Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1990, beantragte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am
1. November 2023 (Eingangsstempel) die Ausrichtung einer Insolvenz entschädigung für offene Lohnforderungen von Fr. 26'999.30
(AHV-pflichtiger Lohn für die Monate Juli bis Oktober 2023 von Fr. 19'600.--, Anteil 1 3. Monats lohn von Fr. 5'200.-- und Anteil Ferien von Fr. 3'599.30, Urk. 9/62-69 und 9/47
f.), nachdem über ihre Arbeitgeberin Y.___ GmbH
mit Wirkung ab
1 6. Oktober 2023
der Konkurs eröffnet und dies am 2 3. Oktober 2023 im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden war (vgl. www.zefix.ch).
Mit Schreiben vom 6. November 2023 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte unter Ansetzung einer Frist bis 2 7. November 2023 zur Einreichung näher bezeichneter Unterlagen auf (Urk. 9/55). Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2023 setzte sie ihr eine Nachfrist bis 2 0. Januar 2024, um die For derungseingabe (wie bereits zuvor verlangt) mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Konkursamts zu versehen unter explizitem Hinweis darauf, dass die Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn nicht alle fehlenden Unterlagen vor Ablauf der Frist zugestellt würden (Urk. 9/44). Die Forderungs eingabe lag dem Konkursamt Wallisellen am 2 5. Januar 2024 vor, wurde von diesem umgehend unterzeichnet und noch gleichentags bei der Post aufgegeben; sie traf alsdann am 2 6. Januar 2024 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein (Urk. 9/31-38).
Mit Verfügung Nr. ... vom 9. Februar 2024 verneinte die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Insolvenz entschädigung mit der Begründung, ein allfälliger Anspruch sei zufolge Nicht einhaltung der 60-Tages-Frist zur Geltendmachung des Anspruchs erloschen (Urk. 9 / 26-28) . Auf die dagegen vom Ehemann der Versicherten am
9. April 2024
per E-Mail erhobene Einsprache (Urk. 9 / 24 -25) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid
Nr. …
vom 1 8. April 2024 nicht ein (Urk. 2; Urk. 9 / 20-22). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, de r angefochtenen Entscheid sei aufzuheben, auf die am 1 2. Februar 2024 per E-Mail erhobene Einsprach e ein zutreten und ihr ein Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung zuzugestehen (Urk. 1). Die Beschwerde wurde von der Versicherten alsdann in der ihr hierfür mit Verfügung vom 6. Mai 2024 angesetzten Frist (Urk. 4; Zustellbeleg Urk.
5) eigenhändig unterzeichnet (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2024 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 3 0. Mai 2024 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist oder die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an diese zurückzu weisen ist . Soweit mit den Ausführungen in der Beschwerde Antrag auf materielle Beurteilung de s Anspruchs auf Insolvenzentschädigung im vorliegenden Prozess gestellt worden sein sollte, kann nicht darauf eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis) .
E. 2 S t rei tgegenstand bildet die Insolvenzentschädigung für AHV-pflichtigen Lohn inkl. 13 Monatslohn und Anteil Ferien bis Oktober 2023, wie sie bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids beantragt wurde (vgl. Sachverhalt).
Da
der Streit wert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer)
E. 3 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspra che auf die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin erwog, die Einsprache vom 9. April 2024 sei klar verspätet; eine frühere Einspra che sei nicht erkennbar (Urk. 2; Urk. 9 / 20-22; Urk. 8), während die Beschwerde führerin dafürhielt, bereits ihre E-Mail vom 12.
Februar 2024 könne als Einspra che gewertet werden . Im Übrigen sei jener Entscheid finanziell nicht verkraftbar und angesichts der mit Schreiben vom 23.
Januar 2024 bis 7. Februar 2024 ver längerten Frist stossend (Urk. 1).
E. 4 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Die Art. 38-41 ATSG zur Berechnung, Einhaltung, Erstreckung und Wiederher stellung der Frist sind sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG). Schrift liche Eingaben müssen somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhal ten zu haben, sondern machte vielmehr geltend, diese sei «zwei Tage nach der neuen Frist» – gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2024 wurde eine solche bis 7. Februar 2024 angesetzt (Urk. 3/1) – eingetroffen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die genannte Verfügung sei mit A-Post [gemäss Verfügung sogar mit A-Post Plus] verschickt worden und daher am Fol getag eingetroffen (Urk. 2 S.
1; Urk. 9 S. 22). In den Parteidarstellungen und Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass die Zustellung der Verfügung vom 9. Februar 2024 erst nach dem 2 3. Februar 2024 erfolgt sein könnte. Dementsprechend steht fest, dass die 30-tägige Einsprachefrist bereits abgelaufen war, als der Ehemann der Beschwerdeführerin am 1 2. April 2024 mit der Beschwerdegegnerin telefonierte und ihr gleichentags per E-Mail mit Betreff «Verfügung Nr. ... » mitteilte, man sehe die Verfügung als nicht wirksam an (Urk. 9 S. 24 f.).
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin argumentierte, ihre E-Mail vom 1 2. Februar 2024 betreffend «AW: Anfrage Lohnauszahlung» könne als Einsprache gewertet wird, kann ihr nicht gefolgt werden. Der massgebliche Absatz der E-Mail lautet: «Zum einen betrifft dies die Forderungseingabe gemäss Mitteilung des Konkursamtes vom 2 5. Januar 202 4. Trotz der Übermittlung dieser Unterlagen habe ich bisher keine Rückmeldung erhalten und möchte gerne wissen, wann ich mit einer Aus zahlung rechnen kann» (vgl. Urk. 3/4).
Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin beim Verfassen der E-Mail vom 1 2. Februar 2024
noch keine Kenntnis von der Verfügung vom 9. Feb ruar
2024 hatte, sondern vielmehr noch auf eine Rückmeldung wartete, nachdem sie die geforderten Unterlagen bzw. die Forderungseingabe inzwischen einge reicht hatte.
Die Verfügung vom 9. Februar 2024
war an einem Freitag ergangen, wes halb es nicht überrascht, dass die Beschwerdeführerin davon am Montag nach mittag (1 2. Februar 2024) noch nichts wusste, auch wenn die Verfügung mög licherweise bereits in ihrem Briefkasten lag . Die E-Mail vom 1 2. Februar 2024 stellt demnach offensichtlich keine Reaktion auf die Verfügung vom 9. Feb ruar
2024 dar und nimmt darauf denn auch keinen direkten Bezug.
E. 5.3 Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass sie gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 rechtzeitig Einsprache erhoben hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass, auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, eine gewöhnliche E-Mail bei pro zessual relevanten Eingaben die Voraussetzung der Unterschrift, wie sie für schriftlich zu erhebende Einsprachen in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht zu erfüllen vermag. Eine Verbesserung dieses Form fehlers wäre jedoch – hätte es sich bei der E-Mail vom 1 2. Februar 2024 tatsäch lich um eine Einsprache gehandelt – vor Ablauf der Einsprachefrist immerhin möglich gewesen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6). Des Weiteren bedarf ein Vertreter, auch wenn es sich wie hier um den Ehemann handelt, einer entsprechenden Voll macht. Auch diese hätte jedoch «nachgebessert» werden können.
E. 6.1 Nach Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist nur wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht sowie die versäumte Rechtshandlung nachholt.
E. 6.2 Solch unverschuldeten Gründe vermochte die Beschwerdeführer in
keine dar zulegen . Wie sich ihr bereits aus den Erwägungen der Verfügung vom 9.
Februar
2024 erhellen musste, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leis tungsanspruch in Kenntnis des Eingangs der vom Konkursamt unterzeichneten Forderungseingab e und unter Berücksichtigung einer Frist bis 2 0. Januar 2024 (vgl. Urk. 9 S. 27) . Es war für die Beschwerdeführerin somit leicht erkennbar, dass die Beschwerdegegneri n die Nachfrist bis 7. Februar 2024 nicht berücksichtig te . Soweit sie aufgrund des zuvor erhaltenen Schreibens vom 23.
Januar 2024 daher angenommen haben sollte, die Verfügung sei irrtümlich ergangen bzw. falsch, wäre es naheliegend und ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, bei der Beschwer degegnerin wenigstens
nachzufragen, bevor sie diese untätig in Rechtskraft erw achsen liess . Der Zweck von Einsprachen besteht nämlich gerade darin, dass Versicherte Aspekte geltend machen können, di e ihrer Ansicht nach von der Ver waltung übersehen oder falsch gewürdigt wurden.
E. 6.3 Ein allfälliger finanzieller Engpass der Beschwerdeführerin vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Arbeitslosenversicherung will letztlich bloss einen ange messenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit und ähnlichen Ereig nissen (vgl. Art. 1a Abs. 1 AVIG), nicht aber das Existen zm inimum garantieren. Sie bezweckt – anders als die Sozialhilfe – nicht, Menschen in einer Notlage Hilfe zukommen zu lassen.
E. 7 .
Zusammenfassend wurde nicht rechtzeitig Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhoben und es sind keine Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00086
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
23. September 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1990, beantragte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am
1. November 2023 (Eingangsstempel) die Ausrichtung einer Insolvenz entschädigung für offene Lohnforderungen von Fr. 26'999.30
(AHV-pflichtiger Lohn für die Monate Juli bis Oktober 2023 von Fr. 19'600.--, Anteil 1 3. Monats lohn von Fr. 5'200.-- und Anteil Ferien von Fr. 3'599.30, Urk. 9/62-69 und 9/47
f.), nachdem über ihre Arbeitgeberin Y.___ GmbH
mit Wirkung ab
1 6. Oktober 2023
der Konkurs eröffnet und dies am 2 3. Oktober 2023 im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden war (vgl. www.zefix.ch).
Mit Schreiben vom 6. November 2023 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte unter Ansetzung einer Frist bis 2 7. November 2023 zur Einreichung näher bezeichneter Unterlagen auf (Urk. 9/55). Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2023 setzte sie ihr eine Nachfrist bis 2 0. Januar 2024, um die For derungseingabe (wie bereits zuvor verlangt) mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Konkursamts zu versehen unter explizitem Hinweis darauf, dass die Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn nicht alle fehlenden Unterlagen vor Ablauf der Frist zugestellt würden (Urk. 9/44). Die Forderungs eingabe lag dem Konkursamt Wallisellen am 2 5. Januar 2024 vor, wurde von diesem umgehend unterzeichnet und noch gleichentags bei der Post aufgegeben; sie traf alsdann am 2 6. Januar 2024 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein (Urk. 9/31-38).
Mit Verfügung Nr. ... vom 9. Februar 2024 verneinte die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Insolvenz entschädigung mit der Begründung, ein allfälliger Anspruch sei zufolge Nicht einhaltung der 60-Tages-Frist zur Geltendmachung des Anspruchs erloschen (Urk. 9 / 26-28) . Auf die dagegen vom Ehemann der Versicherten am
9. April 2024
per E-Mail erhobene Einsprache (Urk. 9 / 24 -25) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid
Nr. …
vom 1 8. April 2024 nicht ein (Urk. 2; Urk. 9 / 20-22). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, de r angefochtenen Entscheid sei aufzuheben, auf die am 1 2. Februar 2024 per E-Mail erhobene Einsprach e ein zutreten und ihr ein Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung zuzugestehen (Urk. 1). Die Beschwerde wurde von der Versicherten alsdann in der ihr hierfür mit Verfügung vom 6. Mai 2024 angesetzten Frist (Urk. 4; Zustellbeleg Urk.
5) eigenhändig unterzeichnet (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2024 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 3 0. Mai 2024 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist oder die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an diese zurückzu weisen ist . Soweit mit den Ausführungen in der Beschwerde Antrag auf materielle Beurteilung de s Anspruchs auf Insolvenzentschädigung im vorliegenden Prozess gestellt worden sein sollte, kann nicht darauf eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis) . 2.
S t rei tgegenstand bildet die Insolvenzentschädigung für AHV-pflichtigen Lohn inkl. 13 Monatslohn und Anteil Ferien bis Oktober 2023, wie sie bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids beantragt wurde (vgl. Sachverhalt).
Da
der Streit wert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer) 3.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspra che auf die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin erwog, die Einsprache vom 9. April 2024 sei klar verspätet; eine frühere Einspra che sei nicht erkennbar (Urk. 2; Urk. 9 / 20-22; Urk. 8), während die Beschwerde führerin dafürhielt, bereits ihre E-Mail vom 12.
Februar 2024 könne als Einspra che gewertet werden . Im Übrigen sei jener Entscheid finanziell nicht verkraftbar und angesichts der mit Schreiben vom 23.
Januar 2024 bis 7. Februar 2024 ver längerten Frist stossend (Urk. 1). 4.
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Die Art. 38-41 ATSG zur Berechnung, Einhaltung, Erstreckung und Wiederher stellung der Frist sind sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG). Schrift liche Eingaben müssen somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhal ten zu haben, sondern machte vielmehr geltend, diese sei «zwei Tage nach der neuen Frist» – gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2024 wurde eine solche bis 7. Februar 2024 angesetzt (Urk. 3/1) – eingetroffen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die genannte Verfügung sei mit A-Post [gemäss Verfügung sogar mit A-Post Plus] verschickt worden und daher am Fol getag eingetroffen (Urk. 2 S.
1; Urk. 9 S. 22). In den Parteidarstellungen und Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass die Zustellung der Verfügung vom 9. Februar 2024 erst nach dem 2 3. Februar 2024 erfolgt sein könnte. Dementsprechend steht fest, dass die 30-tägige Einsprachefrist bereits abgelaufen war, als der Ehemann der Beschwerdeführerin am 1 2. April 2024 mit der Beschwerdegegnerin telefonierte und ihr gleichentags per E-Mail mit Betreff «Verfügung Nr. ... » mitteilte, man sehe die Verfügung als nicht wirksam an (Urk. 9 S. 24 f.). 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin argumentierte, ihre E-Mail vom 1 2. Februar 2024 betreffend «AW: Anfrage Lohnauszahlung» könne als Einsprache gewertet wird, kann ihr nicht gefolgt werden. Der massgebliche Absatz der E-Mail lautet: «Zum einen betrifft dies die Forderungseingabe gemäss Mitteilung des Konkursamtes vom 2 5. Januar 202 4. Trotz der Übermittlung dieser Unterlagen habe ich bisher keine Rückmeldung erhalten und möchte gerne wissen, wann ich mit einer Aus zahlung rechnen kann» (vgl. Urk. 3/4).
Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin beim Verfassen der E-Mail vom 1 2. Februar 2024
noch keine Kenntnis von der Verfügung vom 9. Feb ruar
2024 hatte, sondern vielmehr noch auf eine Rückmeldung wartete, nachdem sie die geforderten Unterlagen bzw. die Forderungseingabe inzwischen einge reicht hatte.
Die Verfügung vom 9. Februar 2024
war an einem Freitag ergangen, wes halb es nicht überrascht, dass die Beschwerdeführerin davon am Montag nach mittag (1 2. Februar 2024) noch nichts wusste, auch wenn die Verfügung mög licherweise bereits in ihrem Briefkasten lag . Die E-Mail vom 1 2. Februar 2024 stellt demnach offensichtlich keine Reaktion auf die Verfügung vom 9. Feb ruar
2024 dar und nimmt darauf denn auch keinen direkten Bezug. 5.3
Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass sie gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 rechtzeitig Einsprache erhoben hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass, auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, eine gewöhnliche E-Mail bei pro zessual relevanten Eingaben die Voraussetzung der Unterschrift, wie sie für schriftlich zu erhebende Einsprachen in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht zu erfüllen vermag. Eine Verbesserung dieses Form fehlers wäre jedoch – hätte es sich bei der E-Mail vom 1 2. Februar 2024 tatsäch lich um eine Einsprache gehandelt – vor Ablauf der Einsprachefrist immerhin möglich gewesen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6). Des Weiteren bedarf ein Vertreter, auch wenn es sich wie hier um den Ehemann handelt, einer entsprechenden Voll macht. Auch diese hätte jedoch «nachgebessert» werden können. 6. 6.1
Nach Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist nur wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht sowie die versäumte Rechtshandlung nachholt. 6.2
Solch unverschuldeten Gründe vermochte die Beschwerdeführer in
keine dar zulegen . Wie sich ihr bereits aus den Erwägungen der Verfügung vom 9.
Februar
2024 erhellen musste, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leis tungsanspruch in Kenntnis des Eingangs der vom Konkursamt unterzeichneten Forderungseingab e und unter Berücksichtigung einer Frist bis 2 0. Januar 2024 (vgl. Urk. 9 S. 27) . Es war für die Beschwerdeführerin somit leicht erkennbar, dass die Beschwerdegegneri n die Nachfrist bis 7. Februar 2024 nicht berücksichtig te . Soweit sie aufgrund des zuvor erhaltenen Schreibens vom 23.
Januar 2024 daher angenommen haben sollte, die Verfügung sei irrtümlich ergangen bzw. falsch, wäre es naheliegend und ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, bei der Beschwer degegnerin wenigstens
nachzufragen, bevor sie diese untätig in Rechtskraft erw achsen liess . Der Zweck von Einsprachen besteht nämlich gerade darin, dass Versicherte Aspekte geltend machen können, di e ihrer Ansicht nach von der Ver waltung übersehen oder falsch gewürdigt wurden. 6.3
Ein allfälliger finanzieller Engpass der Beschwerdeführerin vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Arbeitslosenversicherung will letztlich bloss einen ange messenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit und ähnlichen Ereig nissen (vgl. Art. 1a Abs. 1 AVIG), nicht aber das Existen zm inimum garantieren. Sie bezweckt – anders als die Sozialhilfe – nicht, Menschen in einer Notlage Hilfe zukommen zu lassen. 7 .
Zusammenfassend wurde nicht rechtzeitig Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhoben und es sind keine Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBonetti