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AL.2024.00051

Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist rechtens, da Einsprache nicht innert Nachfrist unterzeichnet wurde.

Zürich SozVersG · 2024-06-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, war vom 1. April 2022 bis 3 0. September 2023 als Geschäftsführerin der Y.___ GmbH in einem 50%-Pensum angestellt ( Urk. 7/4) und gleichzeitig neben Z.___ als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift dieser Firma im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/11). Aus wirtschaft lichen Gründen

kündigte ihr die Y.___ GmbH mit Schreiben vom

30. August 202 3 per 30. September 202 3

den Arbeitsvertrag (Urk. 7/ 5 ).

A m 31. Oktober 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsver mitt lung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslo sen ent schä di gung ab dem 1. November 2023 (vgl. Urk. 7/6 , Urk. 7/8 ). Mit Kassenverfü gung vom 19.

Dezember 2023 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023

( Urk. 7/12 ). Die hiergegen von der Versicherten am 1 5. Januar 2023 (richtig: 2024) erhobene Einsprache ( Urk. 7/13) war nicht eigenhändig original unterzeichnet , weshalb die Unia Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 1 9. Januar 2024 Frist bis am 2. Februar 2024 zur Nachbesserung der Einsprache ansetzte ( Urk. 7/14). Mit Ein sprache entscheid vom 1 3. Februar 2024

trat die

Unia Arbeits losenkasse

nicht auf die Einsprache ein ( Urk. 7/17 = Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 12 . März 202 4

Beschwerde und be an tragte sinngemäss, der Nichteintretensentscheid vom 1 3. Februar 2024 sei auf zu heben und auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2023 sei einzutreten ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

18. April 2024 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Ver fü gung vom

22. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegner in , die Einsprache de r Beschwerdeführer in vom 1 5. Januar 2024 sei nicht unterzeichnet gewesen. Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2024 sei sie auf diesen Mangel sowie auf die Möglich keit zur Verbesserung innert Frist bis zum 2. Februar 2024 hingewiesen worden. Diese Frist sei unbenutzt abgelaufen und die Beschwerdeführer in habe keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei ( Urk. 2). 1 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. März 2023 ( Urk.

2) geltend, auf Nachfrage habe die Beschwerdegegnerin ihr versichert, dass sie die Einsprache nicht eingeschrieben senden müsse. Sie habe deshalb die Einsprache am 2 6. Januar 2024 nochmals per A-Post nachgeliefert. Da sie in der Folge von der Beschwerdegegnerin nicht mehr kontaktiert worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass alles korrekt abgelaufen sei. 2 2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die obligatori sche Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschä di gung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2 .2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Einsprache ein getreten ist. Dagegen hat sich das Gericht mit allfälligen materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E.

1.1, 125 V 503 E. 1).

2 .3

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmung stellt in for meller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache.

Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei per sönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden ( Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten ( Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unterschrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigen händig zu sein (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be he bung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretens vo raussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichtein tre tensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1.

Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Vorliegend steht fest, dass die am 1 5. Januar 2024 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen ( Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht genügt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdeführer in nicht. Alsdann wurde die Beschwerdeführer in im Schreiben vom 1 9. Januar 2024 von der Beschwerdegegnerin auf den Formfehler ihrer Ein gabe sowie die Verbesserungsmöglichkeit innerhalb einer Nachf rist bis zum 2. Februar 2024 aufmerksam gemacht ( Urk. 7/14 ). Dieser Aufforderung ist die Be schwerde führerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführer in trägt die Beweislast ihrer Behauptung, wonach sie die unterzeichnete und damit rechts genügliche Einsprache rechtzeitig der Beschwerdegegnerin zukommen liess, da sie daraus Rechte ableitet ( Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB], vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 2 8. April 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Sie selber führte aus, die Einsprache am 2 6. Januar 2024 und damit innert angesetz ter Frist mit A-Post versandt zu haben (vgl. E. 1.2) , ohne hierfür einen Beweis zu offerieren. Daher gelangt der Grundsatz der Rechtsprechung zur Anwendung, wonach im Falle der bestrittenen Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2018 vom 2 1. Februar 2019 E. 5 mit Hinweisen). Es ist demgemäss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde gegne rin die unterzeichnete Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 zukommen liess.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, die Beschwer de geg nerin habe ihr versichert, dass sie die Einsprache nicht eingeschrieben zusenden müsse (vgl. E. 1.2), sind d en Akten zu dieser vorgebrachten Thematik keine Aktennotizen zu Gesprächen mit de r Beschwerdeführer in zu entnehmen.

Die Fol gen der Beweis losigkeit hat auch diesbezüglich die Beschwerdeführer in zu tragen . Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und nament lich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbe legte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisge mäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31.

Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1).

Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefoch tenen Entscheid vom 1 3. Februar 2024 auf die rechtsungenügende Einsprache der Beschwer deführerin nicht eingetreten ist. 3 . 2

Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nannte, die sie unverschuldeterweise davon abgehalten hätten, binnen der von der Beschwerde gegnerin angesetzten Nachfrist zu handeln. Den Akten liegt zwar ein Arztzeugnis bei , in dem bis

zum

3 1. Januar 2024 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 7/16). D ass die Beschwerdeführerin aus krankheitswertigen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, innert der angesetzten Nachfrist eine rechts genügliche Einsprache einzu reichen , wurde fach ärztlich jedoch nicht bestätigt und ist angesichts dessen, dass sie am 1 5. Januar 2024 ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin verfasst hat , auch nicht ausgewiesen. 3. 3

Sodann verkennt die Beschwerdeführer in grundsätzlich, dass der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegen stand bestimmt. Folglich kann sich eine Beschwerde vorliegend einzig gegen die sen Nichteintretensentscheid richten. Die in materieller Hinsicht getroffenen Fest stellungen in der Verfügung vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk. 7/ 12 ), ob der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint wurde, können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 .

Nach Gesagtem verbesserte die Beschwerdeführerin die formell mangelhafte Ein sprache trotz hinreichendem Hinweis de r Beschwerdegegner in nicht innert der angesetzten Nachfrist . Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu bean stan den. Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG sind vorliegend keine ersichtlich. Eine materielle Anspruchsprüfung ist wie erwähnt von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, war vom 1. April 2022 bis 3 0. September 2023 als Geschäftsführerin der Y.___ GmbH in einem 50%-Pensum angestellt ( Urk. 7/4) und gleichzeitig neben Z.___ als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift dieser Firma im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/11). Aus wirtschaft lichen Gründen

kündigte ihr die Y.___ GmbH mit Schreiben vom

30. August 202

E. 3 den Arbeitsvertrag (Urk. 7/

E. 5 ).

A m 31. Oktober 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsver mitt lung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslo sen ent schä di gung ab dem 1. November 2023 (vgl. Urk. 7/6 , Urk. 7/8 ). Mit Kassenverfü gung vom 19.

Dezember 2023 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023

( Urk. 7/12 ). Die hiergegen von der Versicherten am 1 5. Januar 2023 (richtig: 2024) erhobene Einsprache ( Urk. 7/13) war nicht eigenhändig original unterzeichnet , weshalb die Unia Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 1 9. Januar 2024 Frist bis am 2. Februar 2024 zur Nachbesserung der Einsprache ansetzte ( Urk. 7/14). Mit Ein sprache entscheid vom 1 3. Februar 2024

trat die

Unia Arbeits losenkasse

nicht auf die Einsprache ein ( Urk. 7/17 = Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 12 . März 202 4

Beschwerde und be an tragte sinngemäss, der Nichteintretensentscheid vom 1 3. Februar 2024 sei auf zu heben und auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2023 sei einzutreten ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

18. April 2024 (Urk.

E. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Ver fü gung vom

22. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegner in , die Einsprache de r Beschwerdeführer in vom 1 5. Januar 2024 sei nicht unterzeichnet gewesen. Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2024 sei sie auf diesen Mangel sowie auf die Möglich keit zur Verbesserung innert Frist bis zum 2. Februar 2024 hingewiesen worden. Diese Frist sei unbenutzt abgelaufen und die Beschwerdeführer in habe keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei ( Urk. 2). 1 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. März 2023 ( Urk.

2) geltend, auf Nachfrage habe die Beschwerdegegnerin ihr versichert, dass sie die Einsprache nicht eingeschrieben senden müsse. Sie habe deshalb die Einsprache am 2 6. Januar 2024 nochmals per A-Post nachgeliefert. Da sie in der Folge von der Beschwerdegegnerin nicht mehr kontaktiert worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass alles korrekt abgelaufen sei. 2 2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die obligatori sche Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschä di gung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2 .2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Einsprache ein getreten ist. Dagegen hat sich das Gericht mit allfälligen materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E.

1.1, 125 V 503 E. 1).

2 .3

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmung stellt in for meller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache.

Der Bundesrat hat jedoch in Art.

E. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht genügt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdeführer in nicht. Alsdann wurde die Beschwerdeführer in im Schreiben vom 1 9. Januar 2024 von der Beschwerdegegnerin auf den Formfehler ihrer Ein gabe sowie die Verbesserungsmöglichkeit innerhalb einer Nachf rist bis zum 2. Februar 2024 aufmerksam gemacht ( Urk. 7/14 ). Dieser Aufforderung ist die Be schwerde führerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführer in trägt die Beweislast ihrer Behauptung, wonach sie die unterzeichnete und damit rechts genügliche Einsprache rechtzeitig der Beschwerdegegnerin zukommen liess, da sie daraus Rechte ableitet ( Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB], vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 2 8. April 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Sie selber führte aus, die Einsprache am 2 6. Januar 2024 und damit innert angesetz ter Frist mit A-Post versandt zu haben (vgl. E. 1.2) , ohne hierfür einen Beweis zu offerieren. Daher gelangt der Grundsatz der Rechtsprechung zur Anwendung, wonach im Falle der bestrittenen Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2018 vom 2 1. Februar 2019 E. 5 mit Hinweisen). Es ist demgemäss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde gegne rin die unterzeichnete Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 zukommen liess.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, die Beschwer de geg nerin habe ihr versichert, dass sie die Einsprache nicht eingeschrieben zusenden müsse (vgl. E. 1.2), sind d en Akten zu dieser vorgebrachten Thematik keine Aktennotizen zu Gesprächen mit de r Beschwerdeführer in zu entnehmen.

Die Fol gen der Beweis losigkeit hat auch diesbezüglich die Beschwerdeführer in zu tragen . Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und nament lich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbe legte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisge mäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31.

Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1).

Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefoch tenen Entscheid vom 1 3. Februar 2024 auf die rechtsungenügende Einsprache der Beschwer deführerin nicht eingetreten ist. 3 . 2

Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nannte, die sie unverschuldeterweise davon abgehalten hätten, binnen der von der Beschwerde gegnerin angesetzten Nachfrist zu handeln. Den Akten liegt zwar ein Arztzeugnis bei , in dem bis

zum

3 1. Januar 2024 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 7/16). D ass die Beschwerdeführerin aus krankheitswertigen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, innert der angesetzten Nachfrist eine rechts genügliche Einsprache einzu reichen , wurde fach ärztlich jedoch nicht bestätigt und ist angesichts dessen, dass sie am 1 5. Januar 2024 ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin verfasst hat , auch nicht ausgewiesen. 3. 3

Sodann verkennt die Beschwerdeführer in grundsätzlich, dass der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegen stand bestimmt. Folglich kann sich eine Beschwerde vorliegend einzig gegen die sen Nichteintretensentscheid richten. Die in materieller Hinsicht getroffenen Fest stellungen in der Verfügung vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk. 7/

E. 12 ), ob der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint wurde, können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 .

Nach Gesagtem verbesserte die Beschwerdeführerin die formell mangelhafte Ein sprache trotz hinreichendem Hinweis de r Beschwerdegegner in nicht innert der angesetzten Nachfrist . Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu bean stan den. Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG sind vorliegend keine ersichtlich. Eine materielle Anspruchsprüfung ist wie erwähnt von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00051

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

13. Juni 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, war vom 1. April 2022 bis 3 0. September 2023 als Geschäftsführerin der Y.___ GmbH in einem 50%-Pensum angestellt ( Urk. 7/4) und gleichzeitig neben Z.___ als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift dieser Firma im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/11). Aus wirtschaft lichen Gründen

kündigte ihr die Y.___ GmbH mit Schreiben vom

30. August 202 3 per 30. September 202 3

den Arbeitsvertrag (Urk. 7/ 5 ).

A m 31. Oktober 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsver mitt lung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslo sen ent schä di gung ab dem 1. November 2023 (vgl. Urk. 7/6 , Urk. 7/8 ). Mit Kassenverfü gung vom 19.

Dezember 2023 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023

( Urk. 7/12 ). Die hiergegen von der Versicherten am 1 5. Januar 2023 (richtig: 2024) erhobene Einsprache ( Urk. 7/13) war nicht eigenhändig original unterzeichnet , weshalb die Unia Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 1 9. Januar 2024 Frist bis am 2. Februar 2024 zur Nachbesserung der Einsprache ansetzte ( Urk. 7/14). Mit Ein sprache entscheid vom 1 3. Februar 2024

trat die

Unia Arbeits losenkasse

nicht auf die Einsprache ein ( Urk. 7/17 = Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am 12 . März 202 4

Beschwerde und be an tragte sinngemäss, der Nichteintretensentscheid vom 1 3. Februar 2024 sei auf zu heben und auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2023 sei einzutreten ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

18. April 2024 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Ver fü gung vom

22. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegner in , die Einsprache de r Beschwerdeführer in vom 1 5. Januar 2024 sei nicht unterzeichnet gewesen. Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2024 sei sie auf diesen Mangel sowie auf die Möglich keit zur Verbesserung innert Frist bis zum 2. Februar 2024 hingewiesen worden. Diese Frist sei unbenutzt abgelaufen und die Beschwerdeführer in habe keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei ( Urk. 2). 1 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. März 2023 ( Urk.

2) geltend, auf Nachfrage habe die Beschwerdegegnerin ihr versichert, dass sie die Einsprache nicht eingeschrieben senden müsse. Sie habe deshalb die Einsprache am 2 6. Januar 2024 nochmals per A-Post nachgeliefert. Da sie in der Folge von der Beschwerdegegnerin nicht mehr kontaktiert worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass alles korrekt abgelaufen sei. 2 2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die obligatori sche Arbeitslosen versiche rung und die Insolvenzentschä di gung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2 .2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Einsprache ein getreten ist. Dagegen hat sich das Gericht mit allfälligen materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E.

1.1, 125 V 503 E. 1).

2 .3

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmung stellt in for meller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache.

Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei per sönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden ( Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten ( Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Die Unterschrift hat (soweit eine elektronische Signatur ausser Betracht fällt) eigen händig zu sein (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be he bung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretens vo raussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichtein tre tensentscheid abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1.

Februar 2017 E. 2.2; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Vorliegend steht fest, dass die am 1 5. Januar 2024 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen ( Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht genügt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdeführer in nicht. Alsdann wurde die Beschwerdeführer in im Schreiben vom 1 9. Januar 2024 von der Beschwerdegegnerin auf den Formfehler ihrer Ein gabe sowie die Verbesserungsmöglichkeit innerhalb einer Nachf rist bis zum 2. Februar 2024 aufmerksam gemacht ( Urk. 7/14 ). Dieser Aufforderung ist die Be schwerde führerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführer in trägt die Beweislast ihrer Behauptung, wonach sie die unterzeichnete und damit rechts genügliche Einsprache rechtzeitig der Beschwerdegegnerin zukommen liess, da sie daraus Rechte ableitet ( Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB], vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 2 8. April 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Sie selber führte aus, die Einsprache am 2 6. Januar 2024 und damit innert angesetz ter Frist mit A-Post versandt zu haben (vgl. E. 1.2) , ohne hierfür einen Beweis zu offerieren. Daher gelangt der Grundsatz der Rechtsprechung zur Anwendung, wonach im Falle der bestrittenen Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2018 vom 2 1. Februar 2019 E. 5 mit Hinweisen). Es ist demgemäss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde gegne rin die unterzeichnete Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 zukommen liess.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, die Beschwer de geg nerin habe ihr versichert, dass sie die Einsprache nicht eingeschrieben zusenden müsse (vgl. E. 1.2), sind d en Akten zu dieser vorgebrachten Thematik keine Aktennotizen zu Gesprächen mit de r Beschwerdeführer in zu entnehmen.

Die Fol gen der Beweis losigkeit hat auch diesbezüglich die Beschwerdeführer in zu tragen . Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und nament lich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbe legte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisge mäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31.

Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1).

Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefoch tenen Entscheid vom 1 3. Februar 2024 auf die rechtsungenügende Einsprache der Beschwer deführerin nicht eingetreten ist. 3 . 2

Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nannte, die sie unverschuldeterweise davon abgehalten hätten, binnen der von der Beschwerde gegnerin angesetzten Nachfrist zu handeln. Den Akten liegt zwar ein Arztzeugnis bei , in dem bis

zum

3 1. Januar 2024 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 7/16). D ass die Beschwerdeführerin aus krankheitswertigen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, innert der angesetzten Nachfrist eine rechts genügliche Einsprache einzu reichen , wurde fach ärztlich jedoch nicht bestätigt und ist angesichts dessen, dass sie am 1 5. Januar 2024 ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin verfasst hat , auch nicht ausgewiesen. 3. 3

Sodann verkennt die Beschwerdeführer in grundsätzlich, dass der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs gegen stand bestimmt. Folglich kann sich eine Beschwerde vorliegend einzig gegen die sen Nichteintretensentscheid richten. Die in materieller Hinsicht getroffenen Fest stellungen in der Verfügung vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk. 7/ 12 ), ob der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint wurde, können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 .

Nach Gesagtem verbesserte die Beschwerdeführerin die formell mangelhafte Ein sprache trotz hinreichendem Hinweis de r Beschwerdegegner in nicht innert der angesetzten Nachfrist . Der Nichteintretensentscheid ist daher nicht zu bean stan den. Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG sind vorliegend keine ersichtlich. Eine materielle Anspruchsprüfung ist wie erwähnt von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler