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AL.2024.00032

Die Einsprache ist verspätet erfolgt, weshalb der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin rechtens ist; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-09-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39 ) verpflichtete die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich X.___ , geboren 1960, zur Rückerstattung der für August 2022 zu viel ausbezahlte n Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'121.35 netto. Auf die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 6/11 ) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 2. Februar 2024 ( Urk. 6/10 = Urk.

2) nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 2 3. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 2. Februar 2024 ( Urk.

2) und beantragte , dieser sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen ( Urk. 1).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2024 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 2. April 2024 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) . 1.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom

15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit . a-c).

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben wird. 1.3

Einsprachen müssen gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach de m Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden ( Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands ent halten ( Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versiche rer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1. 4

Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG). 1. 5

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen fest, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 0. August 2023 am 1 1. August 2023 mit tels

« A-Post Plus» versandt worden sei . G emäss Sendungsnachverfolgung habe die Beschwerdeführerin diese am 1 2. August 2023 erhalten . Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sei die Einsprachefrist demnach am 1 4. September 2023 abgelaufen. Die am 8. Februar 2024 eingegangene Einsprache sei folglich erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Belege eingereicht, wel che belegen würden, dass sie innerhalb der Einsprachefrist ihren Einsprachewillen kundgetan habe. Somit sei die Einsprache verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass keine Überprüfung der Auszahlung für August 2022 pendent sei (vgl. Urk. 2 S. 2 ; Urk. 5 S. 2 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf telefonische Nachfrage hin sei ihr bezüglich der Rückerstattungs verfügung vom 1 0. August 2023 mitgeteilt worden, dass ihr im August 2022, mithin ein Jahr zuvor, zu viel ausbezahlt worden sei. Bei der Auszahlung des Monats August 2023 habe sie erneut eine Unstimmigkeit festgestellt , über welche sie die Beschwerdegegnerin Ende September 2023 informiert habe. Die zuständige Sachbearbeiterin habe daraufhin tatsächlich einen Fehler erkannt . Da die Abrech nung vom August 2023 fast identisch mit derjenigen vom August 2022 gewesen sei, habe sie die zuständige Sachbearbeiterin darum gebeten, diese nochmals zu prüfen. Die Sachbearbeiterin habe anschliessend erkannt , dass auch die Abrech nung vom August 2022 nicht korrekt gewesen sei. Daher habe sie keine Rück zahlung vorgenommen. Im Januar 2024 sei sie

gemahnt worden. Bei einem erneuten Telefonat habe ihr die zuständige Sachbearbeiterin gestanden, dass die Sache bei ihr untergegangen sei und sie nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetz ten den August 2022 nochmals überprüfen w erde . Daraufhin habe sie den vorlie gend angefochtenen Einspracheentscheid erhalten. Obwohl die Berechnung falsch sei, werde bei ihr Geld ein getrieben . Die Abrechnung vom August 2022 sei daher erneut zu prüfen respektive zu korrigieren und die Rückforderung aufzuheben (vgl. Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Ein sprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

Die Rechtmässigkeit der Rückforderung bildet vorliegend nicht Verfahrensgegen stand (vorstehend E. 1. 5 ). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk.

1) ist deshalb nicht einzugehen. 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Verfügung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39), mit wel cher die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der für August 2022 zu viel aus bezahlten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'121.35 netto verpflichtet wurde, gemäss Anschrift mit « A-Post Plus » versandt wurde. Bei d ieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsen dungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Post fach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Ver sand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht aus serhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H .). 3.2

Ein Ausdruck der Sendungs nach verfolgung der Post respektive die Angabe der entsprechenden Sendungsnummer findet sich nicht in den vorliegenden Akten. Auf deren Einholung kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Die Beschwer degegnerin gab an , dass die Verfügung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39) am 1 1. August 2023 mittels «A-Post Plus» versandt und d er Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 1 2. August 2023 zugestellt worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass ihr die Verfügung zugestellt und auf telefonische Rückfrage hin eine Ratenzahlung gewährt worden sei (vgl. Urk. 1). In den Akten findet sich diesbezüglich auch ein S chreiben der Beschwer degegnerin vom 1 4. August 2023 ( Urk. 6/37), worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der verfügten Rückforderung über Fr. 2'121.35 monatliche Ratenzahlungen von mindestens Fr. 531.--, erstmals per 3 0. September 2023, gewährt w u rden. Gestützt hierauf ist demnach unbestritte nermassen davon auszugehen , dass der Beschwerdeführerin die Verfügung

– wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt - am 1 2. August 2023 zugestellt wurde. U nter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis 1 5. August 202 3 (vorstehend E. 1. 2 ) endete die Einsprachefrist somit am 1 4. September 202 3. Die am 8. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene schriftliche Ein sprache der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/11) erfolgt e damit offen kundig zu spät. 3. 3

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Dass sie bereits zuvor ,

während der 30-tägigen Einsprachefrist , schriftlich Einsprache erhoben hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht. Vielmehr wies sie auf einen wieder holt en telefonischen Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin hin (vgl. Urk. 1). De n

vorhandenen Akten lassen sich indessen keine Aktennotizen zu all fälligen mit der Beschwerdeführerin geführten Telefongesprächen entnehmen. Die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit ha t die Beschwerdeführerin zu tragen ( BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b ) . Im Übrigen würde n

die behaupteten Telefongespräche nichts an der vorliegend verspätet eingereichten Einsprache ändern, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin

auch keinen während der Einsprachefrist , mithin bis am 1 4. September 2023,

telefonisch eindeutig geäusserten Einsprachewillen erk ennen

lassen . Denn g emäss Art. 10 Abs. 2 lit . a ATSV sind Einsprachen, die eine Leistung nach de m AVIG oder deren Rückfor derung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen (vorstehend E. 1.3). Auf die Notwendigkeit der Schriftlichkeit einer Einsprache wurde die Beschwerdefüh rerin in der Verfügung vom 1 0. August 2023 hingewiesen (vgl. Urk. 6/39 S. 3 ). Eine telefonische Einsprache ist nicht vorgesehen und in Analogie zur per Telefax sowie zur per gewöhnlicher E-Mail eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5-4.6) nicht fristwahrend. Für telefonisch erhobene Einsprachen ist denn auch nicht die Gewährung einer Nachfrist vorgesehen ( Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist (vorstehend E. 1.4) wurden von der Beschwerdeführerin schliesslich nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich . 3.4

Nach dem Gesagten ist die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfü gung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39 ) verspätet erfolgt, wobei kein entschuld barer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserMeierhans

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39 ) verpflichtete die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich X.___ , geboren 1960, zur Rückerstattung der für August 2022 zu viel ausbezahlte n Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'121.35 netto. Auf die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 6/11 ) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 2. Februar 2024 ( Urk. 6/10 = Urk.

2) nicht ein.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) .

E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom

15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit . a-c).

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben wird.

E. 1.3 Einsprachen müssen gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art.

E. 2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach de m Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden ( Art. 10 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen fest, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 0. August 2023 am 1 1. August 2023 mit tels

« A-Post Plus» versandt worden sei . G emäss Sendungsnachverfolgung habe die Beschwerdeführerin diese am 1 2. August 2023 erhalten . Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sei die Einsprachefrist demnach am 1 4. September 2023 abgelaufen. Die am 8. Februar 2024 eingegangene Einsprache sei folglich erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Belege eingereicht, wel che belegen würden, dass sie innerhalb der Einsprachefrist ihren Einsprachewillen kundgetan habe. Somit sei die Einsprache verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass keine Überprüfung der Auszahlung für August 2022 pendent sei (vgl. Urk. 2 S. 2 ; Urk.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf telefonische Nachfrage hin sei ihr bezüglich der Rückerstattungs verfügung vom 1 0. August 2023 mitgeteilt worden, dass ihr im August 2022, mithin ein Jahr zuvor, zu viel ausbezahlt worden sei. Bei der Auszahlung des Monats August 2023 habe sie erneut eine Unstimmigkeit festgestellt , über welche sie die Beschwerdegegnerin Ende September 2023 informiert habe. Die zuständige Sachbearbeiterin habe daraufhin tatsächlich einen Fehler erkannt . Da die Abrech nung vom August 2023 fast identisch mit derjenigen vom August 2022 gewesen sei, habe sie die zuständige Sachbearbeiterin darum gebeten, diese nochmals zu prüfen. Die Sachbearbeiterin habe anschliessend erkannt , dass auch die Abrech nung vom August 2022 nicht korrekt gewesen sei. Daher habe sie keine Rück zahlung vorgenommen. Im Januar 2024 sei sie

gemahnt worden. Bei einem erneuten Telefonat habe ihr die zuständige Sachbearbeiterin gestanden, dass die Sache bei ihr untergegangen sei und sie nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetz ten den August 2022 nochmals überprüfen w erde . Daraufhin habe sie den vorlie gend angefochtenen Einspracheentscheid erhalten. Obwohl die Berechnung falsch sei, werde bei ihr Geld ein getrieben . Die Abrechnung vom August 2022 sei daher erneut zu prüfen respektive zu korrigieren und die Rückforderung aufzuheben (vgl. Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Ein sprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

Die Rechtmässigkeit der Rückforderung bildet vorliegend nicht Verfahrensgegen stand (vorstehend E. 1.

E. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands ent halten ( Art. 10 Abs.

E. 3.1 Aktenkundig ist, dass die Verfügung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39), mit wel cher die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der für August 2022 zu viel aus bezahlten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'121.35 netto verpflichtet wurde, gemäss Anschrift mit « A-Post Plus » versandt wurde. Bei d ieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsen dungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Post fach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Ver sand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht aus serhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H .).

E. 3.2 Ein Ausdruck der Sendungs nach verfolgung der Post respektive die Angabe der entsprechenden Sendungsnummer findet sich nicht in den vorliegenden Akten. Auf deren Einholung kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Die Beschwer degegnerin gab an , dass die Verfügung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39) am 1 1. August 2023 mittels «A-Post Plus» versandt und d er Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 1 2. August 2023 zugestellt worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass ihr die Verfügung zugestellt und auf telefonische Rückfrage hin eine Ratenzahlung gewährt worden sei (vgl. Urk. 1). In den Akten findet sich diesbezüglich auch ein S chreiben der Beschwer degegnerin vom 1 4. August 2023 ( Urk. 6/37), worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der verfügten Rückforderung über Fr. 2'121.35 monatliche Ratenzahlungen von mindestens Fr. 531.--, erstmals per 3 0. September 2023, gewährt w u rden. Gestützt hierauf ist demnach unbestritte nermassen davon auszugehen , dass der Beschwerdeführerin die Verfügung

– wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt - am 1 2. August 2023 zugestellt wurde. U nter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis 1 5. August 202 3 (vorstehend E. 1. 2 ) endete die Einsprachefrist somit am 1 4. September 202 3. Die am 8. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene schriftliche Ein sprache der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/11) erfolgt e damit offen kundig zu spät. 3. 3

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Dass sie bereits zuvor ,

während der 30-tägigen Einsprachefrist , schriftlich Einsprache erhoben hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht. Vielmehr wies sie auf einen wieder holt en telefonischen Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin hin (vgl. Urk. 1). De n

vorhandenen Akten lassen sich indessen keine Aktennotizen zu all fälligen mit der Beschwerdeführerin geführten Telefongesprächen entnehmen. Die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit ha t die Beschwerdeführerin zu tragen ( BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b ) . Im Übrigen würde n

die behaupteten Telefongespräche nichts an der vorliegend verspätet eingereichten Einsprache ändern, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin

auch keinen während der Einsprachefrist , mithin bis am 1 4. September 2023,

telefonisch eindeutig geäusserten Einsprachewillen erk ennen

lassen . Denn g emäss Art.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfü gung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39 ) verspätet erfolgt, wobei kein entschuld barer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserMeierhans

E. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versiche rer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird ( Art. 10 Abs.

E. 5 ). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk.

1) ist deshalb nicht einzugehen. 3.

E. 10 Abs. 5 ATSV).

Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist (vorstehend E. 1.4) wurden von der Beschwerdeführerin schliesslich nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich .

Dispositiv
  1. Mit Verfügung vom 1
  2. August 2023 ( Urk.  6/39 ) verpflichtete die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich X.___ , geboren 1960, zur Rückerstattung der für August 2022 zu viel ausbezahlte n Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr.  2'121.35 netto. Auf die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk.  6/11 ) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1
  3. Februar 2024 ( Urk.  6/10 = Urk.  2) nicht ein.
  4. Die Versicherte erhob am 2
  5. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1
  6. Februar 2024 ( Urk.  2) und beantragte , dieser sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen ( Urk.  1).      Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  7. März 2024 ( Urk.  5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom
  8. April 2024 ( Urk.  8) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  9. 1.1      Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) . 1.2      Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).      Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom
  10. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit . a-c).      Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben wird. 1.3      Einsprachen müssen gemäss Art.  10 Abs.  1 der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art.  2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach de m Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden ( Art.  10 Abs.  3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands ent halten ( Art.  10 Abs.  4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art.  10 Abs.  1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versiche rer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird ( Art.  10 Abs.  5 ATSV).
  11. 4      Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art.  41 ATSG).
  12. 5      Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
  13. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen fest, dass die angefochtene Ver fügung vom 1
  14. August 2023 am 1
  15. August 2023 mit tels « A-Post Plus» versandt worden sei . G emäss Sendungsnachverfolgung habe die Beschwerdeführerin diese am 1
  16. August 2023 erhalten . Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sei die Einsprachefrist demnach am 1
  17. September 2023 abgelaufen. Die am
  18. Februar 2024 eingegangene Einsprache sei folglich erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Belege eingereicht, wel che belegen würden, dass sie innerhalb der Einsprachefrist ihren Einsprachewillen kundgetan habe. Somit sei die Einsprache verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass keine Überprüfung der Auszahlung für August 2022 pendent sei (vgl. Urk.  2 S. 2 ; Urk.  5 S. 2 ). 2.2      Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf telefonische Nachfrage hin sei ihr bezüglich der Rückerstattungs verfügung vom 1
  19. August 2023 mitgeteilt worden, dass ihr im August 2022, mithin ein Jahr zuvor, zu viel ausbezahlt worden sei. Bei der Auszahlung des Monats August 2023 habe sie erneut eine Unstimmigkeit festgestellt , über welche sie die Beschwerdegegnerin Ende September 2023 informiert habe. Die zuständige Sachbearbeiterin habe daraufhin tatsächlich einen Fehler erkannt . Da die Abrech nung vom August 2023 fast identisch mit derjenigen vom August 2022 gewesen sei, habe sie die zuständige Sachbearbeiterin darum gebeten, diese nochmals zu prüfen. Die Sachbearbeiterin habe anschliessend erkannt , dass auch die Abrech nung vom August 2022 nicht korrekt gewesen sei. Daher habe sie keine Rück zahlung vorgenommen. Im Januar 2024 sei sie gemahnt worden. Bei einem erneuten Telefonat habe ihr die zuständige Sachbearbeiterin gestanden, dass die Sache bei ihr untergegangen sei und sie nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetz ten den August 2022 nochmals überprüfen w erde . Daraufhin habe sie den vorlie gend angefochtenen Einspracheentscheid erhalten. Obwohl die Berechnung falsch sei, werde bei ihr Geld ein getrieben . Die Abrechnung vom August 2022 sei daher erneut zu prüfen respektive zu korrigieren und die Rückforderung aufzuheben (vgl. Urk.  1). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Ein sprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.      Die Rechtmässigkeit der Rückforderung bildet vorliegend nicht Verfahrensgegen stand (vorstehend E. 1. 5 ). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk.  1) ist deshalb nicht einzugehen.
  20. 3.1      Aktenkundig ist, dass die Verfügung vom 1
  21. August 2023 ( Urk.  6/39), mit wel cher die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der für August 2022 zu viel aus bezahlten Arbeitslosenentschädigung von Fr.  2'121.35 netto verpflichtet wurde, gemäss Anschrift mit « A-Post Plus » versandt wurde. Bei d ieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsen dungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Post fach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Ver sand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht aus serhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom
  22. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H .). 3.2      Ein Ausdruck der Sendungs nach verfolgung der Post respektive die Angabe der entsprechenden Sendungsnummer findet sich nicht in den vorliegenden Akten. Auf deren Einholung kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Die Beschwer degegnerin gab an , dass die Verfügung vom 1
  23. August 2023 ( Urk.  6/39) am 1
  24. August 2023 mittels «A-Post Plus» versandt und d er Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 1
  25. August 2023 zugestellt worden sei (vgl. Urk.  2 S. 2). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass ihr die Verfügung zugestellt und auf telefonische Rückfrage hin eine Ratenzahlung gewährt worden sei (vgl. Urk.  1). In den Akten findet sich diesbezüglich auch ein S chreiben der Beschwer degegnerin vom 1
  26. August 2023 ( Urk.  6/37), worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der verfügten Rückforderung über Fr.  2'121.35 monatliche Ratenzahlungen von mindestens Fr.  531.--, erstmals per 3
  27. September 2023, gewährt w u rden. Gestützt hierauf ist demnach unbestritte nermassen davon auszugehen , dass der Beschwerdeführerin die Verfügung – wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt - am 1
  28. August 2023 zugestellt wurde. U nter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 1
  29. Juli bis 1
  30. August 202 3 (vorstehend E. 1. 2 ) endete die Einsprachefrist somit am 1
  31. September 202
  32. Die am
  33. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene schriftliche Ein sprache der Beschwerdeführerin ( Urk.  6/11) erfolgt e damit offen kundig zu spät.
  34. 3      Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Dass sie bereits zuvor , während der 30-tägigen Einsprachefrist , schriftlich Einsprache erhoben hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht. Vielmehr wies sie auf einen wieder holt en telefonischen Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin hin (vgl. Urk.  1). De n vorhandenen Akten lassen sich indessen keine Aktennotizen zu all fälligen mit der Beschwerdeführerin geführten Telefongesprächen entnehmen. Die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit ha t die Beschwerdeführerin zu tragen ( BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b ) . Im Übrigen würde n die behaupteten Telefongespräche nichts an der vorliegend verspätet eingereichten Einsprache ändern, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch keinen während der Einsprachefrist , mithin bis am 1
  35. September 2023, telefonisch eindeutig geäusserten Einsprachewillen erk ennen lassen . Denn g emäss Art.  10 Abs.  2 lit . a ATSV sind Einsprachen, die eine Leistung nach de m AVIG oder deren Rückfor derung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen (vorstehend E. 1.3). Auf die Notwendigkeit der Schriftlichkeit einer Einsprache wurde die Beschwerdefüh rerin in der Verfügung vom 1
  36. August 2023 hingewiesen (vgl. Urk.  6/39 S. 3 ). Eine telefonische Einsprache ist nicht vorgesehen und in Analogie zur per Telefax sowie zur per gewöhnlicher E-Mail eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5-4.6) nicht fristwahrend. Für telefonisch erhobene Einsprachen ist denn auch nicht die Gewährung einer Nachfrist vorgesehen ( Art.  10 Abs.  5 ATSV). Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist (vorstehend E. 1.4) wurden von der Beschwerdeführerin schliesslich nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich . 3.4      Nach dem Gesagten ist die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfü gung vom 1
  37. August 2023 ( Urk.  6/39 ) verspätet erfolgt, wobei kein entschuld barer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt:
  38. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird.
  39. Das Verfahren ist kostenlos.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00032 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

17. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39 ) verpflichtete die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich X.___ , geboren 1960, zur Rückerstattung der für August 2022 zu viel ausbezahlte n Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'121.35 netto. Auf die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 6/11 ) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 2. Februar 2024 ( Urk. 6/10 = Urk.

2) nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 2 3. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 2. Februar 2024 ( Urk.

2) und beantragte , dieser sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen ( Urk. 1).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2024 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 2. April 2024 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) . 1.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom

15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit . a-c).

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben wird. 1.3

Einsprachen müssen gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 2 lit . a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach de m Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden ( Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands ent halten ( Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versiche rer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1. 4

Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG). 1. 5

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen fest, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 0. August 2023 am 1 1. August 2023 mit tels

« A-Post Plus» versandt worden sei . G emäss Sendungsnachverfolgung habe die Beschwerdeführerin diese am 1 2. August 2023 erhalten . Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sei die Einsprachefrist demnach am 1 4. September 2023 abgelaufen. Die am 8. Februar 2024 eingegangene Einsprache sei folglich erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Belege eingereicht, wel che belegen würden, dass sie innerhalb der Einsprachefrist ihren Einsprachewillen kundgetan habe. Somit sei die Einsprache verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass keine Überprüfung der Auszahlung für August 2022 pendent sei (vgl. Urk. 2 S. 2 ; Urk. 5 S. 2 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf telefonische Nachfrage hin sei ihr bezüglich der Rückerstattungs verfügung vom 1 0. August 2023 mitgeteilt worden, dass ihr im August 2022, mithin ein Jahr zuvor, zu viel ausbezahlt worden sei. Bei der Auszahlung des Monats August 2023 habe sie erneut eine Unstimmigkeit festgestellt , über welche sie die Beschwerdegegnerin Ende September 2023 informiert habe. Die zuständige Sachbearbeiterin habe daraufhin tatsächlich einen Fehler erkannt . Da die Abrech nung vom August 2023 fast identisch mit derjenigen vom August 2022 gewesen sei, habe sie die zuständige Sachbearbeiterin darum gebeten, diese nochmals zu prüfen. Die Sachbearbeiterin habe anschliessend erkannt , dass auch die Abrech nung vom August 2022 nicht korrekt gewesen sei. Daher habe sie keine Rück zahlung vorgenommen. Im Januar 2024 sei sie

gemahnt worden. Bei einem erneuten Telefonat habe ihr die zuständige Sachbearbeiterin gestanden, dass die Sache bei ihr untergegangen sei und sie nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetz ten den August 2022 nochmals überprüfen w erde . Daraufhin habe sie den vorlie gend angefochtenen Einspracheentscheid erhalten. Obwohl die Berechnung falsch sei, werde bei ihr Geld ein getrieben . Die Abrechnung vom August 2022 sei daher erneut zu prüfen respektive zu korrigieren und die Rückforderung aufzuheben (vgl. Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Ein sprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

Die Rechtmässigkeit der Rückforderung bildet vorliegend nicht Verfahrensgegen stand (vorstehend E. 1. 5 ). Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk.

1) ist deshalb nicht einzugehen. 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Verfügung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39), mit wel cher die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der für August 2022 zu viel aus bezahlten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'121.35 netto verpflichtet wurde, gemäss Anschrift mit « A-Post Plus » versandt wurde. Bei d ieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsen dungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Post fach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Ver sand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht aus serhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H .). 3.2

Ein Ausdruck der Sendungs nach verfolgung der Post respektive die Angabe der entsprechenden Sendungsnummer findet sich nicht in den vorliegenden Akten. Auf deren Einholung kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Die Beschwer degegnerin gab an , dass die Verfügung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39) am 1 1. August 2023 mittels «A-Post Plus» versandt und d er Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 1 2. August 2023 zugestellt worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass ihr die Verfügung zugestellt und auf telefonische Rückfrage hin eine Ratenzahlung gewährt worden sei (vgl. Urk. 1). In den Akten findet sich diesbezüglich auch ein S chreiben der Beschwer degegnerin vom 1 4. August 2023 ( Urk. 6/37), worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der verfügten Rückforderung über Fr. 2'121.35 monatliche Ratenzahlungen von mindestens Fr. 531.--, erstmals per 3 0. September 2023, gewährt w u rden. Gestützt hierauf ist demnach unbestritte nermassen davon auszugehen , dass der Beschwerdeführerin die Verfügung

– wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt - am 1 2. August 2023 zugestellt wurde. U nter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 1 5. Juli bis 1 5. August 202 3 (vorstehend E. 1. 2 ) endete die Einsprachefrist somit am 1 4. September 202 3. Die am 8. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene schriftliche Ein sprache der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/11) erfolgt e damit offen kundig zu spät. 3. 3

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Dass sie bereits zuvor ,

während der 30-tägigen Einsprachefrist , schriftlich Einsprache erhoben hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht. Vielmehr wies sie auf einen wieder holt en telefonischen Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin hin (vgl. Urk. 1). De n

vorhandenen Akten lassen sich indessen keine Aktennotizen zu all fälligen mit der Beschwerdeführerin geführten Telefongesprächen entnehmen. Die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit ha t die Beschwerdeführerin zu tragen ( BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b ) . Im Übrigen würde n

die behaupteten Telefongespräche nichts an der vorliegend verspätet eingereichten Einsprache ändern, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin

auch keinen während der Einsprachefrist , mithin bis am 1 4. September 2023,

telefonisch eindeutig geäusserten Einsprachewillen erk ennen

lassen . Denn g emäss Art. 10 Abs. 2 lit . a ATSV sind Einsprachen, die eine Leistung nach de m AVIG oder deren Rückfor derung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen (vorstehend E. 1.3). Auf die Notwendigkeit der Schriftlichkeit einer Einsprache wurde die Beschwerdefüh rerin in der Verfügung vom 1 0. August 2023 hingewiesen (vgl. Urk. 6/39 S. 3 ). Eine telefonische Einsprache ist nicht vorgesehen und in Analogie zur per Telefax sowie zur per gewöhnlicher E-Mail eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5-4.6) nicht fristwahrend. Für telefonisch erhobene Einsprachen ist denn auch nicht die Gewährung einer Nachfrist vorgesehen ( Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist (vorstehend E. 1.4) wurden von der Beschwerdeführerin schliesslich nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich . 3.4

Nach dem Gesagten ist die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfü gung vom 1 0. August 2023 ( Urk. 6/39 ) verspätet erfolgt, wobei kein entschuld barer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserMeierhans