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AL.2024.00061

Ablehnung zumutbarer Arbeit

Zürich SozVersG ·AL · 2024-10-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

D er 1994 geborene X.___

war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt vom 1 4 . März bis 31. Dezember 2022 als Verkaufsmitarbeiter (Innen dienst/Ver kaufsabwicklung) bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl.

Urk. 6/255, Urk. 6/347) . Am 19 . Dezember 2022 meldete er sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsver mittlung (Urk. 6 / 8) an und beantragte am 9. Januar 2023 Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Januar 2023 (Urk. 6/1 ff.) . Mit Verfügung vom 1 0 . Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA;

seit dem 1. Januar 2024 Amt für Arbeit [AFA]) d en Versicherte n wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem

18. Juli 2023 für 3 0 Tage in der Anspruchs berechtigung ein (Urk. 6/169). Die von diesem

am 17. Oktober 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/1 1 1) wies das A F A mit E insprachee ntscheid vom 6.

Februar 2024 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 12. März 2024 (Eingang) Beschwerde beim A F A und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 6. Februar 2024 von der Einstellung in der Anspruchs berechtigung abzusehen (Urk. 1). Dieses leitete die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiter (vgl. Urk. 3) und schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer am 16. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

E. 1.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine A rbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit . a),

nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der v er si cherten Person Rücksicht nimmt (lit . b), dem Alter, den persönlichen Verhält nis sen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (lit . c) oder,

wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst, lit . i). Diese Kriterien sind objektiv zu beurteilen. Der in Art. 16 Abs. 2 AVIG auf ge führte Ausnahmekatalog ist abschliessend (BGE 122 V 34 E. 4.d; Urteil des Bun desgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1).

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebo tenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2) .

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen eine vom 10. Juli bis 30. November 2023 befristete Stelle bei der Firma A.___ AG nicht angenommen. Dies aufgrund eines pendenten Bewerbungsverfahren s für eine unbefristete Stelle bei der B.___ AG. Es habe

– so der Beschwerdeführerin in seiner Einsprache –

seitens der B.___ AG eine Zusage gegeben, jedoch sei der Starttermin aufgrund bevorstehender Prüfungen noch offen gewesen . Entsprechende Abklä rungen mit dem zuständigen Stellenvermittlungsbüro hätten jedoch ergeben, dass die B.___ AG dem Beschwerdeführer k ein konkretes Jobangebot,

geschweige denn ein en Vertrag unterbreitet

habe. Es sei in der Folge auch nicht zu einer Anstellung gekommen. Mithin habe es zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich verbindliche Stellenzusage für eine andere Stelle gegeben, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, die Stelle bei der Firma A.___ AG anzunehmen. Blosse Vertragsverhandlungen über eine unbefristete Stelle würden nicht von der Pflicht entbinden, eine zumutbare befristete Stelle vor behaltlos anzunehmen. Daran ändere auch nichts, wenn unbefristeten Stelle n an ge boten prinzipiell

Vorrang zu geben sei . Indem sich der Beschwerdeführer bereits in der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde, hätte ihm das System der Arbeitslosenversicherung und damit auch die Schadenminderungs pflicht vertraut sein müssen . Bei Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit handle es sich um ein schweres Verschulden. Da es sich vorliegend um ein auf fünf Monate befristetes Anstellungsverhältnis gehandelt habe, sei der Beschwer deführer gestützt auf das Einstellraster der Weisung AVIG ALE für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Beschwerde gegner habe seine Aussagen falsch dargestellt. Zudem seien Aussagen von Anwälten und RAV-Beratern falsch und unwahr dargestellt worden. Der Ent scheid sei mit einem Zitat aus einem Mailverlauf begründet worden, dessen Echtheit er (der Beschwerdeführer) aufs massivste anzweifle, da es nicht um die Art der Sprachverwendung und Aussagen handle, wie er sie nutze. Des Weiteren habe er der zuständigen Person der Firma A.___ AG am selben Tag (17.

Juli) telefonisch mitgeteilt, dass er bereit sei, bis zu einer Festanstellung befristet zu arbeiten. Daraufhin sei er erneut ermahnt worden, dass es angesichts der Befristung keine Kündigungsmöglichkeit gebe. Zudem sei dem Umstand, dass d er Beschwerdeführer eine Berufsmaturität absolviere, welche darüber hinaus von der Beschwerdegegnerin als BMS bezeichnet werde und was er als Entwertung empfinde, keinerlei Beachtung geschenkt werde (Urk. 1) .

E. 3 6

Auf entsprechende Rückfrage bei der E.___ GmbH (vgl. E-Mail vom 1. Februar 2024, Urk. 6/113), gemäss Auskunft des Beschwerdeführers Stellenvermittlerin

der unbefristete n Stelle bei der B.___ AG (vgl. Einsprache, Urk. 6/111),

teilte die se

mit, dem Beschwerdeführer sei seitens der B.___ AG nie ein konkretes Jobangebot, geschweige denn ein Vertrag unterbreitet worden. Die B.___ AG habe zwar einen sehr guten Eindruck vom Beschwerdeführer gehabt und sei sehr interessiert gewesen, bis sich dann Änderungen ergeben h ätten . Zudem sei es abhängig gewesen vom möglichen Arbeitspensum des Beschwerdeführers, da die Prüfungsergebnisse der BMS noch ausstehend gewesen seien (vgl. E -M ail vom 1. Februar 2024, Urk.

6/113).

E. 3.1 De n Akten zufolge hatte sich der Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 telefonisch auf eine 100%-Stelle bei der A.___ AG (vormals: C.___), D.___, beworben (vgl. Urk. 6/216).

E. 3.2 Mit E-Mail vom 12. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer der A.___ AG nach erfolgtem Schnuppertermin «wie versprochen» als Feedback mit, er habe einen sehr guten Einblick ins Team und in die Unternehmung erhalten und könne sich sehr gut vorstellen, ein Teil des Teams zu werden. Gerne würde er jedoch die Rückmeldung zweier anderer Firmen abwarten, welche unbefristete Stellen zu vergeben hätten. Es wäre sowohl für ihn als auch für die A.___ AG wenig sinnvoll, wenn er gegebenenfalls die Stelle bei ihr antreten würde und aufgrund dessen die unbefristete Stelle nicht bekommen würde oder bald wieder gehen müsse, um am anderen Ort anzufangen. Soweit es mit den unbefristeten Stellen nicht klappen sollte, sei er sehr gerne bereit und motiviert, das befristete Angebot anzunehmen (Urk. 6/237) .

E. 3.3 Die

A.___ AG fordert e den Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 13. Juli 2023 auf, bis Sonntag eine finale Entscheidung abzugeben. Am 17. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer per E -Mail mit, da er gute Chancen habe auf eine langfristige Fixstelle, fokussiere er sich nun auf diese, um den Stellenantritt nicht zu gefährden. Ein befristeter Einsatz bei der A.___ AG falle somit als Option weg (Urk. 6/23 7).

E. 4.1 Aus der aktenkundigen E-Mailkorrespondenz ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 aus dem Bewerbungsprozess mit der A.___ AG

zurückgezogen resp. die befristete Anstellung bei derselben, für w elche er gemäss Auskunft des RAV-Beraters infrage gekommen wäre (vgl. E-Mail vom 17. Juli 2023, Urk.

6/236), abgelehnt und dadurch seine Arbeitslosigkeit verlängert hat. Hinweise, welche dazu veranlassen würden, die Echtheit der vor liegenden E-Mailkorrespondenz anzuzweifeln, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer – seine m beschwerdeweisen Vorbringen folgend – der A.___ AG selben tags telefonisch mitgeteilt haben soll, dass er bereit sei, bis zum Antritt einer „ Feststellung “ [bei einer anderen Arbeitgeberin] befristet bei ihr

zu arbeiten (vgl. Urk. 1), liesse sich daraus nichts zu seinem Vorteil ableiten . So wäre er verpflichtet gewesen, klar und eindeutig

– mithin vorbe haltlos - die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrück lich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Urteil des Bundes gerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b).

Alsdann machte d er

Beschwerdeführer nicht geltend und enthalten die Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass die angebotene Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar gewesen wäre (vgl. hievor E. 1.3) . Der Umstand, dass es sich dabei um ein e befristete

Stelle

handelte, ist vorliegend unbeachtlich . Insbesondere bestand kein konkretes Jobangebot, geschweige eine Stellenzusi cherung für eine unbefristete Stelle

und sind versicherte Personen infolge ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen

(vgl.

hievor E. 1.2) .

Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist auch, dass die von der A.___ AG in Aussicht gestellte Lohnspanne nicht geringer aus fällt als 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Fr. 6'283.--, vgl. Urk. 6/7).

Schliesslich wird im Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun gen unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass versicherte Personen bis zu 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden können, wenn sie sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder eine solche ablehnen (vgl. etwa Urk. 6/218) . Dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei, behauptet

auch der Beschwerdeführer nicht. Mangels Relevanz für d as Beurteilungsergebnis

erübrigen sich

Weiterungen zu m Erwerb der M aturität (mit Unterricht

jeweils samstags bei der F.___, ohne Präsenzzwang, vgl. Beratungsprotokoll, Urk. 6/22) resp. allfälligen Falschbezeichnung de s Beschwerdegegner s

in diesem Zusam men hang .

E. 4.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner d en Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

E. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religi onszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).

E. 5.2 Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 3 0 Tagen als angemessen . Dies liegt

im Rahmen des Einstellraster s des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss welchem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren auf fünf Monate befristeten Stelle eine Einstellung für 30 bis 37 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79), und

erweist sich auch mit Blick

auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen . Im Übrigen darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht o hne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

E. 6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00061

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

24. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

D er 1994 geborene X.___

war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt vom 1 4 . März bis 31. Dezember 2022 als Verkaufsmitarbeiter (Innen dienst/Ver kaufsabwicklung) bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl.

Urk. 6/255, Urk. 6/347) . Am 19 . Dezember 2022 meldete er sich beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsver mittlung (Urk. 6 / 8) an und beantragte am 9. Januar 2023 Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Januar 2023 (Urk. 6/1 ff.) . Mit Verfügung vom 1 0 . Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA;

seit dem 1. Januar 2024 Amt für Arbeit [AFA]) d en Versicherte n wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem

18. Juli 2023 für 3 0 Tage in der Anspruchs berechtigung ein (Urk. 6/169). Die von diesem

am 17. Oktober 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/1 1 1) wies das A F A mit E insprachee ntscheid vom 6.

Februar 2024 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 12. März 2024 (Eingang) Beschwerde beim A F A und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 6. Februar 2024 von der Einstellung in der Anspruchs berechtigung abzusehen (Urk. 1). Dieses leitete die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiter (vgl. Urk. 3) und schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer am 16. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. 1.3

Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine A rbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit . a),

nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der v er si cherten Person Rücksicht nimmt (lit . b), dem Alter, den persönlichen Verhält nis sen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (lit . c) oder,

wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst, lit . i). Diese Kriterien sind objektiv zu beurteilen. Der in Art. 16 Abs. 2 AVIG auf ge führte Ausnahmekatalog ist abschliessend (BGE 122 V 34 E. 4.d; Urteil des Bun desgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1).

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit .

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebo tenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen eine vom 10. Juli bis 30. November 2023 befristete Stelle bei der Firma A.___ AG nicht angenommen. Dies aufgrund eines pendenten Bewerbungsverfahren s für eine unbefristete Stelle bei der B.___ AG. Es habe

– so der Beschwerdeführerin in seiner Einsprache –

seitens der B.___ AG eine Zusage gegeben, jedoch sei der Starttermin aufgrund bevorstehender Prüfungen noch offen gewesen . Entsprechende Abklä rungen mit dem zuständigen Stellenvermittlungsbüro hätten jedoch ergeben, dass die B.___ AG dem Beschwerdeführer k ein konkretes Jobangebot,

geschweige denn ein en Vertrag unterbreitet

habe. Es sei in der Folge auch nicht zu einer Anstellung gekommen. Mithin habe es zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich verbindliche Stellenzusage für eine andere Stelle gegeben, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, die Stelle bei der Firma A.___ AG anzunehmen. Blosse Vertragsverhandlungen über eine unbefristete Stelle würden nicht von der Pflicht entbinden, eine zumutbare befristete Stelle vor behaltlos anzunehmen. Daran ändere auch nichts, wenn unbefristeten Stelle n an ge boten prinzipiell

Vorrang zu geben sei . Indem sich der Beschwerdeführer bereits in der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinde, hätte ihm das System der Arbeitslosenversicherung und damit auch die Schadenminderungs pflicht vertraut sein müssen . Bei Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit handle es sich um ein schweres Verschulden. Da es sich vorliegend um ein auf fünf Monate befristetes Anstellungsverhältnis gehandelt habe, sei der Beschwer deführer gestützt auf das Einstellraster der Weisung AVIG ALE für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Beschwerde gegner habe seine Aussagen falsch dargestellt. Zudem seien Aussagen von Anwälten und RAV-Beratern falsch und unwahr dargestellt worden. Der Ent scheid sei mit einem Zitat aus einem Mailverlauf begründet worden, dessen Echtheit er (der Beschwerdeführer) aufs massivste anzweifle, da es nicht um die Art der Sprachverwendung und Aussagen handle, wie er sie nutze. Des Weiteren habe er der zuständigen Person der Firma A.___ AG am selben Tag (17.

Juli) telefonisch mitgeteilt, dass er bereit sei, bis zu einer Festanstellung befristet zu arbeiten. Daraufhin sei er erneut ermahnt worden, dass es angesichts der Befristung keine Kündigungsmöglichkeit gebe. Zudem sei dem Umstand, dass d er Beschwerdeführer eine Berufsmaturität absolviere, welche darüber hinaus von der Beschwerdegegnerin als BMS bezeichnet werde und was er als Entwertung empfinde, keinerlei Beachtung geschenkt werde (Urk. 1) . 3. 3.1

De n Akten zufolge hatte sich der Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 telefonisch auf eine 100%-Stelle bei der A.___ AG (vormals: C.___), D.___, beworben (vgl. Urk. 6/216). 3.2

Mit E-Mail vom 12. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer der A.___ AG nach erfolgtem Schnuppertermin «wie versprochen» als Feedback mit, er habe einen sehr guten Einblick ins Team und in die Unternehmung erhalten und könne sich sehr gut vorstellen, ein Teil des Teams zu werden. Gerne würde er jedoch die Rückmeldung zweier anderer Firmen abwarten, welche unbefristete Stellen zu vergeben hätten. Es wäre sowohl für ihn als auch für die A.___ AG wenig sinnvoll, wenn er gegebenenfalls die Stelle bei ihr antreten würde und aufgrund dessen die unbefristete Stelle nicht bekommen würde oder bald wieder gehen müsse, um am anderen Ort anzufangen. Soweit es mit den unbefristeten Stellen nicht klappen sollte, sei er sehr gerne bereit und motiviert, das befristete Angebot anzunehmen (Urk. 6/237) . 3.3

Die

A.___ AG fordert e den Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 13. Juli 2023 auf, bis Sonntag eine finale Entscheidung abzugeben. Am 17. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer per E -Mail mit, da er gute Chancen habe auf eine langfristige Fixstelle, fokussiere er sich nun auf diese, um den Stellenantritt nicht zu gefährden. Ein befristeter Einsatz bei der A.___ AG falle somit als Option weg (Urk. 6/23 7). 3. 4

Im Formular vom

22. Juli 202 3 betreffend Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nahm d er Beschwerdeführer wie folgt zur Sache Stellung : Er sei von der A.___ AG zu einem Vorstellungs- und Schnuppertermin von ca. zwei Stunden eingeladen worden. Dabei sei ihm gesagt worden, dass es sich um eine bis Ende November befristete Stelle handle, ohne Probezeit un d ohne Aussicht auf eine längerfristige Anstellung. Infolge eines parallelen Bewerbungsverfahrens betreffend eine unbefristete Stelle habe er sich gegen die befristete Stelle bei der A.___ AG entschieden. Laut seinen Informationen seien Festanstellungen befristeten vorzuziehen. Im Bewerbungsprozess der unbefristeten Stelle möchte ihn die Firma anstellen, aufgrund der bevorstehenden Prüfungen sei jedoch der Starttermin noch offen. Die unbefristete Stelle sei unter sämtlichen Aspekten sowohl subjektiv als auch aus Sicht des RAV und der ALK klar die bessere Entscheidung (Urk. 6/222). 3. 5

Gemäss Auskunft der A.___ AG handelte es sich bei der fraglichen Stelle

um eine bis 31. November 2023 befristete Vollzeits telle (Montag bis Freitag) mit Stellenantritt a b sofort oder nach Vereinbarung, vorliegend realistischerweise ab dem 10. Juli 2023. Dabei hätte der Beschwerdeführer eine n Monatslohn zwischen Fr.

5'000. -- und Fr. 6'000. -- erzielt (Urk. 6/21 5). 3. 6

Auf entsprechende Rückfrage bei der E.___ GmbH (vgl. E-Mail vom 1. Februar 2024, Urk. 6/113), gemäss Auskunft des Beschwerdeführers Stellenvermittlerin

der unbefristete n Stelle bei der B.___ AG (vgl. Einsprache, Urk. 6/111),

teilte die se

mit, dem Beschwerdeführer sei seitens der B.___ AG nie ein konkretes Jobangebot, geschweige denn ein Vertrag unterbreitet worden. Die B.___ AG habe zwar einen sehr guten Eindruck vom Beschwerdeführer gehabt und sei sehr interessiert gewesen, bis sich dann Änderungen ergeben h ätten . Zudem sei es abhängig gewesen vom möglichen Arbeitspensum des Beschwerdeführers, da die Prüfungsergebnisse der BMS noch ausstehend gewesen seien (vgl. E -M ail vom 1. Februar 2024, Urk.

6/113). 4.

4.1

Aus der aktenkundigen E-Mailkorrespondenz ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 aus dem Bewerbungsprozess mit der A.___ AG

zurückgezogen resp. die befristete Anstellung bei derselben, für w elche er gemäss Auskunft des RAV-Beraters infrage gekommen wäre (vgl. E-Mail vom 17. Juli 2023, Urk.

6/236), abgelehnt und dadurch seine Arbeitslosigkeit verlängert hat. Hinweise, welche dazu veranlassen würden, die Echtheit der vor liegenden E-Mailkorrespondenz anzuzweifeln, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer – seine m beschwerdeweisen Vorbringen folgend – der A.___ AG selben tags telefonisch mitgeteilt haben soll, dass er bereit sei, bis zum Antritt einer „ Feststellung “ [bei einer anderen Arbeitgeberin] befristet bei ihr

zu arbeiten (vgl. Urk. 1), liesse sich daraus nichts zu seinem Vorteil ableiten . So wäre er verpflichtet gewesen, klar und eindeutig

– mithin vorbe haltlos - die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrück lich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Urteil des Bundes gerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b).

Alsdann machte d er

Beschwerdeführer nicht geltend und enthalten die Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass die angebotene Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar gewesen wäre (vgl. hievor E. 1.3) . Der Umstand, dass es sich dabei um ein e befristete

Stelle

handelte, ist vorliegend unbeachtlich . Insbesondere bestand kein konkretes Jobangebot, geschweige eine Stellenzusi cherung für eine unbefristete Stelle

und sind versicherte Personen infolge ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen

(vgl.

hievor E. 1.2) .

Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist auch, dass die von der A.___ AG in Aussicht gestellte Lohnspanne nicht geringer aus fällt als 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Fr. 6'283.--, vgl. Urk. 6/7).

Schliesslich wird im Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun gen unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass versicherte Personen bis zu 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden können, wenn sie sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder eine solche ablehnen (vgl. etwa Urk. 6/218) . Dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei, behauptet

auch der Beschwerdeführer nicht. Mangels Relevanz für d as Beurteilungsergebnis

erübrigen sich

Weiterungen zu m Erwerb der M aturität (mit Unterricht

jeweils samstags bei der F.___, ohne Präsenzzwang, vgl. Beratungsprotokoll, Urk. 6/22) resp. allfälligen Falschbezeichnung de s Beschwerdegegner s

in diesem Zusam men hang .

4.2

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner d en Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.

5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religi onszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 5.2

Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 3 0 Tagen als angemessen . Dies liegt

im Rahmen des Einstellraster s des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss welchem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren auf fünf Monate befristeten Stelle eine Einstellung für 30 bis 37 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz . D79), und

erweist sich auch mit Blick

auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen . Im Übrigen darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht o hne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 6.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger