Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, war vom 1. März 2022 bis 2 9. Februar 2024 bei der Y.___ SA, Z.___, als Trassee-Monteur angestellt (Urk. 6/ 12 f., 6/84 und 6/87). Am 2. Januar 2024 meldete er sich per 1. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeits vermittlung an (Urk. 6/9). Am 8. Januar 2024 stellte er zudem bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 (Urk. 6/1-4). Diese eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 6. März 2024 bis 1 5. März 2028 (Urk. 6/97).
Mit Verfügung vom 2 5. März 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Ver sicherten aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung für die Dauer von sieben Tagen ab dem 1. März 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/78 f.). Die vom Versicherten dagegen am 2. April 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/56) wies das AFA mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ab, wobei sie den Einstellungsbeginn neu auf den 1 6. März 2024 festlegte (Urk. 2 = Urk. 6/33-35). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 5. Juli 2024 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf maximal zwei Tage zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2024 schloss d er Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl . 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bis herigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung; AVIV).
E. 3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 erwog der Beschwerde gegner im Wesentlichen, die Pflicht zur Stellensuche beginne bereits vor Anspruchstellung und sei ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit zu erfüllen, was in der Regel ab der Kündigung der Fall sei. Praxisgemäss würden mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat erwartet. Vorliegend seien entgegen der angefochtenen Verfügung
die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit vom 2 1. Dezember 2023 bis 1 5. März 2024 zu beurteilen, wobei mindestens 28 bis 29 Arbeitsbemühungen erwartet worden wären. Insgesamt lägen 25 Arbeitsbemühungen für den massgebenden Über prüfungszeitraum vor, was bereits mengenmässig nicht genüge. Allfällige weitere Arbeitsbemühungen, die trotz Weisung und Hinweis auf dem Nachweisformular nicht dokumentiert worden seien, könnten nicht berücksichtigt werden. Ausser dem werde eine gewisse Flexibilität bei der Stellensuche erwartet, indem sich der Beschwerdeführer nötigenfalls auch um Stellen zu bemühen hätte, die nicht voll ständig seinem Stellenprofil entsprächen. Selbst wenn nicht genügend Stellen ausgeschrieben gewesen wären, was insbesondere im Bereich als kaufmännischer Angestellter nicht glaubhaft sei, würde dies keine Rechtfertigung für die ungenügenden Arbeitsbemühungen darstellen. Im Übrigen sei es nicht notwendig gewesen, den Beschwerdeführer vor der Einstellung in der Anspruchs berechtigung zu mahnen. Die Einstellungsdauer von sieben Tagen liege im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und trage den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk.
2 S. 2).
E. 3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 1 5. Juli 2024 entgegen, das erste Beratungs- und Kontrollgespräch durch die zuständige Amtsstelle sei erst 51 Tage nach der Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgt. Dieses habe nicht beim zuständigen Sachbearbeiter stattgefunden und weniger als zehn Minuten gedauert. Zudem seien weder die Arbeitsbemühungen konkret beanstandet noch die Rechte und Pflichten besprochen worden.
Der Beschwerde gegner habe festgehalten, es gebe gerade im kaufmännischen Bereich genügend offene Stellen. Es sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass er 61-jährig und von 1985 bis 2022 keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Er habe ferner eine lange Zeit im Strafvollzug verbracht. Unter diesen Umständen seien die von ihm nachgewiesenen 25 Arbeitsbemühungen durchaus als genügend zu werten (Urk. 1).
E. 3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2024 betonte der Beschwerdegegner, die Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, stelle eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung befolgt werden müsse. Die frühzeitige und intensive Stellensuche sei eine Selbstverständlichkeit, der man sich auch ohne besonderen Hinweis bewusst sein müsse. Wenn die Aussicht darauf gering sei, eine Anstellung zu finden, seien umso intensivere Suchbemühungen zu erwarten (Urk.
E. 5 S. 2). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, im unbestritten massgebenden Beurteilungszeitraum vom 2 1. Dezember 2023 (dem Datum des Erhalts der Kündigung durch die Y.___ SA [ Urk. 6/84 ]; vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) bis 1 5. März 2024 (dem letzten Tag vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug; Urk. 6/97) insgesamt 25 Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. Davon entfielen gemäss den aktenkundigen Formularen zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zwei Arbeitsbemühungen auf Januar 2024, neun auf Februar 2024 und 14 auf März 2024 (Urk. 6/54 f., 6/61 f.). Ebenfalls unbestritten ist die Feststellung des Beschwerdegegners, dass im genannten Zeitraum mindestens 28 bis 29 Arbeitsbemühungen zu erwarten gewesen wären (Urk. 2 S. 2). Dies steht denn auch im Einklang mit den Vorgaben der bundesgerichtlichen Praxis, wo nach in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (vgl. vorstehende E. 2.2). Es ist somit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer im massgeblichen Beurteilungs zeitraum getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht grundsätzlich nicht genügen. 4.2
Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, dass das erste Beratungs- und Kontrollgespräch erst am 2 2. Februar 2024 mithin 51 Tage nach erfolgter An meldung zum Leistungsbezug stattgefunden habe. Mit Blick auf das vorliegende prozessorientierte Beratungsprotokoll trifft dies zu (Urk. 6/41). Korrekt ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass das erste Beratungs- und Kontroll gespräch spätestens 15 Tage nach der Anmeldung zu erfolgen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz . B336 und B340). Gleichwohl vermag er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Rechtsprechungsgemäss hat sich die versicherte Person während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass s ie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt grund sätzlich für eine (allfällige) Unkenntnis betreffend Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). Ergänzend ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zuletzt im Juni 2019 Arbeitslosenentschädigung bezogen und damals die notwendigen Arbeitsbemühungen erbracht hat (vgl. Urk. 6/101). Er wusste somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Bescheid über die in diesem Zusammenhang gestellten Anforderungen.
An der Beurteilung ver mag im Übrigen auch weder das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers noch seine jahrzehntelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt etwas zu ändern, da die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. vorstehende E. 2.2). 4.3
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 5.2 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellungsdauer von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 2.3) und bewegt sich im Rahmen des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgesehenen Richtmasses, gemäss welchem für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bei einem zweimonatigen Überprüfungszeitraum sechs bis acht Einstelltage und bei einer dreimonatigen Periode neun bis zwölf Einstelltage an zuordnen sind (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79 Ziff. 1.A.1 und 1.A.2). Der Beschwerdegegner trug dem Umstand Rechnung, dass es sich vorliegend um einen Zeitraum von nicht ganz drei Monaten hand elt (2 1. Dezember 2023 bis 15. März 2024) und der Beschwerdeführer immerhin 25 Arbeitsbemühungen nachgewiesen ha t . Es sind keine erschwerende n Umstände oder verschuldens mindernde n Gesichtspunkte ersichtlich, wobei Letztere auch seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert geltend gemacht wurden.
Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, wes halb für das Gericht kein Anlass besteht, von de r Beurteilung des Beschwerde gegners abzuweichen.
E. 6 .
Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. D er an gefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00134
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
13. November 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, war vom 1. März 2022 bis 2 9. Februar 2024 bei der Y.___ SA, Z.___, als Trassee-Monteur angestellt (Urk. 6/ 12 f., 6/84 und 6/87). Am 2. Januar 2024 meldete er sich per 1. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeits vermittlung an (Urk. 6/9). Am 8. Januar 2024 stellte er zudem bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 (Urk. 6/1-4). Diese eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 6. März 2024 bis 1 5. März 2028 (Urk. 6/97).
Mit Verfügung vom 2 5. März 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Ver sicherten aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung für die Dauer von sieben Tagen ab dem 1. März 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/78 f.). Die vom Versicherten dagegen am 2. April 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/56) wies das AFA mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ab, wobei sie den Einstellungsbeginn neu auf den 1 6. März 2024 festlegte (Urk. 2 = Urk. 6/33-35). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 5. Juli 2024 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf maximal zwei Tage zu reduzieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2024 schloss d er Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4). 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl . 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bis herigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung; AVIV). 3. 3.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 erwog der Beschwerde gegner im Wesentlichen, die Pflicht zur Stellensuche beginne bereits vor Anspruchstellung und sei ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit zu erfüllen, was in der Regel ab der Kündigung der Fall sei. Praxisgemäss würden mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat erwartet. Vorliegend seien entgegen der angefochtenen Verfügung
die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit vom 2 1. Dezember 2023 bis 1 5. März 2024 zu beurteilen, wobei mindestens 28 bis 29 Arbeitsbemühungen erwartet worden wären. Insgesamt lägen 25 Arbeitsbemühungen für den massgebenden Über prüfungszeitraum vor, was bereits mengenmässig nicht genüge. Allfällige weitere Arbeitsbemühungen, die trotz Weisung und Hinweis auf dem Nachweisformular nicht dokumentiert worden seien, könnten nicht berücksichtigt werden. Ausser dem werde eine gewisse Flexibilität bei der Stellensuche erwartet, indem sich der Beschwerdeführer nötigenfalls auch um Stellen zu bemühen hätte, die nicht voll ständig seinem Stellenprofil entsprächen. Selbst wenn nicht genügend Stellen ausgeschrieben gewesen wären, was insbesondere im Bereich als kaufmännischer Angestellter nicht glaubhaft sei, würde dies keine Rechtfertigung für die ungenügenden Arbeitsbemühungen darstellen. Im Übrigen sei es nicht notwendig gewesen, den Beschwerdeführer vor der Einstellung in der Anspruchs berechtigung zu mahnen. Die Einstellungsdauer von sieben Tagen liege im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und trage den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk.
2 S. 2). 3.2
Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 1 5. Juli 2024 entgegen, das erste Beratungs- und Kontrollgespräch durch die zuständige Amtsstelle sei erst 51 Tage nach der Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgt. Dieses habe nicht beim zuständigen Sachbearbeiter stattgefunden und weniger als zehn Minuten gedauert. Zudem seien weder die Arbeitsbemühungen konkret beanstandet noch die Rechte und Pflichten besprochen worden.
Der Beschwerde gegner habe festgehalten, es gebe gerade im kaufmännischen Bereich genügend offene Stellen. Es sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass er 61-jährig und von 1985 bis 2022 keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Er habe ferner eine lange Zeit im Strafvollzug verbracht. Unter diesen Umständen seien die von ihm nachgewiesenen 25 Arbeitsbemühungen durchaus als genügend zu werten (Urk. 1). 3.3
Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2024 betonte der Beschwerdegegner, die Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, stelle eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung befolgt werden müsse. Die frühzeitige und intensive Stellensuche sei eine Selbstverständlichkeit, der man sich auch ohne besonderen Hinweis bewusst sein müsse. Wenn die Aussicht darauf gering sei, eine Anstellung zu finden, seien umso intensivere Suchbemühungen zu erwarten (Urk. 5 S. 2). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, im unbestritten massgebenden Beurteilungszeitraum vom 2 1. Dezember 2023 (dem Datum des Erhalts der Kündigung durch die Y.___ SA [ Urk. 6/84 ]; vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) bis 1 5. März 2024 (dem letzten Tag vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug; Urk. 6/97) insgesamt 25 Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. Davon entfielen gemäss den aktenkundigen Formularen zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zwei Arbeitsbemühungen auf Januar 2024, neun auf Februar 2024 und 14 auf März 2024 (Urk. 6/54 f., 6/61 f.). Ebenfalls unbestritten ist die Feststellung des Beschwerdegegners, dass im genannten Zeitraum mindestens 28 bis 29 Arbeitsbemühungen zu erwarten gewesen wären (Urk. 2 S. 2). Dies steht denn auch im Einklang mit den Vorgaben der bundesgerichtlichen Praxis, wo nach in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (vgl. vorstehende E. 2.2). Es ist somit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer im massgeblichen Beurteilungs zeitraum getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht grundsätzlich nicht genügen. 4.2
Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, dass das erste Beratungs- und Kontrollgespräch erst am 2 2. Februar 2024 mithin 51 Tage nach erfolgter An meldung zum Leistungsbezug stattgefunden habe. Mit Blick auf das vorliegende prozessorientierte Beratungsprotokoll trifft dies zu (Urk. 6/41). Korrekt ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass das erste Beratungs- und Kontroll gespräch spätestens 15 Tage nach der Anmeldung zu erfolgen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz . B336 und B340). Gleichwohl vermag er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Rechtsprechungsgemäss hat sich die versicherte Person während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass s ie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt grund sätzlich für eine (allfällige) Unkenntnis betreffend Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). Ergänzend ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zuletzt im Juni 2019 Arbeitslosenentschädigung bezogen und damals die notwendigen Arbeitsbemühungen erbracht hat (vgl. Urk. 6/101). Er wusste somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Bescheid über die in diesem Zusammenhang gestellten Anforderungen.
An der Beurteilung ver mag im Übrigen auch weder das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers noch seine jahrzehntelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt etwas zu ändern, da die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. vorstehende E. 2.2). 4.3
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 5.2
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellungsdauer von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 2.3) und bewegt sich im Rahmen des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgesehenen Richtmasses, gemäss welchem für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bei einem zweimonatigen Überprüfungszeitraum sechs bis acht Einstelltage und bei einer dreimonatigen Periode neun bis zwölf Einstelltage an zuordnen sind (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79 Ziff. 1.A.1 und 1.A.2). Der Beschwerdegegner trug dem Umstand Rechnung, dass es sich vorliegend um einen Zeitraum von nicht ganz drei Monaten hand elt (2 1. Dezember 2023 bis 15. März 2024) und der Beschwerdeführer immerhin 25 Arbeitsbemühungen nachgewiesen ha t . Es sind keine erschwerende n Umstände oder verschuldens mindernde n Gesichtspunkte ersichtlich, wobei Letztere auch seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert geltend gemacht wurden.
Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, wes halb für das Gericht kein Anlass besteht, von de r Beurteilung des Beschwerde gegners abzuweichen. 6 .
Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. D er an gefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerWürsch