Sachverhalt
1.
D er
1963 geborene X.___
war zuletzt vom 1. September 2019 bis 3 0. Juni 2020 als Automobil-Verkäufer bei der Y.___ AG
(nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt (Urk. 7/ 27). Am 6. April 20 20 meldete er sich während einer noch laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7/ 24) und beant ragte am 2 5. Juni 2020
(Eingang) Arbeits losenentschädigung ab dem 1.
April 2020 (Urk. 10/26).
Mi t Verfügung vom 2 7. Juli 2023 forderte die Unia Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 3‘404.10 zurück, welcher infolge de s nicht korrekt angerechneten
Zwischenverdienstes für die Kontrollmonate Mai und Juni 2020 als Arbeitslosenentschädigung ausb ezahlt worden sei (Urk. 7/ J). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/N) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 3. März 2024 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vo m
5. März 2024
von einer Rückforderung abzusehen resp. diese zu erlassen
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2024 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de m Beschwerdeführer am 2 3. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Nach Art. 24 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienst ausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
E. 1.3 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
E. 1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungs gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berück sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei mit Abrechnungen vom 2 2. Juli 2020 für die Kontrollperioden Mai und Juni 2020 mit insgesamt Fr. 3'404.10 (netto) entschädigt worden. Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) sei ein AHV-basierter Jahreslohn 2020 in Höhe von Fr. 50'290.65 ausgewiesen. Alsdann habe die Arbeitgeberin einen Nettojahreslohn in Höhe von Fr. 40'200.-- ausgewiesen, was auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen entspreche. Aufgrund der von der Arbeitgeberin eingereichten Provisionsübersicht sei ersichtlich, wann der Vertrag jeweils zustande gekommen und wann die Ablieferung erfolgt sei.
Ausserdem habe d ie Arbeitgeberi n
[Anmerkung des Gerichts: nicht aktenkundig] mitgeteilt, dass längere Zeit verstreichen könne, bis ein Neuwagenvertrag zustande komme. Zwischen dem Vertragsdatum und der Ablieferung komme es auch immer wieder zu Änderungen. Da auch Preisänderungen vorbehalten seien, könne die Provision jeweils erst ausbezahlt werden, wenn das Geschäft abge schlossen sei.
Im Sinne des Entstehungsprinzips werde das Einkommen aus Zwischenverdienst, wozu auch Provisionen gehörten, soweit ein Anspruch darauf bestehe, in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Unerheblich sei somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiere. Die Arbeitsleistung sei spätestens im Zeitpunkt des Verkaufsvertrags erbracht worden. Infolge des Entstehungsprinzips müssten die Provisionen, welche auf die im Mai und Juni 2020 abgeschlossen Verträge folgten, in diesen Monaten als Zwischenverdienst angerechnet werden. Alsdann sei bei der Berechnung des Zwischenverdienstes vom vertragliche n Lohn a uszu gehen, auch wenn die versicherte Person infolge Kurzarbeit nur 80 % des ver traglichen Lohnes erhalte. Somit müssten für den Monat Mai 2020 der Monats lohn in Höhe von Fr. 4'000.--, der Anteil des 13.
Monatslohne s in Höhe von Fr. 333.35, die Aufrechnung des Geschäftswagens von Fr. 507.55 sowie die erhaltenen fünf Provisionen von total Fr. 2'937.05 (Fr.
244.70 für den Vertrag vom 5. Mai 2020, Fr. 612.80 für den Vertrag vom 9.
Mai 2020, Fr. 1'059.05 und Fr. 50.-- für d ie Vertr ä g e vom 2 0. Mai 2020 und
Fr. 970.50 für den Vertrag vom 2 5. Mai 2020) berücksichtigt werden. Für den Monat Juni 2020 müssten
der Monatslohn in Höhe von Fr. 4'000.--, der Anteil des 1 3. Monatslohne s in Höhe von Fr. 333.35, die Aufrechnung des Geschäftswagens von Fr. 507.55 sowie die erhaltenen 11 Provisionen von total Fr. 4'901.00 (Fr. 1'165.10 und Fr. 696.-- für d ie Vertr ä g e vom 2. Juni 2020, Fr. 1'033.15 und Fr. 225.-- für d ie Vertr ä g e vom 4.
Juni 2020, Fr. 100. -- für den Vertrag vom 1 6. Juni 2020, Fr. 729.65 und Fr. 164.45 für die Verträge vom 18.
Juni 2020, Fr. 103.45 und Fr. 169.65 für die Verträge vom 1 9. Juni 2020, Fr.
256.25 für den Vertrag vom 2 3. Juni 2020 und Fr. 258.30 für den Vertrag vom 3 0. Juni 2020). Damit hätten für die Kontroll periode Mai insgesamt Fr.
7'777.95 und für die Kontrollperiode Juni 2020 insge samt Fr. 9'741.90 als Zwischenverdienst angerechnet werden müssen. Mithin seien Fr. 3'404.10 an zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung zurückzu fordern . Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung werde nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids der zuständigen Amtsstelle unterbreitet (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer
ein, er könne nicht nachvollziehen, wenn dem Lohnjournal einerseits ein AHV-basiertes Einkommen in Höhe von Fr.
50'290.65 zu entnehmen sei und ihm andererseits Fr. 40'200.95 ausbezahlt worden seien. Dies entspreche einem Abzug von 20 % . Soweit ihm bekannt, würden vom L ohn 12 % abgezogen. Auf de m Lohnausweis sei ein Nettolohn in Höhe von Fr. 43'533.50 aufgeführt . Das Arbeitsverhältnis sei angespannt gewesen. Der Arbeitgeber habe ihm anfangs April 2020 die Kündigung per Ende Juni 2020 erteilt. Im April, Mai und Juni 2020 habe er hauptsächlich im Home office gearbeitet. Er sei nur ins Geschäft gegangen für Probefahrten oder Fahr zeugbesichtigungen. Dass er ins Geschäft gekommen sei, habe seinem Arbeit geber missfallen. Seine Visitenkarten seien ohne sein Einverständnis entfernt worden, um ihm zu signalisieren, dass er nicht mehr willkommen sei. Dies obwohl der Vertrag erst per 3 0. Juni 2020 geendigt habe. Es sei ihm
auch eine Provision in Höhe von Fr. 621.-- gestrichen worden, weil ein Kunde aufgrund eines tech nischen Problems am Fahrzeug von seinem Leasingvertragsrücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe, nachdem ihm das Fahrzeug bereits übergeben worden sei. Demgegenüber sei dem Reglement zu entnehmen, dass die Provision fällig sei, sobald das Geschäft abgeschlossen sei. Als abgeschlossen gelte es, wenn der Leasingvertrag unterschrieben und das Fahrzeug dem Kunden ausgeliefert worden sei. Einen weiteren Lohnabzug in Höhe von Fr. 2'000.-- habe es gegeben, als der Generalimporteur A.___ die Subventionsprämie in selber Höhe nicht aus bezahlt habe. Dies sei ihm 1:1 belastet worden. Mit den im Mai und Juni 2020 abgeschlossenen Verträgen habe er seinem Arbeitgeber zeigen wollen, welch guten und engagierten Mitarbeiter er verliere. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass sich die während der Kündigungszeit abgeschlossenen Kaufverträge für ihn nachteilig auswirken würden, hätte er darauf verzichtet. Dass die Beschwerdegegnerin
vier Jahre später mit Rückforderungen auf ihn zukomme, empfinde er als befremdend und wenig professionell. Das vom Arbeitgeber aus bezahlte Salär stehe nicht in Relation zum Salär, welches er vorher gehabt habe. Aus diesem Grund sei die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1).
E. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ü ber Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlas s derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). Gemäss Art. 9
E. 3.2 St rittig und zu prüfen ist damit einzig die Rechtmässigkeit der von der Beschwer - degegnerin verfügten Rückforderung im Umfang von Fr. 3‘404.10 und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2020 unrechtmässig (d.h. über seinen gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus zu viel) Leistungen der Arbeitslosen versicherung bezogen hat. 4.
4.1
Nachdem sich d er Beschwerdeführer erstmals am 2 7. Mai 2019 zur Arbeits vermittlung (Urk. 7/1) angemeldet und ab dem 2. Juni 2019 Antrag auf Arbeits losenentschädigung gestellt (Urk. 7/3) hatte, arbeitete er vom 1. September 2019 bis 3 0. Juni 2020 als Automobil-Verkäufer bei der Y.___ AG
(Urk. 7/27) . Gemäss Anstellungsvertrag vom August 2019 wurde n
für d ie ersten sechs Monate ein F ixlohn in Höhe von Fr. 6‘500.--, danach ein Grund lohn in Höhe von Fr.
4‘000.--, zuzüglich Provisionen gemäss Provisionsliste und eine « Gratifikation » in Form eines 1 3. Monatslohns, für das Jahr 2019 pro rata, (unter Berücksichtigung der Provisionen) vereinbart (Urk. 7/ 23, vgl. auch der Hinweis auf den Lohnabrechnungen, wonach die « Gratifikation » erst nach Kenntnis der Provision en ausgerechnet werde, vgl. etwa Urk. 7/C) . 4. 2
Für d en Kontroll monat Mai 2020 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 5'306.-- brutto Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 1'952.95 netto und für den Kontroll m onat Juni 2020 unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr.
6'375. --
brutto Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 1'451.15
netto aus (vgl. Abrechnungen vom 22. Juli 2020,
Urk. 7/33, Urk. 7/34). Dies bei einem ver sicherten Verdienst von Fr. 8'215.--. 4. 3
Zur Überprüfung im Sinne des Bundesgesetzes gegen Schwarzarbeit (BGSA) zog die Beschwerdegegnerin i m Januar 202 0
einen aktuellen IK-Auszug des Beschwerdeführers bei. Darin
wird ein
AHV-pflichtiger Jahresbruttolohn 2022 in Höhe von insgesamt Fr.
50'290. --
ausgewiesen (IK-Auszug vom 2 7. Januar 2022, Urk. 7/A).
4. 4
Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der
Arbeitgeberin mit, aus dem IK-Auszug und dem vorhandenen [nicht aktenkundigen] Lohnkonto des Beschwerdeführers, welches ein Einkommen in Höhe von Fr. 40'079.85 ausweise, ergebe sich eine Einkommensdifferenz in Höhe von Fr. 10'210.1 5. Zur Abklärung dieser Differenz verlangte die Beschwerdegegnerin von der Arbeit geberin
die im Schreiben erwähnten Unterlagen und Auskünfte (Urk.
7/B).
4.
E. 5 ausgewiesen; ausbezahlt Fr. 40'200.80
(Urk. 7/C; damit konkordant die Lohnauszahlungen gemäss den vom Beschwerdeführer einge reichten Kontoauszüge n, Urk. 7/R). 4.
E. 5.1 Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu G runde zu legen. Dazu gehören ne bs t dem Grundlohn
andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, etwa der 1 3. Monatslohn, Gratifikation und Provisionen . Der 13.
Monatslohn ist anteilsmässig auf die entsprechenden Kontrollperioden mit Zwischenverdienst zu verteilen
(vgl. Weisung AVIG ALE,
C 125 f .). Das
Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist
(Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (vgl. Weisung AVIG ALE, C133) . Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird das versicherte Bruttotaggeld (versicherter Verdienst abzüglich 30 % /21.7 [durch schnittliche Arbeitstage]) mit dem im selben Monat erzielten Bruttotageslohn (Brutto-Monatslohn/21.7) verglichen (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, S. 175 zu Art. 24; Urteil des Bundesgerichts C 236/06 E. 3).
E. 5.2 Für die umstrittenen Kontrollmonate Mai und Juni 2020 bestand ein vertraglicher Grundlohn in Höhe von Fr. 4'000. -- . Als Naturalleistung anzurechnen ist auch die Aufrechnung für den Privatgebrauch des Geschäftsautos
in Höhe von monat lich Fr.
507.5 5. Die erhaltenen Kinder zulagen gehören nicht zum massgeblichen Lohn (vgl. Weisung AVIG ALE, C 2). Alsdann ist
die der Provision zugrunde liegende Arbeitsleistung in Anwendung des Entstehungsprinzips (vgl. hievor E.
5.1) zusammen mit der Beschwerdegegnerin mit dem Datum des Vertrags abschlusses gleichzusetzen. Aus den oben genannten Provisionsübersichten (vgl. E. 4.
E. 5.3 Die diesen Zeitraum betreffenden Taggeldabrechnungen,
welche als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwachsen waren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4), erweisen sich somit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, da kein Leistungs anspruch bestand (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) . Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die Abrechnungen zurückkommen und die erbrachten Leistungen zurückfordern.
Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer monierte Karenz von vier Jahren zwischen Auszahlung und Rückforderung nichts (Urk. 1). Vor liegend erhielt die Beschwerdegegnerin im Jahre 2022 vom Rückforderungs anspruch
Kenntnis; die betroffenen Auszahlungen waren im
Juli 2020 erfolgt (vgl. Urk. 7/I, Urk. 7/33, Urk. 7/34) . Mithin wurde mit der Rückforderung vom 2 7. Juli 2023 sowohl die dreijährige (ab Kenntnisnahme) als auch fünfjährige (seit der Auszahlung) Verwirkungsfrist (vgl. hievor E. 1.3) gewahrt.
Da auch der Rückforderungsbetrag
korrekt ermittelt wurde (Urk. 7/J;
vgl. auch Abrechnungen vom 22. Juli 2020, Urk. 7/33, Urk. 7/34), erweist sich die im angefoc htenen Einspracheentscheid vom 5. März 2024 (Urk. 2) angeordnete Rückforder ung in Höhe von Fr. 3‘404.10 als rechtens.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
E. 6 und Fr. 225. -- für d ie Vertrag vom 4. Juni 2020, Fr. 100. -- für den Vertrag vom 1 6. Juni 2020, Fr.
729.6 4 und Fr. 164.4
E. 7 (Fr. 4'000.-- + Fr. 507.55 + Fr. 4'901.0 2) resp. Bruttotageslohn von rund Fr.
433.60 (Fr.
9'408.5 6 /21.7) . Alsdann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen anteilsmässigen 1 3. Monatslohn in Höhe von monatlich Fr.
333.35 (wohl: Fr. 4'000.--/12; dies konkordant mit der Aufstellung des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 7/L; vgl. demgegenüber das persönliche Jahreslohnkonto 2020 sowie der Arbeitsvertrag, wonach der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2020 einen Grundlohn i n Höhe von 6'500. -- erzi e lte, beim 1 3. Monatslohn die Provision berücksichtig t wird und für den Mai resp. Juni 2020 ein anteilsmässiger Monats lohn von F r .
442.16 resp. Fr.
531.25 errechnet
wurde, Urk. 7/D, Urk. 7/23). Wie es sich damit genau verhält kann vorliegend offenbleiben, zumal der in den Monaten Mai und Juni 2020 im Zwischenverdienst erzielte Bruttotageslohn bereits ohne Berücksichtigung de s anteilsmässigen 13.
Monatslohn s
das versi cherte Bruttottaggeld (Fr. 302.85, vgl. Urk. 7/29; vgl. auch Abrechnungen vom 22. Juli 2020, Urk. 7/33, Urk. 7/34) übersteigt. Mangels Verdienst ausfall s bestand in den Kontrollmonaten Mai und Juni 2020 kein Anspruch auf Arbeitslosen - entschädigung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00055 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
14. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er
1963 geborene X.___
war zuletzt vom 1. September 2019 bis 3 0. Juni 2020 als Automobil-Verkäufer bei der Y.___ AG
(nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt (Urk. 7/ 27). Am 6. April 20 20 meldete er sich während einer noch laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung an (Urk. 7/ 24) und beant ragte am 2 5. Juni 2020
(Eingang) Arbeits losenentschädigung ab dem 1.
April 2020 (Urk. 10/26).
Mi t Verfügung vom 2 7. Juli 2023 forderte die Unia Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 3‘404.10 zurück, welcher infolge de s nicht korrekt angerechneten
Zwischenverdienstes für die Kontrollmonate Mai und Juni 2020 als Arbeitslosenentschädigung ausb ezahlt worden sei (Urk. 7/ J). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/N) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 3. März 2024 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vo m
5. März 2024
von einer Rückforderung abzusehen resp. diese zu erlassen
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2024 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de m Beschwerdeführer am 2 3. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach Art. 24 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienst ausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). 1.3
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rück forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1.4
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungs gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berück sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei mit Abrechnungen vom 2 2. Juli 2020 für die Kontrollperioden Mai und Juni 2020 mit insgesamt Fr. 3'404.10 (netto) entschädigt worden. Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) sei ein AHV-basierter Jahreslohn 2020 in Höhe von Fr. 50'290.65 ausgewiesen. Alsdann habe die Arbeitgeberin einen Nettojahreslohn in Höhe von Fr. 40'200.-- ausgewiesen, was auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen entspreche. Aufgrund der von der Arbeitgeberin eingereichten Provisionsübersicht sei ersichtlich, wann der Vertrag jeweils zustande gekommen und wann die Ablieferung erfolgt sei.
Ausserdem habe d ie Arbeitgeberi n
[Anmerkung des Gerichts: nicht aktenkundig] mitgeteilt, dass längere Zeit verstreichen könne, bis ein Neuwagenvertrag zustande komme. Zwischen dem Vertragsdatum und der Ablieferung komme es auch immer wieder zu Änderungen. Da auch Preisänderungen vorbehalten seien, könne die Provision jeweils erst ausbezahlt werden, wenn das Geschäft abge schlossen sei.
Im Sinne des Entstehungsprinzips werde das Einkommen aus Zwischenverdienst, wozu auch Provisionen gehörten, soweit ein Anspruch darauf bestehe, in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Unerheblich sei somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiere. Die Arbeitsleistung sei spätestens im Zeitpunkt des Verkaufsvertrags erbracht worden. Infolge des Entstehungsprinzips müssten die Provisionen, welche auf die im Mai und Juni 2020 abgeschlossen Verträge folgten, in diesen Monaten als Zwischenverdienst angerechnet werden. Alsdann sei bei der Berechnung des Zwischenverdienstes vom vertragliche n Lohn a uszu gehen, auch wenn die versicherte Person infolge Kurzarbeit nur 80 % des ver traglichen Lohnes erhalte. Somit müssten für den Monat Mai 2020 der Monats lohn in Höhe von Fr. 4'000.--, der Anteil des 13.
Monatslohne s in Höhe von Fr. 333.35, die Aufrechnung des Geschäftswagens von Fr. 507.55 sowie die erhaltenen fünf Provisionen von total Fr. 2'937.05 (Fr.
244.70 für den Vertrag vom 5. Mai 2020, Fr. 612.80 für den Vertrag vom 9.
Mai 2020, Fr. 1'059.05 und Fr. 50.-- für d ie Vertr ä g e vom 2 0. Mai 2020 und
Fr. 970.50 für den Vertrag vom 2 5. Mai 2020) berücksichtigt werden. Für den Monat Juni 2020 müssten
der Monatslohn in Höhe von Fr. 4'000.--, der Anteil des 1 3. Monatslohne s in Höhe von Fr. 333.35, die Aufrechnung des Geschäftswagens von Fr. 507.55 sowie die erhaltenen 11 Provisionen von total Fr. 4'901.00 (Fr. 1'165.10 und Fr. 696.-- für d ie Vertr ä g e vom 2. Juni 2020, Fr. 1'033.15 und Fr. 225.-- für d ie Vertr ä g e vom 4.
Juni 2020, Fr. 100. -- für den Vertrag vom 1 6. Juni 2020, Fr. 729.65 und Fr. 164.45 für die Verträge vom 18.
Juni 2020, Fr. 103.45 und Fr. 169.65 für die Verträge vom 1 9. Juni 2020, Fr.
256.25 für den Vertrag vom 2 3. Juni 2020 und Fr. 258.30 für den Vertrag vom 3 0. Juni 2020). Damit hätten für die Kontroll periode Mai insgesamt Fr.
7'777.95 und für die Kontrollperiode Juni 2020 insge samt Fr. 9'741.90 als Zwischenverdienst angerechnet werden müssen. Mithin seien Fr. 3'404.10 an zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung zurückzu fordern . Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung werde nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids der zuständigen Amtsstelle unterbreitet (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer
ein, er könne nicht nachvollziehen, wenn dem Lohnjournal einerseits ein AHV-basiertes Einkommen in Höhe von Fr.
50'290.65 zu entnehmen sei und ihm andererseits Fr. 40'200.95 ausbezahlt worden seien. Dies entspreche einem Abzug von 20 % . Soweit ihm bekannt, würden vom L ohn 12 % abgezogen. Auf de m Lohnausweis sei ein Nettolohn in Höhe von Fr. 43'533.50 aufgeführt . Das Arbeitsverhältnis sei angespannt gewesen. Der Arbeitgeber habe ihm anfangs April 2020 die Kündigung per Ende Juni 2020 erteilt. Im April, Mai und Juni 2020 habe er hauptsächlich im Home office gearbeitet. Er sei nur ins Geschäft gegangen für Probefahrten oder Fahr zeugbesichtigungen. Dass er ins Geschäft gekommen sei, habe seinem Arbeit geber missfallen. Seine Visitenkarten seien ohne sein Einverständnis entfernt worden, um ihm zu signalisieren, dass er nicht mehr willkommen sei. Dies obwohl der Vertrag erst per 3 0. Juni 2020 geendigt habe. Es sei ihm
auch eine Provision in Höhe von Fr. 621.-- gestrichen worden, weil ein Kunde aufgrund eines tech nischen Problems am Fahrzeug von seinem Leasingvertragsrücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe, nachdem ihm das Fahrzeug bereits übergeben worden sei. Demgegenüber sei dem Reglement zu entnehmen, dass die Provision fällig sei, sobald das Geschäft abgeschlossen sei. Als abgeschlossen gelte es, wenn der Leasingvertrag unterschrieben und das Fahrzeug dem Kunden ausgeliefert worden sei. Einen weiteren Lohnabzug in Höhe von Fr. 2'000.-- habe es gegeben, als der Generalimporteur A.___ die Subventionsprämie in selber Höhe nicht aus bezahlt habe. Dies sei ihm 1:1 belastet worden. Mit den im Mai und Juni 2020 abgeschlossenen Verträgen habe er seinem Arbeitgeber zeigen wollen, welch guten und engagierten Mitarbeiter er verliere. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass sich die während der Kündigungszeit abgeschlossenen Kaufverträge für ihn nachteilig auswirken würden, hätte er darauf verzichtet. Dass die Beschwerdegegnerin
vier Jahre später mit Rückforderungen auf ihn zukomme, empfinde er als befremdend und wenig professionell. Das vom Arbeitgeber aus bezahlte Salär stehe nicht in Relation zum Salär, welches er vorher gehabt habe. Aus diesem Grund sei die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1). 3.
3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ü ber Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlas s derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). Gemäss Art. 9 5 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amts stelle zum Entscheid.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde gegnerin im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 5. März 2024 (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung nicht eintrat und feststellte, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amts stelle zu überweisen sei. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut den
Erlass der Rückforde rung beantragt (Urk. 1), ist diesbe züglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2
St rittig und zu prüfen ist damit einzig die Rechtmässigkeit der von der Beschwer - degegnerin verfügten Rückforderung im Umfang von Fr. 3‘404.10 und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2020 unrechtmässig (d.h. über seinen gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus zu viel) Leistungen der Arbeitslosen versicherung bezogen hat. 4.
4.1
Nachdem sich d er Beschwerdeführer erstmals am 2 7. Mai 2019 zur Arbeits vermittlung (Urk. 7/1) angemeldet und ab dem 2. Juni 2019 Antrag auf Arbeits losenentschädigung gestellt (Urk. 7/3) hatte, arbeitete er vom 1. September 2019 bis 3 0. Juni 2020 als Automobil-Verkäufer bei der Y.___ AG
(Urk. 7/27) . Gemäss Anstellungsvertrag vom August 2019 wurde n
für d ie ersten sechs Monate ein F ixlohn in Höhe von Fr. 6‘500.--, danach ein Grund lohn in Höhe von Fr.
4‘000.--, zuzüglich Provisionen gemäss Provisionsliste und eine « Gratifikation » in Form eines 1 3. Monatslohns, für das Jahr 2019 pro rata, (unter Berücksichtigung der Provisionen) vereinbart (Urk. 7/ 23, vgl. auch der Hinweis auf den Lohnabrechnungen, wonach die « Gratifikation » erst nach Kenntnis der Provision en ausgerechnet werde, vgl. etwa Urk. 7/C) . 4. 2
Für d en Kontroll monat Mai 2020 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 5'306.-- brutto Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 1'952.95 netto und für den Kontroll m onat Juni 2020 unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr.
6'375. --
brutto Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 1'451.15
netto aus (vgl. Abrechnungen vom 22. Juli 2020,
Urk. 7/33, Urk. 7/34). Dies bei einem ver sicherten Verdienst von Fr. 8'215.--. 4. 3
Zur Überprüfung im Sinne des Bundesgesetzes gegen Schwarzarbeit (BGSA) zog die Beschwerdegegnerin i m Januar 202 0
einen aktuellen IK-Auszug des Beschwerdeführers bei. Darin
wird ein
AHV-pflichtiger Jahresbruttolohn 2022 in Höhe von insgesamt Fr.
50'290. --
ausgewiesen (IK-Auszug vom 2 7. Januar 2022, Urk. 7/A).
4. 4
Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der
Arbeitgeberin mit, aus dem IK-Auszug und dem vorhandenen [nicht aktenkundigen] Lohnkonto des Beschwerdeführers, welches ein Einkommen in Höhe von Fr. 40'079.85 ausweise, ergebe sich eine Einkommensdifferenz in Höhe von Fr. 10'210.1 5. Zur Abklärung dieser Differenz verlangte die Beschwerdegegnerin von der Arbeit geberin
die im Schreiben erwähnten Unterlagen und Auskünfte (Urk.
7/B).
4. 5
Laut der von der Arbeitgeberin
daraufhin eingereichten Arbeitgeber bescheinigung resp. Lohnabrechnung 2020 erzielte der Beschwerdeführer im Mai 2020 einen Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'404.85 (Fr.
4'000. -- Grundlohn, zu züglich Fr. 1'306. -- Provision, Fr. 507.55 unter dem Titel Geschäftsauto und Fr. 250. -- Kinderzulage n). Im Juni 2020 erwirtschaftete er
einen Bruttolohn in Höhe von Fr.
7'132.55 (Fr. 4'000. -- Grundlohn, zuzüglich Fr. 2'375. -- Provision, Fr. 507.55 unter dem Titel Geschäftsauto und Fr. 250. -- Kinderzulage n) . Alsdann sind dem persönlichen Jahreskonto 2020 für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 unter dem Titel Provisionen resp. 13. Monatslohn weitere Lohnbestandteile zu entnehmen und
es wird ein AHV-pflichtiger Jahresbruttolohn in Höhe von insgesamt Fr. 50'290.6 5
ausgewiesen; ausbezahlt Fr. 40'200.80
(Urk. 7/C; damit konkordant die Lohnauszahlungen gemäss den vom Beschwerdeführer einge reichten Kontoauszüge n, Urk. 7/R). 4. 6
Aufgrund der über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus erfolgten «Provisi onsauszahlungen inkl. deren Anteile 1 3. Monatslohn» verlangte die Beschwerde gegnerin von der Arbeitgeberin eine detaillierte Auflistung aller Provisions zahlungen (vgl.
Schreiben vom 1 2. Juli 2023 Urk. 7/ D). 4.7
Die Arbeitgeberin
reichte daraufhin eine
handschriftlich ergänzte Version des
persönlich e n Jahreslohnkonto 2020 ein, wonach für den Mai 2020 Fr.
442.16 und für den Juni 2020 Fr. 531.25 als anteilsmässiger 1 3. Monatslohn
errechnet wurde n . Alsdann sind den eingereichten
monatlichen Provisionsübersichten die Vertragsdat en und Ablieferungen festgehalten; die Auszahlung erfolgte jeweils im Monat der Ablieferung. Aus de r Gesamtheit der im Mai 2020 abgeschlossene n Verträge resultiert eine Provision in Höhe von Fr. 2'937.0 6 (Fr. 244.70 für den Vertrag vom 5. Mai 2020, Fr. 612.8 1 für den Vertrag vom 9. Mai 2020, Fr. 1'059.03 resp. Fr. 50.-- für d ie Vertr ä g e vom 2 0. Mai 2020, Fr. 970.52 für den Vertrag vom 25.
Mai 2020) . Fü r im Juni 2020 abgeschlosse ne Verträge ergibt sich eine Provision von insgesamt
Fr. 4'901.0 1 (Fr. 1'165.10 und
Fr. 69 5 . 99
für d ie Vertr ä g e vom 2. Juni 2020, Fr. 1'033.1 6
und Fr. 225. -- für d ie Vertrag vom 4. Juni 2020, Fr. 100. -- für den Vertrag vom 1 6. Juni 2020, Fr.
729.6 4 und Fr. 164.4 7 für die Verträge vom 1 8. Juni 2020, Fr. 103.45 und Fr.
169.65 für die Verträge vom 1 9. Juni 2020, Fr. 256.2 3 für den Vertrag vom 23.
Juni 2020 und Fr. 258.3 2 für den Vertrag vom 3 0. Juni 2020, Urk. 7/D).
4.8
Zu den von Juni bis Dezember 2020 ausgerichteten Provisionszahlungen
führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Automobilgeschäft würden die Provisionen nach der Fahrzeuglieferung ausbezahlt resp. dann wenn der Kunde das Fahrzeug übernehme (vgl. E-Mail s vom 30. /31. August 2022, Urk. 7/H; vgl. auch Aufforderung zur Stellungnahme vom 2. August 2022, Urk. 7/G). 5.
5.1
Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu G runde zu legen. Dazu gehören ne bs t dem Grundlohn
andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, etwa der 1 3. Monatslohn, Gratifikation und Provisionen . Der 13.
Monatslohn ist anteilsmässig auf die entsprechenden Kontrollperioden mit Zwischenverdienst zu verteilen
(vgl. Weisung AVIG ALE,
C 125 f .). Das
Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist
(Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (vgl. Weisung AVIG ALE, C133) . Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird das versicherte Bruttotaggeld (versicherter Verdienst abzüglich 30 % /21.7 [durch schnittliche Arbeitstage]) mit dem im selben Monat erzielten Bruttotageslohn (Brutto-Monatslohn/21.7) verglichen (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, S. 175 zu Art. 24; Urteil des Bundesgerichts C 236/06 E. 3). 5.2
Für die umstrittenen Kontrollmonate Mai und Juni 2020 bestand ein vertraglicher Grundlohn in Höhe von Fr. 4'000. -- . Als Naturalleistung anzurechnen ist auch die Aufrechnung für den Privatgebrauch des Geschäftsautos
in Höhe von monat lich Fr.
507.5 5. Die erhaltenen Kinder zulagen gehören nicht zum massgeblichen Lohn (vgl. Weisung AVIG ALE, C 2). Alsdann ist
die der Provision zugrunde liegende Arbeitsleistung in Anwendung des Entstehungsprinzips (vgl. hievor E.
5.1) zusammen mit der Beschwerdegegnerin mit dem Datum des Vertrags abschlusses gleichzusetzen. Aus den oben genannten Provisionsübersichten (vgl. E. 4. 7) ergeben sich für im Mai resp. Juni 2020 abgeschlossene Verträge Provi sionen in Höhe von insgesamt Fr. 2'937.0 6 (Mai 2020) resp. Fr. 4'901.0 1 (Juni 2020) . Aus den beschwerdeweisen Ausführungen betreffend eine nicht ausbe zahlte Provision in Höhe von Fr. 621.-- lässt sich vorliegend nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere bleibt unklar, ob der dazugehörige Vertragsabschluss in den vorliegend umstrittenen Zeitraum fällt. D asselbe gilt für den
geltend gemachte n
(nicht ausgewiesenen) Lohnabzug in Höhe von Fr. 2'000.
- (Urk. 1) . Der in der Lohnabrechnung ersichtliche Lohnabzug KA/SW (Kurz arbeit/Schlechtwetter) in Höhe von Fr. 3'29 3 .50 (vgl. 3/2, vgl. auch Urk. 7/22) ist
unbeachtlich; massgeblich ist der ve r tragliche Lohn (vgl. Weisung AVIG ALE, C 129). Aus dem bisher Gesagten resultiert für den Kontrollmonat Mai 2020 ein Zwischenverdienst (ohne Anteil 1 3. Monatslohn)
in Höhe von Fr. 7'444.60
(Fr. 4'000.-- + Fr. 507.55 + Fr. 2'937.05) resp. Bruttotageslohn von rund Fr. 343. 05 (Fr. 7'444.60/21.7); f ür den Kontrollmonat Juni 2020 ergibt sich ein Zwischenverdienst (ohne Anteil 13. Monatslohn)
in Höhe von
Fr. 9'408.5 7
(Fr. 4'000.-- + Fr. 507.55 + Fr. 4'901.0 2) resp. Bruttotageslohn von rund Fr.
433.60 (Fr.
9'408.5 6 /21.7) . Alsdann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen anteilsmässigen 1 3. Monatslohn in Höhe von monatlich Fr.
333.35 (wohl: Fr. 4'000.--/12; dies konkordant mit der Aufstellung des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 7/L; vgl. demgegenüber das persönliche Jahreslohnkonto 2020 sowie der Arbeitsvertrag, wonach der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2020 einen Grundlohn i n Höhe von 6'500. -- erzi e lte, beim 1 3. Monatslohn die Provision berücksichtig t wird und für den Mai resp. Juni 2020 ein anteilsmässiger Monats lohn von F r .
442.16 resp. Fr.
531.25 errechnet
wurde, Urk. 7/D, Urk. 7/23). Wie es sich damit genau verhält kann vorliegend offenbleiben, zumal der in den Monaten Mai und Juni 2020 im Zwischenverdienst erzielte Bruttotageslohn bereits ohne Berücksichtigung de s anteilsmässigen 13.
Monatslohn s
das versi cherte Bruttottaggeld (Fr. 302.85, vgl. Urk. 7/29; vgl. auch Abrechnungen vom 22. Juli 2020, Urk. 7/33, Urk. 7/34) übersteigt. Mangels Verdienst ausfall s bestand in den Kontrollmonaten Mai und Juni 2020 kein Anspruch auf Arbeitslosen - entschädigung. 5.3
Die diesen Zeitraum betreffenden Taggeldabrechnungen,
welche als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwachsen waren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4), erweisen sich somit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, da kein Leistungs anspruch bestand (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) . Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die Abrechnungen zurückkommen und die erbrachten Leistungen zurückfordern.
Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer monierte Karenz von vier Jahren zwischen Auszahlung und Rückforderung nichts (Urk. 1). Vor liegend erhielt die Beschwerdegegnerin im Jahre 2022 vom Rückforderungs anspruch
Kenntnis; die betroffenen Auszahlungen waren im
Juli 2020 erfolgt (vgl. Urk. 7/I, Urk. 7/33, Urk. 7/34) . Mithin wurde mit der Rückforderung vom 2 7. Juli 2023 sowohl die dreijährige (ab Kenntnisnahme) als auch fünfjährige (seit der Auszahlung) Verwirkungsfrist (vgl. hievor E. 1.3) gewahrt.
Da auch der Rückforderungsbetrag
korrekt ermittelt wurde (Urk. 7/J;
vgl. auch Abrechnungen vom 22. Juli 2020, Urk. 7/33, Urk. 7/34), erweist sich die im angefoc htenen Einspracheentscheid vom 5. März 2024 (Urk. 2) angeordnete Rückforder ung in Höhe von Fr. 3‘404.10 als rechtens.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger