Sachverhalt
1.
Der 1979 geborene X.___
beantragte am 4. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Übernahme der Kosten
in Höhe von Fr. 420.70 zuzüglich Fr. 290. -- Prüfungsgebühren für den Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungstraining » ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 2 0. März 2024 wurde sein Gesuch abgewiesen ( Urk. 7/2). Die dagegen vom Versicherten erhobene Ein spra che ( Urk. 7/4) wies das Amt für Arbeit ( AFA ) mit Einspracheentscheid vom 1 8. April 2024 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2024 Beschwerde (Urk.
1) und beantrag t e sinngemäss , es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Kos ten des Kurses «Deutsch telc B2 Prüfungstraining» zu übernehme n . Der Beschwerde gegner beantragte mit Beschwe r deantwort vom 5. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 angezeigt wurde ( Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ). 2. 2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermit telbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern ; oder d. die Möglichkeit bieten , Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. 2.2
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeits marktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die sub jektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinrei chung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner erklärte zur Begründung seines Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2), der Beschwerdeführer habe geltend gemacht , dass er du r ch die telc
Prüfung den eidg. Fachausweis als Dolmetscher anstreben und somit in Zukunft als Dolmetscher arbeiten könne. G emäss der Website von I nterpret gelte als Nach weis für die erforderliche Sprachk o mpetenz entweder ei n anerkanntes Spr a chdip l om auf minde s tens GER-Niv e au B2 oder ein Berufsbildungs- oder Studienab schluss im deutschen Sprachgebiet. Durch sein Fähigkeitszeugnis (EFZ) und sein Diplom als Pflegefachmann HF er bringe der Bes chwerdeführer den Nachweis , dass er über die erforderlichen Sprachkompetenzen für die Zulassung zur Zertifikats prüfung verfüge. Durch den beantragten Kurs werde die Vermittelbar keit des Beschwerdeführer s weder tatsächlich noch erheblich verbessert , weshalb der Kurs nicht als adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit bezeichnet werden könne. Der Kurs sei zudem für die weitere Stellensuch e nicht zwingend erforderlich. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer auch ohne den beantrag te n Deutschkurs wieder eine passende Anstellung in seinem angestammten Tätigkeitsfeld finde.
Der Beschwerdeführer habe s eine letzten Berufstätigkeiten, mit denen er die aktuelle Rahmenfrist für den Leistun g sbezug erwirtschaftet habe, vorwiegend im Gesundheitsbereich bestritten. Die Förderung der allgemeinen beruflichen Weiter bildung falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosen versicherung. 3.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , bis Ende Juni 2023 habe er Pflegeeinsätze über temporäre Vermittlungsstellen aus geführt. Diese Einsätze seien zumeist auf Abruf für diverse Kliniken im Kanton Zürich erfolgt. Am 2 9. Juni 2023 habe er einen Nachtdienst in der
p sychiatrische n
Klinik Y.___ geleistet. Den Auftrag habe er über die Z.___ AG erhalten gehabt . Sein Dienst sei fachlich korrekt erfolgt. Nach ein paar Tagen habe er einen Anr u f der Z.___ AG erhalten . Es sei ihm unterstellt worden, dass er nach seine m Nacht dienst ein Reklamationsgespräch auf der Station der Y.___ gehabt hätte. Ein solches Gespräch habe aber nie stattgefunden. Er habe von der Y.___ eine Einsatzsperre erhalten, welche auch zu einer Einsatzsperre bei der Z.___ AG geführt habe. Durch die se Verleumdung habe er ab Ende Juni 2023 keine Möglichkeit mehr gehabt, Pflegeeinsätze über dasselbe oder ein anderes Temporärbüro zu leisten . Seither habe er sich von der Pflegearbeit ent fernt und sei mehr und mehr ins Dolmetschen eingestiegen. Dies mache ihm sehr viel Freude, er k önne davon jedoch nicht leben.
Seit dem 2 1. März 2024 sei er zu 50 % krankgeschrieben. Er suche eine Teilzeit stelle und springe für stündliche Dolmetschereinsätze ein. Er habe vor, sich beruflich zu verändern um sich in seinem Nebenberuf als Dolmetscher zu profes siona l isieren. Eve ntuell strebe er auch einen Einstieg als Sprachkursleiter im Migrations bereich an. Für die Erlangung eines eidg. Fachausweise s als Dolmet scher und womöglich als zukünftiger Sprachkursleiter müsse er mindes tens über das Deutsch - Niveau C1 verfüge n , was aktuell noch nicht der Fall sei. Er wäre froh, wenn er mittels Kurse oder Ausbildungen unterstützt würde . 3. 3
Der Beschwerdegegner erklärte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 ( Urk. 6), d urch sein Fähigkeitszeugnis (EFZ) und sein Diplom als Pflegefachmann HF habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er die erforderlichen Sprach kompetenzen besitze, um zur Zertifikationsprüfung zugelassen zu werden. Für das Anrech n ungsverfahren zum berufsbegleitenden Bildungs gang Pflege HF sei der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Nivea u C1 erforderlich. Ohne die sen Nachweis hätte der Beschwerdeführer sein Diplom zu m diplomierten Pflege fach mann gar nie erlangen können. Er erfülle somit die notwendigen sprachli chen Voraussetzungen, um einen eidgenössi s chen Fachausweis
als Dolmetscher zu erwerben.
Erwähnenswert sei zusätzlich, dass die langjährige praktische Erfahrung des Beschwerdeführers im Pflegebereich nicht nur seine Fachkompetenz unterstrei che, sondern auch s e ine Kommunikationsfähigkeit in komplexen beruflichen Kon texten belege. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er die notwen digen Deutschkenntnisse nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch im Berufsalltag erfolgreich anwende.
Es bestehe aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit, eine Förderung im Bereich Deutsch anzubieten. Der Beschwerdeführer erfülle die sprachlichen Voraussetzungen, um zur Zertifikationsprüfung zugelassen zu wer den und letztlich den eidgenössischen Fachausweis als Dolmetscher zu erlangen. 4. 4.1
Der 1979 geborene Beschwerdeführer erwarb 2002 das Fähigkeitszeugnis als Büroangestellter ( Urk. 3/1) . Nach Erlangung des Fähigkeitszeugnisses arbeitete er
bis Februar 2007 als Kundenberater bei der
A.___ GmbH. Nachdem er von Februar 2008 bis Oktober 2010 als Cabin
Attendant gearbeitet hatte, absolvierte er ab Februar 2011 die Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF , welche er im März 2015 erfolgreich abschloss. In der Folge war er für verschiedene Arbeitgeber als Pflegefachmann tätig ( Urk. 7/3) . Seit 2023 war der Beschwerde führer als interkultureller Dolmetscher tätig ( Urk. 7/7) , wobei er diesbezüglich auch verschiedene Kurse besuchte ( Urk. 3/1) . 4.2
Der Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungstraining», für welchen der Beschwerdeführer Kostenübernahme durch den Beschwerdegegner beantragt, beinhaltet ei n e Vor bereitung auf das international anerkannte telc Deutsch B2-Zertifikat. Der Beschwerdeführer macht – wie dargelegt (E. 3.2)
– im Wesentlichen geltend , für die Erlangung des eidg. Fachausweises als Dolmetscher und womöglich als zukünftiger Sprachkursleiter müsse er mindestens über das Deutsch-Niveau C1 verfügen, was aktuell noch nicht der Fall sei. Wie der Beschwerdegegner zutref fend einwendet, hat der Beschwerdeführer am Zentrum B.___ die Ausbildung zum dipl omierten Pf lege fach mann HF absolviert ( Urk. 3/1) . Zumindest aktuell sind für diese Aus bildung Deutschkenntnisse auf Niveau C1 Voraussetzung ( Urk. 7/5) . Darüber hin aus verfügt der Beschwerdeführer über ein in deutscher Sprache erlangtes Fähigkeits zeugnis als Büroangestellter ( Urk. 3/1) . Der Beschwerdeführer selber versah in seinem Lebenslauf seine Sprachkenntnisse in Deutsch denn auch mit einer Maximalbewertung von fünf Punkten, während er für seine Englisch kennt nisse nur vier Punkte anführte ( Urk. 7/3) . In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Englisch im Besitz einer Zert i fizierung des Niveaus B2 ist , legt er somit implizit auch selb st
dar,
dass er in Deutsch zumindest über das Niveau B2 verfügt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, welche mindestens dem Sprachniveau B2 entsprechen und er dies gestützt auf seine Diplome und Zeugnisse auch belegen kann . Mit dem von ihm beantragten Kurs können daher seine Sprachkenntnisse im Hinblick auf eine Prü fung nicht relevant verbessert werden.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich als diplomierter Pflege fach mann HF über eine Ausbildung in einer Tätigkeit verfügt, in welcher ein notorischer Fachkräftemangel besteht. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben vor seiner Arbeitslosigkeit mit der Z.___ AG bzw. der Y.___ Probleme hatte und er deswegen
von Vermittlungsbüro s nicht mehr als Pflege fach mann vermittelt
werde, ist von einer guten Vermittelbarkeit als Pflegefach mann auszugehen. Dies gilt nicht nur aufgrund des bestehenden Fach kräfte mangels, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die C.___ AG und Z.___ AG dem Beschwerdeführer anfangs 2024 gute Arbeitszeugnis se aus stellte n , wobei sich aus letzterem auch ergibt, dass der Beschwerdeführer die Z.___ AG auf eigenen Wunsch verliess ( Urk. 3/2 ). 5.
Nach dem Gesagten kann mit dem Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungsvorbereitung “ die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht relevant verbessert werde. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt.
Die Beschwerde erweist sich dem entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1979 geborene X.___
beantragte am 4. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Übernahme der Kosten
in Höhe von Fr. 420.70 zuzüglich Fr. 290. -- Prüfungsgebühren für den Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungstraining » ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 2 0. März 2024 wurde sein Gesuch abgewiesen ( Urk. 7/2). Die dagegen vom Versicherten erhobene Ein spra che ( Urk. 7/4) wies das Amt für Arbeit ( AFA ) mit Einspracheentscheid vom 1 8. April 2024 ab ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2024 Beschwerde (Urk.
1) und beantrag t e sinngemäss , es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Kos ten des Kurses «Deutsch telc B2 Prüfungstraining» zu übernehme n . Der Beschwerde gegner beantragte mit Beschwe r deantwort vom 5. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 angezeigt wurde ( Urk. 8) .
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermit telbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern ; oder d. die Möglichkeit bieten , Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
E. 2.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeits marktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die sub jektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinrei chung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 3 Der Beschwerdegegner erklärte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 ( Urk. 6), d urch sein Fähigkeitszeugnis (EFZ) und sein Diplom als Pflegefachmann HF habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er die erforderlichen Sprach kompetenzen besitze, um zur Zertifikationsprüfung zugelassen zu werden. Für das Anrech n ungsverfahren zum berufsbegleitenden Bildungs gang Pflege HF sei der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Nivea u C1 erforderlich. Ohne die sen Nachweis hätte der Beschwerdeführer sein Diplom zu m diplomierten Pflege fach mann gar nie erlangen können. Er erfülle somit die notwendigen sprachli chen Voraussetzungen, um einen eidgenössi s chen Fachausweis
als Dolmetscher zu erwerben.
Erwähnenswert sei zusätzlich, dass die langjährige praktische Erfahrung des Beschwerdeführers im Pflegebereich nicht nur seine Fachkompetenz unterstrei che, sondern auch s e ine Kommunikationsfähigkeit in komplexen beruflichen Kon texten belege. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er die notwen digen Deutschkenntnisse nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch im Berufsalltag erfolgreich anwende.
Es bestehe aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit, eine Förderung im Bereich Deutsch anzubieten. Der Beschwerdeführer erfülle die sprachlichen Voraussetzungen, um zur Zertifikationsprüfung zugelassen zu wer den und letztlich den eidgenössischen Fachausweis als Dolmetscher zu erlangen.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner erklärte zur Begründung seines Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2), der Beschwerdeführer habe geltend gemacht , dass er du r ch die telc
Prüfung den eidg. Fachausweis als Dolmetscher anstreben und somit in Zukunft als Dolmetscher arbeiten könne. G emäss der Website von I nterpret gelte als Nach weis für die erforderliche Sprachk o mpetenz entweder ei n anerkanntes Spr a chdip l om auf minde s tens GER-Niv e au B2 oder ein Berufsbildungs- oder Studienab schluss im deutschen Sprachgebiet. Durch sein Fähigkeitszeugnis (EFZ) und sein Diplom als Pflegefachmann HF er bringe der Bes chwerdeführer den Nachweis , dass er über die erforderlichen Sprachkompetenzen für die Zulassung zur Zertifikats prüfung verfüge. Durch den beantragten Kurs werde die Vermittelbar keit des Beschwerdeführer s weder tatsächlich noch erheblich verbessert , weshalb der Kurs nicht als adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit bezeichnet werden könne. Der Kurs sei zudem für die weitere Stellensuch e nicht zwingend erforderlich. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer auch ohne den beantrag te n Deutschkurs wieder eine passende Anstellung in seinem angestammten Tätigkeitsfeld finde.
Der Beschwerdeführer habe s eine letzten Berufstätigkeiten, mit denen er die aktuelle Rahmenfrist für den Leistun g sbezug erwirtschaftet habe, vorwiegend im Gesundheitsbereich bestritten. Die Förderung der allgemeinen beruflichen Weiter bildung falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosen versicherung.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , bis Ende Juni 2023 habe er Pflegeeinsätze über temporäre Vermittlungsstellen aus geführt. Diese Einsätze seien zumeist auf Abruf für diverse Kliniken im Kanton Zürich erfolgt. Am 2 9. Juni 2023 habe er einen Nachtdienst in der
p sychiatrische n
Klinik Y.___ geleistet. Den Auftrag habe er über die Z.___ AG erhalten gehabt . Sein Dienst sei fachlich korrekt erfolgt. Nach ein paar Tagen habe er einen Anr u f der Z.___ AG erhalten . Es sei ihm unterstellt worden, dass er nach seine m Nacht dienst ein Reklamationsgespräch auf der Station der Y.___ gehabt hätte. Ein solches Gespräch habe aber nie stattgefunden. Er habe von der Y.___ eine Einsatzsperre erhalten, welche auch zu einer Einsatzsperre bei der Z.___ AG geführt habe. Durch die se Verleumdung habe er ab Ende Juni 2023 keine Möglichkeit mehr gehabt, Pflegeeinsätze über dasselbe oder ein anderes Temporärbüro zu leisten . Seither habe er sich von der Pflegearbeit ent fernt und sei mehr und mehr ins Dolmetschen eingestiegen. Dies mache ihm sehr viel Freude, er k önne davon jedoch nicht leben.
Seit dem 2 1. März 2024 sei er zu 50 % krankgeschrieben. Er suche eine Teilzeit stelle und springe für stündliche Dolmetschereinsätze ein. Er habe vor, sich beruflich zu verändern um sich in seinem Nebenberuf als Dolmetscher zu profes siona l isieren. Eve ntuell strebe er auch einen Einstieg als Sprachkursleiter im Migrations bereich an. Für die Erlangung eines eidg. Fachausweise s als Dolmet scher und womöglich als zukünftiger Sprachkursleiter müsse er mindes tens über das Deutsch - Niveau C1 verfüge n , was aktuell noch nicht der Fall sei. Er wäre froh, wenn er mittels Kurse oder Ausbildungen unterstützt würde .
E. 4.1 Der 1979 geborene Beschwerdeführer erwarb 2002 das Fähigkeitszeugnis als Büroangestellter ( Urk. 3/1) . Nach Erlangung des Fähigkeitszeugnisses arbeitete er
bis Februar 2007 als Kundenberater bei der
A.___ GmbH. Nachdem er von Februar 2008 bis Oktober 2010 als Cabin
Attendant gearbeitet hatte, absolvierte er ab Februar 2011 die Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF , welche er im März 2015 erfolgreich abschloss. In der Folge war er für verschiedene Arbeitgeber als Pflegefachmann tätig ( Urk. 7/3) . Seit 2023 war der Beschwerde führer als interkultureller Dolmetscher tätig ( Urk. 7/7) , wobei er diesbezüglich auch verschiedene Kurse besuchte ( Urk. 3/1) .
E. 4.2 Der Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungstraining», für welchen der Beschwerdeführer Kostenübernahme durch den Beschwerdegegner beantragt, beinhaltet ei n e Vor bereitung auf das international anerkannte telc Deutsch B2-Zertifikat. Der Beschwerdeführer macht – wie dargelegt (E. 3.2)
– im Wesentlichen geltend , für die Erlangung des eidg. Fachausweises als Dolmetscher und womöglich als zukünftiger Sprachkursleiter müsse er mindestens über das Deutsch-Niveau C1 verfügen, was aktuell noch nicht der Fall sei. Wie der Beschwerdegegner zutref fend einwendet, hat der Beschwerdeführer am Zentrum B.___ die Ausbildung zum dipl omierten Pf lege fach mann HF absolviert ( Urk. 3/1) . Zumindest aktuell sind für diese Aus bildung Deutschkenntnisse auf Niveau C1 Voraussetzung ( Urk. 7/5) . Darüber hin aus verfügt der Beschwerdeführer über ein in deutscher Sprache erlangtes Fähigkeits zeugnis als Büroangestellter ( Urk. 3/1) . Der Beschwerdeführer selber versah in seinem Lebenslauf seine Sprachkenntnisse in Deutsch denn auch mit einer Maximalbewertung von fünf Punkten, während er für seine Englisch kennt nisse nur vier Punkte anführte ( Urk. 7/3) . In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Englisch im Besitz einer Zert i fizierung des Niveaus B2 ist , legt er somit implizit auch selb st
dar,
dass er in Deutsch zumindest über das Niveau B2 verfügt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, welche mindestens dem Sprachniveau B2 entsprechen und er dies gestützt auf seine Diplome und Zeugnisse auch belegen kann . Mit dem von ihm beantragten Kurs können daher seine Sprachkenntnisse im Hinblick auf eine Prü fung nicht relevant verbessert werden.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich als diplomierter Pflege fach mann HF über eine Ausbildung in einer Tätigkeit verfügt, in welcher ein notorischer Fachkräftemangel besteht. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben vor seiner Arbeitslosigkeit mit der Z.___ AG bzw. der Y.___ Probleme hatte und er deswegen
von Vermittlungsbüro s nicht mehr als Pflege fach mann vermittelt
werde, ist von einer guten Vermittelbarkeit als Pflegefach mann auszugehen. Dies gilt nicht nur aufgrund des bestehenden Fach kräfte mangels, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die C.___ AG und Z.___ AG dem Beschwerdeführer anfangs 2024 gute Arbeitszeugnis se aus stellte n , wobei sich aus letzterem auch ergibt, dass der Beschwerdeführer die Z.___ AG auf eigenen Wunsch verliess ( Urk. 3/2 ).
E. 5 Nach dem Gesagten kann mit dem Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungsvorbereitung “ die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht relevant verbessert werde. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt.
Die Beschwerde erweist sich dem entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00096
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
4. Februar 2025 in Sache n X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Qualifizierung für Stellensuchende ( QuS ) Lagerstrasse 107, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1979 geborene X.___
beantragte am 4. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Übernahme der Kosten
in Höhe von Fr. 420.70 zuzüglich Fr. 290. -- Prüfungsgebühren für den Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungstraining » ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 2 0. März 2024 wurde sein Gesuch abgewiesen ( Urk. 7/2). Die dagegen vom Versicherten erhobene Ein spra che ( Urk. 7/4) wies das Amt für Arbeit ( AFA ) mit Einspracheentscheid vom 1 8. April 2024 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2024 Beschwerde (Urk.
1) und beantrag t e sinngemäss , es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Kos ten des Kurses «Deutsch telc B2 Prüfungstraining» zu übernehme n . Der Beschwerde gegner beantragte mit Beschwe r deantwort vom 5. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 angezeigt wurde ( Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ). 2. 2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermit telbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern ; oder d. die Möglichkeit bieten , Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. 2.2
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeits marktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die sub jektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinrei chung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner erklärte zur Begründung seines Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2), der Beschwerdeführer habe geltend gemacht , dass er du r ch die telc
Prüfung den eidg. Fachausweis als Dolmetscher anstreben und somit in Zukunft als Dolmetscher arbeiten könne. G emäss der Website von I nterpret gelte als Nach weis für die erforderliche Sprachk o mpetenz entweder ei n anerkanntes Spr a chdip l om auf minde s tens GER-Niv e au B2 oder ein Berufsbildungs- oder Studienab schluss im deutschen Sprachgebiet. Durch sein Fähigkeitszeugnis (EFZ) und sein Diplom als Pflegefachmann HF er bringe der Bes chwerdeführer den Nachweis , dass er über die erforderlichen Sprachkompetenzen für die Zulassung zur Zertifikats prüfung verfüge. Durch den beantragten Kurs werde die Vermittelbar keit des Beschwerdeführer s weder tatsächlich noch erheblich verbessert , weshalb der Kurs nicht als adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit bezeichnet werden könne. Der Kurs sei zudem für die weitere Stellensuch e nicht zwingend erforderlich. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer auch ohne den beantrag te n Deutschkurs wieder eine passende Anstellung in seinem angestammten Tätigkeitsfeld finde.
Der Beschwerdeführer habe s eine letzten Berufstätigkeiten, mit denen er die aktuelle Rahmenfrist für den Leistun g sbezug erwirtschaftet habe, vorwiegend im Gesundheitsbereich bestritten. Die Förderung der allgemeinen beruflichen Weiter bildung falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosen versicherung. 3.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , bis Ende Juni 2023 habe er Pflegeeinsätze über temporäre Vermittlungsstellen aus geführt. Diese Einsätze seien zumeist auf Abruf für diverse Kliniken im Kanton Zürich erfolgt. Am 2 9. Juni 2023 habe er einen Nachtdienst in der
p sychiatrische n
Klinik Y.___ geleistet. Den Auftrag habe er über die Z.___ AG erhalten gehabt . Sein Dienst sei fachlich korrekt erfolgt. Nach ein paar Tagen habe er einen Anr u f der Z.___ AG erhalten . Es sei ihm unterstellt worden, dass er nach seine m Nacht dienst ein Reklamationsgespräch auf der Station der Y.___ gehabt hätte. Ein solches Gespräch habe aber nie stattgefunden. Er habe von der Y.___ eine Einsatzsperre erhalten, welche auch zu einer Einsatzsperre bei der Z.___ AG geführt habe. Durch die se Verleumdung habe er ab Ende Juni 2023 keine Möglichkeit mehr gehabt, Pflegeeinsätze über dasselbe oder ein anderes Temporärbüro zu leisten . Seither habe er sich von der Pflegearbeit ent fernt und sei mehr und mehr ins Dolmetschen eingestiegen. Dies mache ihm sehr viel Freude, er k önne davon jedoch nicht leben.
Seit dem 2 1. März 2024 sei er zu 50 % krankgeschrieben. Er suche eine Teilzeit stelle und springe für stündliche Dolmetschereinsätze ein. Er habe vor, sich beruflich zu verändern um sich in seinem Nebenberuf als Dolmetscher zu profes siona l isieren. Eve ntuell strebe er auch einen Einstieg als Sprachkursleiter im Migrations bereich an. Für die Erlangung eines eidg. Fachausweise s als Dolmet scher und womöglich als zukünftiger Sprachkursleiter müsse er mindes tens über das Deutsch - Niveau C1 verfüge n , was aktuell noch nicht der Fall sei. Er wäre froh, wenn er mittels Kurse oder Ausbildungen unterstützt würde . 3. 3
Der Beschwerdegegner erklärte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 ( Urk. 6), d urch sein Fähigkeitszeugnis (EFZ) und sein Diplom als Pflegefachmann HF habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er die erforderlichen Sprach kompetenzen besitze, um zur Zertifikationsprüfung zugelassen zu werden. Für das Anrech n ungsverfahren zum berufsbegleitenden Bildungs gang Pflege HF sei der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Nivea u C1 erforderlich. Ohne die sen Nachweis hätte der Beschwerdeführer sein Diplom zu m diplomierten Pflege fach mann gar nie erlangen können. Er erfülle somit die notwendigen sprachli chen Voraussetzungen, um einen eidgenössi s chen Fachausweis
als Dolmetscher zu erwerben.
Erwähnenswert sei zusätzlich, dass die langjährige praktische Erfahrung des Beschwerdeführers im Pflegebereich nicht nur seine Fachkompetenz unterstrei che, sondern auch s e ine Kommunikationsfähigkeit in komplexen beruflichen Kon texten belege. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er die notwen digen Deutschkenntnisse nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch im Berufsalltag erfolgreich anwende.
Es bestehe aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit, eine Förderung im Bereich Deutsch anzubieten. Der Beschwerdeführer erfülle die sprachlichen Voraussetzungen, um zur Zertifikationsprüfung zugelassen zu wer den und letztlich den eidgenössischen Fachausweis als Dolmetscher zu erlangen. 4. 4.1
Der 1979 geborene Beschwerdeführer erwarb 2002 das Fähigkeitszeugnis als Büroangestellter ( Urk. 3/1) . Nach Erlangung des Fähigkeitszeugnisses arbeitete er
bis Februar 2007 als Kundenberater bei der
A.___ GmbH. Nachdem er von Februar 2008 bis Oktober 2010 als Cabin
Attendant gearbeitet hatte, absolvierte er ab Februar 2011 die Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF , welche er im März 2015 erfolgreich abschloss. In der Folge war er für verschiedene Arbeitgeber als Pflegefachmann tätig ( Urk. 7/3) . Seit 2023 war der Beschwerde führer als interkultureller Dolmetscher tätig ( Urk. 7/7) , wobei er diesbezüglich auch verschiedene Kurse besuchte ( Urk. 3/1) . 4.2
Der Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungstraining», für welchen der Beschwerdeführer Kostenübernahme durch den Beschwerdegegner beantragt, beinhaltet ei n e Vor bereitung auf das international anerkannte telc Deutsch B2-Zertifikat. Der Beschwerdeführer macht – wie dargelegt (E. 3.2)
– im Wesentlichen geltend , für die Erlangung des eidg. Fachausweises als Dolmetscher und womöglich als zukünftiger Sprachkursleiter müsse er mindestens über das Deutsch-Niveau C1 verfügen, was aktuell noch nicht der Fall sei. Wie der Beschwerdegegner zutref fend einwendet, hat der Beschwerdeführer am Zentrum B.___ die Ausbildung zum dipl omierten Pf lege fach mann HF absolviert ( Urk. 3/1) . Zumindest aktuell sind für diese Aus bildung Deutschkenntnisse auf Niveau C1 Voraussetzung ( Urk. 7/5) . Darüber hin aus verfügt der Beschwerdeführer über ein in deutscher Sprache erlangtes Fähigkeits zeugnis als Büroangestellter ( Urk. 3/1) . Der Beschwerdeführer selber versah in seinem Lebenslauf seine Sprachkenntnisse in Deutsch denn auch mit einer Maximalbewertung von fünf Punkten, während er für seine Englisch kennt nisse nur vier Punkte anführte ( Urk. 7/3) . In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Englisch im Besitz einer Zert i fizierung des Niveaus B2 ist , legt er somit implizit auch selb st
dar,
dass er in Deutsch zumindest über das Niveau B2 verfügt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, welche mindestens dem Sprachniveau B2 entsprechen und er dies gestützt auf seine Diplome und Zeugnisse auch belegen kann . Mit dem von ihm beantragten Kurs können daher seine Sprachkenntnisse im Hinblick auf eine Prü fung nicht relevant verbessert werden.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich als diplomierter Pflege fach mann HF über eine Ausbildung in einer Tätigkeit verfügt, in welcher ein notorischer Fachkräftemangel besteht. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben vor seiner Arbeitslosigkeit mit der Z.___ AG bzw. der Y.___ Probleme hatte und er deswegen
von Vermittlungsbüro s nicht mehr als Pflege fach mann vermittelt
werde, ist von einer guten Vermittelbarkeit als Pflegefach mann auszugehen. Dies gilt nicht nur aufgrund des bestehenden Fach kräfte mangels, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die C.___ AG und Z.___ AG dem Beschwerdeführer anfangs 2024 gute Arbeitszeugnis se aus stellte n , wobei sich aus letzterem auch ergibt, dass der Beschwerdeführer die Z.___ AG auf eigenen Wunsch verliess ( Urk. 3/2 ). 5.
Nach dem Gesagten kann mit dem Kurs «Deutsch telc B2 Prüfungsvorbereitung “ die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht relevant verbessert werde. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt.
Die Beschwerde erweist sich dem entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler