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AL.2024.00059

Erlass der Rückforderung; guter Glaube verneint.

Zürich SozVersG ·AL · 2024-10-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (Urk. 3/1) verpflichtete die Unia Arbeitslosen kasse X.___, geboren 1966, zur Rückerstattung von Arbeitslosenleis tungen in der Höhe von Fr. 5'541.25. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 8. Juli 2022 (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 3/3-4) hiess die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 29. Juli 2022 (Urk. 3/5) teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 3'638.50. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 5. August 2022 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch (Urk. 3/6) mit der Begründung, dass ein persönlicher Härtefall vorliege . Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 3/7) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; seit 1. Januar 2024: Amt für Arbeit, AFA) das Erlassgesuch ab. Die dagegen von der Versicherten mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Urk. 3/9) erhobene Einsprache wies das AFA mit Entscheid vom 27. Februar 2024 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2024 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr die Rückforderung zu erlassen. Das AFA schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 6. Mai 2024 mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

E. 1.3 Was die Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs betrifft, liegt guter Glaube nach ständiger Rechtsprechung nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungs ausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts pflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich die rückerstattungs pflichtige Person aber auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (ARV 1992 Nr. 7 S.

103 E. 2b mit Hinweisen).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass

die Beschwerdef ührerin für das korrekte Ausfüllen der Formulare verantwortlich gewesen sei. Bei Unklarheiten hätte sie sich bei Dritt personen erkundigen oder Kontakt mit der Arbeitslosenkasse aufnehmen müssen. Zudem habe sie zwar gewisse Einkommen als Zwischenverdienst deklariert, aber eben nicht sämtliche. Es habe der Beschwerdeführer in bewusst sein müssen, dass sie nicht gleichzeitig das Einkommen aus den nicht deklarierten Zwischenver dienst beschäftigungen und die Arbeitslosenentschädigung zugute haben könne, ohne dass das genannte Einkommen berücksichtig werde. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin mit einer Rückforderung rechnen müssen . Der gute Glaube sei daher zu verneinen gewesen (S. 3). Die prekären finanziellen Verhältnisse könnten daran nichts ändern. Zwar sei eine grosse Härte gegeben, aber zusätzlich müsste kumulativ auch der gute Glaube gegeben sein. Da dies nicht der Fall sei, seien die Voraussetzungen für einen Erlass nicht erfüllt (S. 4).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie die Deklaration der Nebeneinkünfte bei Y.___ und Z.___ nicht vorsätzlich unterlassen habe. Der Grund für die Unterlassung sei: Sie habe die zusätzlich verdienten paar Franken an den Wochenenden bei Y.___ für ein Taschengeld, das nicht zu deklarieren sei, gehalten, insbesondere auch, weil kein Arbeitsvertrag bestanden habe, und zwar weder bei Y.___ noch bei der Stellvertretung bei Z.___ . Sicher habe sie eine Schulung des RAV bekommen, wie was zu machen sei während der Arbeitssuche, diese Schulung aber offenbar nicht richtig und genau verstanden . Sie habe das alles aufgrund ungenügender Sprach kenntnisse nicht genau verstand en . Die Tatsache, dass sie konsequent die gleichen Löhne in der Deklaration der Verdienste angegeben habe und die gleichen nicht, zeige auf dieses falsche Verständnis und beweise es. Aus diesen Gründen sei auf eine Rückforderung zu verzichten.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwer deführerin um Erlass der Rückforderung zu Recht abgewiesen hat, weil sie nicht gutgläubig war.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia

Arbeitslosenkasse

E. 3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Juli 2017 und Dezember 2019 von der Z.___ AG und der Y.___ AG Lohnzahlungen in unterschiedlicher Höhe erhalten hat. Dabei hat es sich jeweils um Zahlungen in zwei- bis vierstelliger Höhe gehandelt. Die genannten Arbeitgeberinnen wiesen in ihren Lohnabrechnungen die entspre chen den Abzüge für die Sozialversicherungen aus (vgl. dazu Urk. 6/194-248). Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Lohnzahlungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Gegensatz zu anderen Einkünften nicht deklarierte (vgl. Urk. 6/251-278).

Deswegen wurde die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt (vgl. Sach verhalt Ziff. 1.1 - rechtskräftig zur Rückerstattung der dadurch unrechtmässig erlangten Arbeitslosenentschädigung verpflichtet. Der geschilderte Sachverhalt geht im Übrigen auch aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juni 2023 (Urk. 6/100-103) hervor; die Einstellung erfolgte, weil aus strafrechtlicher Sicht die Übertretung bereits verjährt war. Der Beschwerdeführerin wurden aufgrund ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens die Verfahrenskosten auferlegt.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie in guten Treuen davon ausgegangen sei, dass sie die fraglichen Lohnzahlungen als «Taschengeld» nicht habe deklarieren müssen, überzeugt ihr Vortrag nicht. Allein schon angesichts dessen, dass ihr sowohl die Z.___ AG als auch die Y.___ AG ordnungsgemässe Lohnabrechnungen mit entsprechenden Abzügen für die Sozialversicherungen ausstellten, musste sie davon ausgehen, dass es sich um «reguläre» Lohnzahlungen handelte. Auch die Höhe einzelner Abrechnungs summe n, wie etwa die Lohnabrechnung für Januar 2019 der Y.___ AG von Fr. 1'308.03 brutto beziehungsweise Fr. 1'128. netto (Urk. 6/229), spricht gegen das Vorliegen eines blossen «Taschengeldes». Trotzdem erklärte die Beschwerdeführerin im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2019» (Urk. 6/267-268), sie habe für keinen Arbeitgeber gearbeitet. Die gegenteilige Erklärung der Beschwerdeführerin (nicht zu deklarierendes «Taschengeld») ist nicht glaubhaft und lebensfremd.

Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die streit gegenständlichen Falschdeklarationen aus sprachlichen Gründen unabsichtlich gemacht habe, erscheinen angesichts dessen, dass ihre übrigen Angaben klar und eindeutig erfolgten, wenig glaubhaft. Dieses Vorbringen passt überdies auch nicht zwanglos ins Bild der «Taschengeld»-Erklärung, so dass die (wenig glaubhaften) Vorbringen der Beschwerdeführerin auch untereinander nicht stimmig sind.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht gutgläubig war.

E. 3.3 Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich geglaubt haben sollte, dass sie die genannten Einkommen aus irgendwelchen (irrigen) Gründen (etwa «Taschengeld») nicht deklarier en musste, sie also in einem gewissen Sinne «gutgläubig» gewesen wäre (was allerdings aufgrund der offen zutage liegenden Umstände ein e rein theoretische Hypothese ist), könnte sie sich nicht auf den guten Glauben berufen. Nach der (analog anwendbaren) Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist nämlich jemand, der bei der Aufmerk samkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Wenn also d ie Beschwerdeführer in tatsächlich geglaubt hätte, dass die Nicht-Deklaration rechtens war, dann wäre diese Ansicht derart abwegig, dass sie in diesem «guten» Glauben nicht zu schützen wäre.

E. 3.4 Daraus folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG für den Erlass der Rückerstattung nicht gegeben sind; es fehlt der gute Glaube der Beschwerdeführerin. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00059

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

29. Oktober 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (Urk. 3/1) verpflichtete die Unia Arbeitslosen kasse X.___, geboren 1966, zur Rückerstattung von Arbeitslosenleis tungen in der Höhe von Fr. 5'541.25. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 8. Juli 2022 (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 3/3-4) hiess die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 29. Juli 2022 (Urk. 3/5) teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 3'638.50. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 5. August 2022 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch (Urk. 3/6) mit der Begründung, dass ein persönlicher Härtefall vorliege . Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 3/7) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; seit 1. Januar 2024: Amt für Arbeit, AFA) das Erlassgesuch ab. Die dagegen von der Versicherten mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Urk. 3/9) erhobene Einsprache wies das AFA mit Entscheid vom 27. Februar 2024 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2024 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr die Rückforderung zu erlassen. Das AFA schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 6. Mai 2024 mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1.3

Was die Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs betrifft, liegt guter Glaube nach ständiger Rechtsprechung nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungs ausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts pflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich die rückerstattungs pflichtige Person aber auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (ARV 1992 Nr. 7 S.

103 E. 2b mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass

die Beschwerdef ührerin für das korrekte Ausfüllen der Formulare verantwortlich gewesen sei. Bei Unklarheiten hätte sie sich bei Dritt personen erkundigen oder Kontakt mit der Arbeitslosenkasse aufnehmen müssen. Zudem habe sie zwar gewisse Einkommen als Zwischenverdienst deklariert, aber eben nicht sämtliche. Es habe der Beschwerdeführer in bewusst sein müssen, dass sie nicht gleichzeitig das Einkommen aus den nicht deklarierten Zwischenver dienst beschäftigungen und die Arbeitslosenentschädigung zugute haben könne, ohne dass das genannte Einkommen berücksichtig werde. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin mit einer Rückforderung rechnen müssen . Der gute Glaube sei daher zu verneinen gewesen (S. 3). Die prekären finanziellen Verhältnisse könnten daran nichts ändern. Zwar sei eine grosse Härte gegeben, aber zusätzlich müsste kumulativ auch der gute Glaube gegeben sein. Da dies nicht der Fall sei, seien die Voraussetzungen für einen Erlass nicht erfüllt (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie die Deklaration der Nebeneinkünfte bei Y.___ und Z.___ nicht vorsätzlich unterlassen habe. Der Grund für die Unterlassung sei: Sie habe die zusätzlich verdienten paar Franken an den Wochenenden bei Y.___ für ein Taschengeld, das nicht zu deklarieren sei, gehalten, insbesondere auch, weil kein Arbeitsvertrag bestanden habe, und zwar weder bei Y.___ noch bei der Stellvertretung bei Z.___ . Sicher habe sie eine Schulung des RAV bekommen, wie was zu machen sei während der Arbeitssuche, diese Schulung aber offenbar nicht richtig und genau verstanden . Sie habe das alles aufgrund ungenügender Sprach kenntnisse nicht genau verstand en . Die Tatsache, dass sie konsequent die gleichen Löhne in der Deklaration der Verdienste angegeben habe und die gleichen nicht, zeige auf dieses falsche Verständnis und beweise es. Aus diesen Gründen sei auf eine Rückforderung zu verzichten. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwer deführerin um Erlass der Rückforderung zu Recht abgewiesen hat, weil sie nicht gutgläubig war. 3. 3.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Juli 2017 und Dezember 2019 von der Z.___ AG und der Y.___ AG Lohnzahlungen in unterschiedlicher Höhe erhalten hat. Dabei hat es sich jeweils um Zahlungen in zwei- bis vierstelliger Höhe gehandelt. Die genannten Arbeitgeberinnen wiesen in ihren Lohnabrechnungen die entspre chen den Abzüge für die Sozialversicherungen aus (vgl. dazu Urk. 6/194-248). Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Lohnzahlungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Gegensatz zu anderen Einkünften nicht deklarierte (vgl. Urk. 6/251-278).

Deswegen wurde die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt (vgl. Sach verhalt Ziff. 1.1 - rechtskräftig zur Rückerstattung der dadurch unrechtmässig erlangten Arbeitslosenentschädigung verpflichtet. Der geschilderte Sachverhalt geht im Übrigen auch aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juni 2023 (Urk. 6/100-103) hervor; die Einstellung erfolgte, weil aus strafrechtlicher Sicht die Übertretung bereits verjährt war. Der Beschwerdeführerin wurden aufgrund ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens die Verfahrenskosten auferlegt. 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie in guten Treuen davon ausgegangen sei, dass sie die fraglichen Lohnzahlungen als «Taschengeld» nicht habe deklarieren müssen, überzeugt ihr Vortrag nicht. Allein schon angesichts dessen, dass ihr sowohl die Z.___ AG als auch die Y.___ AG ordnungsgemässe Lohnabrechnungen mit entsprechenden Abzügen für die Sozialversicherungen ausstellten, musste sie davon ausgehen, dass es sich um «reguläre» Lohnzahlungen handelte. Auch die Höhe einzelner Abrechnungs summe n, wie etwa die Lohnabrechnung für Januar 2019 der Y.___ AG von Fr. 1'308.03 brutto beziehungsweise Fr. 1'128. netto (Urk. 6/229), spricht gegen das Vorliegen eines blossen «Taschengeldes». Trotzdem erklärte die Beschwerdeführerin im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2019» (Urk. 6/267-268), sie habe für keinen Arbeitgeber gearbeitet. Die gegenteilige Erklärung der Beschwerdeführerin (nicht zu deklarierendes «Taschengeld») ist nicht glaubhaft und lebensfremd.

Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die streit gegenständlichen Falschdeklarationen aus sprachlichen Gründen unabsichtlich gemacht habe, erscheinen angesichts dessen, dass ihre übrigen Angaben klar und eindeutig erfolgten, wenig glaubhaft. Dieses Vorbringen passt überdies auch nicht zwanglos ins Bild der «Taschengeld»-Erklärung, so dass die (wenig glaubhaften) Vorbringen der Beschwerdeführerin auch untereinander nicht stimmig sind.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht gutgläubig war. 3.3

Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich geglaubt haben sollte, dass sie die genannten Einkommen aus irgendwelchen (irrigen) Gründen (etwa «Taschengeld») nicht deklarier en musste, sie also in einem gewissen Sinne «gutgläubig» gewesen wäre (was allerdings aufgrund der offen zutage liegenden Umstände ein e rein theoretische Hypothese ist), könnte sie sich nicht auf den guten Glauben berufen. Nach der (analog anwendbaren) Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist nämlich jemand, der bei der Aufmerk samkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Wenn also d ie Beschwerdeführer in tatsächlich geglaubt hätte, dass die Nicht-Deklaration rechtens war, dann wäre diese Ansicht derart abwegig, dass sie in diesem «guten» Glauben nicht zu schützen wäre. 3.4

Daraus folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG für den Erlass der Rückerstattung nicht gegeben sind; es fehlt der gute Glaube der Beschwerdeführerin. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Unia

Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikStocker