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AL.2024.00056

Die Zahlung des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses umfasst (auch) die Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Anrechenbarer Arbeitsausfall für die Dauer der (verlängerten)Kündigungsfrist verneint.

Zürich SozVersG · 2025-01-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___

meldete sich am 1 4. Juli 2023 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte bei der Unia Arbeitslosenkasse die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 8/5). Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung war zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin von X.___, die Z.___ GmbH, das Arbeitsverhältnis am 2 7. März 2023 per 3 0. Juni 2023 gekündigt habe. Gleichzeitig ergab sich aus den eingereichten Urkunden, dass X.___

ab dem

9. Juni bis am 2 3. Juli 2023 arbeitsun fähig sei. Die Unia Arbeitslosenkasse teilte der Versicherte deshalb mit Schreiben vom 2 1. Juli 2023 mit, dass sich aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit das Arbeits verhältnis bis 3 1. August 2023 erstreckt habe und forderte sie auf, ihre Arbeits kraft der Z.___ GmbH anzubieten (Urk. 8/13). Nachdem sich die Versicherte an die Z.___ GmbH

gewandt hatte (Urk. 8/24), erklärte diese mit Schreiben vom 7. August 2023, die Versicherte habe am 2 6. Juni 2023 eine Aufhebungs vereinbarung unterzeichnet. Die Vereinbarung beinhalte eine substanzielle Über brückungsentschädigung unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis am 3 0. Juni 2023 tatsächlich ende. Die Vereinbarung könne nicht widerrufen werden

(Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 1 5. November 2023 stellte die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass die Versicherte

(erst) ab 1. November 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 8/45). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache und beantrag t e, es sei ihr ab dem 1 4. Juli 2023 Arbeitslosenentschä digung auszurichten (Urk. 8/48). Die Unia Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Ein s pracheentscheid vom 1 2. Februar 2024 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. März 2024 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Arbeits losenentschädigung ab dem 1. August 2023 auszurichten. Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2024 die Abweisung der

Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 8. April

2024 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG) . Gemäss Art. 11 Abs. 3 A VI G ist ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar, f ür den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Der Arbeitsausfall gilt laut Art. 11a AVIG so lange nicht als anrechenbar, als freiwil lige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhält nisses entstehenden Verdienstausfall decken (Abs. 1). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden jedoch nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 übersteigen (Abs.

2). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung, AVIV). Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Abs. 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) abgezogen (Art. 10b AVIV) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen (Urk. 2), es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin während der Kündi gungsfrist infolge Krankheit vom 9. Juni bis 2 4. September 2023 arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf Art. 336c des Obligationenrecht s (OR) h abe sich deshalb der ordentliche Endtermin auf den 3 1. Oktober 2023 verschoben. Die Leistungen der Arbeitgeberin hätten Fr. 152'000. -

betragen. Bei einem Monatslohn von zuletzt Fr. 10'821. zuzüglich Anteil 1 3. Monatslohn und allfällige Gratifikati onen deckten die se Leistungen den Einkommensverlust bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich ab. Nichts daran ändere, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen der Arbeitgeberin für den freiwilligen Einkauf in den Pensionsplan genutzt habe. Es handle sich bei den Leistungen im Betrag von Fr. 152'000.

nicht um freiwillige Leistungen gemäss

Art. 11a AVIG, sondern um Leistungen gemäss

Art. 11 Abs. 3 AVIG. Somit liege bis zum 31.

Oktober 2023 kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 3 1. Oktober 2023 zu verneinen sei. 3.2

Die Beschwerdegegnerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Kündigung kurz vor der Pensionierung habe sie hart getroffen, zumal dadurch auch eine grosse Lücke in der Pensionskasse verursacht worden sei . Allerdings sei der Z.___ GmbH offensichtlich bewusst gewesen, dass die Kündigung einer derart langjährigen Mitar b eiterin kurz vor der Pensionierung als miss bräuchlich angesehen werden könnte. Aus dem Grund habe die Z.___ GmbH eine Überbrückungsentschädigung von Fr. 152'000.

vorgeschlagen, um insbesondere die finanziellen Nachteile bei der Pensionskasse ansatzweise wiedergutzumachen, doch bloss, wenn das Arbeitsverhältnis sicherlich per Ende Juni 2023 ende. Sie habe der Z.___ GmbH mitgeteilt, dass sich das Arbeits verhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit verlängern werde. Daraufhin habe diese ihr mitgeteilt, dass sie entweder die Vereinbarung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2023 unterzeichne oder ab er das Arbeitsver hältnis werde verlängert, wodurch die Überbrückungsentschädigung nicht ausgerichtet würde. Zur Sicherung einer zumindest angemessenen Alterslei s tung habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als die Vereinbarung zu unterzeichnen. Sie habe die Überbrückungsentschädigung im Umfang von Fr. 150'000.

in ihre Pensionskasse einbezahlt.

Die Entschädigung sei von der Z.___ GmbH zur Wiedergutmachung der durch die Kündigung vorgesehenen Vorsorgeeinbusse ausgerichtet worden, um eine mögliche Klage wegen diskriminierender bzw. missbräuchlicher Kündigung zu umgehen. Die Überbrückungsentschädigung sei als freiwillige Leistung zu qualifizieren. Di e Überbrückungsentschädigung stehe in keinem Verhältnis zu einer während vier Monate andauernden Lohnfortzahlung von 80 % . Entspre chend sei die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei den Fr. 150'000.

um Leistungen gemäss

Art. 11 Abs. 3 AVIG handle, haltlos. Es liege somit zweifelsohne ab dem 1. Juli 2023 ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Da sie sich per 1. August 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe, habe sie ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung. 4. 4.1

Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Z.___ GmbH das seit dem 1. Juni

2006 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 2 7. März 2023 per 3 0. Juni 2023 kündigte (Urk. 8/10). Gemäss Schreiben vom 2 7. März 2023 (Urk. 8/17) stellte die Z.___ GmbH

der Beschwerdeführerin eine Überbrü ckungsentschädigung in Höhe von Fr. 152'000.

in Aussicht . Mithin erklärte sie: «Wenn alle Bedingungen dieser Vereinbarung erfüllt sind, wird Ihnen die Firma zusammen mit dem letzten Salär eine Überbrückungsentschädigung im Betrag von Fr. 152'000.

brutto zahlen. Die Zahlung erfolgt nur, wenn Sie sämtliche Verpflichtungen Ihres Arbeitsvertrages und dieser Vereinbarung erfüllen, und wenn I hr Vertrag am festgelegten Datum endet und nicht verlängert wird. Sollte Ihr Vertrag aus irgendwelchen Gründen verlängert werden, wird jeder Ihnen als Salär etc. bezahlte Betrag, welcher über das festgelegt e Datum hinaus vergütet wurde, von de r oben bezeichneten Überbrückungsentschädigung in Abzug gebracht, und Ihnen wird nur die daraus resultierende Differenz ausgezahlt.» 4.2

Die Beschwerdeführerin war während laufender Kündigungsfrist ab dem 9. Juni

2023 arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 8/4, Urk. 8/5, Urk. 8/6). Da die Arbeitsunfähigkeit bis am 2 4. September 2023 attestiert wurde (Urk. 8/21, Urk. 8/29, Urk. 8/40), lief die dreimonatige Kündigungsfrist des langjährigen Arbeitsvertrages g estützt auf Art. 336c OR unter Berücksichtigung des krank heitsbedingten Unterbruchs des Ablaufs erst am 3 1. Oktober 2023 ab .

Am 2 3. Juni 2023 hatte sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähig keit mit folgender E-Mail an die Z.___ GmbH

gewandt

(Urk. 3/4):

«Wir ihr wisst, bin ich leider aktuell arbeitsunfähig, weshalb sich die Kündigungs frist verlänger n wird. Aus dem Grunde kann ich E uch die Vereinbarung vom 2 7. März 2023 nicht unterzeichnen. Einerseits muss bezüglich der Überbrü ckungsentschädigung geregelt sein, dass nicht die volle Lohnfortzahlung ab Juli

2023 von der Überbrückungsentschädigung abgezogen wird, sondern nur derje nige Anteil, welcher das ‹ Brid g ing › (Fr. 2'450.--) betrifft. Zudem kann ich den Feriensaldo nicht mehr bis Ende Juni 2023 beziehen, weshalb geregelt werden muss, dass mir der offene Saldo überwiesen wird. Ich bitte Euch, die Vereinbarung entsprechend anzupassen.»

Die Z.___ GmbH antwortete gleichentags (Urk. 3/4):

« Thank you for your indication tha t du e your sick le a v e your notice period will be extended. For what concer n s the bridging allowance: the brid g ing allowance is offered in an agreement that ha s not b ee n countersigned by you, meaning you do not agree wit h it – as spelled out in den letter under the space for your signatur: ‹ Ich habe den Text gelesen und erkläre mich einverstanden. ›

As per the agreement a prolongation of employment due to sick leave is not possible. So we have two options: 1) You sign the agreement an the employment ends end of Jun e . W e pay the bridging and you are eligible for pension of July 1 st . 2) You do not sig n the agreement. Your employment continues for the time being. The agreement ist void and the bridging allowance will not be paid. The notificat io n remains in place.

Pls let me know which option you want to pursue. I take not e of

it an the offboarding will not take place.»

Nachdem die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch die Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 2 6. Juli 2023 (Urk. 8/24) der Z.___ GmbH ihre Arbeitskraft nach ihrer Genesung bis zum Ende der Kündigungsfrist ange - boten

hatte, erklärte die Z.___ GmbH mit Schreiben vom 7. August 2023 (Urk. 8/28), die Beschwerdeführerin habe die Aufhebungsvereinbarung am 2 6. Jun i 2023 unterzeichnet. Es seien ihr zwei Optionen erläutert worden, nämlich die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ablauf der verlän gerten Kündigungsfrist unter Aufrechnung der Überbrückungsleistung, oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Zahlung der Überbrückungs leistung gemäss Vereinbarung. Die Vereinbarung sei verbind lich und könne nicht

widerrufen werden. Sie selber habe die Vereinbarung durch Zahlung der Überbrückungsentschädigung erfüllt. Somit ende das Arbeitsverhältnis zum 3 0. Juni

2023. 4. 3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

mit der Z.___ GmbH eine Vereinbarung schloss, gestützt auf welche i hr bei Auflö - sung

des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Juni 2023 eine Zahlung in Höhe von Fr. 152'000.-- zustand. Wie der Vereinbarung zu entnehmen ist, stand die voll - ständige Zahlung der Beschwerdeführerin nur zu, wenn der Vertrag am 3 0. Juni

2023 endet und nicht verlängert wird. Bei einer Verlängerung des Vertrages wäre jeder aufgrund der Verlängerung bezahlte Betrag

von der Überbrückungsentschädigung in Abzug gebracht worden (Urk. 8/17). Mit der Zahlung der Z.___ GmbH sollten mithin alle Verbindlichkeiten der Z.___ GmbH abgegolten sein, das heisst, die Beschwerdeführerin musste auf weitere Entschädigungsansprüche – mithin «unfreiwillige» Leistungen der Z.___ GmbH

- verzichten . Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die Vereinbarung in Kenntnis ihrer Arbeits unfähigkeit bzw. der gestützt auf Art. 336c OR verlängerten Kündigungsfrist. Bei der Zahlung in Höhe von Fr. 152'000. -- handelt es sich somit auch um eine Entschädigung für das Nichteinhal ten der

Kündigungsfrist, mithin Ansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG (vgl.

Rz.

B103 der Weisung AVIG ALE des Staats sekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2025) . Hieran nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass die Z.___ GmbH der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch freiwillige Leistungen im Sinne von Art.

11a AVIG bzw. Art. 10a AVIV erbrachte und die Beschwerdeführerin einen Teil der Entschädigung auf eigenen Wunsch in die Pensionskasse einzahlen liess (vgl. Urk. 8/18) . 5.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegn e rin einen anrechenbaren Arbeitsausfall bis Ende Oktober 2023 verneint hat. D ie Beschwerde ist entsprechend unbegründet und abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___

meldete sich am 1 4. Juli 2023 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte bei der Unia Arbeitslosenkasse die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 8/5). Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung war zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin von X.___, die Z.___ GmbH, das Arbeitsverhältnis am 2 7. März 2023 per 3 0. Juni 2023 gekündigt habe. Gleichzeitig ergab sich aus den eingereichten Urkunden, dass X.___

ab dem

9. Juni bis am 2 3. Juli 2023 arbeitsun fähig sei. Die Unia Arbeitslosenkasse teilte der Versicherte deshalb mit Schreiben vom 2 1. Juli 2023 mit, dass sich aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit das Arbeits verhältnis bis 3 1. August 2023 erstreckt habe und forderte sie auf, ihre Arbeits kraft der Z.___ GmbH anzubieten (Urk. 8/13). Nachdem sich die Versicherte an die Z.___ GmbH

gewandt hatte (Urk. 8/24), erklärte diese mit Schreiben vom 7. August 2023, die Versicherte habe am 2 6. Juni 2023 eine Aufhebungs vereinbarung unterzeichnet. Die Vereinbarung beinhalte eine substanzielle Über brückungsentschädigung unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis am 3 0. Juni 2023 tatsächlich ende. Die Vereinbarung könne nicht widerrufen werden

(Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 1 5. November 2023 stellte die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass die Versicherte

(erst) ab 1. November 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 8/45). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache und beantrag t e, es sei ihr ab dem 1 4. Juli 2023 Arbeitslosenentschä digung auszurichten (Urk. 8/48). Die Unia Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Ein s pracheentscheid vom 1 2. Februar 2024 ab (Urk. 2) .

E. 2 Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. März 2024 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Arbeits losenentschädigung ab dem 1. August 2023 auszurichten. Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2024 die Abweisung der

Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 8. April

2024 angezeigt wurde (Urk. 10).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt (Art.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen (Urk. 2), es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin während der Kündi gungsfrist infolge Krankheit vom 9. Juni bis 2 4. September 2023 arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf Art. 336c des Obligationenrecht s (OR) h abe sich deshalb der ordentliche Endtermin auf den 3 1. Oktober 2023 verschoben. Die Leistungen der Arbeitgeberin hätten Fr. 152'000. -

betragen. Bei einem Monatslohn von zuletzt Fr. 10'821. zuzüglich Anteil 1 3. Monatslohn und allfällige Gratifikati onen deckten die se Leistungen den Einkommensverlust bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich ab. Nichts daran ändere, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen der Arbeitgeberin für den freiwilligen Einkauf in den Pensionsplan genutzt habe. Es handle sich bei den Leistungen im Betrag von Fr. 152'000.

nicht um freiwillige Leistungen gemäss

Art. 11a AVIG, sondern um Leistungen gemäss

Art.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Kündigung kurz vor der Pensionierung habe sie hart getroffen, zumal dadurch auch eine grosse Lücke in der Pensionskasse verursacht worden sei . Allerdings sei der Z.___ GmbH offensichtlich bewusst gewesen, dass die Kündigung einer derart langjährigen Mitar b eiterin kurz vor der Pensionierung als miss bräuchlich angesehen werden könnte. Aus dem Grund habe die Z.___ GmbH eine Überbrückungsentschädigung von Fr. 152'000.

vorgeschlagen, um insbesondere die finanziellen Nachteile bei der Pensionskasse ansatzweise wiedergutzumachen, doch bloss, wenn das Arbeitsverhältnis sicherlich per Ende Juni 2023 ende. Sie habe der Z.___ GmbH mitgeteilt, dass sich das Arbeits verhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit verlängern werde. Daraufhin habe diese ihr mitgeteilt, dass sie entweder die Vereinbarung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2023 unterzeichne oder ab er das Arbeitsver hältnis werde verlängert, wodurch die Überbrückungsentschädigung nicht ausgerichtet würde. Zur Sicherung einer zumindest angemessenen Alterslei s tung habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als die Vereinbarung zu unterzeichnen. Sie habe die Überbrückungsentschädigung im Umfang von Fr. 150'000.

in ihre Pensionskasse einbezahlt.

Die Entschädigung sei von der Z.___ GmbH zur Wiedergutmachung der durch die Kündigung vorgesehenen Vorsorgeeinbusse ausgerichtet worden, um eine mögliche Klage wegen diskriminierender bzw. missbräuchlicher Kündigung zu umgehen. Die Überbrückungsentschädigung sei als freiwillige Leistung zu qualifizieren. Di e Überbrückungsentschädigung stehe in keinem Verhältnis zu einer während vier Monate andauernden Lohnfortzahlung von 80 % . Entspre chend sei die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei den Fr. 150'000.

um Leistungen gemäss

Art.

E. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art.

E. 11 Abs. 3 AVIG (vgl.

Rz.

B103 der Weisung AVIG ALE des Staats sekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2025) . Hieran nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass die Z.___ GmbH der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch freiwillige Leistungen im Sinne von Art.

11a AVIG bzw. Art. 10a AVIV erbrachte und die Beschwerdeführerin einen Teil der Entschädigung auf eigenen Wunsch in die Pensionskasse einzahlen liess (vgl. Urk. 8/18) . 5.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegn e rin einen anrechenbaren Arbeitsausfall bis Ende Oktober 2023 verneint hat. D ie Beschwerde ist entsprechend unbegründet und abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00056 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

20. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___

meldete sich am 1 4. Juli 2023 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte bei der Unia Arbeitslosenkasse die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 8/5). Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung war zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin von X.___, die Z.___ GmbH, das Arbeitsverhältnis am 2 7. März 2023 per 3 0. Juni 2023 gekündigt habe. Gleichzeitig ergab sich aus den eingereichten Urkunden, dass X.___

ab dem

9. Juni bis am 2 3. Juli 2023 arbeitsun fähig sei. Die Unia Arbeitslosenkasse teilte der Versicherte deshalb mit Schreiben vom 2 1. Juli 2023 mit, dass sich aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit das Arbeits verhältnis bis 3 1. August 2023 erstreckt habe und forderte sie auf, ihre Arbeits kraft der Z.___ GmbH anzubieten (Urk. 8/13). Nachdem sich die Versicherte an die Z.___ GmbH

gewandt hatte (Urk. 8/24), erklärte diese mit Schreiben vom 7. August 2023, die Versicherte habe am 2 6. Juni 2023 eine Aufhebungs vereinbarung unterzeichnet. Die Vereinbarung beinhalte eine substanzielle Über brückungsentschädigung unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis am 3 0. Juni 2023 tatsächlich ende. Die Vereinbarung könne nicht widerrufen werden

(Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 1 5. November 2023 stellte die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass die Versicherte

(erst) ab 1. November 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 8/45). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache und beantrag t e, es sei ihr ab dem 1 4. Juli 2023 Arbeitslosenentschä digung auszurichten (Urk. 8/48). Die Unia Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Ein s pracheentscheid vom 1 2. Februar 2024 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. März 2024 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Arbeits losenentschädigung ab dem 1. August 2023 auszurichten. Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2024 die Abweisung der

Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 8. April

2024 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG) . Gemäss Art. 11 Abs. 3 A VI G ist ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar, f ür den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Der Arbeitsausfall gilt laut Art. 11a AVIG so lange nicht als anrechenbar, als freiwil lige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhält nisses entstehenden Verdienstausfall decken (Abs. 1). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden jedoch nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 übersteigen (Abs.

2). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung, AVIV). Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Abs. 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) abgezogen (Art. 10b AVIV) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen (Urk. 2), es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin während der Kündi gungsfrist infolge Krankheit vom 9. Juni bis 2 4. September 2023 arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf Art. 336c des Obligationenrecht s (OR) h abe sich deshalb der ordentliche Endtermin auf den 3 1. Oktober 2023 verschoben. Die Leistungen der Arbeitgeberin hätten Fr. 152'000. -

betragen. Bei einem Monatslohn von zuletzt Fr. 10'821. zuzüglich Anteil 1 3. Monatslohn und allfällige Gratifikati onen deckten die se Leistungen den Einkommensverlust bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich ab. Nichts daran ändere, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen der Arbeitgeberin für den freiwilligen Einkauf in den Pensionsplan genutzt habe. Es handle sich bei den Leistungen im Betrag von Fr. 152'000.

nicht um freiwillige Leistungen gemäss

Art. 11a AVIG, sondern um Leistungen gemäss

Art. 11 Abs. 3 AVIG. Somit liege bis zum 31.

Oktober 2023 kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 3 1. Oktober 2023 zu verneinen sei. 3.2

Die Beschwerdegegnerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Kündigung kurz vor der Pensionierung habe sie hart getroffen, zumal dadurch auch eine grosse Lücke in der Pensionskasse verursacht worden sei . Allerdings sei der Z.___ GmbH offensichtlich bewusst gewesen, dass die Kündigung einer derart langjährigen Mitar b eiterin kurz vor der Pensionierung als miss bräuchlich angesehen werden könnte. Aus dem Grund habe die Z.___ GmbH eine Überbrückungsentschädigung von Fr. 152'000.

vorgeschlagen, um insbesondere die finanziellen Nachteile bei der Pensionskasse ansatzweise wiedergutzumachen, doch bloss, wenn das Arbeitsverhältnis sicherlich per Ende Juni 2023 ende. Sie habe der Z.___ GmbH mitgeteilt, dass sich das Arbeits verhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit verlängern werde. Daraufhin habe diese ihr mitgeteilt, dass sie entweder die Vereinbarung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2023 unterzeichne oder ab er das Arbeitsver hältnis werde verlängert, wodurch die Überbrückungsentschädigung nicht ausgerichtet würde. Zur Sicherung einer zumindest angemessenen Alterslei s tung habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als die Vereinbarung zu unterzeichnen. Sie habe die Überbrückungsentschädigung im Umfang von Fr. 150'000.

in ihre Pensionskasse einbezahlt.

Die Entschädigung sei von der Z.___ GmbH zur Wiedergutmachung der durch die Kündigung vorgesehenen Vorsorgeeinbusse ausgerichtet worden, um eine mögliche Klage wegen diskriminierender bzw. missbräuchlicher Kündigung zu umgehen. Die Überbrückungsentschädigung sei als freiwillige Leistung zu qualifizieren. Di e Überbrückungsentschädigung stehe in keinem Verhältnis zu einer während vier Monate andauernden Lohnfortzahlung von 80 % . Entspre chend sei die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei den Fr. 150'000.

um Leistungen gemäss

Art. 11 Abs. 3 AVIG handle, haltlos. Es liege somit zweifelsohne ab dem 1. Juli 2023 ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Da sie sich per 1. August 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe, habe sie ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung. 4. 4.1

Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Z.___ GmbH das seit dem 1. Juni

2006 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 2 7. März 2023 per 3 0. Juni 2023 kündigte (Urk. 8/10). Gemäss Schreiben vom 2 7. März 2023 (Urk. 8/17) stellte die Z.___ GmbH

der Beschwerdeführerin eine Überbrü ckungsentschädigung in Höhe von Fr. 152'000.

in Aussicht . Mithin erklärte sie: «Wenn alle Bedingungen dieser Vereinbarung erfüllt sind, wird Ihnen die Firma zusammen mit dem letzten Salär eine Überbrückungsentschädigung im Betrag von Fr. 152'000.

brutto zahlen. Die Zahlung erfolgt nur, wenn Sie sämtliche Verpflichtungen Ihres Arbeitsvertrages und dieser Vereinbarung erfüllen, und wenn I hr Vertrag am festgelegten Datum endet und nicht verlängert wird. Sollte Ihr Vertrag aus irgendwelchen Gründen verlängert werden, wird jeder Ihnen als Salär etc. bezahlte Betrag, welcher über das festgelegt e Datum hinaus vergütet wurde, von de r oben bezeichneten Überbrückungsentschädigung in Abzug gebracht, und Ihnen wird nur die daraus resultierende Differenz ausgezahlt.» 4.2

Die Beschwerdeführerin war während laufender Kündigungsfrist ab dem 9. Juni

2023 arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 8/4, Urk. 8/5, Urk. 8/6). Da die Arbeitsunfähigkeit bis am 2 4. September 2023 attestiert wurde (Urk. 8/21, Urk. 8/29, Urk. 8/40), lief die dreimonatige Kündigungsfrist des langjährigen Arbeitsvertrages g estützt auf Art. 336c OR unter Berücksichtigung des krank heitsbedingten Unterbruchs des Ablaufs erst am 3 1. Oktober 2023 ab .

Am 2 3. Juni 2023 hatte sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähig keit mit folgender E-Mail an die Z.___ GmbH

gewandt

(Urk. 3/4):

«Wir ihr wisst, bin ich leider aktuell arbeitsunfähig, weshalb sich die Kündigungs frist verlänger n wird. Aus dem Grunde kann ich E uch die Vereinbarung vom 2 7. März 2023 nicht unterzeichnen. Einerseits muss bezüglich der Überbrü ckungsentschädigung geregelt sein, dass nicht die volle Lohnfortzahlung ab Juli

2023 von der Überbrückungsentschädigung abgezogen wird, sondern nur derje nige Anteil, welcher das ‹ Brid g ing › (Fr. 2'450.--) betrifft. Zudem kann ich den Feriensaldo nicht mehr bis Ende Juni 2023 beziehen, weshalb geregelt werden muss, dass mir der offene Saldo überwiesen wird. Ich bitte Euch, die Vereinbarung entsprechend anzupassen.»

Die Z.___ GmbH antwortete gleichentags (Urk. 3/4):

« Thank you for your indication tha t du e your sick le a v e your notice period will be extended. For what concer n s the bridging allowance: the brid g ing allowance is offered in an agreement that ha s not b ee n countersigned by you, meaning you do not agree wit h it – as spelled out in den letter under the space for your signatur: ‹ Ich habe den Text gelesen und erkläre mich einverstanden. ›

As per the agreement a prolongation of employment due to sick leave is not possible. So we have two options: 1) You sign the agreement an the employment ends end of Jun e . W e pay the bridging and you are eligible for pension of July 1 st . 2) You do not sig n the agreement. Your employment continues for the time being. The agreement ist void and the bridging allowance will not be paid. The notificat io n remains in place.

Pls let me know which option you want to pursue. I take not e of

it an the offboarding will not take place.»

Nachdem die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch die Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 2 6. Juli 2023 (Urk. 8/24) der Z.___ GmbH ihre Arbeitskraft nach ihrer Genesung bis zum Ende der Kündigungsfrist ange - boten

hatte, erklärte die Z.___ GmbH mit Schreiben vom 7. August 2023 (Urk. 8/28), die Beschwerdeführerin habe die Aufhebungsvereinbarung am 2 6. Jun i 2023 unterzeichnet. Es seien ihr zwei Optionen erläutert worden, nämlich die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ablauf der verlän gerten Kündigungsfrist unter Aufrechnung der Überbrückungsleistung, oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Zahlung der Überbrückungs leistung gemäss Vereinbarung. Die Vereinbarung sei verbind lich und könne nicht

widerrufen werden. Sie selber habe die Vereinbarung durch Zahlung der Überbrückungsentschädigung erfüllt. Somit ende das Arbeitsverhältnis zum 3 0. Juni

2023. 4. 3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

mit der Z.___ GmbH eine Vereinbarung schloss, gestützt auf welche i hr bei Auflö - sung

des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Juni 2023 eine Zahlung in Höhe von Fr. 152'000.-- zustand. Wie der Vereinbarung zu entnehmen ist, stand die voll - ständige Zahlung der Beschwerdeführerin nur zu, wenn der Vertrag am 3 0. Juni

2023 endet und nicht verlängert wird. Bei einer Verlängerung des Vertrages wäre jeder aufgrund der Verlängerung bezahlte Betrag

von der Überbrückungsentschädigung in Abzug gebracht worden (Urk. 8/17). Mit der Zahlung der Z.___ GmbH sollten mithin alle Verbindlichkeiten der Z.___ GmbH abgegolten sein, das heisst, die Beschwerdeführerin musste auf weitere Entschädigungsansprüche – mithin «unfreiwillige» Leistungen der Z.___ GmbH

- verzichten . Die Beschwerdeführerin unterzeichnete die Vereinbarung in Kenntnis ihrer Arbeits unfähigkeit bzw. der gestützt auf Art. 336c OR verlängerten Kündigungsfrist. Bei der Zahlung in Höhe von Fr. 152'000. -- handelt es sich somit auch um eine Entschädigung für das Nichteinhal ten der

Kündigungsfrist, mithin Ansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG (vgl.

Rz.

B103 der Weisung AVIG ALE des Staats sekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2025) . Hieran nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass die Z.___ GmbH der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch freiwillige Leistungen im Sinne von Art.

11a AVIG bzw. Art. 10a AVIV erbrachte und die Beschwerdeführerin einen Teil der Entschädigung auf eigenen Wunsch in die Pensionskasse einzahlen liess (vgl. Urk. 8/18) . 5.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegn e rin einen anrechenbaren Arbeitsausfall bis Ende Oktober 2023 verneint hat. D ie Beschwerde ist entsprechend unbegründet und abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler