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AL.2024.00049

Nachfrist zur Verbesserung einer Einsprache im Verwaltungsverfahren verpasst. Keine Fristwiederherstellung. Es wurde zur Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Rückforderung bereits ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung bestätigt.

Zürich SozVersG · 2024-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 96, war bei der Y.___

vom

1. September 2020 bis 3 0. September 2022 als Luftfahrzeugmechaniker mit einem Beschäftigungs grad von 100 % angestellt (Urk. 8/74-78). A m 2 0. September 202 3

meldete er sich bei m Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Z.___

zur Arbeitsvermittlung mit einem möglichem Stellantritt am selben Tag an (Urk. 8/83) und stellte am 4. Oktober 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8 / 66-69). Am 5. November 2023 meldete der Versichert e, dass er am 1 0. Oktober 2023 eine neue Arbeit aufgenommen habe (Urk. 8/49-50), worauf hin das RAV am 6. November 2023 die Abmeldung als stellensuchende Person bestätigte (Urk. 8/48).

Mit Verfügung vom 1 7. November 2023 verneinte

die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch d es Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 0. September 2023 (Urk. 8/42). Dagegen wandte sich der Versicherte mit E-Mail vom 1 9. Dezember 2023 (Urk. 8/36). Mit S chreiben vom 2 0. Dezember 2023 setzte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten Frist zur Verbesserung der Ein sprache bis 26.

Januar 2024 an, unter Androhung, dass falls die Arbeitslosen kasse

bis dahin keine unterschriebene und mit Antrag und Begründung versehene Ein sprache erhalte, auf die Einsprache nicht eintrete n werde (Urk. 8/38).

Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2024 forderte die Arbeitslosenkasse die ausbe zahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von September bis Oktober 2023 im Betrag von Fr. 583.55 vom Versicherten zurück (Urk. 8/32-35). 1.2

Mit zwei am 3 0. Januar 2024 per Post versandten und auf den 2 5. respektive 2 6. Januar 2024 datierten Eingaben erhob der Versicherte Einsprache gegen die beiden Verfügungen (Urk. 6/21, 6/24, 6/27). Mit Entscheid Nr. … vom 13.

Februar 2024 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprache nicht ein (Urk. 8/18). Mit Entscheid Nr. … vom selben Tag wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 2 6. Januar 2024 ab und hielt an der Rück forderung der

für die Zeit von September bis Oktober ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 583.55 fest (Urk. 8/13). 2.

G egen die beiden Einspracheentscheide vom 1 3. Februar 2024 erhob d er Ver sicherte am 1 0. März 2024 (Postaufgabe am 1 2. März 2024)

Beschwerde bei der Arbeitslosenkasse und beantragte sinngemäss, auf die Einsprache sei einzutreten, die gesetzlichen Leistungen seien zu erbringen und auf eine Rückforderung sei zu verzichten (Urk. 1/2).

Mit Schreiben vom 1 2. März 2024 leitete d ie Arbeits losenkasse die Eingabe als direkt eingegangene Beschwerde dem hiesigen Gericht weiter (Urk. 6/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwer deführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 ATSG der Folgetag der Zustellung, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantona len Recht anerkannter Feiertag, so endet sie laut Art. 38 Abs.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art. 40 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Abs. 1). Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Abs. 2). Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen

erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Abs. 3) .

E. 1.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder nisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Die eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Hinderung einer gesuchstellenden Person kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzu führen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es ihr unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befand, welcher auf einer falschen Auskunft beruht. Eine Fristwiederherstellung wurde von der Rechtsprechung etwa zugelassen bei schweren Krankheiten (BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Trag weite nicht ohne Weiteres absehbar war (SVR 1998 UV Nr. 10), oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52). Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGE 112 V 256), bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit (ZAK 1949 467), bei Arbeitsüberlastung (VPB 1981 Nr. 7) oder bei einem Computerproblem (SVR 2009 UV Nr. 26, 8C_210/2008; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 41 Rz . 10 ff.).

E. 1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2. 2.1

Es steht aus ser Frage, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 7. November 2023 (Urk. 8/42), mit welcher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgewiesen wurde, erhalten hat. Dabei ist a ufgrund der E-Mail Korrespondenz vom 3 0. November 2023 zwischen der Beschwerde gegnerin und dem Beschwerdeführer

zu schliessen, dass die

Verfügung dem Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben muss. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtstage endete damit die Einsprachefrist somit spätestens am 1 6. Januar 2024 (E. 1.2 hiervor). 2.2

Im Weiteren ist a ktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.

Dezember 2023 (Urk. 8/36) und damit innerhalb der Einsprachefrist eine unzureichende Einsprache eingereicht hatte, da diese weder eigenhändig unter zeichnet noch rechtsgenüglich begründet war.

Die Beschwerdegegnerin setzte ihm daher mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2023 eine Frist zur Verbesserung der Einsprache bis 2 6. Januar 2024, unter Androhung, dass sie auf die Einsprache nicht eintreten werde, falls

bis dahin keine unterschriebene und mit Antrag und begründete Einsprache eingehe (Urk. 8/38).

Der Beschwerdeführer gab

jedoch, die von ihm mit

Datum vom 25.

und 2 6. Januar 2024 versehenen Einsprache n erst am 3 0. Januar 2024

bei der Post auf (Urk. 6/2 1, 6/24, 6/27) . Mit der Aufgabe zur Post am 3 0. Januar 2024 hat er somit die Frist nicht gewahrt.

Mit seinem Vorbringen, die Beschwerde gegnerin hätte im Schreiben vom 20. Dezember 2023 bei der eingeräumten Nachfrist einen Fristenstillstand über die Weihnachtsage berücksichtigen müssen, übersieht er, dass dies e Regelung nicht für

behördlich e

Fristen gilt, die auf einen bestimmten Termin festgelegt sind

(vgl. E. 1.2 hiervor) . Daher

ist d ie Einsprachef rist nicht gewahrt. 2 . 3

2.3.1

Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist ver säumt hat, kann auf die Ein sprache nicht ein getreten werden, es sei denn, die Einsprachefrist könnte in Anwendung von Art. 41 ATSG wiederher gestellt werden

(vgl. E. 1.4 hiervor) . Art. 41 ATSG erlaubt die Wiederherstellung der Frist jedoch nur, wenn das Versäumnis unverschuldet war . Hierbei ist ein strenger Massstab anzu legen. Ein Versehen, das auf Unachtsamkeit zurückzuführen ist, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009, E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_821/2016, E. 2.2). Darüber hinaus muss das Gesuch um Fristwiederherstellung innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden,

wobei sich der Lauf und die Einhaltung der Frist nach Art. 38 f. ATSG richten. 2.3.2

In diesem Zusammenhang führte

der Beschwerdeführer erstmals in seiner Einsprache vom 1 0. März 2024 an, dass

besondere Umstände aufgrund eines militärischen Wiederholungskurses (WK) vorgelegen hätten. Er wies darauf hin, dass d ie intensive Inanspruchnahme während des Dienstes anlässlich des

WEF-WK, es ihm

un möglich gemacht habe, seinen gesamten Haushalt mitzuführen, um die administrativen Angelegenheiten zu regeln. Die durchgehenden Eins ätze

seien auch mit einer intensive n Belastung verbunden gewesen, da er als Offizier die Verantwortung über 70 Personen und für einen Teil der Helikopterflotte getragen habe . Zudem hätten die fehlende n Möglichkeit en, die Wochenenden zur Erholung oder für administrative Tätigkeiten zu nutzen,

zu weiteren Verzögerun gen geführt (Urk. 1). 2.

E. 3 ATSG am nächstfolgenden Werktag.

Nach Art. 38 Abs.

E. 3.3 Dem eingereichte n Marschbefehl (Urk. 8/25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 2 4. Januar 2024 für einen Einsatz am Militär f lug platz A .___ eingeteilt war. D as Weltwirtschaftsforum (WEF) Davos fand v om 1 5. bis zum 1 9. Januar 2024 statt .

Angesichts der vorangegangenen Ausführun gen wusste der Beschwerdeführer spätestens seit dem 3 0. November 2023 über die leistungsabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin Bescheid. Ab dem 20.

Dezember 2023 war ihm zudem bekannt, dass die Beschwerdegegnerin auf seine Einsprache ohne eine entsprechende Verbesserung der Eingabe bis 2 6. Januar 2024 nicht eintreten w ürde .

I n

Anbetracht seines bevorstehenden Militärdienst es

hatte der Beschwerdeführer

somi t ausreichen d Zeit, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, sei es

durch das Einreichen e ine r rechtsgenügliche Einsprache oder durch ein Gesuch um Fristverlängerung bei der Beschwerde gegnerin . Ein unverschuldetes Hindernis liegt nicht vor und es ist kein Grund er sichtlich, weshalb es dem Beschwerde führer nicht möglich gewesen sein soll, die fristwahrenden Handlungen recht zeitig vorzunehmen. 2.4

Da kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung vom 1 7. November 2023 vorliegt, trat d ie Beschwerdegeg ner in zu Recht nicht darauf ein. D ie materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von September bis Oktober 2023 waren damit im Verwaltungsverfahren nicht mehr

zu prüfen und sind auch im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksich tigen . 3.

Es ist u nbestritten

und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit von September bis Oktober 2023 dennoch Arbeitslosentschädigung in Höhe von Fr.

583.55 ausge zahlt hat (vgl. Urk. 8/39-40).

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 ATSG i.V.m .

Art. 95 Abs. 1 AVIG).

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen bestand keine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von September bis Oktober 202 3. Da her ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin am 1 9. Januar 2024 (Urk. 8/32) eine entsprechende Rückforderungs verfügung erlassen und daran in dem

im vorliegend en Verfahren mitangefochte nen Einspracheentscheid (Urk. 2/1) festgehalten hat.

Die angefochtene n Entscheid e

sind

damit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00049 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

31. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 96, war bei der Y.___

vom

1. September 2020 bis 3 0. September 2022 als Luftfahrzeugmechaniker mit einem Beschäftigungs grad von 100 % angestellt (Urk. 8/74-78). A m 2 0. September 202 3

meldete er sich bei m Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Z.___

zur Arbeitsvermittlung mit einem möglichem Stellantritt am selben Tag an (Urk. 8/83) und stellte am 4. Oktober 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8 / 66-69). Am 5. November 2023 meldete der Versichert e, dass er am 1 0. Oktober 2023 eine neue Arbeit aufgenommen habe (Urk. 8/49-50), worauf hin das RAV am 6. November 2023 die Abmeldung als stellensuchende Person bestätigte (Urk. 8/48).

Mit Verfügung vom 1 7. November 2023 verneinte

die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch d es Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 0. September 2023 (Urk. 8/42). Dagegen wandte sich der Versicherte mit E-Mail vom 1 9. Dezember 2023 (Urk. 8/36). Mit S chreiben vom 2 0. Dezember 2023 setzte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten Frist zur Verbesserung der Ein sprache bis 26.

Januar 2024 an, unter Androhung, dass falls die Arbeitslosen kasse

bis dahin keine unterschriebene und mit Antrag und Begründung versehene Ein sprache erhalte, auf die Einsprache nicht eintrete n werde (Urk. 8/38).

Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2024 forderte die Arbeitslosenkasse die ausbe zahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von September bis Oktober 2023 im Betrag von Fr. 583.55 vom Versicherten zurück (Urk. 8/32-35). 1.2

Mit zwei am 3 0. Januar 2024 per Post versandten und auf den 2 5. respektive 2 6. Januar 2024 datierten Eingaben erhob der Versicherte Einsprache gegen die beiden Verfügungen (Urk. 6/21, 6/24, 6/27). Mit Entscheid Nr. … vom 13.

Februar 2024 trat die Arbeitslosenkasse auf die Einsprache nicht ein (Urk. 8/18). Mit Entscheid Nr. … vom selben Tag wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 2 6. Januar 2024 ab und hielt an der Rück forderung der

für die Zeit von September bis Oktober ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 583.55 fest (Urk. 8/13). 2.

G egen die beiden Einspracheentscheide vom 1 3. Februar 2024 erhob d er Ver sicherte am 1 0. März 2024 (Postaufgabe am 1 2. März 2024)

Beschwerde bei der Arbeitslosenkasse und beantragte sinngemäss, auf die Einsprache sei einzutreten, die gesetzlichen Leistungen seien zu erbringen und auf eine Rückforderung sei zu verzichten (Urk. 1/2).

Mit Schreiben vom 1 2. März 2024 leitete d ie Arbeits losenkasse die Eingabe als direkt eingegangene Beschwerde dem hiesigen Gericht weiter (Urk. 6/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de m Beschwer deführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula rischen Vertretung übergeben werden. Als erster Tag der Frist gilt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG der Folgetag der Zustellung, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantona len Recht anerkannter Feiertag, so endet sie laut Art. 38 Abs. 3 ATSG am nächstfolgenden Werktag.

Nach Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit . a), vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August (lit . b) und vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit . c) still. 1.3

Gemäss Art. 40 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Abs. 1). Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Abs. 2). Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen

erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Abs. 3) . 1.4

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder nisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Die eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Hinderung einer gesuchstellenden Person kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzu führen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es ihr unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befand, welcher auf einer falschen Auskunft beruht. Eine Fristwiederherstellung wurde von der Rechtsprechung etwa zugelassen bei schweren Krankheiten (BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Trag weite nicht ohne Weiteres absehbar war (SVR 1998 UV Nr. 10), oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52). Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGE 112 V 256), bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit (ZAK 1949 467), bei Arbeitsüberlastung (VPB 1981 Nr. 7) oder bei einem Computerproblem (SVR 2009 UV Nr. 26, 8C_210/2008; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 41 Rz . 10 ff.). 1.5

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2. 2.1

Es steht aus ser Frage, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 7. November 2023 (Urk. 8/42), mit welcher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgewiesen wurde, erhalten hat. Dabei ist a ufgrund der E-Mail Korrespondenz vom 3 0. November 2023 zwischen der Beschwerde gegnerin und dem Beschwerdeführer

zu schliessen, dass die

Verfügung dem Beschwerdeführer spätestens in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben muss. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtstage endete damit die Einsprachefrist somit spätestens am 1 6. Januar 2024 (E. 1.2 hiervor). 2.2

Im Weiteren ist a ktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.

Dezember 2023 (Urk. 8/36) und damit innerhalb der Einsprachefrist eine unzureichende Einsprache eingereicht hatte, da diese weder eigenhändig unter zeichnet noch rechtsgenüglich begründet war.

Die Beschwerdegegnerin setzte ihm daher mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2023 eine Frist zur Verbesserung der Einsprache bis 2 6. Januar 2024, unter Androhung, dass sie auf die Einsprache nicht eintreten werde, falls

bis dahin keine unterschriebene und mit Antrag und begründete Einsprache eingehe (Urk. 8/38).

Der Beschwerdeführer gab

jedoch, die von ihm mit

Datum vom 25.

und 2 6. Januar 2024 versehenen Einsprache n erst am 3 0. Januar 2024

bei der Post auf (Urk. 6/2 1, 6/24, 6/27) . Mit der Aufgabe zur Post am 3 0. Januar 2024 hat er somit die Frist nicht gewahrt.

Mit seinem Vorbringen, die Beschwerde gegnerin hätte im Schreiben vom 20. Dezember 2023 bei der eingeräumten Nachfrist einen Fristenstillstand über die Weihnachtsage berücksichtigen müssen, übersieht er, dass dies e Regelung nicht für

behördlich e

Fristen gilt, die auf einen bestimmten Termin festgelegt sind

(vgl. E. 1.2 hiervor) . Daher

ist d ie Einsprachef rist nicht gewahrt. 2 . 3

2.3.1

Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist ver säumt hat, kann auf die Ein sprache nicht ein getreten werden, es sei denn, die Einsprachefrist könnte in Anwendung von Art. 41 ATSG wiederher gestellt werden

(vgl. E. 1.4 hiervor) . Art. 41 ATSG erlaubt die Wiederherstellung der Frist jedoch nur, wenn das Versäumnis unverschuldet war . Hierbei ist ein strenger Massstab anzu legen. Ein Versehen, das auf Unachtsamkeit zurückzuführen ist, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009, E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_821/2016, E. 2.2). Darüber hinaus muss das Gesuch um Fristwiederherstellung innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden,

wobei sich der Lauf und die Einhaltung der Frist nach Art. 38 f. ATSG richten. 2.3.2

In diesem Zusammenhang führte

der Beschwerdeführer erstmals in seiner Einsprache vom 1 0. März 2024 an, dass

besondere Umstände aufgrund eines militärischen Wiederholungskurses (WK) vorgelegen hätten. Er wies darauf hin, dass d ie intensive Inanspruchnahme während des Dienstes anlässlich des

WEF-WK, es ihm

un möglich gemacht habe, seinen gesamten Haushalt mitzuführen, um die administrativen Angelegenheiten zu regeln. Die durchgehenden Eins ätze

seien auch mit einer intensive n Belastung verbunden gewesen, da er als Offizier die Verantwortung über 70 Personen und für einen Teil der Helikopterflotte getragen habe . Zudem hätten die fehlende n Möglichkeit en, die Wochenenden zur Erholung oder für administrative Tätigkeiten zu nutzen,

zu weiteren Verzögerun gen geführt (Urk. 1). 2. 3.3

Dem eingereichte n Marschbefehl (Urk. 8/25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 2 4. Januar 2024 für einen Einsatz am Militär f lug platz A .___ eingeteilt war. D as Weltwirtschaftsforum (WEF) Davos fand v om 1 5. bis zum 1 9. Januar 2024 statt .

Angesichts der vorangegangenen Ausführun gen wusste der Beschwerdeführer spätestens seit dem 3 0. November 2023 über die leistungsabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin Bescheid. Ab dem 20.

Dezember 2023 war ihm zudem bekannt, dass die Beschwerdegegnerin auf seine Einsprache ohne eine entsprechende Verbesserung der Eingabe bis 2 6. Januar 2024 nicht eintreten w ürde .

I n

Anbetracht seines bevorstehenden Militärdienst es

hatte der Beschwerdeführer

somi t ausreichen d Zeit, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, sei es

durch das Einreichen e ine r rechtsgenügliche Einsprache oder durch ein Gesuch um Fristverlängerung bei der Beschwerde gegnerin . Ein unverschuldetes Hindernis liegt nicht vor und es ist kein Grund er sichtlich, weshalb es dem Beschwerde führer nicht möglich gewesen sein soll, die fristwahrenden Handlungen recht zeitig vorzunehmen. 2.4

Da kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung vom 1 7. November 2023 vorliegt, trat d ie Beschwerdegeg ner in zu Recht nicht darauf ein. D ie materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von September bis Oktober 2023 waren damit im Verwaltungsverfahren nicht mehr

zu prüfen und sind auch im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksich tigen . 3.

Es ist u nbestritten

und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit von September bis Oktober 2023 dennoch Arbeitslosentschädigung in Höhe von Fr.

583.55 ausge zahlt hat (vgl. Urk. 8/39-40).

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 ATSG i.V.m .

Art. 95 Abs. 1 AVIG).

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen bestand keine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von September bis Oktober 202 3. Da her ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin am 1 9. Januar 2024 (Urk. 8/32) eine entsprechende Rückforderungs verfügung erlassen und daran in dem

im vorliegend en Verfahren mitangefochte nen Einspracheentscheid (Urk. 2/1) festgehalten hat.

Die angefochtene n Entscheid e

sind

damit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef