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AL.2024.00022

Kein Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 20 Abs. 3 AVIG, zumal die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine Nachfrist nach Art. 29 Abs. 3 AVIV zum Einreichen fehlender Unterlagen angesetzt und sie auf die Verwirkungsfolgen aufmerksam gemacht hat. Rückweisung zur Anspruchsprüfung nach Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV.

Zürich SozVersG · 2024-06-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1974, meldete sich am 1 1. September 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. November 2020 an ( Urk. 7/ 110 , Urk. 7/103-106 Ziff. 2 ) . Zufolge Stellenantritts bei der Y.___

GmbH per 1. Januar 2021

( Urk. 7/24-25)

erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/55).

1.2

Erneut meldete sich die Versicherte am 2 9. Juni 2022 , nachdem sie am 2 8. März 2022 die Kündigung per 3 1. Mai 2022 erhalten hatte ( Urk. 7/26 ), beim RAV zur Arbeitsvermittlung ab dem 2 9. Juni 2022 an und stellte sich für ein Arbeitspen sum von 80 % zur Verfügung ( Urk. 7 / 27 ) .

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 ( Urk. 6/ 85-86 ) entschied die A rbeitslosen kasse des Kantons Zürich , dass ein allfälliger Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni bis Dezember 2022 und Februar bis April 2023 erloschen sei.

Gegen die Leistungsverweigerung für die Monate Juni bis Dezember 2022 erhob d ie Versicherte am 3 0. Oktober und am 3 0. November 2023 Einsprache ( Urk. 6/34-35 , Urk. 6/51-52 ) ,

welche mit

Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 abgewiesen wurde

(Urk. 6/ 24-27 = Urk. 2 ). 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 6. Februar 2024 ( Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Anspruchsberechtigung für die Kontrollperioden Juni bis Dezember 2022 festzustellen. Es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kanton s Zürich , die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 5), was der Beschwerdefüh rerin am 1 2. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit . g des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 1. 2

Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ( lit . a), die Arbeit geber bescheinigungen der letzten zwei Jahre ( lit . b), das Formular «Angaben der versicherten Person » ( lit . c) und die weiteren Infor mationen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( lit . d), ein reicht. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unter lassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV ). 1. 3

Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist , deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmiss verständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinwei sen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Entscheid ( Urk.

2) das Erlöschen des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juni bis Dezember 2022 damit, dass letztere die einzureichenden Unter lagen gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV nicht innert der dreimonatigen Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG eingereicht habe.

Namentlich seien die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juni 2022 gar nicht und für die Monate Juli 2022 bis Dezember 2022 erst am 2 8. September 2023 eingereicht worden. Davor habe die Beschwerdeführerin für die Monate Juni bis Dezember 2022 keinerlei Absicht zum Bezug von Arbeits losenentschädigung gezeigt. Da sie das entsprechende Formular nicht eingereicht und damit auch keinen Anspruch gelten d gemacht habe, sei sie - die Beschwer degegnerin - nicht verpflichtet gewesen, eventuell fehlende Unterlagen einzufor dern und die Beschwerdeführerin auf die dreimonatige Verwirkungsfrist aufmerk sam zu machen. Es sei auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» aus drücklich festgehalten, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe , geltend gemacht werde. Zudem habe die Beschwerdefüh rerin auf grund der Online Pflichtinformationsveranstaltung vom Umstand, dass monatlich das Formular «Angaben der versicherten Person» bei der Beschwerde gegnerin ein zureichen sei , Kenntnis gehabt . Ausserdem sei die Beschwerdeführe rin bereits am 1. November 2020 zum Leistungsbezug angemeldet gewesen und die Abläufe seien bekannt gewesen. Es habe in ihrer Verantwortung gelegen, die Ansprüche für die entsprechenden Monate gelten d zu machen. Ihre Arbeitsunfä higkeit ver möge daran nichts zu ändern. Da es sich bei der Frist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG um eine gesetzliche Verwirkungsfrist handle, sei sie - die Beschwer degegnerin - daran gebunden , und es sei ihr verwehrt, dem Antrag auf Ausbe zahlung von Arbeitslosenentschädigung trotz Versäumnis der Beschwerdeführe rin nachzu kommen (S. 3 f. Rz . 3-5) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass, nachdem die Beschwerdegegnerin die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosenent schädigung nicht angedroht habe, die Verwirkung nicht eingetreten und ihr Ent schädigungsanspruch nicht erloschen sei (S. 4 Rz . 6).

Der Eintritt

der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 AVIG vorgesehenen Verwirkungsfrist gelte nur, wenn die Beschwerdegegnerin sie - die Beschwerdeführerin - ausdrück lich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einrei chung der für die Beurteilung des Leistungsanspruches wesentlichen Unterlagen hingewiesen h ätte (S. 3 Ziff. 1- 2).

Allgemeine Informationsschreiben genügten dieser Anforderung nicht. Vielmehr hätte sie

- die Beschwerdeführerin - angeschrieben werden und ausdrücklich und unmissverständlich auf die Rechtsfolge hingewiesen werden müssen. Eine solche Mahnung finde sich in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht

(S. 3 f. Rz . 3-4). Mit Blick auf ihre Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV vom 2 9. Juni 2022 könne keine Rede davon sein, dass sie - die Beschwerdefüh rerin - keinerlei Absicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gezeigt habe (S. 4 Rz . 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslos entschädigung in den Monaten Juni bis Dezember 2022. 3. 3. 1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 9. Juni 2022 beim RAV zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 7/27 ) . Die Anmeldungsbestätigung vom 6. Juli 2022 wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2022 übermittelt. Festgehalten ist darin, dass der Beschwerdeführerin der Stellenantritt a b dem 2 9. Juni 2022 möglich wäre und sie sich im Pensum von 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Zum Leistungsbezug wurde Arbeitslosenentschädigung aufgeführt. Ein aus gefülltes Antragsformular

für die Arbeitslosenentschädigung findet sich jedoch nicht in den Akten , ebenso wenig ein Willkommensschreiben der Beschwerde gegnerin mit entsprechenden Angaben, welche Dokumente einzureichen seien .

Die Beschwerdeführerin liess der Beschwerdegegnerin das Kündigungsschreiben vom 2 8. März 2022 ( Urk. 7/26 ) sowie den Arbeitsvertrag mit der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 7/24-25 )

zukommen.

Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf ärztliche Zeugnisse ein, worin ihr vom 7. Juni bis 2 0. Juli 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ( Urk. 7/23) und vom 1. August bis 3 0. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ( Urk. 7/20-22 ) durch die behandelnde Psychiaterin attestiert wurde. Vom 2 1. November bis 1 9. Dezember 2022 wurde der Beschwer deführerin nach einem Spitalaufenthalt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Seiten der Augenklinik des Z.___ spital s ( Z.___ )

bestätigt ( Urk. 7/18-19 ). Ab dem 1 2. Dezember bis 3 1. Januar 2023 folgte eine erneute Attestierung einer 80%ige n Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin ( Urk. 7/17).

Erst a m 2 8. September 2023 gingen bei der Beschwerdegegnerin die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2022 bis Dezember 2022 ein ( Urk. 6/87-94, Urk. 6/98-99, Urk. 6/105-106 ) ein.

Fest steht damit, dass die Beschwerdeführerin die für die Geltendmachung ihres Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Unterlagen gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV, namentlich das ausgefüllte Antrag sformular für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung , nicht eingereicht hat. Weiter

gingen die «Anga ben der versicherten Person» für den Monat Juni 2022 gar nicht und für die Monate Juli bis Dezember 2022 erst am 2 8. September 2023 und damit bezogen auf die dreimonatige Frist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG klar verspätet ein. Da die Beschwerdeführerin jedoch zumindest teilweise Unterlagen bei der Beschwerde gegnerin eingereicht und sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, wobei in der Anmeldebestätigung auch klar der Bezug von Arbeitslosenentschä digung erwähnt ist ( Urk. 7 / 27 ), ist davon a usz ugehen, dass die Beschwerdeführe rin den Bezug von Arbeitslosenentschädigung beabsichtigt hat. 3. 2

Wie die Beschwerdeführerin ausführte (vorstehend E. 2.2) , wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, ihr gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Nachfrist zum Einreichen der erforderlichen Unterlagen anzusetzen, zumal die Verweigerung der Leistung im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt. Recht sprechungsgemäss gefordert wird, dass die Arbeitslosenkasse die antragsstellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge hinsicht lich des Leistungsanspruches aufmerksam macht (vorstehend E. 1. 3 ; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024; Rz . C194 ) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1)

vermögen weder

ein entsprechender Hin weis im Formular «Angaben der versicherten Person»

noch das Absolvieren der

O nline - Pflicht informations veranstaltung die von der Beschwerdegegnerin anzu setzende Nachfrist zur Vervollständigung des Dossiers im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV zu ersetzen.

Ebenso wenig kann sich die Beschwerdegegnerin auf den Umstand berufen, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 2020 zum Leistungsbezug angemel det gewesen war und damit mit den Abläufen bei der Arbeitslosenkasse vertraut gewesen sei . Anzumerken ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführerin bereits damals verschiedene Nachfristen angesetzt werden mussten , bis die geforderten Unterlagen zur Beurteilung ihres Leistungsanspruches vollständig vorgelegen haben ( vgl. Urk. 7/45, Urk. 7/48, Urk. 7/54, Urk. 7/59, Urk. 7/65, Urk. 7/78 ). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nach der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug (Ur. 7/27)

eine Klärung ihres Anspruches durch die Beschwerdegegnerin wesentlich erschwert hat , und es wäre von ihr zu erwar ten gewesen, dass sie sich entsprechend um Klärung

bemüht

hätte. Nachdem ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.1), wäre ihr eine zeitnahe Einreichung oder die entsprechende Beauftragung einer Hilfsperson zumutbar gewesen. Sie machte denn auch keinen Fristwiederherstellungsgrund geltend.

Dies entbindet die Beschwerdegegnerin angesichts der klaren gesetzlichen Rege lung jedoch nicht davon, d ie Beschwerdeführer in rechtskonform, das heisst aus drücklich und unmissverständlich, auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Ein reichung der für die Anspruchsbeurteilung wesentlichen Unterlagen hinzuweisen . Mithin ist die Verwirkungsfolge nicht eingetreten und der Anspruch nicht erlo schen (vorstehend E. 1.3). 3. 3

Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid

( Urk. 2) daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Ju ni bis 3 1. Dezember 2022

nach Ansetzung einer Nachfrist gemäss

Art. 29 Abs. 3 AVIV erneut beurteile. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und beim vorliegend anwendbaren praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende P artei entschädigung auf Fr. 1‘400 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2022

nach Ansetzung einer Nachfrist

gemäss

Art. 29 Abs. 3 AVIV neu beurteile. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1974, meldete sich am 1 1. September 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. November 2020 an ( Urk. 7/ 110 , Urk. 7/103-106 Ziff.

E. 1.2 Erneut meldete sich die Versicherte am 2 9. Juni 2022 , nachdem sie am 2 8. März 2022 die Kündigung per 3 1. Mai 2022 erhalten hatte ( Urk. 7/26 ), beim RAV zur Arbeitsvermittlung ab dem

E. 2 9. Juni 2022 an und stellte sich für ein Arbeitspen sum von 80 % zur Verfügung ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Entscheid ( Urk.

2) das Erlöschen des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juni bis Dezember 2022 damit, dass letztere die einzureichenden Unter lagen gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV nicht innert der dreimonatigen Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG eingereicht habe.

Namentlich seien die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juni 2022 gar nicht und für die Monate Juli 2022 bis Dezember 2022 erst am 2 8. September 2023 eingereicht worden. Davor habe die Beschwerdeführerin für die Monate Juni bis Dezember 2022 keinerlei Absicht zum Bezug von Arbeits losenentschädigung gezeigt. Da sie das entsprechende Formular nicht eingereicht und damit auch keinen Anspruch gelten d gemacht habe, sei sie - die Beschwer degegnerin - nicht verpflichtet gewesen, eventuell fehlende Unterlagen einzufor dern und die Beschwerdeführerin auf die dreimonatige Verwirkungsfrist aufmerk sam zu machen. Es sei auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» aus drücklich festgehalten, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe , geltend gemacht werde. Zudem habe die Beschwerdefüh rerin auf grund der Online Pflichtinformationsveranstaltung vom Umstand, dass monatlich das Formular «Angaben der versicherten Person» bei der Beschwerde gegnerin ein zureichen sei , Kenntnis gehabt . Ausserdem sei die Beschwerdeführe rin bereits am 1. November 2020 zum Leistungsbezug angemeldet gewesen und die Abläufe seien bekannt gewesen. Es habe in ihrer Verantwortung gelegen, die Ansprüche für die entsprechenden Monate gelten d zu machen. Ihre Arbeitsunfä higkeit ver möge daran nichts zu ändern. Da es sich bei der Frist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG um eine gesetzliche Verwirkungsfrist handle, sei sie - die Beschwer degegnerin - daran gebunden , und es sei ihr verwehrt, dem Antrag auf Ausbe zahlung von Arbeitslosenentschädigung trotz Versäumnis der Beschwerdeführe rin nachzu kommen (S. 3 f. Rz . 3-5) .

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass, nachdem die Beschwerdegegnerin die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosenent schädigung nicht angedroht habe, die Verwirkung nicht eingetreten und ihr Ent schädigungsanspruch nicht erloschen sei (S. 4 Rz . 6).

Der Eintritt

der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 AVIG vorgesehenen Verwirkungsfrist gelte nur, wenn die Beschwerdegegnerin sie - die Beschwerdeführerin - ausdrück lich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einrei chung der für die Beurteilung des Leistungsanspruches wesentlichen Unterlagen hingewiesen h ätte (S. 3 Ziff. 1- 2).

Allgemeine Informationsschreiben genügten dieser Anforderung nicht. Vielmehr hätte sie

- die Beschwerdeführerin - angeschrieben werden und ausdrücklich und unmissverständlich auf die Rechtsfolge hingewiesen werden müssen. Eine solche Mahnung finde sich in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht

(S. 3 f. Rz . 3-4). Mit Blick auf ihre Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV vom 2 9. Juni 2022 könne keine Rede davon sein, dass sie - die Beschwerdefüh rerin - keinerlei Absicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gezeigt habe (S. 4 Rz . 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslos entschädigung in den Monaten Juni bis Dezember 2022. 3. 3. 1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 9. Juni 2022 beim RAV zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 7/27 ) . Die Anmeldungsbestätigung vom 6. Juli 2022 wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2022 übermittelt. Festgehalten ist darin, dass der Beschwerdeführerin der Stellenantritt a b dem 2 9. Juni 2022 möglich wäre und sie sich im Pensum von 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Zum Leistungsbezug wurde Arbeitslosenentschädigung aufgeführt. Ein aus gefülltes Antragsformular

für die Arbeitslosenentschädigung findet sich jedoch nicht in den Akten , ebenso wenig ein Willkommensschreiben der Beschwerde gegnerin mit entsprechenden Angaben, welche Dokumente einzureichen seien .

Die Beschwerdeführerin liess der Beschwerdegegnerin das Kündigungsschreiben vom 2 8. März 2022 ( Urk. 7/26 ) sowie den Arbeitsvertrag mit der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 7/24-25 )

zukommen.

Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf ärztliche Zeugnisse ein, worin ihr vom 7. Juni bis 2 0. Juli 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ( Urk. 7/23) und vom 1. August bis 3 0. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ( Urk. 7/20-22 ) durch die behandelnde Psychiaterin attestiert wurde. Vom 2 1. November bis 1 9. Dezember 2022 wurde der Beschwer deführerin nach einem Spitalaufenthalt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Seiten der Augenklinik des Z.___ spital s ( Z.___ )

bestätigt ( Urk. 7/18-19 ). Ab dem 1 2. Dezember bis 3 1. Januar 2023 folgte eine erneute Attestierung einer 80%ige n Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin ( Urk. 7/17).

Erst a m 2 8. September 2023 gingen bei der Beschwerdegegnerin die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2022 bis Dezember 2022 ein ( Urk. 6/87-94, Urk. 6/98-99, Urk. 6/105-106 ) ein.

Fest steht damit, dass die Beschwerdeführerin die für die Geltendmachung ihres Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Unterlagen gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV, namentlich das ausgefüllte Antrag sformular für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung , nicht eingereicht hat. Weiter

gingen die «Anga ben der versicherten Person» für den Monat Juni 2022 gar nicht und für die Monate Juli bis Dezember 2022 erst am 2 8. September 2023 und damit bezogen auf die dreimonatige Frist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG klar verspätet ein. Da die Beschwerdeführerin jedoch zumindest teilweise Unterlagen bei der Beschwerde gegnerin eingereicht und sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, wobei in der Anmeldebestätigung auch klar der Bezug von Arbeitslosenentschä digung erwähnt ist ( Urk.

E. 7 / 27 ), ist davon a usz ugehen, dass die Beschwerdeführe rin den Bezug von Arbeitslosenentschädigung beabsichtigt hat. 3. 2

Wie die Beschwerdeführerin ausführte (vorstehend E. 2.2) , wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, ihr gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Nachfrist zum Einreichen der erforderlichen Unterlagen anzusetzen, zumal die Verweigerung der Leistung im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt. Recht sprechungsgemäss gefordert wird, dass die Arbeitslosenkasse die antragsstellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge hinsicht lich des Leistungsanspruches aufmerksam macht (vorstehend E. 1. 3 ; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024; Rz . C194 ) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1)

vermögen weder

ein entsprechender Hin weis im Formular «Angaben der versicherten Person»

noch das Absolvieren der

O nline - Pflicht informations veranstaltung die von der Beschwerdegegnerin anzu setzende Nachfrist zur Vervollständigung des Dossiers im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV zu ersetzen.

Ebenso wenig kann sich die Beschwerdegegnerin auf den Umstand berufen, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 2020 zum Leistungsbezug angemel det gewesen war und damit mit den Abläufen bei der Arbeitslosenkasse vertraut gewesen sei . Anzumerken ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführerin bereits damals verschiedene Nachfristen angesetzt werden mussten , bis die geforderten Unterlagen zur Beurteilung ihres Leistungsanspruches vollständig vorgelegen haben ( vgl. Urk. 7/45, Urk. 7/48, Urk. 7/54, Urk. 7/59, Urk. 7/65, Urk. 7/78 ). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nach der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug (Ur. 7/27)

eine Klärung ihres Anspruches durch die Beschwerdegegnerin wesentlich erschwert hat , und es wäre von ihr zu erwar ten gewesen, dass sie sich entsprechend um Klärung

bemüht

hätte. Nachdem ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.1), wäre ihr eine zeitnahe Einreichung oder die entsprechende Beauftragung einer Hilfsperson zumutbar gewesen. Sie machte denn auch keinen Fristwiederherstellungsgrund geltend.

Dies entbindet die Beschwerdegegnerin angesichts der klaren gesetzlichen Rege lung jedoch nicht davon, d ie Beschwerdeführer in rechtskonform, das heisst aus drücklich und unmissverständlich, auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Ein reichung der für die Anspruchsbeurteilung wesentlichen Unterlagen hinzuweisen . Mithin ist die Verwirkungsfolge nicht eingetreten und der Anspruch nicht erlo schen (vorstehend E. 1.3). 3. 3

Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid

( Urk. 2) daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Ju ni bis 3 1. Dezember 2022

nach Ansetzung einer Nachfrist gemäss

Art. 29 Abs. 3 AVIV erneut beurteile. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und beim vorliegend anwendbaren praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende P artei entschädigung auf Fr. 1‘400 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2022

nach Ansetzung einer Nachfrist

gemäss

Art. 29 Abs. 3 AVIV neu beurteile. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00022

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

28. Juni 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Rechtsanwalt Iman Ehm Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1974, meldete sich am 1 1. September 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. November 2020 an ( Urk. 7/ 110 , Urk. 7/103-106 Ziff. 2 ) . Zufolge Stellenantritts bei der Y.___

GmbH per 1. Januar 2021

( Urk. 7/24-25)

erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/55).

1.2

Erneut meldete sich die Versicherte am 2 9. Juni 2022 , nachdem sie am 2 8. März 2022 die Kündigung per 3 1. Mai 2022 erhalten hatte ( Urk. 7/26 ), beim RAV zur Arbeitsvermittlung ab dem 2 9. Juni 2022 an und stellte sich für ein Arbeitspen sum von 80 % zur Verfügung ( Urk. 7 / 27 ) .

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 ( Urk. 6/ 85-86 ) entschied die A rbeitslosen kasse des Kantons Zürich , dass ein allfälliger Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni bis Dezember 2022 und Februar bis April 2023 erloschen sei.

Gegen die Leistungsverweigerung für die Monate Juni bis Dezember 2022 erhob d ie Versicherte am 3 0. Oktober und am 3 0. November 2023 Einsprache ( Urk. 6/34-35 , Urk. 6/51-52 ) ,

welche mit

Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 abgewiesen wurde

(Urk. 6/ 24-27 = Urk. 2 ). 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Februar 2024 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 6. Februar 2024 ( Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Anspruchsberechtigung für die Kontrollperioden Juni bis Dezember 2022 festzustellen. Es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kanton s Zürich , die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 5), was der Beschwerdefüh rerin am 1 2. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit . g des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 1. 2

Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse den Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ( lit . a), die Arbeit geber bescheinigungen der letzten zwei Jahre ( lit . b), das Formular «Angaben der versicherten Person » ( lit . c) und die weiteren Infor mationen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt ( lit . d), ein reicht. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unter lassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV ). 1. 3

Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist , deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmiss verständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinwei sen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Entscheid ( Urk.

2) das Erlöschen des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juni bis Dezember 2022 damit, dass letztere die einzureichenden Unter lagen gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV nicht innert der dreimonatigen Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG eingereicht habe.

Namentlich seien die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juni 2022 gar nicht und für die Monate Juli 2022 bis Dezember 2022 erst am 2 8. September 2023 eingereicht worden. Davor habe die Beschwerdeführerin für die Monate Juni bis Dezember 2022 keinerlei Absicht zum Bezug von Arbeits losenentschädigung gezeigt. Da sie das entsprechende Formular nicht eingereicht und damit auch keinen Anspruch gelten d gemacht habe, sei sie - die Beschwer degegnerin - nicht verpflichtet gewesen, eventuell fehlende Unterlagen einzufor dern und die Beschwerdeführerin auf die dreimonatige Verwirkungsfrist aufmerk sam zu machen. Es sei auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» aus drücklich festgehalten, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe , geltend gemacht werde. Zudem habe die Beschwerdefüh rerin auf grund der Online Pflichtinformationsveranstaltung vom Umstand, dass monatlich das Formular «Angaben der versicherten Person» bei der Beschwerde gegnerin ein zureichen sei , Kenntnis gehabt . Ausserdem sei die Beschwerdeführe rin bereits am 1. November 2020 zum Leistungsbezug angemeldet gewesen und die Abläufe seien bekannt gewesen. Es habe in ihrer Verantwortung gelegen, die Ansprüche für die entsprechenden Monate gelten d zu machen. Ihre Arbeitsunfä higkeit ver möge daran nichts zu ändern. Da es sich bei der Frist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG um eine gesetzliche Verwirkungsfrist handle, sei sie - die Beschwer degegnerin - daran gebunden , und es sei ihr verwehrt, dem Antrag auf Ausbe zahlung von Arbeitslosenentschädigung trotz Versäumnis der Beschwerdeführe rin nachzu kommen (S. 3 f. Rz . 3-5) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass, nachdem die Beschwerdegegnerin die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosenent schädigung nicht angedroht habe, die Verwirkung nicht eingetreten und ihr Ent schädigungsanspruch nicht erloschen sei (S. 4 Rz . 6).

Der Eintritt

der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 AVIG vorgesehenen Verwirkungsfrist gelte nur, wenn die Beschwerdegegnerin sie - die Beschwerdeführerin - ausdrück lich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einrei chung der für die Beurteilung des Leistungsanspruches wesentlichen Unterlagen hingewiesen h ätte (S. 3 Ziff. 1- 2).

Allgemeine Informationsschreiben genügten dieser Anforderung nicht. Vielmehr hätte sie

- die Beschwerdeführerin - angeschrieben werden und ausdrücklich und unmissverständlich auf die Rechtsfolge hingewiesen werden müssen. Eine solche Mahnung finde sich in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht

(S. 3 f. Rz . 3-4). Mit Blick auf ihre Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV vom 2 9. Juni 2022 könne keine Rede davon sein, dass sie - die Beschwerdefüh rerin - keinerlei Absicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gezeigt habe (S. 4 Rz . 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslos entschädigung in den Monaten Juni bis Dezember 2022. 3. 3. 1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 9. Juni 2022 beim RAV zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 7/27 ) . Die Anmeldungsbestätigung vom 6. Juli 2022 wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2022 übermittelt. Festgehalten ist darin, dass der Beschwerdeführerin der Stellenantritt a b dem 2 9. Juni 2022 möglich wäre und sie sich im Pensum von 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Zum Leistungsbezug wurde Arbeitslosenentschädigung aufgeführt. Ein aus gefülltes Antragsformular

für die Arbeitslosenentschädigung findet sich jedoch nicht in den Akten , ebenso wenig ein Willkommensschreiben der Beschwerde gegnerin mit entsprechenden Angaben, welche Dokumente einzureichen seien .

Die Beschwerdeführerin liess der Beschwerdegegnerin das Kündigungsschreiben vom 2 8. März 2022 ( Urk. 7/26 ) sowie den Arbeitsvertrag mit der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 7/24-25 )

zukommen.

Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf ärztliche Zeugnisse ein, worin ihr vom 7. Juni bis 2 0. Juli 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ( Urk. 7/23) und vom 1. August bis 3 0. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ( Urk. 7/20-22 ) durch die behandelnde Psychiaterin attestiert wurde. Vom 2 1. November bis 1 9. Dezember 2022 wurde der Beschwer deführerin nach einem Spitalaufenthalt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Seiten der Augenklinik des Z.___ spital s ( Z.___ )

bestätigt ( Urk. 7/18-19 ). Ab dem 1 2. Dezember bis 3 1. Januar 2023 folgte eine erneute Attestierung einer 80%ige n Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin ( Urk. 7/17).

Erst a m 2 8. September 2023 gingen bei der Beschwerdegegnerin die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2022 bis Dezember 2022 ein ( Urk. 6/87-94, Urk. 6/98-99, Urk. 6/105-106 ) ein.

Fest steht damit, dass die Beschwerdeführerin die für die Geltendmachung ihres Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung erforderlichen Unterlagen gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV, namentlich das ausgefüllte Antrag sformular für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung , nicht eingereicht hat. Weiter

gingen die «Anga ben der versicherten Person» für den Monat Juni 2022 gar nicht und für die Monate Juli bis Dezember 2022 erst am 2 8. September 2023 und damit bezogen auf die dreimonatige Frist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG klar verspätet ein. Da die Beschwerdeführerin jedoch zumindest teilweise Unterlagen bei der Beschwerde gegnerin eingereicht und sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, wobei in der Anmeldebestätigung auch klar der Bezug von Arbeitslosenentschä digung erwähnt ist ( Urk. 7 / 27 ), ist davon a usz ugehen, dass die Beschwerdeführe rin den Bezug von Arbeitslosenentschädigung beabsichtigt hat. 3. 2

Wie die Beschwerdeführerin ausführte (vorstehend E. 2.2) , wäre die Beschwerde gegnerin gehalten gewesen, ihr gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Nachfrist zum Einreichen der erforderlichen Unterlagen anzusetzen, zumal die Verweigerung der Leistung im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt. Recht sprechungsgemäss gefordert wird, dass die Arbeitslosenkasse die antragsstellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge hinsicht lich des Leistungsanspruches aufmerksam macht (vorstehend E. 1. 3 ; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024; Rz . C194 ) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1)

vermögen weder

ein entsprechender Hin weis im Formular «Angaben der versicherten Person»

noch das Absolvieren der

O nline - Pflicht informations veranstaltung die von der Beschwerdegegnerin anzu setzende Nachfrist zur Vervollständigung des Dossiers im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV zu ersetzen.

Ebenso wenig kann sich die Beschwerdegegnerin auf den Umstand berufen, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 2020 zum Leistungsbezug angemel det gewesen war und damit mit den Abläufen bei der Arbeitslosenkasse vertraut gewesen sei . Anzumerken ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführerin bereits damals verschiedene Nachfristen angesetzt werden mussten , bis die geforderten Unterlagen zur Beurteilung ihres Leistungsanspruches vollständig vorgelegen haben ( vgl. Urk. 7/45, Urk. 7/48, Urk. 7/54, Urk. 7/59, Urk. 7/65, Urk. 7/78 ). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nach der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug (Ur. 7/27)

eine Klärung ihres Anspruches durch die Beschwerdegegnerin wesentlich erschwert hat , und es wäre von ihr zu erwar ten gewesen, dass sie sich entsprechend um Klärung

bemüht

hätte. Nachdem ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.1), wäre ihr eine zeitnahe Einreichung oder die entsprechende Beauftragung einer Hilfsperson zumutbar gewesen. Sie machte denn auch keinen Fristwiederherstellungsgrund geltend.

Dies entbindet die Beschwerdegegnerin angesichts der klaren gesetzlichen Rege lung jedoch nicht davon, d ie Beschwerdeführer in rechtskonform, das heisst aus drücklich und unmissverständlich, auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Ein reichung der für die Anspruchsbeurteilung wesentlichen Unterlagen hinzuweisen . Mithin ist die Verwirkungsfolge nicht eingetreten und der Anspruch nicht erlo schen (vorstehend E. 1.3). 3. 3

Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid

( Urk. 2) daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Ju ni bis 3 1. Dezember 2022

nach Ansetzung einer Nachfrist gemäss

Art. 29 Abs. 3 AVIV erneut beurteile. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und beim vorliegend anwendbaren praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende P artei entschädigung auf Fr. 1‘400 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitperiode vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2022

nach Ansetzung einer Nachfrist

gemäss

Art. 29 Abs. 3 AVIV neu beurteile. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan