Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, war vom 1 5. März 202 1 bis zum 3 1. März 2023 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/22-23, Urk. 9/272-273). Bereits am 2 1. Februar 2023 hatte sich die Versi cherte bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 9/28) und am 2 3. März 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (Urk. 9/24-27). In der Folge stand der Versicherten ab 3. April 2023 bis und mit 2. April 2025 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (Urk. 9/30, Urk. 9/292). Mit Verfügung Nr. «…»
vom 3 0. November 2023 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (heute: Amt für Arbeit; AFA) wegen ungenü genden persönlichen Arbeitsbemühungen der Versicherten in der Kontrollperiode Oktober 2023 beginnend ab 1. November 2023 eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung von 7 Tagen Dauer (Urk.
9/22 1 -22 2). Die von der Versicherten dage gen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 9/102-103 = Urk. 9/167-168) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. «…»
vom 1 1. April 2024 ab (Urk. 7/79-82 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. April 2025 (Urk.
2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2024, welche sie aufforderungsgemäss (Urk. 4) am 1 0 . Juni 2024 (Poststempel) in verbesserter Form einreichte (Urk. 6), Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, von der verfügten vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen Dauer sei abzusehen (Urk. 1). Das AFA beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. Juli 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berück sichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätz liche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundes gerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Entscheides aus, im For mular betreffend den Nachweis der persönlichen Suchbemühungen für den Monat Oktober 2023 seien insgesamt zehn Bewerbungen zwischen dem 1 8. u nd dem 2 6. Oktober 2023 aufgeführt. Dieses Formular sei am 1. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingegangen. Um der Schaden - min derungspflicht zu genügen, seien in quantitativer Hinsicht monatlich zwischen zehn bis zwölf Suchbemühungen nachzuweisen. Ferner müsse der Nachweis der Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht werden, mithin spätes tens am fünften Tag des Folgemonats. Andernfalls könnten die Suchbemühungen nicht mehr berücksichtigt werd en, ausser es liege ein entschuldbarer Grund dafür vor . Für ihren Standpunkt, das Nachweisformular sei rechtzeitig eingereicht worden, könne die Beschwerdeführerin keinen Nachweis vorlegen. Damit liege mit Bezug auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Einreichung bis zum 5. November 2023 Beweislosigkeit vor, die sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirke. Hinzu komme, dass das aktenkundige Formular erst am 2 8. November 2023 unter zeichnet worden sei, was eine rechtzeitige Einreichung im Vornherein aus schliesse. Es sei somit unerheblich, dass die Beschwerdeführerin das Formular anlässlich des Beratungsgesprächs vom 27.
November 2025 habe einreichen wollen, aber vergessen habe, dieses zum Termin mitzunehmen und es erst zwei Tage später habe einreichen können. Es lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Die Suchbemühungen für die Kontrollperioden April bis und mit Juli 2023 habe die Beschwerdegegnerin fristgerecht eingereicht, weswegen davon ausgegangen wer den könne, dass ihr bewusst gewesen sei, dass der Suchnachweis bis zum fünften Tage des Folgemonats eingereicht werden müsse. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 2 9. August 2023 von der Arbeitsvermittlung ab- und am 1 8. Oktober 2023 wieder angemeldet worden sei, ändere daran nichts. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die Suchbemühungen für den Monat Oktober 2023 fristgerecht bis zum 5. November 2023 einzureichen. Die Einstel lung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sei daher zu Recht erfolgt. Mit der gewählten Einstelldauer sei dem zu Grunde liegenden leichten Verschulden Rech nung getragen worden (Urk. 2 S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort hielt der Beschwerdegegner an seinen Standpunkten fest (Urk. 8). 3.2
Der Beschwerde schrift ist - soweit sie sich auf die hier strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Suchbemü hungen für die Kontrollperiode Oktober 2023 bezieht - zusammenfassend zu ent nehmen, vom 2 0. Juli bis 2 7. August 2023 sei sie (die Beschwerdeführerin) ärzt lich krankgeschrieben gewesen. Das ärztliche Zeugnis und den Nachweis der Suchbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2023 habe sie dem RAV zukommen lassen. In der Folge sei sie offensichtlich irrtümlich vom RAV von der Arbeits vermittlung abgemeldet worden. Erst im Oktober 2023 sei die erneute Anmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgt . Das erste Beratungsgespräch nach der Wiederan meldung sei für den 1 5. November 2023 geplant gewesen. Krankheitshalber habe der Termin allerdings auf den 2 7. November 2023 verschoben werden müssen . Leider habe sie dann vergessen, zu diesem Termin das Dokument mit den Such bemühungen für den Oktober 2023 mitzunehmen. Sie habe irrtümlich ein anderes Schriftstück eingepackt. Es sei richtig, dass sie die Arbeitsbemühungen für Oktober 2023 nicht am fünften Tag des Folgemonats eingereicht habe, da ihr vom RAV am 1 5. November 2023 brieflich mitgeteilt worden sei, dass sie den Nach weis ihrer Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1 8. bis 3 1. Oktober 2023 entwe der per Post einreichen oder zum Beratungsgespräch mitnehmen solle. Sie habe ihrer RAV-Beraterin beim Beratungstermin erklärt, dass sie die Suchbemühungen für den Oktober 2023 irrtümlich nicht eingepackt habe . D ie Beraterin habe betref fend das spätere Zusenden der Unterlagen allerdings erklärt, dies sei zu spät . Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Unterlagen in der Folge trotzdem postalisch eingereicht, wobei diese am 1. Dezember 2023 beim RAV eingetroffen seien (Urk. 1 S. 1-3; vgl. auch Urk. 6). 4.
Es ist unstrittig und belegt, dass der Nachweis der Suchbemühungen der Beschwerde führerin betreffend die Kontrollperiode Oktober 2023 am 1. Dezember 2023 beim RAV eingetroffen sind (Urk. 1 S. 3,
Urk. 9/219-220). Vorschriftsge mäss hätten die Suchbemühungen indessen bis zum 5. November 2023 einge reicht werden sollen (vgl. vorstehende E. 1.2) . Indessen fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführerin per 2 9. August 2023 irrtümlich von der Arbeitsvermittlung ab gemeldet worden war, wobei per 18. Oktober 2023 die Wiederanmeldung
erfolg te
(vgl. hierzu Urk. 9 /18, Urk. 9/76 f., Urk. 9/125, Urk. 9/134, Urk. 9/147, Urk. 9/156, Urk. 9/186, Urk. 9/197, Urk. 9/235) . Nach
der Wiederanmeldung war auf den
8. November 2023 ein Beratungsgespräch anberaumt, allerdings war die Beschwerdeführerin krankheitshalber am Erscheinen verhindert (Urk. 9/7) . In der Folge wurde sie mit Schreiben des RAV vom 8. November
2023 aufgefordert, bis zum 1 5. November 2023 insbesondere die Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1 8. bis 3 1. Oktober 2023 postalisch oder elektronisch zuzustellen, dies mit dem expliziten Hinweis, die Unterlagen fristgerecht einzureichen, ansonsten eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen könne
(Urk. 9/232 = Urk. 9/233) . Mit einem weiteren Schreiben des RAV vom 8. November 2023 wurde die Beschwerde führer überdies zum Beratungsgespräch neu auf den 2 7. November 2023 eingeladen (Urk. 9/234). Die Beschwerdeführerin reichte die Suchbemü hungen für den Monat Oktober 2023
in der Folge nicht aufforderungsgemäss bis zum 1 5. November 2023 ein. Einen nachvollziehbaren Grund hierfür nannte sie nicht. Ferner brachte sie anerkanntermassen das Formular mit den Suchbemü hungen vom Oktober 2023 auch nicht zum Beratungsgespräch vom 2 7. November 2023 mit, sondern sie unterzeichnete dieses erst danach am 2 8. November 2023 und stellte es dem RAV postalisch zu (Eingangsdatum beim RAV: 1. Dezember 2023; Urk. 9/219-220) . Dass si ch das Formular
– wie sie gel tend macht - irrtümlich nicht unter den zum Beratungsgespräch vom 2 7. November 2023 mitzubringenden Unterlagen bef unden hat, hat die Beschwerde führerin zu vertreten, wobei zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einrei chung der Suchbemühungen für Oktober 2023 bereits verstrichen war. Die Beschwerde führerin macht überdies nicht geltend, das erwähnte Schreiben des RAV vom 8. November 2023 mit der expliziten Fristansetzung bezüglich Einrei chung der Suchbemühungen für Oktober 2023 und der Androhung der Folgen für den Fall der Unterlassung nicht erhalten zu haben. Da somit unter den in Betracht fallenden Umständen nicht vom Vorliegen entschuldbare r Gründe ausge gangen werden kann, können gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV die verspä tet eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen nicht mehr berück sichtigt
werden, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden m ü sste. 5.
5.1
Mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen wählte der Beschwerdegegner eine Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Unter Berücksichtigung dessen, dass für die verspätete Einreichung des Nachwei ses der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2023 keine entlas tenden Gründe gegeben sind, ist die Bemessung der Sanktion im Bereich des leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Die gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtig ung betreffend Oktober 2023 von sieben Tagen mit Wirkung ab 1. November 2023 (vgl. Verfügung Nr. «…» vom 3 0. November 2023; Urk. 9/221-222) erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde darüber hinaus sinngemäss eine Einstellung mit Einstellungsbeginn im Oktober 2023 mit eine r zu geringe n Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung selbst unter Berücksichtigung der verfügten Einstellung rügte (Urk. 1 S. 1 u. 3), so ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie bereits erwähnt, richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde einzig gegen den eingereichten Einspracheentscheid vom 1 1. April 2024, welcher wiederum einzig die Einstellung in der Anspruchs berechtigung wegen verspäteter Einreichung der Suchbemühungen des Monats Oktober 2023 betrifft und Auswirkungen ab 1. November 2023 hat (Einstellungs beginn: 1. November 2023; vgl. Urk. 2, sowie die diesbezügliche Verfügung vom 3 0. November 2023, Urk. 9/221-222) . Davon zu unterscheiden ist die Verfügung mit demselben Datum vom 3 0. November 2023 aber mit anderer Nummer («…») und anderem Inhalt (Urk. 9/223-223). Darin wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühungen vor der Wiederanmeldung mit Einstellungsbeginn am 1 8. Oktober 2023 verfügt. Diese Verfügung wurde mit Verfügung vom 2 2. April 2024 (Urk. 9/76-77) insoweit eine Ab- und Wiederanmeldung erfolgt sei in Wiederer wägung gezogen. Begründet wurde die Einstellung nunmehr mit dem verspäteten Nachweis von Arbeitsbemühungen für September 2023 (vgl.
Urk. 9/77 oben).
Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass gegen diese Wiederer wägungsverfügung ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Damit kann diese nicht Gegen stand des vorliegenden Verfahrens sein. Entsprechend wurde über die Ein stellung mit Beginn im Oktober 2023 weder in der Verfügung vom 3 0. November 2023 (Verfügung Nr. «…»,
Urk. 9/221-222) noch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. April 2024 (Urk. 2) entschieden. Es mangelt mithin an einem für die Erhebung einer Beschwerde erforderlichen Anfechtungsge genstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a .). Das Gericht kann daher nicht darauf eingehen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerWilhelm
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 -22
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. April 2025 (Urk.
2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2024, welche sie aufforderungsgemäss (Urk. 4) am 1 0 . Juni 2024 (Poststempel) in verbesserter Form einreichte (Urk. 6), Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, von der verfügten vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen Dauer sei abzusehen (Urk. 1). Das AFA beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. Juli 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berück sichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätz liche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundes gerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
E. 3.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Entscheides aus, im For mular betreffend den Nachweis der persönlichen Suchbemühungen für den Monat Oktober 2023 seien insgesamt zehn Bewerbungen zwischen dem 1 8. u nd dem 2 6. Oktober 2023 aufgeführt. Dieses Formular sei am 1. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingegangen. Um der Schaden - min derungspflicht zu genügen, seien in quantitativer Hinsicht monatlich zwischen zehn bis zwölf Suchbemühungen nachzuweisen. Ferner müsse der Nachweis der Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht werden, mithin spätes tens am fünften Tag des Folgemonats. Andernfalls könnten die Suchbemühungen nicht mehr berücksichtigt werd en, ausser es liege ein entschuldbarer Grund dafür vor . Für ihren Standpunkt, das Nachweisformular sei rechtzeitig eingereicht worden, könne die Beschwerdeführerin keinen Nachweis vorlegen. Damit liege mit Bezug auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Einreichung bis zum 5. November 2023 Beweislosigkeit vor, die sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirke. Hinzu komme, dass das aktenkundige Formular erst am 2 8. November 2023 unter zeichnet worden sei, was eine rechtzeitige Einreichung im Vornherein aus schliesse. Es sei somit unerheblich, dass die Beschwerdeführerin das Formular anlässlich des Beratungsgesprächs vom 27.
November 2025 habe einreichen wollen, aber vergessen habe, dieses zum Termin mitzunehmen und es erst zwei Tage später habe einreichen können. Es lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Die Suchbemühungen für die Kontrollperioden April bis und mit Juli 2023 habe die Beschwerdegegnerin fristgerecht eingereicht, weswegen davon ausgegangen wer den könne, dass ihr bewusst gewesen sei, dass der Suchnachweis bis zum fünften Tage des Folgemonats eingereicht werden müsse. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 2 9. August 2023 von der Arbeitsvermittlung ab- und am 1 8. Oktober 2023 wieder angemeldet worden sei, ändere daran nichts. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die Suchbemühungen für den Monat Oktober 2023 fristgerecht bis zum 5. November 2023 einzureichen. Die Einstel lung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sei daher zu Recht erfolgt. Mit der gewählten Einstelldauer sei dem zu Grunde liegenden leichten Verschulden Rech nung getragen worden (Urk. 2 S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort hielt der Beschwerdegegner an seinen Standpunkten fest (Urk. 8).
E. 3.2 Der Beschwerde schrift ist - soweit sie sich auf die hier strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Suchbemü hungen für die Kontrollperiode Oktober 2023 bezieht - zusammenfassend zu ent nehmen, vom 2 0. Juli bis 2 7. August 2023 sei sie (die Beschwerdeführerin) ärzt lich krankgeschrieben gewesen. Das ärztliche Zeugnis und den Nachweis der Suchbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2023 habe sie dem RAV zukommen lassen. In der Folge sei sie offensichtlich irrtümlich vom RAV von der Arbeits vermittlung abgemeldet worden. Erst im Oktober 2023 sei die erneute Anmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgt . Das erste Beratungsgespräch nach der Wiederan meldung sei für den 1 5. November 2023 geplant gewesen. Krankheitshalber habe der Termin allerdings auf den 2 7. November 2023 verschoben werden müssen . Leider habe sie dann vergessen, zu diesem Termin das Dokument mit den Such bemühungen für den Oktober 2023 mitzunehmen. Sie habe irrtümlich ein anderes Schriftstück eingepackt. Es sei richtig, dass sie die Arbeitsbemühungen für Oktober 2023 nicht am fünften Tag des Folgemonats eingereicht habe, da ihr vom RAV am 1 5. November 2023 brieflich mitgeteilt worden sei, dass sie den Nach weis ihrer Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1 8. bis 3 1. Oktober 2023 entwe der per Post einreichen oder zum Beratungsgespräch mitnehmen solle. Sie habe ihrer RAV-Beraterin beim Beratungstermin erklärt, dass sie die Suchbemühungen für den Oktober 2023 irrtümlich nicht eingepackt habe . D ie Beraterin habe betref fend das spätere Zusenden der Unterlagen allerdings erklärt, dies sei zu spät . Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Unterlagen in der Folge trotzdem postalisch eingereicht, wobei diese am 1. Dezember 2023 beim RAV eingetroffen seien (Urk. 1 S. 1-3; vgl. auch Urk. 6).
E. 4 Es ist unstrittig und belegt, dass der Nachweis der Suchbemühungen der Beschwerde führerin betreffend die Kontrollperiode Oktober 2023 am 1. Dezember 2023 beim RAV eingetroffen sind (Urk. 1 S. 3,
Urk. 9/219-220). Vorschriftsge mäss hätten die Suchbemühungen indessen bis zum 5. November 2023 einge reicht werden sollen (vgl. vorstehende E. 1.2) . Indessen fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführerin per 2 9. August 2023 irrtümlich von der Arbeitsvermittlung ab gemeldet worden war, wobei per 18. Oktober 2023 die Wiederanmeldung
erfolg te
(vgl. hierzu Urk.
E. 9 /18, Urk. 9/76 f., Urk. 9/125, Urk. 9/134, Urk. 9/147, Urk. 9/156, Urk. 9/186, Urk. 9/197, Urk. 9/235) . Nach
der Wiederanmeldung war auf den
8. November 2023 ein Beratungsgespräch anberaumt, allerdings war die Beschwerdeführerin krankheitshalber am Erscheinen verhindert (Urk. 9/7) . In der Folge wurde sie mit Schreiben des RAV vom 8. November
2023 aufgefordert, bis zum 1 5. November 2023 insbesondere die Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1 8. bis 3 1. Oktober 2023 postalisch oder elektronisch zuzustellen, dies mit dem expliziten Hinweis, die Unterlagen fristgerecht einzureichen, ansonsten eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen könne
(Urk. 9/232 = Urk. 9/233) . Mit einem weiteren Schreiben des RAV vom 8. November 2023 wurde die Beschwerde führer überdies zum Beratungsgespräch neu auf den 2 7. November 2023 eingeladen (Urk. 9/234). Die Beschwerdeführerin reichte die Suchbemü hungen für den Monat Oktober 2023
in der Folge nicht aufforderungsgemäss bis zum 1 5. November 2023 ein. Einen nachvollziehbaren Grund hierfür nannte sie nicht. Ferner brachte sie anerkanntermassen das Formular mit den Suchbemü hungen vom Oktober 2023 auch nicht zum Beratungsgespräch vom 2 7. November 2023 mit, sondern sie unterzeichnete dieses erst danach am 2 8. November 2023 und stellte es dem RAV postalisch zu (Eingangsdatum beim RAV: 1. Dezember 2023; Urk. 9/219-220) . Dass si ch das Formular
– wie sie gel tend macht - irrtümlich nicht unter den zum Beratungsgespräch vom 2 7. November 2023 mitzubringenden Unterlagen bef unden hat, hat die Beschwerde führerin zu vertreten, wobei zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einrei chung der Suchbemühungen für Oktober 2023 bereits verstrichen war. Die Beschwerde führerin macht überdies nicht geltend, das erwähnte Schreiben des RAV vom 8. November 2023 mit der expliziten Fristansetzung bezüglich Einrei chung der Suchbemühungen für Oktober 2023 und der Androhung der Folgen für den Fall der Unterlassung nicht erhalten zu haben. Da somit unter den in Betracht fallenden Umständen nicht vom Vorliegen entschuldbare r Gründe ausge gangen werden kann, können gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV die verspä tet eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen nicht mehr berück sichtigt
werden, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden m ü sste. 5.
5.1
Mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen wählte der Beschwerdegegner eine Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Unter Berücksichtigung dessen, dass für die verspätete Einreichung des Nachwei ses der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2023 keine entlas tenden Gründe gegeben sind, ist die Bemessung der Sanktion im Bereich des leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Die gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtig ung betreffend Oktober 2023 von sieben Tagen mit Wirkung ab 1. November 2023 (vgl. Verfügung Nr. «…» vom 3 0. November 2023; Urk. 9/221-222) erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde darüber hinaus sinngemäss eine Einstellung mit Einstellungsbeginn im Oktober 2023 mit eine r zu geringe n Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung selbst unter Berücksichtigung der verfügten Einstellung rügte (Urk. 1 S. 1 u. 3), so ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie bereits erwähnt, richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde einzig gegen den eingereichten Einspracheentscheid vom 1 1. April 2024, welcher wiederum einzig die Einstellung in der Anspruchs berechtigung wegen verspäteter Einreichung der Suchbemühungen des Monats Oktober 2023 betrifft und Auswirkungen ab 1. November 2023 hat (Einstellungs beginn: 1. November 2023; vgl. Urk. 2, sowie die diesbezügliche Verfügung vom 3 0. November 2023, Urk. 9/221-222) . Davon zu unterscheiden ist die Verfügung mit demselben Datum vom 3 0. November 2023 aber mit anderer Nummer («…») und anderem Inhalt (Urk. 9/223-223). Darin wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühungen vor der Wiederanmeldung mit Einstellungsbeginn am 1 8. Oktober 2023 verfügt. Diese Verfügung wurde mit Verfügung vom 2 2. April 2024 (Urk. 9/76-77) insoweit eine Ab- und Wiederanmeldung erfolgt sei in Wiederer wägung gezogen. Begründet wurde die Einstellung nunmehr mit dem verspäteten Nachweis von Arbeitsbemühungen für September 2023 (vgl.
Urk. 9/77 oben).
Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass gegen diese Wiederer wägungsverfügung ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Damit kann diese nicht Gegen stand des vorliegenden Verfahrens sein. Entsprechend wurde über die Ein stellung mit Beginn im Oktober 2023 weder in der Verfügung vom 3 0. November 2023 (Verfügung Nr. «…»,
Urk. 9/221-222) noch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. April 2024 (Urk. 2) entschieden. Es mangelt mithin an einem für die Erhebung einer Beschwerde erforderlichen Anfechtungsge genstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a .). Das Gericht kann daher nicht darauf eingehen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00093 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 1 8. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, war vom 1 5. März 202 1 bis zum 3 1. März 2023 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/22-23, Urk. 9/272-273). Bereits am 2 1. Februar 2023 hatte sich die Versi cherte bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 9/28) und am 2 3. März 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (Urk. 9/24-27). In der Folge stand der Versicherten ab 3. April 2023 bis und mit 2. April 2025 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug offen (Urk. 9/30, Urk. 9/292). Mit Verfügung Nr. «…»
vom 3 0. November 2023 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (heute: Amt für Arbeit; AFA) wegen ungenü genden persönlichen Arbeitsbemühungen der Versicherten in der Kontrollperiode Oktober 2023 beginnend ab 1. November 2023 eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung von 7 Tagen Dauer (Urk.
9/22 1 -22 2). Die von der Versicherten dage gen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 9/102-103 = Urk. 9/167-168) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. «…»
vom 1 1. April 2024 ab (Urk. 7/79-82 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. April 2025 (Urk.
2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2024, welche sie aufforderungsgemäss (Urk. 4) am 1 0 . Juni 2024 (Poststempel) in verbesserter Form einreichte (Urk. 6), Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, von der verfügten vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 Tagen Dauer sei abzusehen (Urk. 1). Das AFA beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. Juli 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berück sichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätz liche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundes gerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Entscheides aus, im For mular betreffend den Nachweis der persönlichen Suchbemühungen für den Monat Oktober 2023 seien insgesamt zehn Bewerbungen zwischen dem 1 8. u nd dem 2 6. Oktober 2023 aufgeführt. Dieses Formular sei am 1. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingegangen. Um der Schaden - min derungspflicht zu genügen, seien in quantitativer Hinsicht monatlich zwischen zehn bis zwölf Suchbemühungen nachzuweisen. Ferner müsse der Nachweis der Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht werden, mithin spätes tens am fünften Tag des Folgemonats. Andernfalls könnten die Suchbemühungen nicht mehr berücksichtigt werd en, ausser es liege ein entschuldbarer Grund dafür vor . Für ihren Standpunkt, das Nachweisformular sei rechtzeitig eingereicht worden, könne die Beschwerdeführerin keinen Nachweis vorlegen. Damit liege mit Bezug auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Einreichung bis zum 5. November 2023 Beweislosigkeit vor, die sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirke. Hinzu komme, dass das aktenkundige Formular erst am 2 8. November 2023 unter zeichnet worden sei, was eine rechtzeitige Einreichung im Vornherein aus schliesse. Es sei somit unerheblich, dass die Beschwerdeführerin das Formular anlässlich des Beratungsgesprächs vom 27.
November 2025 habe einreichen wollen, aber vergessen habe, dieses zum Termin mitzunehmen und es erst zwei Tage später habe einreichen können. Es lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Die Suchbemühungen für die Kontrollperioden April bis und mit Juli 2023 habe die Beschwerdegegnerin fristgerecht eingereicht, weswegen davon ausgegangen wer den könne, dass ihr bewusst gewesen sei, dass der Suchnachweis bis zum fünften Tage des Folgemonats eingereicht werden müsse. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 2 9. August 2023 von der Arbeitsvermittlung ab- und am 1 8. Oktober 2023 wieder angemeldet worden sei, ändere daran nichts. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die Suchbemühungen für den Monat Oktober 2023 fristgerecht bis zum 5. November 2023 einzureichen. Die Einstel lung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sei daher zu Recht erfolgt. Mit der gewählten Einstelldauer sei dem zu Grunde liegenden leichten Verschulden Rech nung getragen worden (Urk. 2 S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort hielt der Beschwerdegegner an seinen Standpunkten fest (Urk. 8). 3.2
Der Beschwerde schrift ist - soweit sie sich auf die hier strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Suchbemü hungen für die Kontrollperiode Oktober 2023 bezieht - zusammenfassend zu ent nehmen, vom 2 0. Juli bis 2 7. August 2023 sei sie (die Beschwerdeführerin) ärzt lich krankgeschrieben gewesen. Das ärztliche Zeugnis und den Nachweis der Suchbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2023 habe sie dem RAV zukommen lassen. In der Folge sei sie offensichtlich irrtümlich vom RAV von der Arbeits vermittlung abgemeldet worden. Erst im Oktober 2023 sei die erneute Anmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgt . Das erste Beratungsgespräch nach der Wiederan meldung sei für den 1 5. November 2023 geplant gewesen. Krankheitshalber habe der Termin allerdings auf den 2 7. November 2023 verschoben werden müssen . Leider habe sie dann vergessen, zu diesem Termin das Dokument mit den Such bemühungen für den Oktober 2023 mitzunehmen. Sie habe irrtümlich ein anderes Schriftstück eingepackt. Es sei richtig, dass sie die Arbeitsbemühungen für Oktober 2023 nicht am fünften Tag des Folgemonats eingereicht habe, da ihr vom RAV am 1 5. November 2023 brieflich mitgeteilt worden sei, dass sie den Nach weis ihrer Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1 8. bis 3 1. Oktober 2023 entwe der per Post einreichen oder zum Beratungsgespräch mitnehmen solle. Sie habe ihrer RAV-Beraterin beim Beratungstermin erklärt, dass sie die Suchbemühungen für den Oktober 2023 irrtümlich nicht eingepackt habe . D ie Beraterin habe betref fend das spätere Zusenden der Unterlagen allerdings erklärt, dies sei zu spät . Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Unterlagen in der Folge trotzdem postalisch eingereicht, wobei diese am 1. Dezember 2023 beim RAV eingetroffen seien (Urk. 1 S. 1-3; vgl. auch Urk. 6). 4.
Es ist unstrittig und belegt, dass der Nachweis der Suchbemühungen der Beschwerde führerin betreffend die Kontrollperiode Oktober 2023 am 1. Dezember 2023 beim RAV eingetroffen sind (Urk. 1 S. 3,
Urk. 9/219-220). Vorschriftsge mäss hätten die Suchbemühungen indessen bis zum 5. November 2023 einge reicht werden sollen (vgl. vorstehende E. 1.2) . Indessen fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführerin per 2 9. August 2023 irrtümlich von der Arbeitsvermittlung ab gemeldet worden war, wobei per 18. Oktober 2023 die Wiederanmeldung
erfolg te
(vgl. hierzu Urk. 9 /18, Urk. 9/76 f., Urk. 9/125, Urk. 9/134, Urk. 9/147, Urk. 9/156, Urk. 9/186, Urk. 9/197, Urk. 9/235) . Nach
der Wiederanmeldung war auf den
8. November 2023 ein Beratungsgespräch anberaumt, allerdings war die Beschwerdeführerin krankheitshalber am Erscheinen verhindert (Urk. 9/7) . In der Folge wurde sie mit Schreiben des RAV vom 8. November
2023 aufgefordert, bis zum 1 5. November 2023 insbesondere die Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1 8. bis 3 1. Oktober 2023 postalisch oder elektronisch zuzustellen, dies mit dem expliziten Hinweis, die Unterlagen fristgerecht einzureichen, ansonsten eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen könne
(Urk. 9/232 = Urk. 9/233) . Mit einem weiteren Schreiben des RAV vom 8. November 2023 wurde die Beschwerde führer überdies zum Beratungsgespräch neu auf den 2 7. November 2023 eingeladen (Urk. 9/234). Die Beschwerdeführerin reichte die Suchbemü hungen für den Monat Oktober 2023
in der Folge nicht aufforderungsgemäss bis zum 1 5. November 2023 ein. Einen nachvollziehbaren Grund hierfür nannte sie nicht. Ferner brachte sie anerkanntermassen das Formular mit den Suchbemü hungen vom Oktober 2023 auch nicht zum Beratungsgespräch vom 2 7. November 2023 mit, sondern sie unterzeichnete dieses erst danach am 2 8. November 2023 und stellte es dem RAV postalisch zu (Eingangsdatum beim RAV: 1. Dezember 2023; Urk. 9/219-220) . Dass si ch das Formular
– wie sie gel tend macht - irrtümlich nicht unter den zum Beratungsgespräch vom 2 7. November 2023 mitzubringenden Unterlagen bef unden hat, hat die Beschwerde führerin zu vertreten, wobei zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einrei chung der Suchbemühungen für Oktober 2023 bereits verstrichen war. Die Beschwerde führerin macht überdies nicht geltend, das erwähnte Schreiben des RAV vom 8. November 2023 mit der expliziten Fristansetzung bezüglich Einrei chung der Suchbemühungen für Oktober 2023 und der Androhung der Folgen für den Fall der Unterlassung nicht erhalten zu haben. Da somit unter den in Betracht fallenden Umständen nicht vom Vorliegen entschuldbare r Gründe ausge gangen werden kann, können gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV die verspä tet eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen nicht mehr berück sichtigt
werden, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden m ü sste. 5.
5.1
Mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen wählte der Beschwerdegegner eine Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Unter Berücksichtigung dessen, dass für die verspätete Einreichung des Nachwei ses der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2023 keine entlas tenden Gründe gegeben sind, ist die Bemessung der Sanktion im Bereich des leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Die gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtig ung betreffend Oktober 2023 von sieben Tagen mit Wirkung ab 1. November 2023 (vgl. Verfügung Nr. «…» vom 3 0. November 2023; Urk. 9/221-222) erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde darüber hinaus sinngemäss eine Einstellung mit Einstellungsbeginn im Oktober 2023 mit eine r zu geringe n Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung selbst unter Berücksichtigung der verfügten Einstellung rügte (Urk. 1 S. 1 u. 3), so ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie bereits erwähnt, richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde einzig gegen den eingereichten Einspracheentscheid vom 1 1. April 2024, welcher wiederum einzig die Einstellung in der Anspruchs berechtigung wegen verspäteter Einreichung der Suchbemühungen des Monats Oktober 2023 betrifft und Auswirkungen ab 1. November 2023 hat (Einstellungs beginn: 1. November 2023; vgl. Urk. 2, sowie die diesbezügliche Verfügung vom 3 0. November 2023, Urk. 9/221-222) . Davon zu unterscheiden ist die Verfügung mit demselben Datum vom 3 0. November 2023 aber mit anderer Nummer («…») und anderem Inhalt (Urk. 9/223-223). Darin wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühungen vor der Wiederanmeldung mit Einstellungsbeginn am 1 8. Oktober 2023 verfügt. Diese Verfügung wurde mit Verfügung vom 2 2. April 2024 (Urk. 9/76-77) insoweit eine Ab- und Wiederanmeldung erfolgt sei in Wiederer wägung gezogen. Begründet wurde die Einstellung nunmehr mit dem verspäteten Nachweis von Arbeitsbemühungen für September 2023 (vgl.
Urk. 9/77 oben).
Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass gegen diese Wiederer wägungsverfügung ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Damit kann diese nicht Gegen stand des vorliegenden Verfahrens sein. Entsprechend wurde über die Ein stellung mit Beginn im Oktober 2023 weder in der Verfügung vom 3 0. November 2023 (Verfügung Nr. «…»,
Urk. 9/221-222) noch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. April 2024 (Urk. 2) entschieden. Es mangelt mithin an einem für die Erhebung einer Beschwerde erforderlichen Anfechtungsge genstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a .). Das Gericht kann daher nicht darauf eingehen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerWilhelm