Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1997, studiert seit September 2021 (Herbstsemes ter
2021/22) Finanzwissenschaften an der Universität Y.___ (Urk. 10/23, Urk.
10/30-35, Urk. 13/ 9). A m 11. März 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 (Urk. 10/ 46, Urk.
10/ 65). Mit Verfügung vom 19. April 2024 verneinte die Arbeitslosen kasse
des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeits losenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei (Urk.
10/43 -45). Dagegen erhob X.___ Einsprache (Urk. 10/40), wel che die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2024 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Datum Posteingang) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1, Urk. 6; fer ner Urk. 3). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss mit Beschwerde antwort vom 24. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was X.___ angezeigt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vor bereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Für die Ermittlung der Ausbildungsdauer gilt als Abschluss jener Zeitpunkt, in dem die
auszubil dende
Person vom Ergebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhält.
Nach besserungen
von Prüfungsarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen
zäh len
zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich bedeutend und genügend überprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts C 157/03 vom 2. September
2003 E. 2.2; AVIG-Praxis ALE
Rz .
B 187).
E. 2.1 hiervor).
Anzumerken
ist sodann, dass Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgän gigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG ist und bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung gelangt . Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zei ten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1).
E. 2.2.1 Laut
dem
Studienreglement
der
Fakultät
Business
and
Eco nom ics,
Universität
Y.___,
beträgt
die
normale
Studiendauer
zur
Erlangung
des
Master
of
Science
(MSc)
in Finance vier Semester. Erforderlich sind 120 ECTS C redits . Um diese Kredit punkte zu erwerben, sind vier Module (gemäss den Reglementen 2021 und 2022) bzw. fünf Module (gemäss den Reglement en 2023 und 2024) zu bestehen. Gemäss den
Reglement en
2021
und
2022
beinhaltet
das
Modul
1
30
ECTS
Credits,
das
Mo dul
E. 2.2.2 D er Beschwerdeführer war an der Universität Y.___ im Studiengang Fi nance
für
das
Herbstsemester
2021/2022
(Urk.
10/35),
das
Frühlingssemester
2022
(Urk.
10/34), das Herbstsemester 2022/2023 (Urk. 10/33), das Frühlingssemes ter
202 3 (Urk. 10/32), das Herbstsemester 2023/2024 (Urk. 10/31)
und das Früh lingssemester 2024 (Urk. 10/30) eingeschrieben (vgl. auch Urk. 13/7 -9).
I m Winter 2022 (« hiver 2022»)
absolvierte der Beschwerdeführer die Prüfungen zum
Modul 1 mit den fünf Fächern Corporate Finance, Datascience
for Finance, Financial Accounting, Investments und Mathematics
for Economics and Finance. Jedes Fach gab 6 Credits . Mithin akquirierte der Beschwerdeführer 30 Credits,
wo bei
er
im
Fach
Financial
Accounting
in
der
Prüfung
scheiterte
(« echoué;
Leistungs bescheinigung vom 17. Februar 2022, Urk. 10/28). Im
Sommer 2022 (« é té 2022») legte der Beschwerdeführer P r üfun gen in insgesamt fünf Fächer n aus den Modu len
2,3
und
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin weist im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend darauf hin, dass d ie Studienzeit im Herbstsemester 2021/2022, im welchen der Beschwerdeführer das Modul 1 absolvierte und welche s mit de n Prüfung en im Winter 2022 abgeschlossen wurde (Urk. 10/28), ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. März 2022 bis 10. März 2024 liegt und deshalb für die Frage der Beitragsbefreiung unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. Urk. 2 S. 4).
E. 3.2 Im
Frühlingssemester
2022
besuchte
der
Beschwerdeführer,
wie
aus
der
Leistungs bescheinigung vom 14. Juli 2022 zu schliessen ist, Vorlesungen des Moduls 2, 3 und
4 im Umfang von 30 ECTS Credits (Urk. 10/29). Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer bloss 24 Credits gutgeschrieben wurde n, weil er die Prü fung im Fach Fixed Income and Credit Risk nicht bestand . In Bezug auf dieses Semester kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vollzeitlich studiert hat. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Herbstsemesters 2022/2023, da die in diesem Semester besuchten Fächer 33 ECTS Credits entspre chen. Daran ändert wiederum nichts, dass wegen teilweisen Nichtbestehens der Prüfungen im Winter 202 3 bloss 21 ECTS Credits angerechnet wurden (vgl. die Leistungsbescheinigung vom 15. Februar 2023, Urk. 10/2
E. 3.3 Was
das
Frühjahrssemester
2023
anbelangt,
fällt
auf,
dass
in
der
Leistungsbeschei nigung vom 13. Juli 2023 als Prüfungsfächer einzig das Fach Fixed Income and Credit Risk und das Fach Real Estate Investments aufgeführt werden (Urk. 10/27). Bei der Prüfung im Fach Fixed Income and Credit Risk handelte es sich um eine Wiederholungsprüfung. Die Vorlesungen dazu hatte der Beschwerdeführer bereits im Frühjahrssemester 2022 besucht. Zur Prüfung im Fach Real Estate Investments erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht, was die Frage aufwirft, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Vorlesungen überhaupt besucht hat. Jedenfalls liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer im Frühjahrssemes ter 202 3 nur wenige oder gar keine Vorlesungen besucht hat. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer
im
Frühjahrssemester
2023
nicht
oder
nur
im
geringen
Mass
sei nem
Studium
gewidmet
ha t,
spricht
auch,
dass
er
sich vom 13. bis zum 30. März im Militärdienst befand, vom 17. April 2023 bis zum 31. Januar 2024 einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 10/44) und d ie
im
Herbst
2023
(wohl
im
Au gust oder September 2023) angesetzten Wiederholungsprüfungen in den Fächern Alternative Investments, Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings und Real Estate
Investments
verschob
(Urk.
10/25).
Doch
selbst
wenn
man
mit
der
Beschwer degegnerin von einem Besuch der Vorlesungen in d en beiden Fächern
Fixed Income und Real Estate Investment während des Frühjahrssemester 202 3 aus geht,
sind einzig Vorlesungen entsprechend dem Umfang von 9 Credits (Fixed Income and Credit Risk: 6 Credits, Real Estate Investments: 3 Credits;
Urk. 13/5) ausgewiesen . Dies entspricht bei Weitem nicht einem Vollzeitstudium.
E. 3.4 Ebenfalls kann in Bezug auf das Herbstsemester 2023/2024 nicht von einem Vollzeitstudium ausgegangen werden. Der Leistungsbescheinigung vom 14.
Feb ruar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von (im Januar oder Februar 2024) angesetzten Prüfungen einzig die Wiederholungsprüfung im Fach Alternative
Investments
ablegte
(Urk.
10/24).
Die
Vorlesungen
dazu
hatte
er
jedoch
bereits im Herbstsemester 2022/2023 besucht . Zu den weiteren angesetzten Prü fungen in den Fächern Mergers Acqu i sitions and Corporate Restruct urings sowie Unethical
Decison Making erschien er unentschuldigt nicht . Bei de r Prüfung im Fach
Mergers Acqu i sitions and Corporate Restruct urings
handelte es sich um eine
Wiederholungsprüfung . D er Beschwerdeführer hatte die Vorlesungen dazu bereits im Herbstsemester 2022/2023
frequentiert . Im Herbstsemester 2023/2024 wären somit einzig die Vorlesungen im Fach Unethical
Decison Making neu gewesen. Nachdem er unentschuldigt der Prüfung dazu ferngeblieben war, stellt sich wie derum die Frage, ob er die Vorlesungen überhaupt besuchte. Doch selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wird, dass sämtliche drei Prü fungsfächer anzurechnen sind, entspricht dies 15 Credits (Alternative Invest ments: 6 Credits, Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings : 6 Credits, Unethical
Decison Making : 3 Credits; Urk. 10 /24, Urk. 13/6), was kein em Voll zeitstudium entspricht. 4.
E. 4 ab,
nämlich
in
den
Fächern
Derivates,
Empirical
Methods
in
Finance,
Financial Analysis, Fixed Income and Credit Risk und Quantitative Asset and Risk Management. Jedes Fach w urde mit 6 Credits bewertet (Urk. 10/29, Urk. 13/5). Im Fach Fixed Income and Credit Risk scheiterte der Beschwerdeführer, angerech net wurden ihm insgesamt 24 Credits (Leistungsbescheinigung vom 14. Juli 2022, U rk.
10/29). Im Winter
202 3 (« hiver
2023») legte der Beschwerdeführer Prüfungen in
den
Fächer n
Alternative
Investments,
CFA
General
Res e arch
Challenge,
Finance
Ethics, Managing Risk in Financial Institutions, Mergers A c quisitions and Cor porate Restructurings, Quantitative Asset and Risk Management II und Topics in Finance ab . Bewertet wurden die
sieben Fächer mit 6 oder 3 Credits, insgesamt mit 33 Credits (Urk. 10/26; Urk. 13/5, Urk. 13/6). Da der Beschwerdeführer in den Fächern
Alternative
Investments
und
Mergers
A c quisitions
and
Corporate
Restruc turings durchfiel,
beide mit 6 Credits bewertet, wurden ihm 21 Credits angerech net (Leistungsbescheinigung vom 15. Februar 2023, Urk. 10/26). Im Sommer 2023 (« é té
2023) absolvierte er zum zweiten Mal die Prüfung im Fach Fixed Income and
Credit
Risk,
welche
er
bestand
und
w as
mit
E. 4.1 Nach dem Gesagten kann für die Dauer der vorliegend massgebenden Rahmen frist
vom 11. März 2022 bis 10. März 2024 nur in Bezug auf das Frühlings semester 2022 und das Herbstsemesters 2022/2023 von einem Vollzeitstudium ausgegangen
werden.
Die
Semester
dauerten
vom
21.
Februar
2022
(Semester beginn)
bis
E. 4.2 Da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mehr als zwölf Monate vollzeitlich stu diert hatte, hätte er während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit gehabt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, was auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesge richts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2; E. 1.2 hiervor). Der Beschwer deführer hat zwar während der Rahmenfrist beitragspflichtige Tätigkeiten ausge übt,
aber
bloss
während
10.913
Beitragsmonate n
(vgl.
E.
E. 4.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-10 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-10 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
E. 6 ).
E. 9 Juli
2022
(letzter Prüfungstermin, Urk. 13/9) bzw. (sofern die Prü fungsergebnisse nicht vorher mitgeteilt wurden) bis
14. Juli 2022 (Datum der Leistungsbescheinigung, Urk.
1 0 / 29; vgl. E. 1.3 hiervor) sowie vom 20. Septem ber
2022
(Semesterbeginn)
bis
4.
Februar
2023
(letzter
Prüfungstermin,
Urk.
13/10)
bzw. 15. Februar 2023 (Datum der Leistungsbescheinigung, Urk. 10/2 6). Ein mehr als zwölf Monate dauerndes Vollzeitstudium, das den Beschwerdeführer an der beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert hätte, liegt somit nicht vor, weshalb ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG zu verneinen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00140
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
23. Oktober 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1997, studiert seit September 2021 (Herbstsemes ter
2021/22) Finanzwissenschaften an der Universität Y.___ (Urk. 10/23, Urk.
10/30-35, Urk. 13/ 9). A m 11. März 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 (Urk. 10/ 46, Urk.
10/ 65). Mit Verfügung vom 19. April 2024 verneinte die Arbeitslosen kasse
des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeits losenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei (Urk.
10/43 -45). Dagegen erhob X.___ Einsprache (Urk. 10/40), wel che die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2024 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Datum Posteingang) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1, Urk. 6; fer ner Urk. 3). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss mit Beschwerde antwort vom 24. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was X.___ angezeigt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmen fristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitrags zeit
erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb
der dafür
vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt
hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Bei tragszeit beginnt zwei
Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art.
3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art.
4
ATSG) oder Mutterschaft (Art.
5
ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person
durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein
Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als
zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf
die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit
Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vor bereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Für die Ermittlung der Ausbildungsdauer gilt als Abschluss jener Zeitpunkt, in dem die
auszubil dende
Person vom Ergebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhält.
Nach besserungen
von Prüfungsarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen
zäh len
zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich bedeutend und genügend überprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts C 157/03 vom 2. September
2003 E. 2.2; AVIG-Praxis ALE
Rz .
B 187). 2. 2.1
Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit von mindestens
zwölf Monaten im Sinn von Art. 13 AVIG (E. 1.1) nicht erfüllt, weil er für die massge bende Rahmenfrist (11. März 2022 bis 10. März 2024) bloss 10.913 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung vorweisen kann (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10/44). Streitig und zu prüfen ist, ob aufgrund seines Studiums
an der Universität Y.___ die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitrags zeit erfüllt sind. 2.2 2.2.1
Laut
dem
Studienreglement
der
Fakultät
Business
and
Eco nom ics,
Universität
Y.___,
beträgt
die
normale
Studiendauer
zur
Erlangung
des
Master
of
Science
(MSc)
in Finance vier Semester. Erforderlich sind 120 ECTS C redits . Um diese Kredit punkte zu erwerben, sind vier Module (gemäss den Reglementen 2021 und 2022) bzw. fünf Module (gemäss den Reglement en 2023 und 2024) zu bestehen. Gemäss den
Reglement en
2021
und
2022
beinhaltet
das
Modul
1
30
ECTS
Credits,
das
Mo dul
2
33
ECTS
Credits,
das
Modul
3
27
ECTS
Credits
und
das
Modul
4
30
ECTS
Cre dits
bei erfolgreicher Absolvierung .
Gemäss den Reglementen 2023 und 2024
um fasst das Modul 1 30 ECTS Credits, das Modul 2 18 ECTS Credits, das Modul 3 27 ECTS Credits bzw. 21 ECTS Credits, das Modul 4 15 ECTS Credits bzw. 21 ECTS Credits und das Modul 5 30 ECTS Credits
bei erfolgreicher Absolvierung
(vgl. Urk. 13/1- 4) . 2.2.2
D er Beschwerdeführer war an der Universität Y.___ im Studiengang Fi nance
für
das
Herbstsemester
2021/2022
(Urk.
10/35),
das
Frühlingssemester
2022
(Urk.
10/34), das Herbstsemester 2022/2023 (Urk. 10/33), das Frühlingssemes ter
202 3 (Urk. 10/32), das Herbstsemester 2023/2024 (Urk. 10/31)
und das Früh lingssemester 2024 (Urk. 10/30) eingeschrieben (vgl. auch Urk. 13/7 -9).
I m Winter 2022 (« hiver 2022»)
absolvierte der Beschwerdeführer die Prüfungen zum
Modul 1 mit den fünf Fächern Corporate Finance, Datascience
for Finance, Financial Accounting, Investments und Mathematics
for Economics and Finance. Jedes Fach gab 6 Credits . Mithin akquirierte der Beschwerdeführer 30 Credits,
wo bei
er
im
Fach
Financial
Accounting
in
der
Prüfung
scheiterte
(« echoué;
Leistungs bescheinigung vom 17. Februar 2022, Urk. 10/28). Im
Sommer 2022 (« é té 2022») legte der Beschwerdeführer P r üfun gen in insgesamt fünf Fächer n aus den Modu len
2,3
und
4
ab,
nämlich
in
den
Fächern
Derivates,
Empirical
Methods
in
Finance,
Financial Analysis, Fixed Income and Credit Risk und Quantitative Asset and Risk Management. Jedes Fach w urde mit 6 Credits bewertet (Urk. 10/29, Urk. 13/5). Im Fach Fixed Income and Credit Risk scheiterte der Beschwerdeführer, angerech net wurden ihm insgesamt 24 Credits (Leistungsbescheinigung vom 14. Juli 2022, U rk.
10/29). Im Winter
202 3 (« hiver
2023») legte der Beschwerdeführer Prüfungen in
den
Fächer n
Alternative
Investments,
CFA
General
Res e arch
Challenge,
Finance
Ethics, Managing Risk in Financial Institutions, Mergers A c quisitions and Cor porate Restructurings, Quantitative Asset and Risk Management II und Topics in Finance ab . Bewertet wurden die
sieben Fächer mit 6 oder 3 Credits, insgesamt mit 33 Credits (Urk. 10/26; Urk. 13/5, Urk. 13/6). Da der Beschwerdeführer in den Fächern
Alternative
Investments
und
Mergers
A c quisitions
and
Corporate
Restruc turings durchfiel,
beide mit 6 Credits bewertet, wurden ihm 21 Credits angerech net (Leistungsbescheinigung vom 15. Februar 2023, Urk. 10/26). Im Sommer 2023 (« é té
2023) absolvierte er zum zweiten Mal die Prüfung im Fach Fixed Income and
Credit
Risk,
welche
er
bestand
und
w as
mit
6
Credits
bewertet
wurde.
Im
Prü fungsblatt wurde als weiteres Fach (Erstprüfung) das Fach
Real Estate Investments a ufgelistet . Dazu w urde jedoch eine unentschuldigte Absenz vermerkt (« absence
non justifiée ») . Credits dafür wurden keine vergeben (Leistungsbescheinigung
vom
13. Juli 2023, Urk. 10/27). Im Prüfungsblatt «Herbst 2023» (« automne 2023 ») wurden die Fächer Alternative Investments, Mergers A c quisitions and Corporate Restructurings und Real Estate Investments aufgelistet. E s hätte sich um Wieder holungsprüfungen gehandelt in Fächern, die der Beschwerdeführer nicht bestan d en hatte . Vermerkt wurde jedoch eine entschuldigte Absenz (« Excusé [absent]; Leistungsbescheinigung vom 15. September 2023, Urk. 10/25). Dem Prüfungs blatt
« Winter 2024» (« hiver 202 4») ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Prüfung im Fach Alternative Investment wi e derholte und bestand. Hierfür wurden ihm 6 Credits gutgeschrieben. Weiter geht aus dem Prüfungsblatt hervor, dass er zur Wiederholungsprüfung im Fach Mergers A c quisitions and Corporate Restructurings
unentschuldigt nicht erschien (« absence non justifiée ») . Ebenso erschien er unentschuldigt nicht zur (erstmaligen) Prüfung im Fach Unethical
Decision Making (Leistungsbescheinigung vom 14. Februar 2024, Urk. 10/24). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin weist im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend darauf hin, dass d ie Studienzeit im Herbstsemester 2021/2022, im welchen der Beschwerdeführer das Modul 1 absolvierte und welche s mit de n Prüfung en im Winter 2022 abgeschlossen wurde (Urk. 10/28), ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. März 2022 bis 10. März 2024 liegt und deshalb für die Frage der Beitragsbefreiung unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. Urk. 2 S. 4). 3.2
Im
Frühlingssemester
2022
besuchte
der
Beschwerdeführer,
wie
aus
der
Leistungs bescheinigung vom 14. Juli 2022 zu schliessen ist, Vorlesungen des Moduls 2, 3 und
4 im Umfang von 30 ECTS Credits (Urk. 10/29). Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer bloss 24 Credits gutgeschrieben wurde n, weil er die Prü fung im Fach Fixed Income and Credit Risk nicht bestand . In Bezug auf dieses Semester kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vollzeitlich studiert hat. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Herbstsemesters 2022/2023, da die in diesem Semester besuchten Fächer 33 ECTS Credits entspre chen. Daran ändert wiederum nichts, dass wegen teilweisen Nichtbestehens der Prüfungen im Winter 202 3 bloss 21 ECTS Credits angerechnet wurden (vgl. die Leistungsbescheinigung vom 15. Februar 2023, Urk. 10/2 6). 3.3
Was
das
Frühjahrssemester
2023
anbelangt,
fällt
auf,
dass
in
der
Leistungsbeschei nigung vom 13. Juli 2023 als Prüfungsfächer einzig das Fach Fixed Income and Credit Risk und das Fach Real Estate Investments aufgeführt werden (Urk. 10/27). Bei der Prüfung im Fach Fixed Income and Credit Risk handelte es sich um eine Wiederholungsprüfung. Die Vorlesungen dazu hatte der Beschwerdeführer bereits im Frühjahrssemester 2022 besucht. Zur Prüfung im Fach Real Estate Investments erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht, was die Frage aufwirft, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Vorlesungen überhaupt besucht hat. Jedenfalls liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer im Frühjahrssemes ter 202 3 nur wenige oder gar keine Vorlesungen besucht hat. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer
im
Frühjahrssemester
2023
nicht
oder
nur
im
geringen
Mass
sei nem
Studium
gewidmet
ha t,
spricht
auch,
dass
er
sich vom 13. bis zum 30. März im Militärdienst befand, vom 17. April 2023 bis zum 31. Januar 2024 einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 10/44) und d ie
im
Herbst
2023
(wohl
im
Au gust oder September 2023) angesetzten Wiederholungsprüfungen in den Fächern Alternative Investments, Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings und Real Estate
Investments
verschob
(Urk.
10/25).
Doch
selbst
wenn
man
mit
der
Beschwer degegnerin von einem Besuch der Vorlesungen in d en beiden Fächern
Fixed Income und Real Estate Investment während des Frühjahrssemester 202 3 aus geht,
sind einzig Vorlesungen entsprechend dem Umfang von 9 Credits (Fixed Income and Credit Risk: 6 Credits, Real Estate Investments: 3 Credits;
Urk. 13/5) ausgewiesen . Dies entspricht bei Weitem nicht einem Vollzeitstudium. 3.4
Ebenfalls kann in Bezug auf das Herbstsemester 2023/2024 nicht von einem Vollzeitstudium ausgegangen werden. Der Leistungsbescheinigung vom 14.
Feb ruar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von (im Januar oder Februar 2024) angesetzten Prüfungen einzig die Wiederholungsprüfung im Fach Alternative
Investments
ablegte
(Urk.
10/24).
Die
Vorlesungen
dazu
hatte
er
jedoch
bereits im Herbstsemester 2022/2023 besucht . Zu den weiteren angesetzten Prü fungen in den Fächern Mergers Acqu i sitions and Corporate Restruct urings sowie Unethical
Decison Making erschien er unentschuldigt nicht . Bei de r Prüfung im Fach
Mergers Acqu i sitions and Corporate Restruct urings
handelte es sich um eine
Wiederholungsprüfung . D er Beschwerdeführer hatte die Vorlesungen dazu bereits im Herbstsemester 2022/2023
frequentiert . Im Herbstsemester 2023/2024 wären somit einzig die Vorlesungen im Fach Unethical
Decison Making neu gewesen. Nachdem er unentschuldigt der Prüfung dazu ferngeblieben war, stellt sich wie derum die Frage, ob er die Vorlesungen überhaupt besuchte. Doch selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wird, dass sämtliche drei Prü fungsfächer anzurechnen sind, entspricht dies 15 Credits (Alternative Invest ments: 6 Credits, Mergers Acquisitions and Corporate Restructurings : 6 Credits, Unethical
Decison Making : 3 Credits; Urk. 10 /24, Urk. 13/6), was kein em Voll zeitstudium entspricht. 4. 4.1
Nach dem Gesagten kann für die Dauer der vorliegend massgebenden Rahmen frist
vom 11. März 2022 bis 10. März 2024 nur in Bezug auf das Frühlings semester 2022 und das Herbstsemesters 2022/2023 von einem Vollzeitstudium ausgegangen
werden.
Die
Semester
dauerten
vom
21.
Februar
2022
(Semester beginn)
bis
9.
Juli
2022
(letzter Prüfungstermin, Urk. 13/9) bzw. (sofern die Prü fungsergebnisse nicht vorher mitgeteilt wurden) bis
14. Juli 2022 (Datum der Leistungsbescheinigung, Urk.
1 0 / 29; vgl. E. 1.3 hiervor) sowie vom 20. Septem ber
2022
(Semesterbeginn)
bis
4.
Februar
2023
(letzter
Prüfungstermin,
Urk.
13/10)
bzw. 15. Februar 2023 (Datum der Leistungsbescheinigung, Urk. 10/2 6). Ein mehr als zwölf Monate dauerndes Vollzeitstudium, das den Beschwerdeführer an der beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert hätte, liegt somit nicht vor, weshalb ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG zu verneinen ist. 4.2
Da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mehr als zwölf Monate vollzeitlich stu diert hatte, hätte er während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit gehabt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, was auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesge richts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2; E. 1.2 hiervor). Der Beschwer deführer hat zwar während der Rahmenfrist beitragspflichtige Tätigkeiten ausge übt,
aber
bloss
während
10.913
Beitragsmonate n
(vgl.
E.
2.1
hiervor).
Anzumerken
ist sodann, dass Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgän gigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG ist und bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung gelangt . Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zei ten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 4.1). 4.3
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-10 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-10 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger