Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1985 geborene X.___ war ab 1. Oktober 2015 bei der Z.___ AG angestellt, ab 1. April 2020 in der Funktion als Niederlassungs leiter A.___ und Mitglied der Geschäftsleitung (Urk. 6/70, Urk. 6/81). Mit Schreiben vom 2 9. September 2023 kündigte der Versicherte das Arbeitsver hältnis per 3 1. März 2024 ( Urk. 6/60). Mit Urteil vom .. . Dezember 2023 eröff nete das zuständige Gericht über die Z.___ AG den Konkurs ( vgl. Urk. 9 ) . 1.2
Am 1 1. Januar 2024 beantragte der Versicherte im Zusammenhang mit ausste henden Lohnforderungen die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung ( Urk. 6/81 -82 ). Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2024 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen entsprechenden Anspruch unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten ( Urk. 6/50 -51 ). An dieser Einschät zung hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1. Juli 2024 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheid s die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Kon kursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts ( OR ) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei tenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungs gremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vor schreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der kon kreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Ausge staltung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Z.___ AG massgebenden Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit habe nehmen können (Urk.
2 S. 3 f.). Insge samt sei von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen, was zur Abweisung des Antrags auf Insolvenzentschädigung führe (S. 5). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, dass es nicht zu einer möglichen finanziellen Beteil ig ung des Beschwerdeführers am Unter nehmen gekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt, so habe etwa B.___ die Lohnzahlungen aus gelöst ( Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer habe keinen massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt ( S. 5). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Insolvenzent schädigung. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am .. . Dezember 2023 als Geschäftsführer der Z.___ AG im Handelsregister einge tragen war (Urk. 9) und damit von der Konkurseröffnung Kenntnis gehabt haben musste, entfällt ein allfälliger Entschädigungsanspruch über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus ( vgl. Art. 52 Abs. 1 bis AVIG)
ohnehin. Für die Zeit vor
der Konkurseröffnung (vgl. dazu BGE 137 V 96 E. 6.2) hat eine Einzelfall prüfung der betrieblichen Strukturen zu erfolgen, da es aufgrund der Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien an einer gesetzlich vorgesehenen zwingenden Einflussmöglichkeit fehlt. 3.2
Der Beschwerdeführer war ab dem 1. April 2020 als Niederlassungsleiter A.___ und Mitglied der Geschäftsleitung angestellt ( Urk. 6/70); zudem war er ab dem .. . Januar 2023 als alleiniger Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (Urk. 9) . Dem Einvernahmeprotokoll zur Konkurseröffnung von C.___ (Mitglied des Verwaltungsrates) vom 8. Januar 2023 (richtig wohl 2024) ist dazu zu entnehmen, dass der Beschwerde führer die Geschäftsführung im operativen Bereich sowie intern innegehabt habe. Zudem habe er die Auslösung der Lohnzahlung en vorbereitet und die Entscheide über die Anstellungen und Kündigungen getroffen . Die Lohnzahlungen seien dabei letztlich von B.___ ausgelöst worden ( Urk. 6/18). Dies blieb im Rahmen der Beschwerde unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und wird im Übrigen auch durch die weiteren Akten bestätigt.
So führte C.___ bereits am 8. Dezember 2023 zuhanden der Beschwerde gegnerin aus, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer ab .. . Januar 2023 einzig ihm unterstellt gewesen sei, dies mit den üblichen bereichsüber greifenden Kompetenzen. So habe er die alleinige operationelle, finan zielle und personelle Leitung innegehabt (gesamtes Vertragswesen [mit Bau herren/Unternehmern] verhandeln und abschliessen; sämtliche Vertrags zahlungen visieren und zur Auslösung freigeben; sämtliche Entscheide vorbe reiten und mitgestalten; Liquiditätsplanung, Budget, Abrechnungen etc.; volle Handlungskompetenz im Rahmen seiner Befugnisse als alleiniger Geschäfts führer) und sei über den Geschäftsgang vollumfänglich informiert gewesen bei umfassender Einsicht in die Geschäftsbücher (Urk.
6/61 f.). Gleiches ergibt sich auch aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers. So gab dieser an, in der Zeit ab Januar 2023
als Geschäftsleiter tätig gewesen zu sein mit der Gesamtver antwortung, der operativen Leitung mit Koordination und Überwachung sämt licher Mitarbeiter, der Entwicklung von zukunftsorientierten Projekten, dem Aufbau von laufenden und neuen Kooperationen, der Finanz- und Liquiditäts planung sowie der Kalkulation von Projekten ( Urk. 6/29). Dem Einvernahme protokoll zur Konkurseröffnung ist dabei zu entnehmen, dass die Z.___ AG neben C .___ und B.___
sowie dem Beschwerdeführer weitere sieben Per sonen beschäftigte ( Urk. 6/21), sodass die Personalführung keineswegs als mar ginal zu bezeichnen ist. 3.3
In einer Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer in seiner Position als Geschäftsleiter die Entscheidungen der Z.___ AG , einem Kleinbetrieb mit wenig ausgeprägten Organisations strukturen und flacher Hierarchie , bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte, sodass von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen ist. Da ran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt war und keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt haben soll (Urk. 1 S. 4), nichts zu ändern, da sich selbst aus einer fehlenden Zeichnungs befugnis nichts Zwingendes hinsichtlich Stellung und Einfluss möglichkeit in der Unternehmung ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 4.2.2). Die Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung erfolgte damit zu Recht, was zur Bestätigung des ange fochtenen Einspracheentscheids führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Kon kursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts ( OR ) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).
E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
E. 1.3 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei tenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungs gremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vor schreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der kon kreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen).
E. 2 S. 3 f.). Insge samt sei von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen, was zur Abweisung des Antrags auf Insolvenzentschädigung führe (S. 5).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Ausge staltung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Z.___ AG massgebenden Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit habe nehmen können (Urk.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, dass es nicht zu einer möglichen finanziellen Beteil ig ung des Beschwerdeführers am Unter nehmen gekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt, so habe etwa B.___ die Lohnzahlungen aus gelöst ( Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer habe keinen massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt ( S. 5).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Insolvenzent schädigung. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am .. . Dezember 2023 als Geschäftsführer der Z.___ AG im Handelsregister einge tragen war (Urk. 9) und damit von der Konkurseröffnung Kenntnis gehabt haben musste, entfällt ein allfälliger Entschädigungsanspruch über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus ( vgl. Art. 52 Abs. 1 bis AVIG)
ohnehin. Für die Zeit vor
der Konkurseröffnung (vgl. dazu BGE 137 V 96 E. 6.2) hat eine Einzelfall prüfung der betrieblichen Strukturen zu erfolgen, da es aufgrund der Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien an einer gesetzlich vorgesehenen zwingenden Einflussmöglichkeit fehlt.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer war ab dem 1. April 2020 als Niederlassungsleiter A.___ und Mitglied der Geschäftsleitung angestellt ( Urk. 6/70); zudem war er ab dem .. . Januar 2023 als alleiniger Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (Urk. 9) . Dem Einvernahmeprotokoll zur Konkurseröffnung von C.___ (Mitglied des Verwaltungsrates) vom 8. Januar 2023 (richtig wohl 2024) ist dazu zu entnehmen, dass der Beschwerde führer die Geschäftsführung im operativen Bereich sowie intern innegehabt habe. Zudem habe er die Auslösung der Lohnzahlung en vorbereitet und die Entscheide über die Anstellungen und Kündigungen getroffen . Die Lohnzahlungen seien dabei letztlich von B.___ ausgelöst worden ( Urk. 6/18). Dies blieb im Rahmen der Beschwerde unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und wird im Übrigen auch durch die weiteren Akten bestätigt.
So führte C.___ bereits am 8. Dezember 2023 zuhanden der Beschwerde gegnerin aus, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer ab .. . Januar 2023 einzig ihm unterstellt gewesen sei, dies mit den üblichen bereichsüber greifenden Kompetenzen. So habe er die alleinige operationelle, finan zielle und personelle Leitung innegehabt (gesamtes Vertragswesen [mit Bau herren/Unternehmern] verhandeln und abschliessen; sämtliche Vertrags zahlungen visieren und zur Auslösung freigeben; sämtliche Entscheide vorbe reiten und mitgestalten; Liquiditätsplanung, Budget, Abrechnungen etc.; volle Handlungskompetenz im Rahmen seiner Befugnisse als alleiniger Geschäfts führer) und sei über den Geschäftsgang vollumfänglich informiert gewesen bei umfassender Einsicht in die Geschäftsbücher (Urk.
6/61 f.). Gleiches ergibt sich auch aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers. So gab dieser an, in der Zeit ab Januar 2023
als Geschäftsleiter tätig gewesen zu sein mit der Gesamtver antwortung, der operativen Leitung mit Koordination und Überwachung sämt licher Mitarbeiter, der Entwicklung von zukunftsorientierten Projekten, dem Aufbau von laufenden und neuen Kooperationen, der Finanz- und Liquiditäts planung sowie der Kalkulation von Projekten ( Urk. 6/29). Dem Einvernahme protokoll zur Konkurseröffnung ist dabei zu entnehmen, dass die Z.___ AG neben C .___ und B.___
sowie dem Beschwerdeführer weitere sieben Per sonen beschäftigte ( Urk. 6/21), sodass die Personalführung keineswegs als mar ginal zu bezeichnen ist.
E. 3.3 In einer Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer in seiner Position als Geschäftsleiter die Entscheidungen der Z.___ AG , einem Kleinbetrieb mit wenig ausgeprägten Organisations strukturen und flacher Hierarchie , bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte, sodass von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen ist. Da ran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt war und keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt haben soll (Urk. 1 S. 4), nichts zu ändern, da sich selbst aus einer fehlenden Zeichnungs befugnis nichts Zwingendes hinsichtlich Stellung und Einfluss möglichkeit in der Unternehmung ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 4.2.2). Die Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung erfolgte damit zu Recht, was zur Bestätigung des ange fochtenen Einspracheentscheids führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00126 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
5. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic.
iur . Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1985 geborene X.___ war ab 1. Oktober 2015 bei der Z.___ AG angestellt, ab 1. April 2020 in der Funktion als Niederlassungs leiter A.___ und Mitglied der Geschäftsleitung (Urk. 6/70, Urk. 6/81). Mit Schreiben vom 2 9. September 2023 kündigte der Versicherte das Arbeitsver hältnis per 3 1. März 2024 ( Urk. 6/60). Mit Urteil vom .. . Dezember 2023 eröff nete das zuständige Gericht über die Z.___ AG den Konkurs ( vgl. Urk. 9 ) . 1.2
Am 1 1. Januar 2024 beantragte der Versicherte im Zusammenhang mit ausste henden Lohnforderungen die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung ( Urk. 6/81 -82 ). Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2024 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen entsprechenden Anspruch unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten ( Urk. 6/50 -51 ). An dieser Einschät zung hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1. Juli 2024 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheid s die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Kon kursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts ( OR ) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit . a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnfor derungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei tenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungs gremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vor schreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der kon kreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hin weisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Ausge staltung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Z.___ AG massgebenden Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit habe nehmen können (Urk.
2 S. 3 f.). Insge samt sei von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen, was zur Abweisung des Antrags auf Insolvenzentschädigung führe (S. 5). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, dass es nicht zu einer möglichen finanziellen Beteil ig ung des Beschwerdeführers am Unter nehmen gekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt, so habe etwa B.___ die Lohnzahlungen aus gelöst ( Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer habe keinen massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt ( S. 5). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Insolvenzent schädigung. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am .. . Dezember 2023 als Geschäftsführer der Z.___ AG im Handelsregister einge tragen war (Urk. 9) und damit von der Konkurseröffnung Kenntnis gehabt haben musste, entfällt ein allfälliger Entschädigungsanspruch über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus ( vgl. Art. 52 Abs. 1 bis AVIG)
ohnehin. Für die Zeit vor
der Konkurseröffnung (vgl. dazu BGE 137 V 96 E. 6.2) hat eine Einzelfall prüfung der betrieblichen Strukturen zu erfolgen, da es aufgrund der Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien an einer gesetzlich vorgesehenen zwingenden Einflussmöglichkeit fehlt. 3.2
Der Beschwerdeführer war ab dem 1. April 2020 als Niederlassungsleiter A.___ und Mitglied der Geschäftsleitung angestellt ( Urk. 6/70); zudem war er ab dem .. . Januar 2023 als alleiniger Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (Urk. 9) . Dem Einvernahmeprotokoll zur Konkurseröffnung von C.___ (Mitglied des Verwaltungsrates) vom 8. Januar 2023 (richtig wohl 2024) ist dazu zu entnehmen, dass der Beschwerde führer die Geschäftsführung im operativen Bereich sowie intern innegehabt habe. Zudem habe er die Auslösung der Lohnzahlung en vorbereitet und die Entscheide über die Anstellungen und Kündigungen getroffen . Die Lohnzahlungen seien dabei letztlich von B.___ ausgelöst worden ( Urk. 6/18). Dies blieb im Rahmen der Beschwerde unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und wird im Übrigen auch durch die weiteren Akten bestätigt.
So führte C.___ bereits am 8. Dezember 2023 zuhanden der Beschwerde gegnerin aus, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer ab .. . Januar 2023 einzig ihm unterstellt gewesen sei, dies mit den üblichen bereichsüber greifenden Kompetenzen. So habe er die alleinige operationelle, finan zielle und personelle Leitung innegehabt (gesamtes Vertragswesen [mit Bau herren/Unternehmern] verhandeln und abschliessen; sämtliche Vertrags zahlungen visieren und zur Auslösung freigeben; sämtliche Entscheide vorbe reiten und mitgestalten; Liquiditätsplanung, Budget, Abrechnungen etc.; volle Handlungskompetenz im Rahmen seiner Befugnisse als alleiniger Geschäfts führer) und sei über den Geschäftsgang vollumfänglich informiert gewesen bei umfassender Einsicht in die Geschäftsbücher (Urk.
6/61 f.). Gleiches ergibt sich auch aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers. So gab dieser an, in der Zeit ab Januar 2023
als Geschäftsleiter tätig gewesen zu sein mit der Gesamtver antwortung, der operativen Leitung mit Koordination und Überwachung sämt licher Mitarbeiter, der Entwicklung von zukunftsorientierten Projekten, dem Aufbau von laufenden und neuen Kooperationen, der Finanz- und Liquiditäts planung sowie der Kalkulation von Projekten ( Urk. 6/29). Dem Einvernahme protokoll zur Konkurseröffnung ist dabei zu entnehmen, dass die Z.___ AG neben C .___ und B.___
sowie dem Beschwerdeführer weitere sieben Per sonen beschäftigte ( Urk. 6/21), sodass die Personalführung keineswegs als mar ginal zu bezeichnen ist. 3.3
In einer Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer in seiner Position als Geschäftsleiter die Entscheidungen der Z.___ AG , einem Kleinbetrieb mit wenig ausgeprägten Organisations strukturen und flacher Hierarchie , bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte, sodass von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen ist. Da ran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt war und keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt haben soll (Urk. 1 S. 4), nichts zu ändern, da sich selbst aus einer fehlenden Zeichnungs befugnis nichts Zwingendes hinsichtlich Stellung und Einfluss möglichkeit in der Unternehmung ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 4.2.2). Die Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung erfolgte damit zu Recht, was zur Bestätigung des ange fochtenen Einspracheentscheids führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty