Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1987, war vom 1. September 2019 bis 3 0. Oktober 2022 bei Y.___, Z.___, als Einsatzleiterin der Krisenabteilung angestellt (Urk. 6/9, 6/11). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Dezember 2022 (vgl. Urk. 6/9, 6/13) meldete sie sich am 1 2. Januar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/14). Zudem beantragte sie die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung (Urk. 6/9-13). Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 2. Januar 2023 mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 6/2-4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Vom 2 7. November 2023 bis 3 0. April 2024 war die Versicherte bei der A.___, B.___, als Beraterin angestellt, wobei sie ihre Tätigkeit in der Schweiz im Homeoffice verrichtete (Urk. 5 / 59, 5/62, 5/67 f.).
Am 26. März 2024 meldete sie sich erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/60). Ferner stellte sie am 18.
April 2024 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 26.
März 2024 (Urk. 5/59, 5/61-64).
Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2024 verneinte die ALK den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 6. März 2024 (Urk. 5/41-43). Diese n Entscheid hob sie m it Verfügung vom 1 7. Juni 2024 (Nr. 5300078391) wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, aufgrund der nachträglich ein gereichten Unterlagen erhebe die Versicherte erst ab dem 1. Mai 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/32 f.). Dementsprechend war m it Bestätigung des RAV vom 13. Juni 2024 das Datum des möglichen Stellenantritts auf den 1. Mai 2024 mutiert worden (Urk. 5/30).
Mit weiterer Verfügung vom 1 7. Juni 2024 (Nr. 4400079111) verneinte sie so dann den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2024 mangels Erfüllung der zwölfmonatige n Beitragszeit (Urk. 5/34-36). Dagegen erhob die Versicherte, die zwischenzeitlich am 2 8. Juni 2024 einen Sohn geboren hatte (Urk. 5/11), am 1 5. Juli 2024 Einsprache (Urk. 5/17 f.). Diese wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 5/7-10). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei unter Berücksichtigung einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu bejahen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2024 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 3 0. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 AVIG einzig auf Personen Anwendung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (BGE 139 V 482 E. 7.3).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungs bezug lief (Art. 9b Abs.
E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.3 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs.
E. 1.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeit nehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraus setzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraus setzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
E. 2 S. 3).
Gemäss dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe die Beschwerdeführerin bis Oktober 2022 bei Y.___ in Z.___ gearbeitet. In einem Begleit schreiben habe sie ausgeführt, erst im Dezember 2022 in die Schweiz zurück gekehrt zu sein. Sie habe sich per 1. Mai 2024 zum Taggeldbezug angemeldet, ohne dass sie gemäss Art. 14 Abs.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2024 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. Mai 2024 Arbeits losenentschädigung beantragt, weshalb die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 dauere (Urk.
E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. August 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Anwendung der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit sei nicht gerechtfertigt, da sie erst ab Ende Dezember 2022 in der Schweiz wohnhaft und angemeldet gewesen sei. Des Weiteren habe sie sich bereits von Januar bis April 2023 beim RAV angemeldet und aktiv um Arbeit und Taggeld bemüht. Die Beurteilung, dass sie sich nicht innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr in die Schweiz zum Bezug von Leistungen gemeldet habe, sei daher zu korrigieren. Trotz solider Ausbildung und intensiver Bemühungen auf dem lokalen Arbeitsmarkt habe sie lediglich eine befristete Anstellung im Ausland bei A.___ finden können. Diese sei aufgrund der Schwangerschaft und des fehlenden Mutterschaftsurlaubs durch den Arbeitgeber nicht verlängert worden. Sie habe sich bis zum Ende der Schwangerschaft aktiv um Arbeit bemüht . Vor fünf Wochen habe sie ein Kind geboren, sei weiterhin arbeitsuchend und stehe unter einem Arbeitsverbot . Obwohl sie genügend AHV-Beiträge für die Jahre 2023 und 2024 geleistet habe, er halte sie keine finanzielle Unterstützung. Im Übrigen habe sie sich zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung angemeldet. Ein solcher An spruch bestehe jedoch nur, wenn entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosen versicherung bezogen werde oder eine genügende Beitragszeit nachgewiesen werden könne (Urk. 1 S. 1).
E. 3 AVIG wegen Auslandsaufenthaltes von der Beitragszeit befreit werden. Insgesamt bestehe so mit ab 1. Mai 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk.
2 S. 3 f.).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgehend von der zuletzt unbestrittenermassen per 1. Mai 2024 erfolgten An meldung zur Arbeitsvermittlung (Urk.
5/30) auf die Periode 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 fest .
Da die Beschwerdeführerin gemäss Feststellung in der un beanstandet gebliebenen Verfügung vom 7. Februar 2023 bei ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug am 12.
Januar 2023 (Urk. 6/9-14) nicht sämt liche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art.
E. 3.2 Betreffend eine mehr als zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend E. 1.3) ist festzuhalten, dass eine solche Verlängerung nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig ist (vgl. Art.
E. 8 Abs. 1
lit . e AVIG (vgl. Urk.
6/2-4), begann die zwei jährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug damals nicht zu laufen (BGE 126 V 520 E.
4, Urteile des Bundesgerichts
8C_154/2020 vom 1 4. April 2020 E. 3.2,
8C_532/2017
vom 6. Oktober 201 7 E. 5). D ie
vorliegende Prüfung, ob eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufgrund der neuen Anmeldung per
1. Mai 2024
und ohne Blick auf die erstmalige Anmeldung Anfang 2023
eröffnet werden kann, ist folglich nicht zu beanstanden.
E. 9 Abs. 1 AVIG
so wie AVIG-Praxis ALE, Rz . B40). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, fällt die erst im Dezember 2022 erfolgte Einreise in die Schweiz nicht darunter.
In Betracht fällt in diesem Zusammenhang einzig Art. 9b Abs. 2 AVIG, dem gemäss die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, vier Jahre
beträgt, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. Dabei soll Art. 9b AVIG Personen, die infolge Geburt eines Kindes oder wegen Erziehungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtern (BGE 139 V 482 E. 7.2.2) . Art. 9b Abs. 2 AVIG stellt sicher, dass Versicherte, die im Zeitpunkt der Geburt an spruchsberechtigt waren, die jedoch noch keine Rahmenfrist für den Leistungs bezug eröffnet haben, diesen Anspruch trotz des durch die Geburt eingetretenen Unterbruchs geltend machen können, sofern sie sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Konkret wird in Abweichung
von der normalerweise geltenden Regelung nicht ein Zeitraum von zwei Jahren
zur Erfüllung der Beitragszeit herangezogen, sondern ein Zeitraum von längstens
vier Jahren (BBl 2002 2278) .
Diese Bestimmung findet allerdings nur Anwendung bei Versicherten, die sich tatsächlich eine Zeit lang vom Arbeitsmarkt zurückgezogen haben, um sich der Erziehung eines Kindes zu widmen, und die deshalb die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllen konnten (BGE 140 V 379 E. 3 .2 = Praxis 2/2015 S. 151-156 E. 3.2). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da sie ihren Sohn erst nach der an b e g ehrten Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2 8. Juni 2024 gebar (Urk. 5/11) und ihre Erwerbs losigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit demzufolge nicht auf einen Rückzug vom Arbeitsmarkt zwecks Kindererziehung zurückgeführt werden kann. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sie im Zeitpunkt der Geburt - anders als am 1. Mai 2024 - die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätte, was auch die Beschwerde führerin nicht geltend machte.
Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 ausgegangen. 3. 3
Es ist u nbestritten und anhand der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 2 7. November 2023 bis 3 0. April 2024 bei der A.___ angestellt war
(Urk. 5/62, 5/67 f.) und somit während 5.187 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat (vgl. auch die Beitragsrechnungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse; Urk. 5/19-21). Mit dieser Anstellung allein ist sie folglich innert der genannten Rahmenfrist nicht während mindestens zwölf Monaten eine r beitragspflichtige n Beschäftigung nachgegangen (vgl. Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG). 3. 4 3. 4 .1
Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art.
E. 14 Abs. 3 AVIG; AVIG-Praxis ALE, Rz . B205) .
Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG fällt somit ausser Betracht, wobei auch d ie übrigen Einwände der Beschwerdeführerin an dieser Beurteilung nichts zu ändern
vermögen. Ins besondere der Umstand, dass sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz vergeblich um weitere Anstellungen bemüht hat und auf finanzielle Unterstützung an gewiesen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, genauso wenig wie das Bezahlen der AHV-Beiträge als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber während ihrer Anstellung bei der A.___ (A N obAG; Urk. 1 S. 1, 5/20, 5/39) . 4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin während der vom 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die erforderliche Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten erfüllt, noch sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2024 ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00144 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
26. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1987, war vom 1. September 2019 bis 3 0. Oktober 2022 bei Y.___, Z.___, als Einsatzleiterin der Krisenabteilung angestellt (Urk. 6/9, 6/11). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Dezember 2022 (vgl. Urk. 6/9, 6/13) meldete sie sich am 1 2. Januar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/14). Zudem beantragte sie die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung (Urk. 6/9-13). Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 2. Januar 2023 mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 6/2-4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Vom 2 7. November 2023 bis 3 0. April 2024 war die Versicherte bei der A.___, B.___, als Beraterin angestellt, wobei sie ihre Tätigkeit in der Schweiz im Homeoffice verrichtete (Urk. 5 / 59, 5/62, 5/67 f.).
Am 26. März 2024 meldete sie sich erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/60). Ferner stellte sie am 18.
April 2024 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 26.
März 2024 (Urk. 5/59, 5/61-64).
Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2024 verneinte die ALK den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 6. März 2024 (Urk. 5/41-43). Diese n Entscheid hob sie m it Verfügung vom 1 7. Juni 2024 (Nr. 5300078391) wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, aufgrund der nachträglich ein gereichten Unterlagen erhebe die Versicherte erst ab dem 1. Mai 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/32 f.). Dementsprechend war m it Bestätigung des RAV vom 13. Juni 2024 das Datum des möglichen Stellenantritts auf den 1. Mai 2024 mutiert worden (Urk. 5/30).
Mit weiterer Verfügung vom 1 7. Juni 2024 (Nr. 4400079111) verneinte sie so dann den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2024 mangels Erfüllung der zwölfmonatige n Beitragszeit (Urk. 5/34-36). Dagegen erhob die Versicherte, die zwischenzeitlich am 2 8. Juni 2024 einen Sohn geboren hatte (Urk. 5/11), am 1 5. Juli 2024 Einsprache (Urk. 5/17 f.). Diese wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 5/7-10). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei unter Berücksichtigung einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu bejahen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2024 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 3 0. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.2
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit . a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit . b). Dabei findet Art. 9b Abs. 1 AVIG einzig auf Personen Anwendung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (BGE 139 V 482 E. 7.3).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungs bezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG). 1.4
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeit nehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraus setzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraus setzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2024 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. Mai 2024 Arbeits losenentschädigung beantragt, weshalb die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 dauere (Urk. 2 S. 2). Es sei un bestritten, dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist aus ihrer Tätigkeit bei der A.___ 5.187 Monate (2 7. November 2023 bis 3 0. April 2024) an beitragspflichtiger Beschäftigung ausweise. Die Beitragszeit liege somit unter den von Gesetzes wegen erforderlichen zwölf Monaten. Namentlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2019 lückenlos die AHV-Beiträge einbezahlt habe, könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 3).
Gemäss dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe die Beschwerdeführerin bis Oktober 2022 bei Y.___ in Z.___ gearbeitet. In einem Begleit schreiben habe sie ausgeführt, erst im Dezember 2022 in die Schweiz zurück gekehrt zu sein. Sie habe sich per 1. Mai 2024 zum Taggeldbezug angemeldet, ohne dass sie gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG während der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz vorzuweisen gehabt hätte. Ausserdem sei die Anmeldung zum Leistungsbezug nicht innert eine s Jahr es nach der Rückkehr in die Schweiz erfolgt. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG wegen Auslandsaufenthaltes von der Beitragszeit befreit werden. Insgesamt bestehe so mit ab 1. Mai 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk.
2 S. 3 f.). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. August 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Anwendung der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit sei nicht gerechtfertigt, da sie erst ab Ende Dezember 2022 in der Schweiz wohnhaft und angemeldet gewesen sei. Des Weiteren habe sie sich bereits von Januar bis April 2023 beim RAV angemeldet und aktiv um Arbeit und Taggeld bemüht. Die Beurteilung, dass sie sich nicht innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr in die Schweiz zum Bezug von Leistungen gemeldet habe, sei daher zu korrigieren. Trotz solider Ausbildung und intensiver Bemühungen auf dem lokalen Arbeitsmarkt habe sie lediglich eine befristete Anstellung im Ausland bei A.___ finden können. Diese sei aufgrund der Schwangerschaft und des fehlenden Mutterschaftsurlaubs durch den Arbeitgeber nicht verlängert worden. Sie habe sich bis zum Ende der Schwangerschaft aktiv um Arbeit bemüht . Vor fünf Wochen habe sie ein Kind geboren, sei weiterhin arbeitsuchend und stehe unter einem Arbeitsverbot . Obwohl sie genügend AHV-Beiträge für die Jahre 2023 und 2024 geleistet habe, er halte sie keine finanzielle Unterstützung. Im Übrigen habe sie sich zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung angemeldet. Ein solcher An spruch bestehe jedoch nur, wenn entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosen versicherung bezogen werde oder eine genügende Beitragszeit nachgewiesen werden könne (Urk. 1 S. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin legte die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgehend von der zuletzt unbestrittenermassen per 1. Mai 2024 erfolgten An meldung zur Arbeitsvermittlung (Urk.
5/30) auf die Periode 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 fest .
Da die Beschwerdeführerin gemäss Feststellung in der un beanstandet gebliebenen Verfügung vom 7. Februar 2023 bei ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug am 12.
Januar 2023 (Urk. 6/9-14) nicht sämt liche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllte, namentlich die Beitragszeit gemäss Art. 8
Abs. 1
lit . e AVIG (vgl. Urk.
6/2-4), begann die zwei jährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug damals nicht zu laufen (BGE 126 V 520 E.
4, Urteile des Bundesgerichts
8C_154/2020 vom 1 4. April 2020 E. 3.2,
8C_532/2017
vom 6. Oktober 201 7 E. 5). D ie
vorliegende Prüfung, ob eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufgrund der neuen Anmeldung per
1. Mai 2024
und ohne Blick auf die erstmalige Anmeldung Anfang 2023
eröffnet werden kann, ist folglich nicht zu beanstanden. 3.2
Betreffend eine mehr als zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (vorstehend E. 1.3) ist festzuhalten, dass eine solche Verlängerung nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG
so wie AVIG-Praxis ALE, Rz . B40). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, fällt die erst im Dezember 2022 erfolgte Einreise in die Schweiz nicht darunter.
In Betracht fällt in diesem Zusammenhang einzig Art. 9b Abs. 2 AVIG, dem gemäss die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, vier Jahre
beträgt, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. Dabei soll Art. 9b AVIG Personen, die infolge Geburt eines Kindes oder wegen Erziehungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtern (BGE 139 V 482 E. 7.2.2) . Art. 9b Abs. 2 AVIG stellt sicher, dass Versicherte, die im Zeitpunkt der Geburt an spruchsberechtigt waren, die jedoch noch keine Rahmenfrist für den Leistungs bezug eröffnet haben, diesen Anspruch trotz des durch die Geburt eingetretenen Unterbruchs geltend machen können, sofern sie sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Konkret wird in Abweichung
von der normalerweise geltenden Regelung nicht ein Zeitraum von zwei Jahren
zur Erfüllung der Beitragszeit herangezogen, sondern ein Zeitraum von längstens
vier Jahren (BBl 2002 2278) .
Diese Bestimmung findet allerdings nur Anwendung bei Versicherten, die sich tatsächlich eine Zeit lang vom Arbeitsmarkt zurückgezogen haben, um sich der Erziehung eines Kindes zu widmen, und die deshalb die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllen konnten (BGE 140 V 379 E. 3 .2 = Praxis 2/2015 S. 151-156 E. 3.2). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da sie ihren Sohn erst nach der an b e g ehrten Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2 8. Juni 2024 gebar (Urk. 5/11) und ihre Erwerbs losigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit demzufolge nicht auf einen Rückzug vom Arbeitsmarkt zwecks Kindererziehung zurückgeführt werden kann. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sie im Zeitpunkt der Geburt - anders als am 1. Mai 2024 - die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätte, was auch die Beschwerde führerin nicht geltend machte.
Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 ausgegangen. 3. 3
Es ist u nbestritten und anhand der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 2 7. November 2023 bis 3 0. April 2024 bei der A.___ angestellt war
(Urk. 5/62, 5/67 f.) und somit während 5.187 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat (vgl. auch die Beitragsrechnungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse; Urk. 5/19-21). Mit dieser Anstellung allein ist sie folglich innert der genannten Rahmenfrist nicht während mindestens zwölf Monaten eine r beitragspflichtige n Beschäftigung nachgegangen (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG). 3. 4 3. 4 .1
Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG erfüllt sind. Zur Diskussion steht dabei in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin wegen einer Arbeitstätigkeit im Ausland von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann (Art. 14 Abs. 3 AVIG; vgl. vorstehende E. 1.3). 3. 4 .2
Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. September 2019 bis 3 0. Oktober 2022 bei Y.___ in Z.___ und kehrte im Dezember 2022 in die Schweiz zurück (Urk. 6/9, 6/11 und 6/13). G emäss Art. 14 Abs.
3 AVIG wäre die Beschwerdeführerin als S chweizer Staatsbürgerin (Urk. 6/14) bei der Rückkehr von ihrem überjährigen Auslandaufenthalt aus Z.___, mithin einem Staat
ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft und auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), während eines Jahres von der Erfüllung der Beitrags zeit befreit, sofern sie während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Be i tragszeit von mindestens sechs Monaten in der Schweiz nachgewiesen hätte (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz . B199). Wie bereits festgehalten (vor stehende E. 3. 3), ist dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Überdies ist auch die weitere Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, denn sie war innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mindestens zwölf Monaten im Ausland beschäftigt (vgl. Art. 14 Abs. 3 AVIG; AVIG-Praxis ALE, Rz . B205) .
Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG fällt somit ausser Betracht, wobei auch d ie übrigen Einwände der Beschwerdeführerin an dieser Beurteilung nichts zu ändern
vermögen. Ins besondere der Umstand, dass sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz vergeblich um weitere Anstellungen bemüht hat und auf finanzielle Unterstützung an gewiesen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, genauso wenig wie das Bezahlen der AHV-Beiträge als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber während ihrer Anstellung bei der A.___ (A N obAG; Urk. 1 S. 1, 5/20, 5/39) . 4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin während der vom 1. Mai 2022 bis 3 0. April 2024 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die erforderliche Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten erfüllt, noch sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Juli 2024 ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch