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AL.2024.00037

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit. Keine Unzumutbarkeit ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-11-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1984, meldete sich 9. März 2022

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. M ärz 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1,

Urk. 7/10 Ziff. 2).

Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmen frist für den Leistungsbezug vom 9. März 2022 bis 8. März 2024 (vgl. Urk. 7/ 15).

Am 2 4. Oktober 2022

trat der Versicherte eine Stelle als Möbelmonteur bei der Z.___ AG, A.___,

in einem Pensum von 60 %

an (Urk. 7/61), wobei dieses Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit

mit Aufhebungs vertrag vom 1 9. Dezember 2022 im gegenseitigen Einvernehmen gleichentags aufgelöst wurde (Urk. 7/ 71).

Infolge Stellenantritts per 1. März 2023 wurde der Versicherte a b

2 8. Februar 2023 von der Arbeitsvermittlung beim RAV ab gemeldet (Urk. 7/87-88).

Mit Verfügung vom 1 4. M ärz 2023 (Urk. 7/ 94) stellte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherten infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 2 0. Dezember 2022 für die Dauer von 16 Tagen (effektiv 2.5 Tage) in der Anspruchsberechtigung ein.

Die dagegen vom Versicherten am

3. und am 2 2. Mai 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 103, Urk. 7/105) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2024 ab (Urk. 7/ 111 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 8. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 9. Januar 2024 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und von der Verhängung von Einstelltagen sei abzusehen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechts genüglich abzuklären (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 (Urk.

6) beantragte die Unia Arbeits losenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 8. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1. 2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf gelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist als Selbstkündigung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]

Rz . D24). 1. 3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztli ches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuge hen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1. 4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer mit Aufhebungsvertrag vom 1 9. Dezember 2022 das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen ohne Einhaltung der siebentä gigen Kündigungsfrist auf seinen Wunsch hin gleichentags aufgelöst habe, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (S. 4 Rz . 15). Hätte sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aussage des Arbeitgebers tatsächlich in einem solchen Angstzustand wie behauptet befunden, hätte er die Polizei informieren und Anzeige erstatten sollen. Dies sei jedoch unterlassen worden. Es sei kein Ver such des Beschwerdeführers unternommen worden, die Situation zu entschärfen oder zu einem etwaigen späteren Zeitpunkt die Sachlage mit dem Vorgesetzten zu klären. In ihrer Stellungnahme vom 1 4. Februar 2023 habe die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass eine Kündigung durch sie nicht vorgesehen gewesen sei und sie weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollten (S. 4 Rz . 17). Die albanische Aussage des Vorgesetzten «vi aty

edhe

tngrehi

zhag » sei trotz Auffor derung mit Schreiben vom 1 3. November 2023 vom Beschwerdeführer nicht übersetzt worden. Im Verkehr mit den Behörden gelte das Prinzip der Amtsspra che. Da keine Übersetzung der fremdsprachigen Aussage vorliege, werde nicht weiter darauf eingetreten (S. 3 Rz . 11, S. 4 f. Rz . 18). Die Tauglichkeit der geltend gemachten Zeugenaussage werde bezweifelt, und auf das Einholen einer Zeugen aussage sei verzichtet worden (S. 5 Rz . 19). Aus arbeitslosenversicherung s rechtlicher Sicht wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich zunächst nach einer anderen, passenden Stelle umzusehen und das Arbeitsverhältnis erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen. Die Arbeitslosigkeit sei daher als selbstverschuldet anzusehen (S. 5 Rz . 20). Bei der Dauer der Einstellung, ins besondere beim Grad des dafür massgebenden Versch u ldens, sei zu berücksichti gen, dass gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden darstelle. Der Beschwerde führer sei bereits mit Verfügung vom 3 1. August 2022 wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, was grundsätzlich erschwerend zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei die verfügte Einstellhöhe von 16 Tagen

jedenfalls nicht zu beanstanden (S.

5 f. Rz . 21). Gemäss der Verfügung vom 1 4. März 2023 seien die effektiven Einstelltage falsch berechnet worden, was sich zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirke. Richtigerweise hätten effektiv 10.4 Tage resul tiert (S. 6 Rz . 22). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er sich aufgrund einer akuten Konfliktsituation am 1 9. Dezember 2022 gezwungen gesehen habe, eine von der Arbeitgeberin vorgelegte Aufhebungs vereinbarung zu unterzeichnen, mit welcher das Arbeitsverhältnis per sofort geendet habe. Am Vortag sei er mit einem Arbeitskollegen mit einem Fahrzeug der Arbeitgeberin in B.___ unterwegs gewesen, als er mit seinem Vorgesetz ten telefoniert habe, da es aufgrund der Arbeitsorganisation immer wieder zu Arbeitsverzögerungen und zu längeren Arbeitszeiten gekommen sei. Sein Vorge setzter habe ihm auf Albanisch gedroht, ihn umzubringen und habe ihn ange wiesen, das Fahrzeug zu verlassen. Er - der Beschwerdeführer - habe schliesslich den Zug zurück an seinen Wohnort genommen (S. 3 Rz . 7). Die Beschwerdegeg nerin hab e das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Hin sichtlich des Inhalts der Drohungen habe er die Kontaktdaten des Zeugen zu Pro tokoll gegeben, der sich während des Telefonats neben ihm befunden habe. Für die Beschwerdegegnerin wäre es ohne weitere s möglich gewesen, diese Zeugen befragung durchzuführen (S. 4 f. Rz . 10- 12). Er - der Beschwerdeführer - habe seiner Arbeitgeberin keinen Grund zur Kündigung gegeben. Die Reaktion des Vorgesetzten sei gänzlich unverhältnismässig zu seiner Forderung gewesen. Damit sei auch nachvollziehbar, dass er die Aufhebungsvereinbarung unterzeich net habe, ohne zu opponieren

(S. 5 f. Rz . 14). Aufgrund der Ausgangslage könne ihm kein vorwerfbares Verhalten hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhält nisses angelastet werden. Die Arbeitslosigkeit sei demnach unverschuldet und von der Verhängung von Einstelltagen sei abzusehen (S. 6 Rz . 15). Eventuell müssten die genaueren Umstände der Kündigung in Erfahrung gebracht werden. Er habe hierfür die genügenden Beweise (Zeugen) offeriert (S. 6 Rz . 16). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit de s Beschwerdeführer s ab dem 1 9. Dezember 2022

selbstverschuldet war und ob er zu Recht für 16 Tage (effektiv 2.5 Tage) in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3 . 3. 1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2022 einen Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG

für eine Stelle als Möbelmon teur im Pensum von 60 % mit Stellenantritt auf den 2 4. Oktober 2022 unterzeich nete. Die Probezeit wurde auf drei Monate angesetzt mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen (Urk. 7/61). Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 1 9. Dezember 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis gleichentags aufgelöst (Urk. 7/71), ohne dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von anderer Seite verbindlich eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ih m ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen Stelle zumutbar gewesen wäre (vorstehend E. 1.2-3). 3. 2 3.2.1

In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 2 0. Januar 2023 (Urk. 7/ 75) führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vorgesetzter ihn kurz von der Kündi gung darüber informiert habe, dass er

- der Beschwerdeführer - entgegen der Abmachung beim Vorstellungsgespräch nun nicht mehr für C.__ _ sondern im Team für

D.___ arbeiten müsse. Er

sei damit unzufrieden gewesen und habe dies auch kundgetan, weil er mitbekommen habe, dass die Teams bei D.___ immer bis spät in die Nach t unterwegs seien. Er sei damit nicht einverstanden gewesen, jeden Tag mehr als zwei, drei Stunden später nach Hause zu kommen. Am Tag vor der Kündigung habe er seinen Vorgesetzten darüber informiert, dass es schon das zweite Mal passiert sei, dass sie 30 bis 40 Minuten bei D.___ hätten warten müssen, weil das Büro seiner Arbeitgeberin die Ladeliste nicht rechtzeitig gesen det habe. Sein Vorgesetzter habe dann gesagt, dass er schon ein Fax gesendet habe. Am 1 9. Dezember 2022 sei wieder dasselbe passiert, und er habe das Büro angerufen und sich beschwert, dass sie sich bitte in Zukunft besser organisierten, weil 40 Minuten warten am Morgen für den ganzen Tag Stress bedeute. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass obwohl er mit Frau E.___ am Telefon gewesen sei, plötzlich sein Vorgesetzter geredet habe, weil das Telefon auf Laut sprecher gewesen sei. Er ha be mit einem hohen Ton gesprochen, sei explodiert und habe auf Albanisch eine beleidigende und bedrohliche Sprache verwendet. Sein Vorgesetzter habe ihm mündlich gekündigt per Ende des Tages. Laut Beschwerdeführer habe er seinem Vorgesetzten gesagt, dass er nach so einer unangemessenen Diskussion keine Minute mehr arbeiten wolle. Er - der Beschwerdeführer - sei aus seinem Lieferwagen ausgestiegen und mit dem Zug von B.___ nach Hause gefahren. Er habe sich nur noch um seine Sicherheit Sorgen gemacht. 3.2.2

Die Arbeitgeberin äusserte sich am 1 4. Februar 2023 (Urk. 7/ 90) zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zu m Kündigungsgrund (Urk. 7/86) . Die Arbeitgeberin führte aus, dass die Anstellung im gegenseitigen Einverständnis am 1 9. Dezember 2022 auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Sie habe nicht kündigen wollen. Die Schilderung en betreffend das Telefonat, wonach dem Beschwerdeführer die Kündigung nahegelegt worden sei, würden nicht stimmen . Die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden, weil der Beschwerdeführer die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewollt habe. Die Arbeitgeberin verneinte weiter die Frage, ob es zutreffend sei, dass dem Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch zugesichert worden sei, dass er langfristig nur mit C.___ zu tun habe. In ihrem Unternehmen könne niemand wählen, bei welcher Tour er eingesetzt werde. Auf die Frage, ob es zutreffend sei, dass der Vorgesetzte einen Tag vor der Kündigung informiert worden sei, dass die Ladezeit bereits ein zweites Mal um 30 bis 40 Minuten verzögert worden sei, weil das Büro die Ladeliste nicht rechtzeitig gesendet habe, und sich das am 1 9. Dezember 2022 wiederholt hätte, äusserte die Arbeitgeberin, dass dies nichts mit dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu tun hätte. 3.2.3

In seiner Einsprache vom 2 2. Mai 2023 (Urk. 7/ 105) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin ein e gravierende Situation am Arbeitsplatz beschrieben habe, die er als Gefährdung seiner persönlichen Integrität empfunden habe. Er sei von seinem Vorgesetzten sowohl beleidigt wie auch bedroht worden, wobei Letzteres bei der Sachverhaltsfeststellung völlig unberücksichtigt geblieben sei (S. 2 f. Rz . 6-7). Die Bedrohung sei durch folgende Aussage seines Vorgesetzten erfolgt : « V i

aty

edhe

tngrehi

zhag » . Diese Aussage habe bedrohlichen Charakter. Ein Mitarbeiter sei bereit, dies zu bestätigen. Am Tag der bedrohlichen und beleidigenden Aussagen, das heisse am 1 9. Dezember 2022, sei er - der Beschwerdeführer - stark in Panik geraten und sei so schnell wie möglich nach Hause gegangen. Dass der Arbeitgeber keine Massnahme gegen diese Situation getroffen habe, habe seine Angstzustände noch verstärkt. Auf grund dessen habe er sich gezwungen gefühlt, dass Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich einvernehmlich aufzulösen (S. 3 Rz . 8). 3.2.4

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2023 (Urk. 7/107) hin führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2 9. November 2023 aus, dass er keine Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten erstattet habe, weil er nach der Bedrohung in einem starken Angstzustand gewesen sei (Urk. 7/110 Zu Frage 1). Sodann erläuterte der Beschwerdeführer, dass er die Auflösungsvereinbarung unterzeichnet habe, die ihm zur Verfügung gestellt worden sei . Er habe sie auf grund seines Angstzustandes und im Wissen um die weitere Beschäftigung des mutmasslichen Täters rasch unterzeichnen wollen (Urk. 7/110 Zu Frage 3).

Zur Frage nach der Übersetzung der albanischen Aussage des Vorgesetzten und deren sinngemässen Bedeutung führte der Beschwerdeführer aus, dass seines Erachtens die Frage nach der genauen Übersetzung der fremdsprachigen Aussage von Amtes wegen zu beantworten sei. Die Aussage habe einen bedrohlichen Cha rakter auf Albanisch (Urk. 7/110 zu Frage 4).

Die Frage der Beschwerdegegnerin, inwiefern der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge das Telefongespräch mitbekommen habe, wenn das Gespräch doch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorgesetzten erfolgt sei, und ob der Zeuge bei der Z.___ AG angestellt sei und wenn nein, wann der Austritt erfolgt sei und weshalb, beantwortete der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den offe rierten Zeugen selbst hätte befragen müssen (Urk. 7/110 Zu Frage 5). 3. 3

Das vorliegende Verfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach die Behörden den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzu klären haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese Regel gilt indessen nicht absolut. Ihre Tragweite wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ein geschränkt. Dies betrifft etwa die Verpflichtung, soweit vernünftigerweise zumut bar, jene Beweise zu liefern, die sich aus der Natur der Streitsache oder den behaupteten Tatsachen ergeben, was dazu führt, dass die betroffene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.2 in Pra 2019 Nr. 93 S. 927 f.). 3.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, dass eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz infolge einer Bedrohungslage durch seinen Vorge setzten bestanden hätte, und er derart in einem Angstzustand gewesen sei, dass er auch keine Anzeige bei der Polizei habe machen können, kann ihm nicht gefolgt werden. Trotz Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/107 Ziff. 4) und damit der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer die Frage nach der Übersetzung und der Bedeutung des vorgebrachten Satzes seines Vor gesetzten «vi aty

edhe

tngrehi

zhag »

bis zuletzt nicht beantwortet, obwohl ihm dies

im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Ferner legte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Nachfrage der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/107 Ziff. 5) weder die Umstände näher dar, unter welchen der erst mit der Einsprache von ihm genannte Zeuge in der Lage gewesen sein sollte, das zwischen ihm und dem Vorgesetzten geführte Gespräch mitzuhö ren, noch was der von ihm genannte Zeuge erlebt oder gehört haben sollte, son dern führte lediglich aus, der Zeuge sei in der Lage, die Aussagen des Beschwer deführers zu bestätigen

(Urk. 7/ 106, Urk. 7/108).

Im Übrigen bedeutet « V i

aty

edhe

tngrehi

zhag » frei übersetzt

nur sovie l wie «ich ziehe dich dorthin wo ich will» oder «komm hin und steh auf» . In dieser Äusserung kann zwar der respektlose Charakter gesehen werden, jedoch nicht, dass

der Beschwerdeführer dadurch um sein Leben hätte fürchten müssen.

Indem der Beschwerdeführer trotz zahlreichen Möglichkeiten im Vorfeld erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass sein Vorgesetzter ihm auf Alba nisch gedroht habe, ihn umzubringen (vorstehend E. 2.2), ist er darauf hinzuwei sen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versi cherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).

Zudem wäre in Anbetracht einer derartigen Drohung zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an die Polizei gew andt hätte, was nicht erfolgt ist .

Da es d er Beschwerdeführer im Ergebnis unterlassen hat, substantiiert und glaub haft die Bedrohungssituation darzulegen,

geht die Beweislosigkeit zu seinen Las ten.

Mangels einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellende n Bedrohung erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung auch eine Zeugenbe fragung (vgl. Urk. 7/106/2).

Als glaubhaft erweisen sich hingegen die Ausführungen des Beschwerdeführer s, wonach nach verschiedenen von ihm telefonisch erfolgten Beschwerden im Büro seiner Arbeitgeberin die Gemüter erhitzt gewesen und in welchem Zusammen hang letztlich auch die von Seiten des Vorgesetzten erfolgten respektlose n

Äusse rungen gefallen sind .

Die Arbeitgeberin hat es auch unterlassen, hierzu genauer Stellung zu nehmen (vorstehend E. 3. 2.2) . Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), vermögen jedoch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten keine Unzumut barkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen, zumal hier ein strenger Massstab gilt. 3. 5

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass de m Beschwerdeführer ein Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Antritt einer neuen Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen wäre, weshalb eine selbstverschuldet e Arbeitslosigkeit vorliegt und er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2

Gemäss dem Einstellraster von Ziff. D75 in der AVIG-Praxis ALE ist bei einer ungerechtfertigten Kündigung der versicherten Person während der Probezeit des Arbeitsverhältnisses von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 16 bis 30 Tagen anzuordnen (1.H2; vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3

Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 16 Einstellungstage bewegen sich im untersten Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vor gesehenen Richtmasse . Eine Einstellungsdauer von 16 Tagen trägt den Verhält nissen – insbesondere de m glaubhaft gemachten schlechten Arbeitsklima und den glaubhaft gemachten respektlosen Äusserungen des Vorgesetzten gegenüber dem Beschwerdeführer

– angemessen Rechnung.

Entgegen den Äusserungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 oben), ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 3 1. August 2022 (Urk. 7/45) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden ist, nicht erschwerend zu beachten, da die dage gen erhobene Einsprache (Urk. 7/50, Urk. 7/53) mit Einspracheentscheid vom 1. November 2022 (Urk. 7/54) gutgeheissen und die Verfügung vom 3 1. August 2022 aufgehoben worden ist. 4. 4

Was die Höhe der effektiven Einstelltage anbelangt, führte die Beschwerdegeg nerin in ihrem Einspracheentscheid vom

2 9. Januar 2024 aus, dass gemäss der Verfügung vom 1 4. März 2 0 23 (Urk. 7/94) die effektiven Einstelltage zum Vorteil des Beschwerdeführers falsch berechnet worden seien und tatsächlich

10,4 anstelle von 2,5 Einstelltage resultier en würden, ohne jedoch darauf zurückzu kommen

(Urk. 2 S. 6 Rz . 22). Damit hat es bei den 2,5 Einstelltagen zu Gunsten des Beschwerdeführers sein Bewenden. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1984, meldete sich 9. März 2022

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. M ärz 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1,

Urk. 7/10 Ziff.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.

E. 2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf gelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist als Selbstkündigung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]

Rz . D24). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer mit Aufhebungsvertrag vom 1 9. Dezember 2022 das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen ohne Einhaltung der siebentä gigen Kündigungsfrist auf seinen Wunsch hin gleichentags aufgelöst habe, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (S. 4 Rz . 15). Hätte sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aussage des Arbeitgebers tatsächlich in einem solchen Angstzustand wie behauptet befunden, hätte er die Polizei informieren und Anzeige erstatten sollen. Dies sei jedoch unterlassen worden. Es sei kein Ver such des Beschwerdeführers unternommen worden, die Situation zu entschärfen oder zu einem etwaigen späteren Zeitpunkt die Sachlage mit dem Vorgesetzten zu klären. In ihrer Stellungnahme vom 1 4. Februar 2023 habe die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass eine Kündigung durch sie nicht vorgesehen gewesen sei und sie weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollten (S. 4 Rz . 17). Die albanische Aussage des Vorgesetzten «vi aty

edhe

tngrehi

zhag » sei trotz Auffor derung mit Schreiben vom 1 3. November 2023 vom Beschwerdeführer nicht übersetzt worden. Im Verkehr mit den Behörden gelte das Prinzip der Amtsspra che. Da keine Übersetzung der fremdsprachigen Aussage vorliege, werde nicht weiter darauf eingetreten (S. 3 Rz . 11, S. 4 f. Rz . 18). Die Tauglichkeit der geltend gemachten Zeugenaussage werde bezweifelt, und auf das Einholen einer Zeugen aussage sei verzichtet worden (S. 5 Rz . 19). Aus arbeitslosenversicherung s rechtlicher Sicht wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich zunächst nach einer anderen, passenden Stelle umzusehen und das Arbeitsverhältnis erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen. Die Arbeitslosigkeit sei daher als selbstverschuldet anzusehen (S. 5 Rz . 20). Bei der Dauer der Einstellung, ins besondere beim Grad des dafür massgebenden Versch u ldens, sei zu berücksichti gen, dass gemäss Art. 45 Abs.

E. 2.2 ) . Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), vermögen jedoch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten keine Unzumut barkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen, zumal hier ein strenger Massstab gilt. 3. 5

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass de m Beschwerdeführer ein Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Antritt einer neuen Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen wäre, weshalb eine selbstverschuldet e Arbeitslosigkeit vorliegt und er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit de s Beschwerdeführer s ab dem 1 9. Dezember 2022

selbstverschuldet war und ob er zu Recht für 16 Tage (effektiv 2.5 Tage) in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3 . 3. 1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2022 einen Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG

für eine Stelle als Möbelmon teur im Pensum von 60 % mit Stellenantritt auf den 2 4. Oktober 2022 unterzeich nete. Die Probezeit wurde auf drei Monate angesetzt mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen (Urk. 7/61). Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 1 9. Dezember 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis gleichentags aufgelöst (Urk. 7/71), ohne dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von anderer Seite verbindlich eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ih m ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen Stelle zumutbar gewesen wäre (vorstehend E. 1.2-3). 3. 2 3.2.1

In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 2 0. Januar 2023 (Urk. 7/ 75) führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vorgesetzter ihn kurz von der Kündi gung darüber informiert habe, dass er

- der Beschwerdeführer - entgegen der Abmachung beim Vorstellungsgespräch nun nicht mehr für C.__ _ sondern im Team für

D.___ arbeiten müsse. Er

sei damit unzufrieden gewesen und habe dies auch kundgetan, weil er mitbekommen habe, dass die Teams bei D.___ immer bis spät in die Nach t unterwegs seien. Er sei damit nicht einverstanden gewesen, jeden Tag mehr als zwei, drei Stunden später nach Hause zu kommen. Am Tag vor der Kündigung habe er seinen Vorgesetzten darüber informiert, dass es schon das zweite Mal passiert sei, dass sie 30 bis 40 Minuten bei D.___ hätten warten müssen, weil das Büro seiner Arbeitgeberin die Ladeliste nicht rechtzeitig gesen det habe. Sein Vorgesetzter habe dann gesagt, dass er schon ein Fax gesendet habe. Am 1 9. Dezember 2022 sei wieder dasselbe passiert, und er habe das Büro angerufen und sich beschwert, dass sie sich bitte in Zukunft besser organisierten, weil 40 Minuten warten am Morgen für den ganzen Tag Stress bedeute. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass obwohl er mit Frau E.___ am Telefon gewesen sei, plötzlich sein Vorgesetzter geredet habe, weil das Telefon auf Laut sprecher gewesen sei. Er ha be mit einem hohen Ton gesprochen, sei explodiert und habe auf Albanisch eine beleidigende und bedrohliche Sprache verwendet. Sein Vorgesetzter habe ihm mündlich gekündigt per Ende des Tages. Laut Beschwerdeführer habe er seinem Vorgesetzten gesagt, dass er nach so einer unangemessenen Diskussion keine Minute mehr arbeiten wolle. Er - der Beschwerdeführer - sei aus seinem Lieferwagen ausgestiegen und mit dem Zug von B.___ nach Hause gefahren. Er habe sich nur noch um seine Sicherheit Sorgen gemacht. 3.2.2

Die Arbeitgeberin äusserte sich am 1 4. Februar 2023 (Urk. 7/ 90) zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zu m Kündigungsgrund (Urk. 7/86) . Die Arbeitgeberin führte aus, dass die Anstellung im gegenseitigen Einverständnis am 1 9. Dezember 2022 auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Sie habe nicht kündigen wollen. Die Schilderung en betreffend das Telefonat, wonach dem Beschwerdeführer die Kündigung nahegelegt worden sei, würden nicht stimmen . Die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden, weil der Beschwerdeführer die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewollt habe. Die Arbeitgeberin verneinte weiter die Frage, ob es zutreffend sei, dass dem Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch zugesichert worden sei, dass er langfristig nur mit C.___ zu tun habe. In ihrem Unternehmen könne niemand wählen, bei welcher Tour er eingesetzt werde. Auf die Frage, ob es zutreffend sei, dass der Vorgesetzte einen Tag vor der Kündigung informiert worden sei, dass die Ladezeit bereits ein zweites Mal um 30 bis 40 Minuten verzögert worden sei, weil das Büro die Ladeliste nicht rechtzeitig gesendet habe, und sich das am 1 9. Dezember 2022 wiederholt hätte, äusserte die Arbeitgeberin, dass dies nichts mit dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu tun hätte. 3.2.3

In seiner Einsprache vom 2 2. Mai 2023 (Urk. 7/ 105) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin ein e gravierende Situation am Arbeitsplatz beschrieben habe, die er als Gefährdung seiner persönlichen Integrität empfunden habe. Er sei von seinem Vorgesetzten sowohl beleidigt wie auch bedroht worden, wobei Letzteres bei der Sachverhaltsfeststellung völlig unberücksichtigt geblieben sei (S. 2 f. Rz . 6-7). Die Bedrohung sei durch folgende Aussage seines Vorgesetzten erfolgt : « V i

aty

edhe

tngrehi

zhag » . Diese Aussage habe bedrohlichen Charakter. Ein Mitarbeiter sei bereit, dies zu bestätigen. Am Tag der bedrohlichen und beleidigenden Aussagen, das heisse am 1 9. Dezember 2022, sei er - der Beschwerdeführer - stark in Panik geraten und sei so schnell wie möglich nach Hause gegangen. Dass der Arbeitgeber keine Massnahme gegen diese Situation getroffen habe, habe seine Angstzustände noch verstärkt. Auf grund dessen habe er sich gezwungen gefühlt, dass Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich einvernehmlich aufzulösen (S. 3 Rz . 8). 3.2.4

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2023 (Urk. 7/107) hin führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2 9. November 2023 aus, dass er keine Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten erstattet habe, weil er nach der Bedrohung in einem starken Angstzustand gewesen sei (Urk. 7/110 Zu Frage 1). Sodann erläuterte der Beschwerdeführer, dass er die Auflösungsvereinbarung unterzeichnet habe, die ihm zur Verfügung gestellt worden sei . Er habe sie auf grund seines Angstzustandes und im Wissen um die weitere Beschäftigung des mutmasslichen Täters rasch unterzeichnen wollen (Urk. 7/110 Zu Frage 3).

Zur Frage nach der Übersetzung der albanischen Aussage des Vorgesetzten und deren sinngemässen Bedeutung führte der Beschwerdeführer aus, dass seines Erachtens die Frage nach der genauen Übersetzung der fremdsprachigen Aussage von Amtes wegen zu beantworten sei. Die Aussage habe einen bedrohlichen Cha rakter auf Albanisch (Urk. 7/110 zu Frage 4).

Die Frage der Beschwerdegegnerin, inwiefern der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge das Telefongespräch mitbekommen habe, wenn das Gespräch doch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorgesetzten erfolgt sei, und ob der Zeuge bei der Z.___ AG angestellt sei und wenn nein, wann der Austritt erfolgt sei und weshalb, beantwortete der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den offe rierten Zeugen selbst hätte befragen müssen (Urk. 7/110 Zu Frage 5). 3. 3

Das vorliegende Verfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach die Behörden den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzu klären haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese Regel gilt indessen nicht absolut. Ihre Tragweite wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ein geschränkt. Dies betrifft etwa die Verpflichtung, soweit vernünftigerweise zumut bar, jene Beweise zu liefern, die sich aus der Natur der Streitsache oder den behaupteten Tatsachen ergeben, was dazu führt, dass die betroffene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.2 in Pra 2019 Nr. 93 S. 927 f.).

E. 3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztli ches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuge hen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1.

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, dass eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz infolge einer Bedrohungslage durch seinen Vorge setzten bestanden hätte, und er derart in einem Angstzustand gewesen sei, dass er auch keine Anzeige bei der Polizei habe machen können, kann ihm nicht gefolgt werden. Trotz Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/107 Ziff. 4) und damit der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer die Frage nach der Übersetzung und der Bedeutung des vorgebrachten Satzes seines Vor gesetzten «vi aty

edhe

tngrehi

zhag »

bis zuletzt nicht beantwortet, obwohl ihm dies

im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Ferner legte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Nachfrage der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/107 Ziff. 5) weder die Umstände näher dar, unter welchen der erst mit der Einsprache von ihm genannte Zeuge in der Lage gewesen sein sollte, das zwischen ihm und dem Vorgesetzten geführte Gespräch mitzuhö ren, noch was der von ihm genannte Zeuge erlebt oder gehört haben sollte, son dern führte lediglich aus, der Zeuge sei in der Lage, die Aussagen des Beschwer deführers zu bestätigen

(Urk. 7/ 106, Urk. 7/108).

Im Übrigen bedeutet « V i

aty

edhe

tngrehi

zhag » frei übersetzt

nur sovie l wie «ich ziehe dich dorthin wo ich will» oder «komm hin und steh auf» . In dieser Äusserung kann zwar der respektlose Charakter gesehen werden, jedoch nicht, dass

der Beschwerdeführer dadurch um sein Leben hätte fürchten müssen.

Indem der Beschwerdeführer trotz zahlreichen Möglichkeiten im Vorfeld erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass sein Vorgesetzter ihm auf Alba nisch gedroht habe, ihn umzubringen (vorstehend E. 2.2), ist er darauf hinzuwei sen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versi cherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).

Zudem wäre in Anbetracht einer derartigen Drohung zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an die Polizei gew andt hätte, was nicht erfolgt ist .

Da es d er Beschwerdeführer im Ergebnis unterlassen hat, substantiiert und glaub haft die Bedrohungssituation darzulegen,

geht die Beweislosigkeit zu seinen Las ten.

Mangels einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellende n Bedrohung erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung auch eine Zeugenbe fragung (vgl. Urk. 7/106/2).

Als glaubhaft erweisen sich hingegen die Ausführungen des Beschwerdeführer s, wonach nach verschiedenen von ihm telefonisch erfolgten Beschwerden im Büro seiner Arbeitgeberin die Gemüter erhitzt gewesen und in welchem Zusammen hang letztlich auch die von Seiten des Vorgesetzten erfolgten respektlose n

Äusse rungen gefallen sind .

Die Arbeitgeberin hat es auch unterlassen, hierzu genauer Stellung zu nehmen (vorstehend E. 3.

E. 4 AVIV die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden darstelle. Der Beschwerde führer sei bereits mit Verfügung vom 3 1. August 2022 wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, was grundsätzlich erschwerend zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei die verfügte Einstellhöhe von 16 Tagen

jedenfalls nicht zu beanstanden (S.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

E. 4.2 Gemäss dem Einstellraster von Ziff. D75 in der AVIG-Praxis ALE ist bei einer ungerechtfertigten Kündigung der versicherten Person während der Probezeit des Arbeitsverhältnisses von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 16 bis 30 Tagen anzuordnen (1.H2; vgl. vorstehend E. 1.4).

E. 4.3 Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 16 Einstellungstage bewegen sich im untersten Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vor gesehenen Richtmasse . Eine Einstellungsdauer von 16 Tagen trägt den Verhält nissen – insbesondere de m glaubhaft gemachten schlechten Arbeitsklima und den glaubhaft gemachten respektlosen Äusserungen des Vorgesetzten gegenüber dem Beschwerdeführer

– angemessen Rechnung.

Entgegen den Äusserungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 oben), ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 3 1. August 2022 (Urk. 7/45) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden ist, nicht erschwerend zu beachten, da die dage gen erhobene Einsprache (Urk. 7/50, Urk. 7/53) mit Einspracheentscheid vom 1. November 2022 (Urk. 7/54) gutgeheissen und die Verfügung vom 3 1. August 2022 aufgehoben worden ist. 4. 4

Was die Höhe der effektiven Einstelltage anbelangt, führte die Beschwerdegeg nerin in ihrem Einspracheentscheid vom

2 9. Januar 2024 aus, dass gemäss der Verfügung vom 1 4. März 2 0 23 (Urk. 7/94) die effektiven Einstelltage zum Vorteil des Beschwerdeführers falsch berechnet worden seien und tatsächlich

10,4 anstelle von 2,5 Einstelltage resultier en würden, ohne jedoch darauf zurückzu kommen

(Urk. 2 S. 6 Rz . 22). Damit hat es bei den 2,5 Einstelltagen zu Gunsten des Beschwerdeführers sein Bewenden. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

E. 5 f. Rz . 21). Gemäss der Verfügung vom 1 4. März 2023 seien die effektiven Einstelltage falsch berechnet worden, was sich zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirke. Richtigerweise hätten effektiv 10.4 Tage resul tiert (S. 6 Rz . 22).

E. 10 12). Er - der Beschwerdeführer - habe seiner Arbeitgeberin keinen Grund zur Kündigung gegeben. Die Reaktion des Vorgesetzten sei gänzlich unverhältnismässig zu seiner Forderung gewesen. Damit sei auch nachvollziehbar, dass er die Aufhebungsvereinbarung unterzeich net habe, ohne zu opponieren

(S. 5 f. Rz . 14). Aufgrund der Ausgangslage könne ihm kein vorwerfbares Verhalten hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhält nisses angelastet werden. Die Arbeitslosigkeit sei demnach unverschuldet und von der Verhängung von Einstelltagen sei abzusehen (S. 6 Rz . 15). Eventuell müssten die genaueren Umstände der Kündigung in Erfahrung gebracht werden. Er habe hierfür die genügenden Beweise (Zeugen) offeriert (S. 6 Rz . 16).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00037

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

29. November 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny AMIKO Anwält:innen Nordstrasse 20, 8006 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1984, meldete sich 9. März 2022

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. M ärz 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1,

Urk. 7/10 Ziff. 2).

Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmen frist für den Leistungsbezug vom 9. März 2022 bis 8. März 2024 (vgl. Urk. 7/ 15).

Am 2 4. Oktober 2022

trat der Versicherte eine Stelle als Möbelmonteur bei der Z.___ AG, A.___,

in einem Pensum von 60 %

an (Urk. 7/61), wobei dieses Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit

mit Aufhebungs vertrag vom 1 9. Dezember 2022 im gegenseitigen Einvernehmen gleichentags aufgelöst wurde (Urk. 7/ 71).

Infolge Stellenantritts per 1. März 2023 wurde der Versicherte a b

2 8. Februar 2023 von der Arbeitsvermittlung beim RAV ab gemeldet (Urk. 7/87-88).

Mit Verfügung vom 1 4. M ärz 2023 (Urk. 7/ 94) stellte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherten infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 2 0. Dezember 2022 für die Dauer von 16 Tagen (effektiv 2.5 Tage) in der Anspruchsberechtigung ein.

Die dagegen vom Versicherten am

3. und am 2 2. Mai 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 103, Urk. 7/105) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2024 ab (Urk. 7/ 111 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 8. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 9. Januar 2024 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und von der Verhängung von Einstelltagen sei abzusehen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechts genüglich abzuklären (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 (Urk.

6) beantragte die Unia Arbeits losenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 8. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1. 2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf gelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist als Selbstkündigung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]

Rz . D24). 1. 3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztli ches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuge hen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 1. 4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer mit Aufhebungsvertrag vom 1 9. Dezember 2022 das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen ohne Einhaltung der siebentä gigen Kündigungsfrist auf seinen Wunsch hin gleichentags aufgelöst habe, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (S. 4 Rz . 15). Hätte sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aussage des Arbeitgebers tatsächlich in einem solchen Angstzustand wie behauptet befunden, hätte er die Polizei informieren und Anzeige erstatten sollen. Dies sei jedoch unterlassen worden. Es sei kein Ver such des Beschwerdeführers unternommen worden, die Situation zu entschärfen oder zu einem etwaigen späteren Zeitpunkt die Sachlage mit dem Vorgesetzten zu klären. In ihrer Stellungnahme vom 1 4. Februar 2023 habe die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass eine Kündigung durch sie nicht vorgesehen gewesen sei und sie weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollten (S. 4 Rz . 17). Die albanische Aussage des Vorgesetzten «vi aty

edhe

tngrehi

zhag » sei trotz Auffor derung mit Schreiben vom 1 3. November 2023 vom Beschwerdeführer nicht übersetzt worden. Im Verkehr mit den Behörden gelte das Prinzip der Amtsspra che. Da keine Übersetzung der fremdsprachigen Aussage vorliege, werde nicht weiter darauf eingetreten (S. 3 Rz . 11, S. 4 f. Rz . 18). Die Tauglichkeit der geltend gemachten Zeugenaussage werde bezweifelt, und auf das Einholen einer Zeugen aussage sei verzichtet worden (S. 5 Rz . 19). Aus arbeitslosenversicherung s rechtlicher Sicht wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich zunächst nach einer anderen, passenden Stelle umzusehen und das Arbeitsverhältnis erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen. Die Arbeitslosigkeit sei daher als selbstverschuldet anzusehen (S. 5 Rz . 20). Bei der Dauer der Einstellung, ins besondere beim Grad des dafür massgebenden Versch u ldens, sei zu berücksichti gen, dass gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden darstelle. Der Beschwerde führer sei bereits mit Verfügung vom 3 1. August 2022 wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, was grundsätzlich erschwerend zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei die verfügte Einstellhöhe von 16 Tagen

jedenfalls nicht zu beanstanden (S.

5 f. Rz . 21). Gemäss der Verfügung vom 1 4. März 2023 seien die effektiven Einstelltage falsch berechnet worden, was sich zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirke. Richtigerweise hätten effektiv 10.4 Tage resul tiert (S. 6 Rz . 22). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er sich aufgrund einer akuten Konfliktsituation am 1 9. Dezember 2022 gezwungen gesehen habe, eine von der Arbeitgeberin vorgelegte Aufhebungs vereinbarung zu unterzeichnen, mit welcher das Arbeitsverhältnis per sofort geendet habe. Am Vortag sei er mit einem Arbeitskollegen mit einem Fahrzeug der Arbeitgeberin in B.___ unterwegs gewesen, als er mit seinem Vorgesetz ten telefoniert habe, da es aufgrund der Arbeitsorganisation immer wieder zu Arbeitsverzögerungen und zu längeren Arbeitszeiten gekommen sei. Sein Vorge setzter habe ihm auf Albanisch gedroht, ihn umzubringen und habe ihn ange wiesen, das Fahrzeug zu verlassen. Er - der Beschwerdeführer - habe schliesslich den Zug zurück an seinen Wohnort genommen (S. 3 Rz . 7). Die Beschwerdegeg nerin hab e das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Hin sichtlich des Inhalts der Drohungen habe er die Kontaktdaten des Zeugen zu Pro tokoll gegeben, der sich während des Telefonats neben ihm befunden habe. Für die Beschwerdegegnerin wäre es ohne weitere s möglich gewesen, diese Zeugen befragung durchzuführen (S. 4 f. Rz . 10- 12). Er - der Beschwerdeführer - habe seiner Arbeitgeberin keinen Grund zur Kündigung gegeben. Die Reaktion des Vorgesetzten sei gänzlich unverhältnismässig zu seiner Forderung gewesen. Damit sei auch nachvollziehbar, dass er die Aufhebungsvereinbarung unterzeich net habe, ohne zu opponieren

(S. 5 f. Rz . 14). Aufgrund der Ausgangslage könne ihm kein vorwerfbares Verhalten hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhält nisses angelastet werden. Die Arbeitslosigkeit sei demnach unverschuldet und von der Verhängung von Einstelltagen sei abzusehen (S. 6 Rz . 15). Eventuell müssten die genaueren Umstände der Kündigung in Erfahrung gebracht werden. Er habe hierfür die genügenden Beweise (Zeugen) offeriert (S. 6 Rz . 16). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit de s Beschwerdeführer s ab dem 1 9. Dezember 2022

selbstverschuldet war und ob er zu Recht für 16 Tage (effektiv 2.5 Tage) in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3 . 3. 1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2022 einen Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG

für eine Stelle als Möbelmon teur im Pensum von 60 % mit Stellenantritt auf den 2 4. Oktober 2022 unterzeich nete. Die Probezeit wurde auf drei Monate angesetzt mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen (Urk. 7/61). Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 1 9. Dezember 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis gleichentags aufgelöst (Urk. 7/71), ohne dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von anderer Seite verbindlich eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ih m ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen Stelle zumutbar gewesen wäre (vorstehend E. 1.2-3). 3. 2 3.2.1

In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 2 0. Januar 2023 (Urk. 7/ 75) führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vorgesetzter ihn kurz von der Kündi gung darüber informiert habe, dass er

- der Beschwerdeführer - entgegen der Abmachung beim Vorstellungsgespräch nun nicht mehr für C.__ _ sondern im Team für

D.___ arbeiten müsse. Er

sei damit unzufrieden gewesen und habe dies auch kundgetan, weil er mitbekommen habe, dass die Teams bei D.___ immer bis spät in die Nach t unterwegs seien. Er sei damit nicht einverstanden gewesen, jeden Tag mehr als zwei, drei Stunden später nach Hause zu kommen. Am Tag vor der Kündigung habe er seinen Vorgesetzten darüber informiert, dass es schon das zweite Mal passiert sei, dass sie 30 bis 40 Minuten bei D.___ hätten warten müssen, weil das Büro seiner Arbeitgeberin die Ladeliste nicht rechtzeitig gesen det habe. Sein Vorgesetzter habe dann gesagt, dass er schon ein Fax gesendet habe. Am 1 9. Dezember 2022 sei wieder dasselbe passiert, und er habe das Büro angerufen und sich beschwert, dass sie sich bitte in Zukunft besser organisierten, weil 40 Minuten warten am Morgen für den ganzen Tag Stress bedeute. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass obwohl er mit Frau E.___ am Telefon gewesen sei, plötzlich sein Vorgesetzter geredet habe, weil das Telefon auf Laut sprecher gewesen sei. Er ha be mit einem hohen Ton gesprochen, sei explodiert und habe auf Albanisch eine beleidigende und bedrohliche Sprache verwendet. Sein Vorgesetzter habe ihm mündlich gekündigt per Ende des Tages. Laut Beschwerdeführer habe er seinem Vorgesetzten gesagt, dass er nach so einer unangemessenen Diskussion keine Minute mehr arbeiten wolle. Er - der Beschwerdeführer - sei aus seinem Lieferwagen ausgestiegen und mit dem Zug von B.___ nach Hause gefahren. Er habe sich nur noch um seine Sicherheit Sorgen gemacht. 3.2.2

Die Arbeitgeberin äusserte sich am 1 4. Februar 2023 (Urk. 7/ 90) zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zu m Kündigungsgrund (Urk. 7/86) . Die Arbeitgeberin führte aus, dass die Anstellung im gegenseitigen Einverständnis am 1 9. Dezember 2022 auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Sie habe nicht kündigen wollen. Die Schilderung en betreffend das Telefonat, wonach dem Beschwerdeführer die Kündigung nahegelegt worden sei, würden nicht stimmen . Die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden, weil der Beschwerdeführer die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewollt habe. Die Arbeitgeberin verneinte weiter die Frage, ob es zutreffend sei, dass dem Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch zugesichert worden sei, dass er langfristig nur mit C.___ zu tun habe. In ihrem Unternehmen könne niemand wählen, bei welcher Tour er eingesetzt werde. Auf die Frage, ob es zutreffend sei, dass der Vorgesetzte einen Tag vor der Kündigung informiert worden sei, dass die Ladezeit bereits ein zweites Mal um 30 bis 40 Minuten verzögert worden sei, weil das Büro die Ladeliste nicht rechtzeitig gesendet habe, und sich das am 1 9. Dezember 2022 wiederholt hätte, äusserte die Arbeitgeberin, dass dies nichts mit dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu tun hätte. 3.2.3

In seiner Einsprache vom 2 2. Mai 2023 (Urk. 7/ 105) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin ein e gravierende Situation am Arbeitsplatz beschrieben habe, die er als Gefährdung seiner persönlichen Integrität empfunden habe. Er sei von seinem Vorgesetzten sowohl beleidigt wie auch bedroht worden, wobei Letzteres bei der Sachverhaltsfeststellung völlig unberücksichtigt geblieben sei (S. 2 f. Rz . 6-7). Die Bedrohung sei durch folgende Aussage seines Vorgesetzten erfolgt : « V i

aty

edhe

tngrehi

zhag » . Diese Aussage habe bedrohlichen Charakter. Ein Mitarbeiter sei bereit, dies zu bestätigen. Am Tag der bedrohlichen und beleidigenden Aussagen, das heisse am 1 9. Dezember 2022, sei er - der Beschwerdeführer - stark in Panik geraten und sei so schnell wie möglich nach Hause gegangen. Dass der Arbeitgeber keine Massnahme gegen diese Situation getroffen habe, habe seine Angstzustände noch verstärkt. Auf grund dessen habe er sich gezwungen gefühlt, dass Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich einvernehmlich aufzulösen (S. 3 Rz . 8). 3.2.4

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2023 (Urk. 7/107) hin führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2 9. November 2023 aus, dass er keine Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten erstattet habe, weil er nach der Bedrohung in einem starken Angstzustand gewesen sei (Urk. 7/110 Zu Frage 1). Sodann erläuterte der Beschwerdeführer, dass er die Auflösungsvereinbarung unterzeichnet habe, die ihm zur Verfügung gestellt worden sei . Er habe sie auf grund seines Angstzustandes und im Wissen um die weitere Beschäftigung des mutmasslichen Täters rasch unterzeichnen wollen (Urk. 7/110 Zu Frage 3).

Zur Frage nach der Übersetzung der albanischen Aussage des Vorgesetzten und deren sinngemässen Bedeutung führte der Beschwerdeführer aus, dass seines Erachtens die Frage nach der genauen Übersetzung der fremdsprachigen Aussage von Amtes wegen zu beantworten sei. Die Aussage habe einen bedrohlichen Cha rakter auf Albanisch (Urk. 7/110 zu Frage 4).

Die Frage der Beschwerdegegnerin, inwiefern der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge das Telefongespräch mitbekommen habe, wenn das Gespräch doch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorgesetzten erfolgt sei, und ob der Zeuge bei der Z.___ AG angestellt sei und wenn nein, wann der Austritt erfolgt sei und weshalb, beantwortete der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den offe rierten Zeugen selbst hätte befragen müssen (Urk. 7/110 Zu Frage 5). 3. 3

Das vorliegende Verfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach die Behörden den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzu klären haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese Regel gilt indessen nicht absolut. Ihre Tragweite wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ein geschränkt. Dies betrifft etwa die Verpflichtung, soweit vernünftigerweise zumut bar, jene Beweise zu liefern, die sich aus der Natur der Streitsache oder den behaupteten Tatsachen ergeben, was dazu führt, dass die betroffene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.2 in Pra 2019 Nr. 93 S. 927 f.). 3.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, dass eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz infolge einer Bedrohungslage durch seinen Vorge setzten bestanden hätte, und er derart in einem Angstzustand gewesen sei, dass er auch keine Anzeige bei der Polizei habe machen können, kann ihm nicht gefolgt werden. Trotz Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/107 Ziff. 4) und damit der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer die Frage nach der Übersetzung und der Bedeutung des vorgebrachten Satzes seines Vor gesetzten «vi aty

edhe

tngrehi

zhag »

bis zuletzt nicht beantwortet, obwohl ihm dies

im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Ferner legte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Nachfrage der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/107 Ziff. 5) weder die Umstände näher dar, unter welchen der erst mit der Einsprache von ihm genannte Zeuge in der Lage gewesen sein sollte, das zwischen ihm und dem Vorgesetzten geführte Gespräch mitzuhö ren, noch was der von ihm genannte Zeuge erlebt oder gehört haben sollte, son dern führte lediglich aus, der Zeuge sei in der Lage, die Aussagen des Beschwer deführers zu bestätigen

(Urk. 7/ 106, Urk. 7/108).

Im Übrigen bedeutet « V i

aty

edhe

tngrehi

zhag » frei übersetzt

nur sovie l wie «ich ziehe dich dorthin wo ich will» oder «komm hin und steh auf» . In dieser Äusserung kann zwar der respektlose Charakter gesehen werden, jedoch nicht, dass

der Beschwerdeführer dadurch um sein Leben hätte fürchten müssen.

Indem der Beschwerdeführer trotz zahlreichen Möglichkeiten im Vorfeld erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass sein Vorgesetzter ihm auf Alba nisch gedroht habe, ihn umzubringen (vorstehend E. 2.2), ist er darauf hinzuwei sen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versi cherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).

Zudem wäre in Anbetracht einer derartigen Drohung zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an die Polizei gew andt hätte, was nicht erfolgt ist .

Da es d er Beschwerdeführer im Ergebnis unterlassen hat, substantiiert und glaub haft die Bedrohungssituation darzulegen,

geht die Beweislosigkeit zu seinen Las ten.

Mangels einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellende n Bedrohung erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung auch eine Zeugenbe fragung (vgl. Urk. 7/106/2).

Als glaubhaft erweisen sich hingegen die Ausführungen des Beschwerdeführer s, wonach nach verschiedenen von ihm telefonisch erfolgten Beschwerden im Büro seiner Arbeitgeberin die Gemüter erhitzt gewesen und in welchem Zusammen hang letztlich auch die von Seiten des Vorgesetzten erfolgten respektlose n

Äusse rungen gefallen sind .

Die Arbeitgeberin hat es auch unterlassen, hierzu genauer Stellung zu nehmen (vorstehend E. 3. 2.2) . Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), vermögen jedoch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten keine Unzumut barkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen, zumal hier ein strenger Massstab gilt. 3. 5

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass de m Beschwerdeführer ein Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Antritt einer neuen Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen wäre, weshalb eine selbstverschuldet e Arbeitslosigkeit vorliegt und er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2

Gemäss dem Einstellraster von Ziff. D75 in der AVIG-Praxis ALE ist bei einer ungerechtfertigten Kündigung der versicherten Person während der Probezeit des Arbeitsverhältnisses von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 16 bis 30 Tagen anzuordnen (1.H2; vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3

Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 16 Einstellungstage bewegen sich im untersten Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vor gesehenen Richtmasse . Eine Einstellungsdauer von 16 Tagen trägt den Verhält nissen – insbesondere de m glaubhaft gemachten schlechten Arbeitsklima und den glaubhaft gemachten respektlosen Äusserungen des Vorgesetzten gegenüber dem Beschwerdeführer

– angemessen Rechnung.

Entgegen den Äusserungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6 oben), ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 3 1. August 2022 (Urk. 7/45) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden ist, nicht erschwerend zu beachten, da die dage gen erhobene Einsprache (Urk. 7/50, Urk. 7/53) mit Einspracheentscheid vom 1. November 2022 (Urk. 7/54) gutgeheissen und die Verfügung vom 3 1. August 2022 aufgehoben worden ist. 4. 4

Was die Höhe der effektiven Einstelltage anbelangt, führte die Beschwerdegeg nerin in ihrem Einspracheentscheid vom

2 9. Januar 2024 aus, dass gemäss der Verfügung vom 1 4. März 2 0 23 (Urk. 7/94) die effektiven Einstelltage zum Vorteil des Beschwerdeführers falsch berechnet worden seien und tatsächlich

10,4 anstelle von 2,5 Einstelltage resultier en würden, ohne jedoch darauf zurückzu kommen

(Urk. 2 S. 6 Rz . 22). Damit hat es bei den 2,5 Einstelltagen zu Gunsten des Beschwerdeführers sein Bewenden. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan