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AL.2024.00090

Rückforderung aufgrund eines höheren Zwischenverdienstes; ausgerichteter Lohnbestandteil für 13. Monatslohn von Fr. 1'593.-- betrifft gemäss den vorliegenden Akten nicht die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses; bezüglich der Monate September bis Dezember 2020 war der Anteil 13. Monatslohn bereits im Stundenlohn enthalten. Rückweisung zur Neuberechnung der Rückforderung.

Zürich SozVersG · 2025-08-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1988, war seit dem

1. August 2016 als Leiterin Administra tion bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 7/4 S. 1 Ziff. 1.1 und 2.1) . Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der Kündigung der Arbeitgeberin vom 2 9. April 2019 gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien

per 2 0. Juli 2020 aufgelöst (Urk. 7/5, Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 1). Die Versicherte meldete sich am 3. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeits vermittlung an und beantragte per 6. Juli 2020 die Ausrichtun g von Arbeits losenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/2 Ziff. 2).

D ie Versicherte war seit dem 2 1. September 2020 bis Ende März 2021 mit einem Teilzeitpensum

als kaufmännische Angestellte bei der A.___ AG (nachfolgend: A.___)

angestellt

(Urk. 7/142 S. 1 f.

Ziff. 1- 2, Urk. 2 S. 4 E. 11). 1.2

Die Versicherte wurde am 2 5. März 2021 per

1. April 2021 beim RAV ab gemeldet (Urk. 7/56). Am 9. Dezember 2021 meldetet sie sich erneut beim RAV Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/60). Mit

Verfügung vom 8. August 2023 (Urk. 7/134)

forderte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) von de r Versicherten

zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von

Fr. 947.80 zurück. Die von dieser am 3 1. August 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/139 /1) wies die Unia mit Entscheid vom 1 1. April 2024 (Urk. 7/144 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 9. (Poststempel vom 10.)

Mai 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. April 2024 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und beziehungsweise die Über prüfung der Rückforderung von Fr. 947.8 0. Zudem beantragte sie den Erlass der Rückforderung

(Urk. 1 S. 1 oben, S. 2)

Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2024 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb der Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienst ausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

2.2

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, d ie Beschwerdeführerin habe

auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2020 verneint, dass sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe . E ine nachträgliche Deklaration des Zwischen verdienstes sei nicht erfolgt und es sei für diesen Monat auch keine Zwischen verdienst- Bescheinigung eingereicht worden (S. 3 E. 9).

Der Beschwerdegegnerin

würden die Zwischenverdienst- Bescheinigungen der Arbeitgeberin von Oktober 2020 bis März 2021 vor liegen . Darin werde ausgewiesen, dass der AHV-pflichtige Bruttolohn die Ferienentschädigung und den anteilsmässigen 1 3. Monatslohn inkludiere. In der Bescheinigung vom 4. März 2021 betreffend Februar 2021 werde erstmals festgehalten, dass der 1 3. Monats lohn am 3 1. März 2021 anteilsmässig

für drei Monate ausbezahlt werde. Mit der Abrechnung vom 2 9. März 2021 betreffend März 2021 sei zum Austritt der Beschwerdeführerin eine Auszahlung des 1 3. Monatslohn s in Höhe von Fr. 1'593.-- erfolgt. Anlässlich weiterer Abklärungen seien der Beschwerde gegnerin der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung en der A.___

von September 2020 bis März 202 1 zugestellt worden. Gemäss Arbeitsvertrag sei der erste Arbeitstag der 2 1. September 2020 gewesen und das Anstellungsverhältnis habe bis zum 3 1. März 2021 gedauert (S. 4 E. 10-11). Die Auszahlung des 1 3. Monatslohn s vom März 2021 in Höhe von Fr. 1'593.-- sei anteilsmässig für die Monate September 2020 bis März 2021 erfolgt. Der 1 3. Monatslohn müsse in jener Kontrollperiode angerechnet werden, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Im März 2021 sei nachweislich die rückwirkende Auszah lung des 1 3. Monatslohn für den Zeitraum von September 2020 bis März 2021 erfolgt (S. 4 E. 13-14). Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Zwischenverdienst-Bescheinigungen der Arbeitgeberin falsch ausgefüllt worden seien, da darin der anteilmässige 1 3. Monatslohn und die Ferienentschädigung nicht korrekt ausge wiesen worden seien . Aufgrund der Geringfügigkeit der Differenz werde auf die Korrektur der Rückforderungssumme verzichtet (S. 5 E. 19). 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 1 4. August 2023 klar mitgeteilt, dass der 1 3. Monatslohn von Fr. 1'593.-- für die Monate Januar bis März 2021 ausbezahlt worden sei und nicht wie die Beschwer degegnerin behaupte für die ganze Anstellungszeit . Die Beschwerdegegnerin habe das Schreiben jedoch nicht beachtet. Das Formular betreffend September 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin nachträglich per Post eingereicht, wobei sie nie eine Rückmeldung erhalten habe. Sollte sie dafür ungerechtfertigterweise Lohn bezogen habe, entschuldige sie sich dafür. Es habe sich um einen Arbeitseinsatz von drei halben und einem ganzen Tag gehandelt . Die Löhne für September bis Dezember 2020 hätten bereits anteilsmässig den 1 3. Monatslohn enthalten. Dies sei auf den Bescheinigungen des Arbeitgebers immer klar ausgewiesen worden. Gemäss der Lohnabrechnung des Arbeitgebers sei ihr der Lohn korrekt ausbezahlt worden. Sie wolle die Berechnung von Fr. 947.70 nachvollziehen können, was sie bei der Auflistung im Einspracheentscheid nicht könne (Urk. 1 S. 1).

Sie habe die Leistungen sodann in gutem Glauben empfangen und sich stets an die gesetzlichen Pflichten gehalten. Weiter stehe es in keinem Verhältnis, dass die Beschwerdegegnerin fast drei Jahre verstreichen lasse, um im letzten Moment Rückforderungen zu stellen (S. 2). 3.3

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über die Rückforderung und - gegebenenfalls - de n

Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung nach Art. 25

Abs. 1 ATSG beantragte (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den in der Zeit von September 2020 bis März 2021 von der Beschwerdeführerin bei der A.___

erzielten Zwischenverdienst korrekt ermittelt hat

und für welchen Zeitraum die nachträglich ausgerichteten Fr. 1'593.-- als Anteil am 1 3. Monatslohn anzu rechnen sind, was sich auf die Höhe des Zwischenverdienstes auswirkt. Strittig ist demnach die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 947.8 0. 4. 4.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 2020

war die Beschwerdeführerin

ab dem 2 1. September 2020

zunächst mit einem Arbeitspensum von 20 % und ab dem 2 8. September 2020 mit einem Pensum von 60 % als kaufmännische Angestellte bei der A.___

angestellt . Der Arbeitsvertrag sah weiter vor, dass der Beschwerdeführerin neben dem Grundlohn von Fr. 3'300.-- (ausgehend von einem Arbeitspensum von 60

%) in der Zeit vom 2 1. bis 2 7. September 2020 zudem ein Stundenlohn von Fr. 32.75 zuzüglich eines Ferienanteils vom 8.33 % (Fr. 2.73) und damit ein Stundenlohn von total

Fr. 35.50 ausgerichtet wird (Urk. 7/142 S. 1 f. Ziff. 1-2, S. 3 Ziff. 5). Gemäss Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 2020

war

ab Oktober 2020 ein Stundenlohn

von

Fr. 35.50 vereinbart

(Urk. 7/142 Zusatz Arbeitsvertrag S. 1).

Die Arbeitgeberin hielt im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2024 sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 wieder fix zu 60 % angestellt gewesen sei gemäss den Bedingungen im Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 202 0 (Urk. 7/143 S. 2). Die Anstellung bei der A.___ dauerte bis Ende März 2021 (vgl. Urk. 7/101/7). 4.2

Die Beschwerde führerin verneinte auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» vom 3 0. September 2020 für

September 2020, dass sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe (Urk. 7/34 S. 2 Ziff. 1).

Gemäss der Abrechnung der Zahlstelle der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020 (Urk. 7/35) wurde für September 2020 eine Arbeitslosenentschädigung von brutto Fr. 5'382.30 (22 Taggelder à Fr. 244.65) und netto Fr. 4'959.20 abge rechnet. 4. 3

Gemäss der Lohnabrechnung der A.___ vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/101/1) per September 2020 richtete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für den Monat September 2020 einen Monatslohn von Fr. 330.-- und

einen Stundenlohn von Fr. 298.20 (8.4 Stunden à Fr. 35.50) und damit brutto total

Fr. 628.20 (Fr. 330.-- + Fr. 298.20) aus.

Gemäss den

Lohnabrechnung en per Oktober bis Dezember 2020

vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/101/2 -4) betrug der Lohn

der Beschwerdeführerin im Oktober 2020 brutto

Fr. 2'154.85 (60.7 Stunden à Fr. 35.50), im November 2020 brutto

Fr. 2'316.40 (6 5 .25 Stunden à Fr. 35. 5

0) und im Dezember 2020 brutto

Fr. 2'616.35 (73.70 Stunden à Fr. 35.50). Gemäss den Lohnabrechnungen vom 2 1. Juli 2022 per Januar und Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin im Januar 2021 ein Monatslohn von brutto

Fr. 3'420.-- und im Februar 2021 ein Monatslohn von brutto

Fr. 3'990.-- ausgerichtet (Urk. 7/101/5-6). Gemäss der Lohnabrechnung vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/101/7) für März 2021 wurden der Beschwerdeführerin nebst dem Monatslohn für März 2021 von Fr. 3'990.-- zusätzlich Fr. 1'593.-- als 1 3. Monatslohn Auszahlung Austritt und Fr. 1'109.50 (entsprechend 32.70 Stunden à 33.93 Fr.) Auszahlung Ferien und Überstunden und damit total brutto Fr. 6'692.50 (Fr. 3'990.-- + Fr. 1'593.-- + Fr. 1'109.50) ausgerichtet. 4. 4

Die A.___ gab in der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. März 2021 für Februar 2021 an, der Beschwerdeführerin werde am 3 1. März 2021 anteilsmässig für drei Monate der 1 3. Monatslohn ausbezahlt (Urk. 7/53 Ziff. 11). 4.5

B.___, Inhaberin der A.___, gab im Schreiben vom 1 4. August 2023 (Urk. 3/1 = Urk. 7/ 139/20) an, sie bestätige, dass der Beschwer deführerin mit dem letzten Lohn im März 2021 ein 1 3. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'593.-- ausbezahlt worden sei. Dieser sei anteilsmässig für die Monate Januar bis März im Jahr 2021 ausbezahlt worden. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin bezog in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 1. Juli 2020 bis 3 0. November 2022 Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/73). Vom 2 1. September 2020 bis Ende März 2021 übte sie bei der A.___ einen Zwischenverdienst aus.

5.2

Die

A.___

richtete der Beschwerdeführerin mit dem Lohn für März 2021 zusätzlich Fr. 1'593.-- aus. Nach den Angaben auf der Lohnabrechnung vom 2 1. Juli 202 2 handelt es sich um den Lohnbestandteil für den 1 3. Monatslohn (E.

4. 3). Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Betrag

für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin von September 2020 bis März 2021 anzurechnen ist . Nachfolgend ist zu prüfen, für welchen Zeitraum der Betrag zu berücksichtigen ist.

Gemäss der Bescheinigung über Zwischenverdienst der A.___ vom 1 5. November 2020 (Urk. 7/41) für Oktober 2020 setzte sich der Bruttolohn von total Fr. 2'154.85 aus dem Grundlohn von Fr. 1'795.85 und der Ferienent schädigung von Fr. 179.50 und dem Anteil am 1 3. Monatslohn von Fr. 179.50 (je 8.33 %) zusammen. Die Arbeitgeberin wies damit aus, dass der Bruttolohn von Fr. 35.50 die Ferienentschädigung und den Anteil am 1 3. Monatslohn bereits enthielt (Urk. 7/41 Ziff. 8 -1 0; vgl. auch die Bescheinigungen über Zwischen verdienst vom 3 0. November 2020 für November 2020 und vom 8. Januar 2021 für Dezember 2020; Urk. 7/43 Ziff. 8 -10, Urk. 7/48 Ziff. 8 -10) .

Anders als für die Monate September bis Dezember 2020 wurde der Beschwerde führerin in den Monaten Januar bis März 2021 nicht ein Stundenlohn, sondern

ein Grundlohn in der Höhe von Fr. 3'420.-- beziehungsweise Fr. 3'990.-- ausge richtet

(E. 4.3). Nach den Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die Monate Januar bis März 2021 war der Anteil für den 1 3. Monatslohn nicht im Grundlohn enthalten (Urk. 7/51 Ziff. 10, Urk. 7/53 Ziff. 10, Urk. 7/58 Ziff. 10). Wie sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin an die Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2024 ergibt, arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 denn auch wieder mit einem fixen Arbeitspensum von 60 % wie zu Beginn ihrer Anstellung (E. 4.1)

In der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. März 2021 für Februar 2021 wurde zudem angegeben, dass der 1 3. Monatslohn am 3 1. März 2021 anteils mässig für drei Monate ausbezahlt werde (Urk. 7/53 Ziff. 11). Damit ergibt sich, dass in den für die Monate September bis Dezember 2020 ausbezahlten Löhnen der A.___ ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 35.50 der Anteil am 1 3. Monatslohn bereits enthalten war, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (Urk. 1 S. 1 unten). Der Anteil für den 1 3. Monatslohn sollte im betreffenden Zeitraum demnach nicht zusätzlich ausbezahlt werden. Dies lässt sich vor allem den Bescheinigungen der Arbeitgeberin über Zwischenverdienst und dem Schreiben der Inhaberin vom 1 4. August 2023 entnehmen. Ein Grund, weshalb dem Schreiben der Arbeitgeberin nicht gefolgt werden kann, besteht nicht .

Weiter ergibt es Sinn, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis März 2021 neben dem Grundlohn zusätzlich den

Anteil am 1 3. Monatslohn in Höhe von total

Fr. 1'593.-- ausbezahlt e, da dieser gemäss den Bescheinigungen über Zwischenverdienst

nicht im Grundlohn enthalten war . Die Auszahlung betrifft daher nur die Monate Januar bis März 2021, für welchen Zeitraum sich nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin keine Rückfor derung erg ibt .

Dies führt dazu, dass der

Berechnung der Beschwerdegegnerin, wonach der Anteil am 1 3. Monatslohn zusätzlich zum Stundenlohn von Fr. 35.50 anzurechnen und von einem Bruttolohn von neu

Fr. 38.45 auszugehen wäre (Urk. 2 S. 4 E. 14-15), nicht gefolgt werden kann. 5.3

Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für September 2020 eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber beziehungsweise einen Zwischenverdienst verneint hatte (E. 4.2).

Soweit sie geltend machte, sie habe der Beschwerdegegnerin das korrekte Formular nachträglich per Post zugestellt (Urk. 1 S. 1), ist festzuhalten, dass keine nachträgliche Deklaration eines Zwischenverdienstes für September 2020 vorliegt. In der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020 für September 2020 wurde der erzielte Zwischenverdienst demzufolge nicht berück sichtigt.

Nach der Lohnabrechnung der A.___

vom 2 1. Juli 2022 ist für September 2020 der Lohn von brutto Fr. 628.20 als Zwischenverdienst anzurechnen. 5.4

Zusammenfassend ist lediglich für den Monat September 2020 der von der Beschwerdeführerin nicht deklarierte Zwischenverdienst von brutto

Fr. 628.20 anstellt von Fr. 657.85 anzurechnen, welcher in der Abrechnung der Beschwer degegnerin vom 8. Oktober 2020 nicht berücksichtigt worden war

(E.

4.2) . Für die Monate Oktober bis Dezember 2020 besteht dagegen kein Raum für eine Rück forderung. Die Sache ist daher zur Neuberechnung der Abrechnung für September 2020 unter Berücksichtigung des genannten Zwischenverdienstes

und der daraus resultierenden Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Anschliessend ist über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin für die verbleibende Rückforderung zu entscheiden. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der angefochtene

Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 1. April 2024 aufgehoben und d ie Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen

über die Rückforderung neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 und 2.1) . Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der Kündigung der Arbeitgeberin vom 2 9. April 2019 gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien

per

E. 1.2 Die Versicherte wurde am 2 5. März 2021 per

1. April 2021 beim RAV ab gemeldet (Urk. 7/56). Am 9. Dezember 2021 meldetet sie sich erneut beim RAV Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/60). Mit

Verfügung vom 8. August 2023 (Urk. 7/134)

forderte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) von de r Versicherten

zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von

Fr. 947.80 zurück. Die von dieser am 3 1. August 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/139 /1) wies die Unia mit Entscheid vom 1 1. April 2024 (Urk. 7/144 = Urk.

2) ab.

E. 2 Die Versicherte erhob am 9. (Poststempel vom 10.)

Mai 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. April 2024 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und beziehungsweise die Über prüfung der Rückforderung von Fr. 947.8 0. Zudem beantragte sie den Erlass der Rückforderung

(Urk. 1 S. 1 oben, S. 2)

Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2024 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 2.1 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb der Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienst ausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs.

E. 2.2 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

E. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung nach Art. 25

Abs. 1 ATSG beantragte (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den in der Zeit von September 2020 bis März 2021 von der Beschwerdeführerin bei der A.___

erzielten Zwischenverdienst korrekt ermittelt hat

und für welchen Zeitraum die nachträglich ausgerichteten Fr. 1'593.-- als Anteil am 1 3. Monatslohn anzu rechnen sind, was sich auf die Höhe des Zwischenverdienstes auswirkt. Strittig ist demnach die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 947.8 0.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 1 4. August 2023 klar mitgeteilt, dass der 1 3. Monatslohn von Fr. 1'593.-- für die Monate Januar bis März 2021 ausbezahlt worden sei und nicht wie die Beschwer degegnerin behaupte für die ganze Anstellungszeit . Die Beschwerdegegnerin habe das Schreiben jedoch nicht beachtet. Das Formular betreffend September 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin nachträglich per Post eingereicht, wobei sie nie eine Rückmeldung erhalten habe. Sollte sie dafür ungerechtfertigterweise Lohn bezogen habe, entschuldige sie sich dafür. Es habe sich um einen Arbeitseinsatz von drei halben und einem ganzen Tag gehandelt . Die Löhne für September bis Dezember 2020 hätten bereits anteilsmässig den 1 3. Monatslohn enthalten. Dies sei auf den Bescheinigungen des Arbeitgebers immer klar ausgewiesen worden. Gemäss der Lohnabrechnung des Arbeitgebers sei ihr der Lohn korrekt ausbezahlt worden. Sie wolle die Berechnung von Fr. 947.70 nachvollziehen können, was sie bei der Auflistung im Einspracheentscheid nicht könne (Urk. 1 S. 1).

Sie habe die Leistungen sodann in gutem Glauben empfangen und sich stets an die gesetzlichen Pflichten gehalten. Weiter stehe es in keinem Verhältnis, dass die Beschwerdegegnerin fast drei Jahre verstreichen lasse, um im letzten Moment Rückforderungen zu stellen (S. 2).

E. 3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über die Rückforderung und - gegebenenfalls - de n

Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art.

E. 4 3

Gemäss der Lohnabrechnung der A.___ vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/101/1) per September 2020 richtete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für den Monat September 2020 einen Monatslohn von Fr. 330.-- und

einen Stundenlohn von Fr. 298.20 (8.4 Stunden à Fr. 35.50) und damit brutto total

Fr. 628.20 (Fr. 330.-- + Fr. 298.20) aus.

Gemäss den

Lohnabrechnung en per Oktober bis Dezember 2020

vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/101/2 -4) betrug der Lohn

der Beschwerdeführerin im Oktober 2020 brutto

Fr. 2'154.85 (60.7 Stunden à Fr. 35.50), im November 2020 brutto

Fr. 2'316.40 (6

E. 4.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 2020

war die Beschwerdeführerin

ab dem 2 1. September 2020

zunächst mit einem Arbeitspensum von 20 % und ab dem 2 8. September 2020 mit einem Pensum von 60 % als kaufmännische Angestellte bei der A.___

angestellt . Der Arbeitsvertrag sah weiter vor, dass der Beschwerdeführerin neben dem Grundlohn von Fr. 3'300.-- (ausgehend von einem Arbeitspensum von 60

%) in der Zeit vom 2 1. bis 2 7. September 2020 zudem ein Stundenlohn von Fr. 32.75 zuzüglich eines Ferienanteils vom 8.33 % (Fr. 2.73) und damit ein Stundenlohn von total

Fr. 35.50 ausgerichtet wird (Urk. 7/142 S. 1 f. Ziff. 1-2, S. 3 Ziff. 5). Gemäss Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 2020

war

ab Oktober 2020 ein Stundenlohn

von

Fr. 35.50 vereinbart

(Urk. 7/142 Zusatz Arbeitsvertrag S. 1).

Die Arbeitgeberin hielt im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2024 sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 wieder fix zu 60 % angestellt gewesen sei gemäss den Bedingungen im Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 202 0 (Urk. 7/143 S. 2). Die Anstellung bei der A.___ dauerte bis Ende März 2021 (vgl. Urk. 7/101/7).

E. 4.2 Die Beschwerde führerin verneinte auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» vom 3 0. September 2020 für

September 2020, dass sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe (Urk. 7/34 S. 2 Ziff. 1).

Gemäss der Abrechnung der Zahlstelle der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020 (Urk. 7/35) wurde für September 2020 eine Arbeitslosenentschädigung von brutto Fr. 5'382.30 (22 Taggelder à Fr. 244.65) und netto Fr. 4'959.20 abge rechnet.

E. 4.5 B.___, Inhaberin der A.___, gab im Schreiben vom 1 4. August 2023 (Urk. 3/1 = Urk. 7/ 139/20) an, sie bestätige, dass der Beschwer deführerin mit dem letzten Lohn im März 2021 ein 1 3. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'593.-- ausbezahlt worden sei. Dieser sei anteilsmässig für die Monate Januar bis März im Jahr 2021 ausbezahlt worden.

E. 5 0) und im Dezember 2020 brutto

Fr. 2'616.35 (73.70 Stunden à Fr. 35.50). Gemäss den Lohnabrechnungen vom 2 1. Juli 2022 per Januar und Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin im Januar 2021 ein Monatslohn von brutto

Fr. 3'420.-- und im Februar 2021 ein Monatslohn von brutto

Fr. 3'990.-- ausgerichtet (Urk. 7/101/5-6). Gemäss der Lohnabrechnung vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/101/7) für März 2021 wurden der Beschwerdeführerin nebst dem Monatslohn für März 2021 von Fr. 3'990.-- zusätzlich Fr. 1'593.-- als 1 3. Monatslohn Auszahlung Austritt und Fr. 1'109.50 (entsprechend 32.70 Stunden à 33.93 Fr.) Auszahlung Ferien und Überstunden und damit total brutto Fr. 6'692.50 (Fr. 3'990.-- + Fr. 1'593.-- + Fr. 1'109.50) ausgerichtet. 4. 4

Die A.___ gab in der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. März 2021 für Februar 2021 an, der Beschwerdeführerin werde am 3 1. März 2021 anteilsmässig für drei Monate der 1 3. Monatslohn ausbezahlt (Urk. 7/53 Ziff. 11).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bezog in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 1. Juli 2020 bis 3 0. November 2022 Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/73). Vom 2 1. September 2020 bis Ende März 2021 übte sie bei der A.___ einen Zwischenverdienst aus.

E. 5.2 Die

A.___

richtete der Beschwerdeführerin mit dem Lohn für März 2021 zusätzlich Fr. 1'593.-- aus. Nach den Angaben auf der Lohnabrechnung vom 2 1. Juli 202 2 handelt es sich um den Lohnbestandteil für den 1 3. Monatslohn (E.

4. 3). Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Betrag

für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin von September 2020 bis März 2021 anzurechnen ist . Nachfolgend ist zu prüfen, für welchen Zeitraum der Betrag zu berücksichtigen ist.

Gemäss der Bescheinigung über Zwischenverdienst der A.___ vom 1 5. November 2020 (Urk. 7/41) für Oktober 2020 setzte sich der Bruttolohn von total Fr. 2'154.85 aus dem Grundlohn von Fr. 1'795.85 und der Ferienent schädigung von Fr. 179.50 und dem Anteil am 1 3. Monatslohn von Fr. 179.50 (je 8.33 %) zusammen. Die Arbeitgeberin wies damit aus, dass der Bruttolohn von Fr. 35.50 die Ferienentschädigung und den Anteil am 1 3. Monatslohn bereits enthielt (Urk. 7/41 Ziff.

E. 5.3 Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für September 2020 eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber beziehungsweise einen Zwischenverdienst verneint hatte (E. 4.2).

Soweit sie geltend machte, sie habe der Beschwerdegegnerin das korrekte Formular nachträglich per Post zugestellt (Urk. 1 S. 1), ist festzuhalten, dass keine nachträgliche Deklaration eines Zwischenverdienstes für September 2020 vorliegt. In der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020 für September 2020 wurde der erzielte Zwischenverdienst demzufolge nicht berück sichtigt.

Nach der Lohnabrechnung der A.___

vom 2 1. Juli 2022 ist für September 2020 der Lohn von brutto Fr. 628.20 als Zwischenverdienst anzurechnen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist lediglich für den Monat September 2020 der von der Beschwerdeführerin nicht deklarierte Zwischenverdienst von brutto

Fr. 628.20 anstellt von Fr. 657.85 anzurechnen, welcher in der Abrechnung der Beschwer degegnerin vom 8. Oktober 2020 nicht berücksichtigt worden war

(E.

4.2) . Für die Monate Oktober bis Dezember 2020 besteht dagegen kein Raum für eine Rück forderung. Die Sache ist daher zur Neuberechnung der Abrechnung für September 2020 unter Berücksichtigung des genannten Zwischenverdienstes

und der daraus resultierenden Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Anschliessend ist über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin für die verbleibende Rückforderung zu entscheiden. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der angefochtene

Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 1. April 2024 aufgehoben und d ie Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen

über die Rückforderung neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger

E. 8 -10) .

Anders als für die Monate September bis Dezember 2020 wurde der Beschwerde führerin in den Monaten Januar bis März 2021 nicht ein Stundenlohn, sondern

ein Grundlohn in der Höhe von Fr. 3'420.-- beziehungsweise Fr. 3'990.-- ausge richtet

(E. 4.3). Nach den Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die Monate Januar bis März 2021 war der Anteil für den 1 3. Monatslohn nicht im Grundlohn enthalten (Urk. 7/51 Ziff. 10, Urk. 7/53 Ziff. 10, Urk. 7/58 Ziff. 10). Wie sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin an die Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2024 ergibt, arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 denn auch wieder mit einem fixen Arbeitspensum von 60 % wie zu Beginn ihrer Anstellung (E. 4.1)

In der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. März 2021 für Februar 2021 wurde zudem angegeben, dass der 1 3. Monatslohn am 3 1. März 2021 anteils mässig für drei Monate ausbezahlt werde (Urk. 7/53 Ziff. 11). Damit ergibt sich, dass in den für die Monate September bis Dezember 2020 ausbezahlten Löhnen der A.___ ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 35.50 der Anteil am 1 3. Monatslohn bereits enthalten war, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (Urk. 1 S. 1 unten). Der Anteil für den 1 3. Monatslohn sollte im betreffenden Zeitraum demnach nicht zusätzlich ausbezahlt werden. Dies lässt sich vor allem den Bescheinigungen der Arbeitgeberin über Zwischenverdienst und dem Schreiben der Inhaberin vom 1 4. August 2023 entnehmen. Ein Grund, weshalb dem Schreiben der Arbeitgeberin nicht gefolgt werden kann, besteht nicht .

Weiter ergibt es Sinn, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis März 2021 neben dem Grundlohn zusätzlich den

Anteil am 1 3. Monatslohn in Höhe von total

Fr. 1'593.-- ausbezahlt e, da dieser gemäss den Bescheinigungen über Zwischenverdienst

nicht im Grundlohn enthalten war . Die Auszahlung betrifft daher nur die Monate Januar bis März 2021, für welchen Zeitraum sich nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin keine Rückfor derung erg ibt .

Dies führt dazu, dass der

Berechnung der Beschwerdegegnerin, wonach der Anteil am 1 3. Monatslohn zusätzlich zum Stundenlohn von Fr. 35.50 anzurechnen und von einem Bruttolohn von neu

Fr. 38.45 auszugehen wäre (Urk. 2 S. 4 E. 14-15), nicht gefolgt werden kann.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00090 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

18. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1988, war seit dem

1. August 2016 als Leiterin Administra tion bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 7/4 S. 1 Ziff. 1.1 und 2.1) . Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der Kündigung der Arbeitgeberin vom 2 9. April 2019 gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien

per 2 0. Juli 2020 aufgelöst (Urk. 7/5, Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 1). Die Versicherte meldete sich am 3. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeits vermittlung an und beantragte per 6. Juli 2020 die Ausrichtun g von Arbeits losenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/2 Ziff. 2).

D ie Versicherte war seit dem 2 1. September 2020 bis Ende März 2021 mit einem Teilzeitpensum

als kaufmännische Angestellte bei der A.___ AG (nachfolgend: A.___)

angestellt

(Urk. 7/142 S. 1 f.

Ziff. 1- 2, Urk. 2 S. 4 E. 11). 1.2

Die Versicherte wurde am 2 5. März 2021 per

1. April 2021 beim RAV ab gemeldet (Urk. 7/56). Am 9. Dezember 2021 meldetet sie sich erneut beim RAV Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/60). Mit

Verfügung vom 8. August 2023 (Urk. 7/134)

forderte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) von de r Versicherten

zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von

Fr. 947.80 zurück. Die von dieser am 3 1. August 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/139 /1) wies die Unia mit Entscheid vom 1 1. April 2024 (Urk. 7/144 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 9. (Poststempel vom 10.)

Mai 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. April 2024 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und beziehungsweise die Über prüfung der Rückforderung von Fr. 947.8 0. Zudem beantragte sie den Erlass der Rückforderung

(Urk. 1 S. 1 oben, S. 2)

Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2024 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb der Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienst ausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

2.2

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, d ie Beschwerdeführerin habe

auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2020 verneint, dass sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe . E ine nachträgliche Deklaration des Zwischen verdienstes sei nicht erfolgt und es sei für diesen Monat auch keine Zwischen verdienst- Bescheinigung eingereicht worden (S. 3 E. 9).

Der Beschwerdegegnerin

würden die Zwischenverdienst- Bescheinigungen der Arbeitgeberin von Oktober 2020 bis März 2021 vor liegen . Darin werde ausgewiesen, dass der AHV-pflichtige Bruttolohn die Ferienentschädigung und den anteilsmässigen 1 3. Monatslohn inkludiere. In der Bescheinigung vom 4. März 2021 betreffend Februar 2021 werde erstmals festgehalten, dass der 1 3. Monats lohn am 3 1. März 2021 anteilsmässig

für drei Monate ausbezahlt werde. Mit der Abrechnung vom 2 9. März 2021 betreffend März 2021 sei zum Austritt der Beschwerdeführerin eine Auszahlung des 1 3. Monatslohn s in Höhe von Fr. 1'593.-- erfolgt. Anlässlich weiterer Abklärungen seien der Beschwerde gegnerin der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung en der A.___

von September 2020 bis März 202 1 zugestellt worden. Gemäss Arbeitsvertrag sei der erste Arbeitstag der 2 1. September 2020 gewesen und das Anstellungsverhältnis habe bis zum 3 1. März 2021 gedauert (S. 4 E. 10-11). Die Auszahlung des 1 3. Monatslohn s vom März 2021 in Höhe von Fr. 1'593.-- sei anteilsmässig für die Monate September 2020 bis März 2021 erfolgt. Der 1 3. Monatslohn müsse in jener Kontrollperiode angerechnet werden, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Im März 2021 sei nachweislich die rückwirkende Auszah lung des 1 3. Monatslohn für den Zeitraum von September 2020 bis März 2021 erfolgt (S. 4 E. 13-14). Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Zwischenverdienst-Bescheinigungen der Arbeitgeberin falsch ausgefüllt worden seien, da darin der anteilmässige 1 3. Monatslohn und die Ferienentschädigung nicht korrekt ausge wiesen worden seien . Aufgrund der Geringfügigkeit der Differenz werde auf die Korrektur der Rückforderungssumme verzichtet (S. 5 E. 19). 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 1 4. August 2023 klar mitgeteilt, dass der 1 3. Monatslohn von Fr. 1'593.-- für die Monate Januar bis März 2021 ausbezahlt worden sei und nicht wie die Beschwer degegnerin behaupte für die ganze Anstellungszeit . Die Beschwerdegegnerin habe das Schreiben jedoch nicht beachtet. Das Formular betreffend September 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin nachträglich per Post eingereicht, wobei sie nie eine Rückmeldung erhalten habe. Sollte sie dafür ungerechtfertigterweise Lohn bezogen habe, entschuldige sie sich dafür. Es habe sich um einen Arbeitseinsatz von drei halben und einem ganzen Tag gehandelt . Die Löhne für September bis Dezember 2020 hätten bereits anteilsmässig den 1 3. Monatslohn enthalten. Dies sei auf den Bescheinigungen des Arbeitgebers immer klar ausgewiesen worden. Gemäss der Lohnabrechnung des Arbeitgebers sei ihr der Lohn korrekt ausbezahlt worden. Sie wolle die Berechnung von Fr. 947.70 nachvollziehen können, was sie bei der Auflistung im Einspracheentscheid nicht könne (Urk. 1 S. 1).

Sie habe die Leistungen sodann in gutem Glauben empfangen und sich stets an die gesetzlichen Pflichten gehalten. Weiter stehe es in keinem Verhältnis, dass die Beschwerdegegnerin fast drei Jahre verstreichen lasse, um im letzten Moment Rückforderungen zu stellen (S. 2). 3.3

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über die Rückforderung und - gegebenenfalls - de n

Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung nach Art. 25

Abs. 1 ATSG beantragte (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den in der Zeit von September 2020 bis März 2021 von der Beschwerdeführerin bei der A.___

erzielten Zwischenverdienst korrekt ermittelt hat

und für welchen Zeitraum die nachträglich ausgerichteten Fr. 1'593.-- als Anteil am 1 3. Monatslohn anzu rechnen sind, was sich auf die Höhe des Zwischenverdienstes auswirkt. Strittig ist demnach die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 947.8 0. 4. 4.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 2020

war die Beschwerdeführerin

ab dem 2 1. September 2020

zunächst mit einem Arbeitspensum von 20 % und ab dem 2 8. September 2020 mit einem Pensum von 60 % als kaufmännische Angestellte bei der A.___

angestellt . Der Arbeitsvertrag sah weiter vor, dass der Beschwerdeführerin neben dem Grundlohn von Fr. 3'300.-- (ausgehend von einem Arbeitspensum von 60

%) in der Zeit vom 2 1. bis 2 7. September 2020 zudem ein Stundenlohn von Fr. 32.75 zuzüglich eines Ferienanteils vom 8.33 % (Fr. 2.73) und damit ein Stundenlohn von total

Fr. 35.50 ausgerichtet wird (Urk. 7/142 S. 1 f. Ziff. 1-2, S. 3 Ziff. 5). Gemäss Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 2020

war

ab Oktober 2020 ein Stundenlohn

von

Fr. 35.50 vereinbart

(Urk. 7/142 Zusatz Arbeitsvertrag S. 1).

Die Arbeitgeberin hielt im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2024 sodann fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 wieder fix zu 60 % angestellt gewesen sei gemäss den Bedingungen im Arbeitsvertrag vom 2 5. Juli 202 0 (Urk. 7/143 S. 2). Die Anstellung bei der A.___ dauerte bis Ende März 2021 (vgl. Urk. 7/101/7). 4.2

Die Beschwerde führerin verneinte auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» vom 3 0. September 2020 für

September 2020, dass sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe (Urk. 7/34 S. 2 Ziff. 1).

Gemäss der Abrechnung der Zahlstelle der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020 (Urk. 7/35) wurde für September 2020 eine Arbeitslosenentschädigung von brutto Fr. 5'382.30 (22 Taggelder à Fr. 244.65) und netto Fr. 4'959.20 abge rechnet. 4. 3

Gemäss der Lohnabrechnung der A.___ vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/101/1) per September 2020 richtete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für den Monat September 2020 einen Monatslohn von Fr. 330.-- und

einen Stundenlohn von Fr. 298.20 (8.4 Stunden à Fr. 35.50) und damit brutto total

Fr. 628.20 (Fr. 330.-- + Fr. 298.20) aus.

Gemäss den

Lohnabrechnung en per Oktober bis Dezember 2020

vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/101/2 -4) betrug der Lohn

der Beschwerdeführerin im Oktober 2020 brutto

Fr. 2'154.85 (60.7 Stunden à Fr. 35.50), im November 2020 brutto

Fr. 2'316.40 (6 5 .25 Stunden à Fr. 35. 5

0) und im Dezember 2020 brutto

Fr. 2'616.35 (73.70 Stunden à Fr. 35.50). Gemäss den Lohnabrechnungen vom 2 1. Juli 2022 per Januar und Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin im Januar 2021 ein Monatslohn von brutto

Fr. 3'420.-- und im Februar 2021 ein Monatslohn von brutto

Fr. 3'990.-- ausgerichtet (Urk. 7/101/5-6). Gemäss der Lohnabrechnung vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 7/101/7) für März 2021 wurden der Beschwerdeführerin nebst dem Monatslohn für März 2021 von Fr. 3'990.-- zusätzlich Fr. 1'593.-- als 1 3. Monatslohn Auszahlung Austritt und Fr. 1'109.50 (entsprechend 32.70 Stunden à 33.93 Fr.) Auszahlung Ferien und Überstunden und damit total brutto Fr. 6'692.50 (Fr. 3'990.-- + Fr. 1'593.-- + Fr. 1'109.50) ausgerichtet. 4. 4

Die A.___ gab in der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. März 2021 für Februar 2021 an, der Beschwerdeführerin werde am 3 1. März 2021 anteilsmässig für drei Monate der 1 3. Monatslohn ausbezahlt (Urk. 7/53 Ziff. 11). 4.5

B.___, Inhaberin der A.___, gab im Schreiben vom 1 4. August 2023 (Urk. 3/1 = Urk. 7/ 139/20) an, sie bestätige, dass der Beschwer deführerin mit dem letzten Lohn im März 2021 ein 1 3. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'593.-- ausbezahlt worden sei. Dieser sei anteilsmässig für die Monate Januar bis März im Jahr 2021 ausbezahlt worden. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin bezog in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2 1. Juli 2020 bis 3 0. November 2022 Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/73). Vom 2 1. September 2020 bis Ende März 2021 übte sie bei der A.___ einen Zwischenverdienst aus.

5.2

Die

A.___

richtete der Beschwerdeführerin mit dem Lohn für März 2021 zusätzlich Fr. 1'593.-- aus. Nach den Angaben auf der Lohnabrechnung vom 2 1. Juli 202 2 handelt es sich um den Lohnbestandteil für den 1 3. Monatslohn (E.

4. 3). Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Betrag

für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin von September 2020 bis März 2021 anzurechnen ist . Nachfolgend ist zu prüfen, für welchen Zeitraum der Betrag zu berücksichtigen ist.

Gemäss der Bescheinigung über Zwischenverdienst der A.___ vom 1 5. November 2020 (Urk. 7/41) für Oktober 2020 setzte sich der Bruttolohn von total Fr. 2'154.85 aus dem Grundlohn von Fr. 1'795.85 und der Ferienent schädigung von Fr. 179.50 und dem Anteil am 1 3. Monatslohn von Fr. 179.50 (je 8.33 %) zusammen. Die Arbeitgeberin wies damit aus, dass der Bruttolohn von Fr. 35.50 die Ferienentschädigung und den Anteil am 1 3. Monatslohn bereits enthielt (Urk. 7/41 Ziff. 8 -1 0; vgl. auch die Bescheinigungen über Zwischen verdienst vom 3 0. November 2020 für November 2020 und vom 8. Januar 2021 für Dezember 2020; Urk. 7/43 Ziff. 8 -10, Urk. 7/48 Ziff. 8 -10) .

Anders als für die Monate September bis Dezember 2020 wurde der Beschwerde führerin in den Monaten Januar bis März 2021 nicht ein Stundenlohn, sondern

ein Grundlohn in der Höhe von Fr. 3'420.-- beziehungsweise Fr. 3'990.-- ausge richtet

(E. 4.3). Nach den Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die Monate Januar bis März 2021 war der Anteil für den 1 3. Monatslohn nicht im Grundlohn enthalten (Urk. 7/51 Ziff. 10, Urk. 7/53 Ziff. 10, Urk. 7/58 Ziff. 10). Wie sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin an die Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2024 ergibt, arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 denn auch wieder mit einem fixen Arbeitspensum von 60 % wie zu Beginn ihrer Anstellung (E. 4.1)

In der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. März 2021 für Februar 2021 wurde zudem angegeben, dass der 1 3. Monatslohn am 3 1. März 2021 anteils mässig für drei Monate ausbezahlt werde (Urk. 7/53 Ziff. 11). Damit ergibt sich, dass in den für die Monate September bis Dezember 2020 ausbezahlten Löhnen der A.___ ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 35.50 der Anteil am 1 3. Monatslohn bereits enthalten war, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (Urk. 1 S. 1 unten). Der Anteil für den 1 3. Monatslohn sollte im betreffenden Zeitraum demnach nicht zusätzlich ausbezahlt werden. Dies lässt sich vor allem den Bescheinigungen der Arbeitgeberin über Zwischenverdienst und dem Schreiben der Inhaberin vom 1 4. August 2023 entnehmen. Ein Grund, weshalb dem Schreiben der Arbeitgeberin nicht gefolgt werden kann, besteht nicht .

Weiter ergibt es Sinn, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis März 2021 neben dem Grundlohn zusätzlich den

Anteil am 1 3. Monatslohn in Höhe von total

Fr. 1'593.-- ausbezahlt e, da dieser gemäss den Bescheinigungen über Zwischenverdienst

nicht im Grundlohn enthalten war . Die Auszahlung betrifft daher nur die Monate Januar bis März 2021, für welchen Zeitraum sich nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin keine Rückfor derung erg ibt .

Dies führt dazu, dass der

Berechnung der Beschwerdegegnerin, wonach der Anteil am 1 3. Monatslohn zusätzlich zum Stundenlohn von Fr. 35.50 anzurechnen und von einem Bruttolohn von neu

Fr. 38.45 auszugehen wäre (Urk. 2 S. 4 E. 14-15), nicht gefolgt werden kann. 5.3

Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für September 2020 eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber beziehungsweise einen Zwischenverdienst verneint hatte (E. 4.2).

Soweit sie geltend machte, sie habe der Beschwerdegegnerin das korrekte Formular nachträglich per Post zugestellt (Urk. 1 S. 1), ist festzuhalten, dass keine nachträgliche Deklaration eines Zwischenverdienstes für September 2020 vorliegt. In der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020 für September 2020 wurde der erzielte Zwischenverdienst demzufolge nicht berück sichtigt.

Nach der Lohnabrechnung der A.___

vom 2 1. Juli 2022 ist für September 2020 der Lohn von brutto Fr. 628.20 als Zwischenverdienst anzurechnen. 5.4

Zusammenfassend ist lediglich für den Monat September 2020 der von der Beschwerdeführerin nicht deklarierte Zwischenverdienst von brutto

Fr. 628.20 anstellt von Fr. 657.85 anzurechnen, welcher in der Abrechnung der Beschwer degegnerin vom 8. Oktober 2020 nicht berücksichtigt worden war

(E.

4.2) . Für die Monate Oktober bis Dezember 2020 besteht dagegen kein Raum für eine Rück forderung. Die Sache ist daher zur Neuberechnung der Abrechnung für September 2020 unter Berücksichtigung des genannten Zwischenverdienstes

und der daraus resultierenden Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Anschliessend ist über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin für die verbleibende Rückforderung zu entscheiden. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der angefochtene

Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 1. April 2024 aufgehoben und d ie Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen

über die Rückforderung neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger