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AL.2024.00007

Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, weil sich der Beschwerdeführer trotz eines entschuldbaren Grundes (Probearbeitstag) für die Nichtteilnahme am Kontroll- und Beratungsgespräch beim RAV nicht für diesen Termin abgemeldet hat. Reduktion der Einstelltage von sechs auf drei.

Zürich SozVersG · 2024-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 19 8 5 geborene X.___ meldete sich am 3 . April 20 23 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/ 5) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/1-4) .

Mit Verfügung vom 2 . Okto ber

20 23 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA),

den

Ver sicherten

ab

dem

27 .

Sep t ember

20 23

für

6

Tage

in

der

Anspruchsbe rechtigung

ein,

weil

er

zum

für

den

26.

September

2023

angesetzten

Kontroll-

und

Beratungsgespräch unentschuldigt nicht erschienen sei (Urk.

5/ 65-66). Dagegen erhob der Versicherte am 1 6.

Oktober 2022

Einsprache (Urk.

5/ 62- 63) .

Darauf hob das AWA s e ine Verfügung mit Verfügung vom 27.

Oktober 2023 wiederer wä gungs weise auf (Urk.

5/5 3 - 55). Dazu erwog es im Wesentlichen, es gehe aus der Zwischen verdienstbescheinigung vom 5.

Oktober 2023 hervor, dass der Versi cherte am 26.

September 2023 ganztags einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen sei. Damit liege ein entschuldbarer Grund für das Fern bleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch vor (Urk.

5/ 53). Jedoch habe sich der Versicherte pflichtwidrig nicht abgemeldet (Urk.

5/5 3). E r sei daher wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk.

5/ 54). Die vom Ver sicherten dagegen am 9.

November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 5/ 44) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom

13. Dezember 2023 ab (Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 11. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 14 . Februar 202 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter B eilage seiner Akten, Urk. 5 /1- 119), was dem Beschwerdeführer am 2 1 . Februar 202 4 mitgeteilt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird — soweit erforderlich — im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/ 109), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art.

17 des Bun desgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) erfüllt (Art.

8 Abs.

1 lit . g AVIG). Dabei gehört es zu ihren

Pflichten,

auf

Weisung

der

Amtsstelle

an

Beratungsgesprächen,

Informations ver anstaltungen sowie Fachberatungsgesprächen nach Art.

17 Abs.

5 AVIG teil zu nehmen (Art.

17 Abs.

3 lit . b AVIG).

Nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Kontroll- und Beratungsgesprä chen persönlich bei der zuständi gen Amtsstelle melden und hat sicher zustellen, dass er in der Regel innert Ta gesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Kontroll- und Beratungsge spräch, anlässlich dessen die Vermitt lungsfähigkeit und die Vermittlungsbereit schaft der arbeitslosen Personen über prüft werden.

Der Besuch dieser obligatori schen Gespräche ist demnach für die Sachverhaltsab klärung und die Festsetzung der Versicherungs leistungen relevant und daneben Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG). 2.2

2.2.1

Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die

v ersicherte Person

(unter anderem) in der An spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollstän dige An ga ben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit . e). 2.2.2

Das Bundesgericht erwog mit

Urteil C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.2.3, dass d er Besuch einer obligatorischen Informationsveranstaltung für die Sachverhalts abklärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt relevant und daneben allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ausgerichteten Vollzugs (vgl. Titel von

Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts, ATSG) der Arbeitslosenversicherung (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sei . Das Fernbleiben von einer solchen Veranstaltung sei daher — ungeach tet der (ent schuldbaren) Gründe für die Abwesenheit — grundsätzlich melde pflichtig. Er folg e eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, sei eine Sanktion nach

Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste . 2.2.3

Das Gleiche muss auch für die Kontroll- und Beratungstermine bei den

Regiona len Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gelten, da auch sie

für die Sachverhaltsab klärung und Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt bedeut sam sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung sind mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkenn barkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewer bungs dossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld fest zulegen. 2. 3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2023 (Urk. 2) führte d er Beschwerde gegner im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das Kontroll- und Bera tungsgespräch

vom

26.

September

2023

verpasst

habe .

Es

liege

aber

ein

entschuld barer Grund vor, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag gearbeitet habe. Das Fernbleiben von einem Kontroll- und Beratungsgespräch sei jedoch, ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Es liege kein entschuldbarer Grund für die Verletzung der Meldepflicht vor. Es wäre vom Beschwerdeführer vielmehr zu erwarten gewe sen, dass er sich nach Erhalt de s Aufgebots für den Arbeitseinsatz rechtzeitig vom Kontroll- und Bera tungsgespräch abmeldet (Urk.

2 S.

2). 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sich mehrere unglückliche Umstände ereignet hätten, welche ihn von einer rechtzeitigen Abmeldung abgehalten hätten. Das habe damit begonnen, dass er das

Aufgebot für den Arbeitseinsatz sehr kurzfristig erhalten habe . Er habe

davon

erst am 2 5. September 2023 und nach 17.00 Uhr erfahren . Alsdann habe er am 2 6. Sep tember 2023 sein Mobiltelefon im Wagen des Bauarbeiters, de r ihn auf die Bau stelle gefahren habe, liegen lassen. Dadurch habe er den ganzen Tag nicht auf sein Mobiltelefon zugreifen können. Er habe sodann erst nach einiger Zeit an den Termin beim RAV gedacht. Es sei ihm aber nicht in den Sinn gekommen, jeman den auf der Baustelle um sein Mobiltelefon zu bitten, damit er beim RAV anrufen könne (Urk. 1). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab dem 27.

Septem ber

2023 zu Recht für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er sich nicht vom für den 26. September 2023 angesetzten

Kontroll- und Beratungsgespräch abgemeldet hat . 4.

Gemäss seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren (E. 3.2) bestreitet d er Beschwerdeführer nicht, dass e r sich nicht rechtzeitig vom für den 2 6. September 2023 um 8.00 Uhr angesetzt e n Kontroll- und Beratungs gespräch (Urk. 5/80) abge meldet hat . Es steht sodann ebenfalls ausser Frage, dass er sich seiner Pflicht, sich im Verhinderungsfall abzumelden, grundsätzlich bewusst war.

Es kann

de m Beschwerde führer ferner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass das erst nach 17.00 Uhr eingetroffene Aufgebot für den Arbeitseinsatz eine Ab meldung am 2 5. September 2023 verun möglicht habe

(E. 3.2) . Wie den Akten zu ent nehmen ist, verkehrte der Beschwerdeführer mit seinem RAV-Berater unter anderem auch per E-Mail (Urk. 5/18-19, Urk. 5/63-64). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am Abend des 25.

Sep tember 2023 daran gehindert gewesen wäre, seinem RAV-Berater eine E-Mail-Nachricht zu senden und sich auf diesem Wege vom Gespräch abzumelden. Ange sicht s dessen ist nicht ent schei dend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet am Folgetag sein Mobil telefon nicht zur Verfügung hat te (E. 3.2) . Zudem hätte der Beschwerde führer — wie er selber einräumte (E. 3.2) — das Mobiltelefon eines anderen Arbeiters für einen Anruf beim RAV benutzen können, wenn er recht zeitig an diese Mög lichkeit gedacht hätte. Das blosse Vergessen des Termins stellt schliess lich für sich allein auch keinen entschuldbaren Grund für das Versäumnis des Beschwer deführers dar. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr gehalten gewesen, sich so zu organi sieren, dass der Termin beim RAV nicht vergessen geht und er bei Verhin derung seinen RAV-Berater umgehen d hätte kontaktieren kön nen .

Der Beschwerdegegner hat de n Beschwer deführer somit zu Recht wegen Ver letzung der Auskunfts- und Meldepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 5.2

Gemäss Ziff. D79 4 der Weisung des SECO AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE; Stand: 1.

Juli 2024) bemisst sich die Sanktion für die Verletzung einer Melde- und Aus kunftspflicht nach Art. 30 Abs. 1 Bst. e AVIG je nach Einzelfall gemäss Verschul den. F ür ein erstmaliges Fernbleiben/Säumnis an einem Beratungs- und Kontroll gespräch ist gemäss Ziff. D79 3A 1 AVIG-Praxis ALE eine Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen vorgesehen. D er Beschwerdeführer ist nicht unentschuldigt vom Bera tungs

- und Kontrollgespräch ferngeblieben, sondern hatte am Tag des vorge sehenen Gesprächs einen temporären Ad-hoc- Arbeitseinsatz .

I hm ist lediglich vorzuwerfen, dass er sich nicht — kurzfristig — vom RAV-Gespräch abgemeldet hat . Deshalb erscheint die Sanktion von 6 Einstelltagen als zu hoch. In Würdi gung der gesamten Umstände und des Verhaltens des Beschwerdeführers, recht fertigt es sich daher, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage zu reduzieren, was einer Sanktion im unteren Bereich eines leichten Verschuldens entspricht. 6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom

13. Dezember 2023 (Urk. 2) deshalb dahingehend abzuändern, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf drei Tage herabgesetzt wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 13.

Dezember 2023 dahingehend abge ändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf drei Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 19 8

E. 5 ) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/1-4) .

Mit Verfügung vom 2 . Okto ber

20 23 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA),

den

Ver sicherten

ab

dem

27 .

Sep t ember

20 23

für

E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens.

E. 5.2 Gemäss Ziff. D79 4 der Weisung des SECO AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE; Stand: 1.

Juli 2024) bemisst sich die Sanktion für die Verletzung einer Melde- und Aus kunftspflicht nach Art. 30 Abs. 1 Bst. e AVIG je nach Einzelfall gemäss Verschul den. F ür ein erstmaliges Fernbleiben/Säumnis an einem Beratungs- und Kontroll gespräch ist gemäss Ziff. D79 3A 1 AVIG-Praxis ALE eine Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen vorgesehen. D er Beschwerdeführer ist nicht unentschuldigt vom Bera tungs

- und Kontrollgespräch ferngeblieben, sondern hatte am Tag des vorge sehenen Gesprächs einen temporären Ad-hoc- Arbeitseinsatz .

I hm ist lediglich vorzuwerfen, dass er sich nicht — kurzfristig — vom RAV-Gespräch abgemeldet hat . Deshalb erscheint die Sanktion von 6 Einstelltagen als zu hoch. In Würdi gung der gesamten Umstände und des Verhaltens des Beschwerdeführers, recht fertigt es sich daher, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage zu reduzieren, was einer Sanktion im unteren Bereich eines leichten Verschuldens entspricht. 6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom

13. Dezember 2023 (Urk. 2) deshalb dahingehend abzuändern, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf drei Tage herabgesetzt wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 13.

Dezember 2023 dahingehend abge ändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf drei Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher

E. 6 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird — soweit erforderlich — im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/ 109), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art.

17 des Bun desgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) erfüllt (Art.

E. 8 Abs.

1 lit . g AVIG). Dabei gehört es zu ihren

Pflichten,

auf

Weisung

der

Amtsstelle

an

Beratungsgesprächen,

Informations ver anstaltungen sowie Fachberatungsgesprächen nach Art.

17 Abs.

5 AVIG teil zu nehmen (Art.

17 Abs.

3 lit . b AVIG).

Nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Kontroll- und Beratungsgesprä chen persönlich bei der zuständi gen Amtsstelle melden und hat sicher zustellen, dass er in der Regel innert Ta gesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Kontroll- und Beratungsge spräch, anlässlich dessen die Vermitt lungsfähigkeit und die Vermittlungsbereit schaft der arbeitslosen Personen über prüft werden.

Der Besuch dieser obligatori schen Gespräche ist demnach für die Sachverhaltsab klärung und die Festsetzung der Versicherungs leistungen relevant und daneben Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG). 2.2

2.2.1

Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die

v ersicherte Person

(unter anderem) in der An spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollstän dige An ga ben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit . e). 2.2.2

Das Bundesgericht erwog mit

Urteil C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.2.3, dass d er Besuch einer obligatorischen Informationsveranstaltung für die Sachverhalts abklärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt relevant und daneben allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ausgerichteten Vollzugs (vgl. Titel von

Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts, ATSG) der Arbeitslosenversicherung (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sei . Das Fernbleiben von einer solchen Veranstaltung sei daher — ungeach tet der (ent schuldbaren) Gründe für die Abwesenheit — grundsätzlich melde pflichtig. Er folg e eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, sei eine Sanktion nach

Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste . 2.2.3

Das Gleiche muss auch für die Kontroll- und Beratungstermine bei den

Regiona len Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gelten, da auch sie

für die Sachverhaltsab klärung und Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt bedeut sam sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung sind mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkenn barkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewer bungs dossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld fest zulegen. 2. 3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2023 (Urk. 2) führte d er Beschwerde gegner im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das Kontroll- und Bera tungsgespräch

vom

26.

September

2023

verpasst

habe .

Es

liege

aber

ein

entschuld barer Grund vor, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag gearbeitet habe. Das Fernbleiben von einem Kontroll- und Beratungsgespräch sei jedoch, ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Es liege kein entschuldbarer Grund für die Verletzung der Meldepflicht vor. Es wäre vom Beschwerdeführer vielmehr zu erwarten gewe sen, dass er sich nach Erhalt de s Aufgebots für den Arbeitseinsatz rechtzeitig vom Kontroll- und Bera tungsgespräch abmeldet (Urk.

2 S.

2). 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sich mehrere unglückliche Umstände ereignet hätten, welche ihn von einer rechtzeitigen Abmeldung abgehalten hätten. Das habe damit begonnen, dass er das

Aufgebot für den Arbeitseinsatz sehr kurzfristig erhalten habe . Er habe

davon

erst am 2 5. September 2023 und nach 17.00 Uhr erfahren . Alsdann habe er am 2 6. Sep tember 2023 sein Mobiltelefon im Wagen des Bauarbeiters, de r ihn auf die Bau stelle gefahren habe, liegen lassen. Dadurch habe er den ganzen Tag nicht auf sein Mobiltelefon zugreifen können. Er habe sodann erst nach einiger Zeit an den Termin beim RAV gedacht. Es sei ihm aber nicht in den Sinn gekommen, jeman den auf der Baustelle um sein Mobiltelefon zu bitten, damit er beim RAV anrufen könne (Urk. 1). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab dem 27.

Septem ber

2023 zu Recht für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er sich nicht vom für den 26. September 2023 angesetzten

Kontroll- und Beratungsgespräch abgemeldet hat . 4.

Gemäss seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren (E. 3.2) bestreitet d er Beschwerdeführer nicht, dass e r sich nicht rechtzeitig vom für den 2 6. September 2023 um 8.00 Uhr angesetzt e n Kontroll- und Beratungs gespräch (Urk. 5/80) abge meldet hat . Es steht sodann ebenfalls ausser Frage, dass er sich seiner Pflicht, sich im Verhinderungsfall abzumelden, grundsätzlich bewusst war.

Es kann

de m Beschwerde führer ferner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass das erst nach 17.00 Uhr eingetroffene Aufgebot für den Arbeitseinsatz eine Ab meldung am 2 5. September 2023 verun möglicht habe

(E. 3.2) . Wie den Akten zu ent nehmen ist, verkehrte der Beschwerdeführer mit seinem RAV-Berater unter anderem auch per E-Mail (Urk. 5/18-19, Urk. 5/63-64). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am Abend des 25.

Sep tember 2023 daran gehindert gewesen wäre, seinem RAV-Berater eine E-Mail-Nachricht zu senden und sich auf diesem Wege vom Gespräch abzumelden. Ange sicht s dessen ist nicht ent schei dend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet am Folgetag sein Mobil telefon nicht zur Verfügung hat te (E. 3.2) . Zudem hätte der Beschwerde führer — wie er selber einräumte (E. 3.2) — das Mobiltelefon eines anderen Arbeiters für einen Anruf beim RAV benutzen können, wenn er recht zeitig an diese Mög lichkeit gedacht hätte. Das blosse Vergessen des Termins stellt schliess lich für sich allein auch keinen entschuldbaren Grund für das Versäumnis des Beschwer deführers dar. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr gehalten gewesen, sich so zu organi sieren, dass der Termin beim RAV nicht vergessen geht und er bei Verhin derung seinen RAV-Berater umgehen d hätte kontaktieren kön nen .

Der Beschwerdegegner hat de n Beschwer deführer somit zu Recht wegen Ver letzung der Auskunfts- und Meldepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00007

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

29. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der 19 8 5 geborene X.___ meldete sich am 3 . April 20 23 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/ 5) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/1-4) .

Mit Verfügung vom 2 . Okto ber

20 23 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA),

den

Ver sicherten

ab

dem

27 .

Sep t ember

20 23

für

6

Tage

in

der

Anspruchsbe rechtigung

ein,

weil

er

zum

für

den

26.

September

2023

angesetzten

Kontroll-

und

Beratungsgespräch unentschuldigt nicht erschienen sei (Urk.

5/ 65-66). Dagegen erhob der Versicherte am 1 6.

Oktober 2022

Einsprache (Urk.

5/ 62- 63) .

Darauf hob das AWA s e ine Verfügung mit Verfügung vom 27.

Oktober 2023 wiederer wä gungs weise auf (Urk.

5/5 3 - 55). Dazu erwog es im Wesentlichen, es gehe aus der Zwischen verdienstbescheinigung vom 5.

Oktober 2023 hervor, dass der Versi cherte am 26.

September 2023 ganztags einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen sei. Damit liege ein entschuldbarer Grund für das Fern bleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch vor (Urk.

5/ 53). Jedoch habe sich der Versicherte pflichtwidrig nicht abgemeldet (Urk.

5/5 3). E r sei daher wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk.

5/ 54). Die vom Ver sicherten dagegen am 9.

November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 5/ 44) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom

13. Dezember 2023 ab (Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 11. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 14 . Februar 202 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter B eilage seiner Akten, Urk. 5 /1- 119), was dem Beschwerdeführer am 2 1 . Februar 202 4 mitgeteilt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird — soweit erforderlich — im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/ 109), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art.

17 des Bun desgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) erfüllt (Art.

8 Abs.

1 lit . g AVIG). Dabei gehört es zu ihren

Pflichten,

auf

Weisung

der

Amtsstelle

an

Beratungsgesprächen,

Informations ver anstaltungen sowie Fachberatungsgesprächen nach Art.

17 Abs.

5 AVIG teil zu nehmen (Art.

17 Abs.

3 lit . b AVIG).

Nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Kontroll- und Beratungsgesprä chen persönlich bei der zuständi gen Amtsstelle melden und hat sicher zustellen, dass er in der Regel innert Ta gesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung, AVIV). Nach Art. 22 Abs. 2 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Kontroll- und Beratungsge spräch, anlässlich dessen die Vermitt lungsfähigkeit und die Vermittlungsbereit schaft der arbeitslosen Personen über prüft werden.

Der Besuch dieser obligatori schen Gespräche ist demnach für die Sachverhaltsab klärung und die Festsetzung der Versicherungs leistungen relevant und daneben Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit . b AVIG). 2.2

2.2.1

Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die

v ersicherte Person

(unter anderem) in der An spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollstän dige An ga ben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit . e). 2.2.2

Das Bundesgericht erwog mit

Urteil C 273/05 vom 7. April 2006 E. 2.3.2.3, dass d er Besuch einer obligatorischen Informationsveranstaltung für die Sachverhalts abklärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt relevant und daneben allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ausgerichteten Vollzugs (vgl. Titel von

Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts, ATSG) der Arbeitslosenversicherung (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sei . Das Fernbleiben von einer solchen Veranstaltung sei daher — ungeach tet der (ent schuldbaren) Gründe für die Abwesenheit — grundsätzlich melde pflichtig. Er folg e eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, sei eine Sanktion nach

Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste . 2.2.3

Das Gleiche muss auch für die Kontroll- und Beratungstermine bei den

Regiona len Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gelten, da auch sie

für die Sachverhaltsab klärung und Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt bedeut sam sowie Teil des ordnungsgemässen Vollzugs der Arbeitslosenversicherung sind mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. So gilt es die Vermittlungsfähigkeit und den Kursbedarf der versicherten Person zu evaluieren, sie über ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen und insbesondere bei Erkenn barkeit eines ihren Anspruch gefährdenden Verhaltens aufzuklären, das Bewer bungs dossier und die Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und ihr Suchfeld fest zulegen. 2. 3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

Mit Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2023 (Urk. 2) führte d er Beschwerde gegner im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das Kontroll- und Bera tungsgespräch

vom

26.

September

2023

verpasst

habe .

Es

liege

aber

ein

entschuld barer Grund vor, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag gearbeitet habe. Das Fernbleiben von einem Kontroll- und Beratungsgespräch sei jedoch, ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Es liege kein entschuldbarer Grund für die Verletzung der Meldepflicht vor. Es wäre vom Beschwerdeführer vielmehr zu erwarten gewe sen, dass er sich nach Erhalt de s Aufgebots für den Arbeitseinsatz rechtzeitig vom Kontroll- und Bera tungsgespräch abmeldet (Urk.

2 S.

2). 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sich mehrere unglückliche Umstände ereignet hätten, welche ihn von einer rechtzeitigen Abmeldung abgehalten hätten. Das habe damit begonnen, dass er das

Aufgebot für den Arbeitseinsatz sehr kurzfristig erhalten habe . Er habe

davon

erst am 2 5. September 2023 und nach 17.00 Uhr erfahren . Alsdann habe er am 2 6. Sep tember 2023 sein Mobiltelefon im Wagen des Bauarbeiters, de r ihn auf die Bau stelle gefahren habe, liegen lassen. Dadurch habe er den ganzen Tag nicht auf sein Mobiltelefon zugreifen können. Er habe sodann erst nach einiger Zeit an den Termin beim RAV gedacht. Es sei ihm aber nicht in den Sinn gekommen, jeman den auf der Baustelle um sein Mobiltelefon zu bitten, damit er beim RAV anrufen könne (Urk. 1). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab dem 27.

Septem ber

2023 zu Recht für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er sich nicht vom für den 26. September 2023 angesetzten

Kontroll- und Beratungsgespräch abgemeldet hat . 4.

Gemäss seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren (E. 3.2) bestreitet d er Beschwerdeführer nicht, dass e r sich nicht rechtzeitig vom für den 2 6. September 2023 um 8.00 Uhr angesetzt e n Kontroll- und Beratungs gespräch (Urk. 5/80) abge meldet hat . Es steht sodann ebenfalls ausser Frage, dass er sich seiner Pflicht, sich im Verhinderungsfall abzumelden, grundsätzlich bewusst war.

Es kann

de m Beschwerde führer ferner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass das erst nach 17.00 Uhr eingetroffene Aufgebot für den Arbeitseinsatz eine Ab meldung am 2 5. September 2023 verun möglicht habe

(E. 3.2) . Wie den Akten zu ent nehmen ist, verkehrte der Beschwerdeführer mit seinem RAV-Berater unter anderem auch per E-Mail (Urk. 5/18-19, Urk. 5/63-64). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am Abend des 25.

Sep tember 2023 daran gehindert gewesen wäre, seinem RAV-Berater eine E-Mail-Nachricht zu senden und sich auf diesem Wege vom Gespräch abzumelden. Ange sicht s dessen ist nicht ent schei dend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet am Folgetag sein Mobil telefon nicht zur Verfügung hat te (E. 3.2) . Zudem hätte der Beschwerde führer — wie er selber einräumte (E. 3.2) — das Mobiltelefon eines anderen Arbeiters für einen Anruf beim RAV benutzen können, wenn er recht zeitig an diese Mög lichkeit gedacht hätte. Das blosse Vergessen des Termins stellt schliess lich für sich allein auch keinen entschuldbaren Grund für das Versäumnis des Beschwer deführers dar. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr gehalten gewesen, sich so zu organi sieren, dass der Termin beim RAV nicht vergessen geht und er bei Verhin derung seinen RAV-Berater umgehen d hätte kontaktieren kön nen .

Der Beschwerdegegner hat de n Beschwer deführer somit zu Recht wegen Ver letzung der Auskunfts- und Meldepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 5.2

Gemäss Ziff. D79 4 der Weisung des SECO AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE; Stand: 1.

Juli 2024) bemisst sich die Sanktion für die Verletzung einer Melde- und Aus kunftspflicht nach Art. 30 Abs. 1 Bst. e AVIG je nach Einzelfall gemäss Verschul den. F ür ein erstmaliges Fernbleiben/Säumnis an einem Beratungs- und Kontroll gespräch ist gemäss Ziff. D79 3A 1 AVIG-Praxis ALE eine Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen vorgesehen. D er Beschwerdeführer ist nicht unentschuldigt vom Bera tungs

- und Kontrollgespräch ferngeblieben, sondern hatte am Tag des vorge sehenen Gesprächs einen temporären Ad-hoc- Arbeitseinsatz .

I hm ist lediglich vorzuwerfen, dass er sich nicht — kurzfristig — vom RAV-Gespräch abgemeldet hat . Deshalb erscheint die Sanktion von 6 Einstelltagen als zu hoch. In Würdi gung der gesamten Umstände und des Verhaltens des Beschwerdeführers, recht fertigt es sich daher, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage zu reduzieren, was einer Sanktion im unteren Bereich eines leichten Verschuldens entspricht. 6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom

13. Dezember 2023 (Urk. 2) deshalb dahingehend abzuändern, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf drei Tage herabgesetzt wird. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 13.

Dezember 2023 dahingehend abge ändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf drei Tage herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher