Sachverhalt
1.
Der 1992 geborene X.___ w ar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt vom 3. Oktober 2022 bis 3 1. Januar 202 3 als Administrations-Support bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 5 S. 12 f. und S. 117). Am 9. November 2022 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5 S. 21) an und beantragte am 26.
De zember 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2023 (Urk. 5 S. 16 ff.). Mit Ver fügung vom 2 2. Juni 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; seit dem 1.
Januar 2024 Amt für Arbeit [AFA]) den Versicherten wegen Nichtan nahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 9. Juni 2023 für 3 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 S. 70 ff.). Die von diesem am
25. Juli 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5 S. 55 ff.) wies das AFA mit Einsprache entscheid vom
23. Januar 2024 (Urk. 5 S. 48 ff. = Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Februar 2024 Beschwerde und be an tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Ein stellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventuell seien ihm eine Einstellungsdauer von 10 Einstelltagen aufzuerlegen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-99]), was dem Beschwerdeführer am 2 3. April 2024 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. 1.3
Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit .
a), nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (lit . b), dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht an gemessen ist (lit . c) oder, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst, lit . i). Diese Kriterien sind objektiv zu beurteilen. Der in Art.
16 Abs. 2 AVIG aufgeführte Ausnahmekatalog ist abschliessend (BGE 122 V 34 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 2 7. Oktober 2020 E. 5.1).
Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder an gebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2). 1.4
Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Bundesgerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b). 1.5
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung [ AVIV ]).
Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit . a AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 9. Juni 2023 zu Recht für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2
Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 6. Juni 2023 der A.___ AG unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er an einer Anstellung nicht (mehr) interessiert sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine mögliche Anstellung von vornherein verhindert und somit in Kauf ge nommen, dass die Stelle anderweitig vergeben werde und er weiterhin arbeitslos bleibe. Dies sei gleich zu qualifizieren wie eine Ablehnung einer definitiv an gebotenen Arbeitsstelle. Aussagen, aufgrund derer sich eine versicherte Person persönlich angegriffen fühl e bzw. die als rassistisch oder diskriminierend empfunden w ü rden, würden nicht unter den Tatbestand von Art. 16 Abs.
2 AVIG fallen und damit keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen. Nur wenn die Persönlichkeit des Arbeitnehmers schwerwiegend verletzt werde, könne dies eine Unzumutbarkeit der Arbeit begründen. Die genannten Äusserungen würden objektiv gesehen die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend verletzen, weshalb das Stellenangebot der A.___ AG zumutbar gewesen sei . Überdies sei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen . Der Beschwerdeführer habe das Vor stellungs gespräch auch nach genannten Äusserungen weitergeführt und sodann einer Einladung zugesagt, die Arbeitsumgebung kennenzulernen. Er sei zwar nicht hingegangen, habe die Absage aber damit begründet, in der Zwischen zeit ein Angebot einer anderen Firma angenommen zu haben. Demnach sei davon auszugehen, dass die genannten Äusserungen den Beschwerdeführer in seinen Persönlichkeitsrechten nicht schwerwiegend verletzt hätten. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von Anfang an so kommuniziert hätte ohne das Vorstellungsgespräch weiterzuführen, einem weiteren Treffen zuzusagen, weitere Termine zu offerieren und sich in der Folge unter Angabe von falschen Gründen wieder abzumelden. Indem der Beschwerdeführer der A.___ AG zu verstehen gegeben habe, an der Anstellung nicht (mehr) interessiert zu sein, habe er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit stelle ein schweres Verschulden dar. Die Einstellung in der Anspruchs berechtigung für 35 Tage liege im unteren Bereich des schweren Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den kon kreten Umständen ange mes sen Rechnung (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass verletzende Äusserungen gefallen seien, werde von der Vorinstanz nicht bestrit ten. Die angeblich objektive Betrachtungsweise stelle kein taugliches Mittel dar, um festzulegen, ob solche Äusserungen an einem Bewerbungsgespräch auch objektiv als diskriminierend und ersichtlich wahrgenommen werden dürfen oder nicht. Aus diesem Grund sei das subjektive Empfinden in der Beurteilung einzubeziehen oder aber eine betroffene Gruppe von Menschen für die Beur teilung der so genannten Objektivität beizuziehen. Betreffend das Argument der Aussagen der ersten Stunde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er glaub würdig dar gelegt habe, weshalb er sich nach dem Bewerbungsgespräch so verhalten habe. Es sei belegt, dass er sowohl intern beim RAV als auch bei der Recru i terin in terveniert habe, nachdem er sich wieder habe fassen können. Die Vorkomm nisse beim Bewerbungsgespräch hätten ihn tief getroffen, sodass er sich sogar in psychiatrisch-medizinische Behandlung habe begeben müssen (S. 11 f.). Ferner habe er den Bewerbungsprozess in der allerersten Phase aufgrund der diskri mi nierenden Äusserungen abgebrochen. Eine Stelle habe er jedoch nicht ab gelehnt, da ihm eine solche noch gar nicht zugesichert oder angeboten worden sei (S. 8). Schliesslich sei bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Die subjektive Situation müsse bei der Beurteilung der Sanktion angemessen und entlastend beurteilt und gewürdigt werden. Namentlich seien die versicherte Person entlastende Gegeben heiten gleichermassen zu berücksichtigen wie belastende Gegebenheiten. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die ausgefällte Sanktion von 35 Einstelltagen stelle keine verhältnismässige Sanktion dar, wenn man die gesamten Umstände betrachte. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei verständlich und nicht als schweres Verschulden zu qualifizieren. Wenn überhaupt wäre höchstens ein leichtes Verschulden mit einer Sanktion von maximal 10 Tagen verhältnismässig (S. 14 ff .) . 3. 3.1
Den Akten zufolge hatte sich der Beschwerdeführer am 2 4. Mai 2023
per E-Mail auf eine bis Ende Dezember 2023 befristete 100 %-Stelle bei der A.___ AG, B.___, beworben (vgl. Urk . 5 S. 73 und S. 81) .
Das Vor stellungsgespräch erfolgte am 3 1. Mai 2023 über Microsoft Teams (vgl. Urk. 5 S. 178). Tags darauf wurde der Beschwerdeführer für den 7. Juni 2023 zu einem (halben) Schnupper tag eingeladen (vgl. Urk. 5 S. 74 und S. 222 f.). Mit E-Mail vom 6.
Juni 2023 zog der Beschwerde führer seine Bewerbung zurück mit der Be grün dung, in der Zwischenzeit ein Angebot einer anderen Firma angenommen zu haben (vgl. Urk. 5 S. 76).
Gegenüber der Personalberaterin gab er am 7. Juni 2023 jedoch an, den Be wer bungsprozess abgebrochen zu haben, da es während des Vorstellungs gesprächs zu rassistische n Äusserungen seitens der A.___ AG gekommen sei (vgl. Urk. 5 S. 77). Auf entsprechende Aufforderung des
RAV (Urk . 5 S. 78) führte
der Be schwerdeführer mit Stellungnahme vom 1 6. Juni 2023 zu den Gründen de s Abbruchs des Bewerbungsprozesses insbesondere aus, während des Vorstellungs gesprächs sei es seitens der Person, welche für die A.___ den Rekrutierungsprozess übernehme, zu folgenden Äusserungen gekommen: «Ah Herr X.___, Sie haben keinen schweizerisch klingenden Namen. Mein Arbeitskollege hat auch keinen schweizerisch klingenden Namen.», «In dieser Runde bin ich der einzige Schweizer.» und «Herr X.___, verstehen Sie mich nicht falsch, Sie sind natürlich auch Schweizer, man sieht es Ihnen einfach nicht an.». Solche Aussagen erachte er als diskriminierend, da ihm aufgrund der Haut farbe unterstellt werde, nicht als Schweizer durchzugehen. Er sei sein Leben lang mit solchen Aussagen kon frontiert, weshalb er die Sache schnell habe erledigen wollen und, anstatt sein Unwohlsein mitzuteilen, angegeben habe, eine andere Stelle gefunden zu haben (Urk. 5 S. 79). Darüber informierte der Beschwerde führer mit E-Mail vom 9. Juni 2023 ausserdem die Recruiterin
der A.___ AG
(Urk. 5 S. 177).
Mit den Vorwürfen konfrontiert gab die Recruiterin der A.___ AG gegenüber dem RAV an, dass während des Interviews keine rassistischen Aussagen gefallen seien . Sie würden die Bewerber jeweils auf die multikult urelle Umgebung hinweisen. Möglich sei, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt hätten, dass er alle Sprachen, die er beherrsche, anwenden könne. Das Gespräch habe positiv geendet und der Be schwer de führer sei von seinem zukünftigen Vorgesetzten für den 7. Juni 2023 einge laden worden, die neue Arbeitsumgebung kennenzulernen (vgl. E-Mail vom 8. Juni 2023, Urk. 5 S. 222). Aus der beigelegten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass der Beschwerde führer de m zukünf tigen Vor gesetzten am 1. Juni 2023 mitgeteilt habe, dass er sich freue, ihn und das Team kennenzulernen (Urk. 5 S. 223). Der an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail der Recruiterin vom 3. Juli 2023 ist schliesslich zu entnehmen, dass sie überrascht über die Aussage des Beschwerde führers gewesen sei. Sie bedauere, dass er das Gespräch als diskriminierend empfunden habe; das sei nicht ihre Absicht gewesen. Vielmehr seien sie stolz auf das «multi- kulti » Arbeits umfeld. Sie habe das internationale Umfeld hervorheben und die offene Kultur aufzeigen wollen. Sie sei dankbar für das Feedback und werde in Zukunft auf ihre Aussagen achten (Urk. 5 S. 80). 3. 2
Nach dem Gesagte n steht fest und ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer m it seinem Verhalten im Rahmen des Bewerbungsprozesses bewirkte, dass er für einen möglichen Vertragsabschluss (die Chancen für eine Zusage standen nach Aussagen der Recruiterin offenbar sehr gut, Urk. 5/222) ausser Betracht fiel und sich seine Arbeits losigkeit dadurch verlängerte. Die Rechtmässigkeit der Einstellung in der An spruchsberechtigung ist daher unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit der Arbeitsstelle zu beurteilen (vgl. E. 1.3-1.4). 3. 3
Die gemäss Beschwerdeführer während des Vorstellungsgesprächs
gefallenen Äusserungen wurden seitens A.___ AG
nicht wörtlich bestätigt, allerdings auch nicht weiter bestritten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass während des Vor stellungs gesprächs Sätze gefallen sind, die den Beschwerde führer subjektiv in seiner Per sönlichkeit verletzt haben, eine «objektive» Betrachtungsweise ist - soweit überhaupt möglich - nicht entscheiderheblich . Dass der Beschwerdeführer in der Position als Bewer ber nicht sofort auf die von ihm als verletzend empfundenen Äusserungen rea giert und das Vorstellungs gespräch abgebrochen hat, ist nachvollziehbar. Hin gegen sind zwischen dem Vorstellungsgespräch am 31.
Mai 2023 und der Absage des Schnuppertages am 6.
Juni 2023 ein paar Tage vergangen. Der Beschwerde führer hätte entsprechend genügend Zeit gehabt, das Vorgefallene einzuordnen und Rechenschaft darüber abzulegen, welche Aussagen einer Stellenzusage im Wege stehen, sowie mit der Recruiterin Kontakt aufzunehmen, um darüber zu reden. Es ist verständlich, dass sich rassistischem Verhalten ausgesetzt die erlittenen Verletzungen über die Jahre ku mulieren . E inem erwachsenen Mann ist es jedoch zuzumuten, die Ver ursacherin damit zu kon frontieren und zu klären, ob sich
der durch die von der Recruite rin äusserst unreflektierten Äusserungen erweckte Anschein eines rassis tischen Arbeitsklimas
– beispielsweise im Rahmen des Schnup per tages – bestä tigen oder entkräften lassen, zumal der Beschwerdeführer nicht direkt mit der Recruite rin hätte zusammenarbeiten müssen . Angesichts dessen ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Schnuppertages nicht zumutbar gewesen wäre. Damit ist auch nicht erstellt, dass die Stelle infolge rassistisch eingestellter Umgebung nicht zumutbar gewesen wäre. 3.4
Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung von 35 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 1. 5)
und ist vereinbar mit dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen « Einstellraster », wonach bei einer Ablehnung einer zumutbaren, befristeten Stelle bzw. eines Zwischen verdienstes auf sechs Monate ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von 34-41 Tagen vorgesehen ist (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2.A), wäre doch eine befristete Anstellung bis Ende Dezember 2023 in Frage gekommen (vgl. Urk. 5 S. 81) . Da das Sozialversiche rungs gericht bei der Überprüfung der Angemessen heit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15.
Februar 2023 E. 5.5 und C 23/07 vom 2.
Mai 2007 E. 2), ist die Einstelldauer von 35
Tagen nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens zum gegebenen Zeitpunkt als nur leicht oder mittelschwer schuldhaft darstellen würden, liegen nicht vor. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Nikola Bellofatto - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1992 geborene X.___ w ar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt vom 3. Oktober 2022 bis 3 1. Januar 202
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
E. 1.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit .
a), nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (lit . b), dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht an gemessen ist (lit . c) oder, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst, lit . i). Diese Kriterien sind objektiv zu beurteilen. Der in Art.
16 Abs. 2 AVIG aufgeführte Ausnahmekatalog ist abschliessend (BGE 122 V 34 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 2 7. Oktober 2020 E. 5.1).
Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder an gebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
E. 1.4 Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Bundesgerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b).
E. 1.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung [ AVIV ]).
Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit . a AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 9. Juni 2023 zu Recht für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2
Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 6. Juni 2023 der A.___ AG unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er an einer Anstellung nicht (mehr) interessiert sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine mögliche Anstellung von vornherein verhindert und somit in Kauf ge nommen, dass die Stelle anderweitig vergeben werde und er weiterhin arbeitslos bleibe. Dies sei gleich zu qualifizieren wie eine Ablehnung einer definitiv an gebotenen Arbeitsstelle. Aussagen, aufgrund derer sich eine versicherte Person persönlich angegriffen fühl e bzw. die als rassistisch oder diskriminierend empfunden w ü rden, würden nicht unter den Tatbestand von Art. 16 Abs.
2 AVIG fallen und damit keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen. Nur wenn die Persönlichkeit des Arbeitnehmers schwerwiegend verletzt werde, könne dies eine Unzumutbarkeit der Arbeit begründen. Die genannten Äusserungen würden objektiv gesehen die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend verletzen, weshalb das Stellenangebot der A.___ AG zumutbar gewesen sei . Überdies sei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen . Der Beschwerdeführer habe das Vor stellungs gespräch auch nach genannten Äusserungen weitergeführt und sodann einer Einladung zugesagt, die Arbeitsumgebung kennenzulernen. Er sei zwar nicht hingegangen, habe die Absage aber damit begründet, in der Zwischen zeit ein Angebot einer anderen Firma angenommen zu haben. Demnach sei davon auszugehen, dass die genannten Äusserungen den Beschwerdeführer in seinen Persönlichkeitsrechten nicht schwerwiegend verletzt hätten. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von Anfang an so kommuniziert hätte ohne das Vorstellungsgespräch weiterzuführen, einem weiteren Treffen zuzusagen, weitere Termine zu offerieren und sich in der Folge unter Angabe von falschen Gründen wieder abzumelden. Indem der Beschwerdeführer der A.___ AG zu verstehen gegeben habe, an der Anstellung nicht (mehr) interessiert zu sein, habe er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit stelle ein schweres Verschulden dar. Die Einstellung in der Anspruchs berechtigung für 35 Tage liege im unteren Bereich des schweren Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den kon kreten Umständen ange mes sen Rechnung (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass verletzende Äusserungen gefallen seien, werde von der Vorinstanz nicht bestrit ten. Die angeblich objektive Betrachtungsweise stelle kein taugliches Mittel dar, um festzulegen, ob solche Äusserungen an einem Bewerbungsgespräch auch objektiv als diskriminierend und ersichtlich wahrgenommen werden dürfen oder nicht. Aus diesem Grund sei das subjektive Empfinden in der Beurteilung einzubeziehen oder aber eine betroffene Gruppe von Menschen für die Beur teilung der so genannten Objektivität beizuziehen. Betreffend das Argument der Aussagen der ersten Stunde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er glaub würdig dar gelegt habe, weshalb er sich nach dem Bewerbungsgespräch so verhalten habe. Es sei belegt, dass er sowohl intern beim RAV als auch bei der Recru i terin in terveniert habe, nachdem er sich wieder habe fassen können. Die Vorkomm nisse beim Bewerbungsgespräch hätten ihn tief getroffen, sodass er sich sogar in psychiatrisch-medizinische Behandlung habe begeben müssen (S. 11 f.). Ferner habe er den Bewerbungsprozess in der allerersten Phase aufgrund der diskri mi nierenden Äusserungen abgebrochen. Eine Stelle habe er jedoch nicht ab gelehnt, da ihm eine solche noch gar nicht zugesichert oder angeboten worden sei (S. 8). Schliesslich sei bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Die subjektive Situation müsse bei der Beurteilung der Sanktion angemessen und entlastend beurteilt und gewürdigt werden. Namentlich seien die versicherte Person entlastende Gegeben heiten gleichermassen zu berücksichtigen wie belastende Gegebenheiten. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die ausgefällte Sanktion von 35 Einstelltagen stelle keine verhältnismässige Sanktion dar, wenn man die gesamten Umstände betrachte. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei verständlich und nicht als schweres Verschulden zu qualifizieren. Wenn überhaupt wäre höchstens ein leichtes Verschulden mit einer Sanktion von maximal 10 Tagen verhältnismässig (S. 14 ff .) . 3.
E. 3 als Administrations-Support bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk.
E. 3.1 Den Akten zufolge hatte sich der Beschwerdeführer am 2 4. Mai 2023
per E-Mail auf eine bis Ende Dezember 2023 befristete 100 %-Stelle bei der A.___ AG, B.___, beworben (vgl. Urk . 5 S. 73 und S. 81) .
Das Vor stellungsgespräch erfolgte am 3 1. Mai 2023 über Microsoft Teams (vgl. Urk. 5 S. 178). Tags darauf wurde der Beschwerdeführer für den 7. Juni 2023 zu einem (halben) Schnupper tag eingeladen (vgl. Urk. 5 S. 74 und S. 222 f.). Mit E-Mail vom 6.
Juni 2023 zog der Beschwerde führer seine Bewerbung zurück mit der Be grün dung, in der Zwischenzeit ein Angebot einer anderen Firma angenommen zu haben (vgl. Urk. 5 S. 76).
Gegenüber der Personalberaterin gab er am 7. Juni 2023 jedoch an, den Be wer bungsprozess abgebrochen zu haben, da es während des Vorstellungs gesprächs zu rassistische n Äusserungen seitens der A.___ AG gekommen sei (vgl. Urk. 5 S. 77). Auf entsprechende Aufforderung des
RAV (Urk . 5 S. 78) führte
der Be schwerdeführer mit Stellungnahme vom 1 6. Juni 2023 zu den Gründen de s Abbruchs des Bewerbungsprozesses insbesondere aus, während des Vorstellungs gesprächs sei es seitens der Person, welche für die A.___ den Rekrutierungsprozess übernehme, zu folgenden Äusserungen gekommen: «Ah Herr X.___, Sie haben keinen schweizerisch klingenden Namen. Mein Arbeitskollege hat auch keinen schweizerisch klingenden Namen.», «In dieser Runde bin ich der einzige Schweizer.» und «Herr X.___, verstehen Sie mich nicht falsch, Sie sind natürlich auch Schweizer, man sieht es Ihnen einfach nicht an.». Solche Aussagen erachte er als diskriminierend, da ihm aufgrund der Haut farbe unterstellt werde, nicht als Schweizer durchzugehen. Er sei sein Leben lang mit solchen Aussagen kon frontiert, weshalb er die Sache schnell habe erledigen wollen und, anstatt sein Unwohlsein mitzuteilen, angegeben habe, eine andere Stelle gefunden zu haben (Urk. 5 S. 79). Darüber informierte der Beschwerde führer mit E-Mail vom 9. Juni 2023 ausserdem die Recruiterin
der A.___ AG
(Urk. 5 S. 177).
Mit den Vorwürfen konfrontiert gab die Recruiterin der A.___ AG gegenüber dem RAV an, dass während des Interviews keine rassistischen Aussagen gefallen seien . Sie würden die Bewerber jeweils auf die multikult urelle Umgebung hinweisen. Möglich sei, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt hätten, dass er alle Sprachen, die er beherrsche, anwenden könne. Das Gespräch habe positiv geendet und der Be schwer de führer sei von seinem zukünftigen Vorgesetzten für den 7. Juni 2023 einge laden worden, die neue Arbeitsumgebung kennenzulernen (vgl. E-Mail vom 8. Juni 2023, Urk. 5 S. 222). Aus der beigelegten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass der Beschwerde führer de m zukünf tigen Vor gesetzten am 1. Juni 2023 mitgeteilt habe, dass er sich freue, ihn und das Team kennenzulernen (Urk. 5 S. 223). Der an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail der Recruiterin vom 3. Juli 2023 ist schliesslich zu entnehmen, dass sie überrascht über die Aussage des Beschwerde führers gewesen sei. Sie bedauere, dass er das Gespräch als diskriminierend empfunden habe; das sei nicht ihre Absicht gewesen. Vielmehr seien sie stolz auf das «multi- kulti » Arbeits umfeld. Sie habe das internationale Umfeld hervorheben und die offene Kultur aufzeigen wollen. Sie sei dankbar für das Feedback und werde in Zukunft auf ihre Aussagen achten (Urk. 5 S. 80). 3. 2
Nach dem Gesagte n steht fest und ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer m it seinem Verhalten im Rahmen des Bewerbungsprozesses bewirkte, dass er für einen möglichen Vertragsabschluss (die Chancen für eine Zusage standen nach Aussagen der Recruiterin offenbar sehr gut, Urk. 5/222) ausser Betracht fiel und sich seine Arbeits losigkeit dadurch verlängerte. Die Rechtmässigkeit der Einstellung in der An spruchsberechtigung ist daher unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit der Arbeitsstelle zu beurteilen (vgl. E. 1.3-1.4). 3. 3
Die gemäss Beschwerdeführer während des Vorstellungsgesprächs
gefallenen Äusserungen wurden seitens A.___ AG
nicht wörtlich bestätigt, allerdings auch nicht weiter bestritten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass während des Vor stellungs gesprächs Sätze gefallen sind, die den Beschwerde führer subjektiv in seiner Per sönlichkeit verletzt haben, eine «objektive» Betrachtungsweise ist - soweit überhaupt möglich - nicht entscheiderheblich . Dass der Beschwerdeführer in der Position als Bewer ber nicht sofort auf die von ihm als verletzend empfundenen Äusserungen rea giert und das Vorstellungs gespräch abgebrochen hat, ist nachvollziehbar. Hin gegen sind zwischen dem Vorstellungsgespräch am 31.
Mai 2023 und der Absage des Schnuppertages am 6.
Juni 2023 ein paar Tage vergangen. Der Beschwerde führer hätte entsprechend genügend Zeit gehabt, das Vorgefallene einzuordnen und Rechenschaft darüber abzulegen, welche Aussagen einer Stellenzusage im Wege stehen, sowie mit der Recruiterin Kontakt aufzunehmen, um darüber zu reden. Es ist verständlich, dass sich rassistischem Verhalten ausgesetzt die erlittenen Verletzungen über die Jahre ku mulieren . E inem erwachsenen Mann ist es jedoch zuzumuten, die Ver ursacherin damit zu kon frontieren und zu klären, ob sich
der durch die von der Recruite rin äusserst unreflektierten Äusserungen erweckte Anschein eines rassis tischen Arbeitsklimas
– beispielsweise im Rahmen des Schnup per tages – bestä tigen oder entkräften lassen, zumal der Beschwerdeführer nicht direkt mit der Recruite rin hätte zusammenarbeiten müssen . Angesichts dessen ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Schnuppertages nicht zumutbar gewesen wäre. Damit ist auch nicht erstellt, dass die Stelle infolge rassistisch eingestellter Umgebung nicht zumutbar gewesen wäre.
E. 3.4 Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung von 35 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 1.
E. 5 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Nikola Bellofatto - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00029
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
25. Februar 2025 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto Lustenberger & Partners Wiesenstrasse 10, Postfach, 8032 Zürich gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1992 geborene X.___ w ar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt vom 3. Oktober 2022 bis 3 1. Januar 202 3 als Administrations-Support bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 5 S. 12 f. und S. 117). Am 9. November 2022 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z .___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5 S. 21) an und beantragte am 26.
De zember 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2023 (Urk. 5 S. 16 ff.). Mit Ver fügung vom 2 2. Juni 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; seit dem 1.
Januar 2024 Amt für Arbeit [AFA]) den Versicherten wegen Nichtan nahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 9. Juni 2023 für 3 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5 S. 70 ff.). Die von diesem am
25. Juli 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5 S. 55 ff.) wies das AFA mit Einsprache entscheid vom
23. Januar 2024 (Urk. 5 S. 48 ff. = Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Februar 2024 Beschwerde und be an tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Ein stellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventuell seien ihm eine Einstellungsdauer von 10 Einstelltagen aufzuerlegen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-99]), was dem Beschwerdeführer am 2 3. April 2024 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. 1.3
Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit .
a), nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (lit . b), dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht an gemessen ist (lit . c) oder, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst, lit . i). Diese Kriterien sind objektiv zu beurteilen. Der in Art.
16 Abs. 2 AVIG aufgeführte Ausnahmekatalog ist abschliessend (BGE 122 V 34 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 2 7. Oktober 2020 E. 5.1).
Gemäss Art.
30 Abs. 1 lit .
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder an gebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2). 1.4
Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Bundesgerichts C 32/01 vom 20. Juni 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b). 1.5
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung [ AVIV ]).
Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit . a AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 9. Juni 2023 zu Recht für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2
Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 6. Juni 2023 der A.___ AG unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er an einer Anstellung nicht (mehr) interessiert sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine mögliche Anstellung von vornherein verhindert und somit in Kauf ge nommen, dass die Stelle anderweitig vergeben werde und er weiterhin arbeitslos bleibe. Dies sei gleich zu qualifizieren wie eine Ablehnung einer definitiv an gebotenen Arbeitsstelle. Aussagen, aufgrund derer sich eine versicherte Person persönlich angegriffen fühl e bzw. die als rassistisch oder diskriminierend empfunden w ü rden, würden nicht unter den Tatbestand von Art. 16 Abs.
2 AVIG fallen und damit keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen. Nur wenn die Persönlichkeit des Arbeitnehmers schwerwiegend verletzt werde, könne dies eine Unzumutbarkeit der Arbeit begründen. Die genannten Äusserungen würden objektiv gesehen die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend verletzen, weshalb das Stellenangebot der A.___ AG zumutbar gewesen sei . Überdies sei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen . Der Beschwerdeführer habe das Vor stellungs gespräch auch nach genannten Äusserungen weitergeführt und sodann einer Einladung zugesagt, die Arbeitsumgebung kennenzulernen. Er sei zwar nicht hingegangen, habe die Absage aber damit begründet, in der Zwischen zeit ein Angebot einer anderen Firma angenommen zu haben. Demnach sei davon auszugehen, dass die genannten Äusserungen den Beschwerdeführer in seinen Persönlichkeitsrechten nicht schwerwiegend verletzt hätten. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von Anfang an so kommuniziert hätte ohne das Vorstellungsgespräch weiterzuführen, einem weiteren Treffen zuzusagen, weitere Termine zu offerieren und sich in der Folge unter Angabe von falschen Gründen wieder abzumelden. Indem der Beschwerdeführer der A.___ AG zu verstehen gegeben habe, an der Anstellung nicht (mehr) interessiert zu sein, habe er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit stelle ein schweres Verschulden dar. Die Einstellung in der Anspruchs berechtigung für 35 Tage liege im unteren Bereich des schweren Verschuldens und trage dem zugrunde liegenden Verschulden sowie den kon kreten Umständen ange mes sen Rechnung (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass verletzende Äusserungen gefallen seien, werde von der Vorinstanz nicht bestrit ten. Die angeblich objektive Betrachtungsweise stelle kein taugliches Mittel dar, um festzulegen, ob solche Äusserungen an einem Bewerbungsgespräch auch objektiv als diskriminierend und ersichtlich wahrgenommen werden dürfen oder nicht. Aus diesem Grund sei das subjektive Empfinden in der Beurteilung einzubeziehen oder aber eine betroffene Gruppe von Menschen für die Beur teilung der so genannten Objektivität beizuziehen. Betreffend das Argument der Aussagen der ersten Stunde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er glaub würdig dar gelegt habe, weshalb er sich nach dem Bewerbungsgespräch so verhalten habe. Es sei belegt, dass er sowohl intern beim RAV als auch bei der Recru i terin in terveniert habe, nachdem er sich wieder habe fassen können. Die Vorkomm nisse beim Bewerbungsgespräch hätten ihn tief getroffen, sodass er sich sogar in psychiatrisch-medizinische Behandlung habe begeben müssen (S. 11 f.). Ferner habe er den Bewerbungsprozess in der allerersten Phase aufgrund der diskri mi nierenden Äusserungen abgebrochen. Eine Stelle habe er jedoch nicht ab gelehnt, da ihm eine solche noch gar nicht zugesichert oder angeboten worden sei (S. 8). Schliesslich sei bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Die subjektive Situation müsse bei der Beurteilung der Sanktion angemessen und entlastend beurteilt und gewürdigt werden. Namentlich seien die versicherte Person entlastende Gegeben heiten gleichermassen zu berücksichtigen wie belastende Gegebenheiten. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die ausgefällte Sanktion von 35 Einstelltagen stelle keine verhältnismässige Sanktion dar, wenn man die gesamten Umstände betrachte. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei verständlich und nicht als schweres Verschulden zu qualifizieren. Wenn überhaupt wäre höchstens ein leichtes Verschulden mit einer Sanktion von maximal 10 Tagen verhältnismässig (S. 14 ff .) . 3. 3.1
Den Akten zufolge hatte sich der Beschwerdeführer am 2 4. Mai 2023
per E-Mail auf eine bis Ende Dezember 2023 befristete 100 %-Stelle bei der A.___ AG, B.___, beworben (vgl. Urk . 5 S. 73 und S. 81) .
Das Vor stellungsgespräch erfolgte am 3 1. Mai 2023 über Microsoft Teams (vgl. Urk. 5 S. 178). Tags darauf wurde der Beschwerdeführer für den 7. Juni 2023 zu einem (halben) Schnupper tag eingeladen (vgl. Urk. 5 S. 74 und S. 222 f.). Mit E-Mail vom 6.
Juni 2023 zog der Beschwerde führer seine Bewerbung zurück mit der Be grün dung, in der Zwischenzeit ein Angebot einer anderen Firma angenommen zu haben (vgl. Urk. 5 S. 76).
Gegenüber der Personalberaterin gab er am 7. Juni 2023 jedoch an, den Be wer bungsprozess abgebrochen zu haben, da es während des Vorstellungs gesprächs zu rassistische n Äusserungen seitens der A.___ AG gekommen sei (vgl. Urk. 5 S. 77). Auf entsprechende Aufforderung des
RAV (Urk . 5 S. 78) führte
der Be schwerdeführer mit Stellungnahme vom 1 6. Juni 2023 zu den Gründen de s Abbruchs des Bewerbungsprozesses insbesondere aus, während des Vorstellungs gesprächs sei es seitens der Person, welche für die A.___ den Rekrutierungsprozess übernehme, zu folgenden Äusserungen gekommen: «Ah Herr X.___, Sie haben keinen schweizerisch klingenden Namen. Mein Arbeitskollege hat auch keinen schweizerisch klingenden Namen.», «In dieser Runde bin ich der einzige Schweizer.» und «Herr X.___, verstehen Sie mich nicht falsch, Sie sind natürlich auch Schweizer, man sieht es Ihnen einfach nicht an.». Solche Aussagen erachte er als diskriminierend, da ihm aufgrund der Haut farbe unterstellt werde, nicht als Schweizer durchzugehen. Er sei sein Leben lang mit solchen Aussagen kon frontiert, weshalb er die Sache schnell habe erledigen wollen und, anstatt sein Unwohlsein mitzuteilen, angegeben habe, eine andere Stelle gefunden zu haben (Urk. 5 S. 79). Darüber informierte der Beschwerde führer mit E-Mail vom 9. Juni 2023 ausserdem die Recruiterin
der A.___ AG
(Urk. 5 S. 177).
Mit den Vorwürfen konfrontiert gab die Recruiterin der A.___ AG gegenüber dem RAV an, dass während des Interviews keine rassistischen Aussagen gefallen seien . Sie würden die Bewerber jeweils auf die multikult urelle Umgebung hinweisen. Möglich sei, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt hätten, dass er alle Sprachen, die er beherrsche, anwenden könne. Das Gespräch habe positiv geendet und der Be schwer de führer sei von seinem zukünftigen Vorgesetzten für den 7. Juni 2023 einge laden worden, die neue Arbeitsumgebung kennenzulernen (vgl. E-Mail vom 8. Juni 2023, Urk. 5 S. 222). Aus der beigelegten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass der Beschwerde führer de m zukünf tigen Vor gesetzten am 1. Juni 2023 mitgeteilt habe, dass er sich freue, ihn und das Team kennenzulernen (Urk. 5 S. 223). Der an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail der Recruiterin vom 3. Juli 2023 ist schliesslich zu entnehmen, dass sie überrascht über die Aussage des Beschwerde führers gewesen sei. Sie bedauere, dass er das Gespräch als diskriminierend empfunden habe; das sei nicht ihre Absicht gewesen. Vielmehr seien sie stolz auf das «multi- kulti » Arbeits umfeld. Sie habe das internationale Umfeld hervorheben und die offene Kultur aufzeigen wollen. Sie sei dankbar für das Feedback und werde in Zukunft auf ihre Aussagen achten (Urk. 5 S. 80). 3. 2
Nach dem Gesagte n steht fest und ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer m it seinem Verhalten im Rahmen des Bewerbungsprozesses bewirkte, dass er für einen möglichen Vertragsabschluss (die Chancen für eine Zusage standen nach Aussagen der Recruiterin offenbar sehr gut, Urk. 5/222) ausser Betracht fiel und sich seine Arbeits losigkeit dadurch verlängerte. Die Rechtmässigkeit der Einstellung in der An spruchsberechtigung ist daher unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit der Arbeitsstelle zu beurteilen (vgl. E. 1.3-1.4). 3. 3
Die gemäss Beschwerdeführer während des Vorstellungsgesprächs
gefallenen Äusserungen wurden seitens A.___ AG
nicht wörtlich bestätigt, allerdings auch nicht weiter bestritten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass während des Vor stellungs gesprächs Sätze gefallen sind, die den Beschwerde führer subjektiv in seiner Per sönlichkeit verletzt haben, eine «objektive» Betrachtungsweise ist - soweit überhaupt möglich - nicht entscheiderheblich . Dass der Beschwerdeführer in der Position als Bewer ber nicht sofort auf die von ihm als verletzend empfundenen Äusserungen rea giert und das Vorstellungs gespräch abgebrochen hat, ist nachvollziehbar. Hin gegen sind zwischen dem Vorstellungsgespräch am 31.
Mai 2023 und der Absage des Schnuppertages am 6.
Juni 2023 ein paar Tage vergangen. Der Beschwerde führer hätte entsprechend genügend Zeit gehabt, das Vorgefallene einzuordnen und Rechenschaft darüber abzulegen, welche Aussagen einer Stellenzusage im Wege stehen, sowie mit der Recruiterin Kontakt aufzunehmen, um darüber zu reden. Es ist verständlich, dass sich rassistischem Verhalten ausgesetzt die erlittenen Verletzungen über die Jahre ku mulieren . E inem erwachsenen Mann ist es jedoch zuzumuten, die Ver ursacherin damit zu kon frontieren und zu klären, ob sich
der durch die von der Recruite rin äusserst unreflektierten Äusserungen erweckte Anschein eines rassis tischen Arbeitsklimas
– beispielsweise im Rahmen des Schnup per tages – bestä tigen oder entkräften lassen, zumal der Beschwerdeführer nicht direkt mit der Recruite rin hätte zusammenarbeiten müssen . Angesichts dessen ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Schnuppertages nicht zumutbar gewesen wäre. Damit ist auch nicht erstellt, dass die Stelle infolge rassistisch eingestellter Umgebung nicht zumutbar gewesen wäre. 3.4
Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung von 35 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. E. 1. 5)
und ist vereinbar mit dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen « Einstellraster », wonach bei einer Ablehnung einer zumutbaren, befristeten Stelle bzw. eines Zwischen verdienstes auf sechs Monate ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von 34-41 Tagen vorgesehen ist (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2.A), wäre doch eine befristete Anstellung bis Ende Dezember 2023 in Frage gekommen (vgl. Urk. 5 S. 81) . Da das Sozialversiche rungs gericht bei der Überprüfung der Angemessen heit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15.
Februar 2023 E. 5.5 und C 23/07 vom 2.
Mai 2007 E. 2), ist die Einstelldauer von 35
Tagen nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens zum gegebenen Zeitpunkt als nur leicht oder mittelschwer schuldhaft darstellen würden, liegen nicht vor. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Nikola Bellofatto - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler