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AL.2024.00081

Keine Beitragszeit bei arbeitsmarktlichen Massnahmen (BGE 8C_655/2024)

Zürich SozVersG ·AL · 2024-09-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, arbeitete zuletzt vom 1. Februar bis zum 30.

No vember 2023 bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 6/ 32). Am 2 9. Januar 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 / 33) und beantragte Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Dezember 2023 (Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 20 24 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 9. Januar 2024

mangels genügender Beitragszeit (Urk. 6 /2 5). Die dagegen vom Versicherten am 2 7. Februar 20 24 erhobene Einsprache (Urk.

6 /2 0) wies die ALK mit Entscheid vom 3. April 2024

ab (Urk. 6/12 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. April 2024 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung

seit

29. Januar 2024 sei zu bejahen

(Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6 /1- 4 3]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 1.2 Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind gemäss Art. 2 AVIG nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ver sicherte Arbeitnehmer für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nach Art. 12 AHVG beitragspflichtige Arbeitgeber. Der beitragspflichtige mass gebende Lohn richtet sich nach der AHV-Gesetzgebung (Art. 3 Abs. 1 AVIG).

Nach Art. 23 Abs. 3 bis erster Satz AVIG ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG (Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse).

Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3 bis erster Satz AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrations mass nahmen (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Generierung eines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die öffentliche Hand zu verhindern. ALV versichert sind daher nur Personen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeits los geworden sind. Von der öffentlichen Hand finanzierte Beschäftigungen, die unter anderem die Erfüllung der Bedingungen hinsichtlich der Beitragszeit (Art. 13 AVIG) und die Eröffnung einer Rahmenfrist für die Beitragszeit zum Ziel haben, sind von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Bundes auszu schliessen. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers gelten solche Beschäftigungs zeiten somit nicht als Beitragszeiten (AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Rz . A84).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, während der vorliegend mass gebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 9. Januar 2022 bis 2 8. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 3 0. November 202 3 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Bei der Tätigkeit für die B.___ AG habe es sich um eine arbeitsmarktliche Massnahme gehandelt, welche bei der Arbeitslosenversicherung nicht versichert sei . Damit sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. Es liege auch kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vor.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammenfassend geltend, seine Tätigkeit für die B.___ AG sei als reguläre beitragspflichtige Arbeit bei der Berechnung der Beitragsmonate zu berücksichtigen . Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um einen nicht beitrags pflichtigen Arbeitseinsatz handle. Diesfalls hätte er die Stelle nicht angetreten (Urk. 1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 9. Januar 20 22 bis zum 2 8. Januar 20 24 eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann (vgl. E. 1.1).

E. 3.2 Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis 3 0. November 202 3 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Bei tragszeit von insgesamt 10 Monaten anzurechnen ist (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/27, Urk. 6/36, Urk. 6/40).

Alsdann arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 31.

August 2022 als Release & Delivery Manager bei der B.___ AG (Urk.

6/ 13). Diese Tätigkeit betreffend ergibt sich a us den Akten, dass der Beschwerdeführer durch das RAV angewiesen wurde,

an eine r durch das Amt für Arbeit (AFA; vormals Amt für Wirtschaft und Arbeit) vermittelte n arbeits markt liche n Massnahme teilzunehmen (vgl. Anordnung betreffend Programm zur vorüber gehenden Beschäftigung, Urk. 6/15) . Hierfür unterzeichnete der Beschwer de führer am 24. Mai 2022 die Einsatzplanverordnung, im Rahmen derer ihm für drei Monate eine Arbeits tätigkeit bei der B.___ AG zugewiesen wurde (Urk. 6/13). Ziel dieses Ein satzes war es, dass der Beschwerdeführer Erfahrung im Bereich Release & Delivery Management erhalte sowie seine Kenntnisse in Crypto & DLT ausbauen könne. Aus der verbindlichen Anordnung des RAV ergibt sich ausserdem, dass die ar beits marktliche Massnahme jederzeit zu Gunsten einer Arbeitsstelle, unab hängig davon, ob es sich um eine dauerhafte oder temporäre Anstellung handelt, beendet werden müsse. Ferner wurde b ezüglich Ausrichtung der finanziellen Leistungen für die arbeitsmarktliche Massnahme vereinbart, dass die Reise- und Verpfle gungs kosten über nom men werden würden (vgl.

Urk. 3/1 2). Ein eigent licher Lohn wurde jedoch weder festgelegt noch aus bezahlt. Viel mehr wurden dem Be schwerdeführer weiterhin Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung aus gerichtet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/ 11). Damit handelte es sich bei m Einsatz im Betrieb der B.___ AG zwar um eine Arbeit, welche sich nicht von einer unselbständigen Tätigkeit im Sinne des AHVG unterscheidet, finanziert wurde der Arbeitseinsatz jedoch nicht vom Einsatz unternehmen, sondern der öffentlichen Hand. Ein massgebender Lohn im Sinne des AHVG wurde nicht ausbezahlt und die B.___ AG war nicht beitragspflichtige Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 AHVG. Mit der Unter zeichnung der Einsatzplan ver ordnung bestätigte der Beschwerdeführer, davon Kenntnis genommen zu haben.

E. 3.3 Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ AG um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis erster Satz AVIG handelt. Der damit erzielte Verdienst ist nicht ver sichert, weshalb daraus keine Beitragszeit angerechnet werden kann (vgl. E.

1.2). Der Beschwerdeführer hat die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit demnach nicht erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbrachte, keine der beteiligten Parteien habe ihm mitgeteilt, dass es sich bei der arbeitsmarktlichen Massnahme, welche er bei der B.___ AG geleistet habe, um keinen beitragspflichtigen Arbeitseinsatz handle, er diesfalls die Stelle nicht angetreten und aktiv einen Job gesucht hätte (Urk. 1), is t dem zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer offen stand, seine Arbeitsbemühungen auch während der arbeitsmarktlichen Mass nahme fortzusetzen. Dazu wurde er seitens des RAV angehalten. Ferner wurde er da rauf hingewiesen, die arbeitsmarktliche Massnahme jederzeit zu Gun sten einer

– dauerhaften oder temporären – Arbeitsstelle beenden zu können

bzw. zu müssen (vgl. Urk. 3/2). Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin oder dem RAV nicht explizit darauf hingewiesen wurde, wie die arbeitsmarktliche Massnahme rechtlich einzuordnen ist, ein Nachteil im Prozess der Stellensuche ist ihm durch die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme jedoch nicht erwachsen. Überdies war

der Besuch der arbeits marktliche n Mass nahme obliga torisch. Eine Verweigerung der Teilnahme hätte allenfalls Fol gen aus der Verlet zung der in Art. 17 Abs. 3 lit . a AVIG verankerten Schaden minde rungs pflicht gehabt.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2024 erweist sich folglich als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00081

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

27. September 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, arbeitete zuletzt vom 1. Februar bis zum 30.

No vember 2023 bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 6/ 32). Am 2 9. Januar 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 / 33) und beantragte Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Dezember 2023 (Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 20 24 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 9. Januar 2024

mangels genügender Beitragszeit (Urk. 6 /2 5). Die dagegen vom Versicherten am 2 7. Februar 20 24 erhobene Einsprache (Urk.

6 /2 0) wies die ALK mit Entscheid vom 3. April 2024

ab (Urk. 6/12 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. April 2024 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung

seit

29. Januar 2024 sei zu bejahen

(Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6 /1- 4 3]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind gemäss Art. 2 AVIG nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ver sicherte Arbeitnehmer für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nach Art. 12 AHVG beitragspflichtige Arbeitgeber. Der beitragspflichtige mass gebende Lohn richtet sich nach der AHV-Gesetzgebung (Art. 3 Abs. 1 AVIG).

Nach Art. 23 Abs. 3 bis erster Satz AVIG ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG (Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse).

Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3 bis erster Satz AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrations mass nahmen (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Generierung eines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die öffentliche Hand zu verhindern. ALV versichert sind daher nur Personen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeits los geworden sind. Von der öffentlichen Hand finanzierte Beschäftigungen, die unter anderem die Erfüllung der Bedingungen hinsichtlich der Beitragszeit (Art. 13 AVIG) und die Eröffnung einer Rahmenfrist für die Beitragszeit zum Ziel haben, sind von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Bundes auszu schliessen. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers gelten solche Beschäftigungs zeiten somit nicht als Beitragszeiten (AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Rz . A84). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, während der vorliegend mass gebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 9. Januar 2022 bis 2 8. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 3 0. November 202 3 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Bei der Tätigkeit für die B.___ AG habe es sich um eine arbeitsmarktliche Massnahme gehandelt, welche bei der Arbeitslosenversicherung nicht versichert sei . Damit sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. Es liege auch kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vor. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammenfassend geltend, seine Tätigkeit für die B.___ AG sei als reguläre beitragspflichtige Arbeit bei der Berechnung der Beitragsmonate zu berücksichtigen . Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um einen nicht beitrags pflichtigen Arbeitseinsatz handle. Diesfalls hätte er die Stelle nicht angetreten (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2 9. Januar 20 22 bis zum 2 8. Januar 20 24 eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann (vgl. E. 1.1). 3.2

Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis 3 0. November 202 3 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Bei tragszeit von insgesamt 10 Monaten anzurechnen ist (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/27, Urk. 6/36, Urk. 6/40).

Alsdann arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 31.

August 2022 als Release & Delivery Manager bei der B.___ AG (Urk.

6/ 13). Diese Tätigkeit betreffend ergibt sich a us den Akten, dass der Beschwerdeführer durch das RAV angewiesen wurde,

an eine r durch das Amt für Arbeit (AFA; vormals Amt für Wirtschaft und Arbeit) vermittelte n arbeits markt liche n Massnahme teilzunehmen (vgl. Anordnung betreffend Programm zur vorüber gehenden Beschäftigung, Urk. 6/15) . Hierfür unterzeichnete der Beschwer de führer am 24. Mai 2022 die Einsatzplanverordnung, im Rahmen derer ihm für drei Monate eine Arbeits tätigkeit bei der B.___ AG zugewiesen wurde (Urk. 6/13). Ziel dieses Ein satzes war es, dass der Beschwerdeführer Erfahrung im Bereich Release & Delivery Management erhalte sowie seine Kenntnisse in Crypto & DLT ausbauen könne. Aus der verbindlichen Anordnung des RAV ergibt sich ausserdem, dass die ar beits marktliche Massnahme jederzeit zu Gunsten einer Arbeitsstelle, unab hängig davon, ob es sich um eine dauerhafte oder temporäre Anstellung handelt, beendet werden müsse. Ferner wurde b ezüglich Ausrichtung der finanziellen Leistungen für die arbeitsmarktliche Massnahme vereinbart, dass die Reise- und Verpfle gungs kosten über nom men werden würden (vgl.

Urk. 3/1 2). Ein eigent licher Lohn wurde jedoch weder festgelegt noch aus bezahlt. Viel mehr wurden dem Be schwerdeführer weiterhin Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung aus gerichtet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/ 11). Damit handelte es sich bei m Einsatz im Betrieb der B.___ AG zwar um eine Arbeit, welche sich nicht von einer unselbständigen Tätigkeit im Sinne des AHVG unterscheidet, finanziert wurde der Arbeitseinsatz jedoch nicht vom Einsatz unternehmen, sondern der öffentlichen Hand. Ein massgebender Lohn im Sinne des AHVG wurde nicht ausbezahlt und die B.___ AG war nicht beitragspflichtige Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 AHVG. Mit der Unter zeichnung der Einsatzplan ver ordnung bestätigte der Beschwerdeführer, davon Kenntnis genommen zu haben. 3.3

Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ AG um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis erster Satz AVIG handelt. Der damit erzielte Verdienst ist nicht ver sichert, weshalb daraus keine Beitragszeit angerechnet werden kann (vgl. E.

1.2). Der Beschwerdeführer hat die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit demnach nicht erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbrachte, keine der beteiligten Parteien habe ihm mitgeteilt, dass es sich bei der arbeitsmarktlichen Massnahme, welche er bei der B.___ AG geleistet habe, um keinen beitragspflichtigen Arbeitseinsatz handle, er diesfalls die Stelle nicht angetreten und aktiv einen Job gesucht hätte (Urk. 1), is t dem zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer offen stand, seine Arbeitsbemühungen auch während der arbeitsmarktlichen Mass nahme fortzusetzen. Dazu wurde er seitens des RAV angehalten. Ferner wurde er da rauf hingewiesen, die arbeitsmarktliche Massnahme jederzeit zu Gun sten einer

– dauerhaften oder temporären – Arbeitsstelle beenden zu können

bzw. zu müssen (vgl. Urk. 3/2). Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin oder dem RAV nicht explizit darauf hingewiesen wurde, wie die arbeitsmarktliche Massnahme rechtlich einzuordnen ist, ein Nachteil im Prozess der Stellensuche ist ihm durch die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme jedoch nicht erwachsen. Überdies war

der Besuch der arbeits marktliche n Mass nahme obliga torisch. Eine Verweigerung der Teilnahme hätte allenfalls Fol gen aus der Verlet zung der in Art. 17 Abs. 3 lit . a AVIG verankerten Schaden minde rungs pflicht gehabt.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2024 erweist sich folglich als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler