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AL.2023.00255

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2024-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, von Kosovo, arbeitete nach der Grundschule ab dem Jahr 1980 als angelernter Eisen leger. Im Jahr 2000 reiste er in die Schweiz ein. Hierzulande war er für ver schie dene Bauunternehmen als Eisenleger und Vorarbeiter tätig (Urk. 5/27). Als dann erhielt er in einer vom 5. Januar 2016 bis 4. Januar 2018 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 5/ 525). Während dieser Rahmenfrist wurde der Versicherte vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der An spruchs stellung und

in der Kontrollperiode Januar 2016 für 10 beziehungs weise 7 Tage in der Anspruchs berechtigung ein gestellt (Urk. 5/ 519).

Nachdem der Ver sicherte erneut die Ausrichtung von Arbeitslosenversicherungs taggeldern bean tragt hatte, eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse am 1. November 2019 eine wei tere Rahmen frist für den Leistungsbezug (Urk. 5/ 5 2 5). Mit Ver fügung vom 9. April 2020 wurde der Ver sicherte vom AWA mit Wirkung ab dem 6. März 2020 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er seine Auskunfts- und Melde pflicht verletzt hatte (Urk. 5/ 230). Dagegen führte der Ver sicherte keine Ein sprache. Er arbeitete sodann für verschiedene Unternehmen im Zwischen ver dienst als Bauarbeiter und Hilfseisenleger (Urk. 5/ 4 8-53, Urk.

5/507-509). Am 2. Februar 2022 meldete er sich beim Regio nalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV) Z.___ wieder zur Arbeitsver mittlung an (Urk. 5/ 47). Hernach arbeitete er ab dem 16. März 2022 im Zwischenverdienst auf Abruf als Eisenleger (Urk. 5/ 494).

Per 1. August 2022 wurde von der Unia Arbeits losen kasse eine Folge rahmenfrist für den Leistungs bezug bis 31. Juli 2024 eröffnet (Urk. 5/ 526-527). Das AWA verfügte am 24. Januar 2023 6 Ein stelltage, weil der Versicherte vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 31. Oktober 2022 unent schuldigt ferngeblieben sei (Urk. 5/ 450-451). In der Folge hob es diese Ver fügung mit Ein spracheentscheid vom 3. April 2023 ersatzlos auf (Urk. 5/ 377-379).

Bereits zuvor hatte das AWA den Ver sicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2023 mit Wir kung ab dem 4. Februar 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein gestellt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Versicherte eine Weisung des RAV nicht befolgt habe, indem er an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, gemeint ist die Deutscheinschätzung vom 3. Februar 2023, nicht teilgenommen habe (Urk. 5/ 424-426). Hiergegen erhob der Versicherte am 27. März 2023 Einsprache (Urk. 5/ 2 07-213). Dem war

die Ver fügung des AWA vom 22. März 2023 vorangegangen mit welcher das AWA den Versicherten wegen ungenü gender persönlicher Arbeitsbe mü hungen in der Kontrollperiode Februar 2023 für 4 Tage in der Anspruchs be rech tigung ein gestellt hat (Urk. 5/ 380-382). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2023 Ein sprache (Urk. 5/ 142 -148). Das AWA verfügte ferner am 8. und 16. Mai 2023 4 respektive 8 Einstelltage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühungen in den Kon trollperioden März und April 2023 (Urk.

5/ 305-306, Urk. 5/330-332).

Gegen die Verfügung vom 8.

Mai 2023 erhob der Versicherte am 7.

Juni 2023 Einsprache (Urk.

5/128-132). Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob der Ver sicherte sodann Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Mai 2023 (Urk.

5/152-154). Mit dem am selben Tag

ergangenen Einsprache entscheid vom 15. Juni 2023 bestätigte das AWA seine Verfügung vom 22. Feb ruar 2022 mit welcher der Versicherte mit 7 Einstelltagen belegt wurde, weil er an der Deutscheinschätzung vom 3. Februar 2023 nicht teilgenommen habe (Urk. 5/201-206). Ebenfalls am 15. Juni 2023 er liess es zudem einen Einspracheentscheid mit welchem es die Ein sprache des Ver sicherten gegen die Einstellung in der An spruchsberechtigung wegen ungenü gender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2023 ab wies (Urk. 5/292-300).

Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob X.___ mit Eingaben vom 5. Juli 2023 jeweils Beschwerde beim Sozial ver siche rungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 5/107).

Das Sozialversiche rungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren (Urk. 5/120) . Mit Urteil AL.2023.00134 vom 1.

Novem ber 2023 (Urk. 5/105-122) wurde der Einspracheentscheid des AWA vom 1 5 . Juni 202 3 betreffend Nichtbefolgung einer Weisung des RAV i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 5. Juli 2023 dahingehend ab geän dert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen auf einen Tag herab gesetzt wurde. Die Beschwerde vom 5. Juli 2023 gegen den Einsprache entscheid des AWA vom 1 5 . Juni 202 3 betreffend ungenügende per sönliche Arbeitsbemü hungen in der Kontrollperiode Februar 2023 wurde abgewiesen (Urk.

5/1 21) . Gegen dieses Urteil erhob der Versicherte am 18.

Dezember 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 5/76-86), welche er in der Folge mit Eingabe vom 3. Januar 2024 wieder zurückzog (Urk.

5/58). Daraufhin wurde das Verfahren vom Bundesgericht mit Verfügung 8C_815/2023 vom 9.

Januar 2024 infolge Rückzugs der Beschwerde abge schrie ben.

Da vor hatte das AWA die Einsprache des Versicherten vom 15.

Juni 2023 (Urk. 5/152-154) mit Einsprache entscheid vom 20.

November 2023 (Urk. 5/162-165) gut geheissen und die Einstellungsverfügung vom 16.

Mai 2023 auf ge hoben (Urk.

5/165).

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das s der Ver sicherte ab dem 14.

April 2023 ein Bewerbungscoaching absolviert habe. Die 5 unpassen den Stellenbewer bungen seien vom Jobcoach verfasst worden. Dem Versicherten

selber könnten somit keine ungenügenden persönlichen Arbeits bemühun gen in der Kontroll periode April 2023 vorgeworfen werden (Urk.

5/164).

Die Ein sprache vom 7.

Juni 2023 (Urk.

5/128-132) gegen die Verfügung vom 8.

Mai 2023 mit welcher der Versicherte wegen ungenügende r persönliche r Arbeits bemühungen in der Kontrollperiode März 2023 für 4

Tage in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden war

(Urk.

5/ 330-332)

wies das AWA mit dem ebenfalls vom 20. November 2023 datierenden Einspracheentscheid ab (Urk. 2). 2.

G egen diesen Einspracheentscheid

erhob X.___ mit Eingabe vom 17 . Dezember 2023 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23 . Janu a r 202 4 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage seiner Akten, Urk. 5/ 1- 534), worüber der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10) .

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk. 5/55,

Urk.

5/330-332), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo sen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person ins besondere verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

E. 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich kei ten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (BGE 120 V 74 E. 4a).

E. 2.3 Wenn die ver sicherte Person sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG).

E. 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung wer den die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV) .

E. 3 Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2023 legte der Beschwerdegegner im Wesentlichen

dar, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode März 2023 insgesamt zehn Arbeitsbemühungen aufführe, was in quantitativer Hinsicht auf den ersten Blick zu genügen scheine (Urk. 2 S. 3). Bei näherer Betrachtung der Stelleninserate werde aber ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf min des tens vier Stellen beworben habe, für welche er die An forderungen hinsichtlich Sprachkenntnisse und/oder Alter nicht erfüllt habe (Urk. 2 S. 3). Die Stellen bewerbungen seien demnach in qualitativer Hinsicht ungenügend gewesen (Urk.

2 S. 5).

Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu bean standen. Das Sozial versicherungsgericht befasste sich mit Urteil AL.2023.00134 vom 1. November 2023 einlässlich mit Bewerbungen des Beschwerdeführers auf Stellen, für welche er die sprachlichen Anforderungen nicht erfüllte (E.

5.3.3 jenes Urteils, Urk. 5/118-120) und es lässt sich ohne weiteres sagen, dass bezüglich der vom Beschwerdegegner bezeich neten drei Stellen, für welche gute (Urk. 5/342-343, Urk. 5/355-356) beziehungsweise sehr gute (Urk. 5/346-347) schriftliche Deutsch kenntnisse vorausgesetzt waren, das Gleiche gilt . Bei der vierten Stelle wurde eine zwischen 20 und 35 Jahre alte Person gesucht (Urk. 5/349-350), was auf den 1966 gebo renen Beschwerdeführer (Urk. 5/27) offensichtlich nicht zutrifft . Der Beschwer de führer hat nicht bestritten, dass die se von ihm getätigten Bewer bungen nicht zu seinem Profil gepasst haben (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.) .

Mit Urteil AL.2023.00134 vom 1. November 2023 führte das Sozialversicherungs gericht ferner

aus, dass die RAV-Beraterin des Beschwerdeführers diesem das vom 3. Februar 2023 datierende Blatt «Vor gabe betreffend persönlicher Arbeits be mühungen» (Urk. 5/445) a m selben Tag per E-Mail zugestellt habe (vgl. E. 5.3.2 jenes Urteils, Urk. 5/117). Im besagten Blatt habe die RAV-Beraterin unter anderem fes tgehalten, dass das Profil des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Sprachkenntnis se und seinen Ausbildungsstand auf das Stelleninserat passen müsse (E.

5.3.1 jenes Urteils, Urk. 5/117). Dazu wurde im Vorgabenblatt ferner fest gehalten, dass die Vorgaben für die Bewer bungen ab dem 3. Februar 2023 gültig seien. Sie würden solange gültig bleiben, bis neue Vorgaben gemacht würden (Urk. 5/445). Sie galten mithin auch noch für die im März 2023 zu tätigenden Stellenbewerbungen. Der Beschwerdeführer hätte demnach wissen müssen, dass er sich nicht auf Stellen bewerben darf, für welche er die erforderlichen Sprach kenntnisse nicht hat . Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich . Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer vielmehr die klare n schrift liche n

Vorgaben missachtet, indem er sich gleichwohl auf die erwähnten Stellen bewarb und das Er fordernis der guten Deutsch kenntnisse als

blosses «Wunsch krite rium der Arbeits firma» und als «völlig über trieben» abgetan hat (Urk. 5/89) .

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht wegen ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 20 23 in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

E. 4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, es könne ihm nicht vorge worfen wer den, dass er im März 2023 ähnliche Bewerbungen wie im Februar 2023 — die dama ligen 13 Bewerbungen betrafen ausschliesslich Stellen, für die der Beschwerde führer nicht hinreichend qualifiziert war (vgl. E.

5.3.3 des Urteils AL.2023.00134 vom 1. November 2023, Urk.

5/118-120) — geschrieben haben, weil i h m dieses Fehl verhalten erst mit der vom

22. März 2023 datierenden Ein stellverfügung für den Feb ruar 2023 vor Augen geführt worden sei (Urk. 1 S. 1).

Entgegen seiner Ansicht kann deswegen aber nicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet werden . Die Frage ist vielmehr, ob die Ein stelldauer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht eher in Anwen dung von Art.

45 Abs. 5 AVIV erhöht werden müsste . Diesbezüglich ist ent scheidend, ob der Beschwerdeführer über sein Verhalten im Vormonat Kenntnis gehabt hat und bei unverändertem Verhalten mit einer Verschärfung der Sanktionsdauer hat rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3).

Gemäss Eintrag im prozessorientierten Beratungs protokoll vom 15. März 2023 wurde de r Beschwerdeführer an jenem Tag darauf hingewiesen, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2023 ungenügend gewesen seien. Es wurden ihm ferner die bezüglich der Stellenbewerbung zu beachtenden Vorgaben noch einmal erklärt. Zudem wurde n er und seine Vertreterin da rauf hingewiesen, dass es «Folgen» für den Beschwer deführer haben könnte, wenn die Vor gaben nicht eingehalten werden (Urk.

5/6). Drei der vier Bewer bungen, die der Beschwerdeführer ab dem 16.

März 2023 tätig t e, betrafen dann aber wiede rum Stellen, die gute Deutschkenntnisse voraus setzten (Urk.

5/338-339, Urk.

5/349-352, Urk.

5/ 355-356) . Der Beschwerdegegner belegte den Beschwerdeführer — wie für dem Vormonat Februar 2023 (Urk. 5/380-382) — für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2023 mit

vier Einstelltage n, was den Vorgaben von Ziff. D79/1.C der AVIG-Praxis ALE bei erstmals ungenügenden Arbeitsbe mühun gen entspricht. D er Beschwerdegegner hielt dafür, dass dies den konkreten Ver hältnisse n des vorliegenden Falls angemessen Rechnung trage (Urk. 2 S.

E. 5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 729 Unia Winterthur 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00255

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

29. November 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, von Kosovo, arbeitete nach der Grundschule ab dem Jahr 1980 als angelernter Eisen leger. Im Jahr 2000 reiste er in die Schweiz ein. Hierzulande war er für ver schie dene Bauunternehmen als Eisenleger und Vorarbeiter tätig (Urk. 5/27). Als dann erhielt er in einer vom 5. Januar 2016 bis 4. Januar 2018 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 5/ 525). Während dieser Rahmenfrist wurde der Versicherte vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der An spruchs stellung und

in der Kontrollperiode Januar 2016 für 10 beziehungs weise 7 Tage in der Anspruchs berechtigung ein gestellt (Urk. 5/ 519).

Nachdem der Ver sicherte erneut die Ausrichtung von Arbeitslosenversicherungs taggeldern bean tragt hatte, eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse am 1. November 2019 eine wei tere Rahmen frist für den Leistungsbezug (Urk. 5/ 5 2 5). Mit Ver fügung vom 9. April 2020 wurde der Ver sicherte vom AWA mit Wirkung ab dem 6. März 2020 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er seine Auskunfts- und Melde pflicht verletzt hatte (Urk. 5/ 230). Dagegen führte der Ver sicherte keine Ein sprache. Er arbeitete sodann für verschiedene Unternehmen im Zwischen ver dienst als Bauarbeiter und Hilfseisenleger (Urk. 5/ 4 8-53, Urk.

5/507-509). Am 2. Februar 2022 meldete er sich beim Regio nalen Arbeits vermitt lungszentrum (RAV) Z.___ wieder zur Arbeitsver mittlung an (Urk. 5/ 47). Hernach arbeitete er ab dem 16. März 2022 im Zwischenverdienst auf Abruf als Eisenleger (Urk. 5/ 494).

Per 1. August 2022 wurde von der Unia Arbeits losen kasse eine Folge rahmenfrist für den Leistungs bezug bis 31. Juli 2024 eröffnet (Urk. 5/ 526-527). Das AWA verfügte am 24. Januar 2023 6 Ein stelltage, weil der Versicherte vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 31. Oktober 2022 unent schuldigt ferngeblieben sei (Urk. 5/ 450-451). In der Folge hob es diese Ver fügung mit Ein spracheentscheid vom 3. April 2023 ersatzlos auf (Urk. 5/ 377-379).

Bereits zuvor hatte das AWA den Ver sicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2023 mit Wir kung ab dem 4. Februar 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein gestellt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Versicherte eine Weisung des RAV nicht befolgt habe, indem er an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, gemeint ist die Deutscheinschätzung vom 3. Februar 2023, nicht teilgenommen habe (Urk. 5/ 424-426). Hiergegen erhob der Versicherte am 27. März 2023 Einsprache (Urk. 5/ 2 07-213). Dem war

die Ver fügung des AWA vom 22. März 2023 vorangegangen mit welcher das AWA den Versicherten wegen ungenü gender persönlicher Arbeitsbe mü hungen in der Kontrollperiode Februar 2023 für 4 Tage in der Anspruchs be rech tigung ein gestellt hat (Urk. 5/ 380-382). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2023 Ein sprache (Urk. 5/ 142 -148). Das AWA verfügte ferner am 8. und 16. Mai 2023 4 respektive 8 Einstelltage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühungen in den Kon trollperioden März und April 2023 (Urk.

5/ 305-306, Urk. 5/330-332).

Gegen die Verfügung vom 8.

Mai 2023 erhob der Versicherte am 7.

Juni 2023 Einsprache (Urk.

5/128-132). Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob der Ver sicherte sodann Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Mai 2023 (Urk.

5/152-154). Mit dem am selben Tag

ergangenen Einsprache entscheid vom 15. Juni 2023 bestätigte das AWA seine Verfügung vom 22. Feb ruar 2022 mit welcher der Versicherte mit 7 Einstelltagen belegt wurde, weil er an der Deutscheinschätzung vom 3. Februar 2023 nicht teilgenommen habe (Urk. 5/201-206). Ebenfalls am 15. Juni 2023 er liess es zudem einen Einspracheentscheid mit welchem es die Ein sprache des Ver sicherten gegen die Einstellung in der An spruchsberechtigung wegen ungenü gender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2023 ab wies (Urk. 5/292-300).

Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob X.___ mit Eingaben vom 5. Juli 2023 jeweils Beschwerde beim Sozial ver siche rungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 5/107).

Das Sozialversiche rungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren (Urk. 5/120) . Mit Urteil AL.2023.00134 vom 1.

Novem ber 2023 (Urk. 5/105-122) wurde der Einspracheentscheid des AWA vom 1 5 . Juni 202 3 betreffend Nichtbefolgung einer Weisung des RAV i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 5. Juli 2023 dahingehend ab geän dert, dass die Dauer der Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen auf einen Tag herab gesetzt wurde. Die Beschwerde vom 5. Juli 2023 gegen den Einsprache entscheid des AWA vom 1 5 . Juni 202 3 betreffend ungenügende per sönliche Arbeitsbemü hungen in der Kontrollperiode Februar 2023 wurde abgewiesen (Urk.

5/1 21) . Gegen dieses Urteil erhob der Versicherte am 18.

Dezember 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 5/76-86), welche er in der Folge mit Eingabe vom 3. Januar 2024 wieder zurückzog (Urk.

5/58). Daraufhin wurde das Verfahren vom Bundesgericht mit Verfügung 8C_815/2023 vom 9.

Januar 2024 infolge Rückzugs der Beschwerde abge schrie ben.

Da vor hatte das AWA die Einsprache des Versicherten vom 15.

Juni 2023 (Urk. 5/152-154) mit Einsprache entscheid vom 20.

November 2023 (Urk. 5/162-165) gut geheissen und die Einstellungsverfügung vom 16.

Mai 2023 auf ge hoben (Urk.

5/165).

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das s der Ver sicherte ab dem 14.

April 2023 ein Bewerbungscoaching absolviert habe. Die 5 unpassen den Stellenbewer bungen seien vom Jobcoach verfasst worden. Dem Versicherten

selber könnten somit keine ungenügenden persönlichen Arbeits bemühun gen in der Kontroll periode April 2023 vorgeworfen werden (Urk.

5/164).

Die Ein sprache vom 7.

Juni 2023 (Urk.

5/128-132) gegen die Verfügung vom 8.

Mai 2023 mit welcher der Versicherte wegen ungenügende r persönliche r Arbeits bemühungen in der Kontrollperiode März 2023 für 4

Tage in der Anspruchs berechtigung eingestellt worden war

(Urk.

5/ 330-332)

wies das AWA mit dem ebenfalls vom 20. November 2023 datierenden Einspracheentscheid ab (Urk. 2). 2.

G egen diesen Einspracheentscheid

erhob X.___ mit Eingabe vom 17 . Dezember 2023 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 23 . Janu a r 202 4 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage seiner Akten, Urk. 5/ 1- 534), worüber der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10) .

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk. 5/55,

Urk.

5/330-332), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo sen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person ins besondere verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühun gen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

Bei der Beantwortung der Frage, ob die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglich kei ten der versicherten Person sowie Schul- und Berufsbildung zu berücksichti gen (BGE 120 V 74 E. 4a). 2.3

Wenn die ver sicherte Person sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG). 2.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung wer den die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV) . 3.

Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2023 legte der Beschwerdegegner im Wesentlichen

dar, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode März 2023 insgesamt zehn Arbeitsbemühungen aufführe, was in quantitativer Hinsicht auf den ersten Blick zu genügen scheine (Urk. 2 S. 3). Bei näherer Betrachtung der Stelleninserate werde aber ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf min des tens vier Stellen beworben habe, für welche er die An forderungen hinsichtlich Sprachkenntnisse und/oder Alter nicht erfüllt habe (Urk. 2 S. 3). Die Stellen bewerbungen seien demnach in qualitativer Hinsicht ungenügend gewesen (Urk.

2 S. 5).

Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu bean standen. Das Sozial versicherungsgericht befasste sich mit Urteil AL.2023.00134 vom 1. November 2023 einlässlich mit Bewerbungen des Beschwerdeführers auf Stellen, für welche er die sprachlichen Anforderungen nicht erfüllte (E.

5.3.3 jenes Urteils, Urk. 5/118-120) und es lässt sich ohne weiteres sagen, dass bezüglich der vom Beschwerdegegner bezeich neten drei Stellen, für welche gute (Urk. 5/342-343, Urk. 5/355-356) beziehungsweise sehr gute (Urk. 5/346-347) schriftliche Deutsch kenntnisse vorausgesetzt waren, das Gleiche gilt . Bei der vierten Stelle wurde eine zwischen 20 und 35 Jahre alte Person gesucht (Urk. 5/349-350), was auf den 1966 gebo renen Beschwerdeführer (Urk. 5/27) offensichtlich nicht zutrifft . Der Beschwer de führer hat nicht bestritten, dass die se von ihm getätigten Bewer bungen nicht zu seinem Profil gepasst haben (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.) .

Mit Urteil AL.2023.00134 vom 1. November 2023 führte das Sozialversicherungs gericht ferner

aus, dass die RAV-Beraterin des Beschwerdeführers diesem das vom 3. Februar 2023 datierende Blatt «Vor gabe betreffend persönlicher Arbeits be mühungen» (Urk. 5/445) a m selben Tag per E-Mail zugestellt habe (vgl. E. 5.3.2 jenes Urteils, Urk. 5/117). Im besagten Blatt habe die RAV-Beraterin unter anderem fes tgehalten, dass das Profil des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Sprachkenntnis se und seinen Ausbildungsstand auf das Stelleninserat passen müsse (E.

5.3.1 jenes Urteils, Urk. 5/117). Dazu wurde im Vorgabenblatt ferner fest gehalten, dass die Vorgaben für die Bewer bungen ab dem 3. Februar 2023 gültig seien. Sie würden solange gültig bleiben, bis neue Vorgaben gemacht würden (Urk. 5/445). Sie galten mithin auch noch für die im März 2023 zu tätigenden Stellenbewerbungen. Der Beschwerdeführer hätte demnach wissen müssen, dass er sich nicht auf Stellen bewerben darf, für welche er die erforderlichen Sprach kenntnisse nicht hat . Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich . Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer vielmehr die klare n schrift liche n

Vorgaben missachtet, indem er sich gleichwohl auf die erwähnten Stellen bewarb und das Er fordernis der guten Deutsch kenntnisse als

blosses «Wunsch krite rium der Arbeits firma» und als «völlig über trieben» abgetan hat (Urk. 5/89) .

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht wegen ungenügende r persönliche r Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 20 23 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4.

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, es könne ihm nicht vorge worfen wer den, dass er im März 2023 ähnliche Bewerbungen wie im Februar 2023 — die dama ligen 13 Bewerbungen betrafen ausschliesslich Stellen, für die der Beschwerde führer nicht hinreichend qualifiziert war (vgl. E.

5.3.3 des Urteils AL.2023.00134 vom 1. November 2023, Urk.

5/118-120) — geschrieben haben, weil i h m dieses Fehl verhalten erst mit der vom

22. März 2023 datierenden Ein stellverfügung für den Feb ruar 2023 vor Augen geführt worden sei (Urk. 1 S. 1).

Entgegen seiner Ansicht kann deswegen aber nicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet werden . Die Frage ist vielmehr, ob die Ein stelldauer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht eher in Anwen dung von Art.

45 Abs. 5 AVIV erhöht werden müsste . Diesbezüglich ist ent scheidend, ob der Beschwerdeführer über sein Verhalten im Vormonat Kenntnis gehabt hat und bei unverändertem Verhalten mit einer Verschärfung der Sanktionsdauer hat rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3).

Gemäss Eintrag im prozessorientierten Beratungs protokoll vom 15. März 2023 wurde de r Beschwerdeführer an jenem Tag darauf hingewiesen, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2023 ungenügend gewesen seien. Es wurden ihm ferner die bezüglich der Stellenbewerbung zu beachtenden Vorgaben noch einmal erklärt. Zudem wurde n er und seine Vertreterin da rauf hingewiesen, dass es «Folgen» für den Beschwer deführer haben könnte, wenn die Vor gaben nicht eingehalten werden (Urk.

5/6). Drei der vier Bewer bungen, die der Beschwerdeführer ab dem 16.

März 2023 tätig t e, betrafen dann aber wiede rum Stellen, die gute Deutschkenntnisse voraus setzten (Urk.

5/338-339, Urk.

5/349-352, Urk.

5/ 355-356) . Der Beschwerdegegner belegte den Beschwerdeführer — wie für dem Vormonat Februar 2023 (Urk. 5/380-382) — für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2023 mit

vier Einstelltage n, was den Vorgaben von Ziff. D79/1.C der AVIG-Praxis ALE bei erstmals ungenügenden Arbeitsbe mühun gen entspricht. D er Beschwerdegegner hielt dafür, dass dies den konkreten Ver hältnisse n des vorliegenden Falls angemessen Rechnung trage (Urk. 2 S. 5). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer darf das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2; Urteile des Bundes gerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.5 und C 23/07 vom 2. Mai 2007 E.

2). Angesichts dessen, dass die im Februar 2023 getätigten persönlichen Arbeitsbe mühungen bereits ungenügend waren und der Beschwerdeführer nach Lage der Akten beim Beratungsgespräch vom 15. März 2023 darauf und auf die Folgen der Nichtbeachtung der Vorgaben hingewiesen wurde, er seine Bewer bungen ungeachtet dessen aber nicht danach

ausgerichtet e,

wäre im vorliegenden Fall aber auch eine Erhöhung der Einstelldauer nicht zu beanstanden gewesen. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 729 Unia Winterthur 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher