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AL.2024.00087

Kurzarbeitsentschädigung Covid-19 für Erotikbetrieb; insbesondere anrechenbarer Arbeitsausfall nicht rechtsgenüglich dargelegt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-06-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die

X.___

reichte

am

2 1.

April

2021

eine

Voranmeldung

von

Kurz arbeit

aufgrund

der

behördlichen

Massnahmen

infolge

der

Covid-19-Pandemie

beim

Amt

für

Wirtschaft

und

Arbeit

(AWA)

für

die

Zeit

ab

dem

1.

Mai

2021

für

den

Gesamtbetrieb

des

Clubs

« Y.___ »

(25

Mitarbeitende)

bei

einem

pro zentualen

Arbeitsausfall

von

100

%

ein

(Urk.

7/1 8 / 1 - 2).

Zuvor

hatte

ihr

das

AWA

bereits

für

die

Zeit

vom

17 .

März

bis

16.

September

2020

(Verfügung

vom

7.

April

2020,

Urk.

7/2/1-3;

nicht

aktenkundige

Verfügung

vom

13.

August

2020

für

die

Zeit

vom

17.

März

bis

31.

August

2020),

vom

9.

November

2020

bis

8.

Februar

2021

(Verfügung

vom

7.

Januar

2021,

Urk.

7/8/1-2)

und

vom

9.

Februar

bis

8.

Mai

2021

(Verfügung

vom

23.

Januar

2021,

Urk.

7/12/1-2)

im

Zusammenhang

mit

der

Covid-19-Pandemie

Kurzarbeitsentschädigung

grundsätzlich

bewilligt,

mithin

unter

dem

Vorbehalt,

dass

die

übrigen

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

seien. Mit

Schreiben

vom

8.

Februar

2021

(Urk.

7/13/1-3)

forderte

das

AWA

die

X.___

auf,

insbesondere

zur

Arbeitgebereigenschaft

Stellung

zu

nehmen,

was

diese

mit

Eingabe

vom

25.

Februar

2021

tat

(Urk.

7/14 /1-6).

Aufgrund

(fort)bestehender

unklarer

Rechtslage

hinsichtlich

Arbeitgeberstellung

ersuchte

das

AWA

das

Staatssekretariat

für

Wirtschaft

SECO

um

Hilfestellung

(vgl.

Urk.

7/ 15/1-2),

welches

am

29.

April

2021

Stellung

nahm

(Urk.

7/19/1-4).

Gestützt

darauf

forderte

das

AWA

mit

Schreiben

vom

4.

Mai

2021

(Urk.

7/20/1-2)

die

X.___

erneut

auf,

Unterlagen

zwecks

Feststellung

der

Arbeit geberstellung

einzureichen.

Die

X.___

reichte

am

25.

August

2021

eine

Stellungnahme

inklusive

Beilagen

ein

(Urk.

7/27/1-15).

Am

10.

Dezember

2021

(Urk.

7/29 -31)

hob

das

AWA

die

Verfügungen

vom

13.

August

2020,

7.

Januar

und

23.

Januar

2021

wiedererwägungsweise

auf

und

lehnte

das

Gesuch

vom

21.

April

2021

um

Bewilligung

von

Kurzarbeit

ab

(Urk.

7/32 /1).

Die

dagegen

von

der

X.___

am

27.

Januar

2022

erhobenen

Einsprachen

(Urk.

7/34/1-8;

Urk.

7/35/1-8;

Urk.

7/36/1-8;

Urk.

7/37/1-7)

wurden

vom

AWA

antragsgemäss

vereinigt

und

mit

Einspracheentscheid

vom

5.

April

2022

abge wiesen

(Urk.

7/41/1-6).

D ie

X.___

erhob

gegen

diesen

Entscheid

am

23.

Mai

2022

Beschwerde

(Urk.

7/65/1-16),

welche

vom

hiesigen

Sozialversiche rungsgericht

mit

Urteil

vom

22.

Dezember

2022

(Verfahren

AL.2022.00139)

i n

dem

Sinne

gutgeheissen

wurde,

als

es

aufgrund

der

vorliegenden

und

unvollstän digen

Aktenlage

hinsichtlich

der

Stellung

der

X.___

als

Arbeitgeberin

bzw.

hinsichtlich

der

übrigen

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung,

insbesondere

hinsichtlich

des

anrechenbaren

Arbeitsausfalls,

die

Sache

zu

weiteren

Abklärungen

zurückwies

(Urk.

7/ 71/1- 21). 1.2

In

Nachachtung

dieses

Urteils

forderte

das

AWA

mit

Schreiben

vom

6.

März

2023

die

X.___

auf,

diverse

Unterlagen

bzw.

fehlende

Angaben

nachzu liefern

(Urk.

7/72).

Mit

Stellungnahme

vom

1 6.

August

2023

(Urk.

7/81/1-5)

reichte

die

X.___

verschiedene

Unterlagen

(Urk.

7/81/8 - 50;

7/82-94)

ein

(Urk.

7/80).

Mit

Verfügung

vom

11.

Dezember

2023

(Urk.

7/95)

hob

das

AWA

die

Verfügung

vom

13.

August

2020

betreffend

Voranmeldung

vom

1.

April

2020

für

den

Zeitraum

vom

17.

März

bis

31.

August

2020,

die

Verfügung

vom

7.

Januar

2021

betreffend

Voranmeldung

vom

30.

Oktober

2020

für

den

Zeitraum

vom

9.

November

2020

bis

8.

Februar

2021

und

die

Verfügung

vom

23.

Januar

2021

betreffend

Voranmeldung

vom

19.

Januar

2021

für

den

Zeitraum

vom

9.

Februar

bis

8.

Mai

2021

wiedererwägungsweise

auf

und

lehnte

die

gestellten

Gesuche

um

Bewilligung

von

Kurzarbeit

ab

respektive

erteilte

keine

Bewilligung

für

die

Auszahlung

von

Kurzarbeit.

Ausserdem

lehnte

es

das

Gesuch

um

Bewilli gung

von

Kurzarbeit

betreffend

Voranmeldung

vom

21.

April

2021

ab.

Eine

von

der

X.___

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

2 6 .

Januar

2024

(Urk.

7/96/1-14)

wies

das

seit

1.

Januar

2024

neu

benannte

Amt

für

Arbeit

(AFA)

mit

Einspracheentscheid

vom

21.

März

2024

ab

(Urk.

7/ 97

=

Urk.

2).

2.

Die

X.___

erhob

gegen

diesen

Einspracheentscheid

vom

21.

März

2024

(Urk.

2)

am

2.

Mai

2024

Beschwerde

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihr

für

das

« Y.___ »

die

gesetzlichen

Leistungen

zur

Kurzarbeits entschädigung

für

die

Zeit

vom

17.

März

2020

bis

31.

August

2020

und

ab

dem

9.

November

2020

bis

31.

Mai

2021

zuzusprechen

sowie

festzu stellen,

dass

die

Verfügungen

vom

13.

August

2020,

7.

Januar

2021

und

vom

23.

Januar

2021

nicht

wiedererwägungsweise

aufgehoben

werden

und

dass

die

Gesuche

um

Bewilligung

von

Kurzarbeit

betreffend

Voranmeldung

vom

1.

April,

30.

Oktober

2020,

19.

Januar

und

21.

April

2021

gutzuheissen

und

die

Bewilli gungen

für

die

Auszahlung

von

Kurzarbeitsentschädigung

zu

erteilen

seien

(S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

6.

Juni

2024

(Urk.

6)

schloss

das

AFA

auf

Abwei sung

der

Beschwerde.

Dies

wurde

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

1 1.

Juni

2024

(Urk.

8)

zur

Kenntnis

gebracht. Das

Gericht

zieht

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 AVIG).

In

der

Voranmeldung

muss

der

Arbeitgeber

unter

anderem

Ausmass

und

voraussichtliche

Dauer

der

Kurzarbeit

angeben

(Art.

36

Abs.

E. 1.3 Beabsichtigt

ein

Arbeitgeber,

für

seine

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer

Kurzarbeitsentschädigung

geltend

zu

machen,

so

muss

er

dies

der

kantonalen

Amtsstelle

mindestens

zehn

Tage

vor

Beginn

der

Kurzarbeit

schriftlich

voran melden.

Der

Bundesrat

kann

für

Ausnahmefälle

kürzere

Voranmeldefristen

vor sehen.

Die

Voranmeldung

ist

zu

erneuern,

wenn

die

Kurzarbeit

länger

als

drei

Monate

dauert

(Art.

36

Abs.

E. 1.4 Gemäss

Art.

38

Abs.

1

AVIG

muss

der

Arbeitgeber

den

Entschädigungsanspruch

seiner

Arbeitnehmer

alsdann

innert

dreier

Monate

nach

Ablauf

jeder

Abrechnungs periode

gesamthaft

für

den

Betrieb

bei

der

von

ihm

bezeichneten

Kasse

geltend

machen.

Als

Abrechnungsperiode

gilt

ein

Zeitraum

von

einem

Monat

oder

von

vier

zusammenhängenden

Wochen

(Art.

32

Abs.

E. 1.5 Im

Zusammenhang

mit

Massnahmen

wegen

des

Coronavirus

(Covid -19)

erliess

der

Bundesrat

unter

anderem

die

folgenden

Verordnungen,

die

innert

kurzer

Zeit

mehrere

Änderungen

erfuhren: 1. Verordnung

2

über

Massnahmen

zur

Bekämpfung

des

Coronavirus

(Covid -19-Verordnung

2)

vom

13.

März

2020

(SR

818.101.24) 2. Verordnung

über

Massnahmen

in

der

besonderen

Lage

zur

Bekämpfung

des

Coronavirus

(C ovid- 19-Verordnung

besondere

Lage)

vom

19.

Juni

2020

(SR

818.101.26) 3. Verordnung

über

Massnahmen

im

Bereich

der

Arbeitslosenversicherung

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

(Covid -19-Verordnung

Arbeitslosen versicherung)

vom

20.

März

2020

(SR

837.033) 4. Verordnung

über

Massnahmen

bei

Erwerbsausfall

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

(C ovid -19-Verordnung

Erwerbsausfall)

vom

20.

März

2020

(SR

830.31). Am

19.

März

2021

beschloss

die

Bundesversammlung,

das

am

25.

September

2020

in

Kraft

getretene

Bundesgesetz

über

die

gesetzlichen

Grundlagen

für

Ver ordnungen

des

Bundesrates

zur

Bewältigung

der

Covid-19-Epidemie

(Covid-19 Gesetz;

SR

818.102)

abzuändern.

Gemäss

Art.

17b

Abs.

1

Covid-19-Gesetz

(in

Kraft

[rückwirkend]

vom

1.

September

2020

bis

zum

31.

Dezember

2021)

ist

in

Abweichung

von

Art.

36

Abs.

1

AVIG

keine

Voranmeldefrist

für

Kurzarbeit

einzu halten.

Sodann

ist

die

Voranmeldung

zu

erneuern,

wenn

die

Kurzarbeit

län ger

als

sechs

Monate

dauert.

E. 1.6 Im

Übrigen

hat

das

Staatssekretariat

für

Wirtschaft

SECO

diesbezüglich

weiter gehende

Vorgaben

für

die

Verwaltung

publiziert

(vgl.

Weisung

2021/07:

Aktuali sierung

«Sonderregelungen

aufgrund

der

Pandemie»

vom

2 0.

April

2021

[nachfolgend:

Weisung

2021/07],

Weisung

2021/13:

Aktualisierung

«Sonder regelungen

aufgrund

der

Pandemie»

vom

3 0.

Juni

2021

[nachfolgend:

Weisung

2021/13]

sowie

Weisung

2021/16

Aktualisierung

«Sonderregelungen

aufgrund

der

Pandemie»

vom

1.

Oktober

2021

[nachfolgend:

Weisung

2021/16]).

E. 1.7 V erwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwend baren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestre ben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzesan wendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

E. 1.8 Unrechtmässig

bezogene

Leistungen

sind

zurückzuerstatten

(Art.

95

Abs.

1

AVIG

i.V.m.

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts;

ATSG).

Gemäss

Art.

25

Abs.

2

erster

Satz

ATSG

(in

der

seit

1.

Januar

2021

gültigen

Fassung)

erlischt

der

Rückforderungsanspruch

drei

Jahre,

nachdem

die

Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat

(rela tive

Verwirkungsfrist),

spätestens

aber

mit

dem

Ablauf

von

fünf

Jahren

nach

der

Entrichtung

der

einzelnen

Leistung

(absolute

Verwirkungsfrist).

Bei

den

genann ten

Fristen

handelt

es

sich

um

Verwirkungsfristen

(vgl.

BGE

146

V

217

E.

E. 1.9 Zu

Unrecht

bezogene

Geldleistungen,

die

auf

einer

formell

rechtskräftigen

Ver fügung

beruhen,

können,

unabhängig

davon,

ob

die

zur

Rückforderung

Anlass

gebenden

Leistungen

förmlich

oder

formlos

verfügt

worden

sind,

nur

zurückge fordert

werden,

wenn

entweder

die

für

die

Wiedererwägung

(wegen

zweifelloser

Unrichtigkeit

und

erheblicher

Bedeutung

der

Berichtigung;

Art.

53

Abs.

2

ATSG)

oder

die

für

die

prozessuale

Revision

(wegen

vorbestandener

neuer

Tatsachen

oder

Beweismittel;

Art.

53

Abs.

1

ATSG)

bestehenden

Voraussetzungen

erfüllt

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_789/2014

vom

E. 2 lit.

b

AVIG)

sowie

die

Notwendigkeit

der

Kurzarbeit

begründen

und

anhand

der

durch

den

Bundesrat

bestimmten

Unterlagen

glaubhaft

machen,

dass

die

Anspruchsvoraussetzungen

nach

den

Artikeln

31

Abs.

1

und

32

Abs.

1

Buchstabe

a

erfüllt

sind.

Die

kantonale

Amtsstelle

kann

weitere

zur

Prüfung

nötige

Unterlagen

einverlangen

(Art.

36

Abs.

E. 2.1 Im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

erwog

der

Beschwerdegegner

im

Wesent lichen,

dass

eine

«faktische

Arbeitgeberstellung»,

wie

sie

das

Bundesgericht

im

Entscheid

9C_246/2011

vom

2 2.

November

2011

im

Zusammenhang

mit

den

auf

die

Einkommen

der

im

Erotikbereich

erbrachten

Dienstleistungen

zu

leistenden

Sozialversicherungsbeiträgen

annehme,

nicht

auf

die

Kurzarbeit

ausgeweitet

wer den

könne.

Ein

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

sei

nicht

schon

aufgrund

des

Umstandes

zu

bejahen,

dass

für

die

Sexarbeiterinnen

Sozialversicherungs beiträge

entrichtet

würden,

was

eben

gerade

das

Geschäftsmodell

der

Beschwerde führerin

sei.

Die

Beschwerdeführerin

leiste

unbestrittenermassen

keine

Lohnzahlungen

an

die

im

Club

« Y.___ »

tätigen

Sexarbeiterinnen,

und

es

bestünden

auch

keine

Lohnzahlungspflicht

sowie

Lohnvorschusspflicht.

Vielmehr

erhalte

die

Beschwerdeführerin

von

jeder

Sexarbeiterin

jeweils

eine

Tages arbeitspauschale,

mit

welcher

das

Unternehmen

die

Sozialversicherungsbei träge

sowie

die

Quellensteuer

für

die

Sexarbeiterinnen

begleiche

und

von

welcher

es

einen

Anteil

im

Sinne

von

Administrationskosten

als

eigene

Einnahmen

ver buche.

Kurzarbeitsentschädigung

solle

jedoch

nicht

der

Existenzsicherung

des

Betriebs

bzw.

der

Deckung

von

Umsatz-

oder

Betriebseinbussen

dienen,

sondern

den

Erhalt

von

Arbeitsplätzen

durch

die

Verhinderung

von

kurzfristig

aufgrund

des

Arbeitsrückgangs

ausgesprochenen

Kündigungen

sichern.

Ohne

das

Bestehen

einer

Lohnzahlungspflicht

bestehe

auch

kein

Anlass

beziehungsweise

keine

Grundlage

für

eine

Diskussion

der

Beschwerdeführerin

mit

den

im

Club

tätigen

Sexarbeiterinnen

über

eine

Reduktion

der

betrieblichen

Arbeitszeit

oder

die

vorüber gehende

Betriebsschliessung

mit

entsprechender

Herabsetzung

des

Loh nes.

Zudem

stehe

die

Kurzarbeitsentschädigung

den

anspruchsberechtigten

Arbeit nehmenden

zu.

Die

vorliegend

ausbezahlte

Kurzarbeitsentschädigung

sei

hingegen

ganz

oder

zumindest

teilweise

der

Beschwerdeführerin

zugutege kommen.

Dass

diese

die

erhaltene

Kurzarbeitsentschädigung

an

die

Sexarbeite rinnen

weitergeleitet

habe,

sei

weiterhin

nicht

lückenlos

rechtsgenüglich

belegt

(S.

E. 2.2 und

die

Website

des

« Y.___ »;

Web site

abgerufen

im

April

2026),

einer

solchen

lückenlosen

Erfassung

der

effektiv

geleisteten

Stunden

entgegenstehen,

genügen

pauschale

Annahmen

den

gesetz lichen

Anforderungen

nicht.

Eine

den

Anforderungen

des

Art .

46b

Abs.

1

AVIV

genügende

Kontrolle

müsste

die

konkrete

Dienstleistungserbringung

pro

Zeitein heit

verifizieren,

um

Scheinarbeit

von

realem

Ausfall

zu

unterscheiden.

Der

Arbeits ausfall

ist

folglich

ohne

eine

valide

Zeiterfassung

für

die

Vollzugsorgane

nicht

bestimmbar.

Die

Beschwerdeführerin

kann

sich

demnach

nicht

auf

die

beson deren

Umstände

der

C ovid -Krise

berufen

(«kein

0815-Betrieb »;

vgl.

Urk.

1

S.

15

Ziff.

19.2),

um

Mängel

in

der

Dokumentation

zu

entschuldigen

oder

die

Beweislastanforderungen

herabzusetzen,

denn

d as

Gesetz

sieht

für

diese

branchen spezifischen

Konflikte

keine

Ausnahmetatbestände

vor,

und

d ie

Recht sprechung

lässt

bei

der

Beurteilung

der

Kontrollierbarkeit

kein

Ermessen

zu,

sodass

bei

Fehlen

einer

rechtsgenüglichen

Dokumentation

ein

Anspruch

entfällt

(BGE

150

V

249

E.

3.1) . 6. 6.1

Schliesslich

sieht

die

Kurzarbeitsentschädigung

in

Art.

E. 2.3 In

der

Beschwerdeantwort

vom

6.

Juni

2024

(Urk.

6)

führte

der

Beschwer degegner

aus,

d ie

E-Mail

des

SECO-Juristen

vom

27.

Mai

2020

enthalte

lediglich

allge meine

Ausführungen

zur

Zuständigkeit

und

Anspruchsberechtigung

von

Kurzar beit,

und

es

handle

sich

dabei

mitnichten

um

eine

vorbehaltlose

Zusprache

von

Leistungen.

Sodann

mache

d ie

deklarierte

Lohnsumme

für

das

Jahr

2020

unter

Berücksichtigung

der

erhaltenen

Kurza r beitstaggelder

weit

mehr

als

das

Doppelte

der

Lohnsumme

für

das

Jahr

2019

aus,

was

nicht

nachvollziehbar

sei

(S.

2). 3.

E. 2.4 m.w.H.).

E. 3 AVIG).

Die

kantonale

Amtsstelle

prüft,

ob

die

Anspruchsvoraussetzungen

glaubhaft

gemacht

worden

sind

und

die

Notwendigkeit

der

Kurzarbeit

begründet

ist.

Hält

sie

eine

oder

mehrere

Anspruchs voraussetzungen

für

nicht

erfüllt,

erhebt

sie

durch

Verfügung

Ein spruch

gegen

die

Auszahlung

der

Entschädigung

(Art.

36

Abs.

E. 3.1 mit

Hinweis).

E. 3.1.2 ) .

Da

vorliegend

die

Unstimmigkeiten

in

der

Zeiterfassung

als

erheblich

und

systematisch

einzustufen

sind,

verliert

die

Arbeitszeitkontrolle

ihre

Eignung

zur

Nachprüfung

der

geleisteten

Arbeitszeit

vollständig .

Folglich

hat

die

Beschwerde führerin,

die

ihrer

Nachweispflicht

nicht

in

vollem

Umfang

nachge kommen

ist

und

deren

Unterlagen

derart

viele

Unstimmigkeiten

aufweisen,

dass

eine

zuverlässige

Überprüfung

nicht

möglich

ist,

keinen

Anspruch

auf

Kurzarbeits entschädigung .

8.

Zusammenfassend

erweist

sich

m angels

Anspruchs

auf

Kurzarbeitsentschädigung

die

Leistung

von

Kurzarbeitsentschädigung

für

die

Zeitperiode

vom

17.

März

bis

16.

September

2020

(Verfügung

vom

7.

April

2020,

Urk.

7/2/1-3;

nicht

akten kundige

Verfügung

vom

13.

August

2020

für

die

Zeit

vom

17.

März

bis

31.

August

2020),

vom

9.

November

2020

bis

8.

Februar

2021

(Verfügung

vom

7.

Januar

2021,

Urk.

7/8/1-2)

und

vom

9.

Februar

bis

8.

Mai

2021

(Verfügung

vom

2 3.

Januar

2021,

Urk.

7/12/1-2)

als

zweifellos

unrichtig

und

deren

Berich tigung

von

erheblicher

Bedeutung,

weshalb

die

Voraussetzungen

der

Wiederer wägung

erfüllt

sind

(vgl.

dazu

vorstehend

E.

1.9).

Mit

Verfügungen

vom

10.

Dezember

2021

(Urk.

7/29-31)

respektive

11.

Dezember

2023

(Urk.

7/95)

kam

der

Beschwerdegegner

auf

die

fehlerhafte

Leistungsausrichtung

zurück

und

lehnte

die

gestellten

Gesuche

um

Bewilligung

von

Kurzarbeit

ab

respektive

erteilte

keine

Bewilligung

für

die

Auszahlung

von

Kurzarbeit .

Der

diese

Verfü gung

bestätigende

Einspracheentscheid

vom

21.

März

2024

(Urk.

2)

ist

nicht

zu

beanstanden,

weshalb

die

Beschwerde

abzuweisen

ist. 9.

Das

Verfahren

ist

mangels

einer

entsprechenden

Bestimmung

im

AVIG

kostenlos

(Art.

61

lit.

f bis

ATSG). Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Christa

Rempfler - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

E. 3.2 )

entschei det

die

Art

des

Vertragsverhältnisses

nicht

darüber,

ob

eine

Erwerbstätigkeit

als

selbständig

oder

unselbständig

zu

qualifizieren

ist.

Somit

ist

irrelevant,

wie

die

Frage,

ob

es

sich

beim

Geschäftsmodell

der

Beschwerdeführerin

um

unechte

Arbeit

auf

Abruf

handelt,

oder

ob

arbeitsvertragsähnliche

Innominatkontrakte

vorliegen,

welche

in

zivilrechtlicher

Hinsicht

als

denkbare

Vertragsformen

gelten

(vgl.

Bericht

des

Bundesrates

vom

5.

Juni

2015

über

«Prostitution

und

Menschen handel

zum

Zwecke

der

sexuellen

Ausbeutung»,

abrufbar

unter

www.ejpd.admin.ch;

Rechtsgutachten

«Réglementation

du

marché

de

la

prostitu tion»

vom

11.

Januar

2013,

EJPD,

Bundesamt

für

Justiz,

S.

128

f.),

zu

beant worten

wäre.

Wie

das

hiesige

Gericht

bereits

im

Verfahren

AL.2022.00139

fest gehalten

hat,

ist

im

Bereich

der

Arbeitslosenversicherung

in

erster

Linie

das

for mell

rechtskräftige

Beitragsstatut

massgebend,

sofern

sich

dieses

nicht

als

offen sichtlich

unrichtig

erweist

(vgl.

vorstehend

E.

3.2).

E. 3.2.2 mit

Hinweis

auf

BGE

144

V

427

E.

3.2).

Die

behördliche

Abklärungs pflicht

umfasst

nicht

unbesehen

alles,

was

von

einer

Partei

behauptet

wird,

son dern

beschränkt

sich

auf

den

im

Rahmen

des

Streitgegenstands

rechtserheblichen

Sachverhalt.

Zusätzliche

Abklärungen

sind

nur

dann

vorzunehmen,

wenn

auf grund

der

Parteivorbringen

oder

der

Akten

hinreichender

Anlass

dazu

besteht .

Fehlt

es

an

einem

solchen

Anlass

oder

verweigert

die

Partei

die

notwendige

Mitwir kung,

ist

das

Gericht

nicht

gehalten,

den

Sachverhalt

durch

eigene

Ermitt lungen

zu

rekonstruieren

oder

Beweislücken

zu

schliessen.

Im

Fall

der

Beweislo sigkeit

geht

dies

zu

Lasten

der

Partei,

die

aus

dem

Sachverhalt

Rechte

ableiten

will.

Dies

gilt

insbesondere

für

Tatsachen,

die

der

Partei

näher

sind

und

von

den

Behörden

ohne

deren

Mitwirkung

nicht

oder

nur

mit

unverhältnismässigem

Auf wand

erhoben

werden

können.

E. 3.3 Im

Club

« Y.___ »

bieten

25

Sexarbeiterinnen

(ab

November

2020

und

auch

in

den

Folgemonaten

bis

Mai

2021

wurden

auch

drei

Männer

aufgeführt

[vgl.

Stundenzusammenfassung

Urk.

7/88/ 15;

Urk.

7/89/14;

Urk.

7/90/12;

Urk.

7/91/12;

Urk.

7/92/12;

Urk.

7/93/11;

Urk.

7/94/ 1 7])

erotische

Massagen

an

(vgl.

Urk.

7/1 /2,

Urk.

7/3 /1).

Damit

fällt

diese

entgeltlich

angebo tene

-

Tätigkeit

unbestrittenermassen

unter

den

Prostitutionsbegriff

der

Prostitutions gewerbeverordnung

der

Gemeinde

Zürich

(PGVO),

in

welcher

die

Prostitution

als

eine

Dienstleistung,

bei

der

eine

sexuelle

Handlung

gegen

Entgelt

angeboten

oder

vorgenommen

wird,

definiert

wird

(Art.

2

Satz

1

PGVO).

Prosti tution

kann

in

der

Schweiz

sowohl

als

selbstständige

wie

auch

als

unselbst ständige

Form

von

Erwerbstätigkeit

ausgeübt

werden

(BGE

140

II

460

E.

E. 3.5 In

der

Sexindustrie

treten

häufig

Mischformen

auf.

Das

Bundesgericht

hat

für

in

Clubs

tätige

Sexarbeiterinnen

unter

bestimmten

Rahmenbedingungen

eine

unselb ständige

Berufsausübung

bejaht.

Massgeblich

waren

dabei

Vorgaben

des

Betriebs

bezüglich

Infrastruktur,

Homepage,

Kontakt

zu

Kunden

und

Entgeltfluss,

welche

die

für

eine

Selbständigkeit

notwendige

Autonomie

ausschlossen

(BGE

140

II

460).

Entscheidend

ist,

ob

die

Person

frei

über

Stellenantritt,

Arbeitsbe dingungen

und

Entgelt

verfügt

oder

ob

sie

in

die

Arbeitsorganisation

des

Betriebs

eingegliedert

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_226/2025

vom

23.

Juli

2025

E.

3.2.2).

Nur

bei

Vorliegen

eines

solchen

unselbständigen

Verhältnisses

fallen

Sexarbeiterinnen

grundsätzlich

in

den

persönlichen

Geltungsbereich

des

AVIG.

Vorliegend

sprechen

einige

Gründe

dafür,

von

einem

unselbständigen

Verhältnis

auszugehen.

Wie

es

sich

genau

damit

verhält,

kann

indessen

mit

nachstehender

Begründung

offengelassen

werden,

denn

trotz

möglicher

Anerkennung

der

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter

als

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer

müs sen

weitere

Anspruchsvoraussetzungen

für

einen

Anspruch

auf

Kurzarbeitsent schädigung

erfüllt

sein.

4.

E. 4 Satz

1

AVIG).

E. 4.1 Gemäss

Art.

E. 4.2.1 Nach

Art.

17

Abs.

1

lit.

e

des

Bundesgesetzes

über

die

gesetzlichen

Grundlagen

für

Verordnungen

des

Bundesrates

zur

Bewältigung

der

Covid-19-Epidemie

vom

2 5.

September

2020

(Covid-19-Gesetz;

SR

818.102;

rückwirkend

in

Kraft

getreten

auf

den

1.

September

2020

durch

die

Änderung

des

Covid-19-Gesetzes

vom

18 .

Dezember

2020)

kann

der

Bundesrat

vom

AVIG

abweichende

Bestimmungen

erlassen

über

Anspruch

und

Auszahlung

von

Kurzarbeitsentschädigung

für

Mitar beiterinnen

und

Mitarbeiter

auf

Abruf

in

unbefristeten

Arbeitsverhältnissen. 4.

E. 4.2.3 Art.

8f

Abs.

1

Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung

(eingefügt

durch

Ziff.

I

der

Verordnung

vom

8.

April

2020

über

ergänzende

Massnahmen

im

Zusam menhang

mit

dem

Coronavirus

im

Bereich

der

Arbeitslosenversicherung,

gültig

gewesen

vom

9.

April

bis

31.

August

2020)

bestimmt,

dass

in

Abweichung

von

Art.

31

Abs.

3

lit.

a

und

E. 4.3 Gemäss

dem

Meldeverfahren

brauchen

Angehörige

der

EU/EFTA-Mitgliedstaaten

für

eine

kurzfristige

Tätigkeit

in

der

Schweiz

bis

zu

drei

Monaten

im

Kalenderjahr

keine

Bewilligung

(Art.

6

des

Entsendegesetzes

vom

8.

Oktober

1999

[EntsG]

i.V.m.

Art.

9

Abs.

1 bis

der

Verordnung

vom

22.

Mai

2002

über

den

freien

Personen verkehr

[VFP];

siehe

auch

Weisungen

VFP

des

Staatssekretariats

für

Migration

SEM

Ziff.

E. 5 AVIG).

Die

Kasse

prüft

die

Anspruchsvoraussetzungen

nach

Art.

31

Abs.

3

und

32

Abs.

1

lit.

b

AVIG,

ob

allenfalls

ein

Einspruch

erhoben

wurde,

und

alle

von

der

kanto nalen

Amtsstelle

im

Voranmeldeverfahren

zu

prüfenden

Anspruchsvoraus setzungen

(Art.

39

Abs.

1

und

2

AVIG);

sofern

alle

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

sind

und

kein

Einspruch

vorliegt,

nimmt

sie

die

Auszahlung

vor

(Nussbaumer,

in:

Meyer

[Hrsg.],

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht,

Band

XIV,

Soziale

Sicherheit,

Arbeitslosenversicherung,

3.

Auflage,

Basel

2016,

Rz.

525,

S.

2424

f.).

Falls

die

Kasse

feststellt,

dass

die

von

der

kantonalen

Amtsstelle

zu

prüfenden

Anspruchsvoraussetzungen

nicht

mehr

erfüllt

sind,

richtet

sie

keine

Kurzarbeits entschädigung

aus

und

unterbreitet

die

Akten

zur

erneuten

Überprüfung

der

kanto nalen

Amtsstelle

(AVIG-Praxis

KAE,

G20).

Falls

sich

bestätigt,

dass

die

ent sprechenden

Anspruchsvoraussetzungen

für

die

Bewilligung

von

Kurzarbeit

nicht

mehr

erfüllt

sind,

beispielsweise

wegen

zwischenzeitlicher

Aufhebung

von

behörd lichen

Massnahmen

im

Sinne

Art.

51

AVIV,

erhebt

die

kantonale

Amts stelle

nach

Art.

36

Abs.

4

AVIG

durch

eine

die

ursprüngliche

Verfügung

abän dernde

Verfügung

Einspruch

gegen

die

Auszahlung

der

Entschädigung

ab

dem

Zeitpunkt,

in

welchem

sich

der

auf

den

Arbeitsausfall

auswirkende

Sachverhalt

geändert

hat.

Falls

sich

herausstellt,

dass

die

Bewilligung

der

Kurzarbeit

mangels

erfüllter

Anspruchsvoraussetzungen

von

Anfang

an

zu

Unrecht

erteilt

wurde,

ist

das

AWA

berechtigt,

unter

dem

Titel

der

Wiedererwägung

auf

seine

ursprüngliche

Verfügung

zurückzukommen

(vgl.

dazu

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_474/2021

vom

19.

Oktober

2021).

E. 5.1 Des

Weiteren

muss

für

einen

anrechenbare n

Arbeitsausfall

dargelegt

werden,

das s

ein

solcher

bestimmbar

ist

oder

die

Arbeitszeit

der

Arbeitnehmenden

kontrol lierbar

sein

muss .

Dies

setzt

eine

betriebliche

Arbeitszeitkontrolle

voraus

(Art.

31

Abs.

3

lit.

a

AVIG

e

contrario;

Art.

46b

Abs.

1

AVIV).

Für

der

Arbeitslosenver sicherung

unbekannte

oder

nicht

korrekt

gemeldete

Personen

lässt

sich

ein

für

den

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

vorausgesetzter

anrechenbarer

Arbeits ausfall

von

vorneherein

nicht

feststellen.

Im

Zentrum

steht

dabei

die

Prü fung

der

kumulativen

Anspruchsvoraussetzungen,

namentlich

ob

ein

anrechen barer

Arbeitsausfall

vorliegt,

obwohl

die

Arbeitszeit

aufgrund

der

freien

Dienstleistungs gestaltung

und

des

fehlenden

Weisungsrechts

im

Sinne

von

Art.

319

ff.

OR

als

nicht

ausreichend

kontrollierbar

im

Sinne

von

Art.

31

Abs.

3

lit.

a

AVIG

qualifiziert

wird .

Diese

gesetzliche

Vorgabe

wird

in

Art.

46b

Abs.

1

AVIV

konkretisiert.

Die

Norm

bestimmt,

dass

die

genügende

Kontrollierbarkeit

des

Arbeitsausfalls

zwingend

eine

betriebliche

Arbeitszeitkontrolle

voraussetzt.

Die

Rechtsprechung

ordert

hierfür

eine

täglich

fortlaufende

und

zeitgleich

geführte

Erfassung

der

effektiv

geleisteten

Arbeitsstunden

für

jeden

einzelnen

Tag,

wobei

nachträgliche

Ände rungen

ohne

Vermerk

ausgeschlossen

sein

müssen

(vgl.

BGE

150

V

249

E.

5.1.2;

Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

B-3858/2025

vom

2 4.

Oktober

2025

E.

3.2.1-3.2.2

mit

Hinweisen) .

E. 5.2 Die

Sexarbeit

unterlag

während

der

Pandemie

spezifischen

behördlichen

Schlies sungs-

und

Betriebsbeschränkungen,

was

die

Geltendmachung

von

Kurzarbeits entschädigung

für

die

in

diesem

Sektor

tätigen

Betriebe

(z.B.

Bordelle,

Escort-Agenturen)

zweifellos

erschwerte .

Trotz

der

ausserordentlichen

Lage

und

der

damit

verbundenen

pandemiebedingten

Erschwernisse

hielt

die

Rechtsprechung

einheitlich

fest,

dass

die

Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung

keine

Abweichungen

vom

zentralen

Erfordernis

einer

kontrollierbaren

Arbeitszeiter fassung

vorsah

(Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

B-1481/2023

vom

28.

Juli

2025

E.

4.4) .

Der

Bundesrat

wollte

zwar

den

Kreis

der

anspruchsberechtigten

Per sonen

erweitern,

jedoch

nicht

von

der

Pflicht

zur

genügenden

Kontrollierbarkeit

des

Arbeitsausfalls

anhand

einer

betrieblichen

Arbeitszeitkontrolle

abweichen

(vgl.

BGE

150

V

249

E.

3.1.2) .

E. 5.3 ) .

Darüber

hinaus

hatten

Sexarbeiterinnen

im

Meldever fahren

von

vorneherein

keinen

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

(vgl.

vor stehend

E.

4.3) .

Ferner

ist

der

anrechenbare

Arbeitsausfall

nicht

genügend

nach gewiesen,

weder

in

Bezug

auf

eine

allfällige

Befristung

der

Tätigkeiten

noch

in

Bezug

auf

die

Bestimmbarkeit

des

Ausfalls

oder

die

Kontrollierbarkeit

der

Arbeits zeit.

Es

wäre

der

Beschwerdeführerin

als

Gesuchstellerin

oblegen,

das

Vorliegen

der

Anspruchsvoraussetzungen

lückenlos

nachzuweisen,

zumal

sie

hierzu

auch

vom

Beschwerdegegner

ausdrücklich

aufgefordert

wurde

(Urk.

7/72).

Gelingt

dieser

Nachweis

nicht,

weil

erforderliche

Unterlagen

fehlen,

nachträglich

erstellt

wurden

oder

erhebliche

Widersprüche

zu

anderen

Betriebsunterlagen

(z.B.

vorlie gend

in

den

aufgezeigten

Listen)

bestehen,

gilt

der

Arbeitsausfall

als

nicht

erstellt

(vgl.

Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

B-1329/2025

vom

24.

Februar

2026

E.

4) .

Dieser

strenge

Massstab

galt

unverändert

auch

während

der

Covid-19 Pandemie.

Die

entsprechenden

Verordnungen

erweiterten

zwar

den

Kreis

der

anspruchs berechtigten

Personen,

hoben

jedoch

das

Erfordernis

einer

täglich

fortlau fenden

und

zeitgleichen

Arbeitszeiterfassung

sowie

die

damit

verbundenen

Beweislastregeln

nicht

auf

(BGE

150

V

249

E.

E. 7 September

2015

E.

E. 7.1 Das

Sozialversicherungsverfahren

untersteht

dem

Untersuchungsgrundsatz,

wonach

die

Behörden

und

Gerichte

von

Amtes

wegen

für

die

richtige

und

voll ständige

Feststellung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

sorgen

haben

(Art.

43

Abs.

1

ATSG;

Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

C-4568/2024

vom

16.

März

2026

E.

3.4) .

Diese

Pflicht

ist

jedoch

nicht

schrankenlos.

Sie

findet

ihr

zwingendes

Korrelat

in

den

Mitwirkungspflichten

der

Parteien

gemäss

Art.

43

Abs.

3

ATSG

(Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

C-6433/2023

vom

24.

November

2025

E.

2. 2) .

D ie

Parteien

trifft

in

der

Regel

eine

Beweislast

nur

insofern,

als

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Ungunsten

jener

Partei

ausfällt,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst

Platz,

wenn

es

sich

als

unmöglich

erweist,

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund

einer

Beweiswürdigung

einen

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

die

Wahrscheinlichkeit

für

sich

hat,

der

Wirklichkeit

zu

entsprechen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_765/2020

vom

4.

März

2021

E.

E. 7.2 Wie

aufgezeigt,

wurde

von

der

Beschwerdeführerin

immer

für

25

Sexarbeite rinnen

und

Sexarbeiter

Kurzarbeitse ntschädigung

beantragt,

obwohl

auf

den

dr ei

eingereichten

Einsatzlisten

lediglich

19

respektive

deren

20

aufgeführt

waren

(vgl.

vorstehend

E.

E. 9 f.) .

So

sei en

für

die

Abrech n ungsperiode

März

2020

nur

für

19

von

25

für

Kurzarbeit

gemeldeten

Sexarbeiterinnen

Zahlungsbestätigungen

eingereicht

wor den .

Für

April

2020

lägen

lediglich

E. 12 Zahlungsbestätigungen

vor,

für

Mai

2020

wiederum

1 9.

F ür

Juni

2020

seien

nur

für

7

der

insgesamt

25

Sexarbeiterinnen

Lastschriften

vermerkt,

für

Juli

2020

lägen

9

Zahlungsbelege

vor,

während

für

August

2020

gar

keine

eingereicht

worden

seien

mit

der

Erklärung,

dass

keine

Auszahlung

an

die

Sexarbeiterinnen,

sondern

eine

Akontozahlung

an

den

Betrieb

erfolgt

sei,

damit

die

Zahlungen

den

Sexarbeiterinnen

bei

Erscheinen

hätten

aus gerichtet

werden

können.

Für

November

2020

bis

Mai

2021

fehlten

Zahlungs belege,

da

für

diese

Periode

die

Auszahlung

von

Kurzarbeitsentschädigungen

bereits

gestoppt

worden

sei

(S.

8) .

Unstreitig

bestünden

keine

schriftlichen

Arbeits verträge

(S.

6) .

Das

Auswechseln

einzelner

Sexarbeiterinnen

wie

auch

die

gegenüber

2019

erhöhte

Lohnsumme

widerspr ä che n

dem

Sinn

und

Zweck

der

Kurzarbeitsentschädigung.

Im

Sinne

der

Schadenminderung

gelte

es,

einen

Arbeitsausfall

zu

vermeiden

oder

zu

verringern

(S.

6,

S.

8

f.

und

S.

10

unten) .

In

den

mit

Eingabe

vom

E. 16 August

2023

eingereichten

Stundenzusam menfassungen

für

März

2020

bis

August

2020

und

für

November

2020

bis

Mai

2021

würden

weder

die

täglich

geleisteten

Arbeitsstunden

aufgeführt

noch

werde

erkennbar

zwischen

den

wirtschaftlich

bedingten

Ausfallstunden

und

den

Absen zen

infolge

Ferien,

Krankheit,

Unfall

usw.

unterschieden.

Sodann

sei

unrealis tisch,

dass

die

fraglich

berechneten

Sollstunden

je

Monat

für

sämtliche

im

Y.___

tätigen

Sexarbeiterinnen

durchwegs

gleich

hoch

gewesen

sein

sollen.

Ebenso

unrealistisch

sei

es,

für

die

Berechnung

der

Kurzarbeitsent schädigung

von

einem

für

sämtliche

Sexarbeiterinnen

identischen

«Lohn»

von

Fr.

4’200. --

auszugehen.

Hierbei

handle

es

sich

um

eine

Annahme,

aufgrund

wel cher

Sozialversicherungsa b gaben

und

Quellensteuer

berechnet

würden.

Dieser

«fiktive»

Lohn

könne

nicht

für

die

Berechnung

von

Kurzarbeitsentschädigung

herangezogen

werden.

Sowohl

Arbeits-

als

auch

Lohnausfall

müssten

klar

bestimmbar

sein.

In

eine r

eingereichten

E-Mail

vom

4.

August

2020

(vgl.

Urk.

7/85/26)

von

einem

gewissen

O.___

an

den

Geschäftsführer

der

Beschwerde führerin

würden

für

sieben

Sexarbeiterinnen

Ausz ahlungs beträge

aufgeführt.

Es

handle

sich

hierbei

um

runde

Tausenderbeträge.

Zudem

werde

vom

Verfasser

ausgeführt,

dass

die

Beträge

ja

noch

etwas

angepa s st

werden

könnten,

falls

gerade

Tausender

nicht

so

passen

würden.

Der

geltend

gemachte

Arbeitsausfall

sei

nicht

rechtsgenüglich

belegt.

Zudem

seien

die

beantragte

Kurzarbeitsent schädigung

sowie

die

Auszahlungen

an

die

Sexarbeiterinnen

auf

fragwürdige

Art

und

Weise

berechnet

worden.

Eben

gerade

weil

zwischen

der

Beschwerdeführerin

und

den

Sexarbeiterinnen

kein

Arbeitsverhältnis

vorliege,

sei

eine

korrekte

Berech nung

gar

nicht

möglich

(S.

7

f.).

Da

es

bereits

an

einem

rechtsgenüglich

nachgewiesenen

anrechenbaren

Arbeits ausfall

fehle,

erübrigten

sich

weitere

Abklärungen

betreffend

AHV-Status

der

ein zelnen

Sexarbeiterinnen .

Hinzu

komme,

dass

es

sich

bei

der

vom

AWA

(seit

1.

Januar

2024

AFA)

zu

erteilenden

Bewilligung

für

die

Einführung

der

Kurzar beit

um

eine

Grundsatzbewilligung

handle,

wobei

im

Grundsatz

zu

prüfen

sei,

ob

ein

Betrieb

Kurzarbeit

einführen

könne.

Die

Prüfung

des

Anspruchs

für

die

ein zelnen

betroffen

Mitarbeitenden

obliege

der

Arbeitslosenkasse,

weshalb

grund sätzlich

auch

die

Kontrolle

der

einzelnen

Aufenthalts-

und

Arbeitsbewilligungen

nicht

Gegenstand

der

vorgelagerten

Prüfung

der

Grundsatzbewilligung

bilde.

Sodann

führte

der

Beschwerdegegner

aus,

dass

es

sich

bei

der

Verfügung

vom

13.

August

2020

um

eine

durch

das

SECO

erlassene

Systembuchung

handle,

mit

welcher

die

Verfügung

vom

7.

April

2020

am

1 3.

August

2020

systemtechnisch

ersetzt

worden

sei

(S.

11).

Ausserdem

seien

die

Voraussetzungen

für

die

drei

wieder erwägungsweise

aufgehobenen

Verfügungen

erfüllt,

da

aufgrund

der

Tatsache,

dass

ab

März

2020

infolge

Covid-19

eine

sehr

grosse

Zahl

von

Voranmel dungen

für

Kurzarbeit

eingegangen

sei,

bei

der

Erteilung

der

Grundsatzbewilli gungen

keine

vertieften

Abklärungen

hätten

vorgenommen

worden

können,

wes halb

die

komplexen

Verhältnisse

anfänglich

nicht

in

ihrer

Gesamtheit

erfasst

worden

seien.

Aufgrund

einer

nachträglichen

Kontrolle

sei

das

SECO

auf

mögli che

Unstimmigkeiten

gestossen,

weshalb

das

AWA

weitere

Abklärungen

getätigt

habe.

Erst

aufgrund

dieser

weiteren

Prüfung

habe

sich

das

zwischen

der

Beschwer deführerin

und

den

im

Club

« Y.___ »

tätigen

Sexarbeiterinnen

bestehende

Verhältnis

klären

lassen.

Nach

den

erfolgten

Abklärungen

habe

sich

herausgestellt,

dass

die

Erteilung

der

diversen

an

die

Beschwerdeführerin

gerich teten

Grundsatzbewilligungen

zweifellos

unrichtig

gewesen

sei.

Dies

unter

Beur teilung

der

damaligen

Sach-

und

Rechtslage.

Für

eine

wiedererwägungsweise

Korrektur

sei

nicht

erforderlich,

dass

die

Unrichtigkeit

auf

den

ersten

Blick

erkenn bar

sei,

sondern

es

genüge,

wenn

sie

eindeutig

feststehe,

was

sich

bei

kom plexen

Verhältnissen

auch

erst

nach

näherer

Prüfung

ergeben

könne.

Weiter

sei

dem

Einwand,

dass

der

Beschwerdegegner

gestützt

auf

den

Bundesgerichts entscheid

147

V

359

vom

E. 20 Mai

2021

rückwirkend

darauf

schliessen

wolle,

dass

die

damaligen

Verfügungen

von

Beginn

weg

unrichtig

gewesen

seien,

entgegen zuhalten,

dass

der

Grundsatz,

dass

Sinn

und

Zweck

der

Kurzarbeitsentschädigung

nicht

in

der

Existenzsicherung

des

Betriebs

bzw.

der

Deckung

von

Umsatz-

und

Betriebseinbussen,

sondern

im

Erhalt

von

Arbeitsplätzen

durch

die

Verhinderung

von

kurzfristig

aufgrund

des

Arbeitsrückgangs

ausgesprochenen

Kündigungen

liege,

sich

auch

im

Gesetz,

in

der

Lehre

und

in

der

Rechtsprechung

finde

(S.

12

f.).

Darüber

hinaus

ergebe

sich

die

erhebliche

Bedeutung

der

Berichtigung

bereits

aufgrund

der

Höhe

der

strittigen

Kurzarbeitsentschädigungen.

Somit

seien

beide

Voraussetzungen

gemäss

Art.

53

Abs.

2

ATSG

erfüllt

(S.

13).

E. 25 Sexar beiterinnen

für

Kurzarbeitsentschädigung

angemeldet

gewesen

seien

(S.

21).

Das

Bundesgericht

habe

mit

Urteil

9C_246/2011

vom

22.

November

2011

entschie den,

dass

Sexarbeiterinnen

unselbständig

erwerbend

seien

und

mithin

einen

soge nannten

faktischen

Arbeitgeber

benötigten,

der

die

Sozialversicherungs beiträge

abrechne.

Es

habe

aber

nicht

entschieden,

dass

dieses

Urteil

nicht

auf

die

Kurzarbeit

ausgeweitet

werden

könne

(S.

23).

Ausserdem

seien

beim

hiesigen

Gericht

zwei

pendente

Verfahren

zwischen

der

Ausgleichskasse

GastroSocial

und

ihr

hängig,

in

welchen

sie

gerade

als

faktische

Arbeitgeberin

für

Sexarbeiterinnen

in

die

Pflicht

genommen

werden

soll,

was

widersprüchlich

sei

zum

vorliegend

vom

Beschwerdegegner

vertretenen

Standpunkt,

dass

sie

es

nicht

sei

(S.

24).

Indem

sie

die

Taggelder

an

die

Sexarbeiterinnen

aktenkundig

weitergeleitet

habe,

habe

die

Kurzarbeitsentschädigung

auch

nicht

der

Existenzsicherung

des

Betrie bes

gedient .

Damit

würden

die

Taggelder

sehr

wohl

auch

dem

Erhalt

der

Arbeits plätze

dieser

Sexarbeiterinnen

dienen

(S.

24

f.).

Hinsichtlich

Wiedererwägung

der

drei

Verfügungen

sei

zu

berücksichtigen,

dass

die

Bewilligung

der

Kurzarbeitsentschädigung

nur

einen

begrenzten

Zeitraum

zum

Inhalt

gehabt

habe.

Insofern

hätten

diese

Verfügungen

ein

abgeschlossenes

Rechtsverhältnis

geregelt.

Das

Bundesgericht

habe

im

Urteil

8C_17/2021

vom

20.

Mai

2021

wie

bereits

erwähnt

-

entschieden,

dass

ausländische

Sexarbei terinnen

im

Meldeverfahren

keinen

Anspruch

auf

Covid-19-Kurzarbeitsent schädigung

hätten.

Vorliegend

seien

die

Taggelder

für

den

ersten

Lockdown

(bezahlte

Kurzarbeitsentschädigung

für

die

Zeit

vom

17.

März

2020

bis

31.

August

2020)

bereits

rechtskräftig

verfügt

und

ausbezahlt

worden.

Im

dama ligen

Zeitpunkt

sei

die

Verfügung

sicherlich

korrekt

und

nicht

zweifellos

unrich tig

gewesen.

Das

zitierte

Bundesgerichtsurteil

habe

es

damals

noch

nicht

gegeben.

Aus

diesem

Grunde

sei

es

nicht

zulässig,

dass

sich

die

angefochtene

Verfügung

nun

heute

zur

Beurteilung

der

damaligen

Situation

auf

dieses

(spätere)

Urteil

des

Bundesgerichts

stütze.

Eine

spätere

neue

Rechtsprechung

stelle

keinen

Wiederer wägungsgrund

dar

(S.

E. 30 f.).

E. 30.1 )

nichts

zu

ändern,

da

es

sich

hin sichtlich

des

erwähnten

Urteils

des

Bundesgerichts

nicht

um

eine

Änderung

der

Rechtsprechung

handelt.

Die

ständige

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

geht

davon

aus,

dass

Urteile

und

die

darin

enthaltene

Rechtsauslegung

grundsätzlich

für

alle

noch

nicht

rechtskräftig

entschiedenen

Fälle

gelten,

unabhängig

davon,

wann

sich

der

zugrunde

liegende

Sachverhalt

verwirklicht

hat .

Eine

Änderung

dieser

gefestigten

Rechtsprechung

(Praxisänderung)

ist

nicht

per

se

unzulässig,

unterliegt

jedoch

strengen

verfassungsrechtlichen

Schranken,

die

sich

aus

dem

Gebot

der

Rechtsgleichheit

(Art.

8

der

Bundesverfassung

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft)

und

dem

Prinzip

der

Rechtssicherheit

ergeben

(Urteil

des

Bundes gerichts

vom

26.

November

2025

1C_360/2025

E.

3.5.3).

Hinsichtlich

der

zeitlichen

Wirkung

bedeutet

dies,

dass

bei

ausbleibender

Praxisänderung

die

beste hende

Rechtsprechung

auch

auf

Sachverhalte

Anwendung

findet,

die

vor

dem

aktuellen

Urteil

liegen,

sofern

diese

noch

nicht

durch

einen

rechtskräftigen

Entscheid

abgeschlossen

sind,

was

vorliegend

zutreffend

ist . %1.%2 Den

Aufstellungen

der

Bewilligungen

für

März

2020

(Urk.

7/99/63)

und

Dezember

2020

(Urk.

7/99/88

=

Urk.

3/8)

sind

darüber

hinaus

Angaben

hinsicht lich

des

Aufenthaltsstatus

der

übrigen

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter

zu

ent nehmen.

Hier

fallen

Unstimmigkeiten

auf:

So

verfügte

zum

Beispiel

die

Sexar beiterin

M.___

über

eine

Kurzaufenthaltsbewilligung

L,

welche

ausgewiesener massen

bis

21.

Oktober

2020

gültig

gewesen

war

(Urk.

7/99/70).

Trotzdem

wurde

sie

in

den

Stundenzusammenfassungen

November

2020

mit

effek tiv

0

Stunden

(Urk.

7/88/20),

im

Dezember

2020

mit

effektiv

28

Stunden

(Urk.

7/89/14)

und

im

Januar

2021

mit

effektiv

0

Stunden

(Urk.

7/90/12)

geführt,

was

insofern

unstimmig

ist,

da

das

Migrationsamt

in

dieser

Zeit

Angehörigen

von

EU/EFTA-Staaten

«aus

Gründen

der

öffentlichen

Gesundheit»

eine

Kurzauf-enthalts bewilligung

oder

Aufenthaltsbewilligung

zwecks

Ausübung

der

Prostitution

verweigerte

(Aufenthalt

über

90

Tage;

Auszug

Protokoll

Regierungsrat

Kanton

Zürich,

Sitzung

vom

23.

September

2020,

KR-Nr.

333/2020,

928.

Dringliche

Interpellation

[Corona-Schutzmassnahmen

im

Milieu]

S.

4;

vgl.

auch

Urk.

7/99/90). 5.

E. 31 Abs.

1

lit.

a

i.V.

mit

Art.

2

Abs.

1

lit.

a

AVIG),

sofern

sich

dieses

nicht

als

offensichtlich

unrichtig

erweist.

Nur

wenn

sich

dieses

nicht

eruieren

lässt,

kommt

eine

freie

Prüfung

der

Arbeitnehmereigenschaft

anhand

der

Kriterien,

die

praxisgemäss

für

eine

selbständige

beziehungsweise

unselbständige

Tätigkeit

sprechen

(vgl.

BGE

122

V

169

E.

3.c

mit

Hinweisen),

in

Betracht

(Kupfer

Bucher,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

AVIG,

5.

A.,

Zürich/Basel/Genf

2019,

S.

9

f.

mit

Hinweisen).

Ob

im

Einzelfall

eine

selbständige

oder

unselbständige

Erwerbstätigkeit

vorliegt,

beurteilt

sich

dabei

rechtsprechungsgemäss

nicht

auf

Grund

der

Rechtsnatur

des

Vertragsverhältnisses

zwischen

den

Parteien.

Entscheidend

sind

vielmehr

die

wirtschaftlichen

Gegebenheiten.

Die

zivilrechtlichen

Verhältnisse

vermögen

dabei

allenfalls

gewisse

Anhaltspunkte

für

die

AHV-rechtliche

Qualifikation

zu

bieten,

ohne

jedoch

ausschlaggebend

zu

sein.

Als

unselbständig

erwerbstätig

ist

im

Allgemeinen

zu

betrachten,

wer

von

einer

oder

einem

Arbeitgebenden

in

betriebs wirtschaftlicher

beziehungsweise

arbeitsorganisatorischer

Hinsicht

abhän gig

ist

und

kein

spezifisches

Unternehmerrisiko

trägt.

Aus

diesen

Grunds ätzen

allein

lassen

sich

indessen

noch

keine

einheitlichen,

schematisch

anwend baren

Lösungen

ableiten.

Die

Vielfalt

der

im

wirtschaftlichen

Leben

anzutref fenden

Sachverhalte

zwingt

dazu,

die

beitragsrechtliche

Stellung

einer

erwerbstätigen

Person

jeweils

unter

Würdigung

der

gesamten

Umstände

des

Einzelfalles

zu

beurteilen.

Weil

dabei

vielfach

Merkmale

beider

Erwerbsarten

zu

Tage

treten,

muss

sich

der

Entscheid

oft

danach

richten,

welche

dieser

Merkmale

im

konkreten

Fall

überwiegen

(BGE

146

V

139

E.

E. 33 Abs.

1

lit.

b

AVIG

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeit nehmer

auf

Abruf,

deren

Beschäftigungsgrad

starken

Schwankungen

unter liegt

(mehr

als

20

%),

ebenfalls

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

haben,

sofern

sie

seit

mehr

als

sechs

Monaten

in

dem

Unternehmen

arbeiten,

das

Kurzarbeit

anmeldet.

Nach

dem

Wortlaut

der

seit

1.

September

2020

in

Kraft

ste henden

Fassung

von

Art.

8f

Abs.

1

Covid-19-Verordnung

setzt

der

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

von

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmern

auf

Abruf

voraus,

dass

« sie

seit

mindestens

6

Monaten

unbefristet

in

dem

Unternehmen

arbeiten,

das

Kurzarbeit

anmeldet » .

Gemäss

Art.

8f

Abs.

2

der

Covid-19-Verord nung

Arbeitslosenversicherung

bestimmt

die

zuständige

Behörde

den

Arbeits ausfall

auf

der

Basis

der

letzten

6

oder

12

Monate

und

rechnet

den

für

die

jewei lige

Arbeitnehmerin

oder

den

jeweiligen

Arbeitnehmer

günstigsten

Arbeitsausfall

an.

E. 37 AVIG).

Da

die

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter

unmittelbar

von

den

Kunden

entlohnt

werden

und

dem

« Y.___ »,

wie

von

der

Beschwerdeführerin

geltend

gemacht,

keine

Lohnzahlungspflicht

obliegt

(Urk.

1

S.

7,

S.

20

unten),

würde

eine

Kurzarbeitsentschädigung

ausschlie ss lich

dem

Betrieb

zugutekommen.

Dies

stünde

im

Widerspruch

zum

Sinn

und

Zweck

des

Instruments . 7.

E. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2024.00087 II. Kammer Teilnehmende Urteil vom 1 6.

Juni

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Christa

Rempfler Advokatur

am

Falkenstein Falkensteinstrasse

1,

Postfach

152,

9016

St.

Gallen gegen Amt

für

Arbeit

(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,

8090

Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

Die

X.___

reichte

am

2 1.

April

2021

eine

Voranmeldung

von

Kurz arbeit

aufgrund

der

behördlichen

Massnahmen

infolge

der

Covid-19-Pandemie

beim

Amt

für

Wirtschaft

und

Arbeit

(AWA)

für

die

Zeit

ab

dem

1.

Mai

2021

für

den

Gesamtbetrieb

des

Clubs

« Y.___ »

(25

Mitarbeitende)

bei

einem

pro zentualen

Arbeitsausfall

von

100

%

ein

(Urk.

7/1 8 / 1 - 2).

Zuvor

hatte

ihr

das

AWA

bereits

für

die

Zeit

vom

17 .

März

bis

16.

September

2020

(Verfügung

vom

7.

April

2020,

Urk.

7/2/1-3;

nicht

aktenkundige

Verfügung

vom

13.

August

2020

für

die

Zeit

vom

17.

März

bis

31.

August

2020),

vom

9.

November

2020

bis

8.

Februar

2021

(Verfügung

vom

7.

Januar

2021,

Urk.

7/8/1-2)

und

vom

9.

Februar

bis

8.

Mai

2021

(Verfügung

vom

23.

Januar

2021,

Urk.

7/12/1-2)

im

Zusammenhang

mit

der

Covid-19-Pandemie

Kurzarbeitsentschädigung

grundsätzlich

bewilligt,

mithin

unter

dem

Vorbehalt,

dass

die

übrigen

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

seien. Mit

Schreiben

vom

8.

Februar

2021

(Urk.

7/13/1-3)

forderte

das

AWA

die

X.___

auf,

insbesondere

zur

Arbeitgebereigenschaft

Stellung

zu

nehmen,

was

diese

mit

Eingabe

vom

25.

Februar

2021

tat

(Urk.

7/14 /1-6).

Aufgrund

(fort)bestehender

unklarer

Rechtslage

hinsichtlich

Arbeitgeberstellung

ersuchte

das

AWA

das

Staatssekretariat

für

Wirtschaft

SECO

um

Hilfestellung

(vgl.

Urk.

7/ 15/1-2),

welches

am

29.

April

2021

Stellung

nahm

(Urk.

7/19/1-4).

Gestützt

darauf

forderte

das

AWA

mit

Schreiben

vom

4.

Mai

2021

(Urk.

7/20/1-2)

die

X.___

erneut

auf,

Unterlagen

zwecks

Feststellung

der

Arbeit geberstellung

einzureichen.

Die

X.___

reichte

am

25.

August

2021

eine

Stellungnahme

inklusive

Beilagen

ein

(Urk.

7/27/1-15).

Am

10.

Dezember

2021

(Urk.

7/29 -31)

hob

das

AWA

die

Verfügungen

vom

13.

August

2020,

7.

Januar

und

23.

Januar

2021

wiedererwägungsweise

auf

und

lehnte

das

Gesuch

vom

21.

April

2021

um

Bewilligung

von

Kurzarbeit

ab

(Urk.

7/32 /1).

Die

dagegen

von

der

X.___

am

27.

Januar

2022

erhobenen

Einsprachen

(Urk.

7/34/1-8;

Urk.

7/35/1-8;

Urk.

7/36/1-8;

Urk.

7/37/1-7)

wurden

vom

AWA

antragsgemäss

vereinigt

und

mit

Einspracheentscheid

vom

5.

April

2022

abge wiesen

(Urk.

7/41/1-6).

D ie

X.___

erhob

gegen

diesen

Entscheid

am

23.

Mai

2022

Beschwerde

(Urk.

7/65/1-16),

welche

vom

hiesigen

Sozialversiche rungsgericht

mit

Urteil

vom

22.

Dezember

2022

(Verfahren

AL.2022.00139)

i n

dem

Sinne

gutgeheissen

wurde,

als

es

aufgrund

der

vorliegenden

und

unvollstän digen

Aktenlage

hinsichtlich

der

Stellung

der

X.___

als

Arbeitgeberin

bzw.

hinsichtlich

der

übrigen

Voraussetzungen

für

den

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung,

insbesondere

hinsichtlich

des

anrechenbaren

Arbeitsausfalls,

die

Sache

zu

weiteren

Abklärungen

zurückwies

(Urk.

7/ 71/1- 21). 1.2

In

Nachachtung

dieses

Urteils

forderte

das

AWA

mit

Schreiben

vom

6.

März

2023

die

X.___

auf,

diverse

Unterlagen

bzw.

fehlende

Angaben

nachzu liefern

(Urk.

7/72).

Mit

Stellungnahme

vom

1 6.

August

2023

(Urk.

7/81/1-5)

reichte

die

X.___

verschiedene

Unterlagen

(Urk.

7/81/8 - 50;

7/82-94)

ein

(Urk.

7/80).

Mit

Verfügung

vom

11.

Dezember

2023

(Urk.

7/95)

hob

das

AWA

die

Verfügung

vom

13.

August

2020

betreffend

Voranmeldung

vom

1.

April

2020

für

den

Zeitraum

vom

17.

März

bis

31.

August

2020,

die

Verfügung

vom

7.

Januar

2021

betreffend

Voranmeldung

vom

30.

Oktober

2020

für

den

Zeitraum

vom

9.

November

2020

bis

8.

Februar

2021

und

die

Verfügung

vom

23.

Januar

2021

betreffend

Voranmeldung

vom

19.

Januar

2021

für

den

Zeitraum

vom

9.

Februar

bis

8.

Mai

2021

wiedererwägungsweise

auf

und

lehnte

die

gestellten

Gesuche

um

Bewilligung

von

Kurzarbeit

ab

respektive

erteilte

keine

Bewilligung

für

die

Auszahlung

von

Kurzarbeit.

Ausserdem

lehnte

es

das

Gesuch

um

Bewilli gung

von

Kurzarbeit

betreffend

Voranmeldung

vom

21.

April

2021

ab.

Eine

von

der

X.___

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

2 6 .

Januar

2024

(Urk.

7/96/1-14)

wies

das

seit

1.

Januar

2024

neu

benannte

Amt

für

Arbeit

(AFA)

mit

Einspracheentscheid

vom

21.

März

2024

ab

(Urk.

7/ 97

=

Urk.

2).

2.

Die

X.___

erhob

gegen

diesen

Einspracheentscheid

vom

21.

März

2024

(Urk.

2)

am

2.

Mai

2024

Beschwerde

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

seien

ihr

für

das

« Y.___ »

die

gesetzlichen

Leistungen

zur

Kurzarbeits entschädigung

für

die

Zeit

vom

17.

März

2020

bis

31.

August

2020

und

ab

dem

9.

November

2020

bis

31.

Mai

2021

zuzusprechen

sowie

festzu stellen,

dass

die

Verfügungen

vom

13.

August

2020,

7.

Januar

2021

und

vom

23.

Januar

2021

nicht

wiedererwägungsweise

aufgehoben

werden

und

dass

die

Gesuche

um

Bewilligung

von

Kurzarbeit

betreffend

Voranmeldung

vom

1.

April,

30.

Oktober

2020,

19.

Januar

und

21.

April

2021

gutzuheissen

und

die

Bewilli gungen

für

die

Auszahlung

von

Kurzarbeitsentschädigung

zu

erteilen

seien

(S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

6.

Juni

2024

(Urk.

6)

schloss

das

AFA

auf

Abwei sung

der

Beschwerde.

Dies

wurde

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

1 1.

Juni

2024

(Urk.

8)

zur

Kenntnis

gebracht. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

31

Abs.

1

lit.

b

und

d

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

haben

Arbeit nehmerinnen

und

Arbeitnehmer,

deren

normale

Arbeitszeit

verkürzt

oder

deren

Arbeit

ganz

eingestellt

ist,

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung w enn

der

Arbeits ausfall

anrechenbar

sowie

voraussichtlich

vorübergehend

ist

und

erwartet

werden

darf,

dass

durch

Kurzarbeit

die

Arbeitsplätze

erhalten

werden

können

(Art.

31

Abs.

1

lit.

b

und

d

AVIG).

Voraussetzung

für

die

Anrechenbarkeit

des

Arbeitsausfalles

ist,

dass

er

auf

wirtschaftliche

Gründe

zurückzuführen

und

unver meidbar

ist

(Art.

32

Abs.

1

lit.

a

AVIG).

Die

Rechtsprechung

legt

den

Begriff

der

wirtschaftlichen

Gründe

-

in

Berücksichtigung

des

präventiven

Charakters

der

Kurzarbeitsentschädigung

-

sehr

weit

aus

und

versteht

darunter

sowohl

struktu relle

als

auch

konjunkturelle

Gründe

insgesamt

und

nicht

nur

den

Rückgang

der

Nachfrage

nach

den

normalerweise

von

einem

Betrieb

angebotenen

Gütern

und

Dienstleistungen

(BGE

128

V

305

E.

3a;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_549/2017

vom

20.

Dezember

2017

E.

3.2

und

C

279/05

vom

2.

November

2006

E.

1,

je

mit

Hinweisen).

Ein

auf

wirtschaftliche

Gründe

zurückzuführender

und

an

sich

grundsätzlich

anrechen barer

Arbeitsausfall

gilt

jedoch

dann

nicht

als

anrechenbar,

wenn

er

branchen,

berufs

oder

betriebsüblich

ist

oder

durch

saisonale

Beschäftigungs schwankungen

verursacht

wird

(Art.

33

Abs.

1

lit.

b

AVIG).

Damit

will

das

Gesetz

vor

allem

regelmässig

wiederkehrende

Arbeitsausfälle

von

der

Kurzarbeitsent schädigung

ausschliessen

(BGE

121

V

371

E.

2a,

119

V

357

E.

1a,

je

mit

Hinwei sen).

Ebenfalls

nicht

anrechenbar

ist

ein

Arbeitsausfall,

wenn

er

durch

betriebs organisatorische

Massnahmen,

andere

übliche

Betriebsunterbrechungen

oder

durch

Umstände

bedingt

ist,

die

zum

normalen

Betriebsrisiko

des

Arbeitgebers

gehören

(Art.

33

Abs.

1

lit.

a

2.

Satzteil

AVIG;

ARV

2004

Nr.

5

S.

58

E.

2.1). 1.2

Gemäss

Art.

32

Abs.

3

AVIG

regelt

der

Bundesrat

für

Härtefälle

die

Anrechenbar keit

von

Arbeitsausfällen,

die

auf

behördliche

Massnahmen,

auf

wetterbedingte

Kundenausfälle

oder

auf

andere

vom

Arbeitgeber

nicht

zu

vertretende

Umstände

zurückzuführen

sind.

Er

kann

für

diese

Fälle

von

Absatz

2

abweichende

längere

Karenzfristen

vorsehen

und

bestimmen,

dass

der

Arbeitsausfall

nur

bei

vollstän diger

Einstellung

oder

erheblicher

Einschränkung

des

Betriebes

anrechenbar

ist.

Arbeitsausfälle,

die

auf

behördliche

Massnahmen

oder

andere

nicht

vom

Arbeit geber

zu

vertretende

Umstände

zurückzuführen

sind,

sind

anrechenbar,

wenn

der

Arbeitgeber

sie

nicht

durch

geeignete,

wirtschaftlich

tragbare

Massnahmen

vermeiden

oder

keinen

Dritten

für

den

Schaden

haftbar

machen

kann

(Art.

51

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzent schädigung,

AVIV). 1.3

Beabsichtigt

ein

Arbeitgeber,

für

seine

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer

Kurzarbeitsentschädigung

geltend

zu

machen,

so

muss

er

dies

der

kantonalen

Amtsstelle

mindestens

zehn

Tage

vor

Beginn

der

Kurzarbeit

schriftlich

voran melden.

Der

Bundesrat

kann

für

Ausnahmefälle

kürzere

Voranmeldefristen

vor sehen.

Die

Voranmeldung

ist

zu

erneuern,

wenn

die

Kurzarbeit

länger

als

drei

Monate

dauert

(Art.

36

Abs.

1

AVIG).

In

der

Voranmeldung

muss

der

Arbeitgeber

unter

anderem

Ausmass

und

voraussichtliche

Dauer

der

Kurzarbeit

angeben

(Art.

36

Abs.

2

lit.

b

AVIG)

sowie

die

Notwendigkeit

der

Kurzarbeit

begründen

und

anhand

der

durch

den

Bundesrat

bestimmten

Unterlagen

glaubhaft

machen,

dass

die

Anspruchsvoraussetzungen

nach

den

Artikeln

31

Abs.

1

und

32

Abs.

1

Buchstabe

a

erfüllt

sind.

Die

kantonale

Amtsstelle

kann

weitere

zur

Prüfung

nötige

Unterlagen

einverlangen

(Art.

36

Abs.

3

AVIG).

Die

kantonale

Amtsstelle

prüft,

ob

die

Anspruchsvoraussetzungen

glaubhaft

gemacht

worden

sind

und

die

Notwendigkeit

der

Kurzarbeit

begründet

ist.

Hält

sie

eine

oder

mehrere

Anspruchs voraussetzungen

für

nicht

erfüllt,

erhebt

sie

durch

Verfügung

Ein spruch

gegen

die

Auszahlung

der

Entschädigung

(Art.

36

Abs.

4

Satz

1

AVIG). 1.4

Gemäss

Art.

38

Abs.

1

AVIG

muss

der

Arbeitgeber

den

Entschädigungsanspruch

seiner

Arbeitnehmer

alsdann

innert

dreier

Monate

nach

Ablauf

jeder

Abrechnungs periode

gesamthaft

für

den

Betrieb

bei

der

von

ihm

bezeichneten

Kasse

geltend

machen.

Als

Abrechnungsperiode

gilt

ein

Zeitraum

von

einem

Monat

oder

von

vier

zusammenhängenden

Wochen

(Art.

32

Abs.

5

AVIG).

Die

Kasse

prüft

die

Anspruchsvoraussetzungen

nach

Art.

31

Abs.

3

und

32

Abs.

1

lit.

b

AVIG,

ob

allenfalls

ein

Einspruch

erhoben

wurde,

und

alle

von

der

kanto nalen

Amtsstelle

im

Voranmeldeverfahren

zu

prüfenden

Anspruchsvoraus setzungen

(Art.

39

Abs.

1

und

2

AVIG);

sofern

alle

Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt

sind

und

kein

Einspruch

vorliegt,

nimmt

sie

die

Auszahlung

vor

(Nussbaumer,

in:

Meyer

[Hrsg.],

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht,

Band

XIV,

Soziale

Sicherheit,

Arbeitslosenversicherung,

3.

Auflage,

Basel

2016,

Rz.

525,

S.

2424

f.).

Falls

die

Kasse

feststellt,

dass

die

von

der

kantonalen

Amtsstelle

zu

prüfenden

Anspruchsvoraussetzungen

nicht

mehr

erfüllt

sind,

richtet

sie

keine

Kurzarbeits entschädigung

aus

und

unterbreitet

die

Akten

zur

erneuten

Überprüfung

der

kanto nalen

Amtsstelle

(AVIG-Praxis

KAE,

G20).

Falls

sich

bestätigt,

dass

die

ent sprechenden

Anspruchsvoraussetzungen

für

die

Bewilligung

von

Kurzarbeit

nicht

mehr

erfüllt

sind,

beispielsweise

wegen

zwischenzeitlicher

Aufhebung

von

behörd lichen

Massnahmen

im

Sinne

Art.

51

AVIV,

erhebt

die

kantonale

Amts stelle

nach

Art.

36

Abs.

4

AVIG

durch

eine

die

ursprüngliche

Verfügung

abän dernde

Verfügung

Einspruch

gegen

die

Auszahlung

der

Entschädigung

ab

dem

Zeitpunkt,

in

welchem

sich

der

auf

den

Arbeitsausfall

auswirkende

Sachverhalt

geändert

hat.

Falls

sich

herausstellt,

dass

die

Bewilligung

der

Kurzarbeit

mangels

erfüllter

Anspruchsvoraussetzungen

von

Anfang

an

zu

Unrecht

erteilt

wurde,

ist

das

AWA

berechtigt,

unter

dem

Titel

der

Wiedererwägung

auf

seine

ursprüngliche

Verfügung

zurückzukommen

(vgl.

dazu

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_474/2021

vom

19.

Oktober

2021). 1.5

Im

Zusammenhang

mit

Massnahmen

wegen

des

Coronavirus

(Covid -19)

erliess

der

Bundesrat

unter

anderem

die

folgenden

Verordnungen,

die

innert

kurzer

Zeit

mehrere

Änderungen

erfuhren: 1. Verordnung

2

über

Massnahmen

zur

Bekämpfung

des

Coronavirus

(Covid -19-Verordnung

2)

vom

13.

März

2020

(SR

818.101.24) 2. Verordnung

über

Massnahmen

in

der

besonderen

Lage

zur

Bekämpfung

des

Coronavirus

(C ovid- 19-Verordnung

besondere

Lage)

vom

19.

Juni

2020

(SR

818.101.26) 3. Verordnung

über

Massnahmen

im

Bereich

der

Arbeitslosenversicherung

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

(Covid -19-Verordnung

Arbeitslosen versicherung)

vom

20.

März

2020

(SR

837.033) 4. Verordnung

über

Massnahmen

bei

Erwerbsausfall

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

(C ovid -19-Verordnung

Erwerbsausfall)

vom

20.

März

2020

(SR

830.31). Am

19.

März

2021

beschloss

die

Bundesversammlung,

das

am

25.

September

2020

in

Kraft

getretene

Bundesgesetz

über

die

gesetzlichen

Grundlagen

für

Ver ordnungen

des

Bundesrates

zur

Bewältigung

der

Covid-19-Epidemie

(Covid-19 Gesetz;

SR

818.102)

abzuändern.

Gemäss

Art.

17b

Abs.

1

Covid-19-Gesetz

(in

Kraft

[rückwirkend]

vom

1.

September

2020

bis

zum

31.

Dezember

2021)

ist

in

Abweichung

von

Art.

36

Abs.

1

AVIG

keine

Voranmeldefrist

für

Kurzarbeit

einzu halten.

Sodann

ist

die

Voranmeldung

zu

erneuern,

wenn

die

Kurzarbeit

län ger

als

sechs

Monate

dauert.

1.6

Im

Übrigen

hat

das

Staatssekretariat

für

Wirtschaft

SECO

diesbezüglich

weiter gehende

Vorgaben

für

die

Verwaltung

publiziert

(vgl.

Weisung

2021/07:

Aktuali sierung

«Sonderregelungen

aufgrund

der

Pandemie»

vom

2 0.

April

2021

[nachfolgend:

Weisung

2021/07],

Weisung

2021/13:

Aktualisierung

«Sonder regelungen

aufgrund

der

Pandemie»

vom

3 0.

Juni

2021

[nachfolgend:

Weisung

2021/13]

sowie

Weisung

2021/16

Aktualisierung

«Sonderregelungen

aufgrund

der

Pandemie»

vom

1.

Oktober

2021

[nachfolgend:

Weisung

2021/16]). 1.7

V erwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwend baren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestre ben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzesan wendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

2.4

m.w.H.). 1.8

Unrechtmässig

bezogene

Leistungen

sind

zurückzuerstatten

(Art.

95

Abs.

1

AVIG

i.V.m.

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts;

ATSG).

Gemäss

Art.

25

Abs.

2

erster

Satz

ATSG

(in

der

seit

1.

Januar

2021

gültigen

Fassung)

erlischt

der

Rückforderungsanspruch

drei

Jahre,

nachdem

die

Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat

(rela tive

Verwirkungsfrist),

spätestens

aber

mit

dem

Ablauf

von

fünf

Jahren

nach

der

Entrichtung

der

einzelnen

Leistung

(absolute

Verwirkungsfrist).

Bei

den

genann ten

Fristen

handelt

es

sich

um

Verwirkungsfristen

(vgl.

BGE

146

V

217

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Als

solche

können

sie

nicht

unterbrochen,

sondern

nur

gewahrt

werden

(BGE

136

II

187

E.

6). 1.9

Zu

Unrecht

bezogene

Geldleistungen,

die

auf

einer

formell

rechtskräftigen

Ver fügung

beruhen,

können,

unabhängig

davon,

ob

die

zur

Rückforderung

Anlass

gebenden

Leistungen

förmlich

oder

formlos

verfügt

worden

sind,

nur

zurückge fordert

werden,

wenn

entweder

die

für

die

Wiedererwägung

(wegen

zweifelloser

Unrichtigkeit

und

erheblicher

Bedeutung

der

Berichtigung;

Art.

53

Abs.

2

ATSG)

oder

die

für

die

prozessuale

Revision

(wegen

vorbestandener

neuer

Tatsachen

oder

Beweismittel;

Art.

53

Abs.

1

ATSG)

bestehenden

Voraussetzungen

erfüllt

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_789/2014

vom

7.

September

2015

E.

2.1

mit

Hinweis

auf

BGE

130

V

318

E.

5.2

in

fine

und

BGE

129

V

110

E.

1.1). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

erwog

der

Beschwerdegegner

im

Wesent lichen,

dass

eine

«faktische

Arbeitgeberstellung»,

wie

sie

das

Bundesgericht

im

Entscheid

9C_246/2011

vom

2 2.

November

2011

im

Zusammenhang

mit

den

auf

die

Einkommen

der

im

Erotikbereich

erbrachten

Dienstleistungen

zu

leistenden

Sozialversicherungsbeiträgen

annehme,

nicht

auf

die

Kurzarbeit

ausgeweitet

wer den

könne.

Ein

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

sei

nicht

schon

aufgrund

des

Umstandes

zu

bejahen,

dass

für

die

Sexarbeiterinnen

Sozialversicherungs beiträge

entrichtet

würden,

was

eben

gerade

das

Geschäftsmodell

der

Beschwerde führerin

sei.

Die

Beschwerdeführerin

leiste

unbestrittenermassen

keine

Lohnzahlungen

an

die

im

Club

« Y.___ »

tätigen

Sexarbeiterinnen,

und

es

bestünden

auch

keine

Lohnzahlungspflicht

sowie

Lohnvorschusspflicht.

Vielmehr

erhalte

die

Beschwerdeführerin

von

jeder

Sexarbeiterin

jeweils

eine

Tages arbeitspauschale,

mit

welcher

das

Unternehmen

die

Sozialversicherungsbei träge

sowie

die

Quellensteuer

für

die

Sexarbeiterinnen

begleiche

und

von

welcher

es

einen

Anteil

im

Sinne

von

Administrationskosten

als

eigene

Einnahmen

ver buche.

Kurzarbeitsentschädigung

solle

jedoch

nicht

der

Existenzsicherung

des

Betriebs

bzw.

der

Deckung

von

Umsatz-

oder

Betriebseinbussen

dienen,

sondern

den

Erhalt

von

Arbeitsplätzen

durch

die

Verhinderung

von

kurzfristig

aufgrund

des

Arbeitsrückgangs

ausgesprochenen

Kündigungen

sichern.

Ohne

das

Bestehen

einer

Lohnzahlungspflicht

bestehe

auch

kein

Anlass

beziehungsweise

keine

Grundlage

für

eine

Diskussion

der

Beschwerdeführerin

mit

den

im

Club

tätigen

Sexarbeiterinnen

über

eine

Reduktion

der

betrieblichen

Arbeitszeit

oder

die

vorüber gehende

Betriebsschliessung

mit

entsprechender

Herabsetzung

des

Loh nes.

Zudem

stehe

die

Kurzarbeitsentschädigung

den

anspruchsberechtigten

Arbeit nehmenden

zu.

Die

vorliegend

ausbezahlte

Kurzarbeitsentschädigung

sei

hingegen

ganz

oder

zumindest

teilweise

der

Beschwerdeführerin

zugutege kommen.

Dass

diese

die

erhaltene

Kurzarbeitsentschädigung

an

die

Sexarbeite rinnen

weitergeleitet

habe,

sei

weiterhin

nicht

lückenlos

rechtsgenüglich

belegt

(S.

9

f.) .

So

sei en

für

die

Abrech n ungsperiode

März

2020

nur

für

19

von

25

für

Kurzarbeit

gemeldeten

Sexarbeiterinnen

Zahlungsbestätigungen

eingereicht

wor den .

Für

April

2020

lägen

lediglich

12

Zahlungsbestätigungen

vor,

für

Mai

2020

wiederum

1 9.

F ür

Juni

2020

seien

nur

für

7

der

insgesamt

25

Sexarbeiterinnen

Lastschriften

vermerkt,

für

Juli

2020

lägen

9

Zahlungsbelege

vor,

während

für

August

2020

gar

keine

eingereicht

worden

seien

mit

der

Erklärung,

dass

keine

Auszahlung

an

die

Sexarbeiterinnen,

sondern

eine

Akontozahlung

an

den

Betrieb

erfolgt

sei,

damit

die

Zahlungen

den

Sexarbeiterinnen

bei

Erscheinen

hätten

aus gerichtet

werden

können.

Für

November

2020

bis

Mai

2021

fehlten

Zahlungs belege,

da

für

diese

Periode

die

Auszahlung

von

Kurzarbeitsentschädigungen

bereits

gestoppt

worden

sei

(S.

8) .

Unstreitig

bestünden

keine

schriftlichen

Arbeits verträge

(S.

6) .

Das

Auswechseln

einzelner

Sexarbeiterinnen

wie

auch

die

gegenüber

2019

erhöhte

Lohnsumme

widerspr ä che n

dem

Sinn

und

Zweck

der

Kurzarbeitsentschädigung.

Im

Sinne

der

Schadenminderung

gelte

es,

einen

Arbeitsausfall

zu

vermeiden

oder

zu

verringern

(S.

6,

S.

8

f.

und

S.

10

unten) .

In

den

mit

Eingabe

vom

16.

August

2023

eingereichten

Stundenzusam menfassungen

für

März

2020

bis

August

2020

und

für

November

2020

bis

Mai

2021

würden

weder

die

täglich

geleisteten

Arbeitsstunden

aufgeführt

noch

werde

erkennbar

zwischen

den

wirtschaftlich

bedingten

Ausfallstunden

und

den

Absen zen

infolge

Ferien,

Krankheit,

Unfall

usw.

unterschieden.

Sodann

sei

unrealis tisch,

dass

die

fraglich

berechneten

Sollstunden

je

Monat

für

sämtliche

im

Y.___

tätigen

Sexarbeiterinnen

durchwegs

gleich

hoch

gewesen

sein

sollen.

Ebenso

unrealistisch

sei

es,

für

die

Berechnung

der

Kurzarbeitsent schädigung

von

einem

für

sämtliche

Sexarbeiterinnen

identischen

«Lohn»

von

Fr.

4’200. --

auszugehen.

Hierbei

handle

es

sich

um

eine

Annahme,

aufgrund

wel cher

Sozialversicherungsa b gaben

und

Quellensteuer

berechnet

würden.

Dieser

«fiktive»

Lohn

könne

nicht

für

die

Berechnung

von

Kurzarbeitsentschädigung

herangezogen

werden.

Sowohl

Arbeits-

als

auch

Lohnausfall

müssten

klar

bestimmbar

sein.

In

eine r

eingereichten

E-Mail

vom

4.

August

2020

(vgl.

Urk.

7/85/26)

von

einem

gewissen

O.___

an

den

Geschäftsführer

der

Beschwerde führerin

würden

für

sieben

Sexarbeiterinnen

Ausz ahlungs beträge

aufgeführt.

Es

handle

sich

hierbei

um

runde

Tausenderbeträge.

Zudem

werde

vom

Verfasser

ausgeführt,

dass

die

Beträge

ja

noch

etwas

angepa s st

werden

könnten,

falls

gerade

Tausender

nicht

so

passen

würden.

Der

geltend

gemachte

Arbeitsausfall

sei

nicht

rechtsgenüglich

belegt.

Zudem

seien

die

beantragte

Kurzarbeitsent schädigung

sowie

die

Auszahlungen

an

die

Sexarbeiterinnen

auf

fragwürdige

Art

und

Weise

berechnet

worden.

Eben

gerade

weil

zwischen

der

Beschwerdeführerin

und

den

Sexarbeiterinnen

kein

Arbeitsverhältnis

vorliege,

sei

eine

korrekte

Berech nung

gar

nicht

möglich

(S.

7

f.).

Da

es

bereits

an

einem

rechtsgenüglich

nachgewiesenen

anrechenbaren

Arbeits ausfall

fehle,

erübrigten

sich

weitere

Abklärungen

betreffend

AHV-Status

der

ein zelnen

Sexarbeiterinnen .

Hinzu

komme,

dass

es

sich

bei

der

vom

AWA

(seit

1.

Januar

2024

AFA)

zu

erteilenden

Bewilligung

für

die

Einführung

der

Kurzar beit

um

eine

Grundsatzbewilligung

handle,

wobei

im

Grundsatz

zu

prüfen

sei,

ob

ein

Betrieb

Kurzarbeit

einführen

könne.

Die

Prüfung

des

Anspruchs

für

die

ein zelnen

betroffen

Mitarbeitenden

obliege

der

Arbeitslosenkasse,

weshalb

grund sätzlich

auch

die

Kontrolle

der

einzelnen

Aufenthalts-

und

Arbeitsbewilligungen

nicht

Gegenstand

der

vorgelagerten

Prüfung

der

Grundsatzbewilligung

bilde.

Sodann

führte

der

Beschwerdegegner

aus,

dass

es

sich

bei

der

Verfügung

vom

13.

August

2020

um

eine

durch

das

SECO

erlassene

Systembuchung

handle,

mit

welcher

die

Verfügung

vom

7.

April

2020

am

1 3.

August

2020

systemtechnisch

ersetzt

worden

sei

(S.

11).

Ausserdem

seien

die

Voraussetzungen

für

die

drei

wieder erwägungsweise

aufgehobenen

Verfügungen

erfüllt,

da

aufgrund

der

Tatsache,

dass

ab

März

2020

infolge

Covid-19

eine

sehr

grosse

Zahl

von

Voranmel dungen

für

Kurzarbeit

eingegangen

sei,

bei

der

Erteilung

der

Grundsatzbewilli gungen

keine

vertieften

Abklärungen

hätten

vorgenommen

worden

können,

wes halb

die

komplexen

Verhältnisse

anfänglich

nicht

in

ihrer

Gesamtheit

erfasst

worden

seien.

Aufgrund

einer

nachträglichen

Kontrolle

sei

das

SECO

auf

mögli che

Unstimmigkeiten

gestossen,

weshalb

das

AWA

weitere

Abklärungen

getätigt

habe.

Erst

aufgrund

dieser

weiteren

Prüfung

habe

sich

das

zwischen

der

Beschwer deführerin

und

den

im

Club

« Y.___ »

tätigen

Sexarbeiterinnen

bestehende

Verhältnis

klären

lassen.

Nach

den

erfolgten

Abklärungen

habe

sich

herausgestellt,

dass

die

Erteilung

der

diversen

an

die

Beschwerdeführerin

gerich teten

Grundsatzbewilligungen

zweifellos

unrichtig

gewesen

sei.

Dies

unter

Beur teilung

der

damaligen

Sach-

und

Rechtslage.

Für

eine

wiedererwägungsweise

Korrektur

sei

nicht

erforderlich,

dass

die

Unrichtigkeit

auf

den

ersten

Blick

erkenn bar

sei,

sondern

es

genüge,

wenn

sie

eindeutig

feststehe,

was

sich

bei

kom plexen

Verhältnissen

auch

erst

nach

näherer

Prüfung

ergeben

könne.

Weiter

sei

dem

Einwand,

dass

der

Beschwerdegegner

gestützt

auf

den

Bundesgerichts entscheid

147

V

359

vom

20.

Mai

2021

rückwirkend

darauf

schliessen

wolle,

dass

die

damaligen

Verfügungen

von

Beginn

weg

unrichtig

gewesen

seien,

entgegen zuhalten,

dass

der

Grundsatz,

dass

Sinn

und

Zweck

der

Kurzarbeitsentschädigung

nicht

in

der

Existenzsicherung

des

Betriebs

bzw.

der

Deckung

von

Umsatz-

und

Betriebseinbussen,

sondern

im

Erhalt

von

Arbeitsplätzen

durch

die

Verhinderung

von

kurzfristig

aufgrund

des

Arbeitsrückgangs

ausgesprochenen

Kündigungen

liege,

sich

auch

im

Gesetz,

in

der

Lehre

und

in

der

Rechtsprechung

finde

(S.

12

f.).

Darüber

hinaus

ergebe

sich

die

erhebliche

Bedeutung

der

Berichtigung

bereits

aufgrund

der

Höhe

der

strittigen

Kurzarbeitsentschädigungen.

Somit

seien

beide

Voraussetzungen

gemäss

Art.

53

Abs.

2

ATSG

erfüllt

(S.

13). 2.2

Demgegenüber

stellte

sich

die

Beschwerdeführerin

beschwerdeweise

(Urk.

1)

auf

den

Standpunkt,

es

seien

grundsätzlich

alle

von

Kurzarbeit

betroffene

Arbeitneh mende

anspruchsberechtigt,

wenn

sie

für

die

Arbeitslosenversicherung

beitrags pflichtig

sei e n

oder

das

Mindestalter

für

die

Beitragspflicht

in

der

AHV

noch

nicht

erreicht

hätten,

mithin

sei

somit

der

AHV-rechtliche

Arbeitnehmerbegriff

mass gebend .

Gemäss

E-Mail

des

Juristen

Z.___

des

juristischen

Dienstes

des

SECO

vom

27.

Mai

2020

(vgl.

Urk.

3/4)

genüge

eine

beitragspflichtige

Beschäf tigung

im

Zeitpunkt

der

Einführung

und

während

der

Kurzarbeit

(S.

5).

Eine

solche

beitragspflichtige

Beschäftigung

hätten

die

Sexarbeiterinnen

ausgeübt.

Zwar

sei

korrekt,

dass

keine

schriftlichen

Arbeitsverträge

vorlägen,

w as

indes

keine

zwingende

Voraussetzung

für

den

Bezug

von

Covid-19-Kurzarbeits entschädigung

sei.

Ein

Arbeitsvertrag

könne

bekanntlich

auch

mündlich

geschlos sen

werden.

Ebenso

sei

es

richtig,

dass

keine

schriftlichen

Einwilligungs erklärungen

der

Sexarbeiterinnen

zur

Anmeldung

von

Kurzarbeitsentschädigung

vorlägen.

Aber

gemäss

Weisung

AVIG

KAE

Ziff.

D27

Abs.

2

müsse

keine

schrift liche

Zustimmungserklärung

mit

der

Voranmeldung

eingereicht

werden.

Die

Argumen tation

des

Beschwerde gegners

sei

spitzfindig

und

treuwidrig,

denn

er

habe

bestens

gewusst,

dass

diese

schriftlichen

Einwilligungserklärungen

eben

gerade

wegen

der

speziellen

damaligen

Notsituation

im

Erotikbereich

mit

von

heute

auf

morgen

geschlossenen

Grenzen

und

Flughäfen

von

ihr

als

(faktische)

Arbeitgeberin

nicht

hätten

eingeholt

werden

können.

Die

meisten

Sexarbeite rinnen

hätten

fluchtartig

das

Land

verlassen.

An

ein

generelles

Tätigkeitsverbot

(ab

dem

17.

März

2020

für

den

ersten

Lockdown)

habe

niemand

gedacht

und

sie

habe

annehmen

dürfen,

dass

die

arbeitnehmenden

Sexarbeiterinnen

mit

der

Ein führung

von

Kurzarbeit

einverstanden

seien,

was

auch

so

sei

(S.

8).

Ausserdem

sei

aktenkundig,

dass

die

Sexarbeiterinnen

meistens

ausländische

Staatsange hörige

seien

und

damit

ohne

Wohnsitz

in

der

Schweiz,

weshalb

die

Sexarbeite rinnen

von

heute

auf

morgen

nicht

mehr

vor

Ort

gewesen

seien.

Die

Taggelder

seien

aber

an

sie

weitergeleitet

und

von

allen

Sexarbeiterinnen

dankend

entgegen genommen

worden

(S.

9

oben).

Auch

habe

der

Beschwerdegegner

Zugriff

auf

die

Arbeits-

und

Aufenthaltsbewilligungen

(anhand

ZEMIS-Nr.),

und

es

sei en

je

eine

Aufstellung

der

Bewilligungen

der

25

Sexarbeiterinnen

mit

den

jeweiligen

Ausweiskopien

für

den

Monat

März

2020

(Schliessung

des

Betriebes

per

17.

März

2020,

erster

Lockdown)

und

für

den

Monat

Dezember

2020

(Betriebs schliessung

per

10.

Dezember

2020,

zweiter

Lockdown)

eingereicht

wor den .

Für

die

Beschwerdeführerin

seien

die

90-Tagesbewilligungen

online

nur

zwei

Jahre

retour

abrufbar.

Tatsache

bleibe,

dass

alle

Sexarbeiterinnen

immer

ordentlich

gemeldet

gewesen

seien

und

über

eine

Bewilligung

verfügt

hätten

(S.

11).

Das

Bundesgericht

habe

im

Urteil

vom

2 0.

Mai

2021

festgehalten,

dass

die

im

Meldeverfahren

in

der

Schweiz

tätigen

(ausländischen)

Sexarbeiterinnen

keinen

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

hätten.

Das

heisse

im

Umkehr schluss,

dass

bis

zu

diesem

Urteil

auch

für

(ausländische)

Sexarbeiterinnen

im

Meldeverfahren

Anspruch

auf

Covid-19-Kurzarbeitsentschädigung

bestanden

habe

(sog.

Rückwirkungsverbot).

Ab

dem

21.

Mai

bis

31.

Mai

2021

müsse

für

jede

angemeldete

Sexarbeiterin

einzeln

der

Anspruch

auf

Taggelder

geprüft

werden

(S.

12).

Darüber

hinaus

seien

keine

neuen

Stellen

geschaffen

worden,

und

es

habe

auch

keine

Erhöhung

des

Pensums

des

bestehenden

Personals

gegeben.

Im

« Y.___ »

seien

nie

mehr

als

25

Sexarbeiterinnen

angemeldet

gewesen .

Infolge

der

strengen

Covid-19-Schutzbestimmungen

hätten

weniger

Sexarbeiterinnen

arbeiten

dürfen

als

üblich,

was

beispielsweise

aus

der

Stundenzusammenfassung

für

den

Dezember

2020

hervorgehe

(vgl.

Urk.

7/89/14),

woraus

ersichtlich

sei,

dass

trotz

vorhandener

Bewilligung

sechs

Sexarbeiterinnen

nicht

hätten

arbeiten

dürfen .

Auch

seien

ab

Oktober/November

2020

wieder

schlechte

Pressemittei lungen

zu

Corona

erschienen,

sodass

einige

Sexarbeiterinnen

gar

nicht

mehr

zur

Arbeit

erschienen

seien,

weshalb

teils

neue

Sexarbeiterinnen

im

« Y.___ »

zu

arbeiten

begonnen

hätten .

Gemäss

der

Weisung

AVIG

KAE

Ziff.

C6a

sei

eine

Einstellung

von

Personal

als

Ersatz

für

bestehende

Sexarbeiterinnen

zur

Aufrechter haltung

des

Betriebes

während

dem

Bezug

von

Kurzarbeitsent schädigung

nicht

absolut

verboten

(S.

13).

Fakt

bleibe

aber,

dass

alle

angemel deten

Sexarbeiterinnen

im

Zeitpunkt

der

Einführung

von

Kurzarbeit

eine

beitrags pflichtige

Beschäftigung

ausgeübt

hätten

und

damit

Anspruch

auf

Tag gelder

der

Kurzarbeitsentschädigung

h ätt en

(S.

14

oben).

Zu m

Vorwurf

des

Beschwer degegners,

sie

h ab e

keine

täglich

fortlaufende

Aufzeichnung

der

Arbeits stunden

vorgelegt

und

damit

den

Arbeitsausfall

nicht

rechtsgenüglich

nachgewiesen,

sei

erwähnt,

dass

während

der

beiden

Phasen

des

absoluten

Tätig keitsverbots

keine

täglichen

Aufzeichnungen

über

geleistete

Arbeitsstunden

bzw.

nicht

geleistete

Arbeitsstunden

und

sämtliche

Absenzen,

wie

Ferien,

Krankheit,

Unfall

usw.,

habe

eingereicht

werden

müssen .

Denn

ein

gänzliches

Tätigkeits verbot

sei

ein

gänzliches

Tätigkeitsverbot

(S.

14).

Zudem

gebe

es

wegen

de s

straf baren

Prostitutionsverbotes

gemäss

Art.

195

des

Strafgesetzbuches

(StGB)

keine

echtzeitliche

tägliche

Arbeitszeiterfassung

und

Arbeitszeitkontrolle,

zum

Beispiel

mit

Stempelkarten

oder

Stundenrapporten

(S.

15).

Es

bestehe

kein

Weisungsrecht

gegenüber

den

Sexarbeiterinnen,

wann

und

wie

lange

sie

anwesend

sein

müssten.

Sei

eine

Sexarbeiterin

im

Studio

anwesend,

so

würden

ihr

acht

Stunden

täglich

berechnet.

Sei

die

Sexarbeiterin

nicht

anwesend,

warum

auch

immer,

so

würden

ihr

keine

Stunden

berechnet.

Diese

Pauschalisierung

beinhalte

systembedingt

eine

gewisse

Ungenauigkeit,

werde

aber

seit

Jahren

in

der

ganzen

Schweiz

von

der

AHV

GastroSocial

sowie

von

den

Steuerämtern

akzeptiert.

Es

handle

sich

hierbei

um

eine

seit

Jahren

gelebte

Abrechnungsweise

mit

einem

pauschalen

durchschnittlichen

Monatslohn

von

Fr.

4'200.--

brutto

im

Erotikbereich

(S.

16

f.).

Bei

der

E-Mail

vom

4.

August

2020

des

Clubbetreibers

handle

es

sich

um

einen

simplen

Vorschlag

inmitten

einer

unklaren

und

ungewissen

Zeit

und

sage

nichts

über

die

danach

effektiv

vorgenommene

Abrechnung

aus

(S.

17).

Es

seien

diverse

Zahlungsbelege

dem

Beschwerdegegner

vorgelegt

worden

als

Beweis

für

die

Wei terleitung

der

Taggelder

(S.

19

f.).

Sobald

die

geschuldeten

Taggelder

aus

dem

zweiten

Lockdown

flössen

(angemeldete

Periode

ab

9.

November

2020

bis

31.

Mai

2021)

könnten

auch

diese

Taggelder

an

die

Sexarbeiterinnen

weitergeleitet

werden.

Dann

könnte

auch

der

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

(IK)

der

Sexarbeiterinnen

2020

nachgereicht

werden,

damit

lückenlos

und

transparent

die

Weiterleitung

der

Taggelder

an

die

Sexarbeiterinnen

belegt

werden

könne

(S.

20).

Aus

der

AHV-Deklaration

für

das

Jahr

2019

und

die

AHV Nachdeklaration

2020

zeige

sich,

dass

im

« Y.___ »

nie

mehr

als

25

Sexar beiterinnen

für

Kurzarbeitsentschädigung

angemeldet

gewesen

seien

(S.

21).

Das

Bundesgericht

habe

mit

Urteil

9C_246/2011

vom

22.

November

2011

entschie den,

dass

Sexarbeiterinnen

unselbständig

erwerbend

seien

und

mithin

einen

soge nannten

faktischen

Arbeitgeber

benötigten,

der

die

Sozialversicherungs beiträge

abrechne.

Es

habe

aber

nicht

entschieden,

dass

dieses

Urteil

nicht

auf

die

Kurzarbeit

ausgeweitet

werden

könne

(S.

23).

Ausserdem

seien

beim

hiesigen

Gericht

zwei

pendente

Verfahren

zwischen

der

Ausgleichskasse

GastroSocial

und

ihr

hängig,

in

welchen

sie

gerade

als

faktische

Arbeitgeberin

für

Sexarbeiterinnen

in

die

Pflicht

genommen

werden

soll,

was

widersprüchlich

sei

zum

vorliegend

vom

Beschwerdegegner

vertretenen

Standpunkt,

dass

sie

es

nicht

sei

(S.

24).

Indem

sie

die

Taggelder

an

die

Sexarbeiterinnen

aktenkundig

weitergeleitet

habe,

habe

die

Kurzarbeitsentschädigung

auch

nicht

der

Existenzsicherung

des

Betrie bes

gedient .

Damit

würden

die

Taggelder

sehr

wohl

auch

dem

Erhalt

der

Arbeits plätze

dieser

Sexarbeiterinnen

dienen

(S.

24

f.).

Hinsichtlich

Wiedererwägung

der

drei

Verfügungen

sei

zu

berücksichtigen,

dass

die

Bewilligung

der

Kurzarbeitsentschädigung

nur

einen

begrenzten

Zeitraum

zum

Inhalt

gehabt

habe.

Insofern

hätten

diese

Verfügungen

ein

abgeschlossenes

Rechtsverhältnis

geregelt.

Das

Bundesgericht

habe

im

Urteil

8C_17/2021

vom

20.

Mai

2021

wie

bereits

erwähnt

-

entschieden,

dass

ausländische

Sexarbei terinnen

im

Meldeverfahren

keinen

Anspruch

auf

Covid-19-Kurzarbeitsent schädigung

hätten.

Vorliegend

seien

die

Taggelder

für

den

ersten

Lockdown

(bezahlte

Kurzarbeitsentschädigung

für

die

Zeit

vom

17.

März

2020

bis

31.

August

2020)

bereits

rechtskräftig

verfügt

und

ausbezahlt

worden.

Im

dama ligen

Zeitpunkt

sei

die

Verfügung

sicherlich

korrekt

und

nicht

zweifellos

unrich tig

gewesen.

Das

zitierte

Bundesgerichtsurteil

habe

es

damals

noch

nicht

gegeben.

Aus

diesem

Grunde

sei

es

nicht

zulässig,

dass

sich

die

angefochtene

Verfügung

nun

heute

zur

Beurteilung

der

damaligen

Situation

auf

dieses

(spätere)

Urteil

des

Bundesgerichts

stütze.

Eine

spätere

neue

Rechtsprechung

stelle

keinen

Wiederer wägungsgrund

dar

(S.

30

f.). 2.3

In

der

Beschwerdeantwort

vom

6.

Juni

2024

(Urk.

6)

führte

der

Beschwer degegner

aus,

d ie

E-Mail

des

SECO-Juristen

vom

27.

Mai

2020

enthalte

lediglich

allge meine

Ausführungen

zur

Zuständigkeit

und

Anspruchsberechtigung

von

Kurzar beit,

und

es

handle

sich

dabei

mitnichten

um

eine

vorbehaltlose

Zusprache

von

Leistungen.

Sodann

mache

d ie

deklarierte

Lohnsumme

für

das

Jahr

2020

unter

Berücksichtigung

der

erhaltenen

Kurza r beitstaggelder

weit

mehr

als

das

Doppelte

der

Lohnsumme

für

das

Jahr

2019

aus,

was

nicht

nachvollziehbar

sei

(S.

2). 3. 3.1

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

der

Beschwerdegegner

zu

Recht

die

Verfügungen

vom

13.

August

2020,

7.

Januar

2021

(Urk.

7/17/3)

und

23.

Januar

2021

(Urk.

7/ 91/9)

wiedererwägungsweise

aufgehoben

und

einen

Anspruch

der

Beschwer deführerin

auf

Kurzarbeitsentschädigung

vom

17.

März

bis

31.

August

2020

und

ab

9.

November

2020

(und

weiterhin

ab

1.

Mai

2021)

verneint

hat.

Damit

stellt

sich

in

formeller

Hinsicht

die

Frage,

ob

der

Beschwerdegegner

berech tigt

war,

unter

dem

Titel

der

Wiedererwägung

auf

seine

ursprünglichen

Verfü gungen

zurückzukommen.

Materiell

ist

dabei

strittig,

ob

den

bei

der

Beschwer deführerin

beschäftigten

Sexarbeiterinnen

Arbeitnehmereigenschaft

(Art.

10

ATSG)

zukommt,

und

ob

sie

unter

dem

Gesichtspunkt

der

Anrechenbarkeit

des

Arbeitsausfalls

ab

17.

März

2020

die

Anspruchsvoraussetzungen

für

Kurzarbeit

erfüllten.

Das

hiesige

Gericht

hat

mit

Urteil

vom

22.

Dezember

2022

(Prozess-Nr.

AL.2022.00139)

a uf

Grund

unvollständiger

Aktenlage

die

Frage

nach

der

Stellung

der

Beschwerdeführerin

als

A rbeitgeberin

im

Sinne

der

Voraussetzungen

für

die

Kurzarbeit

beziehungsweise

nach

einem

Arbeitsverhältnis

zwischen

der

Beschwerdeführerin

und

den

Sexarbeiterinnen

sowie

nach

den

übrigen

Voraus setzungen

für

den

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung,

insbesondere

jene

des

anrechenbaren

Arbeitsausfalls,

über

die

hier

relevante

Zeitperiode

nicht

schlüssig

beurteilen

können

(E.

3

und

E.

5.2

des

genannten

Urteils). 3.2

Gemäss

Art.

31

Abs.

1

lit.

a

AVIG

haben

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer,

deren

normale

Arbeitszeit

verkürzt

oder

deren

Arbeit

ganz

eingestellt

ist,

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung,

wenn

sie

für

die

Versicherung

beitrags pflichtig

sind.

Folglich

muss

für

die

Geltendmachung

von

Kurzarbeitsent schädigung

den

Sexarbeiterinnen

Arbeitnehmerstellung

zukommen.

Mithin

müssen

sie

unselbständig

erwerbstätig

sein,

wobei

für

die

Frage

der

Arbeitnehmer eigenschaft

das

formell

rechtskräftig

geregelte

AHV-Beitragsstatut

massgebend

ist

(Art.

31

Abs.

1

lit.

a

i.V.

mit

Art.

2

Abs.

1

lit.

a

AVIG),

sofern

sich

dieses

nicht

als

offensichtlich

unrichtig

erweist.

Nur

wenn

sich

dieses

nicht

eruieren

lässt,

kommt

eine

freie

Prüfung

der

Arbeitnehmereigenschaft

anhand

der

Kriterien,

die

praxisgemäss

für

eine

selbständige

beziehungsweise

unselbständige

Tätigkeit

sprechen

(vgl.

BGE

122

V

169

E.

3.c

mit

Hinweisen),

in

Betracht

(Kupfer

Bucher,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

AVIG,

5.

A.,

Zürich/Basel/Genf

2019,

S.

9

f.

mit

Hinweisen).

Ob

im

Einzelfall

eine

selbständige

oder

unselbständige

Erwerbstätigkeit

vorliegt,

beurteilt

sich

dabei

rechtsprechungsgemäss

nicht

auf

Grund

der

Rechtsnatur

des

Vertragsverhältnisses

zwischen

den

Parteien.

Entscheidend

sind

vielmehr

die

wirtschaftlichen

Gegebenheiten.

Die

zivilrechtlichen

Verhältnisse

vermögen

dabei

allenfalls

gewisse

Anhaltspunkte

für

die

AHV-rechtliche

Qualifikation

zu

bieten,

ohne

jedoch

ausschlaggebend

zu

sein.

Als

unselbständig

erwerbstätig

ist

im

Allgemeinen

zu

betrachten,

wer

von

einer

oder

einem

Arbeitgebenden

in

betriebs wirtschaftlicher

beziehungsweise

arbeitsorganisatorischer

Hinsicht

abhän gig

ist

und

kein

spezifisches

Unternehmerrisiko

trägt.

Aus

diesen

Grunds ätzen

allein

lassen

sich

indessen

noch

keine

einheitlichen,

schematisch

anwend baren

Lösungen

ableiten.

Die

Vielfalt

der

im

wirtschaftlichen

Leben

anzutref fenden

Sachverhalte

zwingt

dazu,

die

beitragsrechtliche

Stellung

einer

erwerbstätigen

Person

jeweils

unter

Würdigung

der

gesamten

Umstände

des

Einzelfalles

zu

beurteilen.

Weil

dabei

vielfach

Merkmale

beider

Erwerbsarten

zu

Tage

treten,

muss

sich

der

Entscheid

oft

danach

richten,

welche

dieser

Merkmale

im

konkreten

Fall

überwiegen

(BGE

146

V

139

E.

3.1

mit

Hinweis). 3.3

Im

Club

« Y.___ »

bieten

25

Sexarbeiterinnen

(ab

November

2020

und

auch

in

den

Folgemonaten

bis

Mai

2021

wurden

auch

drei

Männer

aufgeführt

[vgl.

Stundenzusammenfassung

Urk.

7/88/ 15;

Urk.

7/89/14;

Urk.

7/90/12;

Urk.

7/91/12;

Urk.

7/92/12;

Urk.

7/93/11;

Urk.

7/94/ 1 7])

erotische

Massagen

an

(vgl.

Urk.

7/1 /2,

Urk.

7/3 /1).

Damit

fällt

diese

entgeltlich

angebo tene

-

Tätigkeit

unbestrittenermassen

unter

den

Prostitutionsbegriff

der

Prostitutions gewerbeverordnung

der

Gemeinde

Zürich

(PGVO),

in

welcher

die

Prostitution

als

eine

Dienstleistung,

bei

der

eine

sexuelle

Handlung

gegen

Entgelt

angeboten

oder

vorgenommen

wird,

definiert

wird

(Art.

2

Satz

1

PGVO).

Prosti tution

kann

in

der

Schweiz

sowohl

als

selbstständige

wie

auch

als

unselbst ständige

Form

von

Erwerbstätigkeit

ausgeübt

werden

(BGE

140

II

460

E.

4.3

mit

Hinweis

auf

die

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_347/2013

vom

3.

Juli

2013

E.

5.3

und

9C_246/2011

vom

22.

November

2011

E.

3

und

6;

vgl.

Bundesamt

für

Mig ration

[BFM],

Bericht

zur

Rotlichtproblematik

vom

Januar

2012,

S.

6

ff.,

abrufbar

unter

www.sem.admin.ch).

Die

Beschwerdeführerin

regelt

das

Beschäftigungsverhältnis

der

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter

im

Erotiksalon

« Y.___ »

in

der

Weise,

als

sie

die

AHV sowie

die

Quellensteuer-Beiträge

basierend

auf

einem

Bruttolohn

von

monatlich

Fr.

4'200.--

abrechnet

(vgl .

z.B.

Urk.

7/ 2 7/68;

Urk.

7/27/89).

Hierfür

bezahlen

die

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter

eine

Tagesarbeitspauschale

von

Fr.

50.--

(vgl.

z.B.

Urk.

7/ 27/124).

Davon

verbucht

die

Beschwerdeführerin

zusätzlich

einen

Anteil

im

Sinne

von

Administrationskosten

als

eigene

Einnahmen

im

Betrag

von

monatlich

Fr.

200.--

(vgl.

z.B.

Urk.

7/27/56).

Bei

dem

Bruttolohn

handelt

es

sich

gemäss

Beschwerdeführerin

um

den

Mindestlohn

gemäss

L-GAV

Gastronomie

(Urk.

1

S.

17

Ziff.

19.5).

Darüber

hinaus

generie ren

die

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter

Einnahmen,

welche

-

vorliegend

nicht

aktenkundig

-

sowohl

dem

Betreiber

des

Studios

als

auch

ihnen

zugutekommen,

was

sich

aus

dem

Umstand

ergibt,

wonach

bereits

bei

der

Buchung

eines

Termins

eine

Anzahlung

von

Fr.

100.--

als

Raumreservation

verlangt

wird

und

die

gebuchten

Leistungen

als

Barzahlung

vor

Beginn

direkt

an

die

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter

zu

bezah len

sind

(vgl.

www.andana.ch;

Rubrik

Wissenswertes/Konditionen;

Website

abge rufen

im

April

2026). 3 .4

Nach

dem

Gesagten

(vgl.

vorstehend

E.

3.2)

entschei det

die

Art

des

Vertragsverhältnisses

nicht

darüber,

ob

eine

Erwerbstätigkeit

als

selbständig

oder

unselbständig

zu

qualifizieren

ist.

Somit

ist

irrelevant,

wie

die

Frage,

ob

es

sich

beim

Geschäftsmodell

der

Beschwerdeführerin

um

unechte

Arbeit

auf

Abruf

handelt,

oder

ob

arbeitsvertragsähnliche

Innominatkontrakte

vorliegen,

welche

in

zivilrechtlicher

Hinsicht

als

denkbare

Vertragsformen

gelten

(vgl.

Bericht

des

Bundesrates

vom

5.

Juni

2015

über

«Prostitution

und

Menschen handel

zum

Zwecke

der

sexuellen

Ausbeutung»,

abrufbar

unter

www.ejpd.admin.ch;

Rechtsgutachten

«Réglementation

du

marché

de

la

prostitu tion»

vom

11.

Januar

2013,

EJPD,

Bundesamt

für

Justiz,

S.

128

f.),

zu

beant worten

wäre.

Wie

das

hiesige

Gericht

bereits

im

Verfahren

AL.2022.00139

fest gehalten

hat,

ist

im

Bereich

der

Arbeitslosenversicherung

in

erster

Linie

das

for mell

rechtskräftige

Beitragsstatut

massgebend,

sofern

sich

dieses

nicht

als

offen sichtlich

unrichtig

erweist

(vgl.

vorstehend

E.

3.2). 3.5

In

der

Sexindustrie

treten

häufig

Mischformen

auf.

Das

Bundesgericht

hat

für

in

Clubs

tätige

Sexarbeiterinnen

unter

bestimmten

Rahmenbedingungen

eine

unselb ständige

Berufsausübung

bejaht.

Massgeblich

waren

dabei

Vorgaben

des

Betriebs

bezüglich

Infrastruktur,

Homepage,

Kontakt

zu

Kunden

und

Entgeltfluss,

welche

die

für

eine

Selbständigkeit

notwendige

Autonomie

ausschlossen

(BGE

140

II

460).

Entscheidend

ist,

ob

die

Person

frei

über

Stellenantritt,

Arbeitsbe dingungen

und

Entgelt

verfügt

oder

ob

sie

in

die

Arbeitsorganisation

des

Betriebs

eingegliedert

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_226/2025

vom

23.

Juli

2025

E.

3.2.2).

Nur

bei

Vorliegen

eines

solchen

unselbständigen

Verhältnisses

fallen

Sexarbeiterinnen

grundsätzlich

in

den

persönlichen

Geltungsbereich

des

AVIG.

Vorliegend

sprechen

einige

Gründe

dafür,

von

einem

unselbständigen

Verhältnis

auszugehen.

Wie

es

sich

genau

damit

verhält,

kann

indessen

mit

nachstehender

Begründung

offengelassen

werden,

denn

trotz

möglicher

Anerkennung

der

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter

als

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer

müs sen

weitere

Anspruchsvoraussetzungen

für

einen

Anspruch

auf

Kurzarbeitsent schädigung

erfüllt

sein.

4. 4.1

Gemäss

Art.

33

Abs.

1

AVIG

ist

ein

Arbeitsausfall

unter

anderem

dann

nicht

anrechen bar,

wenn

er

branchen-,

berufs-

oder

betriebsüblich

ist

(lit.

b)

oder

soweit

er

Personen

betrifft,

die

in

einem

Arbeitsverhältnis

auf

bestimmte

Dauer

stehen

(lit.

e).

4.2

4.2.1

Nach

Art.

17

Abs.

1

lit.

e

des

Bundesgesetzes

über

die

gesetzlichen

Grundlagen

für

Verordnungen

des

Bundesrates

zur

Bewältigung

der

Covid-19-Epidemie

vom

2 5.

September

2020

(Covid-19-Gesetz;

SR

818.102;

rückwirkend

in

Kraft

getreten

auf

den

1.

September

2020

durch

die

Änderung

des

Covid-19-Gesetzes

vom

18 .

Dezember

2020)

kann

der

Bundesrat

vom

AVIG

abweichende

Bestimmungen

erlassen

über

Anspruch

und

Auszahlung

von

Kurzarbeitsentschädigung

für

Mitar beiterinnen

und

Mitarbeiter

auf

Abruf

in

unbefristeten

Arbeitsverhältnissen. 4. 2.2

Art.

17

Abs.

1

lit.

f

Covid-19-Gesetz

(eingefügt

durch

Ziff.

I

der

Änderung

vom

18.

Dezember

2020

des

Covid-19-Gesetzes

[Kultur,

Härtefälle,

Sport,

Arbeitslosen versicherung,

Ordnungsbussen],

in

Kraft

seit

19.

Dezember

2020)

erlaubt

dem

Bundesrat,

abweichende

Bestimmungen

zu

erlassen

über

Anspruch

und

Auszahlung

von

Kurzarbeitsentschädigung

für

Personen

nach

Art.

33

Abs.

1

lit.

e

AVIG,

d as

heisst

für

Personen

in

befristeten

Arbeitsverhältnissen

und

für

Personen

in

einem

Lehrverhältnis

(vgl.

Botschaft

zu

Änderungen

des

Covid-19-Gesetzes

und

des

Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes

vom

18.

November

2020).

Der

Bundesrat

hat

mit

der

Verordnung

über

Massnahmen

im

Bereich

der

Arbeits losenversicherung

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

(Covid-19)

vom

2 0.

März

2020

(Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung)

Erleichterungen

in

Bezug

auf

die

Kurzarbeit

eingeführt

und

u.a.

den

Anspruch

auf

Kurzarbeits entschädigung

auf

bestimmte

Anspruchsgruppen

ausgeweitet.

Art.

4

Abs.

1

Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung

-

in

der

vom

1.

Juni

bis

31.

August

2020

gültig

gewesenen

Fassung

-

sieht

vor,

dass

in

Abweichung

von

Art.

33

Abs.

1

lit.

e

AVIG

ein

Arbeitsausfall

anrechenbar

ist,

soweit

er

Personen

betrifft,

die

in

einem

Arbeitsverhältnis

auf

bestimmte

Dauer

oder

im

Dienste

einer

Organisation

für

Temporärarbeit

stehen.

In

der

vom

17.

März

bis

31.

Mai

2020

in

Kraft

stehenden

Fassung

sind

Lehrverhältnisse

ebenfalls

aufgeführt

(vgl.

auch

vorstehend

E.

1.5) .

Indes

sind

im

vorliegenden

Rechtsstreit

keine

Lehrverhältnisse

betroffen,

sodass

die

Frage

nach

der

hier

anwendbaren

Fassung

von

Art.

4

Abs.

1

Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung

für

den

interessierenden

Zeit raum

keine

Bedeutung

zukommt. 4.2.3

Art.

8f

Abs.

1

Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung

(eingefügt

durch

Ziff.

I

der

Verordnung

vom

8.

April

2020

über

ergänzende

Massnahmen

im

Zusam menhang

mit

dem

Coronavirus

im

Bereich

der

Arbeitslosenversicherung,

gültig

gewesen

vom

9.

April

bis

31.

August

2020)

bestimmt,

dass

in

Abweichung

von

Art.

31

Abs.

3

lit.

a

und

33

Abs.

1

lit.

b

AVIG

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeit nehmer

auf

Abruf,

deren

Beschäftigungsgrad

starken

Schwankungen

unter liegt

(mehr

als

20

%),

ebenfalls

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

haben,

sofern

sie

seit

mehr

als

sechs

Monaten

in

dem

Unternehmen

arbeiten,

das

Kurzarbeit

anmeldet.

Nach

dem

Wortlaut

der

seit

1.

September

2020

in

Kraft

ste henden

Fassung

von

Art.

8f

Abs.

1

Covid-19-Verordnung

setzt

der

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

von

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmern

auf

Abruf

voraus,

dass

« sie

seit

mindestens

6

Monaten

unbefristet

in

dem

Unternehmen

arbeiten,

das

Kurzarbeit

anmeldet » .

Gemäss

Art.

8f

Abs.

2

der

Covid-19-Verord nung

Arbeitslosenversicherung

bestimmt

die

zuständige

Behörde

den

Arbeits ausfall

auf

der

Basis

der

letzten

6

oder

12

Monate

und

rechnet

den

für

die

jewei lige

Arbeitnehmerin

oder

den

jeweiligen

Arbeitnehmer

günstigsten

Arbeitsausfall

an. 4.3

Gemäss

dem

Meldeverfahren

brauchen

Angehörige

der

EU/EFTA-Mitgliedstaaten

für

eine

kurzfristige

Tätigkeit

in

der

Schweiz

bis

zu

drei

Monaten

im

Kalenderjahr

keine

Bewilligung

(Art.

6

des

Entsendegesetzes

vom

8.

Oktober

1999

[EntsG]

i.V.m.

Art.

9

Abs.

1 bis

der

Verordnung

vom

22.

Mai

2002

über

den

freien

Personen verkehr

[VFP];

siehe

auch

Weisungen

VFP

des

Staatssekretariats

für

Migration

SEM

Ziff.

3.1.2

S.

32

bezüglich

Tätigkeiten

im

Erotikgewerbe;

BGE

147

V

359

E.

4.5.1).

Kurzaufenthaltsbewilligungen

(Ausweis

L

EU/EFTA)

werden

erteilt,

wenn

ein

Arbeitsvertrag

von

mehr

als

drei

Monaten

aber

weniger

als

einem

Jahr

vorliegt

(vgl.

Art.

32

des

Bundesgesetzes

über

die

Ausländerinnen

und

Ausländer

und

über

die

Integration

[AIG];

vgl.

auch

Urk.

7/99/90) .

Das

Bundesgericht

hat

in

BGE

147

V

359

festgehalten,

dass

die

im

Meldever fahren

in

der

Schweiz

tätigen

Sexarbeiterinnen

längstens

für

90

Tage

im

Jahr

für

einen

Club

tätig

sein

dürfen

und

sie

daher

die

Voraussetzungen

nach

Art.

8f

Abs.

1

Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung

nicht

erfüllen,

womit

sie

n icht

anspruchsberechtigt

auf

Kurzarbeitsentschädigung

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

sind .

Folglich

bestand

für

die

1 1

Sexarbeiterinnen

B.___,

C.___,

D.___,

E.___,

F.___,

G.___,

H.___,

I.___,

J.___,

K.___

und

L.___,

welche

gemäss

den

im

Recht

liegenden

Aufstellungen

der

Bewilligungen

für

die

Monate

März

und

Dezember

2020

(Urk.

7/99/63

und

Urk.

7/99/88

=

Urk.

3/8)

allesamt

über

keine

gültige

Aufenthaltsbewilligung

verfügten

(vgl.

auch

Urk.

7/14/14;

Urk.

7/99/68-69;

Urk.

7/99/75;

Urk.

7/99/79-81;

Urk.

7/99/96-97;

Urk.

7/99/101;

Urk.

7/99/105;

Urk.

7/99/107)

und

nur

im

Meldeverfahren

tätig

sein

durften,

kein

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung.

D aran

vermag

auch

der

Einwand

der

Beschwerdeführerin

hinsichtlich

einer

unzulässigen

Rückwir kung

(Urk.

1

S.

12

Ziff.

17.8;

S.

30

f.

Ziff.

30.1)

nichts

zu

ändern,

da

es

sich

hin sichtlich

des

erwähnten

Urteils

des

Bundesgerichts

nicht

um

eine

Änderung

der

Rechtsprechung

handelt.

Die

ständige

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

geht

davon

aus,

dass

Urteile

und

die

darin

enthaltene

Rechtsauslegung

grundsätzlich

für

alle

noch

nicht

rechtskräftig

entschiedenen

Fälle

gelten,

unabhängig

davon,

wann

sich

der

zugrunde

liegende

Sachverhalt

verwirklicht

hat .

Eine

Änderung

dieser

gefestigten

Rechtsprechung

(Praxisänderung)

ist

nicht

per

se

unzulässig,

unterliegt

jedoch

strengen

verfassungsrechtlichen

Schranken,

die

sich

aus

dem

Gebot

der

Rechtsgleichheit

(Art.

8

der

Bundesverfassung

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft)

und

dem

Prinzip

der

Rechtssicherheit

ergeben

(Urteil

des

Bundes gerichts

vom

26.

November

2025

1C_360/2025

E.

3.5.3).

Hinsichtlich

der

zeitlichen

Wirkung

bedeutet

dies,

dass

bei

ausbleibender

Praxisänderung

die

beste hende

Rechtsprechung

auch

auf

Sachverhalte

Anwendung

findet,

die

vor

dem

aktuellen

Urteil

liegen,

sofern

diese

noch

nicht

durch

einen

rechtskräftigen

Entscheid

abgeschlossen

sind,

was

vorliegend

zutreffend

ist . %1.%2 Den

Aufstellungen

der

Bewilligungen

für

März

2020

(Urk.

7/99/63)

und

Dezember

2020

(Urk.

7/99/88

=

Urk.

3/8)

sind

darüber

hinaus

Angaben

hinsicht lich

des

Aufenthaltsstatus

der

übrigen

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter

zu

ent nehmen.

Hier

fallen

Unstimmigkeiten

auf:

So

verfügte

zum

Beispiel

die

Sexar beiterin

M.___

über

eine

Kurzaufenthaltsbewilligung

L,

welche

ausgewiesener massen

bis

21.

Oktober

2020

gültig

gewesen

war

(Urk.

7/99/70).

Trotzdem

wurde

sie

in

den

Stundenzusammenfassungen

November

2020

mit

effek tiv

0

Stunden

(Urk.

7/88/20),

im

Dezember

2020

mit

effektiv

28

Stunden

(Urk.

7/89/14)

und

im

Januar

2021

mit

effektiv

0

Stunden

(Urk.

7/90/12)

geführt,

was

insofern

unstimmig

ist,

da

das

Migrationsamt

in

dieser

Zeit

Angehörigen

von

EU/EFTA-Staaten

«aus

Gründen

der

öffentlichen

Gesundheit»

eine

Kurzauf-enthalts bewilligung

oder

Aufenthaltsbewilligung

zwecks

Ausübung

der

Prostitution

verweigerte

(Aufenthalt

über

90

Tage;

Auszug

Protokoll

Regierungsrat

Kanton

Zürich,

Sitzung

vom

23.

September

2020,

KR-Nr.

333/2020,

928.

Dringliche

Interpellation

[Corona-Schutzmassnahmen

im

Milieu]

S.

4;

vgl.

auch

Urk.

7/99/90). 5. 5.1

Des

Weiteren

muss

für

einen

anrechenbare n

Arbeitsausfall

dargelegt

werden,

das s

ein

solcher

bestimmbar

ist

oder

die

Arbeitszeit

der

Arbeitnehmenden

kontrol lierbar

sein

muss .

Dies

setzt

eine

betriebliche

Arbeitszeitkontrolle

voraus

(Art.

31

Abs.

3

lit.

a

AVIG

e

contrario;

Art.

46b

Abs.

1

AVIV).

Für

der

Arbeitslosenver sicherung

unbekannte

oder

nicht

korrekt

gemeldete

Personen

lässt

sich

ein

für

den

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

vorausgesetzter

anrechenbarer

Arbeits ausfall

von

vorneherein

nicht

feststellen.

Im

Zentrum

steht

dabei

die

Prü fung

der

kumulativen

Anspruchsvoraussetzungen,

namentlich

ob

ein

anrechen barer

Arbeitsausfall

vorliegt,

obwohl

die

Arbeitszeit

aufgrund

der

freien

Dienstleistungs gestaltung

und

des

fehlenden

Weisungsrechts

im

Sinne

von

Art.

319

ff.

OR

als

nicht

ausreichend

kontrollierbar

im

Sinne

von

Art.

31

Abs.

3

lit.

a

AVIG

qualifiziert

wird .

Diese

gesetzliche

Vorgabe

wird

in

Art.

46b

Abs.

1

AVIV

konkretisiert.

Die

Norm

bestimmt,

dass

die

genügende

Kontrollierbarkeit

des

Arbeitsausfalls

zwingend

eine

betriebliche

Arbeitszeitkontrolle

voraussetzt.

Die

Rechtsprechung

ordert

hierfür

eine

täglich

fortlaufende

und

zeitgleich

geführte

Erfassung

der

effektiv

geleisteten

Arbeitsstunden

für

jeden

einzelnen

Tag,

wobei

nachträgliche

Ände rungen

ohne

Vermerk

ausgeschlossen

sein

müssen

(vgl.

BGE

150

V

249

E.

5.1.2;

Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

B-3858/2025

vom

2 4.

Oktober

2025

E.

3.2.1-3.2.2

mit

Hinweisen) .

5.2

Die

Sexarbeit

unterlag

während

der

Pandemie

spezifischen

behördlichen

Schlies sungs-

und

Betriebsbeschränkungen,

was

die

Geltendmachung

von

Kurzarbeits entschädigung

für

die

in

diesem

Sektor

tätigen

Betriebe

(z.B.

Bordelle,

Escort-Agenturen)

zweifellos

erschwerte .

Trotz

der

ausserordentlichen

Lage

und

der

damit

verbundenen

pandemiebedingten

Erschwernisse

hielt

die

Rechtsprechung

einheitlich

fest,

dass

die

Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung

keine

Abweichungen

vom

zentralen

Erfordernis

einer

kontrollierbaren

Arbeitszeiter fassung

vorsah

(Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

B-1481/2023

vom

28.

Juli

2025

E.

4.4) .

Der

Bundesrat

wollte

zwar

den

Kreis

der

anspruchsberechtigten

Per sonen

erweitern,

jedoch

nicht

von

der

Pflicht

zur

genügenden

Kontrollierbarkeit

des

Arbeitsausfalls

anhand

einer

betrieblichen

Arbeitszeitkontrolle

abweichen

(vgl.

BGE

150

V

249

E.

3.1.2) .

5.3

In

den

Akten

finde n

sich

für

die

hier

strittigen

Zeitperioden

im

Jahr

2020

die

Stundenzusammenfassung en

vo n

März

(Urk.

7/27/63;

vgl.

auch

Urk.

7/82/11),

April

(Urk.

7/83/11),

Mai

(Urk.

7/27/97;

vgl.

auch

Urk.

7/84/11),

Juni

(Urk.

7/85/11),

Juli

(Urk.

7/86/11),

August

(Urk.

7/8 7 /11

=

Urk.

7/87/16),

November

(Urk.

7/88/15)

und

Dezember

2020

(Urk.

7/8 9 /1 4)

und

für

das

Jahr

2021

diejenigen

von

Januar

(Urk.

7/90/12),

Februar

(Urk.

7/91/12),

März

(Urk.

7/92/12),

April

(Urk.

7 / 93/11)

und

Mai

(Urk.

7/94/17).

Die

täglich

geleisteten

Arbeitsstunden

wurden

vorliegend

von

der

Beschwer deführerin

nicht

aufgeführt.

Auch

ist

nicht

erkennbar,

ob

zwischen

den

wirt schaftlich

bedingten

Ausfallstunden

und

den

Absenzen

infolge

Ferien,

Krankheit,

Unfall

usw.

unterschieden

wurde .

In

den

auf

Aufforderung

de s

Beschwer degegners

(vgl.

Urk.

7/72)

neu

eingereichten

Akten

w urden

aber

Feiertage

aufge führt

(Urk.

7/83/11;

Urk.

7/84/11;

Urk.

7/85/11;

Urk.

7/86/11;

Urk.

7/87/11;

Urk.

7/88/ 15;

Urk.

7/89/14;

Urk.

7/90/12;

Urk.

7/91/12;

Urk.

7/92/12;

Urk.

7/93/11;

Urk.

7/94/17).

Auch

ist

die

Berechnung

der

Sollstunden

nicht

nachvollziehbar.

So

wurden

beispiels weise

für

Juli

2020

(mit

vier

Samstagen,

vier

Sonntagen,

23

Wochen tagen,

keinen

Feiertagen)

160

Sollstunden

angerechnet,

während

für

März

2021

(mit

ebenso

vier

Samstagen,

vier

Sonntagen,

23

Wochentagen,

keinen

Feiertagen)

184

Sollstunden

aufgeführt

wurden

(Feststellung

des

Beschwerdegegners;

Urk.

7/95/5).

Dies

wurde

nachträglich

von

der

Beschwerdeführerin

als

Fehler

einge standen

und

die

Soll-Stunden

korrigiert

(Urk.

1

S.

16

Ziff.

19.4;

vgl.

auch

Urk.

7/99/113).

Zudem

sind

Aufstellungen

der

geplanten

Einsatztage

nur

für

die

Monate

März

bis

Mai

2020

vorhanden

(Urk .

7/14/16

=

Urk.

7/27/20;

Urk.

7/27/74;

Urk.

7/27/96),

notabene

während

der

Zeit,

als

aufgrund

des

bundesrätlichen

Beschlusses

unter

anderem

für

die

Erotikbetriebe

ein

Lockdown

galt.

Auf

den

Listen

für

Juni

(Urk.

7/27/108)

und

Juli

2020

(Urk.

7/27/85),

als

die

Betriebe

wieder

eingeschränkt

öffnen

durften

(ab

6.

Juni

2020;

vgl.

Urk.

1

S.

5

Fusszeile;

vgl.

auch

Medienmitteilung

des

Bundesrats

vom

27.

Mai

2020

«Coronavirus:

Bundes rat

beschliesst

weitgehende

Lockerungen

per

6.

Juni»,

www.admin.ch/de/nsb?id=79268

[abgerufen

im

April

2026]),

fehlen

diese

Anga ben,

und

für

die

Zeitperioden

hernach

existieren

gar

keine

Listen,

obwohl

die

Beschwerdeführerin

gemäss

Erklärung

vom

25.

Februar

2021

jeweils

eine

solche

unterzeichnete

Einsatzliste

mit

den

Einsatztagen

vom

Club

erhalten

sollte

(Urk.

7/14/2) .

Darüber

hinaus

sind

auf

der

Einsatzliste

März

2020

lediglich

19

Personen

aufgeführt

(Urk.

7/ 2 7/20),

in

der

Stundenzusammenfassung

aber

deren

25

(Urk.

7/82/11).

Auch

enthielt

die

Liste

der

Einsatztage

April

2020

nur

20

Personen

(Urk.

7/27/74),

in

der

Stundenzusammenfassung

wurden

jedoch

25

Perso nen

ausgewiesen

(Urk.

7/83/11).

Gleiches

gilt

für

den

Monat

Mai

2020:

Auch

hier

enth ält

die

Liste

über

die

Einsatztage

nur

20

Personen,

während

auf

der

Stunden zusammenfassung

25

Sexarbeiterinnen

ausgewiesen

sind

(Urk.

7/27/96;

Urk.

7/84/11).

Unklar

ist

zudem

beispielsweise

auch,

weshalb

für

G.___,

welche

gemäss

der

ursprünglichen

Einsatzliste

März

2020

null

Melde-

und

effektive

Arbeits tage

auswies

(Urk.

7/14/15-16;

in

der

auf

Aufforderung

des

Beschwer degegners

eingereichten

Einsatzliste

werden

nunmehr

10

Einsatztage

au fgeführt,

Urk.

7/82/21),

in

der

Stundenzusammenfassung

März

2020

aber

dennoch

86

effek tive

Stunden

angerechnet

wurden

(Urk.

7/ 27/63;

Urk.

7/82/11),

und

sie

auch

auf

der

Lohnsumme

und

der

entsprechenden

Liste

für

Kurzarbeitsentschädigung

figuriert

(Urk.

7/82/17;

Urk.

7/82/45;

Urk.

7/82/47),

obwohl

sie

gemäss

Angaben

der

Beschwerdeführerin

vom

2 5.

August

2021

nicht

arbeiten

kam

(vgl.

Urk.

7/27/16)

bzw.

gar

nicht

in

die

Schweiz

eingereist

war

(vgl.

handschriftlicher

Vermerk

in

Urk.

7/14/14). 5. 4

Alle

diese

Umstände

lassen

erheblich

daran

zweifeln,

dass

im

« Y.___ »

eine

den

rechtlichen

Anforderungen

genügend e

betriebliche

Arbeitszeitkontrolle

geführt

wurde.

Auch

wenn

die

spezifische

Arbeitsorganisation

in

der

Sexarbeit

(hier:

erotische

Massagen),

charakterisiert

durch

hohe

Autonomie

bezüglich

Beginns,

Ende

und

Ausmass

der

Tätigkeit

sowie

das

Fehlen

einer

aktiven

betrieb lichen

Steuerung

der

Einsatzzeiten

(vgl.

hierzu

vorstehend

E.

2.2

und

die

Website

des

« Y.___ »;

Web site

abgerufen

im

April

2026),

einer

solchen

lückenlosen

Erfassung

der

effektiv

geleisteten

Stunden

entgegenstehen,

genügen

pauschale

Annahmen

den

gesetz lichen

Anforderungen

nicht.

Eine

den

Anforderungen

des

Art .

46b

Abs.

1

AVIV

genügende

Kontrolle

müsste

die

konkrete

Dienstleistungserbringung

pro

Zeitein heit

verifizieren,

um

Scheinarbeit

von

realem

Ausfall

zu

unterscheiden.

Der

Arbeits ausfall

ist

folglich

ohne

eine

valide

Zeiterfassung

für

die

Vollzugsorgane

nicht

bestimmbar.

Die

Beschwerdeführerin

kann

sich

demnach

nicht

auf

die

beson deren

Umstände

der

C ovid -Krise

berufen

(«kein

0815-Betrieb »;

vgl.

Urk.

1

S.

15

Ziff.

19.2),

um

Mängel

in

der

Dokumentation

zu

entschuldigen

oder

die

Beweislastanforderungen

herabzusetzen,

denn

d as

Gesetz

sieht

für

diese

branchen spezifischen

Konflikte

keine

Ausnahmetatbestände

vor,

und

d ie

Recht sprechung

lässt

bei

der

Beurteilung

der

Kontrollierbarkeit

kein

Ermessen

zu,

sodass

bei

Fehlen

einer

rechtsgenüglichen

Dokumentation

ein

Anspruch

entfällt

(BGE

150

V

249

E.

3.1) . 6. 6.1

Schliesslich

sieht

die

Kurzarbeitsentschädigung

in

Art.

37

AVIG

vor,

dass

die

Arbeit geberin

die

Kurzarbeitsentschädigung

vorzuschiessen

und

den

Arbeit nehmenden

am

ordentlichen

Zahlungstermin

auszurichten

hat.

Die

Bestimmung

des

versicherten

Verdienstes

als

Berechnungsgrundlage

der

Entschädigung

erfor dert

den

Nachweis

eines

tatsächlichen

Lohnflusses.

Als

vollwertiger

Beweis

für

den

effektiven

Lohnbezug

gelten

Belege

über

Zahlungen

auf

ein

auf

den

Namen

des

Arbeitnehmers

oder

der

Arbeitnehmerin

lautendes

Post-

oder

Bankkonto

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_683/2024

vom

11.

August

2025

E.

2.3).

6.2

Vorliegend

sind

weder

die

Auszahlungen

nachvollziehbar

noch

deren

Höhe.

Vorab

fällt

auf,

dass

d ie

Jahreslohnmeldeliste

2020

(Urk.

7/96/49)

nicht

mit

der

« Vereinbarung/Verr e chnungsanzeige »

überein stimmt,

da

sie

mehr

Personen

aufführt

als

die

von

der

Beschwerdeführerin

gemeldeten

25

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter .

Beispielsweise

sind

im

Juli

2020

30

Personen

auf

der

Liste

geführt .

Auffällig

ist

zudem,

dass

gemäss

monatlicher

«Verein barung/Verrechnungsanzeige»

der

Bruttolohn,

die

Abzüge

der

Sozialversicherungsbeiträge,

die

erhobene

Quellensteuer,

die

Verwaltungskosten,

die

Reser ven

für

den

Club

und

die

Kurzarbeitsentschädigung

basierend

auf

einem

Bruttolohn

von

Fr.

4’200.--

aufgeführt

sind

(vgl.

Urk.

7/82/17;

Urk.

7/83/17;

Urk.

7/84/19;

Urk.

7/85/19;

Urk.

7/86/19;

Urk.

7/87/19;

Urk.

7/88/27;

Urk.

7/ 89/19;

Urk.

7/90/20;

Urk.

7/91/20;

Urk.

7/92/20;

Urk.

7/93/19;

Urk.

7/94/25),

diese

Beträge

indes

mit

den

Listen

für

die

Einsatztage

pro

Monat

nicht

korrespondieren,

mithin

die

effektiven

Zahlungen

weder

transparent

noch

nachvollziehbar

sind.

Ausserdem

legte

die

Beschwerdeführerin

zwei

Versionen

der

«Vereinbarung/Verrechnungsanzeige»

vom

November

2020

ins

Recht

mit

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

von

einmal

Fr.

1'543.90

pro

Sexarbei terin

und

Sexarbeiter

(Urk.

7/88/27;

mit

dem

Vermerk

«ohne

Wartefrist»)

respek tive

von

Fr.

70.30

in

der

zweiten

Version

(Urk.

7/ 8 8/ 2 8).

Für

den

Dezember

2020

resultierte

gar

ein

negativer

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

von

Fr.

1'061.10

pro

Person

(Urk.

7/89/19). Ferner

wurden

f ür

die

Abrechnungsperiode

März

2020

nur

für

19

von

25

für

Kurzarbeit

gemeldeten

Sexarbeiterinnen

Zahlungsbestätigungen

vom

4.

Mai

2020

eingereicht

(Urk.

7/82/22-42) .

Für

April

2020

liegen

lediglich

12

Zahlungs bestätigungen

vom

1 4.

Mai

2020

vor

(Urk.

7/83/26-37) .

Für

Mai

2020

w u rden

Zahlungsbestätigungen

vom

1 7.

Juni

2020

für

wiederum

1 9

der

25

gemeldeten

Sexarbeiterinnen

eingereicht

(Urk.

7 /8 4/23-41) .

Für

Juni

2020

sind

auf

dem

in

den

Akten

liegenden

Kontoauszug

lediglich

für

sieben

Sexarbeiterinnen

Lastschrift zahlungen

mit

Valuta

7.

August

2020

vermerkt

(Urk.

7/85/23-24;

vgl.

auch

Urk.

7/85/22

und

Urk.

7/85/25).

Für

Juli

2020

liegen

sodann

neun

Zahlungs belege

mit

Valuta

1.

September

2020

vor

(Urk.

7/86/24-25;

vgl.

auch

Urk.

7/86/22),

während

für

August

2020

gar

keine

eingereicht

worden

sind .

Für

November

2020

bis

Mai

2021

wurden

keine

Zahlungsbelege

eingereicht,

was

sich

mit

der

Tatsache

erklären

l ä sst,

dass

für

jene

Periode

die

Auszahlung

von

Kurzarbeits entschädigung

bereits

gestoppt

wurde. Wie

die

Beschwerdeführerin

selbst

ausführt,

würden

zum

Teil

heute

noch

Taggel der

aus

der

ersten

Betriebsschliessung

ausbezahlt,

nachdem

die

Sexarbeiterinnen

wieder

in

der

Schweiz

erschienen

seien

und/oder

erst

heute

über

ein

Bankkonto

verfügten

(Urk.

1

S.

19).

Zur

Untermauerung

reichte

sie

mit

der

Beschwerde

ein

mit

«Abrechnungen

der

Kurzarbeitsentschädigung

betiteltes

Schreiben

vom

9.

Juni

2023

betreffend

eine

weitere

Sexarbeiterin

zu

den

Akten,

wonach

sie

die ser,

nachdem

die

Bankangaben

übermittelt

worden

seien,

Kurzarbeitsent schädigung

für

die

Monate

März

bis

Juli

2020

überweisen

werde,

was

gemäss

Kontoauszug

für

den

Juni

2023

mit

Valuta

1 3.

Juni

2023

geschah

(Urk.

3/11).

Darüber

hinaus

lassen

sich

die

nachgewiesenen

Auszahlungen

an

die

Sexarbeite rinnen

nicht

nachvollziehen;

diese

wurden

überdies

nicht

als

Vorschuss

im

Rah men

der

beantragten

Kurzarbeitsentschädigung

von

der

Beschwerdeführerin

weiter geleitet,

sondern

-

wie

dargelegt

-

erst

nachträglich

vorgenommen .

So

fin den

sich

zum

Beispiel

Zahlungsbelege

für

die

Schweizerin

M .___

lediglich

für

die

Monate

März

(Urk.

7/82/24),

April

2020

(Urk.

7/83/24;

Urk.

7/83/28)

und

Mai

2020

(Urk.

7/84/25).

In

den

Monaten

Juni

bis

August

2020

wurde

M .___

in

den

mit

«Vereinbarung/Verrechnungsanzeige»

betitelten

Gesamtabrechnungen

der

Kurzarbeitsentschädigung

aufgeführt

(vgl.

Urk.

7/85/19;

Urk.

7/86/19

und

Urk.

7/87/19),

auch

hat

sie

gemäss

den

Stundenzusammenfassungen

effektiv

eini ge

Stunden

gearbeitet

(Urk.

7/85/11;

Urk.

7/86/11

und

Urk.

7/87/11).

Eine

Kurzarbeitsentschädigung

wurde

ihr

aber

offenbar

nicht

ausgerichtet

(vgl.

Urk.

7/85/22

und

Urk.

7/ 86/22)

bzw.

es

liegen

keine

diesbezüglichen

Belege

im

Recht.

M.___

wurde n

mit

Valuta

vom

7.

August

2020

pauschal

Fr.

3'000.--

für

den

Monat

Juni

2020

ü berwiesen

(Urk.

7/85/22

und

Urk.

7/85/23),

für

den

Monat

Juli

2020

ist

die

ebenfalls

pauschale

Vergütung

von

Fr.

3'000.--

gemäss

Urk.

7/86/22

hingegen

nicht

belegt.

Sodann

erfolgten

an

J.___

gemäss

Aktenlage

gar

keine

Auszahlungen.

Für

Juni

2020

wur den

gemäss

E-Mail

vom

4.

August

2020

eine

Sammelauszahlung

vorgenommen

(Urk .

7/85/26

=

Urk .

7/99/114)

für

sieben

Sexarbeiterinnen

mit

unterschiedlichen

Tausenderbeträgen

und

mit

der

internen

Notiz:

«Hier

Auszahlung

für

den

Juni,

du

kannst

die

Beträge

ja

noch

anpassen,

falls

gerade

Tausender

nicht

so

passen».

Es

fällt

dabei

au ss erdem

auf,

dass

bei

zwei

Sexarbeiterinnen

jeweils

ein

Privat vorschuss,

der

von

einer

« N.___ »

stammte,

verrechnet

wurde.

Auch

d ie

Vergü tungen

an

neun

Sexarbeiterinnen

gemäss

Aufstellung

für

den

Juli

2020

lassen

sich

in

ihrer

Höhe

nicht

nachvollziehen,

da

es

sich

wie

bereits

zuvor

um

gerundete

Beträge

handelt

(Urk.

7/86/22) .

6.3

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

lückenlos

und

rechtsgenüglich

belegt,

dass

die

Beschwer deführerin

die

bislang

erhaltenen

Kurzarbeitsentschädigungen

an

die

Sexarbeiterinnen

weitergeleitet

hat.

Für

die

Auszahlungen

besteht

unbestrittener massen

Beweislosigkeit.

Überdies

ist

gemäss

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

(BGE

147

V

359)

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Kurzarbeitsentschädigung

dem

Erhalt

von

Arbeitsplätzen

durch

Vorschuss

des

Arbeitgebers

dient

(Art.

37

AVIG).

Da

die

Sexarbeiterinnen

und

Sexarbeiter

unmittelbar

von

den

Kunden

entlohnt

werden

und

dem

« Y.___ »,

wie

von

der

Beschwerdeführerin

geltend

gemacht,

keine

Lohnzahlungspflicht

obliegt

(Urk.

1

S.

7,

S.

20

unten),

würde

eine

Kurzarbeitsentschädigung

ausschlie ss lich

dem

Betrieb

zugutekommen.

Dies

stünde

im

Widerspruch

zum

Sinn

und

Zweck

des

Instruments . 7.

7.1

Das

Sozialversicherungsverfahren

untersteht

dem

Untersuchungsgrundsatz,

wonach

die

Behörden

und

Gerichte

von

Amtes

wegen

für

die

richtige

und

voll ständige

Feststellung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

sorgen

haben

(Art.

43

Abs.

1

ATSG;

Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

C-4568/2024

vom

16.

März

2026

E.

3.4) .

Diese

Pflicht

ist

jedoch

nicht

schrankenlos.

Sie

findet

ihr

zwingendes

Korrelat

in

den

Mitwirkungspflichten

der

Parteien

gemäss

Art.

43

Abs.

3

ATSG

(Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

C-6433/2023

vom

24.

November

2025

E.

2. 2) .

D ie

Parteien

trifft

in

der

Regel

eine

Beweislast

nur

insofern,

als

im

Falle

der

Beweislosigkeit

der

Entscheid

zu

Ungunsten

jener

Partei

ausfällt,

die

aus

dem

unbewiesen

gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst

Platz,

wenn

es

sich

als

unmöglich

erweist,

im

Rahmen

des

Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund

einer

Beweiswürdigung

einen

Sachverhalt

zu

ermitteln,

der

zumindest

die

Wahrscheinlichkeit

für

sich

hat,

der

Wirklichkeit

zu

entsprechen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_765/2020

vom

4.

März

2021

E.

3.2.2

mit

Hinweis

auf

BGE

144

V

427

E.

3.2).

Die

behördliche

Abklärungs pflicht

umfasst

nicht

unbesehen

alles,

was

von

einer

Partei

behauptet

wird,

son dern

beschränkt

sich

auf

den

im

Rahmen

des

Streitgegenstands

rechtserheblichen

Sachverhalt.

Zusätzliche

Abklärungen

sind

nur

dann

vorzunehmen,

wenn

auf grund

der

Parteivorbringen

oder

der

Akten

hinreichender

Anlass

dazu

besteht .

Fehlt

es

an

einem

solchen

Anlass

oder

verweigert

die

Partei

die

notwendige

Mitwir kung,

ist

das

Gericht

nicht

gehalten,

den

Sachverhalt

durch

eigene

Ermitt lungen

zu

rekonstruieren

oder

Beweislücken

zu

schliessen.

Im

Fall

der

Beweislo sigkeit

geht

dies

zu

Lasten

der

Partei,

die

aus

dem

Sachverhalt

Rechte

ableiten

will.

Dies

gilt

insbesondere

für

Tatsachen,

die

der

Partei

näher

sind

und

von

den

Behörden

ohne

deren

Mitwirkung

nicht

oder

nur

mit

unverhältnismässigem

Auf wand

erhoben

werden

können.

7.2

Wie

aufgezeigt,

wurde

von

der

Beschwerdeführerin

immer

für

25

Sexarbeite rinnen

und

Sexarbeiter

Kurzarbeitse ntschädigung

beantragt,

obwohl

auf

den

dr ei

eingereichten

Einsatzlisten

lediglich

19

respektive

deren

20

aufgeführt

waren

(vgl.

vorstehend

E.

5.3) .

Darüber

hinaus

hatten

Sexarbeiterinnen

im

Meldever fahren

von

vorneherein

keinen

Anspruch

auf

Kurzarbeitsentschädigung

(vgl.

vor stehend

E.

4.3) .

Ferner

ist

der

anrechenbare

Arbeitsausfall

nicht

genügend

nach gewiesen,

weder

in

Bezug

auf

eine

allfällige

Befristung

der

Tätigkeiten

noch

in

Bezug

auf

die

Bestimmbarkeit

des

Ausfalls

oder

die

Kontrollierbarkeit

der

Arbeits zeit.

Es

wäre

der

Beschwerdeführerin

als

Gesuchstellerin

oblegen,

das

Vorliegen

der

Anspruchsvoraussetzungen

lückenlos

nachzuweisen,

zumal

sie

hierzu

auch

vom

Beschwerdegegner

ausdrücklich

aufgefordert

wurde

(Urk.

7/72).

Gelingt

dieser

Nachweis

nicht,

weil

erforderliche

Unterlagen

fehlen,

nachträglich

erstellt

wurden

oder

erhebliche

Widersprüche

zu

anderen

Betriebsunterlagen

(z.B.

vorlie gend

in

den

aufgezeigten

Listen)

bestehen,

gilt

der

Arbeitsausfall

als

nicht

erstellt

(vgl.

Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

B-1329/2025

vom

24.

Februar

2026

E.

4) .

Dieser

strenge

Massstab

galt

unverändert

auch

während

der

Covid-19 Pandemie.

Die

entsprechenden

Verordnungen

erweiterten

zwar

den

Kreis

der

anspruchs berechtigten

Personen,

hoben

jedoch

das

Erfordernis

einer

täglich

fortlau fenden

und

zeitgleichen

Arbeitszeiterfassung

sowie

die

damit

verbundenen

Beweislastregeln

nicht

auf

(BGE

150

V

249

E.

3.1.2) .

Da

vorliegend

die

Unstimmigkeiten

in

der

Zeiterfassung

als

erheblich

und

systematisch

einzustufen

sind,

verliert

die

Arbeitszeitkontrolle

ihre

Eignung

zur

Nachprüfung

der

geleisteten

Arbeitszeit

vollständig .

Folglich

hat

die

Beschwerde führerin,

die

ihrer

Nachweispflicht

nicht

in

vollem

Umfang

nachge kommen

ist

und

deren

Unterlagen

derart

viele

Unstimmigkeiten

aufweisen,

dass

eine

zuverlässige

Überprüfung

nicht

möglich

ist,

keinen

Anspruch

auf

Kurzarbeits entschädigung .

8.

Zusammenfassend

erweist

sich

m angels

Anspruchs

auf

Kurzarbeitsentschädigung

die

Leistung

von

Kurzarbeitsentschädigung

für

die

Zeitperiode

vom

17.

März

bis

16.

September

2020

(Verfügung

vom

7.

April

2020,

Urk.

7/2/1-3;

nicht

akten kundige

Verfügung

vom

13.

August

2020

für

die

Zeit

vom

17.

März

bis

31.

August

2020),

vom

9.

November

2020

bis

8.

Februar

2021

(Verfügung

vom

7.

Januar

2021,

Urk.

7/8/1-2)

und

vom

9.

Februar

bis

8.

Mai

2021

(Verfügung

vom

2 3.

Januar

2021,

Urk.

7/12/1-2)

als

zweifellos

unrichtig

und

deren

Berich tigung

von

erheblicher

Bedeutung,

weshalb

die

Voraussetzungen

der

Wiederer wägung

erfüllt

sind

(vgl.

dazu

vorstehend

E.

1.9).

Mit

Verfügungen

vom

10.

Dezember

2021

(Urk.

7/29-31)

respektive

11.

Dezember

2023

(Urk.

7/95)

kam

der

Beschwerdegegner

auf

die

fehlerhafte

Leistungsausrichtung

zurück

und

lehnte

die

gestellten

Gesuche

um

Bewilligung

von

Kurzarbeit

ab

respektive

erteilte

keine

Bewilligung

für

die

Auszahlung

von

Kurzarbeit .

Der

diese

Verfü gung

bestätigende

Einspracheentscheid

vom

21.

März

2024

(Urk.

2)

ist

nicht

zu

beanstanden,

weshalb

die

Beschwerde

abzuweisen

ist. 9.

Das

Verfahren

ist

mangels

einer

entsprechenden

Bestimmung

im

AVIG

kostenlos

(Art.

61

lit.

f bis

ATSG). Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Christa

Rempfler - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler