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AL.2024.00094

Der Auslandsaufenthalt (und die Verstauchung des rechten Fusses während der Ferien) stellen keinen Fristwiederherstellungsgrund dar, da dem Beschwerdeführer in dieser Zeit grundsätzlich eine Instruktion seiner Rechtsvertreterin möglich gewesen wäre.

Zürich SozVersG · 2025-07-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 .

X.___ , geboren 1971, meldete sich am 2 7. Mai 2022

beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeits vermittlung und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab

1. September 2022 ( Urk.

6/1/278- 281, Urk.

6/2/99 ).

Dies unter Hinweis auf einen Stellenverlust per 1. November 2019 wegen Schliessung des Restaurants und eine seit 1. September 2021 ausgeübte Tätigkeit bei der Genossenschaft Y.___ .

In der Folge arbeitete er bis zur Auflösung dieses Arbeits verhältnisses (im Zwischenverdienst) per 3 1. Januar 2024 durch die Arbeitgeberin (Urk. 6/ 1/ 86 , Urk.

6/ 1/ 113 ) als Chauffeur im Zwischenverdienst ( Urk.

6/1/54

f., Urk.

6/1/73

f., Urk.

6/1/10 3

f., Urk. 6/1/126

f., Urk. 6/1/131

f.,

Urk. 6/1/137

f., Urk. 6/1/147-15 4 , Urk. 6/1/210

f. , Urk. 6/1/219

f., Urk. 6/1/226

f., Urk. 6/1/231

f., Urk. 6/1/236

f., Urk. 6/1/265

f.,

Urk.

6/1/275

f. ) .

Mit Verfügung vom 11 . Januar 20 24 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten ab dem 1. Februar 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberech tigung ein (Urk. 6 / 1/ 76-78 ).

D agegen erhob der Versicherte am

7. Februar 2024 Einsprache (Urk. 6/1/60-61 ) .

Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 ( Urk. 6/1/58) setzte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten eine Frist bis 8. März 2024 an, um eine Einsprachebegründung einzureichen. Nachdem die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich innert dieser Frist keine Einsprachebegründung erhalten hatte, trat sie mit Entscheid vom 18. April 2024 nicht auf die Einsprache des Versicherten ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Mai 2024 Beschwerde mit fol gendem Antrag ( Urk. 1) : «Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid Nr. … und bitte Sie um nochmalige Fristverlängerung.»

D ie Beschwerdegegner in beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . M ai 20 24 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31 . Mai 20 24

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk. 6/16,

Urk. 6/44 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) sind auf die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG). 1.3

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess

- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.4

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung erhalten.

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1.5

1.5.1

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt , sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 1.5.2

Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unver schuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzu nehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255). 1.5.3

Eine Fristwiederherstellung ist sowohl bei gesetzlichen als auch bei behördlich angesetzten Fristen möglich ( Madeleine Randacher/Richard Weber, in: BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). Somit kann grund - sätzlich auch eine vom Versicherungsträger angesetzte Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache wiederhergestellt werden. 1.5.4

Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass

nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung ein Fristwiederherstel lungs gesuch auch noch nach Abschluss des Prozesses gestellt werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 1 0. März 2009 E. 1; vgl. Philipp Geertsen , in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer /Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 5 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 1 8. April 2024 führte die Beschwerde - geg nerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gegen ihre Verfügung vom 1 1. Januar 2024 mit Eingabe vom 7. Februar 2024 fristgerecht Einsprache erho ben habe. Diese Eingabe habe zwar einen Antrag, aber keine Begründung ent hal ten. Sie habe dem Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 8. Februar 2024 eine Nachfrist zur Einreichung einer Einsprachebegründung angesetzt . Dazu habe sie ausgeführt, dass sie auf die Einsprache nicht eintreten werde, falls der Beschwerdeführer innert Frist keine begründete Einsprache einreiche ( Urk. 2 S.

1). Der Beschwerdeführer habe sich innert dieser Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss auf die Einsprache nicht einzutreten sei ( Urk. 2 S.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er vom 1 9. Februar bis 2 9. März 2024 im Ausland gewesen sei ( Urk. 1). Dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. Z.___ , A.___ / B.___ , könne entnommen werden, dass er am 2 5. Februar 2024 gestürzt sei und sich das rechte Sprunggelenk verstaucht h abe. Gemäss diesem Attest sei ihm für die Zeit vom 25. Februar bis 25. März 2024 eine Ruhigstellung des Gelenks empfohlen worden ( Urk. 1, Urk. 3/2). Aufgrund dieser Umstände sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihm noch einmal eine Frist zur Ein rei chung einer Einsprachebegründung

anzusetzen ( Urk. 1). 2.3

2.3.1

Nach Lage der Akten hat er Beschwerdeführer mit seiner mit «vorsorgliche Einsprache» betitelten Eingabe vom

7. Februar 2024 gegen die Einstellungs ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024 (Urk. 6/1/76-78) Einsprache erhoben (Urk. 6/1/60-61). Er beantragte, dass die Verfügung aufzu heben sei. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung zu reduzieren (Urk. 6/1/60). Er führte weiter aus, dass er die Unterlagen zur Begrün dung seines Anliegens in den nächsten 10 Tagen nachreichen werde . Er habe noch nicht alle Unterlagen von seinem Arbeitgeber erhalten und könne deshalb noch keine begrün dete Stellungnahme abgeben (Urk. 6/1/61). Am 7. Februar 2024 gelangte sodann eine bei der kirchlichen Fachstelle bei Arbeitslosigkeit (DFA) C.___ tätige Sozialarbeiterin an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/1/57). Mit ihrer E-Mail-Nachricht sandte sie der Beschwerdegegnerin die vom 7. Februar 2024 datierende Vollmacht des Beschwerdeführers betreffend «Kündigung vom 31.10.2023» (Urk. 6/1/56) zu (Urk. 6/1/57). Unter Hinweis auf die bereits vor sorg lich erhobene Einsprache und die laufende Frist bat die Mitarbeiterin der DFA die Beschwerde gegnerin, ihr innert fünf Tagen alle Unterlagen im Zusam men hang mit der Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk. 6/1/76-78) zukommen zu lassen, damit sie den Sachverhalt prüfen könne (Urk. 6/1/57). Zur Bearbeitung dieses Aktenein sichtsgesuchs ist den vorlie genden Akten nichts weiter zu entnehmen. Es ist aber aktenkundig, dass

die Beschwer de - gegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.

Februar 2024

zur Begrün dung der Einsprache eine Fr ist bis 8. März 2024 angesetzt hat. Dazu führte sie aus, dass sie im Säumnisfall nicht auf die Einsprache eintreten werde (Urk.

6/1/58).

Die se Nach fristansetzung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu bean standen. D ie Eingabe des Beschwerde führers vom 7. Februar 2024 (Urk. 6/1/60-61)

enthielt

keine Be grün dung . Mit dieser Eingabe wurde die Einreichung einer Einsprache b egrün dung vielmehr erst angekündigt (Urk. 6/1/61) . Und b ei der E-Mail-Nachricht der DFA vom selben Tag handelte es sich nur um ein Akten einsichtsgesuch

(Urk. 6/1/57) . Auch wenn die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, nach Kenntnisnahme der Vollmacht - respektive dem Einfordern einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht - mit der Bevollmächtigten zu kommunizieren und dieser die Akten zuzustellen, ändert dies nichts an der bekannten Frist bis 8. März 2023, welche zwingend einzuhalten war. Sodann gelangte der Beschwerdeführer trotz Bevollmächtigung einer Dritten selber an die Beschwerdegegnerin und erhob ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis Einsprache. Damit war die Beschwerdegegnerin auch berechtigt, ihm persönlich - und nicht der Vertreterin - Frist anzusetzen. 2.3.2

Es ist ferner

unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer bis 8. März 2024 keine Einsprachebegründung eingereicht hat. Gemäss den Angaben der Beschwer de gegnerin wurde ihr mit A-Post plus versandtes Schreiben

vom

8. Fe bruar 2024 (Urk. 6/1/58) am Folgetag zugestellt (Urk. 5 S. 2). Der Beschwerde führer begab sich

erst am 19.

Februar 2022 in die Ferien (Urk.

6/1/26, Urk.

6/1/5 2). Es ist nicht ersichtlich, dass er bis dahin an der Verfassung einer Einsprachebegründung oder einer diesbezüglichen Instruktion seiner Vertreterin gehindert gewesen wäre . Alsdann verletzte sich der Beschwerdeführer w ährend der Ferien in B.___

am 25. Februar 2024 am rechten Fuss (Urk. 3/2). Die Verstauchung des rechten Sprunggelenks ( Urk. 3/2) hinderte ihn aber grund - sätzlich nicht beim Schreiben einer Einsprache begründung . Zudem hätte er auch von B.___ aus mit seiner Vertreterin (oder einer anderen Person in der Schweiz) in Kontakt treten können, um das für die Einreichung der Begründung Notwen dige zu veranlassen. Es ist weder behauptet worden noch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seine s Ausland saufenthaltes

e ine solche Kommuni kation nicht möglich gewesen wäre .

Zudem reiste er erst am 2 8. März 2024 zurück in die Schweiz ( Urk. 6/1/26) und damit lange nach Fristablauf. Er wäre damit ohnehin gehalten gewesen, die Begründung per Mail einzureichen, was ihm zwanglos möglich war. Es ist somit kein Fristwieder herstellungs grund gegeben.

Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 7.

Fe bruar 2024 ent hielt keine Begründung (E. 2.3.1) . Eine solche wurde auch innert der von der Beschwerde gegnerin angesetzten Nachf rist nicht eingereicht und der Beschwerdeführer war nach dem Gesagten an der Wahrung dieser Frist auch nicht gehindert . Die Beschwerde geg nerin ist folglich mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. April 2024 (Urk. 2) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers einge treten.

3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 .

X.___ , geboren 1971, meldete sich am 2 7. Mai 2022

beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeits vermittlung und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab

1. September 2022 ( Urk.

6/1/278- 281, Urk.

6/2/99 ).

Dies unter Hinweis auf einen Stellenverlust per 1. November 2019 wegen Schliessung des Restaurants und eine seit 1. September 2021 ausgeübte Tätigkeit bei der Genossenschaft Y.___ .

In der Folge arbeitete er bis zur Auflösung dieses Arbeits verhältnisses (im Zwischenverdienst) per 3 1. Januar 2024 durch die Arbeitgeberin (Urk. 6/ 1/ 86 , Urk.

6/ 1/ 113 ) als Chauffeur im Zwischenverdienst ( Urk.

6/1/54

f., Urk.

6/1/73

f., Urk.

6/1/10

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk. 6/16,

Urk. 6/44 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) sind auf die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).

E. 1.3 Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess

- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 1.4 Gemäss Art.

E. 1.5.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt , sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

E. 1.5.2 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unver schuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzu nehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255).

E. 1.5.3 Eine Fristwiederherstellung ist sowohl bei gesetzlichen als auch bei behördlich angesetzten Fristen möglich ( Madeleine Randacher/Richard Weber, in: BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). Somit kann grund - sätzlich auch eine vom Versicherungsträger angesetzte Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache wiederhergestellt werden.

E. 1.5.4 Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass

nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung ein Fristwiederherstel lungs gesuch auch noch nach Abschluss des Prozesses gestellt werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 1 0. März 2009 E. 1; vgl. Philipp Geertsen , in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer /Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 5 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 1 8. April 2024 führte die Beschwerde - geg nerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gegen ihre Verfügung vom 1 1. Januar 2024 mit Eingabe vom 7. Februar 2024 fristgerecht Einsprache erho ben habe. Diese Eingabe habe zwar einen Antrag, aber keine Begründung ent hal ten. Sie habe dem Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 8. Februar 2024 eine Nachfrist zur Einreichung einer Einsprachebegründung angesetzt . Dazu habe sie ausgeführt, dass sie auf die Einsprache nicht eintreten werde, falls der Beschwerdeführer innert Frist keine begründete Einsprache einreiche ( Urk. 2 S.

1). Der Beschwerdeführer habe sich innert dieser Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss auf die Einsprache nicht einzutreten sei ( Urk. 2 S.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er vom 1 9. Februar bis 2 9. März 2024 im Ausland gewesen sei ( Urk. 1). Dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. Z.___ , A.___ / B.___ , könne entnommen werden, dass er am 2 5. Februar 2024 gestürzt sei und sich das rechte Sprunggelenk verstaucht h abe. Gemäss diesem Attest sei ihm für die Zeit vom 25. Februar bis 25. März 2024 eine Ruhigstellung des Gelenks empfohlen worden ( Urk. 1, Urk. 3/2). Aufgrund dieser Umstände sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihm noch einmal eine Frist zur Ein rei chung einer Einsprachebegründung

anzusetzen ( Urk. 1). 2.3

2.3.1

Nach Lage der Akten hat er Beschwerdeführer mit seiner mit «vorsorgliche Einsprache» betitelten Eingabe vom

7. Februar 2024 gegen die Einstellungs ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024 (Urk. 6/1/76-78) Einsprache erhoben (Urk. 6/1/60-61). Er beantragte, dass die Verfügung aufzu heben sei. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung zu reduzieren (Urk. 6/1/60). Er führte weiter aus, dass er die Unterlagen zur Begrün dung seines Anliegens in den nächsten 10 Tagen nachreichen werde . Er habe noch nicht alle Unterlagen von seinem Arbeitgeber erhalten und könne deshalb noch keine begrün dete Stellungnahme abgeben (Urk. 6/1/61). Am 7. Februar 2024 gelangte sodann eine bei der kirchlichen Fachstelle bei Arbeitslosigkeit (DFA) C.___ tätige Sozialarbeiterin an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/1/57). Mit ihrer E-Mail-Nachricht sandte sie der Beschwerdegegnerin die vom 7. Februar 2024 datierende Vollmacht des Beschwerdeführers betreffend «Kündigung vom 31.10.2023» (Urk. 6/1/56) zu (Urk. 6/1/57). Unter Hinweis auf die bereits vor sorg lich erhobene Einsprache und die laufende Frist bat die Mitarbeiterin der DFA die Beschwerde gegnerin, ihr innert fünf Tagen alle Unterlagen im Zusam men hang mit der Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk. 6/1/76-78) zukommen zu lassen, damit sie den Sachverhalt prüfen könne (Urk. 6/1/57). Zur Bearbeitung dieses Aktenein sichtsgesuchs ist den vorlie genden Akten nichts weiter zu entnehmen. Es ist aber aktenkundig, dass

die Beschwer de - gegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.

Februar 2024

zur Begrün dung der Einsprache eine Fr ist bis 8. März 2024 angesetzt hat. Dazu führte sie aus, dass sie im Säumnisfall nicht auf die Einsprache eintreten werde (Urk.

6/1/58).

Die se Nach fristansetzung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu bean standen. D ie Eingabe des Beschwerde führers vom 7. Februar 2024 (Urk. 6/1/60-61)

enthielt

keine Be grün dung . Mit dieser Eingabe wurde die Einreichung einer Einsprache b egrün dung vielmehr erst angekündigt (Urk. 6/1/61) . Und b ei der E-Mail-Nachricht der DFA vom selben Tag handelte es sich nur um ein Akten einsichtsgesuch

(Urk. 6/1/57) . Auch wenn die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, nach Kenntnisnahme der Vollmacht - respektive dem Einfordern einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht - mit der Bevollmächtigten zu kommunizieren und dieser die Akten zuzustellen, ändert dies nichts an der bekannten Frist bis 8. März 2023, welche zwingend einzuhalten war. Sodann gelangte der Beschwerdeführer trotz Bevollmächtigung einer Dritten selber an die Beschwerdegegnerin und erhob ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis Einsprache. Damit war die Beschwerdegegnerin auch berechtigt, ihm persönlich - und nicht der Vertreterin - Frist anzusetzen. 2.3.2

Es ist ferner

unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer bis 8. März 2024 keine Einsprachebegründung eingereicht hat. Gemäss den Angaben der Beschwer de gegnerin wurde ihr mit A-Post plus versandtes Schreiben

vom

8. Fe bruar 2024 (Urk. 6/1/58) am Folgetag zugestellt (Urk. 5 S. 2). Der Beschwerde führer begab sich

erst am 19.

Februar 2022 in die Ferien (Urk.

6/1/26, Urk.

6/1/5 2). Es ist nicht ersichtlich, dass er bis dahin an der Verfassung einer Einsprachebegründung oder einer diesbezüglichen Instruktion seiner Vertreterin gehindert gewesen wäre . Alsdann verletzte sich der Beschwerdeführer w ährend der Ferien in B.___

am 25. Februar 2024 am rechten Fuss (Urk. 3/2). Die Verstauchung des rechten Sprunggelenks ( Urk. 3/2) hinderte ihn aber grund - sätzlich nicht beim Schreiben einer Einsprache begründung . Zudem hätte er auch von B.___ aus mit seiner Vertreterin (oder einer anderen Person in der Schweiz) in Kontakt treten können, um das für die Einreichung der Begründung Notwen dige zu veranlassen. Es ist weder behauptet worden noch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seine s Ausland saufenthaltes

e ine solche Kommuni kation nicht möglich gewesen wäre .

Zudem reiste er erst am 2 8. März 2024 zurück in die Schweiz ( Urk. 6/1/26) und damit lange nach Fristablauf. Er wäre damit ohnehin gehalten gewesen, die Begründung per Mail einzureichen, was ihm zwanglos möglich war. Es ist somit kein Fristwieder herstellungs grund gegeben.

Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 7.

Fe bruar 2024 ent hielt keine Begründung (E. 2.3.1) . Eine solche wurde auch innert der von der Beschwerde gegnerin angesetzten Nachf rist nicht eingereicht und der Beschwerdeführer war nach dem Gesagten an der Wahrung dieser Frist auch nicht gehindert . Die Beschwerde geg nerin ist folglich mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. April 2024 (Urk. 2) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers einge treten.

3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

E. 3 f., Urk. 6/1/126

f., Urk. 6/1/131

f.,

Urk. 6/1/137

f., Urk. 6/1/147-15

E. 4 , Urk. 6/1/210

f. , Urk. 6/1/219

f., Urk. 6/1/226

f., Urk. 6/1/231

f., Urk. 6/1/236

f., Urk. 6/1/265

f.,

Urk.

6/1/275

f. ) .

Mit Verfügung vom 11 . Januar 20 24 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten ab dem 1. Februar 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberech tigung ein (Urk.

E. 6 / 1/ 76-78 ).

D agegen erhob der Versicherte am

7. Februar 2024 Einsprache (Urk. 6/1/60-61 ) .

Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 ( Urk. 6/1/58) setzte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten eine Frist bis 8. März 2024 an, um eine Einsprachebegründung einzureichen. Nachdem die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich innert dieser Frist keine Einsprachebegründung erhalten hatte, trat sie mit Entscheid vom 18. April 2024 nicht auf die Einsprache des Versicherten ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Mai 2024 Beschwerde mit fol gendem Antrag ( Urk. 1) : «Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid Nr. … und bitte Sie um nochmalige Fristverlängerung.»

D ie Beschwerdegegner in beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2

E. 9 . M ai 20 24 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31 . Mai 20 24

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung erhalten.

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00094 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

11. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .

X.___ , geboren 1971, meldete sich am 2 7. Mai 2022

beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeits vermittlung und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab

1. September 2022 ( Urk.

6/1/278- 281, Urk.

6/2/99 ).

Dies unter Hinweis auf einen Stellenverlust per 1. November 2019 wegen Schliessung des Restaurants und eine seit 1. September 2021 ausgeübte Tätigkeit bei der Genossenschaft Y.___ .

In der Folge arbeitete er bis zur Auflösung dieses Arbeits verhältnisses (im Zwischenverdienst) per 3 1. Januar 2024 durch die Arbeitgeberin (Urk. 6/ 1/ 86 , Urk.

6/ 1/ 113 ) als Chauffeur im Zwischenverdienst ( Urk.

6/1/54

f., Urk.

6/1/73

f., Urk.

6/1/10 3

f., Urk. 6/1/126

f., Urk. 6/1/131

f.,

Urk. 6/1/137

f., Urk. 6/1/147-15 4 , Urk. 6/1/210

f. , Urk. 6/1/219

f., Urk. 6/1/226

f., Urk. 6/1/231

f., Urk. 6/1/236

f., Urk. 6/1/265

f.,

Urk.

6/1/275

f. ) .

Mit Verfügung vom 11 . Januar 20 24 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten ab dem 1. Februar 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberech tigung ein (Urk. 6 / 1/ 76-78 ).

D agegen erhob der Versicherte am

7. Februar 2024 Einsprache (Urk. 6/1/60-61 ) .

Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 ( Urk. 6/1/58) setzte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten eine Frist bis 8. März 2024 an, um eine Einsprachebegründung einzureichen. Nachdem die Arbeits losen kasse des Kantons Zürich innert dieser Frist keine Einsprachebegründung erhalten hatte, trat sie mit Entscheid vom 18. April 2024 nicht auf die Einsprache des Versicherten ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Mai 2024 Beschwerde mit fol gendem Antrag ( Urk. 1) : «Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid Nr. … und bitte Sie um nochmalige Fristverlängerung.»

D ie Beschwerdegegner in beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . M ai 20 24 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31 . Mai 20 24

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk. 6/16,

Urk. 6/44 ) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) sind auf die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG). 1.3

Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess

- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.4

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung erhalten.

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1.5

1.5.1

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt , sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 1.5.2

Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unver schuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzu nehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255). 1.5.3

Eine Fristwiederherstellung ist sowohl bei gesetzlichen als auch bei behördlich angesetzten Fristen möglich ( Madeleine Randacher/Richard Weber, in: BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). Somit kann grund - sätzlich auch eine vom Versicherungsträger angesetzte Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache wiederhergestellt werden. 1.5.4

Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass

nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung ein Fristwiederherstel lungs gesuch auch noch nach Abschluss des Prozesses gestellt werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 1 0. März 2009 E. 1; vgl. Philipp Geertsen , in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer /Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 5 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 1 8. April 2024 führte die Beschwerde - geg nerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gegen ihre Verfügung vom 1 1. Januar 2024 mit Eingabe vom 7. Februar 2024 fristgerecht Einsprache erho ben habe. Diese Eingabe habe zwar einen Antrag, aber keine Begründung ent hal ten. Sie habe dem Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 8. Februar 2024 eine Nachfrist zur Einreichung einer Einsprachebegründung angesetzt . Dazu habe sie ausgeführt, dass sie auf die Einsprache nicht eintreten werde, falls der Beschwerdeführer innert Frist keine begründete Einsprache einreiche ( Urk. 2 S.

1). Der Beschwerdeführer habe sich innert dieser Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss auf die Einsprache nicht einzutreten sei ( Urk. 2 S.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er vom 1 9. Februar bis 2 9. März 2024 im Ausland gewesen sei ( Urk. 1). Dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. Z.___ , A.___ / B.___ , könne entnommen werden, dass er am 2 5. Februar 2024 gestürzt sei und sich das rechte Sprunggelenk verstaucht h abe. Gemäss diesem Attest sei ihm für die Zeit vom 25. Februar bis 25. März 2024 eine Ruhigstellung des Gelenks empfohlen worden ( Urk. 1, Urk. 3/2). Aufgrund dieser Umstände sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihm noch einmal eine Frist zur Ein rei chung einer Einsprachebegründung

anzusetzen ( Urk. 1). 2.3

2.3.1

Nach Lage der Akten hat er Beschwerdeführer mit seiner mit «vorsorgliche Einsprache» betitelten Eingabe vom

7. Februar 2024 gegen die Einstellungs ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024 (Urk. 6/1/76-78) Einsprache erhoben (Urk. 6/1/60-61). Er beantragte, dass die Verfügung aufzu heben sei. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung zu reduzieren (Urk. 6/1/60). Er führte weiter aus, dass er die Unterlagen zur Begrün dung seines Anliegens in den nächsten 10 Tagen nachreichen werde . Er habe noch nicht alle Unterlagen von seinem Arbeitgeber erhalten und könne deshalb noch keine begrün dete Stellungnahme abgeben (Urk. 6/1/61). Am 7. Februar 2024 gelangte sodann eine bei der kirchlichen Fachstelle bei Arbeitslosigkeit (DFA) C.___ tätige Sozialarbeiterin an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/1/57). Mit ihrer E-Mail-Nachricht sandte sie der Beschwerdegegnerin die vom 7. Februar 2024 datierende Vollmacht des Beschwerdeführers betreffend «Kündigung vom 31.10.2023» (Urk. 6/1/56) zu (Urk. 6/1/57). Unter Hinweis auf die bereits vor sorg lich erhobene Einsprache und die laufende Frist bat die Mitarbeiterin der DFA die Beschwerde gegnerin, ihr innert fünf Tagen alle Unterlagen im Zusam men hang mit der Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk. 6/1/76-78) zukommen zu lassen, damit sie den Sachverhalt prüfen könne (Urk. 6/1/57). Zur Bearbeitung dieses Aktenein sichtsgesuchs ist den vorlie genden Akten nichts weiter zu entnehmen. Es ist aber aktenkundig, dass

die Beschwer de - gegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.

Februar 2024

zur Begrün dung der Einsprache eine Fr ist bis 8. März 2024 angesetzt hat. Dazu führte sie aus, dass sie im Säumnisfall nicht auf die Einsprache eintreten werde (Urk.

6/1/58).

Die se Nach fristansetzung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu bean standen. D ie Eingabe des Beschwerde führers vom 7. Februar 2024 (Urk. 6/1/60-61)

enthielt

keine Be grün dung . Mit dieser Eingabe wurde die Einreichung einer Einsprache b egrün dung vielmehr erst angekündigt (Urk. 6/1/61) . Und b ei der E-Mail-Nachricht der DFA vom selben Tag handelte es sich nur um ein Akten einsichtsgesuch

(Urk. 6/1/57) . Auch wenn die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, nach Kenntnisnahme der Vollmacht - respektive dem Einfordern einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht - mit der Bevollmächtigten zu kommunizieren und dieser die Akten zuzustellen, ändert dies nichts an der bekannten Frist bis 8. März 2023, welche zwingend einzuhalten war. Sodann gelangte der Beschwerdeführer trotz Bevollmächtigung einer Dritten selber an die Beschwerdegegnerin und erhob ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis Einsprache. Damit war die Beschwerdegegnerin auch berechtigt, ihm persönlich - und nicht der Vertreterin - Frist anzusetzen. 2.3.2

Es ist ferner

unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer bis 8. März 2024 keine Einsprachebegründung eingereicht hat. Gemäss den Angaben der Beschwer de gegnerin wurde ihr mit A-Post plus versandtes Schreiben

vom

8. Fe bruar 2024 (Urk. 6/1/58) am Folgetag zugestellt (Urk. 5 S. 2). Der Beschwerde führer begab sich

erst am 19.

Februar 2022 in die Ferien (Urk.

6/1/26, Urk.

6/1/5 2). Es ist nicht ersichtlich, dass er bis dahin an der Verfassung einer Einsprachebegründung oder einer diesbezüglichen Instruktion seiner Vertreterin gehindert gewesen wäre . Alsdann verletzte sich der Beschwerdeführer w ährend der Ferien in B.___

am 25. Februar 2024 am rechten Fuss (Urk. 3/2). Die Verstauchung des rechten Sprunggelenks ( Urk. 3/2) hinderte ihn aber grund - sätzlich nicht beim Schreiben einer Einsprache begründung . Zudem hätte er auch von B.___ aus mit seiner Vertreterin (oder einer anderen Person in der Schweiz) in Kontakt treten können, um das für die Einreichung der Begründung Notwen dige zu veranlassen. Es ist weder behauptet worden noch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seine s Ausland saufenthaltes

e ine solche Kommuni kation nicht möglich gewesen wäre .

Zudem reiste er erst am 2 8. März 2024 zurück in die Schweiz ( Urk. 6/1/26) und damit lange nach Fristablauf. Er wäre damit ohnehin gehalten gewesen, die Begründung per Mail einzureichen, was ihm zwanglos möglich war. Es ist somit kein Fristwieder herstellungs grund gegeben.

Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 7.

Fe bruar 2024 ent hielt keine Begründung (E. 2.3.1) . Eine solche wurde auch innert der von der Beschwerde gegnerin angesetzten Nachf rist nicht eingereicht und der Beschwerdeführer war nach dem Gesagten an der Wahrung dieser Frist auch nicht gehindert . Die Beschwerde geg nerin ist folglich mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. April 2024 (Urk. 2) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers einge treten.

3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher