdeführerin nichts vor , was an den Angaben der Arbeitgeberin erhebliche Zweifel aufkommen liesse .
Zum anderen schilderte sie, die Kündigung habe zu gesundheitlichen Problemen geführt, wodurch sich indessen von v ornherein nichts daran ändert, dass sie de r Arbeitgeber in
zuvor durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Weitere Ausführungen dazu, ob die Kündigung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich negativ beeinflusst hat - wofür sich entsprechend den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beim derzeitigen Aktenstand keine Anhaltspunkte ergeben ( Urk. 6 S. 2) - erübrigen sich daher. 4.4
Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklichen Anweisungen des Einsatzbetriebs wissentlich mehrfach zuwider - gehandelt hat , dass sie insbesondere nicht berechtigten Kunden Rabatte gewährt hat und damit de r Arbeitgeber in durch ihr Verhalten Anlass zur Kündi gung gegeben hat. Dadurch hat sie ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV selbst verschuldet, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 5.
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. Dabei gilt es den Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegeben heiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, Urteil des Bundesge richts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 46 Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich eines schweren Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) und erweist sich in Anbetracht der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtspre chung, welche bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von
einem schweren Verschulden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 8 mit Hinweisen), nicht als unangemessen. Verschuldensmin dernde Gesichtspunkte sind nicht erkennbar. Gesamthaft kann in der verfügten Einstelldauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen. 6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 4 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2024 ( Urk.
2) ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, war seit dem 5. September 2022 bei der Y.___ AG, Z .___ angestellt, wobei sie für den Einsatzbetrieb A.___ AG als Sales Agent Springer tätig war ( Urk. 7/230 f.). Am 2 4. Oktober 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 2 4. November 2023 unter Hinweis auf ein Gespräch vom 5. Oktober 202
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
E. 1.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3 f., 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförde rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundes - gerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu
machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4, 8C_842/2008 vom 3. Februar
2009 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 112 V 242 E. 1; zum Ganzen vgl.
auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 203 ff., und Nussbaumer, Arbeitslosen - versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz 837).
E. 1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , es sei gestützt auf die Angaben de r Arbeitgeber in erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Treuepflichten verletzt habe, indem sie unberechtigten Personen Rabatt auf Telefonabonnement e gewährt habe. Die Angaben de r Arbeitgeber in seien glaub würdig, ausführlich und belegt. N ach umfassender Betrachtung habe die Beschwerdeführerin
damit rechnen müssen, dass sie mit ihrem Verhalten die Kündigung riskier e . Es sei nachvollziehbar, dass d ie Arbeitgeber in die Zusam menarbeit mit der Beschwerdeführerin nach den erheblichen Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten als schwierig erachtet habe, so dass ihr eine Fort führung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sei.
Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte einleiten können, wenn sie mit den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen im Kündigungsschreiben nicht einverstanden gewesen wäre und die Kündigung als missbräuchlich erachtet hätte. Dies habe sie jedoch nicht getan. Es stehe demnach fest, dass die Beschwerdeführerin ihre r Arbeitgeber in durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe ( Urk. 2 S. 4).
Die verfügte Einstelldauer liege im mittleren Bereich des schweren Verschuldens. Verschuldenserschwerend sei die strafrechtliche Relevanz der Handlungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden ( Urk. 2 S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor , sie sei ungerecht behandelt worden, sie sei überzeugt davon, dass die Betrugsvorwürfe ihre r Arbeitgeber in nicht zutreffen würden . Die Kündigung habe zudem zu starken Gesundheitsbeeinträch tigungen geführt ( Urk. 1 S. 1) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergebe sich nicht , dass die Erkran kungen in einem direkten Zusammenhang mit der Kündigung stünden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibe festzuhalten, dass die Kündigung v on der Arbeitgeber in ausgesprochen worden sei und nicht von der Beschwerdeführerin, weshalb die Prüfung zu erfolgen habe, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben habe oder nicht. Es sei nicht ersichtlich, wie die eingereichten Unterlagen belegen sollten, dass die Beschwerdeführerin ihre Treuepflichten nicht verletzt habe ( Urk.
E. 3 , bei dem die Versicherte mit Betrugsvorwürfen konfrontiert worden sei , und auf die darauffolgend eingeräumte, von der Versicherten ungenutzte Frist zur Stellungnahme, und stellte sie per sofort frei ( Urk. 7/225). Am 2 7. Oktober 2023 meldete
sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Zürich
Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/238). Zudem stellte sie
am 8. November 2023 Antrag zum Bezug von Arbeitslosenent - schädigung ( Urk. 7/226-229).
Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2024 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 2 5. November 2023 für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 7/143-145). Die von der Versicherten dagegen am 6. März 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 7/127), wies die Arbeitslosenkasse mit Einsp r ache - entscheid vom 2 6. Juni 2024 ab ( Urk. 7/40-44 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 7. August 2024 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 9. August 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. September
2022 bei der Y.___ AG, Z .___ , angestellt war, wobei sie für den Einsatz betrieb A.___ AG als Sales Agent Springer tätig war ( Urk. 7/230 f.).
E. 3.2 Im Kündigungsschreiben vom 2 4. Oktober 2023 führte die Arbeitgeberin aus, im Gespräch vom 5. Oktober 2023 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Betrug an der Firma konfrontiert worden und es sei ihr eine Frist für ein Geständnis eingeräumt worden, welche sie nicht wahrgenommen habe. Da ihr durch die
Fraud Abteilung der A.___ bestätigte Beweise für die betrügerischen Handlungen
vorlägen, spreche sie ihr hiermit die ordentliche Kündigung per 2 4. November
2023 aus. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzichte sie auf die Arbeitsleis tung der Beschwerdeführerin und stelle sie per sofort frei ( Urk. 7/225).
E. 3.3 In der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG vom 6. Dezember 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund von Betrug gekündigt w o rden sei ( Urk. 7/211). 3. 4
B.___ , Managing Director der Y.___ AG, legte i m Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 1 0. Januar 2024
dar , die Beschwerde führerin habe bewiesenermassen verschiedene Rabatte ungerechtfertigt an Familienmitglieder / Verwandte verteilt. Dies sei verboten und damit seien dienst - ver tragliche Pflichten verletzt worden ( Urk. 7/173). Die Beschwerdeführerin sei
mündlich, zuletzt am 5. Oktober 2023 auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht worden. Es sei ihr am
5. Oktober 2023 das rechtliche Gehör gewährt worden und ihr sei Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden, eine solche sei jedoch nicht erfolgt. Ohne diesen Vorfall wäre in nächster Zeit die Kündigung nicht ausgesprochen worden. Die Beendigung des Arbeitsverhält nisses sei auf ausschliessliches Selbstverschulden der Beschwerdeführerin zurück zuführen ( Urk. 7/174). 3. 5
Die Beschwerdeführerin führte im undatierten Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus , d ie Arbeitgeber in habe sie angewiesen , den Kunden die normalen Tarife für die Abonne me nte
zu verkaufe n . Jeder Kunde, der einen Rabatt erhalte, müsse ein Formular seines Arbeitgebers mitbringen, ohne dieses gebe es auch keinen Rabatt. Sie habe die Kunden immer auf die Rabatte aufmerksam gemacht, was für die A.___ nicht in Ordnung gewesen sei. Sie sei jedoch der Meinung, dass ein Angestellter der Stadt , der Anspruch auf ein Abonnement für Fr. 19 .-- habe, nicht
Fr. 35.-- dafür bezahlen müsse . Darauf hin sei sie mehrmals verwarnt worden. Ihre Absicht sei nur gewesen,
den Kunden und auch der A.___ gerecht zu werden. Sie betrachte die Kündigung nicht als selbstver schuldet. Rechtliche Schritte gegen die ehemalige Arbeitgeberin habe sie nicht eingeleitet ( Urk. 7/165). Sie sei keine Betrügerin, sie habe nur die Kunden auf die ihnen zustehenden Rabatte aufmerksam machen wollen. Sie betrachte die Kündigung als missbräuchlich ( Urk. 7/166). 3.
E. 6 Im Einspracheverfahren hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei mit der E instellung in der Anspruchsberechtigung ganz und gar nicht einverstanden, da sie nichts Grobartiges, Verletzendes getan habe.
D ie Anschuldigungen seien sinnlos und beleidigend . Sie könne ihre Unschuld nicht beweisen, da die Zugangsdaten für ihr Login für alle Mitarbeiter offen gewesen sei en . Sie sei öfters gemahnt worden, weil sie den Kunden Vorteile erklärt habe . Die Mitarbeiter, die direkt über A.___ angestellt gewesen seien, hätten auch die Vorteile erklären dürfen. Weil sie über die Personalagentur gearbeitet hätten, seien sie nie so richtig akzeptiert worden ( Urk. 7/127). 3.
E. 7 Dem von der Arbeitgeberin im Einspracheverfahren
eingereichten internen E Mail-Verkehr vom 2 7. und 2 8. September 2023 lässt sich entnehmen, dass betreffend die Beschwerdeführerin der Verdacht aufge kommen sei , dass sie nicht berechtigten Kunden Rabatt e
( C.___ Discount ) gewährt habe, worauf die verdächtigen Fälle an die Betrugsabteilung weitergeleitet worden seien. Zudem habe sich ein Kunde gemeldet, auf dessen Namen die Beschwerdeführerin ein Abo nnement abgeschlossen habe, ohne dass dieser etwas davon gewusst habe. Obwohl der Kunde nachgewiesenermassen IV-Rentner sei, sei das Abo nnement auf den Account des
Universitätsspital s
Z.___ abgeschlossen worden und auch die Unterschriften hätten nicht übereingestimmt. Es bestehe keinerlei Anlass, an den Aussagen d ieses Kunden zu zweifeln . Dies stelle eine schwere Verletzung des Datenschutzes und eine betrügerische Bereicherung durch die Beschwerdefüh rerin dar. Das Vertrauensverhältnis sei kompromittiert und von einer Weiterbe schäftigung werde abgesehen . Da fristlose Kündigungen sehr aufwendig durch zusetzen seien, sei eine fristgerechte Aufhebung mit Freistellung die sinnvollste Lösung ( Urk. 7/148).
Eine in der Folge von der IT-Abteilung durchgeführte Abklärung ergab, dass sämtliche verdächtige n
Abonnemente von der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurden ( Urk. 7/156).
De r
Analyse der Fraud-Abteilung vom 2 3. Oktober 2023 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass sämtliche überprüften Rabatte vom A ccount der Beschwerde führerin getätigt worden s ind . Keine der E-Mails entspreche dem C.___ /FOF. Zudem sei zumindest einer der Kunden mit ihr verwandt / bekannt. Das sehe sehr nach Fraud aus ( Urk. 7/146 ) .
3.
E. 8 Am 2 4. Juni 2024 hielt B.___
gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, es würden keine schriftlichen Verwarnungen existieren . Er sei allerdings bei der Konfrontation und Verwarnung am 5. Oktober 2024 (richtig: 2023) zusammen mit dem Account Manager der A.___
AG persönlich als Zeuge anwesend gewesen. Ebenso sei er Zeuge gewesen, dass der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei, dass sie bis spätestens Freitagabend Zeit habe, sich zu den geäusserten Vorwürfen zu positionieren. In diesem Zeitpunkt sei ihr auch offiziell eröffnet worden, dass sie ohne Stellungnahme die Kündigung mit Freistellung erhalten würde. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf sie zurückgekommen und es sei ihr gemäss Ankündigung unter Einhaltung der Fristen mit Freistellung gekünd ig t worden ( Urk. 7/46). 4. 4.1
Nach dem Gesagten erfolgte die Kündigung durch die Arbeitgeberin aufgrund von Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Gewähr ung von Rabatten auf Abonnementspreise ( C.___
Dicsount ) .
Gestützt auf die internen Abklärungen de s
Einsatzbetriebs bei der von diesem eingeschalteten Betrugsabteilu n g (vgl. de n diesbezüglich geführten E-Mail-Verkehr ) ist davon auszugehen , dass Abonne mentsabschlüsse , welche als verdächtig anmutet en , für Kunden getätigt w o rden waren , welche die Kriterien für das C.___ - Rabattp rogramm nicht erfüll t en ( Urk. 7/146) .
Darauf deuten zumindest bei einem Teil der Fälle offensichtlich nicht unterzeichnete , beim Abonnementsabschluss hinterlegte Dokumente hin ( Urk. 7/151, Urk. 7/153).
Zudem ist gestützt auf die Abklärungen des Einsatzbe triebs davon auszugehen , dass ein Abonnement für einen Kunden ohne dessen Wissen abgeschlossen wurde ( Urk. 7/148 ) und dass zumindest einer der unge rechtfertigterweise von einem Rabatt profitierenden Kunden mit der Beschwerde führerin verwandt ist ( Urk. 7/146) .
D ie fraglichen Abonnemente wären demnach von der Beschwerdeführerin für Kunden abgeschlossen w o rden, die gerade nicht über eine Berechtigung zum Bezug eines vergünstigten Abonnementes verfügten .
Aus dem Einwand , sie habe die Kunden entgegen den Anweisungen der Arbeitgeberin auf ihnen zustehende Rabatte hingewiesen ( Urk. 7/166) ,
kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als sie damit einräumt, den ausdrücklichen Anweisungen des Einsatzbetriebes
- trotz mehrmaliger Verwarnungen - zuwider gehandelt zu haben.
Zweifel an der Unrechtmässigkeit der Abonnements - abschlüsse vermag sie dadurch jedenfalls nicht zu erwecken. Ferner bestritt sie nicht, dass zumindest einer der ungerechtfertigt von Vergünstigungen profitie - renden Kunden mit ihr verwandt ist , wodurch sie gemäss der Arbeitge berin ebenfalls gegen ihre vertraglichen Pflichten verstossen hat ( Urk. 7/146) .
M angels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dies er Vorwurf zutr effend ist . 4.2 .
Gemäss den Abklärungen der IT-Abteilung de s Einsatzbetriebs wurden sämtliche überprüften Abonnementsabschlüsse vom Benutzerkonto der Beschwerdeführerin getätigt ( Urk. 7/ 14
6. Urk. 7/ 156). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, machte indessen im Einspracheverfahren
geltend , ihr Benutzerkonto sei für alle offen gewesen, weshalb sie ihre Unschuld nicht beweisen könne ( Urk. 7/127 ) . Da ein individuelles Benutzerkonto für jeden Mitarbeiter
in der Regel jedoch gerade der Nachverfolgbarkeit der im Betrieb vorgenommenen Verkäufe oder anderer geschäftlicher Handlungen dient ,
erscheint es als unwahrscheinlich, dass das Benutzerkonto der Beschwerdeführerin für alle Mitarbeitenden zugänglich gewesen ist . Vielmehr ist dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde führerin diesen Umstand erst im Einspracheverfahren erwähnte und insbesondere weder anlässlich des persönlichen Gespräch es mit de r Arbeitgeber in vom 5. Oktober 2023 , als sie
auf die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen hingewiesen wurde, noch innerhalb der ihr daraufhin gewährten Frist zur Stellungnahme zu den Vorwürfen, darauf aufmerksam machte - obwohl sie damit allenfalls eine Kündigung hätte verhindern können -
als blosse Schutzbehauptung zu werten , zumal sie dafür keinerlei Belege vor legte oder weitere Details erwähnte, wie zum Beispiel welche Personen angeblich Zugriff auf ihren Account hatten . 4.3
Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich schliesslich
zum einen in blossen Behauptungen, sie sei ungerecht behandelt worden und sei überzeugt, sie habe keine betrügerischen Handlungen vorge nommen. Damit bringt die Beschwerdeführerin nichts vor , was an den Angaben der Arbeitgeberin erhebliche Zweifel aufkommen liesse .
Zum anderen schilderte sie, die Kündigung habe zu gesundheitlichen Problemen geführt, wodurch sich indessen von v ornherein nichts daran ändert, dass sie de r Arbeitgeber in
zuvor durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Weitere Ausführungen dazu, ob die Kündigung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich negativ beeinflusst hat - wofür sich entsprechend den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beim derzeitigen Aktenstand keine Anhaltspunkte ergeben ( Urk. 6 S. 2) - erübrigen sich daher. 4.4
Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklichen Anweisungen des Einsatzbetriebs wissentlich mehrfach zuwider - gehandelt hat , dass sie insbesondere nicht berechtigten Kunden Rabatte gewährt hat und damit de r Arbeitgeber in durch ihr Verhalten Anlass zur Kündi gung gegeben hat. Dadurch hat sie ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV selbst verschuldet, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 5.
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. Dabei gilt es den Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegeben heiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, Urteil des Bundesge richts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 46 Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich eines schweren Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) und erweist sich in Anbetracht der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtspre chung, welche bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von
einem schweren Verschulden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 8 mit Hinweisen), nicht als unangemessen. Verschuldensmin dernde Gesichtspunkte sind nicht erkennbar. Gesamthaft kann in der verfügten Einstelldauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen. 6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 4 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2024 ( Urk.
2) ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00145 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
7. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, war seit dem 5. September 2022 bei der Y.___ AG, Z .___ angestellt, wobei sie für den Einsatzbetrieb A.___ AG als Sales Agent Springer tätig war ( Urk. 7/230 f.). Am 2 4. Oktober 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 2 4. November 2023 unter Hinweis auf ein Gespräch vom 5. Oktober 202 3 , bei dem die Versicherte mit Betrugsvorwürfen konfrontiert worden sei , und auf die darauffolgend eingeräumte, von der Versicherten ungenutzte Frist zur Stellungnahme, und stellte sie per sofort frei ( Urk. 7/225). Am 2 7. Oktober 2023 meldete
sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Zürich
Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 7/238). Zudem stellte sie
am 8. November 2023 Antrag zum Bezug von Arbeitslosenent - schädigung ( Urk. 7/226-229).
Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2024 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 2 5. November 2023 für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein ( Urk. 7/143-145). Die von der Versicherten dagegen am 6. März 2024 erhobene Einsprache ( Urk. 7/127), wies die Arbeitslosenkasse mit Einsp r ache - entscheid vom 2 6. Juni 2024 ab ( Urk. 7/40-44 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 7. August 2024 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 9. August 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3 f., 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförde rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundes - gerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu
machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4, 8C_842/2008 vom 3. Februar
2009 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 112 V 242 E. 1; zum Ganzen vgl.
auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 203 ff., und Nussbaumer, Arbeitslosen - versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz 837). 1.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid , es sei gestützt auf die Angaben de r Arbeitgeber in erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Treuepflichten verletzt habe, indem sie unberechtigten Personen Rabatt auf Telefonabonnement e gewährt habe. Die Angaben de r Arbeitgeber in seien glaub würdig, ausführlich und belegt. N ach umfassender Betrachtung habe die Beschwerdeführerin
damit rechnen müssen, dass sie mit ihrem Verhalten die Kündigung riskier e . Es sei nachvollziehbar, dass d ie Arbeitgeber in die Zusam menarbeit mit der Beschwerdeführerin nach den erheblichen Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten als schwierig erachtet habe, so dass ihr eine Fort führung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sei.
Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte einleiten können, wenn sie mit den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen im Kündigungsschreiben nicht einverstanden gewesen wäre und die Kündigung als missbräuchlich erachtet hätte. Dies habe sie jedoch nicht getan. Es stehe demnach fest, dass die Beschwerdeführerin ihre r Arbeitgeber in durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe ( Urk. 2 S. 4).
Die verfügte Einstelldauer liege im mittleren Bereich des schweren Verschuldens. Verschuldenserschwerend sei die strafrechtliche Relevanz der Handlungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden ( Urk. 2 S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor , sie sei ungerecht behandelt worden, sie sei überzeugt davon, dass die Betrugsvorwürfe ihre r Arbeitgeber in nicht zutreffen würden . Die Kündigung habe zudem zu starken Gesundheitsbeeinträch tigungen geführt ( Urk. 1 S. 1) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergebe sich nicht , dass die Erkran kungen in einem direkten Zusammenhang mit der Kündigung stünden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibe festzuhalten, dass die Kündigung v on der Arbeitgeber in ausgesprochen worden sei und nicht von der Beschwerdeführerin, weshalb die Prüfung zu erfolgen habe, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben habe oder nicht. Es sei nicht ersichtlich, wie die eingereichten Unterlagen belegen sollten, dass die Beschwerdeführerin ihre Treuepflichten nicht verletzt habe ( Urk. 6 S. 2). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht aufgrund selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 46 Tagen in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt worden ist. 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. September
2022 bei der Y.___ AG, Z .___ , angestellt war, wobei sie für den Einsatz betrieb A.___ AG als Sales Agent Springer tätig war ( Urk. 7/230 f.). 3.2
Im Kündigungsschreiben vom 2 4. Oktober 2023 führte die Arbeitgeberin aus, im Gespräch vom 5. Oktober 2023 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Betrug an der Firma konfrontiert worden und es sei ihr eine Frist für ein Geständnis eingeräumt worden, welche sie nicht wahrgenommen habe. Da ihr durch die
Fraud Abteilung der A.___ bestätigte Beweise für die betrügerischen Handlungen
vorlägen, spreche sie ihr hiermit die ordentliche Kündigung per 2 4. November
2023 aus. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzichte sie auf die Arbeitsleis tung der Beschwerdeführerin und stelle sie per sofort frei ( Urk. 7/225). 3.3
In der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG vom 6. Dezember 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund von Betrug gekündigt w o rden sei ( Urk. 7/211). 3. 4
B.___ , Managing Director der Y.___ AG, legte i m Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 1 0. Januar 2024
dar , die Beschwerde führerin habe bewiesenermassen verschiedene Rabatte ungerechtfertigt an Familienmitglieder / Verwandte verteilt. Dies sei verboten und damit seien dienst - ver tragliche Pflichten verletzt worden ( Urk. 7/173). Die Beschwerdeführerin sei
mündlich, zuletzt am 5. Oktober 2023 auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht worden. Es sei ihr am
5. Oktober 2023 das rechtliche Gehör gewährt worden und ihr sei Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden, eine solche sei jedoch nicht erfolgt. Ohne diesen Vorfall wäre in nächster Zeit die Kündigung nicht ausgesprochen worden. Die Beendigung des Arbeitsverhält nisses sei auf ausschliessliches Selbstverschulden der Beschwerdeführerin zurück zuführen ( Urk. 7/174). 3. 5
Die Beschwerdeführerin führte im undatierten Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus , d ie Arbeitgeber in habe sie angewiesen , den Kunden die normalen Tarife für die Abonne me nte
zu verkaufe n . Jeder Kunde, der einen Rabatt erhalte, müsse ein Formular seines Arbeitgebers mitbringen, ohne dieses gebe es auch keinen Rabatt. Sie habe die Kunden immer auf die Rabatte aufmerksam gemacht, was für die A.___ nicht in Ordnung gewesen sei. Sie sei jedoch der Meinung, dass ein Angestellter der Stadt , der Anspruch auf ein Abonnement für Fr. 19 .-- habe, nicht
Fr. 35.-- dafür bezahlen müsse . Darauf hin sei sie mehrmals verwarnt worden. Ihre Absicht sei nur gewesen,
den Kunden und auch der A.___ gerecht zu werden. Sie betrachte die Kündigung nicht als selbstver schuldet. Rechtliche Schritte gegen die ehemalige Arbeitgeberin habe sie nicht eingeleitet ( Urk. 7/165). Sie sei keine Betrügerin, sie habe nur die Kunden auf die ihnen zustehenden Rabatte aufmerksam machen wollen. Sie betrachte die Kündigung als missbräuchlich ( Urk. 7/166). 3. 6
Im Einspracheverfahren hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei mit der E instellung in der Anspruchsberechtigung ganz und gar nicht einverstanden, da sie nichts Grobartiges, Verletzendes getan habe.
D ie Anschuldigungen seien sinnlos und beleidigend . Sie könne ihre Unschuld nicht beweisen, da die Zugangsdaten für ihr Login für alle Mitarbeiter offen gewesen sei en . Sie sei öfters gemahnt worden, weil sie den Kunden Vorteile erklärt habe . Die Mitarbeiter, die direkt über A.___ angestellt gewesen seien, hätten auch die Vorteile erklären dürfen. Weil sie über die Personalagentur gearbeitet hätten, seien sie nie so richtig akzeptiert worden ( Urk. 7/127). 3. 7
Dem von der Arbeitgeberin im Einspracheverfahren
eingereichten internen E Mail-Verkehr vom 2 7. und 2 8. September 2023 lässt sich entnehmen, dass betreffend die Beschwerdeführerin der Verdacht aufge kommen sei , dass sie nicht berechtigten Kunden Rabatt e
( C.___ Discount ) gewährt habe, worauf die verdächtigen Fälle an die Betrugsabteilung weitergeleitet worden seien. Zudem habe sich ein Kunde gemeldet, auf dessen Namen die Beschwerdeführerin ein Abo nnement abgeschlossen habe, ohne dass dieser etwas davon gewusst habe. Obwohl der Kunde nachgewiesenermassen IV-Rentner sei, sei das Abo nnement auf den Account des
Universitätsspital s
Z.___ abgeschlossen worden und auch die Unterschriften hätten nicht übereingestimmt. Es bestehe keinerlei Anlass, an den Aussagen d ieses Kunden zu zweifeln . Dies stelle eine schwere Verletzung des Datenschutzes und eine betrügerische Bereicherung durch die Beschwerdefüh rerin dar. Das Vertrauensverhältnis sei kompromittiert und von einer Weiterbe schäftigung werde abgesehen . Da fristlose Kündigungen sehr aufwendig durch zusetzen seien, sei eine fristgerechte Aufhebung mit Freistellung die sinnvollste Lösung ( Urk. 7/148).
Eine in der Folge von der IT-Abteilung durchgeführte Abklärung ergab, dass sämtliche verdächtige n
Abonnemente von der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurden ( Urk. 7/156).
De r
Analyse der Fraud-Abteilung vom 2 3. Oktober 2023 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass sämtliche überprüften Rabatte vom A ccount der Beschwerde führerin getätigt worden s ind . Keine der E-Mails entspreche dem C.___ /FOF. Zudem sei zumindest einer der Kunden mit ihr verwandt / bekannt. Das sehe sehr nach Fraud aus ( Urk. 7/146 ) .
3. 8
Am 2 4. Juni 2024 hielt B.___
gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, es würden keine schriftlichen Verwarnungen existieren . Er sei allerdings bei der Konfrontation und Verwarnung am 5. Oktober 2024 (richtig: 2023) zusammen mit dem Account Manager der A.___
AG persönlich als Zeuge anwesend gewesen. Ebenso sei er Zeuge gewesen, dass der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei, dass sie bis spätestens Freitagabend Zeit habe, sich zu den geäusserten Vorwürfen zu positionieren. In diesem Zeitpunkt sei ihr auch offiziell eröffnet worden, dass sie ohne Stellungnahme die Kündigung mit Freistellung erhalten würde. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf sie zurückgekommen und es sei ihr gemäss Ankündigung unter Einhaltung der Fristen mit Freistellung gekünd ig t worden ( Urk. 7/46). 4. 4.1
Nach dem Gesagten erfolgte die Kündigung durch die Arbeitgeberin aufgrund von Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Gewähr ung von Rabatten auf Abonnementspreise ( C.___
Dicsount ) .
Gestützt auf die internen Abklärungen de s
Einsatzbetriebs bei der von diesem eingeschalteten Betrugsabteilu n g (vgl. de n diesbezüglich geführten E-Mail-Verkehr ) ist davon auszugehen , dass Abonne mentsabschlüsse , welche als verdächtig anmutet en , für Kunden getätigt w o rden waren , welche die Kriterien für das C.___ - Rabattp rogramm nicht erfüll t en ( Urk. 7/146) .
Darauf deuten zumindest bei einem Teil der Fälle offensichtlich nicht unterzeichnete , beim Abonnementsabschluss hinterlegte Dokumente hin ( Urk. 7/151, Urk. 7/153).
Zudem ist gestützt auf die Abklärungen des Einsatzbe triebs davon auszugehen , dass ein Abonnement für einen Kunden ohne dessen Wissen abgeschlossen wurde ( Urk. 7/148 ) und dass zumindest einer der unge rechtfertigterweise von einem Rabatt profitierenden Kunden mit der Beschwerde führerin verwandt ist ( Urk. 7/146) .
D ie fraglichen Abonnemente wären demnach von der Beschwerdeführerin für Kunden abgeschlossen w o rden, die gerade nicht über eine Berechtigung zum Bezug eines vergünstigten Abonnementes verfügten .
Aus dem Einwand , sie habe die Kunden entgegen den Anweisungen der Arbeitgeberin auf ihnen zustehende Rabatte hingewiesen ( Urk. 7/166) ,
kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als sie damit einräumt, den ausdrücklichen Anweisungen des Einsatzbetriebes
- trotz mehrmaliger Verwarnungen - zuwider gehandelt zu haben.
Zweifel an der Unrechtmässigkeit der Abonnements - abschlüsse vermag sie dadurch jedenfalls nicht zu erwecken. Ferner bestritt sie nicht, dass zumindest einer der ungerechtfertigt von Vergünstigungen profitie - renden Kunden mit ihr verwandt ist , wodurch sie gemäss der Arbeitge berin ebenfalls gegen ihre vertraglichen Pflichten verstossen hat ( Urk. 7/146) .
M angels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dies er Vorwurf zutr effend ist . 4.2 .
Gemäss den Abklärungen der IT-Abteilung de s Einsatzbetriebs wurden sämtliche überprüften Abonnementsabschlüsse vom Benutzerkonto der Beschwerdeführerin getätigt ( Urk. 7/ 14
6. Urk. 7/ 156). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, machte indessen im Einspracheverfahren
geltend , ihr Benutzerkonto sei für alle offen gewesen, weshalb sie ihre Unschuld nicht beweisen könne ( Urk. 7/127 ) . Da ein individuelles Benutzerkonto für jeden Mitarbeiter
in der Regel jedoch gerade der Nachverfolgbarkeit der im Betrieb vorgenommenen Verkäufe oder anderer geschäftlicher Handlungen dient ,
erscheint es als unwahrscheinlich, dass das Benutzerkonto der Beschwerdeführerin für alle Mitarbeitenden zugänglich gewesen ist . Vielmehr ist dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde führerin diesen Umstand erst im Einspracheverfahren erwähnte und insbesondere weder anlässlich des persönlichen Gespräch es mit de r Arbeitgeber in vom 5. Oktober 2023 , als sie
auf die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen hingewiesen wurde, noch innerhalb der ihr daraufhin gewährten Frist zur Stellungnahme zu den Vorwürfen, darauf aufmerksam machte - obwohl sie damit allenfalls eine Kündigung hätte verhindern können -
als blosse Schutzbehauptung zu werten , zumal sie dafür keinerlei Belege vor legte oder weitere Details erwähnte, wie zum Beispiel welche Personen angeblich Zugriff auf ihren Account hatten . 4.3
Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich schliesslich
zum einen in blossen Behauptungen, sie sei ungerecht behandelt worden und sei überzeugt, sie habe keine betrügerischen Handlungen vorge nommen. Damit bringt die Beschwerdeführerin nichts vor , was an den Angaben der Arbeitgeberin erhebliche Zweifel aufkommen liesse .
Zum anderen schilderte sie, die Kündigung habe zu gesundheitlichen Problemen geführt, wodurch sich indessen von v ornherein nichts daran ändert, dass sie de r Arbeitgeber in
zuvor durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Weitere Ausführungen dazu, ob die Kündigung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich negativ beeinflusst hat - wofür sich entsprechend den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beim derzeitigen Aktenstand keine Anhaltspunkte ergeben ( Urk. 6 S. 2) - erübrigen sich daher. 4.4
Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklichen Anweisungen des Einsatzbetriebs wissentlich mehrfach zuwider - gehandelt hat , dass sie insbesondere nicht berechtigten Kunden Rabatte gewährt hat und damit de r Arbeitgeber in durch ihr Verhalten Anlass zur Kündi gung gegeben hat. Dadurch hat sie ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV selbst verschuldet, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 5.
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. Dabei gilt es den Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegeben heiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, Urteil des Bundesge richts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 46 Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich eines schweren Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) und erweist sich in Anbetracht der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtspre chung, welche bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von
einem schweren Verschulden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 8 mit Hinweisen), nicht als unangemessen. Verschuldensmin dernde Gesichtspunkte sind nicht erkennbar. Gesamthaft kann in der verfügten Einstelldauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen. 6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 4 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2024 ( Urk.
2) ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser