Sachverhalt
1.
1.1
Die 1979 geborene X.___
war vom 1. März 20 2 3 bis zur Kündigung während der Probezeit durch den Arbeitgeber per 18. März 20 2 3 (Urk. 7/274, Urk.
7/276) im Rahmen eines 80%-Pensums bei der Y.___ Genossenschaft als Detailhandelsfachfrau angestellt (Urk. 7/279-280). Am 14. März 2023 meldete sie sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/282) .
A m 20. März 2023 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. März 2023 (Urk. 7/275-278).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 12. März 2023 für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/169-172; vgl. auch Urk. 7/166-168). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.2
Im Rahmen eines unbefristeten Temporärarbeitsverhältnisses war die Versicherte ab dem 1. Juli 2023 im Zwischenverdienst für die
Z.___ AG in
A.___
tätig
(Urk.
7/123-124,
Urk.
7/127-128,
Urk. 7/133-134),
wobei
sie
aufgrund
des befristeten Einsatzvertrag s vom 4. Juli 2023 ab dem 1. Juli 20 2 3 während durchschnittlich
32
Stunden
pro
Woche
maximal
drei
Monate
lang
bei
der
B.___ AG in C.___
als Detailhandelsangestellte angestellt war (Urk.
7/129; vgl. auch Urk. 7/92-94). Das Arbeitsverhält n is mit der Z.___ AG kündigte die Versicherte bereits am 8. Juli 2023 auf den 10. Juli 2023 (Urk. 7/19, Urk. 7/103-105, Urk. 7/133-134).
Am 12. oder 17. Juli 2023 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle bei der D.___ GmbH an, für welche sie als Serviceaushilfe im E.___
in F.___
tätig war. Diese Stelle kündigte sie bereits wieder am 19. Juli 2023, nachdem es von Seiten des Arbeitgebers zu Übergriffen gekommen sei, worauf sie ihn bei der Kantonspolizei angezeigt habe (Urk. 7/125-126, Urk. 7/131-132, Urk. 7/136-137, Urk. 7/143; vgl. auch Urk. 7/104-108, Urk. 7/114, Urk. 7/130).
N ach Aufnahme einer Vollzeittätigkeit
per
1. September 2023 bei einem neuen Arbeitgeber
wurde die Versicherte am 11. September 2023 von der Arbeitsver mittlung ab gemeldet (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/108).
Mit Verfügung vom 26 . September 20 23 stellte die Arbeitslosenkasse des Kan tons
Zürich die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wir kung ab
11. Juli 2023 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/ 22-24). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk.
7/13) wies die Arbeits losenkasse mit Entscheid vom
25. Januar 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
11. Februar 2024 Beschwerde und beantragte
sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. November 2023 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom
21. Februar 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darüber wurde die Beschwerdeführer in mit Gerichtsverfügung vom 22 . Februar 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9; vgl. auch Urk. 10-11). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 lit .
b
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]).
Eine
Stelle
gilt
erst
dann
als
zugesichert,
wenn
durch
ausdrücklich
oder
stillschwei gend
übereinstimmende Willensäusserung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein e
Vereinbarung für den Antritt einer neuen Arbeitsstelle tatsächlich zustande gekom men ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 210 mit Hinweisen).
Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle wird anhand
der
Kriterien
von
Art.
16
Abs.
E. 2 S. 4 f.). Als verschuldensmindernd könne berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin während der Probezeit gekündigt habe. Die verfügte Einstel lungsdauer von 21 Tagen liege im untersten Bereich des mittelschweren Ver schuldens, was unter Berücksichtigung der gesamten Situation als angemessen erscheine (Urk. 2 S. 5).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 25. Janu ar
2024 im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsver hältnis mit der Z.___ AG als Detailhandelsangestellte im Ein satzbetrieb B.___ AG n o ch während der Probezeit am 8. Juli 2023 per 10. Juli 2023 aufgelöst (Urk. 2 S. 3). Sie habe diese Kündigung damit begründet, eine Festanstellung mit einem Pensum von 80 % bei der D.___ GmbH gefunden zu haben, die ihr im Zeitpunkt der Kündigung zugesichert gewesen sei und
die
sie
am
12.
Juli
2023
hätte
antreten
können.
Tatsächlich
habe
sie
die
Arbeit
aber erst am 17. Juli 2023 aufgenommen. Da weder ein Arbeitsvertrag über dieses Arbeitsverhältnis vorliege noch die neue S telle ab dem 11. Juli 2023 angetreten worden sei, fehle der Nachweis einer im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlie genden Zusicherung einer Anschlusss telle (Urk. 2 S. 3 f.). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle werde vermutet, und mangels anderweitiger Anhaltspunkte
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
es
der
Beschwerdeführerin
zumutbar
gewesen
wäre,
bis
zum
Finden
einer
neuen
Stelle
vorübergehend
an
der
früheren Arbeitsstelle zu verbleiben . Damit habe sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 4) . Bei
der Bemessung der Einstellungsdauer
gelte ein solches Verhalten grundsätz lich als schweres Verschulden. Für die individuelle Verschuldensbeurteilung sei im Bereich des schweren Verschuldens, das gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren sei, von einer durchschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen a uszugehen (Urk.
E. 2.2 Mit ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2024 macht die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie einer Textnachricht (Urk. 3/4) sinngemäss g eltend, die neu e Stelle bei der D.___ GmbH habe sie bereits am 12. Juli 2023 um 10 Uhr angetreten . Sie habe nichts falsch gemacht und sich immer an die Regeln des RAV gehalten (Urk. 1).
E. 2.3 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, die einge reichte Textnachricht stelle für sich allein keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG entgegen den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2023 (vgl. Urk. Urk. 7/131-132) und der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 24. August 2023 (vgl. Urk. 7/125-126) nicht erst am 17. Juli 2023, sondern bereits am 12. Juli 2023 begonnen habe. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses per 10. Juli 2023 eine Anschlussstelle ab dem 11. Juli 2023 zugesichert haben müssen, was nicht zutreffe (Urk. 6).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 11. Juli 2023 für die Dauer von 21
Tagen in der Anspruchsberechtigung ein gestellt worden ist, da sie das Arbeits verhältnis mit der Z.___ AG ohne Zusicherung einer Anschlussstelle
gekündigt
hat .
Für
die
Kündigung
des
Arbeitsverhältnisses
mit
der
D.___ AG wurde die Beschwerdeführerin demgegenüber mangels Ver schuldens nicht sanktioniert (vgl. Urk. 7/21), weshalb die Prüfung dieser Frage nicht zum Streitgegenstand gehört .
E. 3.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ A G auf den 10. Juli 2023 kündigt e
(Urk. 7/13, Urk. 7/19, Urk.
7/103-105, Urk. 7/133-134) .
Dabei macht die Beschwerdeführerin weder gel tend noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.2), am Temporärarbeitsverhältnis mit der Z.___ AG
(Urk. 7/133-134) und in diesem Rahmen am auf drei Monate befristeten Einsatz bei der
B.___ AG
(Urk. 7/129) festzuhalten.
E. 3.2 Während die Beschwerdeführerin angab, sie habe die Stelle bei der D.___
GmbH bereits am 12. Juli 2023 angetreten (vgl. «Fragebogen zur Beendi gung
des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin» vom 9. September 2023, Urk.
7/104 f., sowie eingereichte Kopie eines Chatverlaufs, Urk. 3/4), geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl.
Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2023, Urk. 7/131-132, und Zwi schenverdienstbescheinigung vom 24. August 2023, Urk. 7/125-126), davon aus, dass das Arbeitsverhältnis erst am 17. Juli 2023 anfing. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
Zwar liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH vor (vgl. Urk. 7/89, Urk. 7/13), es ist jedoch unbestritten und
steht
aufgrund
der
Akten
fest,
dass
ein
Arbeitsvertrag
zwischen
ihnen
zustande
gekommen ist (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2023, Urk. 7/131; Lohnabrechnung Juli 2023 vom 2. August 2023, Urk. 7/143; Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 24. August 2023, Urk. 7/125). D ie Beschwerdeführerin löste das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG am
8. Juli 2023 per 10. Juli 2023 auf (Urk. 7/124) und trat die Stelle bei der D.___ GmbH am 12. Juli 2023 beziehungsweise spätestens am 17. Juli 2023 an (vgl. oben). E s
erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass sie die neue Stelle im kurzen Zeit raum zwischen der Kündigung der alten Stelle und dem Antritt der neuen gesucht, gefunden und zugesichert bekommen hat . Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Umstände und gestützt auf ihre glaubhaften Angaben im Fragebogen vom 9.
Sep tember
2023
zur
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
(Urk.
7/104)
mit
überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Stelle bei der Z.___ AG erst aufgab, als ihr eine Anstellung bei der D.___ GmbH zugesichert worden war. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht so war, sind keine ersichtlich. Daher kann ihr nicht vorgeworfen werden, das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG gekündigt zu haben, ohne über eine Zusage für eine andere Beschäftigung zu verfügen. Eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV fällt daher ausser Betracht.
E. 3.3 Jedoch trat die Beschwerdeführerin die neue Stelle erst am 12. beziehungsweise am 17. Juli 2023 an, das heisst erst zwei beziehungsweise sieben Tage nach ihrem letzten Arbeitstag, dem
10. Juli 2023, bei der früheren Arbeitgeberin, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 3.1), die Tätigkeit bei der Z.___ AG bis zum Antritt der Stelle bei der D.___ GmbH beizubehalten. Die Arbeitslosigkeit zwischen dem letzten Arbeitstag bei der Z.___
AG
und
dem
Antritt
der
neuen
Stelle
bei
der
D.___ GmbH entstand daher durch ihr vermeidbares Verhalten, weshalb eine Ein stellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechti gung dennoch gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C38/01 vom 23. Januar 2002 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2.1) .
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerKlemmt
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der Einstellung in der Anspruchs berechtigung.
Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt die Einstellung die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den diese durch ihr Verhal ten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,
Rz . 828 S. 2511). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG) . Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d as heisst der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGE 130 V 125 E. 3.5).
E. 4.2 D a keine Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle zu sanktionieren ist (vgl. vorstehende E. 3.2), kommt Art. 45 Abs. 4 lit . a AVIV, wonach dies als schweres Verschulden gilt, nicht zur Anwendung .
D ie
von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellungsdauer von 21 Tagen, die im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens liegt, erscheint mit Blick auf die vorliegenden Umstände als klar zu hart. Die Beschwerdeführerin konnte die zugesicherte neue Anstellung beinahe unmittelbar nach Ablauf des
- noch in der Probezeit - gekündigten früheren Arbeitsverhältnisses antreten, mithin ging sie nicht das Risiko einer längeren Arbeitslosigkeit ein und ihr Verschulden erscheint als verhältnismässig gering . M it Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil des Bun desgerichts C 38/01 vom 23. Januar 2002 E. 2d mit Hinweis auf ARV 1998 Nr. 9 S. 41 ff.) rechtfertigt sich daher eine Einstellung im untersten Bereich des leichten Verschuldens im Umfang von fünf Tagen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 dahingehend abgeän dert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 21 Tagen auf fünf Tage herabgesetzt wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00023 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
23. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1979 geborene X.___
war vom 1. März 20 2 3 bis zur Kündigung während der Probezeit durch den Arbeitgeber per 18. März 20 2 3 (Urk. 7/274, Urk.
7/276) im Rahmen eines 80%-Pensums bei der Y.___ Genossenschaft als Detailhandelsfachfrau angestellt (Urk. 7/279-280). Am 14. März 2023 meldete sie sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/282) .
A m 20. März 2023 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. März 2023 (Urk. 7/275-278).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 12. März 2023 für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/169-172; vgl. auch Urk. 7/166-168). Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.2
Im Rahmen eines unbefristeten Temporärarbeitsverhältnisses war die Versicherte ab dem 1. Juli 2023 im Zwischenverdienst für die
Z.___ AG in
A.___
tätig
(Urk.
7/123-124,
Urk.
7/127-128,
Urk. 7/133-134),
wobei
sie
aufgrund
des befristeten Einsatzvertrag s vom 4. Juli 2023 ab dem 1. Juli 20 2 3 während durchschnittlich
32
Stunden
pro
Woche
maximal
drei
Monate
lang
bei
der
B.___ AG in C.___
als Detailhandelsangestellte angestellt war (Urk.
7/129; vgl. auch Urk. 7/92-94). Das Arbeitsverhält n is mit der Z.___ AG kündigte die Versicherte bereits am 8. Juli 2023 auf den 10. Juli 2023 (Urk. 7/19, Urk. 7/103-105, Urk. 7/133-134).
Am 12. oder 17. Juli 2023 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle bei der D.___ GmbH an, für welche sie als Serviceaushilfe im E.___
in F.___
tätig war. Diese Stelle kündigte sie bereits wieder am 19. Juli 2023, nachdem es von Seiten des Arbeitgebers zu Übergriffen gekommen sei, worauf sie ihn bei der Kantonspolizei angezeigt habe (Urk. 7/125-126, Urk. 7/131-132, Urk. 7/136-137, Urk. 7/143; vgl. auch Urk. 7/104-108, Urk. 7/114, Urk. 7/130).
N ach Aufnahme einer Vollzeittätigkeit
per
1. September 2023 bei einem neuen Arbeitgeber
wurde die Versicherte am 11. September 2023 von der Arbeitsver mittlung ab gemeldet (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/108).
Mit Verfügung vom 26 . September 20 23 stellte die Arbeitslosenkasse des Kan tons
Zürich die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wir kung ab
11. Juli 2023 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/ 22-24). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk.
7/13) wies die Arbeits losenkasse mit Entscheid vom
25. Januar 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
11. Februar 2024 Beschwerde und beantragte
sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. November 2023 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom
21. Februar 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darüber wurde die Beschwerdeführer in mit Gerichtsverfügung vom 22 . Februar 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9; vgl. auch Urk. 10-11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 1.2
Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Un terstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
[AVIG]).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit
gilt
insbesondere
dann
als
selbst
verschuldet,
wenn
die
versicherte
Person das Arbeitsverhältnis
- auch ein solche s im Zwischenverdienst (Urteil des Bundesgerichts C 18 6 /06 vom 4. April 2007 E. 2 und 3.1 mit Hinweisen) - von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art.
44
Abs.
1
lit .
b
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ]).
Eine
Stelle
gilt
erst
dann
als
zugesichert,
wenn
durch
ausdrücklich
oder
stillschwei gend
übereinstimmende Willensäusserung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein e
Vereinbarung für den Antritt einer neuen Arbeitsstelle tatsächlich zustande gekom men ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 210 mit Hinweisen).
Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle wird anhand
der
Kriterien
von
Art.
16
Abs.
2
AVIG
beurteilt.
Dabei
wir d
in
beweisrecht licher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 209 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 25. Janu ar
2024 im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsver hältnis mit der Z.___ AG als Detailhandelsangestellte im Ein satzbetrieb B.___ AG n o ch während der Probezeit am 8. Juli 2023 per 10. Juli 2023 aufgelöst (Urk. 2 S. 3). Sie habe diese Kündigung damit begründet, eine Festanstellung mit einem Pensum von 80 % bei der D.___ GmbH gefunden zu haben, die ihr im Zeitpunkt der Kündigung zugesichert gewesen sei und
die
sie
am
12.
Juli
2023
hätte
antreten
können.
Tatsächlich
habe
sie
die
Arbeit
aber erst am 17. Juli 2023 aufgenommen. Da weder ein Arbeitsvertrag über dieses Arbeitsverhältnis vorliege noch die neue S telle ab dem 11. Juli 2023 angetreten worden sei, fehle der Nachweis einer im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlie genden Zusicherung einer Anschlusss telle (Urk. 2 S. 3 f.). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle werde vermutet, und mangels anderweitiger Anhaltspunkte
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
es
der
Beschwerdeführerin
zumutbar
gewesen
wäre,
bis
zum
Finden
einer
neuen
Stelle
vorübergehend
an
der
früheren Arbeitsstelle zu verbleiben . Damit habe sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 4) . Bei
der Bemessung der Einstellungsdauer
gelte ein solches Verhalten grundsätz lich als schweres Verschulden. Für die individuelle Verschuldensbeurteilung sei im Bereich des schweren Verschuldens, das gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren sei, von einer durchschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen a uszugehen (Urk.
2 S. 4 f.). Als verschuldensmindernd könne berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin während der Probezeit gekündigt habe. Die verfügte Einstel lungsdauer von 21 Tagen liege im untersten Bereich des mittelschweren Ver schuldens, was unter Berücksichtigung der gesamten Situation als angemessen erscheine (Urk. 2 S. 5). 2.2
Mit ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2024 macht die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie einer Textnachricht (Urk. 3/4) sinngemäss g eltend, die neu e Stelle bei der D.___ GmbH habe sie bereits am 12. Juli 2023 um 10 Uhr angetreten . Sie habe nichts falsch gemacht und sich immer an die Regeln des RAV gehalten (Urk. 1). 2.3
Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, die einge reichte Textnachricht stelle für sich allein keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG entgegen den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2023 (vgl. Urk. Urk. 7/131-132) und der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 24. August 2023 (vgl. Urk. 7/125-126) nicht erst am 17. Juli 2023, sondern bereits am 12. Juli 2023 begonnen habe. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses per 10. Juli 2023 eine Anschlussstelle ab dem 11. Juli 2023 zugesichert haben müssen, was nicht zutreffe (Urk. 6). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 11. Juli 2023 für die Dauer von 21
Tagen in der Anspruchsberechtigung ein gestellt worden ist, da sie das Arbeits verhältnis mit der Z.___ AG ohne Zusicherung einer Anschlussstelle
gekündigt
hat .
Für
die
Kündigung
des
Arbeitsverhältnisses
mit
der
D.___ AG wurde die Beschwerdeführerin demgegenüber mangels Ver schuldens nicht sanktioniert (vgl. Urk. 7/21), weshalb die Prüfung dieser Frage nicht zum Streitgegenstand gehört . 3. 3.1
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ A G auf den 10. Juli 2023 kündigt e
(Urk. 7/13, Urk. 7/19, Urk.
7/103-105, Urk. 7/133-134) .
Dabei macht die Beschwerdeführerin weder gel tend noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.2), am Temporärarbeitsverhältnis mit der Z.___ AG
(Urk. 7/133-134) und in diesem Rahmen am auf drei Monate befristeten Einsatz bei der
B.___ AG
(Urk. 7/129) festzuhalten. 3.2
Während die Beschwerdeführerin angab, sie habe die Stelle bei der D.___
GmbH bereits am 12. Juli 2023 angetreten (vgl. «Fragebogen zur Beendi gung
des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin» vom 9. September 2023, Urk.
7/104 f., sowie eingereichte Kopie eines Chatverlaufs, Urk. 3/4), geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl.
Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2023, Urk. 7/131-132, und Zwi schenverdienstbescheinigung vom 24. August 2023, Urk. 7/125-126), davon aus, dass das Arbeitsverhältnis erst am 17. Juli 2023 anfing. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
Zwar liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D.___ GmbH vor (vgl. Urk. 7/89, Urk. 7/13), es ist jedoch unbestritten und
steht
aufgrund
der
Akten
fest,
dass
ein
Arbeitsvertrag
zwischen
ihnen
zustande
gekommen ist (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2023, Urk. 7/131; Lohnabrechnung Juli 2023 vom 2. August 2023, Urk. 7/143; Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 24. August 2023, Urk. 7/125). D ie Beschwerdeführerin löste das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG am
8. Juli 2023 per 10. Juli 2023 auf (Urk. 7/124) und trat die Stelle bei der D.___ GmbH am 12. Juli 2023 beziehungsweise spätestens am 17. Juli 2023 an (vgl. oben). E s
erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass sie die neue Stelle im kurzen Zeit raum zwischen der Kündigung der alten Stelle und dem Antritt der neuen gesucht, gefunden und zugesichert bekommen hat . Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Umstände und gestützt auf ihre glaubhaften Angaben im Fragebogen vom 9.
Sep tember
2023
zur
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
(Urk.
7/104)
mit
überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Stelle bei der Z.___ AG erst aufgab, als ihr eine Anstellung bei der D.___ GmbH zugesichert worden war. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht so war, sind keine ersichtlich. Daher kann ihr nicht vorgeworfen werden, das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG gekündigt zu haben, ohne über eine Zusage für eine andere Beschäftigung zu verfügen. Eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV fällt daher ausser Betracht. 3.3
Jedoch trat die Beschwerdeführerin die neue Stelle erst am 12. beziehungsweise am 17. Juli 2023 an, das heisst erst zwei beziehungsweise sieben Tage nach ihrem letzten Arbeitstag, dem
10. Juli 2023, bei der früheren Arbeitgeberin, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 3.1), die Tätigkeit bei der Z.___ AG bis zum Antritt der Stelle bei der D.___ GmbH beizubehalten. Die Arbeitslosigkeit zwischen dem letzten Arbeitstag bei der Z.___
AG
und
dem
Antritt
der
neuen
Stelle
bei
der
D.___ GmbH entstand daher durch ihr vermeidbares Verhalten, weshalb eine Ein stellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechti gung dennoch gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C38/01 vom 23. Januar 2002 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2.1) . 4.
4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der Einstellung in der Anspruchs berechtigung.
Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt die Einstellung die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den diese durch ihr Verhal ten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizeri sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,
Rz . 828 S. 2511). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG) . Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d as heisst der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGE 130 V 125 E. 3.5). 4.2
D a keine Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle zu sanktionieren ist (vgl. vorstehende E. 3.2), kommt Art. 45 Abs. 4 lit . a AVIV, wonach dies als schweres Verschulden gilt, nicht zur Anwendung .
D ie
von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellungsdauer von 21 Tagen, die im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens liegt, erscheint mit Blick auf die vorliegenden Umstände als klar zu hart. Die Beschwerdeführerin konnte die zugesicherte neue Anstellung beinahe unmittelbar nach Ablauf des
- noch in der Probezeit - gekündigten früheren Arbeitsverhältnisses antreten, mithin ging sie nicht das Risiko einer längeren Arbeitslosigkeit ein und ihr Verschulden erscheint als verhältnismässig gering . M it Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil des Bun desgerichts C 38/01 vom 23. Januar 2002 E. 2d mit Hinweis auf ARV 1998 Nr. 9 S. 41 ff.) rechtfertigt sich daher eine Einstellung im untersten Bereich des leichten Verschuldens im Umfang von fünf Tagen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 dahingehend abgeän dert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 21 Tagen auf fünf Tage herabgesetzt wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerKlemmt